OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2051/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0608.6K2051.20.00
2mal zitiert
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M.-----weg 5 (Gemarkung T. , Flur X, Flurstück X) in T. . Das Grundstück ist mit einer von der Klägerin selbst genutzten Doppelhaushälfte bebaut. Das Doppelhaus ist mit einem Mansardwalmdach versehen und dürfte zwei Vollgeschosse nebst einem Dachgeschoss umfassen. Auf der gegenüberliegenden Seite des recht schmalen M1.-----weges befindet sich das rund 2650 qm große Flurstück Nr. X, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Dieses Grundstück war bis zum Sommer 2018 mit dem Gebäude der „M2. “ bebaut. Das entlang der Schulstraße aufstehende, rund 50 Meter lange Schulgebäude wies ein teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegendes Kellergeschoss, zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss auf. Sein Walmdach war mit etlichen Gauben und einem Zwerchhaus über dem Haupteingang versehen. Im Umfeld der vorgenannten Grundstücke befinden sich größtenteils Wohngebäude. Nordöstlich des Grundstücks der Beigeladenen steht allerdings eine Sporthalle auf (T1.----straße 2), die zu der früheren Schule gehört haben dürfte. Das Gebiet gehört zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35 „I. -T2. der Stadt T. “, der im Jahre 2004 erstellt worden ist. Dieser Bebauungsplan besteht allerdings nur aus einer Übersichtskarte, auf welcher der Geltungsbereich markiert ist, und einem separaten Text mit der Überschrift „Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35“. Weitere Einzelheiten der Umgebungsbebauung sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Am 11. Februar 2020 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für den Bau einer Mehrgenerationen-Wohnanlage mit 25 Wohnungen, Gemeinschaftsraum und Tiefgarage. Die Einfahrt zur Tiefgarage (28 Stellplätze) befindet sich an der Nordostseite des Baugrundstücks und ist an die dort verlaufende L.-----straße angeschlossen. In diesem Bereich befinden sich überdies zwei oberirdische Stellplätze mit Elektro-Ladesäulen. Die geplanten Baulichkeiten bestehen aus vier oberirdischen Baukörpern, die durch ein gemeinsames Keller- und Tiefgaragengeschoss verbunden sind. Von den vier oberirdischen Baukörpern sind zwei (Länge: 17,73 m, Breite: 11,22 m) traufständig an der L.-----straße angeordnet. Die beiden übrigen Baukörper (Länge: 23,72 m, Breite: 11,22 m) sind traufständig der T1.----straße und dem M.-----weg zugewandt. Der zuletzt genannte, gegenüber dem Grundstück der Klägerin angeordnete Baukörper verfügt über zwei Vollgeschosse sowie ein Satteldach mit 40 Grad Neigung und sechs Dachflächenfenstern auf der Südwestseite. Die Traufhöhe beträgt knapp 8 m, die Firsthöhe rund 12,5 m. Das Treppenhaus ist mittig auf der Vorderseite – im Dachgeschoss hinter einem Zwerchgiebel – angeordnet. Der Baukörper enthält sieben Wohneinheiten. Der Abstand der vorderen Außenwand zur Grundstücksgrenze beträgt etwa 4,40 m, der Abstand zu der Doppelhaushälfte der Klägerin rund 10 m. Bereits im Vorfeld hatten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass die Planung der Beigeladenen, die der Nachbarschaft vorab vorgestellt worden war, wegen der Höhe der Gebäude und der zu erwartenden Verkehrsprobleme unzumutbar sei. Unter dem 19. Mai 2020 wurde die Baugenehmigung (Az. 15-20) antragsgemäß erteilt. Die Baugenehmigung wurde (unter anderem) der Klägerin am 22. Mai 2020 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Am 8. Juni 2020 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Das geplante Wohngebäude füge sich nicht in die Umgebung ein. Das frühere Schulgebäude tauge nicht als Vorbild, weil es sich an anderer Stelle befunden habe. Das Vorhaben sei rücksichtslos, weil sie nunmehr direkt auf die Fassade des mit wenig Grenzabstand errichteten Gebäudes blicke. Die Straßenführung sei für ein entsprechend erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt. Auch die schon jetzt problematische Parkplatzsituation sei nicht hinreichend berücksichtigt. Die vorgesehenen Parkplätze reichten nicht aus. Es sei auch eine deutlich höhere Lärmbelastung zu erwarten, namentlich wegen der An- und Abfahrt der Tiefgaragenstellplätze. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2020 zur Errichtung einer Mehrgenerationenwohnanlage mit 25 Wohnungen, einer Tiefgarage, einem Gemeinschaftsraum sowie befestigten Außenanlagen auf dem Grundstück in T. , T1.----straße 4a, 4b, 4c, 4d (Gemarkung T. , Flur X, Flurstück X), aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Bebauungsplan Nr. 35 sei aus ihrer Sicht unwirksam. Im somit anzunehmenden unbeplanten Innenbereich füge das Vorhaben sich in jeder Hinsicht ein. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Eine erdrückende Wirkung sei angesichts von Höhe und Abstand des genehmigten Gebäudes nicht anzunehmen. Die Abstandsflächenvorgaben seien sehr deutlich eingehalten. Die Zahl der vorgesehenen Stellplätze sei ausreichend, zumal die Beigeladene ihren Mietern Car-Sharing und ein ÖPNV-Ticket anbiete. Von einer Zunahme des Verkehrs sei die Klägerin nicht unzumutbar betroffen, zumal sich die Tiefgarageneinfahrt auf der Nordostseite befinde. Die Beigeladene beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Auch sie hält den Bebauungsplan Nr. 35 für unwirksam und ist der Auffassung, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist. Es sei angesichts der vorgesehenen Abstände insbesondere nicht wegen seiner Höhe rücksichtslos. Die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht entfalte keine drittschützende Wirkung. Im Übrigen sei die vorgesehene Zahl an Stellplätzen angemessen. Der Einzelrichter hat am 31. Mai 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2020 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 19. Mai 2020 nicht zu beanstanden. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorgaben des Abstandsflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf dem Nachbargrundstück liegen. Eine Ausnahme gilt, wenn sich jenseits der Grundstücksgrenze eine öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserfläche befindet; die Abstandsfläche darf dann gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 auch bis zur Mitte auf dieser angrenzenden öffentlichen Fläche liegen. Vorliegend sind diese Anforderungen gewahrt. Die auf dem Lageplan dargestellten Abstandsflächen T2 und T3 – nur diese vor der vorderen Außenwand des Neubaus liegenden Abstandsflächen sind für den vorliegenden Nachbarstreit relevant – entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2018 auf der gesamten Länge der Außenwand (23,72 m) von einem Abstandsmaß von 0,4 auszugehen, nachdem im Zuge der Bauordnungsnovelle zum 1. Januar 2019 das Regelabstandsmaß auf diesen Faktor reduziert worden ist. Die vor dem Hauptteil der Außenwand liegende Abstandsfläche T2 hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes eine Tiefe von (7,72 x 0,4 =) 3,09 m. Die Tiefe der Abstandsfläche T3 des mittleren Wandabschnitts (Eingangsbereich, Treppenhaus), bei dem der im Dachgeschoss vorhandene Zwerchgiebel einzubeziehen ist, beträgt (10,9 x 0,4 =) 4,36 m. Beide Abstandsflächen liegen vollständig auf dem Baugrundstück; von der Möglichkeit, die Abstandsfläche bis zur Mitte des M1.-----weges zu erstrecken, wird kein Gebrauch gemacht. Noch (geringfügig) kleinere Abstandsflächen ergäben sich, wenn man nicht mit der zukünftigen, sondern mit der bisher vorhandenen Geländehöhe als unterer Bezugsebene rechnete. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Parkplatzknappheit in dem betreffenden Bereich einen Mangel an Stellplätzen bei dem genehmigten Vorhaben rügt, gilt in Bezug auf das Bauordnungsrecht folgendes: Nach § 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 müssen, wenn Anlagen mit Zu- und Abfahrtsverkehr errichtet werden, Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl hergestellt werden, um die öffentlichen Verkehrsflächen von dem durch das Bauvorhaben verursachten ruhenden Verkehr zu entlasten. Diese Vorschrift dient allerdings dem Interesse der Allgemeinheit an geordneten Verhältnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen; den einzelnen Nachbarn eines Bauvorhabens soll sie hingegen nicht schützen. Eine Nachbarklage kann daher nicht auf die Verletzung von § 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 gestützt werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 2 B 1395/18 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Im Übrigen dürften die Anforderungen des § 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 durch das genehmigte Vorhaben gewahrt sein. Orientiert man sich, weil die in § 48 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 genannte Rechtsverordnung bislang nicht existiert, bei der Bestimmung des Stellplatzbedarfs an den Richtzahlen in der Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW aus dem Jahre 2000 (MBl. 1432), wie es auch nach deren Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2005 weithin üblich ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 793/07 -, juris, in planungsrechtlichem Kontext jüngst noch Beschluss vom 13. Januar 2021 - 10 A 1321/20 -, juris, so ist ein Bedarf von einem Stellplatz je Wohnung anzusetzen. Da das genehmigte Vorhaben die Herstellung von insgesamt 30 Stellplätzen für 25 Wohnungen – also von 1,2 Stellplätzen je Wohnung – umfasst, drängt sich eine Verletzung der Stellplatzpflicht jedenfalls nicht auf. 2. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht festzustellen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 35 „I. -T2. “ keine wirksamen Festsetzungen enthält. Der als Teil des Bebauungsplans überreichte Grundkartenauszug enthält über eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs hinaus keinerlei Festsetzungen. Zwar kann ein Bebauungsplan sich auf textliche Festsetzungen beschränken, der offenbar einzige vorhandene Text zu dem Bebauungsplan Nr. 35 ist allerdings mit „Begründung zum Bebauungsplan“ überschrieben und auch wie die Begründung eines Bebauungsplans aufgebaut und formuliert. Die Festsetzungen selbst sind also auch in diesem Text nicht enthalten. Da sonstige Dokumente nach Auskunft der Beklagten nicht existieren, ist unabhängig von den von der Beklagten und der Beigeladenen angesprochenen weiteren Mängeln nicht von dem Vorliegen wirksamer Bebauungsplanfestsetzungen auszugehen. Eine großzügigere Handhabung würde dem für den Erlass von Rechtsnormen wie dem Bebauungsplan geltenden Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Das Gericht merkt allerdings an, dass sich auch bei Geltung der in dem Text begründeten Festsetzungen kein anderes Ergebnis für das vorliegende Verfahren ergäbe. Der für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im – somit vorliegenden – unbeplanten Innenbereich maßgebliche § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfaltet nur teilweise nachbarschützende Wirkung. Auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kann sich der Nachbar nur dann berufen, wenn mit diesem Verstoß zugleich eine Verletzung des in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme einhergeht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris (Rn. 4), mit weiteren Nachweisen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandsflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandsflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 43 ff.), mit weiteren Nachweisen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass gerade nach der Zurücknahme der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der nordrhein-westfälischen Bauordnung vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; die Indizwirkung auch für das neuere Abstandflächenrecht bekräftigend hingegen OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 45), und dies dürfte umso mehr für die abermalige Reduzierung der Abstandsflächenvorgaben im Zuge der Novelle 2018 gelten. Für den vorliegenden Fall ist allerdings festzustellen, dass die aktuellen abstandsflächenrechtlichen Vorgaben nicht nur eingehalten, sondern mit dem genehmigten Gebäude deutlich übertroffen werden. Der Hauptteil der Vorderwand des Neubaus würde die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben auch mit dem früheren Regelabstandsmaß von 0,8 ohne weiteres einhalten. Lediglich die Abstandsfläche des rund vier Meter breiten Mittelteils (Treppenhaus) würde bei einem Abstandsmaß von 0,8 über die Mitte des M1.-----weges hinausgehen. Selbst dieser Abschnitt der Wand wäre indes schon nach dem bis Dezember 2006 geltenden Abstandsflächenrecht genehmigungsfähig gewesen (§ 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2000, Fassung 2000 bis 2006: „Schmalseitenprivileg“). Auch eine Einzelfallbetrachtung führt im Übrigen nicht zu einem von der Wertung des Abstandsflächenrechts abweichenden Ergebnis. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Klägerin hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris (Rn. 10). Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandsflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend ersichtlich nicht erreicht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Neubau und das Wohnhaus der Klägerin einander auf unterschiedlichen Seiten des M1.-----weges gegenüber stehen. Schon die so geschaffene Zäsur bewirkt, dass die Bebauung der beiden Grundstücke sich in ihrer Wirkung nur bedingt beeinflusst. Denn das Doppelhaus M.-----weg 5/7 tritt vor allem in Verbindung mit den übrigen Gebäuden auf der Südwestseite des M1.-----weges in Erscheinung; hier ist die wechselseitige Beeinträchtigung der Grundstücke von vornherein größer als diejenige über den M.-----weg hinweg. Vor allem aber hat der gegenüber dem Grundstück M.-----weg 5 entstehende Neubau bei weitem nicht die Dimensionen, die eine erdrückende Wirkung nahelegten. Mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss unterscheidet sich der genehmigte Baukörper nicht grundsätzlich von dem Doppelhaus M.-----weg 5/7, wenngleich die Höhe und das Volumen des Neubaus zweifellos deutlich über die entsprechenden Maße des Doppelhauses hinausgehen. Dass die Nutzer des Grundstücks M.-----weg 5 mit einem Gefühl des „Eingemauertseins“ konfrontiert sein könnten, hält die Kammer angesichts der Dimensionen des Neubaus und des Abstands von gut zehn Metern zwischen den beiden Gebäuden für fernliegend, zumal die Außenwohnbereiche (Terrasse, Garten) der Klägerin auf der von dem Neubau abgewandten Seite liegen. Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtung und Sonneneinstrahlung ist ebenfalls nicht zu erwarten. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -; Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 57 ff.), mit weiteren Nachweisen. Vorliegend dürfte dem Grundstück der Klägerin angesichts der nordöstlichen Lage des Neubaus nur in den Morgenstunden direkte Sonneneinstrahlung verloren gehen. Im rückwärtigen Bereich, namentlich im Bereich von Garten und Terrasse, dürfte eine entsprechende Beeinträchtigung gar nicht eintreten. Von Rücksichtslosigkeit kann insoweit keine Rede sein. Für die Einblickmöglichkeiten aus den Fenstern des genehmigten Neubaus auf das Grundstück der Klägerin gilt im Ergebnis dasselbe. Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Wohngebieten haben es grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 - 7 B 918/18 -, juris. Auch unter diesem Aspekt kann der Neubau daher nicht als im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos betrachtet werden. Soweit die Klägerin geltend macht, sie befürchte eine unzumutbare Lärmbelästigung infolge des Bauvorhabens, vermag das Gericht ihr ebenfalls nicht zu folgen. Sämtliche Stellplätze des Neubaus werden von der L.-----straße aus angefahren. Namentlich die Einfahrt in die Tiefgarage befindet sich in diesem Bereich und in einem Abstand von mehr als fünfzig Metern zum Grundstück der Klägerin, hinsichtlich der Lärmimmissionen zudem abgeschirmt durch den am M.-----weg geplanten Baukörper. Welche sonstigen Lärmimmissionen zu Lasten der Klägerin mit dem Vorhaben verbunden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin schließlich eine Verschlechterung der Park- und sonstigen Verkehrssituation befürchtet, ist der Grad der planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit ebenfalls nicht erreicht. An einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist in diesem Kontext erst dann (ausnahmsweise) zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines bestimmten Grundstücks durch die vorhabenbedingte Überlastung einer das in Rede stehende Grundstück erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr massiv verschlechtert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 2 B 1701/19 -, juris, und vom 13. Januar 2021 - 10 A 1328/20 -, juris (Rn. 19), jeweils mit weiteren Nachweisen. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Wie oben bereits aufgezeigt worden ist, werden für das Vorhaben Stellplätze in einem Umfang geschaffen, der den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf entsprechen dürfte. Von einem krassen Missverhältnis zwischen Stellplatzbedarf und Stellplatzzahl kann jedenfalls keine Rede sein. Dafür, dass die betreffenden Straßen nicht geeignet sind, um den durch das Vorhaben verursachten Zu- und Abfahrtsverkehr aufzunehmen, sieht das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte. Dass der gegenüber dem Grundstück M.-----weg 5 geplante Baukörper gelegentlich auch über den M.-----weg angefahren wird, etwa von Lieferfahrzeugen, ist anzunehmen. Dass dies zu einer Benutzung des M1.-----weges führen könnte, die über das bei einer öffentlichen Straße hinzunehmende Maß hinausgeht, vermag das Gericht aber – trotz der geringen Breite des M1.-----weges – nicht zu erkennen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,00 € bis 20.000,00 € angemessen an dem Interesse der Klägerin an der begehrten Aufhebung der Baugenehmigung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.