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Beschluss

1 B 165/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0622.1B165.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerde-verfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerde-verfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z auf der Beförderungsliste „TD-nT“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 mit den Beigeladenen zu besetzen und entsprechende Amtszulagen zu vergeben, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag bezogen auf Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen des Beschwerdeverfahrens im Kern (sinngemäß) mit folgender Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das gelte zunächst hinsichtlich der Auswahlentscheidungen zugunsten der Beigeladenen zu 1. bis 9., die den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzten. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen dürften, da frei von Rechtsfehlern, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Zunächst sei die der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2021 erteilte Beurteilung nicht zu beanstanden. Darin sei berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum höherwertig – zunächst entsprechend A 12 BBesO, ab dem 1. Oktober 2020 dann entsprechend A 13 BBesO – eingesetzt worden sei. Die zugrunde gelegten Stellungnahmen der beiden Führungskräfte belegten, dass die Antragstellerin sehr gute Leistungen erbracht habe, die angesichts ihres höherwertigen Einsatzes das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ rechtfertigten. Es liege aber nicht außerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin, dass diese nicht die Abstufung „+“ oder „++“ vergeben habe, weil die Stellungnahmen der beiden Führungskräfte nur sehr gute, aber nicht durchweg hervorragende oder herausragende Leistungen attestierten. Auch die den Beigeladenen erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen seien nicht zu beanstanden. Die darin vergebenen Gesamturteile seien angesichts der vorliegenden Stellungnahmen plausibel und hielten sich innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums. Nicht fehlerhaft sei auch das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin in Bezug auf „fünf weitere Konkurrenten“ (gemeint sind drei Konkurrenten, nämlich die in der Beförderungsliste unter den laufenden Nummern 21 bis 23 geführten Beigeladenen zu 7. bis 9.), die aktuell ebenfalls die Gesamtnote „Hervorragend Basis“ erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe die Beurteilungen dieser Beigeladenen und der Antragstellerin als wesentlich gleich ansehen, daher die jeweiligen Vorbeurteilungen heranziehen und aus diesen einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 7. bis 9. vor der Antragstellerin ableiten dürfen. Den dortigen Gesamtnoten der Beigeladenen zu 7. bis 9. (Beigeladener zu 7.: „Hervorragend +“; Beigeladene zu 8. und 9.: „Hervorragend Basis“) stehe eine schlechtere Gesamtnote der Antragstellerin gegenüber. Diese laute zwar auf „Hervorragend ++“, sei aber zu Recht auf „Sehr Gut ++“ abgesenkt worden, weil die Vorbeurteilung für die Antragstellerin noch in einem niedrigeren Statusamt (A 8 BBesO) erfolgt sei. Zu beanstanden sei hingegen die Auswahlentscheidung zugunsten der – rechtsfehlerfrei beurteilten – Beigeladenen zu 10., da die Antragsgegnerin angesichts des Leistungsgleichstands bei der aktuellen Beurteilung und bei der Vorbeurteilung sogleich auf das Hilfskriterium des Zeitpunkts der letzten Beförderung abgestellt habe, statt – wie geboten – zunächst die Vorvorbeurteilung heranzuziehen. Dieser Fehler wirke sich aber nicht aus, weil die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen zu 10. auch bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Die seinerzeit entsprechend A 13 BBesO eingesetzte Beigeladene zu 10. habe bei der Vorvorbeurteilung einen Leistungsvorsprung, wenn man deren am Maßstab des Statusamts nach A 9 BBesO für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2017 erstellte Vorvorbeurteilung mit der Gesamtnote „Sehr Gut ++“ mit der Vorvorbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 vergleiche, die damals noch nach A 8 BBesO besoldet worden und zudem auf einem weniger höherwertigen, nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Deren Gesamtnote („Hervorragend Basis“) müsse wegen des niedrigeren Statusamts der Antragstellerin um eine Notenstufe auf „Sehr Gut Basis“ herabgesetzt werden. Würde man für die Antragstellerin stattdessen die Note ihrer Vorbeurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 („Hervorragend ++“ bzw. statusamtsbereinigt „Sehr Gut ++“) berücksichtigen, weil dieser Zeitraum zumindest für ein Jahr deckungsgleich mit dem der Vorvorbeurteilung der Beigeladenen zu 10. sei, gäbe es zwar einen Leistungsgleichstand. Dann aber sei der Rückgriff auf das o. g. Hilfskriterium eröffnet, das den Ausschlag zugunsten der Beigeladenen zu 10. gäbe. II. Die Antragstellerin begründet ihre hiergegen gerichtete Beschwerde damit, dass ihre der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte (aktuelle) dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2021, gegen die parallel ein Klageverfahren anhängig sei, rechtswidrig sei. Die Begründung des Gesamtergebnisses dieser Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Sie lasse nicht erkennen, weshalb sie angesichts der Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit der Bestnote und ihres durchgängigen höherwertigen Einsatzes während des gesamten Beurteilungszeitraums im Gesamtergebnis nicht die Note „hervorragend“ mit der Ausprägung „+“ oder „++“ erhalten habe. Die zur Begründung verwendete Formulierung „in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale“ sei nicht aussagekräftig, und der Hinweis auf einen Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste sei zu vage. Der zuerkannte Ausprägungsgrad könne auch nicht durch den Versuch des Verwaltungsgerichts, die Stellungnahmen der Führungskräfte zeugnissprachlich zu untersuchen, nachvollziehbar werden, weil diese nicht einheitlich formulierten. Zudem sei anzunehmen, dass auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen an dem gleichen Fehler litten, so dass auch diese nicht für das Auswahlverfahren hätten herangezogen werden dürfen. Darüber seien die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 6. auch deshalb defizitär, weil die mit ihnen im Vergleich zu der jeweiligen Vorbeurteilung dokumentierten Leistungssteigerungen um zwei bzw. „eine volle“ Gesamtnotenstufe nicht hinreichend begründet würden. Schließlich sei die vorgenommene Notenabsenkung in ihrer Vorbeurteilung von „Hervorragend ++“ auf „Sehr gut ++“ rechtswidrig, weil diese nicht in Auseinandersetzung mit den konkreten Wertigkeiten im Einzelfall und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen vorgenommen worden, sondern pauschalierend erfolgt sei. Indem das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass ihre Vorbeurteilung um eine Notenstufe herabzusetzen sei, habe es eine in den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin fallende Entscheidung getroffen, was unzulässig sei. III. Mit diesem Beschwerdevorbringen, das den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht durch die Auswahl der Beigeladenen zu 1. bis 9. verletzt, sondern allein durch die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 10. (dazu 1.), gegenüber der sie aber bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos wäre (dazu 2.). 1. Die Auswahlentscheidung, nach der die zehn Beförderungsstellen, auf die sich der Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (noch) erstreckt, mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nur im Hinblick auf die Auswahl der Beigeladenen zu 10. Es unterliegt zunächst keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung auf die aktuellen Regelbeurteilungen der Antragstellerin (dazu a)) und der Beigeladenen (dazu b)) zurückgegriffen und danach einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 1. bis 6. sowie einen Leistungsgleichstand zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 7. bis 10. angenommen hat. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme der Antragsgegnerin, nach der die Beigeladenen zu 7. bis 9. bei dem gebotenen Vergleich der Vorbeurteilungen jeweils einen Vorsprung in der Gesamtnote gegenüber der Antragstellerin aufweisen (dazu c)). Allerdings durfte die Antragsgegnerin angesichts des Leistungsgleichstands der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 10. nach den aktuellen Beurteilungen sowie nach den Vorbeurteilungen ihre Auswahl insoweit nicht anhand des Hilfskriterium des Zeitpunkts der letzten Beförderung treffen. Sie musste vielmehr vorrangig die Vorvorbeurteilungen heranziehen (dazu d)). a) Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuelle Regelbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2021, die nach den einschlägigen Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) erstellt worden ist, erweist sich gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu aa)), entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als fehlerhaft. Das in dieser Regelbeurteilung ausgeworfene Gesamturteil ist sowohl hinsichtlich seiner Herleitung aus den Einzelnoten als auch in Bezug auf die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit (noch) hinreichend begründet (dazu bb)). aa) Das Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG weist – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 ff. – Besonderheiten auf. Diese liegen zum einen in der Verwendung unterschiedlicher Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale mit fünf Notenstufen einerseits und für das Gesamturteil mit sechs Notenstufen andererseits sowie zum anderen in der weiteren Auffächerung des Gesamturteils in drei Ausprägungsgrade. Sie verlangen sowohl nach einer einzelfallbezogenen, substantiellen textlichen Begründung des Gesamturteils als auch nach einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils in den Fällen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 19 f. m. w. N., u. a. mit eingehender Begründung die Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 32 ff., sowie vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, Rn. 6 ff. Der Plausibilisierungsbedarf folgt namentlich aus der dargestellten Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen. Aufgrund dieser Besonderheiten des Beurteilungssystems sind die Begründungsanforderungen anders als im Regelfall auch nicht mit Blick darauf geringer, dass die Antragstellerin in allen Einzelmerkmalen mit der dort vorgesehenen Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden ist und mithin ein einheitliches Leistungsniveau aufgewiesen hat. Das gilt schon deswegen, weil in den hier zur Anwendung kommenden Bewertungsskalen die Notenbezeichnungen für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil nicht übereinstimmen. Dieser Umstand begründet sogar ein gesteigertes Begründungsbedürfnis, weil es auf der Hand liegt, dass die Antragstellerin, die in allen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erreicht hat, nicht zwingend die gleichlautende Gesamtnote erhalten muss. Diese Note ist im Rahmen der für das Gesamturteil geltenden Skala nur die zweitbeste Notenstufe, weswegen grundsätzlich auch die von der Deutschen Telekom AG in ihrem Beurteilungssystem für die Gesamtnote geschaffene Spitzennote „Hervorragend“ in Betracht zu ziehen ist, die die Antragstellerin tatsächlich auch mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ erhalten hat. Die Notenstufe „Hervorragend“ ist gerade deshalb eingeführt worden, um zwischen dem Spitzenpersonal einer Vergleichsgruppe weiter ausdifferenzieren zu können. Die Begründung muss also nachvollziehbar erkennen lassen, warum die Antragstellerin, die mit ihrer nicht weiter steigerungsfähigen Einzelbenotung zu dieser Spitzengruppe zählen dürfte, lediglich die Gesamtnote „Hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ und nicht mit der Ausprägung „+“ oder sogar „++“ erhalten hat. Darüber hinaus ist eine substantielle und nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils einschließlich des Ausprägungsgrades auch deshalb erforderlich, weil die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum gemessen an ihrem Statusamt um drei bzw. vier Besoldungsstufen und damit nicht unerheblich höherwertig eingesetzt gewesen ist. Auch dies könnte es im Ausgangspunkt rechtfertigen, statt des Ausprägungsgrades „Basis“ einen höheren Ausprägungsgrad der Gesamtnote „Hervorragend“ jedenfalls in Betracht zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 22. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall der aktuell im Statusamt A 9_vz BBesO befindlichen, nach § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dauerhaft beurlaubten und im Beurteilungszeitraum (1. September 2018 bis 31. August 2021) unstreitig höherwertig – zunächst entsprechend A 12 BBesO, ab dem 1. Oktober 2020 entsprechend A 13 BBesO – eingesetzten Antragstellerin notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils ihrer dienstlichen Beurteilung. Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung genügt (noch) den vorstehend dargelegten Anforderungen. Es ist (noch) hinreichend transparent und nachvollziehbar, wie das Gesamturteil gebildet und insbesondere unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit gewichtet aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde. Die Begründung des Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2021 enthält zunächst eine kursorische wiederholende Wiedergabe textlicher Beschreibungen, die sich schon in den Erläuterungen der Beurteiler zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Diese Ausführungen werden sodann ergänzt durch folgende Erläuterungen zu der Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten und zur allgemeinen Erläuterung der Ausprägungsgrade in der dienstlichen Beurteilung: „Das Gesamturteil wird im Vergleich zu der Bewertung der 5er-Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer 6er-Notenskala gebildet. Im Gesamturteil kommt im oberen Leistungsspektrum im Vergleich zu den Einzelmerkmalen die Notenstufe „Hervorragend“ dazu. Die Bewertung „Rundum Zufriedenstellend“ bildet dabei ein 100%iges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus wird das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“, „++“ gebildet. Der Ausprägungsgrad „Basis“ zeigt eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad „+“ ist der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiert eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die Abstufung der 5er-Notenskala der Einzelnoten zu der 6er-Notenskala des Gesamturteils mit den Ausprägungsgraden ermöglicht eine weitere Differenzierung. Die fünf Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ nehmen in den Stellungnahmen und in der Beurteilung den gleichen Stellenwert ein. Die Schaffung der obersten, aufgesetzten Spitzennote „Hervorragend“ erfolgt vielmehr, um der Sondersituation bei der Deutschen Telekom AG Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt wird. Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hatten und zudem noch höherwertig eingesetzt sind, nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sind) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können.“ Diese Ausführungen verdeutlichen zunächst – ohne weiteres nachvollziehbar – die Grundsätze, nach denen die Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten erfolgen soll. Im Anschluss daran begründen die Beurteiler die konkrete Notenvergabe wie folgt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis für Frau X. festgesetzt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Sämtliche Einzelmerkmale werden mit „Sehr gut“ bewertet. Frau X. hat in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt. Es ist besonders hervorzuheben, dass die Beamtin, gemessen an den Anforderungen ihres Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit, weit überdurchschnittlich lösungsorientiert und verantwortungsbewusst handelt und durchweg sehr gute und gewinnbringende Ergebnisse erzielt. Daher konnte in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ vergeben werden.“ Diese knappen Angaben genügen (noch) dem Begründungserfordernis, weil sie hinreichend erkennen lassen, dass die Gesamtwürdigung auf einer vergleichenden textlichen Auswertung der Einzelbewertungen beruht, deren Grundlage wiederum die differenzierten Angaben und Einschätzungen der Führungskräfte zu dem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprofil sind, das der Beamte im Beurteilungszeitraum gezeigt hat. Die Erläuterung ist zugleich (noch) genügend individuell. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit den entsprechenden Begründungserwägungen in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen. Darin finden sich inhaltlich abweichende, ebenfalls auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Aussagen. So heißt es bei den Beigeladenen, denen das Gesamturteil „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ zuerkannt wurde, an gleicher Stelle, dass „in allen Einzelmerkmalen besonders herausragende Leistungen erzielt“ wurden. Lautet das Gesamturteil hingegen auf „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „+“, geht die Begründung dahin, dass „in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt“ wurden. Demgegenüber wird das Gesamturteil „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ – wie im Falle der Antragstellerin – dahingehend begründet, dass in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt wurden. Das genügt auch (noch) den zuvor dargelegten Anforderungen, weil der abhängig vom zuerkannten Ausprägungsgrad differenzierte Begründungssatz inhaltlich auf die jeweiligen erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen Bezug nimmt, die ihrerseits wiederum durch die den Beurteilungen beigefügten Stellungnahmen der Führungskräfte vertieft werden. Für die Einzelbetrachtung dieser Stellungnahmen im Falle der Antragstellerin sowie für die Schlussfolgerung, dass es nicht außerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin liegt, wenn diese wegen der sehr guten Leistungen der Antragstellerin sowie ihres höherwertigen Einsatzes das Gesamturteil "Hervorragend" in der Abstufung ohne "+" oder "++" vergibt, wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 8) verwiesen. Dem ist das Beschwerdevorbringen inhaltlich nur mit dem Argument entgegengetreten, eine zeugnissprachliche Untersuchung der Stellungnahmen der Führungskräfte könne den vergebenen Ausprägungsgrad nicht nachvollziehbar machen, weil die Führungskräfte nicht einheitlich formulierten. Dieses allein auf den bewertenden Inhalt der Stellungnahmen bezogene Vorbringen greift nicht durch. Ihm ist zunächst grundsätzlich zu entgegnen, dass das Beurteilungssystem eine gute Vergleichbarkeit der Stellungnahmen die Führungskräfte schon dadurch bewirkt, dass die Stellungnahmen in standardisierter Form, nämlich nach den Vorgaben des Leitfadens „Führungskräfte“ (Beilage 3 zu den Beurteilungsrichtlinien, vgl. auch Ziffer 5. Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien), zu erfolgen haben und dass die Führungskräfte dabei gerade auch auf das „Erfordernis der hinreichenden Differenzierung der Leistungseinschätzung unter Beachtung gleicher Maßstäbe“ (Beilage 3, § 1 Abs. 5 Satz 3, Hervorhebung nur hier) hingewiesen werden. Unabhängig davon zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass der Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerin bei ihren – für die Bildung des Gesamturteils maßgeblichen – Erläuterungen und bei der Vergabe der Einzelnoten nicht den geltenden Vorgaben in Ziffer 5. Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien entsprochen haben könnten, sich unter Heranziehung aller geeigneten Erkenntnisquellen ein vollständiges Bild der Qualifikation der zu beurteilenden Beamten zu machen, also ggf. nicht nur die Stellungnahmen der Führungskräfte auszuwerten, sondern erforderlichenfalls auch noch bei diesen Nachfrage zu halten. Zu der Vorbereitung der Beurteilungen durch einzuholende Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vgl. schon OVG NRW, Beschluss 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 24 bis 27. Ebenso wenig legt die Antragstellerin näher dar, dass die Erläuterungen der Beurteiler zu den jeweiligen Einzelkriterien in ihrer Gesamtheit textlich bereits zu der Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend +“ oder „Hervorragend ++“ zwingen müssten. b) Entsprechendes wie für die aktuelle Regelbeurteilung der Antragstellerin gilt auch für die aktuellen Regelbeurteilungen der Beigeladenen (dazu aa)). Deren Rechtmäßigkeit wird auch nicht durch das Beschwerdevorbringen in Zweifel gezogen, sie verfehlten das Erfordernis, erhebliche Leistungssteigerungen im Vergleich zu der jeweiligen Vorbeurteilung nachvollziehbar zu begründen (dazu bb)). aa) Aus den vorgenannten Gründen greift auch die in der Beschwerdebegründung enthaltene weitere Rüge der Antragstellerin nicht durch, dass auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen Regelbeurteilungen der Beigeladenen wegen einer unzureichenden Plausibilisierung des Gesamturteils rechtswidrig sein dürften. Wie dargelegt, enthält auch die dortige Begründung jeweils (noch) hinreichende individuelle Ausführungen zur Auswahl des Ausprägungsgrades und genügt damit ebenfalls dem gesteigerten Begründungsbedürfnis. bb) Mit den aktuellen Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 6. wird entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht gegen das Gebot verstoßen, einen durch das Gesamturteil ausgedrückten Leistungssprung gegenüber der jeweiligen Vorbeurteilung nachvollziehbar zu begründen. Wird die gezeigte Qualifikation eines Beamten in seiner aktuellen Beurteilung (dem Gesamturteil nach) besser beurteilt als noch in der Vorbeurteilung und ist diese bessere Benotung – wie hier, s. o. – für sich genommen nachvollziehbar begründet, so bedarf die damit dokumentierte Leistungssteigerung grundsätzlich keiner besonderen Begründung bzw. Plausibilisierung, da Beamte unabhängig von früheren Beurteilungen und nur in Würdigung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Qualifikation zu beurteilen sind. Vgl. Schl.-H. VG, Beschluss vom 29. September 2020 – 12 B 33/20 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Abweichendes wird (im Konkurrentenstreit) zu gelten haben, wenn ein erheblicher Leistungssprung (eines Beigeladenen) vorliegt (und gerügt wird). Maßgeblich für die Bewertung, ob ein solcher – dann gesondert erklärungsbedürftiger – Leistungssprung vorliegt, und bejahendenfalls auch für die Anforderungen an eine solche gesonderte Begründung sind dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, also etwa die Länge der Zeitspanne, innerhalb derer es zu der erheblichen Leistungssteigerung gekommen ist, und die konkrete Höhe des Bewertungsunterschieds. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021– 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 40, m. w. N. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine besondere Begründung einer Leistungssteigerung einerseits etwa bei einem Unterschied von zwei vollen Notenstufen für notwendig gehalten, andererseits aber nicht schon bei einer Steigerung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von 8,30 Punkten auf den Höchstwert von 9,00. Vgl. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 33, und vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 41 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hinsichtlich der Beigeladenen zu 4. bis 6. schon an einem eine besondere Begründungspflicht auslösenden Leistungssprung. Diese haben sich nämlich während des zweijährigen, in der aktuellen Regelbeurteilung betrachteten Beurteilungszeitraums lediglich von „Sehr Gut ++“ auf „Hervorragend +“ und damit nicht einmal um eine ganze Notenstufe gesteigert. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. und 2. liegt zwar jeweils ein gesondert begründungsbedürftiger Leistungssprung vor, da deren aktuelle Gesamturteile („Hervorragend ++“) gegenüber den (nur) zwei Jahre alten Gesamturteilen der Vorbeurteilung („Gut ++“) jeweils um zwei volle Notenstufen besser ausgefallen ist. Die Antragsgegnerin hat diese Leistungssprünge aber nachvollziehbar begründet. Bereits die schriftliche Begründung des Gesamturteils enthält in beiden Fällen die Feststellung, dass das Gesamtergebnis deutlich von der vorherigen Beurteilung abweicht. Ferner wird angegeben, dass die Abweichung begründet sei „durch die gegenüber dem Vorbeurteilungszeitraum erheblich bessere Leistungseinschätzung der Führungskraft“. Gemessen an den zuvor dargestellten Maßstäben genügen diese Hinweise, weil sie – wie schon die Erläuterungen zu den Ausprägungsgraden (s. o.) – auf die erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung Bezug nehmen, die ihrerseits wiederum auf den jeweiligen Stellungnahmen der Führungskräfte beruhen und diese lediglich vertiefen. Konkrete Einwände, welche die von der Antragsgegnerin erkannte Leistungssteigerung der Beigeladenen zu 1. und 2. in Zweifel ziehen könnten und eine weitergehende Plausibilisierung erforderlich machen würden, hält das Beschwerdevorbringen dem nicht entgegen. c) Auch die Auswahl der Beigeladenen zu 7. bis 9., die auf der Grundlage eines Vergleichs der Gesamtnoten der diesen Beigeladenen erteilten Vorbeurteilungen mit der gewichteten Gesamtnote der Vorbeurteilung der Antragstellerin erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Bei dem Vergleich der zunächst zutreffend herangezogenen aktuellen Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 7. bis 9. und der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin beanstandungsfrei von einem Beurteilungsgleichstand sowohl nach dem Gesamturteil als auch nach einer (erfolglosen) inhaltlichen Ausschöpfung ausgegangen, und hat daher auf die jeweiligen Vorbeurteilungen zurückgegriffen. Das ist frei von Rechtsfehlern. Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen Vorbeurteilungen heranzuziehen. Siehe zur Pflicht des Dienstherrn, frühere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen, BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 23, vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 15, und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 – 1 B 1636/21 –, juris, Rn. 12 f., und vom 31. März 2017– 1 B 6/17 –, juris, Rn. 24 ff., jeweils mit näherer Begründung und w. N., sowie vom 21. Februar 2017– 6 B 1109/16 –, juris, Rn. 31, 72, und vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 10. Wie bereits das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck, Seite 9 f.) zutreffend festgestellt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin dabei die Gesamtnote der Vorbeurteilung der Antragstellerin, die noch in einem niedrigeren Statusamt erstellt wurde, um eine Notenstufe abgesenkt und daher mit "Sehr Gut ++" in den Bewerbervergleich eingestellt hat. Sind die Bewerber um ein Beförderungsamt im Gesamturteil der zugrunde liegenden Regelbeurteilungen – ohne ausdrückliche Binnendifferenzierung in der vergebenen Notenstufe – hinsichtlich der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen (wie hier) gleich beurteilt worden, kann sich der Dienstherrn bzw. die für eine Auswahlentscheidung zuständige Stelle im Rahmen des verbleibenden Gewichtungsspielraums auf den – wenn auch nicht einschränkungslos – geltenden Grundsatz vom höheren Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten (mit derjenigen des Konkurrenten gleichlautenden) Beurteilung berufen. Hierbei wird angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Das im Regelfall größere Gewicht der Beurteilung im höheren Statusamt lässt sich allerdings nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10, und vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 15 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2020– 1 B 1495/19 –, juris, Rn. 36 f. m. w. N., vom 28. Januar 2020 – 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 106, vom 22. Januar 2019 – 6 B 1422/18 –, juris, Rn. 28, und vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, juris, Rn. 3 f. und 7 ff. m. w. N. d) Verletzt wird der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin (lediglich) durch die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 10. Die Antragsgegnerin durfte ihre Auswahlentscheidung angesichts des Leistungsgleichstands der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 10. nach den aktuellen Beurteilungen sowie nach den Vorbeurteilungen nicht anhand des Hilfskriterium des Zeitpunkts der letzten Beförderung treffen, wie es indes Ziffer 4. ihrer insoweit nicht mit Art 33 Abs. 2 GG vereinbaren Beförderungsrichtlinien vorsieht. Sie war insoweit vielmehr gehalten, vorrangig die zwar zeitlich bereits deutlich zurückliegenden, aber leistungsbezogenen Vorvorbeurteilungen heranziehen. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seiten 10 f.) Bezug, denen im Übrigen im Beschwerdeverfahren niemand etwas entgegengesetzt hat. 2. Die festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin durch die Auswahl der Beigeladenen zu 10. führt indes nicht zu einem Anordnungsanspruch, weil eine Auswahl der Antragstellerin in diesem Konkurrenzverhältnis auch bei einer erneuten – rechtmäßigen – Entscheidung über die Beförderungsauswahl ausgeschlossen wäre. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 10 f., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, jeweils m. w. N.; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f. Das ist hier der Fall. Zur Begründung nimmt der Senat auf die einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck, Seiten 10 f.) Bezug. Danach könnte sich die Antragstellerin gegenüber der Vorvorbeurteilung der Beigeladenen zu 10. (1. Juni 2015 bis 31. August 2017, Gesamtnote „Sehr Gut ++“, Statusamt A 9 BBesO) erkennbar weder bei Berücksichtigung ihrer dem Anfangsdatum dieser Beurteilung entsprechenden Beurteilung (1. Juni 2015 bis 31. August 2016) noch bei Heranziehung ihrer nachfolgenden Beurteilung (1. September 2016 bis 31. August 2018) durchsetzen, weil das gewichtete Gesamturteil der älteren Beurteilung („Sehr Gut Basis“) hinter dem Gesamturteil der Beigeladenen zu 10. zurückbliebe und das gewichtete Gesamturteil der jüngeren Beurteilung zwar auf einen Leistungsgleichstand führen würde, dann aber das o. g. Hilfskriterium eingriffe. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe mit diesen Erwägungen wegen der zugrunde gelegten Gewichtung der jeweiligen Gesamtnoten der Antragstellerin unzulässig eine in den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin fallende Entscheidung vorweggenommen, greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist insoweit nicht etwa in einen der Antragsgegnerin zustehenden Gewichtungsspielraum (s. o.) eingedrungen, sondern hat seinen Erwägungen lediglich eine bereits bestehende, in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Verwaltungspraxis von ihr zugrunde gelegt. Der in der Beiakte Heft 2 auf Seite 49 enthaltenen Beförderungsliste TD_nT lässt sich wegen der dortigen Spalte „Anpassung BU aufgrund niedrigerem Statusamt“ ohne weiteres die Übung der Antragsgegnerin entnehmen, die noch in einem niedrigeren Statusamt (hier: A 8 BBesO) erzielten Gesamturteile von (Vor-) Beurteilungen im Rahmen eines Bewerbervergleichs um eine ganze Notenstufe abzusenken. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser – anders als die übrigen Beigeladenen –einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragsstellung (hier: 11. November 2022) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem Antragsbegehren angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 47.792,70 Euro (Januar, Februar und März jeweils Grundgehalt 3.618,47 Euro + Zulage 311,20 Euro, danach monatlich jeweils 3.683,61 Euro + 316,80 Euro); der Betrag eines Viertels hiervon (11.948,17 Euro) fällt in die festgesetzte Wertstufe, vgl. Anlage 2 zum GKG. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen. Ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (14. Februar 2023) bemisst sich der Streitwert auf 12.001,23 Euro (= dreifacher Monatsbetrag von 3.683,61 Euro + 316,80 Euro = 4.000,41 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.