Beschluss
2 B 10838/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0806.2B10838.25.OVG.00
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Leitsätze
1. § 12a Abs 1 LMG (juris: MedienG RP) sichert den verfassungsunmittelbar in Art 5 Abs 1 S 2 GG verankerten presserechtlichen Auskunftsanspruch einfachgesetzlich ab. (Rn.16)
2. Die Geltendmachung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs setzt eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse voraus. Soweit sich das öffentliche Interesse nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist es vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, wobei daran keine strengen Anforderungen zu stellen sind. (Rn.16)
3. Fragen eines Journalisten an einen von der öffentlichen Hand getragenen Verkehrsverbund nach der Höhe des Etats, dessen Zusammensetzung und dem darin enthaltenen Anteil für Spenden, Sponsoring und vergleichbare Ausgaben begründen grundsätzlich ein für jedermann erkennbares und deshalb nicht weiter darlegungsbedürftiges öffentliches Interesse. (Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12a Abs 1 LMG (juris: MedienG RP) sichert den verfassungsunmittelbar in Art 5 Abs 1 S 2 GG verankerten presserechtlichen Auskunftsanspruch einfachgesetzlich ab. (Rn.16) 2. Die Geltendmachung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs setzt eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse voraus. Soweit sich das öffentliche Interesse nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist es vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, wobei daran keine strengen Anforderungen zu stellen sind. (Rn.16) 3. Fragen eines Journalisten an einen von der öffentlichen Hand getragenen Verkehrsverbund nach der Höhe des Etats, dessen Zusammensetzung und dem darin enthaltenen Anteil für Spenden, Sponsoring und vergleichbare Ausgaben begründen grundsätzlich ein für jedermann erkennbares und deshalb nicht weiter darlegungsbedürftiges öffentliches Interesse. (Rn.19) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller recherchiert und berichtet als Journalist für die Siegener Zeitung. Er macht gegen die Antragsgegnerin – einen privatrechtlich organisierten, gleichwohl vollständig von der öffentlichen Hand getragenen Verkehrsverbund – einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Am 18. Februar 2025 gab die Antragsgegnerin eine „Pressemitteilung […] zur Spendenübergabe für das Westerwälder Krimifestival 2025“ heraus, in der sie kundtat, den das Krimifestival veranstaltenden Verein „mit einer umfangreichen Spende in Höhe von 10.000 Euro“ zu unterstützen. Ferner warb sie dafür, für die An- und Abreise zu den Veranstaltungen des Krimifestivals ihre Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs zu nutzen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Pressemitteilung stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin am 18. Februar 2025 folgende Fragen: 1. Wie hoch ist der aktuelle Etat des VRM? 2. Wie wird dieser zu welchen Anteilen finanziert? 3. Wie hoch ist darin der Ansatz für Spenden, Sponsoring und vergleichbare Ausgaben? 4. Wer entscheidet innerhalb des VRM darüber, wohin die Spenden- bzw. Sponsoringgelder gehen? Die Antragsgegnerin beantwortete lediglich die vierte Frage und wies im Übrigen darauf hin, dass es sich um interne Angelegenheiten handele. Im weiteren vorgerichtlichen Schriftverkehr führte sie aus, es fehle an publizistischen Kriterien, auf deren Grundlage ein Auskunftsersuchen erfolgen könnte. Der Antragsteller solle zunächst sein Informationsinteresse an den begehrten Auskünften darlegen; erst dann sei eine weitere Beurteilung des Auskunftsersuchens möglich. Daraufhin suchte der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 gab das Verwaltungsgericht Koblenz dem Ersuchen statt und gab der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, die noch ausstehenden drei Fragen zu beantworten. Zur Begründung führte es aus, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er könne sich für seinen Auskunftsanspruch auf § 12a Abs. 1 Landesmediengesetz – LMG – berufen, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Bei der Antragsgegnerin handele es sich trotz ihrer privatrechtlichen Organisationsform um eine Behörde im presserechtlichen Sinn. Ferner beträfen die aufgeworfenen Fragen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Es bedürfe keiner weiteren Erläuterung, dass die Öffentlichkeit daran interessiert sei, zu erfahren, wie mit Geldern umgegangen werde, die aus Abgaben, Gebühren und Steuern stammten. Die im Allgemeininteresse stehende Frage nach der Verwendung öffentlicher Gelder bilde aufgrund der Bezugnahme auf die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 erkennbar den Hintergrund des Informationsbegehrens des Antragstellers. Mit ihrem Einwand, der Antragsteller habe sein Informationsinteresse nicht ausreichend dargelegt, verkenne die Antragsgegnerin die Reichweite der Pressefreiheit. Gründe, die den Auskunftsanspruch ausschlössen, lägen nicht vor. Schließlich stehe dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde dazu führen, dass die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verlöre und nur noch von historischem Interesse wäre. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht im Wege einer Regelungsanordnung aufgegeben, die in Streit stehenden Fragen zu beantworten. Die von der Antragsgegnerin gegen das vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 4; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober – 7 B 163.95 –, juris Rn. 4). Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass sowohl eine Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche beziehungsweise tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 – OVG 6 S 48.13 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 B 832/15 –, juris Rn. 4; ThürOVG, Beschluss vom 23. März 2020 – 4 EO 113/20 –, juris Rn. 46; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2020 – 2 B 11397/20.OVG –, juris Rn. 8). In Konsequenz daraus steht, um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –, Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz), das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann eine einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. allg. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197]; OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. November 2020 – 2 B 11397/20.OVG –, juris Rn. 8; VGH BW Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2). Die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Auskünfte darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn dem Antragsteller das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen zusteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2020 – 2 B 11397/20.OVG –, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 8 B 1938/19 –, juris Rn. 27). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. aa) Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf § 12a Abs. 1 LMG berufen, dessen Anwendung hier auch nicht aufgrund von § 12a Abs. 2 LMG ausgeschlossen ist. (1) Gemäß § 12a Abs. 1 LMG sind die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch, mit dem der verfassungsunmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte presserechtliche Auskunftsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303 [306 Rn. 13]; Beschluss vom 23. März 2021 – 6 VR 1/21 –, juris Rn. 16 f.) einfachgesetzlich abgesichert wird (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 K 75/23.NW –, juris Rn. 32), setzt eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse voraus (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2020 – 2 B 11397/20.OVG –, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 10 ME 102/13 –, juris Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 –, BVerfGE 101, 361 [389]; Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 29). Soweit sich das öffentliche Interesse nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist es vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 31; Köhler, NJW 2005, 2337 [2339]). An die Darlegung des öffentlichen Interesses sind indes keine strengen Anforderungen zu stellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Presse häufig auf einen bloßen – und sei es auch nur schwachen – Verdacht hin recherchiert, es also geradezu das Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Vermutungen sind in vielen Fällen Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 31). Das so verstandene Erfordernis einer Darlegung des berechtigten Interesses ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 29). Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller ein öffentliches Interesse glaubhaft gemacht. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach es keiner weiteren Erläuterung bedürfe, dass die Öffentlichkeit daran interessiert sei, zu erfahren, wie mit Geldern umgegangen werde, die aus Abgaben, Gebühren und Steuern stammten. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sein Informationsinteresse nicht dargelegt und das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung rechtsfehlerhaft auf allgemeine Erwägungen gestützt, geht fehl. Die Antragsgegnerin übersieht insoweit, dass es einer Darlegung des Informationsinteresses nur bedarf, soweit sich dieses nicht bereits aus der Fragestellung ergibt (vgl. erneut BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 31; Köhler, NJW 2005, 2337 [2339]). In der zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation musste der Antragsteller sein Informationsinteresse nicht weiter darlegen, weil es sich aus der insoweit maßgeblichen Perspektive eines objektiven Dritten ohne Weiteres bereits aus der Fragestellung ergibt. Es ist klar zu erkennen, dass der Antragsteller die durch die Antragsgegnerin geleistete Spende in Höhe von 10.000 Euro an den das Westerwälder Krimifestival 2025 veranstaltenden Verein, über welche die Antragsgegnerin im Wege einer Pressemitteilung berichtet hat, zum Anlass nimmt, deren Umgang mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldern zu beleuchten. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausführt, die Pressemitteilung habe allein das Krimifestival betroffen, mit dem sich der Antragsteller in seiner Anfrage nicht befasst habe, trifft dies nicht zu. Die in Rede stehende Pressemitteilung betraf nicht lediglich das Krimifestival als solches, sondern gerade (auch) dessen finanzielle Förderung durch die Antragsgegnerin. Schon aus diesem Grund war der Antragsteller nicht darauf beschränkt, Auskünfte zum Krimifestival zu begehren. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, weshalb der Inhalt einer Pressemitteilung den Umfang des Auskunftsanspruchs des Antragstellers – wovon die Antragsgegnerin offenbar ausgeht – bestimmen sollte. Vielmehr begründen die hier gestellten Fragen nach der Höhe des Etats, dessen Zusammensetzung und dem darin enthaltenen Anteil für Spenden, Sponsoring und vergleichbare Ausgaben auch unabhängig von dem konkreten Anlass grundsätzlich ein für jedermann erkennbares und deshalb nicht weiter darlegungsbedürftiges öffentliches Interesse. Unbeachtlich ist schließlich der Einwand der Antragsgegnerin, das Krimifestival 2025 erhalte neben ihrer Förderung auch eine Förderung durch einen Landkreis und der Antragsteller habe es versäumt, darzulegen, weshalb er von diesem Landkreis – ebenso wie von den weiteren Landkreisen, die das Krimifestival in der Vergangenheit gefördert hätten – keinerlei Auskunft „zum gleichen Vorgang“ begehre. Ungeachtet dessen, dass das Auskunftsersuchen des Antragstellers nicht unmittelbar auf die Förderung des Krimifestivals, sondern auf den Etat und die Sponsoringaktivitäten der Antragsgegnerin abzielt, ist es für die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin gänzlich ohne Relevanz, ob und, wenn ja, welche Auskünfte der Antragsteller zugleich von anderen dem Grunde nach ebenfalls auskunftsverpflichteten Behörden begehrt. (2) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, es lägen keine den Auskunftsanspruch ausschließenden Gründe vor. Weder seien Ausschlussgründe allgemeiner Natur noch solche nach § 12a Abs. 2 LMG festzustellen. Mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz hat sich die Antragsgegnerin nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. Soweit sie im Beschluss des Verwaltungsgerichts eine Interessenabwägung vermisst, die „stets“ zwischen dem Informationsinteresse einerseits und dem Schutzinteresse desjenigen, über den informiert werde, andererseits durchzuführen sei, hat sie nicht dargelegt, welches Schutzinteresse hier in eine solche Abwägung einzustellen sein sollte. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das sich ebendieser Frage zugewandt und ausgeführt hat, aus der bloßen Tatsache, dass es sich bei dem Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin um eine interne Angelegenheit handele, lasse sich kein Verweigerungsgrund gemäß § 12a Abs. 2 Nr. 2 LMG ableiten (vgl. Beschlussabdruck S. 6 f.), hat sie sich nicht befasst. Weitere Ausführungen des Senats sind daher insoweit nicht angezeigt. bb) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Presse in den Grenzen des Rechts grundsätzlich selbst entscheidet, ob, wann und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 –, BVerfGE 101, 361 [389]; Urteil vom 12. März 2003 – 1 BvR 330/96 u.a. –, BVerfGE 107, 299 [329]). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 29). Zwar genügt es, Eilrechtsschutz nur dort zu gewähren, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen, der Erlass einer einstweiligen Anordnung also notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris Rn. 12). Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf allerdings nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris Rn. 12). Ausgehend hiervon kann der Antragsteller mit seinem Begehren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Da die begehrte Auskunft auf die finanzielle Förderung des vom 19. September 2025 bis zum 10. Oktober 2025 stattfindende Westerwälder Krimifestivals 2025 durch die Antragsgegnerin und deren Bekanntgabe im Wege einer Pressemitteilung zurückzuführen ist, liegt ein hinreichend starker Aktualitätsbezug vor, der durch einen Verweis auf das Hauptsacheverfahren, das bis zum Ende des Festivals mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abgeschlossen werden könnte, unterlaufen würde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang deshalb davon ausgegangen, dass die begehrten Informationen nach Abschluss des Festivals nur noch historische Bedeutung hätten. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, derartige Förderungen erfolgten wiederholt und würden auch „in den kommenden Jahren“ noch bestehen, ist damit keinesfalls sicher festzustellen, dass gerade das Krimifestival – zumal in dem jetzigen Umfang – auch künftig eine entsprechende Förderung erhält. 2. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erledigt sich der Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025 über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses. Einer Aufhebung des erstgenannten Beschlusses bedarf es nicht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 149 Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 149 VwGO Rn. 8 [August 2024]). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – und orientiert sich an Ziffer 7a des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen – Streitwertkatalog 2025 –. Eine Reduzierung des Streitwerts erfolgt gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2025 nicht, weil mit der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorweggenommen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).