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Beschluss

3 A 286/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 286/14 3 K 1168/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Gemeinde G....... vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte beigeladen: 1. Frau 2. Herr prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 23. Februar 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 8. Mai 2014 - 3 K 1168/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbrin- gen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend ge- machten Zulassungsgründe des Vorliegens eines der Beurteilung des Oberverwal- tungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (1.), der ernstlichen Zweifel an der Richtig- keit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.) gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Feststellung, dass es sich bei der B..........gasse in G......., OT P........, im Bereich der Flurstücke/10, /6 und/7 der 1 2 3 Gemarkung G....... um eine öffentliche Straße i. S. d. § 53 SächsStrG handelt, auf Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat zu der Frage des Zustands und der Nutzung der B..........gasse zu dem nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Sächs- StrG maßgeblichen Stichtag, dem 16. Februar 1993, insgesamt 16 Zeugen vernom- men. Als Ergebnis der Beweiswürdigung ließe sich, so das Verwaltungsgericht, "nur die (unbestritten unbefriedigende) Feststellung treffen, dass es sich nicht mehr aufklä- ren lässt, ob der allein über Privatgrundstücke führende - zu 'DDR-Zeiten' betrieblich- öffentliche - Bauernweg im hier fraglichen Abschnitt neben den Anliegern und der Agrargenossenschaft zum entscheidungserheblichen Stichtag (…) zumindest auch un- tergeordnet der Öffentlichkeit diente." Da keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten mehr ersichtlich seien, gehe die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit des Weges zu Lasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit berufe. Dies sei hier der Kläger. 1. Der Kläger zeigt keinen der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegen- den Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Als Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. EL Oktober 2015, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungser- heblichkeit des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Re- visionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist nur dann aus- reichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsa- chen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. Hierzu müssen die für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeichnet werden. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfah- ren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertre- tenen Partei setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der münd- lichen Verhandlung reicht nicht aus. (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, 3 4 5 4 juris Rn. 30; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191). Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Seibert a. a. O. § 124 Rn. 192 ff.). Dies ist vom Antrag- steller ebenfalls darzulegen. Davon ausgehend zeigen die Rügen des Klägers zur Sachaufklärung durch das Ver- waltungsgericht keine durchgreifenden Verfahrensmängel auf. Der Kläger trägt vor, er habe bereits von Anfang an auf die Beiziehung der vollständigen Akten bestanden und habe rechtzeitig darauf hingewiesen, dass sich im Hauptamt der Stadtverwaltung K......... weitere Unterlagen befänden. In diesem Zusammenhang habe er beantragt, die dortige Sachbearbeiterin als weitere Zeugin anzuhören. Dieser Anregung sei das Ver- waltungsgericht nicht nachgegangen. Ebenso hätte das Verwaltungsgericht das Archiv der Gemeinde G....... beiziehen müssen, nachdem die Zeugin G.......... in ihrer Aussage hierauf verwiesen habe. Es sei auch unverständlich, dass das Verwaltungsgericht nicht den vom Zeugen B...... auf Seite 6 der Niederschrift über die öffentliche Verhandlung angesprochenen Schriftwechsel mit dem Landratsamt betreffend Seuchenschutz und Schweinemast beigezogen habe. Ausweislich der Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungs- gerichts vom 15., 17. und 28. April 2014 hat es der Kläger in Bezug auf diese Rügen zunächst versäumt, entsprechende fömliche Beweisanträge zu stellen. Schließlich legt der Kläger auch weder dar noch ist ersichtlich, weshalb sich dem Verwaltungsgericht, das eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und 16 Zeugen vernommen hat, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Im Grunde macht der Kläger keine Verfahrensmängel geltend, sondern wendet sich vielmehr in Form der Aufklä- rungsrüge gegen die nach seiner Auffassung unzutreffende Rechtsauffassung des erst- instanzlichen Gerichts. Dies ist aber keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Der Kläger zeigt schließlich auch keine Gehörsverletzung auf. Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfor- 6 7 8 5 dert, dass die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu äu- ßern, und dass sich das Gericht hiermit auseinandersetzt. Erfasst die Gehörsrüge nicht den gesamten Streitstoff, sondern bezieht sie sich auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, erfordert die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge grundsätzlich Ausführungen auch dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Nur auf Grundlage eines solchen Vortrags kann ge- prüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O. § 124 Rn. 223). Der Kläger trägt vor, er sehe sich durch die "alsdann überraschend getroffene Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts" in seinem rechtlichen Gehör verletzt. Es sei Ihm "durch die überraschend schnelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts" verwehrt gewesen, "weitere Rechtsausführungen" zu machen. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keine Gehörsrüge dargetan. Denn er hatte in drei mündlichen Verhandlungen ausreichend Gelegenheit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sowie zur durchgeführten Beweisaufnahme zu äußern. Das Verwal- tungsgericht hat die letzte mündliche Verhandlung vom 28. April 2014 ausweislich der gefertigten Niederschrift mit Verkündung des Beschlusses geschlossen, dass eine Entscheidung zugestellt werde. Es hat den Beteiligten jedoch keine weitere Gelegen- heit zu weiterem Sachvortrag eingeräumt. Der Kläger musste somit davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung entscheiden würde. Auch hat er ausweislich der Niederschrift keinen Schriftsatznachlass beantragt. 2. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsge- richts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung be- steht. 9 10 6 Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebli- che Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumen- ten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als unge- wiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tat- sächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Macht der Antrag- steller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegan- gen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines günstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, a. a. O. § 124 Rn. 26g). Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eige- nen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungs- gericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisauf- nahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg ange- griffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend ge- macht wird (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in sol- chen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach §124 Abs. 2 11 12 13 14 7 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5; Rudisile, a. a. O.). Hat es der anwalt- lich vertretene Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal- tungsgericht also versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Un- terbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlun- gen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Macht der Antragsteller geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts er- gebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote sind derart zu substanziieren und glaubhaft zu machen, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Fal- le der Zulassung offen sind (vgl. Seibert, a. a. O.§ 124 Rn. 91 m. w. N.). Davon ausgehend rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Zulassung der Be- rufung wegen ernstlicher Zweifel. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe im Rah- men der Beweiswürdigung die Wertung des Rechts- und Kommunalamts des Landrat- samts Sächsische Schweiz vom 14. Februar 2001 unberücksichtigt gelassen, wonach dieses ausdrücklich von der Öffentlichkeit der B..........gasse im fraglichen Zeitpunkt ausgegangen sei. Damit zeigt der Kläger jedoch keine Mängel in der Beweiswürdi- gung auf, sondern setzt der Beweiswürdigung schlicht seine eigene Deutung entgegen. Gegen die Behauptung des Klägers spricht im Übrigen schon, dass das Verwaltungs- gericht die vom Landratsamt vorgenommene Einschätzung unter Nennung des be- zeichneten Schreibens eigens in den Tatbestand des Urteils (vgl. UA S. 3) aufgenom- men. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es dieses Schreiben auch gewürdigt hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Urteilstatbestand unmittelbar folgend des Weiteren festgestellt, dass die Beklagte diese Rechtsauffassung ursprünglich ge- teilt habe, dann aber in jüngster Zeit wieder davon abgerückt sei. So erklärt sich auch, weshalb das Verwaltungsgericht der Einschätzung des Landratsamts nicht gefolgt ist, 15 16 8 sondern auf Grundlage einer umfassenden Beweiswürdigung zu einem hiervon abwei- chenden Ergebnis gelangt ist. Soweit der Kläger weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass der Bürgermeister der Beklagten im Jahr 1993 die Bedeutung der B..........gasse für den öffentlichen Verkehr erkannt habe und insbesondere Grundstücke von privaten Eigentümern habe erwerben wollen, um den öffentlichen Verkehr auf der B..........gasse zu sichern, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Auch damit ist weder eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgeset- zen oder allgemeinen Erfahrungssätzen aufgezeigt noch legt der Kläger dar, das Ver- waltungsgericht sei aktenwidrig von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder habe eine sachwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Auch hier beschränkt sich sein Vorbringen darauf, der Beweiswürdigung des Verwaltungsge- richts seine eigene Auffassung entgegenzuhalten, ohne sich näher mit der Argumenta- tion des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dies genügt nicht, um ernstliche Zweifel aufzuzeigen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, Akten aus dem Archiv der Gemeinde G....... oder Unterlagen aus dem Hauptamt der Stadt- verwaltung K......... beizuziehen sowie die dortige Sachbearbeiterin als weitere Zeugin zu vernehmen, handelt es sich nicht um neue Beweismittel, sondern um solche, die be- reits Gegenstand des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren. Der Zulassung der Berufung wegen ernstlichen Zwei- feln steht entgegen, dass auch seine entsprechenden Aufklärungsrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - wie oben ausgeführt - ohne Erfolg bleiben. Denn der Kläger hat es unterlassen, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, und diese mussten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. 3. Der Kläger zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig- keiten der Rechtssache auf. Diese sind dann gegeben, wenn die Rechtssache voraus- sichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- 17 18 19 9 oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 394/10 -, juris). Nicht ausreichend ist es, wenn der An- tragsteller - wie Kläger in seinem Zulassungsvorbringen - die besondere Schwierigkeit "bereits aufgrund des Umfangs der Beweisaufnahme" als gegeben erachtet und meint, dass die Streitsache allein schon deswegen "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom üblichen Level der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ent- scheidenden Streitfällen" abweiche. 4. Soweit der Kläger der Rechtssache schließlich eine Bedeutung beimisst, die "weit über den Rechtskreis der Beteiligten hinausgeht", kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht wie beantragt wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Grundsätzli- che Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bis- her höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von all- gemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort- bildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung des Zulas- sungsgrundes bedarf einer konkreten Fragestellung (SächsOVG, Beschl. v. 12. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfä- hig, weil es der Billigkeit entspricht, sie dem Kläger aufzuerlegen. Dies folgt vorlie- gend allerdings nicht bereits daraus, dass die Beigeladenen beantragt haben, den An- trag des Klägers auf Zulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen, denn sie ha- ben sich mit dieser Antragstellung keinem Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Den Beigeladenen ist mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Juli 2014 jedoch ein Doppel der Zulassungsbegründung mit der Bitte um Äuße- rung innerhalb von sechs Wochen übersandt worden. Sie waren damit vom Gericht veranlasst, sich zum Berufungszulassungsantrag des Klägers zu äußern, und mussten sich hierfür gemäß § 67 Abs. 4 VwGO einer anwaltlichen Vertretung bedienen. Da die Beigeladenen der gerichtlichen Verfügung mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevoll- mächtigten vom 23. September 2014, in dem die Verwerfung des Antrags des Klägers beantragt wird, Folge geleistet haben, entspricht es hier der Billigkeit, die ihnen ent- 20 21 10 standenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. März 2006 - 6 B 81.05 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 3, 5). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin- stanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 22 23