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Beschluss

1 B 1072/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch auf Wiederholung einer Beförderungsentscheidung besteht nur, wenn der erfolglose Bewerber glaubhaft macht, bei einer fehlerfreien Wiederholung nicht chancenlos zu sein. • Bei der Kausalitätsprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; danach sind auch zwischenzeitlich erstellte, zum Entscheidungstermin vorliegende dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. • Der Betriebsrat kann im Wiederholungsverfahren nur aus den abschließend in den einschlägigen Normen genannten Gründen die Zustimmung versagen; das Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegt beim Dienstherrn. • Die behauptete Unzulässigkeit, auf die Regelbeurteilungen 2019 abzustellen anstatt auf die Beurteilungen 2017, ist unbegründet, weil für die Kausalitätsprüfung das zum Entscheidungstermin aktuelle Beurteilungsbild maßgeblich ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Wiederholung von Beförderungsentscheidungen: Kausalitätsprüfung am Stand der Gerichtsentscheidung • Ein Anordnungsanspruch auf Wiederholung einer Beförderungsentscheidung besteht nur, wenn der erfolglose Bewerber glaubhaft macht, bei einer fehlerfreien Wiederholung nicht chancenlos zu sein. • Bei der Kausalitätsprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; danach sind auch zwischenzeitlich erstellte, zum Entscheidungstermin vorliegende dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. • Der Betriebsrat kann im Wiederholungsverfahren nur aus den abschließend in den einschlägigen Normen genannten Gründen die Zustimmung versagen; das Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegt beim Dienstherrn. • Die behauptete Unzulässigkeit, auf die Regelbeurteilungen 2019 abzustellen anstatt auf die Beurteilungen 2017, ist unbegründet, weil für die Kausalitätsprüfung das zum Entscheidungstermin aktuelle Beurteilungsbild maßgeblich ist. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen einer Wiederholung einer Beförderungsrunde (2018/2019). Sie rügt, die Auswahlentscheidung vom 23. Juni 2020 sei fehlerhaft, weil u.a. der Betriebsrat nicht erneut beteiligt und dienstliche Beurteilungen rechtswidrig gewesen seien. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen auf den betreffenden Beförderungslisten zu befördern. Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anordnungsanspruch mit der Begründung, die Antragstellerin sei bei einer rechtmäßigen erneuten Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen chancenlos. Die Antragstellerin legt Beschwerde ein und macht geltend, es müsse auf die älteren Beurteilungen (Stichtag 31.8.2017) abgestellt werden; zudem seien diefristgerecht neu erstellten Beurteilungen nicht veraltet. Der Senat überprüft, ob die Antragstellerin ausreichend Aussicht hat, in einem fehlerfreien Wiederholungsverfahren berücksichtigt zu werden. • Rechtlicher Maßstab: Ein einstweiliger Anordungsanspruch setzt neben der Begründetheit auch voraus, dass der Antragsteller in einem erneuten, fehlerfreien Auswahlverfahren nicht offensichtlich chancenlos wäre; die Kausalitätsprüfung ist darauf gerichtet, ob eine zukünftige Auswahlentscheidung für den Antragsteller nicht nutzlos wäre (Art. 33 Abs. 2 GG). • Zeitpunkt der Kausalitätsprüfung: Für die prognostische Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; daher sind bei der Kausalitätsprüfung auch zwischenzeitlich vorliegende Beurteilungen (hier: Regelbeurteilungen zum Stichtag 31.8.2019) zu berücksichtigen. • Aktualität der Beurteilungen: Dienstliche Beurteilungen, die zum Zeitpunkt der überprüften Auswahlentscheidung die Grenze des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG gewahrt haben, verlieren durch ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren nicht automatisch an Aktualität; dies berührt aber nicht die Frage, welche Beurteilungen für die Kausalitätsprüfung heranzuziehen sind. • Betriebsratsbeteiligung: Selbst wenn eine erneute Beteiligung des Betriebsrats erforderlich gewesen wäre, kann dies nicht allein dazu führen, dass der Betriebsrat das dienstherrliche Werturteil über Eignung und Leistung ersetzt; die Betriebsratsrechte sind insoweit beschränkt. • Einzelfallwürdigung: Die vom Verwaltungsgericht getroffene Bewertung, gestützt auf die einschlägigen Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Vorgesetzten und die Wertigkeit der tatsächlich wahrgenommenen Funktionen, lässt erkennen, dass die Antragstellerin gegenüber den Beigeladenen klar chancenlos wäre; die Beschwerde substantiiert diese Annahme nicht ausreichend. • Rechtsfolgen: Folglich besteht kein Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung, da die Kausalitätsprüfung ergibt, dass eine erneute, fehlerfreie Auswahlentscheidung die Antragstellerin nicht berücksichtigen würde. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Antragstellerin im Falle einer erneuten, die gerügten Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Beigeladenen chancenlos wäre; deshalb fehlt es am notwendigen Anordnungsanspruch. Bei der Kausalitätsprüfung ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden dienstlichen Beurteilungen abzustellen, weshalb die zwischenzeitlich vorhandenen Regelbeurteilungen 2019 zu berücksichtigen sind. Eine allein aus der fehlenden Betriebsratsbeteiligung folgende Berücksichtigung der Antragstellerin in einem Wiederholungsverfahren ist nicht gegeben, weil der Betriebsrat das dienstherrliche Werturteil nicht ersetzen kann. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der im Tenor genannten Ausnahme, der Streitwert wurde festgesetzt.