Beschluss
12 E 517/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0803.12E517.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin gegenwärtig - auch unter Einbeziehung etwaigen Einkommens ihres Ehemannes - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Es spricht alles dafür, dass die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen zum 31. Mai 2019 rechtmäßig ist und die Klägerin ferner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG verpflichtet ist, die für ihren am 14. November 2003 geborenen Sohn K. E. im Zeitraum vom 10. April 2018 bis zum 31. Mai 2019 bezogenen Leistungen nach dem UVG zurückzuerstatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hält die Klägerin mit der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen. Maßgeblich ist, dass sie dem Beklagten ihre Eheschließung am 9. April 2018 weder unverzüglich angezeigt hat, wozu sie gemäß § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet war, noch hierzu im Folgenden richtige Angaben gemacht hat. Der Familienstand war für die Zahlung der UVG-Leistungen erheblich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Auf ihre Verpflichtung, namentlich eine Heirat unverzüglich mitzuteilen, ist die Klägerin bei erstmaliger Antragstellung am 7. September 2017 hingewiesen worden. Neben der von ihr unterzeichneten allgemeinen Erklärung, dass sie alle Änderungen zu den von ihr im Antrag gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen hat, ist ihr nämlich mit der Antragstellung das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz ausgehändigt worden, das unter Ziff. II. Spiegelstrich 3 ausdrücklich den Ausschluss der Leistungen bei Heirat betont. Des Weiteren ist die Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 13. September 2018 ausdrücklich auf die Pflicht, eine "Heirat (auch wenn es sich nicht um den anderen Elternteil handelt)" mitzuteilen, hingewiesen worden sowie darauf, dass die Eheschließung mit einem Partner, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist, zum Verlust des Leistungsanspruchs führt. Dennoch hat sie in der nachfolgenden Erklärung vom 28. November 2018, die der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen diente, noch als Familienstand "geschieden" eingetragen, obwohl sie am 9. April 2018 die Ehe mit Herrn B. C. geschlossen hatte. Dass die Klägerin, wie sie bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgetragen hat und worauf ihre Beschwerde erneut abstellt, bis März bzw. April 2019 nicht mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, weil dieser noch in L. lebte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz anfangs fehlender häuslicher Gemeinschaft nicht i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebte. Eine räumliche Tren-nung der Eheleute - wie sie hier dem Vortrag der Klägerin zufolge aufgrund der fehlenden Möglichkeit ihres Ehemannes bestand, unmittelbar nach Eheschließung in eine gemeinsame Ehewohnung in Deutschland zu ziehen - stellt kein Getrenntleben im Sinne der genannten Vorschriften dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 12 E 888/17 -, juris Rn. 10 f., vom 19. Oktober 2010 - 12 B 1235/10 - , juris Rn. 8, m. w. N., vom 23. Januar 2008 - 16 E 271/07 -, juris Rn. 8, und vom 26. November 2008 - 16 E 898/08 -, juris Rn. 6. Dem setzt die Klägerin mit ihrer Beschwerde vergeblich entgegen, sie sei bis zum vollständigen Übersiedeln ihres Ehemannes faktisch alleinerziehend gewesen. Die gesetzliche Regelung verweist seit der Änderung des UVG durch Gesetz vom 16. August 2001 (Zweites Gesetz zur Familienförderung) in § 1 Abs. 2 UVG für den Begriff des Getrenntlebens ausdrücklich auf denjenigen des § 1567 BGB, weshalb es maßgeblich auf den Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, ankommt. Erfolglos rügt die Beschwerde ferner, dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG stehe die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG ist zum einen eine Sondervorschrift im öffentlich- rechtlichen Erstattungs- bzw. Ersatzrecht, die eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff. BGB ausschließt. Zum anderen handelt es sich auch nicht um einen Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses (zwischen Unterhaltsvorschussbehörde und dem Kind als Empfänger), sondern um einen gegen die Eltern gerichteten Ersatzanspruch. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 K 3950/04 -, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris Rn. 29; sowie Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rn. 3; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand August 2016, § 50 Rn. 7 m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.