Beschluss
NC 2 B 129/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen von 4 Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für bereits promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter. 2. Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung nach dem Personalvertretungsrecht ist auch kapazitätsrechtlich anzuerkennen. 3. Zur Berücksichtigung von Änderungen (hier: Neuwahl des Studiendekans). 4. Bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes ist keine Schwundkorrektur durchzuführen.
Entscheidungsgründe
1. Eine Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen von 4 Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für bereits promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter. 2. Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung nach dem Personalvertretungsrecht ist auch kapazitätsrechtlich anzuerkennen. 3. Zur Berücksichtigung von Änderungen (hier: Neuwahl des Studiendekans). 4. Bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes ist keine Schwundkorrektur durchzuführen.