Leitsatz: Gespräche zwischen der Amtsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Abgeordneten, die vor allem der Darstellung der Tätigkeit und der Förderung der Interessen des Bundesamtes dienen, gehören nicht zu den originären Aufgaben des Bundesamtes. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Wegfall solcher Gespräche die Aufgabenerfüllung des Bundesamts beeinträchtigen würde. Die Informationsbeschaffung des Abgeordneten durch Gespräche mit Inte-ressenvertretern von Verbänden, Organisationen oder Unternehmen ist Teil des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandats. Dazu gehört auch, dass der Bundestagsabgeordnete selbst entscheiden kann, welche Informationen er sich auf welche Weise beschafft und ob und in welchem Umfang er Dritte hierüber informiert. Er unterliegt damit grundsätzlich keiner Auskunftspflicht gegenüber der Presse. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2018, soweit er mit seinem stattgebenden Teil angegriffen ist, wie folgt geändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. wann (Datum) sich der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Dr. Hans-Georg Maaßen im Laufe seiner Amtszeit mit jeweils welchen AfD-Abgeordneten getroffen hat, 2. wo und auf wessen Initiative die Treffen jeweils stattfanden und wer von Seiten des BfV daran beteiligt war (ggf. Funktionsbezeichnung), 3. ob und wenn ja bei welchen Treffen Personen oder Strömungen in der AfD ein Gegenstand des Gesprächs waren, insbes. auch die Person Björn Höcke, 4. ob dem BfV zu den Treffen Vermerke vorliegen, 5. welche Kontakte (Treffen, Telefongespräche, E-Mail- oder sonstige Korrespondenz) des BfV-Präsidenten es mit AfD-Parteichef Alexander Gauland wann (Datum), wo und auf wessen Initiative gegeben hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin und der Antragsteller je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vollumfänglich abzulehnen, ist zum Teil begründet. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu dessen Änderung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 40, vom 6. Februar 2017 ‑ 15 B 832/15 -, juris Rn. 4, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben liegt im tenorierten Umfang ein Anordnungsanspruch vor. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens des Antragstellers ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen daher einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, juris Rn. 14; Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, juris Rn. 62 ff., vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - juris Rn. 13 ff., vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24, und 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 17 ff. Dies ist hier der Fall. Dem Bund steht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b) GG die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) sowie nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG für die Einrichtung des BfV zu. Die Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie "Bundesverfassungsschutz" schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 15; zum Bundesnachrichtendienst etwa BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 11. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 16, vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 ‑, juris Rn. 24, und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 27. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 29. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert damit eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine inhaltliche Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017- 6 VR 1.17 -, juris Rn. 18, mit weiteren Nachweisen. 1. Die Fragen 1. wann (Datum) sich der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Dr. Hans-Georg Maaßen im Laufe seiner Amtszeit mit jeweils welchen AfD-Abgeordneten getroffen hat, 2. wo und auf wessen Initiative die Treffen jeweils stattfanden und wer von Seiten des BfV daran beteiligt war (ggf. Funktionsbezeichnung), 3. ob und wenn ja bei welchen Treffen Personen oder Strömungen in der AfD ein Gegenstand des Gesprächs waren, insbes. auch die Person Björn Höcke, 4. ob dem BfV zu den Treffen Vermerke vorliegen, 5. welche Kontakte (Treffen, Telefongespräche, E-Mail- oder sonstige Korrespondenz) des BfV-Präsidenten es mit AfD-Parteichef Alexander Gauland wann (Datum), wo und auf wessen Initiative gegeben hat, sind hinreichend bestimmt (a). Im Hinblick auf sie überwiegt im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung das Interesse des Antragstellers etwaige Vertraulichkeitsinteressen des BfV (b) sowie der beteiligten Abgeordneten (c). a) Das Auskunftsersuchen des Antragstellers ist hinreichend bestimmt. Dies gilt auch, soweit in der ersten unter Ziffer 3 gestellten Teilfrage nach „Strömungen“ innerhalb der AfD gefragt wird. Ein Auskunftsantrag ist ausreichend bestimmt, wenn nach interessengerechtem Verständnis aus der Perspektive des Empfängerhorizonts klar erkennbar ist, welche Informationen der Antragsteller begehrt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - 15 A 2752/15 -. Dies ist beim Begriff der Strömung der Fall. Er wird im hier vorliegenden Zusammenhang gemeinhin zur Kennzeichnung unterscheidbarer politischer Richtungen innerhalb einer Partei benutzt. So spricht etwa das Portal des Deutschen Bundestages „mitmischen.de“ von „drei Strömungen innerhalb der CDU“: dem „christlich-sozialen Flügel“, dem „wirtschaftsliberalen Flügel“ und dem „konservativen Flügel“. Deutscher Bundestag, Wofür steht welche Partei ?, ‑ CDU/CSU -, mitmischen.de, Stand Januar 2019. Das BfV benutzt den Begriff der Strömung im Übrigen selbst auch; im Verfassungsschutzbericht 2017 findet er etwa auf den Seiten 65, 73, 110, 119, 133, 164, 166, 167, 190, 192 Verwendung. b) Die Auskunftserteilung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führt nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das BfV. aa) Dass der Beantwortung der tenorierten Fragen der abwägungsfeste Ausschlussgrund des Schutzes der operativen Tätigkeit des BfV entgegensteht, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 40 und Rn. 81, macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht geltend. bb) Aber auch andere schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen des BfV unterhalb dieser Schwelle sind nicht ersichtlich. (1) Insbesondere führt die Beantwortung der Fragen im oben dargestellten Umfang nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das BfV. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Gespräche einen Beitrag zur Aufgabenerfüllung leisten, der bei Beantwortung der tenorierten Fragen – gegebenenfalls auch bezogen auf künftige vergleichbare Konstellationen – gemindert oder entfallen würde. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob sich ein Abgeordneter durch die Gefahr, dass bekannt werden könnte, wann und wo er sich mit der Leitung und gegebenenfalls anderen Mitarbeitern des BfV im Rahmen der – nach Darstellung der Antragsgegnerin allgemein üblichen – Gespräche getroffen hat (Fragen 1, 2 und 5), von der Teilnahme an einem Treffen abhalten lassen würde. Allenfalls die Beantwortung der Fragen nach dem Gesprächsinhalt (Frage 3) und der Existenz von Vermerken (Frage 4) könnte bei Abgeordneten zu einem Abstandnehmen von den Gesprächen bzw. einer Orientierung des eigenen Gesprächsverhaltens an der möglichen Außenwirkung führen. Selbst wenn aber Abgeordnete an den in Rede stehenden Treffen mit dem BfV nicht mehr teilnähmen, ist nicht ersichtlich, dass es dadurch zu einer relevanten Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das BfV kommen könnte. Zu den Aufgaben des BfV gehört nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (1.), sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des BVerfSchG für eine fremde Macht (2.), Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (3.), und Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind (4.). Zudem wirkt das BfV nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG an verschiedenen Sicherheitsüberprüfungen mit. Dass die Gespräche und Treffen mit Politikern, die hier in Rede stehen und von denen während der Amtszeit des früheren Präsidenten Dr. Maaßen nach Angaben der Antragsgegnerin über 200 stattgefunden haben, dem Sammeln und der Auswertung von Informationen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVerfSchG dienten bzw. dienen, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor. Nach ihrem Beschwerdevorbringen waren Gegenstand der Gespräche mit Politikern in der Amtszeit von Herrn Dr. Maaßen zum Beispiel die Aufgaben des BfV, die Sicherheitslage etwa im Bereich des islamistischen Terrorismus, die Gefährdung von Parteipolitikern und Übergriffe auf Parteieinrichtungen. Die Gespräche dienten nach Auffassung der Antragsgegnerin einem „legitimen wechselseitigen Informationszweck“. Die Teilnehmer der Gespräche erhielten Einblicke in die Aufgaben und Tätigkeiten des BfV, Einschätzungen der Sicherheitslage und diesbezügliche Entwicklungen würden erläutert. Durch diesen Gedanken- und Informationsaustausch werde das Bild der Gesprächspartner von der Tätigkeit und den Einschätzungen des BfV ergänzt und vervollständigt. Relevante Umstände und Zusammenhänge würden nachvollziehbar und besser verständlich. Das Verständnis für aktuelle sicherheitspolitische Herausforderungen werde gefördert, etwa hinsichtlich der Frage, welche rechtlichen und technischen Instrumente das BfV für die effektive Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben benötige. Parlamentsabgeordnete erhielten Informationen, auf die sie bei ihrer Mandatsausübung und ihrer politischen Entscheidungsfindung zurückgreifen können. Zugleich böten diese Gespräche dem BfV die Möglichkeit, im Zusammenhang mit seiner Aufgabenerfüllung im unmittelbaren Dialog politische Bedenken, Einschätzungen und Erwartungen sowie Kritik in Erfahrung zu bringen und im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen. Dienten bzw. dienen die in Rede stehenden Gespräche damit zuvörderst der Darstellung der Tätigkeit des BfV gegenüber den Abgeordneten und der Förderung von Verständnis für dessen Bedürfnisse, so gehören die Gespräche und Treffen weder selbst zur originären Aufgabenerfüllung durch das BfV noch ist ersichtlich, dass sie diese derart förderten, dass ihr Wegfall zu einer Beeinträchtigung eben dieser Aufgabenerfüllung führte. Es mag für jede Behörde günstig und ein legitimes Ziel sein, gute Beziehungen zu Vertretern der Legislative und zum „politischen Raum“ zu unterhalten und zu pflegen und gegebenenfalls Unklarheiten betreffend die behördliche Tätigkeit auszuräumen. Inwieweit der Wegfall dieser Art der Kontaktpflege die Erfüllung der in § 3 BVerfSchG festgeschriebenen Aufgaben des BfV beeinträchtigen würde, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Allein die Annahme, dass bei einem Wegfall der Gespräche „niemandem gedient“ wäre, zeigt eine relevante Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben des § 3 BVerfSchG jedenfalls nicht auf. Die Antragsgegnerin kann sich zur Stützung ihrer Auffassung, die Gespräche gehörten zur Aufgabenerfüllung des BfV, auch nicht auf die Rechtsprechung zum Informationshandeln der Regierung stützen. Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 40. Diese Rechtsprechung kann auch auf andere Behörden übertragen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn.18, zum Bürgermeister einer Gemeinde. Um eine derartige Information der Öffentlichkeit, die zur Aufgabenerfüllung einer Behörde gehört, geht es hier jedoch nicht. Dass die Information einzelner Abgeordneter – und nicht der gesamten Volksvertretung –, denen überdies Vertraulichkeit zugesichert wird, auch unter dem Gesichtspunkt der repräsentativen Demokratie dem staatlichen Informationshandeln gleichzusetzen sei, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung der Antragsgegnerin im Beschluss vom 20. März 2013 – 6 VR 3.017 –, juris, nicht bezweifelt habe, dass vertrauliche Hintergrundgespräche mit Journalisten Bestandteil der Aufgabenerfüllung des Präsidenten des BND seien, verhilft der Beschwerde insoweit nicht zum Erfolg. Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft ist, ob dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die genannte Schlussfolgerung tatsächlich entnommen werden kann, ist für die Frage, ob Gespräche mit Dritten der Aufgabenerfüllung einer Behörde dienen, auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Vorliegend ist diese Frage – wie dargelegt – zu verneinen. (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja bei welchen Treffen Personen oder Strömungen in der AfD ein Gegenstand des Gesprächs waren, insbesondere auch die Person Björn Höcke (Teilfrage 1 von Frage 3), gegen schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen des BfV verstoßen würde. Warum die Beantwortung dieser Frage – über die oben bereits geprüften Auswirkungen auf die Gesprächsbereitschaft von Politikern im Rahmen von Treffen der in Rede stehenden Art hinaus – Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV hätte, legt die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht dar. Sie wendet sich in diesem Zusammenhang in erster Linie gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, vertrauliche Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige operative Vorgänge außerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums seien aus sich heraus grundsätzlich nicht geheimhaltungsbedürftig, und betont abstrakt, dass es auch außerhalb der Unterrichtung des Parlaments im Parlamentarischen Kontrollgremium Vertraulichkeitsinteressen geben könne, legt aber andererseits nicht dar, warum gerade die Beantwortung der Teilfrage 1 von Frage 3 geheimhaltungsbedürftig sein soll. Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV sind hierdurch im Übrigen bereits deshalb nicht möglich, weil die Frage nicht darauf gerichtet ist festzustellen, wer dieses etwaige Gesprächsthema aufgebracht hätte. Auch würden bei der Beantwortung dieser (Teil-)Frage keine amtlichen Einschätzungen, Meinungen oder Verfahrensweisen offenbart. c) Der Beantwortung der gestellten Fragen im tenorierten Umfang stehen auch nicht Vertraulichkeitsinteressen der beteiligten Abgeordneten entgegen. aa) Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf den Schutz der Rechte der betroffenen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG stützen. Grundlage des freien Mandats ist Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats. Der Abgeordnete hat einen repräsentativen Status inne und übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, juris Rn. 207. Dabei ist die Informationsbeschaffung des Abgeordneten durch Gespräche mit Interessenvertretern von Verbänden, Organisationen oder Unternehmen Teil des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandats. Dazu gehört auch, dass der Bundestagsabgeordnete selbst entscheiden kann, welche Informationen er sich auf welche Weise beschafft und ob und in welchem Umfang er Dritte hierüber informiert. Er unterliegt damit grundsätzlich keiner Auskunftspflicht gegenüber der Presse. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem einzelnen Bundestagsabgeordneten überlassen, wie und auf welche Weise er seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit präsentieren möchte. Pressevertreter dürfen daher nicht über den Umweg der Bundestagsverwaltung an Informationen gelangen, deren Herausgabe sie aufgrund des Schutzes der Mandatsfreiheit durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG von einem Bundestagsabgeordneten nicht verlangen könnten. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. April 2015 - 6 S 67.14 -, juris Rn. 10. (1) Eine Beeinträchtigung der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten mandatsbezogenen Vertraulichkeitsinteressen der fraglichen Abgeordneten ist aber bereits deshalb nicht (mehr) festzustellen, weil die Antragsgegnerin und die in Frage kommenden Abgeordneten bereits öffentlich mitgeteilt haben, dass und – jedenfalls unter Angabe grober Zeiträume – wann sie Gespräche mit dem damaligen Präsidenten des BfV geführt haben. Nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin hat Herr Dr. Maaßen insgesamt fünf Gespräche mit der AfD angehörigen Abgeordneten geführt. Dabei hat das Bundesinnenministerium im August 2018 erklärt, dass der damalige Präsident des BfV mit der damaligen Bundessprecherin der Afd, Frauke Petry, im Herbst 2015 zwei Gespräche geführt hatte. Vgl. Die Welt, Innenministerium bestätigt Treffen Maaßens mit Frauke Petry, veröffentlicht am 10. August 2018, unter www.welt.de . Frau Petry hat die Treffen in einem Interview bestätigt. Vgl. Die Welt, „Vertraulichkeit hat in Seehofers Ministerium offenbar keine Relevanz“, veröffentlicht am 24. August 2018; unter www.welt.de . Desweiteren hat der Fraktionsvorsitzende der Bundestagsfraktion der AfD, Alexander Gauland, gegenüber der Presse angegeben, drei Mal Kontakt mit Herrn Dr. Maaßen gehabt und sich dabei zweimal mit ihm getroffen zu haben, einmal im Januar 2018 zu einem kurzen Gespräch, bei dem es um allgemeine Sicherheitseinschätzungen gegangen sei, und einmal wegen des Verdachts der Existenz eines Spions in der Bundestagsfraktion der AfD. Weiter hat der Bundestagsabgeordnete der AfD, Brandner, gegenüber einem TV-Magazin angegeben, sich am 13. Juni 2018 mit Herrn Dr. Maaßen getroffen zu haben. Vgl. tagesschau.de, Geheime Infos an AfD weitergegeben?, veröffentlicht am 13. September 2018, www.tagesschau.de/inland/maassen-afd-105.html . Damit haben alle an den fünf Treffen beteiligten Abgeordneten bereits gegenüber der Presse erklärt, an den in Rede stehenden Gesprächen teilgenommen zu haben. Dass eine Verletzung der Vertraulichkeitsinteressen dieser Abgeordneten durch die Angabe der konkreten Daten – soweit diese nicht ohnehin von den Abgeordneten selbst genannt worden sind –, und die Mitteilung, auf wessen Initiative die Gespräche stattgefunden haben, ob es zu ihnen Vermerke gibt sowie die Angabe der Funktionsbezeichnungen der Personen, die auf Seiten des BfV an den Treffen teilgenommen haben, stattfinden könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja bei welchen Treffen Personen oder Strömungen in der AfD ein Gegenstand des Gesprächs waren, insbesondere auch die Person Björn Höcke. Die Beantwortung dieser Frage würde zwar einen konkreten Gesprächsinhalt offenlegen. Es wäre aber nicht erkennbar, wer diesen etwaigen Gegenstand ins Gespräch eingeführt hätte und welche Meinungen hierzu ausgetauscht worden wären; insoweit ist eine Beeinträchtigung der mandatsbedingten Vertraulichkeitsinteressen nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als seitens der Abgeordneten bereits gegenüber der Presse Gesprächsinhalte mitgeteilt worden sind. (2) Selbst wenn man durch die Beantwortung der Fragen im tenorierten Umfang die Mandatsfreiheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG beeinträchtigt sähe, würde bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers dieses überwiegen. Die Beeinträchtigungen des Vertraulichkeitsinteresses der beteiligten Abgeordneten wären – da sie selbst die Gespräche öffentlich gemacht haben – allenfalls äußerst gering einzuschätzen. Demgegenüber hat das grundgesetzlich verbürgte Informationsinteresse der Presse ein erhebliches Gewicht. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Dabei hat die Presse im Interesse einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung grundsätzlich nach ihren publizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014- 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 15 B 457/17 -, juris Rn. 35, und Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 131, jeweils mit weiteren Nachweisen. bb) Nach diesen Erwägungen scheidet auch eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten auf informationelle Selbstbestimmung aus, dessen statusrechtliche Reichweite insoweit in der Gewährleistung des freien Mandats aufgeht. 2. Soweit der Antragsteller mit Frage 1 die Auskunft begehrt, wann sich Herr Dr. Maaßen im Laufe seiner Amtszeit mit „sonstigen AfD-Funktionsträgern“ getroffen hat, ist ein Anordnungsanspruch jedenfalls untergegangen. Die Antragsgegnerin hat diese Frage bereits beantwortet, indem sie mitgeteilt hat, dass alle Gesprächsteilnehmer, die der AfD angehörten, zum Zeitpunkt der jeweiligen Treffen Abgeordnete des Bundestages oder von Länderparlamenten waren, Treffen hierüber hinaus mit „sonstigen Funktionsträgern“ also nicht stattgefunden haben. 3. Im Hinblick auf die Fragen, 3. … welche amtlichen Informationen oder Einschätzungen der BfV-Präsident dazu (= zu Strömungen in der AfD und insbes. der Person Björn Höcke, Einfügung des Senats ) jeweils mitgeteilt hat, 4. … welche Angaben über Personen oder Strömungen in der AfD ggf. vorhandene Vermerke enthalten, soweit diese Angaben ein Gegenstand des Gesprächs waren, 6. ob ein möglicher Spionagefall in den Reihen der AfD bei diesem Austausch ein Thema war, welche dienstlichen Maßnahmen der BfV-Präsident daraufhin ggf. ergriffen und welche amtlichen Informationen gegenüber Herrn Gauland der BfV-Präsident erteilt hat, 7. ob das diesbezügliche Vorgehen zuvor mit dem Bundesinnenministerium abgestimmt war, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann nicht mit der für die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Auskunftsanspruch insoweit schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen der Antragsgegnerin entgegenstehen. Für an den Bundesnachrichtendienst gerichtete Auskunftsersuchen nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Information nicht erteilt werden kann, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20. Es liegt nahe, diesen bereichsspezifischen "abwägungsfesten" Ausschlussgrund von der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse auch für andere Nachrichtendienste wie das BfV anzunehmen, soweit sie operativ tätig werden. Das BfV hat im Kern die Aufgabe, fundamentale Gefährdungen, die das Gemeinwesen als Ganzes destabilisieren können, zu beobachten und hierüber zu berichten, um eine politische Einschätzung der Sicherheitslage zu ermöglichen (vgl. § 3 Abs. 1 BVerfSchG). Zu diesem Zweck ist es ebenso wie der Bundesnachrichtendienst in erheblichem Umfang darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Wie alle Nachrichtendienste sammelt es Daten grundsätzlich geheim. Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 BVerfSchG ausdrücklich die geheime Informationsbeschaffung unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln vor. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde ‑ so wie beim Bundesnachrichtendienst auch - die Gewinnung von weiteren Informationen zumindest erschwert oder möglicherweise gar verhindert, wodurch die Aufgabenerfüllung des BfV gefährdet wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 62, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 40 und Rn. 81 . Die Fragen 6 und 7 betreffen das Vorgehen des BfV bei einem Spionageverdacht und damit ein Gebiet der operativen Tätigkeit des BfV (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG). Damit liegt ein Eingreifen des abwägungsfesten Ausschlussgrundes des Schutzes operativer Vorgänge jedenfalls so nahe, dass nicht angenommen werden kann, der Erfolg der Hauptsache sei überwiegend wahrscheinlich. Darüber hinaus kann auch hinsichtlich der oben dargestellten Teile der Fragen 3 und 4 nach amtlichen Einschätzungen und Informationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass ihrer Beantwortung kein Interesse des BfV an der Vertraulichkeit seiner Arbeitsweise entgegensteht. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, (amtliche) Informationen, die der Präsident des BfV einem Bundestagsabgeordneten außerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums mitteile, könnten angesichts der gesetzlich geregelten Zusammenarbeit im Parlamentarischen Kontrollgremium per se nicht geheimhaltungsbedürftig sein, folgt der Senat nicht. Für die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit eines Gesprächsgegenstandes kann nicht darauf abgestellt werden, welchen Inhalt ein Gespräch zulässigerweise haben durfte, sondern welchen Inhalt es tatsächlich hatte. Insoweit hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sich aus der Beantwortung der oben dargestellten Fragen nach etwaig mitgeteilten oder in Vermerken festgehaltenen amtlichen Einschätzungen und Informationen gegebenenfalls Rückschlüsse auf Arbeitsweisen des BfV im konkreten Zusammenhang oder auch in anderen Konstellationen ziehen lassen könnten. Diese nachvollziehbaren Erwägungen sprechen jedenfalls dagegen, insoweit ein Überwiegen der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anzunehmen. II. Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Geht es – wie hier – nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt die Bejahung des Anordnungsgrundes voraus, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017- 15 B 1112/15 -, juris Rn. 9, mit weiteren Nachweisen. In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, kein zu enger Maßstab angelegt werden. Demgemäß ist zwar einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017- 15 B 1112/15 -, juris Rn. 58, mit weiteren Nachweisen. Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017- 6 VR 1.17 -, juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen. Diesen starken Aktualitätsbezug hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die vom Antragsteller in Bezug genommene Berichterstattung zutreffend bejaht. Die Versetzung von Herrn Dr. Maaßen in den einstweiligen Ruhestand ändert hieran nichts. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).