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Beschluss

4 B 1105/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1115.4B1105.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.8.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.8.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3706/19 (VG Düsseldorf) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2019 (ordnungsbehördliche Verfügung – Widerruf der Schankerlaubnis) wiederherzustellen und anzuordnen, dass die Antragsgegnerin sämtliche Zwangsmaßnahmen hinsichtlich der Vollziehung der Schließungsverfügung unterlässt oder bereits vorgenommene Zwangsmaßnahmen zurücknimmt, entfernt und angebrachte Siegel entfernt, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche alles für die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2.5.2019. Die Gaststättenerlaubnis sei nach § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen, weil die Antragstellerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG nicht besitze. Sie sei den ihr obliegenden Aufsichtspflichten in der Vergangenheit nicht hinreichend nachgekommen und nichts spreche dafür, dass sie sich künftig anders verhalten werde. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang sei hinreichend dokumentiert, dass die Antragstellerin sich nicht hinreichend um ihre Gaststätte kümmere, sondern dies ohne Bestellung eines Vertreters im Wesentlichen ihrem Ehemann überlasse, obwohl dieser die dafür notwendige Zuverlässigkeit nicht besitze. So habe sich die Antragstellerin mehrmals für längere Zeit nicht in Deutschland aufgehalten und bei allen relevanten Vorfällen, die Gegenstand der angegriffenen Verfügung seien, sei praktisch nur ihr Ehemann in Erscheinung getreten. Die Vielzahl von polizeilich und ordnungsbehördlich dokumentierten Vorfällen im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb zeige eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft, ihren gaststättenrechtlichen Pflichten nachzukommen, sei es in eigener Person oder durch einen geeigneten Stellvertreter. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids werde Bezug genommen. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung bestehe im Hinblick auf die im Raume stehenden Schutzgüter ein erhebliches öffentliches Interesse. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe die Gaststätte stets beaufsichtigt. Im April 2018 und März 2019 sei sie nicht zugegen gewesen, weil ihre Mutter erkrankt gewesen sei. Es sei richtig, dass ihr Ehemann häufig in der Gaststätte gewesen sei, um Dinge zu klären. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie sich nicht um den Gaststättenbetrieb gekümmert habe. Sie habe versucht, zusätzlich noch eine Stellvertreterin zu bestellen. Dies sei dann aber seitens der Antragsgegnerin verhindert worden. Es sei schlichtweg falsch, dass sie den Schankbetrieb letztlich ihrem Ehemann überlassen habe. Sie lebe von der Gaststätte und sei auch in der Lage, diese zu betreiben sowie die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis werde ihr die wirtschaftliche Existenz entzogen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Antragstellerin als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG erwiesen habe, wird durch dieses Vorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.6.2019 – 4 B 435/19 –, juris Rn. 10, und vom 2.11.2017 – 4 B 1058/17 –, juris, Rn. 6, m. w. N. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Antragstellerin ihrer Aufsichtspflicht in der Vergangenheit nicht ausreichend nachgekommen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass sie die Führung der Gaststätte im Wesentlichen ihrem Ehemann überlassen hat, obwohl er keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu verhindern. Nach den im Verwaltungsvorgang und der Widerrufsverfügung dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin kam es zuletzt am 14.4.2019 und am 24.2.2019 zu körperlichen Auseinandersetzungen in und vor der Gaststätte der Antragstellerin, die jeweils einen Polizeieinsatz mit mehreren Streifenwagen erforderlich machten, der in beiden Fällen durch Besucher der Gaststätte gestört wurde. Bei einer Jugendschutzkontrolle am 3.3.2019 wurde festgestellt, dass entgegen § 5 Abs. 1 JuSchG minderjährige Jugendliche unter 16 Jahren anwesend waren und entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW im gesamten Betrieb geraucht wurde. In der Gaststätte der Antragstellerin wurden sowohl an diesen Tagen als auch bei den früheren Vorfällen als verantwortliche Personen jeweils nur der Ehemann der Antragstellerin oder Herr X. , ein Bekannter der Antragstellerin, angetroffen. Obwohl die Antragsgegnerin im Anschluss an die Kontrolle vom 3.3.2019 die vorläufige Schließung der Gaststätte verfügte, war diese am 8.3., 9.3., 15.3. und 16.3. für Gäste geöffnet. Der Ehemann der Antragstellerin hatte jeweils ein Schild mit der Aufschrift „Geschlossene Veranstaltung – Einlass nur nach Gästeliste“ an der Tür befestigt, konnte auf Nachfrage aber keine Einladungen oder Gästelisten vorlegen. Bei einer Kontrolle des Ordnungsamts am 15.3.2019 wurde beobachtet, dass sich mehrere Gäste über das Schild „Geschlossene Veranstaltung“ lustig machten. Außerdem teilten mehrere Gäste auf Befragen mit, dass am nächsten Tag eine Veranstaltung aus der Reihe „Ladies Night“ stattfinden werde. In der Nacht vom 16./17.3.2019 wurden bei einer Polizeikontrolle drei Gäste angetroffen, die angaben, gerade aus der Gaststätte zu kommen, in der der Ehemann der Antragstellerin eine „Ladies Night“ veranstalte. Bei der persönlichen Vorsprache der Antragstellerin am 25.3.2019 hatte sie keine Kenntnis von den genannten Vorfällen im Februar und März 2019. Die Antragstellerin ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zu dem Vorwurf, dass die Gaststätte entgegen der verfügten Schließung jedenfalls am 16.3.2019 geöffnet gewesen sei, hat sie nur entgegnet, dass geschlossene Gesellschaften stattfinden dürften. Sie hat bestritten, dass es am 24.2.2019 eine Schlägerei gegeben habe, und im Übrigen pauschal darauf verwiesen, dass sie ihre Gaststätte stets beaufsichtigt habe und nur im April 2018 und März 2019 zeitweise bei ihrer Mutter in C. gewesen sei. Dieser Vortrag kann die im Einzelnen dokumentierten gegenteiligen Feststellungen der Antragsgegnerin nicht entkräften, zumal die Antragstellerin nicht ansatzweise erläutert hat, wie die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung mit ihrem Ehemann gestaltet ist und welche Vereinbarungen über den Betrieb der Gaststätte während ihrer Abwesenheit bestehen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür biete, den Gaststättenbetrieb künftig ordnungsgemäß auszuüben, und insbesondere zu befürchten sei, dass sie auch in Zukunft ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen werde. Die Antragstellerin muss nicht persönlich vor Ort sein, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Sie muss aber geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Gäste in ihrer Abwesenheit nicht gefährdet werden und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Dass die Antragstellerin ihren Ehemann mit der Führung der Aufsichtspflicht beauftragt bzw. sein Tätigwerden zumindest duldet, genügt hierzu nicht, weil dieser nach den vorliegenden Erkenntnissen Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften nicht verhindert, sondern – jedenfalls im Hinblick auf die Öffnung der Gaststätte am 16.3.2019 – sogar selbst hervorruft. Vielmehr ist die Antragstellerin auch deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie den Einfluss ihres Ehemanns nicht ausschaltet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 – 1 B 202.95 –, NVwZ-RR 1996, 650 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 – 4 B 507/15 –, juris, Rn. 20. Die auch angesichts entgegenstehender aktenkundig dokumentierter Angaben der Antragsgegnerin hierzu nicht näher substantiierte Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Bestellung einer Stellvertreterin im Sinne von § 9 GastG verhindert, lässt ihre eigene Verantwortung für die Betriebsführung nicht entfallen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.12.2018 im Einzelnen mitgeteilt, welche Unterlagen sie für die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis benötige; der Mitarbeiterin der Antragstellerin wurde bei ihrer Vorsprache am 7.3.2019 nur deshalb mitgeteilt, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil noch aktuelle Unterlagen einzureichen seien. Auch der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, der Widerruf der Gaststättenerlaubnis stelle mit Blick auf den damit verbundenen Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 22, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.