Urteil
8 K 2015/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0622.8K2015.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % ist aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % ist aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem hinteren Bereich des im Aktivrubrum angegebenen Grundstücks im Bereich der Beklagten (Flur 00, Flurstück 00). Das Grundstück, das straßenseitig bereits mit einem Wohnhaus bebaut ist, liegt im Geltungsbereich der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von S. (F.) – B., Kennziffer S-13.3, 1. Änderung. Diese setzt in § 2 die überbaubare Grundstücksfläche auf 25,00 m Tiefe mit einem Abstand von 2,00 m ab der der Straßenseite zugewandten Grundstücksgrenze fest. Am 30. November 2020 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und zugleich eine Abweichung hinsichtlich der Bautiefe im Hinblick auf im Ortsbild vorhandene Vorbilder. Der vorgesehene Baukörper liegt ca. 32 m von der Straßengrenze entfernt. Die nach den Bauvorlagen vorgesehene Zufahrt zu den Stellplätzen am Wohngebäude weist über eine Länge von ca. 5 m eine maximale Breite von 2,75 m auf. Mit Bescheid vom 18. März 2021 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Das Vorhaben liege 33 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entfernt und damit außerhalb des satzungsrechtlich vorgegebenen Baufensters. Auch die Hinterkanten der übrigen Wohngebäude in der Umgebung lägen maximal 25 m von der jeweiligen Erschließungsstraße entfernt. Ausnahmen seien bereits vor Inkrafttreten der Satzung genehmigt gewesen. Einzig die Bebauung des Grundstücks M.-straße Nr. 0 sei im Hinblick auf den speziellen Zuschnitt des Grundstücks später genehmigt worden. Eine Abweichung nach § 34 Abs. 3a BauGB sei nicht möglich. Wegen negativer Vorbildwirkung drohten hier bodenrechtliche Spannungen. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert, weil die Zufahrt nicht die notwendige Mindestbreite von 3 m aufweise. Am 13. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Die von der Beklagten herangezogene satzungsrechtliche Vorschrift gelte nahezu für die gesamte Ortslage von B.. Die Beklagte habe aber eine Vielzahl von Befreiungen gewährt. In der Folge sei es ermessensfehlerhaft, dem Kläger einen Dispens zu verweigern. Tatsächlich gebe es eine Vielzahl an Wohngebäuden und Gartenhäusern in zweiter Reihe. Es liege eine ungeordnete Gemengelage unterschiedlichster Bauten, Bautiefen und Nutzungen vor. Das Vorhabengrundstück grenze an einen Blockinnenbereich an, der gewerblich genutzt und durch eine große asphaltierte Fläche geprägt werde. Die vorgesehene Erschließungszufahrt sei 3 m breit, zumal Maßnahmen zur Einergieeinsparung bei der Breite nicht zu berücksichtigen seien. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Die Beklagte fasse den maßgeblichen Umgebungsrahmen zu eng. Letztlich werde die Umgebung durch den massiven Ausbau der Kindertagesstätte mit allen damit einhergehenden Folgen geprägt sein. Auch diese Ausbaumaßnahme reiche im Übrigen weit in den Hinterlandbereich hinein. Eine negative Vorbildwirkung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die umliegenden Grundstücke keine entsprechende Bebauung zuließen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2021 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 30. November 2020 positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Vorhaben sei wegen Verstoßes gegen die geltende Satzung nicht genehmigungsfähig. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche liege in einem bislang bebauungsfreien Gartenbereich; sie stelle eine erstmalige Hinterlandbebauung mit negativer Vorbildwirkung dar. Die Bebauung an der Erschließungsstraße sei klar von diesem Bereich abgetrennt. Die nach Inkrafttreten der Satzung gewährten Dispense lägen nicht in Sichtbereich zum Vorhabengrundstück und seien von daher nicht beachtlich, zumal sie mit Ausrichtung zum Außenbereich lägen. Auf die vor Inkrafttreten der Satzung entstandenen Gebäude komme es ohnehin nicht an. Die Bebauung auf dem Grundstück M.-straße Nr. 0 folge dem Grundstückszuschnitt und stelle keine Hinterlandbebauung dar. Die gewerbliche Nutzung im Blockinnenbereich habe keine prägende Wirkung, zumal sie durch Büsche und Sichtschutz abgetrennt sei. Die Kindertagesstätte sei als nicht Wohnzwecken dienender Sonderbau kein tauglicher Berufungsfall, zumal das Grundstück schon lange zuvor mit einem deutlich größeren Baukörper versehen gewesen sei. Der Erschließungsweg sei maximal 2,70 m breit und damit zu schmal. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 14. Februar 2023 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die darüber geführte Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogen Bauakten der Beklagten. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer über die Klage entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, deren Versagung durch die Beklagte nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 ist die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hier nach allen zu erwägenden Betrachtungsweisen der Fall. Das Vorhaben widerspricht den im Tatbestand genannten bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der Beklagten zur überbaubaren Grundstücksgrenze, die gemäß §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB insoweit maßgeblich sind. Denn der vorgesehene Baukörper soll sich unstreitig deutlich mehr als 25 m tief bei einem Abstand von 2,00 m ab der der Straßenseite zugewandten Grundstücksgrenze befinden. Der Kläger hat insoweit auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB durch die Beklagte. Denn diese würde die Grundzüge der Planung berühren, weil die genaue Festlegung des zulässigen Baufensters im Hinblick auf seinen Abstand zur Erschließungsstraße die planerische Grundkonzeption ausmacht, die der entsprechenden Festsetzung zugrunde liegt. Abgesehen davon darf eine Befreiung nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle für von einer bestimmten Festsetzung betroffene Grundstücke anführen ließen. So liegen die Dinge hier, wo Planbereich und nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks weitgehend davon geprägt sind, dass es im hinteren Grundstücksbereich große Freiflächen gibt. Soweit der Kläger auf eine Vielzahl von abweichenden Bebauungen im Bereich der gesamten Ortslage hinweist, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Hieraus allein ergäbe sich nicht die Zulässigkeit seines Vorhabens, sondern allenfalls ein Anhaltspunkt für eine mögliche Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Vorgaben wegen evtl. Funktionslosigkeit. Dass bereits erteilte Befreiungen zu einer Funktionslosigkeit, vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 – 4 C 10.03 –, juris, Rn. 15, m. w. N., der hier betroffenen Festsetzungen geführt haben könnten, ist allerdings weder substantiiert vorgetragen noch drängt es sich ohne Weiteres auf. Doch selbst bei Annahme einer Unwirksamkeit der planerischen Festsetzung der Beklagten zur überbaubaren Grundstücksfläche ergäbe sich letztlich nichts anderes. Denn dann wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, und im Ergebnis wäre zu verneinen, dass sich das Vorhaben nach der Gründstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der nähren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein rahmenwahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt fügt sich ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben nur ausnahmsweise ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen weder herbeiführt noch erhöht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 47. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und - umgekehrt - wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 –, juris, Rn. 29, und Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7. Mit dem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfügungsrelevanten Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ ist die konkrete Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden daher auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 –, juris, Rn. 4. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, weil das Bauplanungsrecht in § 23 Abs. 5 BauNVO für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen gewisse Erleichterungen vorsieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 6. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist jedoch auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 29. Bauliche Anlagen in anderen Straßen, welche vom Vorhabengrundstück nicht mehr wahrnehmbar sind, haben in der Regel keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück und die dort zur Straße hin überbaubare Fläche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 2053/07 –, juris, Rn. 23. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der so bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Bei Anwendung dieser Grundsätze wird bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch die Bebauung zwischen dem Vorhabengrundstück selbst und dem Grundstück M.-straße 0 geprägt. Dieser Bereich ist vom Vorhabengrundstück aus wahrnehmbar und findet seinen äußeren Rahmen in den jeweils offensichtlich sich baulich gänzlich anders darstellenden Grundstücken der Kindertagesstätte (V.-straße 0) und des Festplatzes mit angrenzender großflächig gewerblicher Nutzung in Teilen des Innenbereichs des Gevierts. Den beiden genannten Flächen kommt wegen ihrer greifbaren Andersartigkeit trennende Wirkung im Verhältnis zu der von ihnen eingeschlossenen, straßennah angesiedelten Wohnbebauung zu; sie grenzen sich damit von der von ihr umfassten Wohnbebauung ab und vermögen diese in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zu prägen. Im demnach maßgeblichen Umgebungsbereich findet sich nach den Feststellungen des Gerichts im Orts- und Erörterungstermin im rückwärtigen Bereich keine prägende Bebauung, die der vom Kläger angestrebten zu überbauenden Grundstücksfläche entspricht. Die insoweit allein als Vorbilder in Betracht kommende Bebauung auf dem Grundstück M.-straße 00 ist nicht prägend. Denn sie fällt für den Betrachter deutlich aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus und wird als Fremdkörper wahrgenommen. Dies beruht darauf, dass die übrigen Grundstücke im Umfeld einheitlich in der Weise bebaut sind, dass straßennah jeweils ein Wohngebäude angesiedelt ist und sich auf der straßenabgewandten Seite hinter den Wohngebäuden große Gartenflächen befinden, die jedenfalls nicht mit Hauptnutzungen bebaut sind. Das Grundstück M.-straße 00 wird daher als Unikat wahrgenommen, zumal auf Anhieb erkennbar ist, dass die vergleichsweise ungewöhnliche Bebauungsgestaltung der Fläche dem Umstand geschuldet ist, dass das Grundstück im Kontaktbereich zur Erschließungsstraße extrem schmal und aus Gründen der äußeren Beschaffenheit in diesem Bereich nicht mit einem Wohnhaus bebaubar ist. Das Vorhaben des Klägers fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 – 7 A 937/14 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens, die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 –, juris, Rn. 5 f. Drohende bodenrechtliche Spannungen sind hier zu bejahen. Ließe man das Bauvorhaben zu, bestünde die konkrete Gefahr, dass das gemessen an der maßgeblichen Umgebung bislang in typischer Weise bebaute Vorhabengrundstück als Bezugsfall für die rückwärtige Bebauung weiterer rückwärtiger Flächen – auch in „zweiter Reihe“ angeführt werden könnte. Entsprechende Bauwünsche bezogen auf die Flurstücke 00, 00, 000 und 000 könnte die Beklagte dann schwerlich verhindern. Unabhängig von alledem steht der Genehmigungsfähigkeit des zur Entscheidung gestellten Vorhabens auch entgegen, dass für dessen konkrete Gestaltung – wie sie sich aus den Bauvorlagen ergibt – die verkehrliche Erschließung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht gesichert wäre, weil die Zufahrt zu den Stellplätzen in der beantragten Form den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung bezieht sich auf das konkrete Bauvorhaben. Für die Sicherung der Erschließung ist deshalb nicht die bloße Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens ausschlaggebend. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich daher nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens. Der Erschließungsbedarf für ein Bauvorhaben ergibt sich insoweit aus dem vom Bauherrn mitgeteilten Nutzungszweck. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1990 – 4 B 62.90 –, juris, Rn. 5; Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20.10 –, juris, Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 8 A 10833/15.OVG –, juris, Rn. 9 f.; VG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 23 L 806/15 –, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N. Dabei kommt es nicht auf die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens, mithin auch der jeweiligen Tiefgaragenzufahrten und Stellplätze, an. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 8 A 10833/15 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Die an dem Baugrundstück vorbeiführenden Straßen müssen für eine wegemäßige Erschließung in technischer Hinsicht, also im Hinblick auf Breite und Ausbauzustand, dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sein. Die Zuwegung muss als Mindestanfoderung u. a. von ihrer Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen im von dem Vorhaben zu erwartendem Umfang ermöglichen, ohne dass der Verkehr zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 53.74 –, juris, Rn. 30; OVG LSA, Urteil vom 24. März 2021 – 2 L 79/17 –, juris, Rn. 151; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – 1 B 19.1616 –, juris, Rn. 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetz-buch, 143. EL August 2021, § 34, Rn. 65. Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung voraus‚ dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen. Dabei verlangt das Bebauungsrecht nicht schlechthin, dass das Grundstück mit Großfahrzeugen erreichbar sein muss. Die erforderliche Mindestbreite der an ein Baugrundstück heranführenden Straße ist weder bundes- noch landesrechtlich ausdrücklich geregelt. Um die Anfahrbarkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich. Gerade die für Wohngebäude erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge ist üblicherweise erst bei dieser Wegbreite gegeben, eine Breite von 2,5 m reicht demgegenüber nicht aus. Eine lichte Weite des Weges von 3 m, mit einer befestigten Fläche von 2,75 m Breite ermöglicht es, das Grundstück wenigstens mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen anzufahren. Anhaltspunkte für die Herstellung einer Erschließungsstraße in der erforderlichen Breite liefern die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06, Stand Dezember 2008). Ihnen kommt zwar keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus sind sie jedoch ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen zu gestalten sind, damit die Erreichbarkeit der Grundstücke mit Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, sichergestellt ist. Danach ergeben sich die erforderlichen Verkehrsräume aus den Fahrzeugbreiten und den oberen und seitlichen Bewegungsspielräumen und der bei gerader Fahrt, bei Kurvenfahrt und beim Ein- und Ausparken zu Grunde gelegten Fahrweise. Um den erforderlichen lichten Raum zu ermitteln ist im Straßenverkehr neben dem Bewegungsspielraum ein Sicherheitsraum einzuhalten. Allein der Bewegungsspielraum beträgt bei Personenkraftwagen regelmäßig 0,25 m beidseits (RASt 06, S. 25). Da nach § 32 Abs. 1 StVZO für Personenkraftwagen sogar Fahrzeugbreiten bis 2,50 m zulässig sind, kann die Wegbreite von 3 m zur Sicherstellung der Anfahrbarkeit mit Fahrzeugen nicht unterschritten werden. Diese Mindestwegbreite wird auch in der Kommentarliteratur zum Bauordnungsrecht gefordert. Sogar für nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Wohnwege wird sie für erforderlich gehalten, um eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen. Unabhängig davon, dass der bauplanungsrechtliche Begriff der Erschließung eigenständig und nicht anhand des Bauordnungsrechts auszulegen ist, lässt sich diese technische Vorgabe für die Zugänglichkeit von Versorgungsfahrzeugen auf die bauplanungsrechtlichen Mindestanforderungen übertragen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2019 – 1 CS 19.261 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N. Nach den allein maßgeblichen Bauvorlagen ist Teil des Bauvorhabens eine Zufahrt zum Vorhabengebäude, einschließlich der vorgesehenen Kfz-Stellplätze. Diese Kfz-Zufahrt weist lediglich eine lichte Breite von 2,75 m auf und genügt damit den vorstehenden Anforderungen nicht. Wie sich die Lage in der Wirklichkeit oder auf alten Vermessungsunterlagen darstellt, ist hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ebenso wenig beachtlich, wie die Frage, aus welchem Grund die Durchfahrt nur die eingetragene Breite hat oder ob die Erschließung bei anderer Gestaltung der Zugänglichkeit des Bauvorhabens als gesichert angesehen werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 1 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.