Die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (vormalige Typbezeichnung: GE 5.3-158) mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Leistung bis zu 5.300 kW auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 3 (WEA 1) wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage nördlich von T. -C. (WEA 1). Das Grundstück der Kläger Gemarkung S. , Flur 22, Flurstück 218 (postalische Anschrift: C1. 240, 48161 N. ) ist mit einem durch Bescheid vom 3. Dezember 2012 genehmigten Einfamilienhaus bebaut. Südlich des Grundstücks verläuft die Landstraße L 843 („C2. “) in Ost-West-Richtung, im Übrigen schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen an. Etwa 280 m südlich des Wohnhauses beginnt ein Laubmischwald. Der Standort der geplanten WEA 1 befindet sich ca. 591 m südlich des Wohnhauses hinter dem Waldstück. Das Grundstück, auf dem die WEA 1 errichtet und betrieben werden soll, liegt im räumlichen Geltungsbereich des durch den Landschaftsplan „Baumberge Süd“ des Beklagten festgesetzten Landschaftsschutzgebiets (LSG) 2.2.04 „C. “. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde T. weist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft aus und setzt in der 2. Änderungsfassung zwei Konzentrationszonen zur Windenergienutzung an anderer Stelle westlich des Ortsteils C. sowie westlich des Ortsteils T. fest. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in Aufstellung befindliche 21. Änderung für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde T. sieht am Vorhabenstandort die Ausweisung einer Konzentrationszone zur Windenergienutzung vor. Im September 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer zuzulassenden Leistung von bis zu 5.300 kW auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 3 (WEA 1) und Flurstück 18 (WEA 2) mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Schallimmissionsprognose (Stand: 4. April 2019), eine Schattenwurfprognose (Stand: 5. April 2019) und die Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung von zwei Windenergieanlagen am Standort T. (Stand: 25. April 2019), jeweils erstellt von der S1. D. GmbH. Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Beklagten 26/2020 vom 15. Juli 2020, S. 148, sowie nochmals - unter Hinweis auf die Auslegung der Genehmigungsunterlagen auch bei der Stadtverwaltung N. und der Gemeindeverwaltung I. - im Amtsblatt des Beklagten 29/2020 vom 11. August 2020, S. 188, bekanntgemacht. Die Klägerin zu 1. erhob schriftlich Einwendungen und rügte insbesondere ‑ ebenso wie die im Verfahren beteiligte Stadt N. - eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung des Vorhabens. Am 2. November 2020 beantragte die Beigeladene eine Befreiung von dem für das Landschaftsschutzgebiet „C. “ geltenden Bauverbot des Landschaftsplans „Baumberge Süd“. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 versagte die Gemeinde T. die Erteilung des bauplanerischen Einvernehmens unter Hinweis auf die dem Vorhaben entgegenstehende Flächennutzungsplanung in der 2. Änderungsfassung, nachdem sie der Beklagte dazu angehört hatte, dass die gegenwärtige Festsetzung von Vorrangzonen für die Windenergienutzung wegen eines Bekanntgabefehlers keine Ausschlusswirkung entfalte. Nach Erörterung der Einwendungen in Form einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, unter Ersetzung des durch die Gemeinde T. verweigerten Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 2. Im Amtsblatt 26/2021 des Beklagten vom 16. August 2021, S. 429, wurde die Genehmigungserteilung öffentlich bekanntgemacht. Am 30. Juli 2021 zeigte die Beigeladene dem Beklagten an, dass sich die Bezeichnung des genehmigten Anlagentyps von „GE 5.3-158“ in „GE 5.5-158“ geändert hat; der bislang mit einer Nennleistung von 5,3 MW (5.300 kW) konzipierte Anlagentyp werde nunmehr - baugleich - mit einer höheren möglichen Nennleistung von bis zu 5,5 MW (5.500 kW) ausgeliefert. Mit Schreiben vom 23. August 2021 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung bedürfe. Gegen den Genehmigungsbescheid haben die Kläger am 1. September 2021 die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen zur Begründung vor: Die WEA 1 wirke auf ihr Grundstück optisch bedrängend. Die Wohnräume (Wohnküche, Wohnzimmer im Erdgeschoss), die im Obergeschoss befindlichen Kinderzimmer sowie die Terrasse seien nach Süden ausgerichtet und damit der Anlage in direkter Blickrichtung zugewandt. Der südliche Wald liege zu weit entfernt, um die Bedrängungswirkung abzumildern. Der gehbehinderte Kläger zu 2. sei in besonderem Maße betroffen, da er sich überwiegend in den Innenräumen des Wohnhauses aufhalte. Die Wirkung abzumildern sei durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe nicht möglich. Auch der von der Beigeladenen im Gerichtsverfahren unterbreitete Vorschlag zur Anpflanzung von Bäumen auf ihrem Grundstück sei nicht geeignet, eine ausreichende Abhilfe zu schaffen. Diese Maßnahme nähme ihrerseits dem Wohnhaus „Licht und Luft“ und würde zu einer unzumutbaren bedrückenden Wirkung führen. Zudem würden die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten. Die Immissionsprognose berücksichtige nicht den Einfluss gefrorenen Bodens auf die Schallausbreitung. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (vormalige Typbezeichnung: GE 5.3-158) mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Leistung bis zu 5.300 kW auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 3 (WEA 1) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde liegende Isophonkartierung zeige auf, dass am Grundstück der Kläger keine unzulässige Überschreitung des für eine Wohnnutzung im Außenbereich maßgeblichen Lärmrichtwerts von 45 dB(A) nachts drohe. Auch wirke die WEA 1 nicht optisch bedrängend. Die bei dem vorliegend eingehaltenen Abstand des etwa 2,5-fachen der Gesamthöhe erforderliche intensive Einzelfallprüfung sei im Rahmen der gutachterlichen Bewertung zur optischen Wirkung erfolgt. Die im Erdgeschoss des Hauses befindlichen Wohnräume verfügten über weitere Fenster nach Osten und Westen, von denen aus die Anlage nicht zu sehen sein werde. Entsprechendes gelte für die seitlichen Kinderzimmer im Oberschoss, die nach Süden nur über Dachfenster verfügten. Allein betroffen sei das Kinderzimmer in der Mitte des Obergeschosses mit nur einem bodentiefen Fenster nach Süden. Indes könne hier durch das Anbringen von Gardinen o. Ä. Abhilfe geschaffen werden. Hinzu komme, dass der südlich gelegene Wald und der davor befindliche Acker „Kontrastflächen“ schafften, die den Ausblick wesentlich mitbestimmten und der Anlage ihre dominierende Wirkung nähmen. Die Kläger könnten zudem durch Anpflanzungen auf ihrem Grundstück für eine Abschirmung sorgen. Dass die WEA 1, wie die Kläger meinten, ständig wahrnehmbar sei, genüge für eine optisch bedrängende Wirkung gegenüber Grundstücken im Außenbereich nicht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Schallimmissionsprognose sei zutreffend. Das Wohnhaus der Kläger liege in westlich versetzter Ausrichtung zu der geplanten WEA 1 und in einigem Abstand zu den maßgeblichen Isophonlinien. Die zu der Schallimmissionsprognose eingeholte Ergänzungsberechnung vom 14. Februar 2022, die für das Wohnhaus der Kläger einen eigenen Immissionsaufpunkt (IP H) untersucht habe, belege ebenfalls, dass der Richtwert von 45 dB(A) nachts unterschritten werde. Die Anlage wirke nicht optisch bedrängend. Dies folge schon aus den gutachterlichen Feststellungen zur Bewertung der optischen Wirkung. Der Rotor sei bei südwestlicher Hauptwindrichtung maximal zu ca. 50 % von dem Wohnhaus der Kläger aus sichtbar, was eine erhebliche Abschwächung der Wahrnehmbarkeit bedeute. Das Grundstück der Kläger sei durch die stark befahrene Landstraße (L 843) als „Unruhelement“ bereits so vorbelastet, dass die Rotorbewegung der Anlage nicht mehr erheblich ins Gewicht falle. Ohnehin sei die Rotorbewegung, die bei Windenergieanlagen den wesentlichen Störfaktor darstelle, bei dem genehmigten Anlagentyp im Vergleich zu älteren Anlagen deutlich verlangsamt. Ab einer Entfernung von ca. 500 m könne nicht mehr von einer optisch unzumutbaren Einwirkung einer Windenergieanlage ungeachtet ihrer Höhe ausgegangen werden. Ebenso gehe von der einzelnen Anlage keine umzingelnde Wirkung auf das klägerische Grundstück aus. Ferner sei es den Klägern möglich und zumutbar, Anpflanzungen auf ihrem Grundstück zum Sichtschutz vorzunehmen. Eine für sie kostenfreie Anpflanzung von zwei ca. 7 bis 8 m hohen, wintergrünen Bäumen („immergrüne Eiche“) werde den Klägern verbindlich angeboten. Sofern sie diese Maßnahme ablehnten, könnten sie sich nicht mehr auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen. Die Kläger hätten ihr Wohnhaus überdies zu einer Zeit neu gebaut, in der bereits mit der Errichtung von Windenergieanlagen im Umfeld zu rechnen gewesen sei. Das Klimaschutzkonzept der Gemeinde T. von März 2012 (dort S. 21) habe die Konzentrationszonen „C3. “ und „C4. 2“ bereits dargestellt und sogar die Errichtung von vier bis fünf Anlagen vorgesehen. Auch befinde sich seit 2013 die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde T. zur Ausweisung der genannten Konzentrationszonen in Aufstellung und sei mehrfach öffentlich ausgelegt gewesen. Dennoch hätten die Kläger bei dem Neubau ihres Wohnhauses auf architektonische Maßnahmen zum Schutz vor einer optischen Einwirkung verzichtet. Schließlich müsse den verfassungsrechtlich verankerten Belangen des Umweltschutzes und daher speziell der Windenergie als einer Form der treibhausgasneutralen Energiegewinnung Vorrang vor der Wohnnutzung der Kläger im Außenbereich eingeräumt werden. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 23. Februar 2022 in Augenschein genommen; auf das Terminsprotokoll wird Bezug genommen. Die Beigeladene hat eine ergänzende Immissionsprognose vom 14. Februar 2022 vorgelegt, die für das Wohnhaus der Kläger einen eigenen Immissionsaufpunkt (IP H) untersucht hat. Der Beklagte hat diese ergänzende Prognose in der mündlichen Verhandlung zum Bestandteil seiner Genehmigung vom 29. Juli 2021 gemacht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die in einem Parallelverfahren (8 D 297/21.AK) beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die der erkennende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) erstinstanzlich entscheidet, hat Erfolg. A. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021, mit dem der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb (unter anderem) der Windenergieanlage WEA 1 erteilt worden ist, verletzt das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, da die WEA 1 eine optisch bedrängende Wirkung auf dem Grundstück der Kläger hervorrufen würde. In dem vorliegenden Zusammenhang wirkt die Norm drittschützend, vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 57 ff. m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 3 ff., weshalb die Kläger in ihren Rechten verletzt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Während eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung von Bauwerken in der Rechtsprechung angenommen worden ist, wenn dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ oder „erschlagende“ Wirkung zukommt, d. h. insbesondere wenn ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 -, juris Rn. 73, vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 15, und vom 13. März 1981 ‑ 4 C 1.78 -, juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris Rn. 63, und vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris Rn. 12, und vom 15. Mai 2002 ‑ 7 B 558/02 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 -, juris Rn. 13 m. w. N., sind für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 10.17 -, juris Rn. 42. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind umso größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff. m. w. N. Die Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen ist vor diesem Hintergrund nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 240 m) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist unter anderem die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. Ä. zur Windenergieanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windenergieanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windenergieanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (hier: 3 x 240 m), kommt die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 ‑ 8 A 3726/05 -, juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 3 ff. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 8 B 1018/15 -, juris Rn. 43 ff. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass kein Anlass besteht, die zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung entwickelte Faustformel in Bezug auf modernere Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits in hinreichendem Maße die Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 197, und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 83 ff., sowie Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris, Rn. 43, und vom 21. November 2017 ‑ 8 B 935/17 -, juris Rn. 52. Die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angeregte pauschale Festschreibung eines Mindestabstands durch den Senat würde demgegenüber dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass das Ausmaß der visuellen Beeinträchtigung nach den vorstehend aufgezeigten und nach Auffassung des Senats weiterhin zutreffenden Erwägungen von den konkreten Einzelfallumständen abhängt. Auf eine allgemeine Lebenserfahrung des Gerichts, dass Windenergieanlagen unabhängig von ihrer konkreten Höhe und der Größe ihres Rotors ab einer gewissen Entfernung - wie etwa von der Beigeladenen vorgeschlagen: 500 m - nicht mehr optisch bedrängend wirken (können), ließe sich ein solcher genereller, vom Einzelfall losgelöster Mindestabstand nicht stützen. Bei der Bewertung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kläger im Umfeld ihres Grundstücks, das - zwischen den Beteiligten unstreitig - weder im Geltungsbereich eine Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt, sondern dementsprechend dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist, generell mit der Errichtung von dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen rechnen müssen. Dem steht hier nicht § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW entgegen, der durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891) auf der Grundlage von § 249 Abs. 3 BauGB neu eingeführt wurde und am 15. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Zwar findet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (unter anderem) auf Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nur (noch) Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu allgemein zulässigen Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) einhalten. Das ist hier aber nicht der Fall, da das Wohngrundstück der Kläger - wie bereits erwähnt - dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugehört. Ferner hat die Beigeladene den Genehmigungsantrag mit prüffähigen Unterlagen bereits im September 2019 bei dem Beklagten gestellt, so dass die Regelung zur Entprivilegierung auch schon nach der Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB-AG NRW keine Anwendung findet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Vollständigkeit des Genehmigungsantrags erst mit Stellung des Antrags vom 2. November 2020 auf die Befreiung von dem für das Landschaftsschutzgebiet „C. “ geltenden Bauverbot angenommen werden sollte. Denn auch diesen Antrag hat die Beigeladene noch vor Ablauf des 23. Dezember 2020 als maßgeblichem Stichtag bei dem Beklagten eingereicht. II. In Anwendung dieser Maßstäbe geht der Senat nach Auswertung der vorhandenen Visualisierung zur optischen Wirkung sowie aufgrund der durch den Berichterstatter insbesondere anhand von Lichtbildern vermittelten Eindrücke aus dem Ortstermin davon aus, dass die Wohnnutzung durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 1 einer optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt würde (dazu 1.). Dem können die Kläger auch nicht mittels architektonischer Maßnahmen der Selbsthilfe oder durch von der Beigeladenen finanzierte Anpflanzungen zumutbar ausweichen (dazu 2.). 1. Mit der ca. 2,5-fachen Entfernung gemessen an ihrer Gesamthöhe hält die streitbefangene WEA 1 einen Abstand zum Wohnhaus der Kläger ein, der eine besonders intensive einzelfallabhängige Prüfung der optischen Wirkung erfordert. a) Anders als die Beigeladene meint, ist den Klägern die Berufung auf eine optisch bedrängende Wirkung dabei nicht deshalb verwehrt, weil sie ihr Wohnhaus im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ohne sich dabei aufdrängende architektonische Vorkehrungen zum Sichtschutz gebaut hätten. Dass die Kläger die Errichtung einer Windenergieanlage des hier in Rede stehenden Typs gleichsam billigend in Kauf genommen hätten, lässt sich nicht auf den angeführten „Endbericht Windkraft“ der Gemeinde T. (Stand: 30. März 2012) stützen. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wohnhauses von einer konkret absehbaren Ausweisung von Vorrangzonen für die Windenergienutzung südlich ihres Grundstücks Kenntnis hatten oder ob ihnen eine entsprechende Planungsabsicht der Gemeinde T. hätte bekannt sein müssen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob sie unter dem Eindruck einer öffentlichen Diskussion um die Ausweisung von Vorrangzonen im Nahbereich ihre Planung noch zeitnah hätten anpassen können. Denn jedenfalls folgt aus der unter Ziffer 3.1 des Berichts dargestellten Standortdiskussion nicht, dass die Kläger mit einer Anlagenhöhe von 240 m und der Errichtung in einem Abstand von (deutlich) weniger als dem Dreifachen dieser Gesamthöhe hätten rechnen müssen. Hinsichtlich der Eignungsflächen in C. zeigt der Bericht der Gemeinde T. nur solche Anlagenstandorte auf, bei denen ein dreifacher Abstand der Anlagengesamthöhe zur nächstgelegenen Wohnbebauung gewahrt werden könne (vgl. dort Ziffer 3.1.1); dementsprechend seien bei einem Abstand von 450 m zu Wohnbebauung lediglich (deutlich niedrigere) Anlagen mit bis zu 150 m Höhe möglich. Es ist anhand dieser Informationslage nicht ersichtlich, dass die Kläger sich mit der Planung und dem Bau ihres Wohnhauses sehenden Auges in eine Situation begeben hätten, die über die allgemein bestehende Konfliktlage für Wohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich hinausgeht. Wer im Außenbereich oder an der Grenze zum Außenbereich wohnt, muss - wie schon oben ausgeführt - grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen und ihren (optischen) Auswirkungen rechnen, nicht aber damit, dass die zulässigerweise ausgeübte Wohnnutzung unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt wird. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Nutzung der Windenergie als eine Form treibhausgasneutraler Energiegewinnung (auch) im besonderen öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa § 63 BImSchG). Ein absoluter Vorrang kommt der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen gegenüber dem Gebot der Rücksichtnahme, das hier dem Schutz gesunder Wohnverhältnisse dient, nicht zu. Darauf, ob und inwieweit die nach Art. 1 des von der Bundesregierung beschlossenen und dem Deutschen Bundestag am 2. Mai 2022 zugeleiteten Entwurfs eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BT-Drs. 20/1630) vorgesehene Neufassung des § 2 EEG, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen sollen, zu einer anderen Gewichtung führen könnte, kommt es hier nicht an. Gegenwärtig ist das Gesetzgebungsverfahren jedenfalls noch nicht abgeschlossen. b) In Ansehung der konkreten Lage, Beschaffenheit und Raumaufteilung des Wohnhauses der Kläger sowie der näheren Umgebung ihres Grundstücks würde die geplante WEA 1 ein so hohes Maß an optischer Dominanz entfalten, dass sie sich als rücksichtslos gegenüber der Wohnnutzung darstellte. Das Haus der Kläger ist mit sämtlichen unter dem Gesichtspunkt der optischen Beeinträchtigung relevanten Nutzungen nach Süden, mithin der WEA 1 unmittelbar zugewandt, ausgerichtet. So befinden sich im Erdgeschoss auf der Südseite die Küche samt Essbereich sowie das Wohnzimmer jeweils mit bodentiefen Fenstern. Im Obergeschoss liegen auf derselben Seite drei Kinderzimmer, von denen das mittlere ausschließlich über ein bodentiefes Fenster nach Süden verfügt. Eine hinreichende Möglichkeit, der insoweit stets gegebenen visuellen Wahrnehmbarkeit der Anlage auszuweichen, bestünde nicht. Die zu den Giebelseiten vorhandenen, sehr viel kleineren Fenster im Erdgeschoss böten zwar einen von der Anlage unbeeinträchtigten Blick nach Osten und Westen, jedoch ist die Raumnutzung auf diese Blickrichtungen weder ausgerichtet noch sinnvoll anpassbar. Für das mittlere Kinderzimmer im Obergeschoss bestehen schon keine alternativen Fenster, die überhaupt einen unbelasteten Blick ins Freie ermöglichen könnten. Die beiden seitlich gelegenen Kinderzimmer verfügen zwar ebenfalls über Giebelfenster sowie nach Süden hin lediglich über in die Dachschräge eingelassene Fenster. Gleichwohl würde die Anlage, wie im Ortstermin festgestellt wurde, für eine durchschnittlich große Person jedenfalls im Stehen auch aus den Dachfenstern gut sichtbar sein. Eine den vorgenannten Räumen gleichwertige, von der optischen Präsenz der WEA 1 unbeeinträchtigte Aufenthaltsmöglichkeit bietet ferner nicht das Dachgeschoss. Dieses verfügt wegen der Dachschrägen nur über eine stark eingeschränkte Nutzfläche und dient als Abstell- und Lagerraum mit zudem nur zwei sehr kleinen Fenstern. Die vornehmliche Nutzung des Außenwohnbereichs wäre auf der an die Südfassade angeschlossenen Terrasse, die vom Ess- und Wohnzimmer aus direkt betreten werden kann, in gleicher Weise der optischen Einwirkung der Anlage ausgesetzt. Eine alternative, dem Einfluss der Anlage entzogene Gartennutzung auf der Nordseite kommt nicht in Betracht. Hier gehört lediglich noch ein ca. 5 m breiter, durch das Wohnhaus verschatteter Streifen zum Grundstück der Kläger. Von der Südseite des Wohnhauses aus geriete die WEA 1 - nur leicht seitlich versetzt - folglich in das zentrale Blickfeld, ohne dass Anpflanzungen oder sonstige Bauwerke auf dem Grundstück selbst oder in dessen Umgebung die freie Sichtbeziehung einschränkten. Die das Grundstück einfriedende Hecke ist zu niedrig, als dass sie Sichtschutz bieten könnte. Der südlich gelegene Wald ist mit einem Abstand von ca. 280 m zu weit entfernt, um einen relevanten Abschirmeffekt zu bewirken. Durch die Bäume wäre lediglich der untere Mastbereich verdeckt, während der übrige Teil der Anlage samt dem Rotor über die Baumwipfel hinweg voll sichtbar bliebe. Inwiefern eine relevante Abmilderung der Sichtbeziehung infolge „andersfarbiger Kontrastflächen“ durch Wald, Acker und blauen Himmel eintreten könnte, erschließt sich nicht ansatzweise; die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten (vgl. S. 73 der Genehmigung) verkennen, dass die Störwirkung von dem sich drehenden Rotor ausgeht, der hier auch in Ansehung der Anlagenhöhe den Blick in besonderem Maße auf sich zieht. Selbst wenn der Rotor bei südwestlicher Hauptwindrichtung, was in der gutachterlichen Visualisierung nachvollziehbar ausgeführt ist, häufiger nur etwa zur Hälfte von der Südseite des Wohnhauses zu sehen wäre, wirkte dieses regelmäßig in Bewegung befindliche Bauteil schon angesichts seiner erheblichen Größe von 158 m im Durchmesser als ein wesentlich störendes Unruhelement. Verstärkt wird dieser Effekt noch durch die Nabenhöhe von 161 m, die dem Rotor eine gegenüber dem Betrachter optisch vorherrschende Präsenz verschafft. Relevant gemindert wird die von der WEA 1 zu erwartende optische Belastung auch nicht in Anbetracht des Umstands, dass die Rotorbewegung bei einem hier in Rede stehenden modernen Anlagentyp mit unter zehn Umdrehungen pro Minute deutlich langsamer ausfallen mag als bei älteren (und kleineren) Anlagenmodellen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen besteht für das Grundstück der Kläger keine relevante Vorbelastung, die eine durch den Betrieb der WEA 1 zu erwartende optische Beeinträchtigung als weniger gewichtig erscheinen lassen könnte. Die südlich des Grundstücks befindliche Landstraße ist hinsichtlich der von ihr ausgehenden Belastung in Gestalt vorbeifließendenden Verkehrs nicht mit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen vergleichbar, die sich durch die Höhe des Turms und die Drehbewegung des Rotors auszeichnet. Ebenso wenig erweist sich die Anlage schon deshalb als zumutbar, weil es sich - bezogen auf die nähere Umgebung des Grundstücks - „nur“ um eine Einzelanlage handelte. Auch die Errichtung nur einer Anlage kann eine optische Bedrängung zur Folge haben, insbesondere dann, wenn sich ein solches Vorhaben - wie hier - nicht in eine schon bestehende Belastungssituation einfügt. Darauf, ob anstelle der hier genehmigten Anlage mit 240 m Gesamthöhe mehrere kleinere Anlagen ein höheres Maß an (optischer) Belastung für die Kläger zur Folge haben könnten, kommt es nicht an. Ein solches Vorhaben ist nicht Gegenstand des Verfahrens. 2. Zumutbare Maßnahmen, die das optisch einnehmende Erscheinungsbild der WEA 1 auf ein erträgliches Maß reduzieren könnten, stehen den Klägern nicht zur Verfügung. Mittel der architektonischen Selbsthilfe an den Südfenstern erscheinen nicht zumutbar. Durch Vorhänge würden eine erhebliche Verdunkelung der Innenräume und ein Gefühl der Einengung hervorgerufen, was der Wohnnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abträglich wäre. Das mittlere Kinderzimmer im Obergeschoss verfügt zudem ausschließlich über ein Fenster nach Süden, dessen dauerhafte Verschattung zum Zwecke des Sichtschutzes nicht vernünftigerweise erwartet werden kann. Ein Sichtschutz durch Plissees könnte zwar lichtdurchlässig gestaltet werden, hätte aber ebenso den Nachteil, dass sich die Bewohner dadurch nach außen hin gewissermaßen abschotten und in erheblichem Umfang auf Blickbeziehungen ins Freie verzichten müssten. Eine lediglich teilweise Verdeckung der Fensterflächen würde angesichts der Größe des Rotors wenig nützen, da sie zumindest die Abdeckung der oberen, für den Blick ins Freie bedeutsamen Fensterhälfte erforderte. Ein so weit gehender Verzicht auf Blickbeziehungen nach außen ist aber mit der bestimmungsgemäßen Nutzung von Wohn- und anderen zum längeren Aufenthalt bestimmten Räumen unter Berücksichtigung üblicher Ansprüche an eine Wohnnutzung ‑ auch in Ansehung der Außenbereichslage - nicht zu vereinbaren. Auf die in der mündlichen Verhandlung geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 2. kommt es in diesem Zusammenhang ausgehend von den objektiv-rechtlichen Maßstäben des Immissionsschutz- und Bauplanungsrechts nicht an. Anpflanzungen auf dem Grundstück der Kläger wären ebenfalls nur unter unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnnutzung möglich. Um die freie Sicht auf die WEA 1 aufheben oder zumindest nachhaltig abmildern zu können, müssten Anpflanzungen abhängig von der Entfernung zum Betrachtungspunkt eine erhebliche Höhe erreichen. Zwar wären entsprechende Maßnahmen nicht schon in finanzieller Hinsicht für die Kläger mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, sofern die Beigeladene - wie von ihr auf der Grundlage einer erstellten Visualisierung zugesagt - zur vollen Kostenübernahme bereit wäre. Vgl. zu unzumutbarem finanziellen Aufwand OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 102; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 8 A 2764/09 -, juris Rn. 72. Die von der Beigeladenen konkret vorgeschlagene Anpflanzung von jeweils 7 bis 8 m hohen „immergrünen Eichen“ auf dem Grundstück der Kläger führte jedoch mit Blick auf den von der Terrasse bis zur südlichen Grundstücksgrenze nur begrenzt verfügbaren Platz von ca. 8 m in der Tiefe zu einer erheblichen Verschattung und Einschränkung der Gartennutzung. Die Bäume nähmen einen erheblichen Teil der noch freien Gartenfläche ein, der keiner anderen Nutzung mehr zugänglich wäre. Überdies müssten derartige Anpflanzungen die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zur Grundstücksgrenze wahren, um zulässig zu sein. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) NachbG NRW ist mit stark wachsenden Bäumen außerhalb des Waldes, wozu unter anderem Eichen zählen, grundsätzlich zwar nur ein - in der Visualisierung der Beigeladenen berücksichtigter - Abstand von 4 m von Nachbargrundstücken einzuhalten. Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Außenbereich (vgl. § 19 BBauG, heute: § 35 BauGB), wie er hier südlich an das Grundstück der Kläger bis zur Straße angrenzt, ist nach § 43 Buchstabe a) NachbG NRW indes der doppelte Abstand, höchstens aber 6 m einzuhalten. Um diese Vorgabe umzusetzen, müssten die Eichen (oder vergleichbare, zeitnah hinreichenden Sichtschutz bietende Bäume) noch deutlich näher an die Terrasse in Richtung der südlichen Hauswand heranrücken. Ungeachtet möglicher Schäden an der Bausubstanz führte dies jedenfalls eine erhebliche Verschattung und Einengung der Wohnnutzung sowohl in den Innenräumen als auch im Außenbereich herbei, was den Klägern nicht zumutbar ist. Soweit die Beigeladene alternativ die Anpflanzung von (langsam wachsenden) „Toskana Zypressen“ vorgeschlagen hat, unterliegt dieses Angebot keiner anderen Bewertung. Selbst wenn diese Baumart geringere Grenzabstände einhalten müsste, führte deren Anpflanzung - zumal in ausreichender Höhe und Breite für einen effektiven Sichtschutz gegenüber der WEA 1 - in gleicher Weise zu einer die Wohnnutzung nachhaltig beeinträchtigenden Verschattung und wegen der konkreten Wuchsform von Zypressen zu einer kaum geringeren Einengung im Bereich der Gartenfläche. Dass die nur ca. 8 m tiefe Fläche zwischen Terrasse und Grundstücksgrenze für eine Bepflanzung zu klein wäre, hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auch selbst ausdrücklich zugestanden. Ein realisierbares Konzept für eine Aufforstung der südlich des Grundstücks bis zur Landstraße gelegenen Ackerfläche, die im Eigentum des Bruders des Klägers zu 2. steht, haben Beklagte und Beigeladene nicht; eine solche erscheint auch nicht durchführbar. Es ist derzeit nicht gesichert oder künftig absehbar, dass der Bruder dieses Teilstück, das er nach Angaben des Klägers zu 2. für den eigenen Futtermittelanbau dringend benötige, für die Verwirklichung von Sichtschutzmaßahmen zur Verfügung stellen würde. In diesem Zusammenhang erscheint ferner nicht gesichert, dass eine effektiven Sichtschutz bietende Aufforstung auch mit Blick auf die Tatsache, dass die Bäume wegen des dann weiteren Abstands zum Wohnhaus eine noch größere Höhe aufweisen müssten, (zeitnah) realisiert werden könnte. Sind nach alledem keine den Klägern zumutbare Maßnahmen für sichtschützende Anpflanzungen möglich, so mag dahinstehen, ob eine Verpflichtung der Beigeladenen zu deren Vornahme (und ggf. auch Bestandssicherung) auf eigene Kosten durch eine Nebenbestimmung in der Genehmigung - oder in sonstiger Weise - rechtlich abgesichert werden könnte. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen es den Klägern verwehrt sein könnte, sich im Falle der Ablehnung zumutbarer Schutzmaßnahmen auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu berufen. Stellt sich die Anlage WEA 1 in der Gesamtschau der den Klägern zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur effektiven Abmilderung der optischen Einwirkung als rücksichtslos dar, kommt es nicht darauf an, ob die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (auch) als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingestuft werden könnten oder ob dies mangels einer von den Anlagen unmittelbar verursachten physischen Wirkung ausscheidet, so dass eine optische Bedrängung nur als Verstoß gegen das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme zu werten wäre. Jedenfalls besteht kein Anlass, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit andere Maßstäbe anzulegen als beim baunachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 202. B. Die Genehmigung der WEA 1 ist in Anwendung von § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG aufzuheben und nicht nur außer Vollzug zu setzen, weil der hier zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führende Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die WEA 1 mit den hier maßgeblichen Abmessungen ist an dem vorgesehenen Standort nicht genehmigungsfähig. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, können die unzumutbaren visuellen Wirkungen nicht ausreichend abgemildert werden. Darauf, ob eine kleinere Anlage mit einer geringeren Nabenhöhe und ggf. einem kleineren Rotordurchmesser an dem Standort genehmigungsfähig wäre, kommt es nicht an, weil der Austausch des zur Genehmigung gestellten Anlagentyps zu einem anderen Verfahrensgegenstand führen und den Rahmen einer Entscheidungsergänzung oder eines ergänzenden Verfahrens i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG übersteigen würde. Ob die Genehmigung der WEA 1 noch an weiteren zu ihrer Aufhebung führenden Mängeln leidet, bedarf nach alledem keiner Vertiefung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.