Beschluss
11 S 42/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2019 - 4 K 4011/19 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt in Teilen bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit die Darlegungserfordernisse beachtet wurden, greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils , grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache , Divergenz und Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels ) nicht durch. 2 1. Es besteht kein Anlass, die Berufung mit Blick darauf zuzulassen, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Klägern zu 1 und 2 Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die von ihr insofern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (hierzu nachfolgend a)), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (nachfolgend b)), der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (nachfolgend c)) und des Vorliegens eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (nachfolgend d)) bestehen. 3 a) Aus der Begründung des Zulassungsantrags der Beklagten ergibt sich nicht, dass der mit dem angegriffenen Urteil erfolgte Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu 1 und 2 Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124a Abs. 5 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet. 4 (1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 -, juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8, und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.03.2021 - 11 S 2932/20 -, juris Rn. 3, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4). 5 (2) Gemessen an diesem Maßstab lässt sich aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht ableiten, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern zu 1 und 2 stünden Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu, ernstlichen Zweifeln unterliegt. 6 (a) Die Beklagte zweifelt an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil aus ihrer Sicht bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgend (b)(aa) und (b)(bb)). Die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug sei für die Kläger zu 1 und 2 keine „außergewöhnliche Härte“ im Sinne dieser Vorschrift. Den Klägern zu 1 und 2 sei es zumutbar, ihr Leben im Ausland zu führen. Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet sei zudem ausreichend durch Duldungen gesichert. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden dem nicht entgegen. Zwischen den Kläger zu 1 und 2 und ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten bestehe keine familiäre Beistandsgemeinschaft. Für die Annahme einer solchen Gemeinschaft sei es erforderlich, dass Leistungen zur Lebenshilfe im Wesentlichen von der Kernfamilie erbracht würden. Die vom Verwaltungsgerichtsgericht hierzu getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um das gefundene Ergebnis zu tragen. Die Tagespflege für die Kläger zu 1 und 2 werde zwar durch die Klägerin zu 3 organisiert, liege aber in den Händen Dritter. Solche pflegerischen Leistungen könnten die Kläger zu 1 und 2 auch in ihrem Herkunftsstaat Israel erlangen. Das medizinische Versorgungsniveau in Israel sei gut bis sehr gut. 7 Aus den vorgenannten Gründen gehe auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehl, dass ein der Behörde nach § 36 Abs. 2 AufenthG eröffnetes Ermessen zugunsten der Kläger zu 1 und 2 auf null reduziert sei (vgl. hierzu nachfolgend (b)(cc)). 8 Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer atypischen Sachlage, die es rechtfertige, von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, auf einem Zirkelschluss beruhe (vgl. hierzu nachfolgend (b)(dd)). Das Verwaltungsgericht habe sich auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gestützt, ohne hierzu hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen zu haben. Außerdem habe es verkannt, dass der Aufenthalt der Kläger zu 1 und 2 im Bundesgebiet bis auf Weiteres geduldet werde; dies genüge aber, um den Anforderungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. 9 (b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden durch diese Darlegungen nicht begründet. 10 (aa) Den vom Verwaltungsgericht für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „außergewöhnlichen Härte“ angewandten Maßstab zieht die Beklagte insofern in Zweifel, als nach ihrer Auffassung im Falle der Pflegebedürftigkeit eines Ausländers allein auf Pflegeleistungen abzustellen sei, die direkt und im Wesentlichen von der Kernfamilie erbracht werden. 11 Der vom Verwaltungsgericht für die Auslegung des Begriffs der „außergewöhnlichen Härte“ angelegte Maßstab begegnet aber keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Maßstabsbildung eng an der einschlägigen und auch heute noch aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des erkennenden Senats orientiert (zu Nachweisen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 14 bis 18 des angegriffenen Urteils Bezug). Das Verwaltungsgericht setzt danach für die Annahme einer „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu Recht voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben im Ausland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass volljährige Personen in der Regel nicht auf familiäre Leistungen zur Lebenshilfe angewiesen sind. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zur Klärung der Frage, ob der Ausländer einer „außergewöhnlichen Härte“ ausgesetzt wäre, alle im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen, konkreten Umstände zu berücksichtigen und zu würdigen sind. 12 Die Annahme der Beklagten, dass insofern allein die Lebenshilfeleistungen der Mitglieder der sogenannten Kernfamilie in den Blick zu nehmen seien, ist mit dieser gefestigten Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. Plausible Gründe, weshalb (ergänzende) Lebenshilfeleistungen naher Verwandter, die nicht der sogenannten Kernfamilie zugerechnet werden, bei der Würdigung der konkreten Gesamtsituation auszublenden sein sollten, hat die Beklagte nicht benannt. Sie hat sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten umfasst, die - wie etwa Großeltern im Verhältnis zu ihren Enkeln - nicht zur Kernfamilie zählen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris Rn. 22). 13 Ebenso wenig ist mit dem oben aufgezeigten Maßstab die Annahme der Beklagten zu vereinbaren, dass die Anwendung von § 36 Abs. 2 AufenthG auf einen krankheits-, alters- oder aus sonstigen Gründen pflegebedürftigen Ausländer nur in Betracht komme, wenn dessen häusliche Pflege im Bundesgebiet im Wesentlichen in den Händen von Familienangehörigen liege und von diesen auch direkt erbracht werde. Die Beklagte hat hierbei nicht berücksichtigt, dass man im vorliegenden Zusammenhang darauf abstellt, ob der Ausländer auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist. Das durch Familienangehörige erbrachte Engagement im Bereich der häuslichen Pflege (im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs) wird zwar regelmäßig zum Kreis der danach relevanten Leistungen familiärer Lebenshilfe zu zählen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Kreis auf ein solches Engagement beschränkt wäre. Darüber hinaus kommen vielfältige andere Formen der Hilfegewährung in Betracht, die über den rein pflegerischen Bereich hinausgehen und dem Zweck dienen, dem betroffenen Ausländer ein Leben in Würde zu ermöglichen. Ebenso wenig ist eine Anwendung von § 36 Abs. 2 AufenthG per se ausgeschlossen, wenn erhebliche Teile der häuslichen Pflege eines Ausländers durch Dritte erbracht werden. Auch in einer solchen Situation kommt es darauf an, ob der Ausländer trotz dieser Leistungen noch auf die (zusätzliche) Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und - wenn dies der Fall ist - ob die (zusätzliche) Gewährung familiärer Lebenshilfe auf zumutbare Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. 14 Insofern spielt es keine entscheidende Rolle, ob die häusliche Pflege des Ausländers vollständig durch Dritte erbracht werden könnte und ob dies auch im Heimatland des Ausländers möglich wäre. Denn nach zutreffender Einschätzung des Verwaltungsgerichts erweist sich gerade die Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, auch mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 38). Ob der Wunsch eines pflegebedürftigen Ausländers, sich nicht professioneller Hilfe Dritter zu bedienen, sondern sich in familiärer Geborgenheit in die ihm vertraute persönliche Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, verständlich und nachvollziehbar erscheint (vgl. auch hierzu BVerwG, a.a.O.), ist anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. 15 (bb) Die Beklagte bemängelt der Sache nach des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des oben aufgezeigten Maßstabs zur Auslegung von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmte tatsächliche Umstände (Betreuungsleistungen der Kläger zu 3 und 4) nicht hinreichend aufgeklärt sowie andere Umstände (berufliche und familiäre Verpflichtungen der Klägerin zu 3; Duldung der Kläger zu 1 und 2; Versorgungslage in Israel) nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sie rügt damit eine aus ihrer Sicht unzureichende Erfüllung der dem Verwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO; vgl. hierzu nachfolgend (aaa)) sowie nach ihrer Einschätzung gegebene Mängel bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO; vgl. hierzu nachfolgend (bbb)). 16 (aaa) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vermag der Senat anhand der Darlegungen der Beklagten nicht festzustellen. 17 Die Aufklärungsrüge erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 13.01.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 28; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.08.2005 - 12 S 1061/05 -, juris Rn. 6). 18 Gemessen daran genügen die Darlegungen der Beklagten nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 19 Die Beklagte moniert, das Verwaltungsgericht habe nicht konkret festgestellt, ob und welchen Tätigkeiten die Klägerin zu 3 jeweils des Abends ab 18 Uhr bis zum Folgemorgen um 8 Uhr pflegerisch zugunsten ihrer Eltern nachgehe. Das Gericht habe sich mit der Angabe der Klägerin zu 3 zufriedengegeben, dass sie in diesem Zeitraum regelmäßig eine pflegerische Tätigkeit zugunsten ihrer Eltern ausübe. Es habe auch nicht kritisch hinterfragt, wie die Hilfestellung des Nachts mit einer Vollzeitbeschäftigung der Klägerin zu 3 sowie deren sonstigen familiären Verpflichtungen einhergehen könne. Eine Aufschlüsselung der konkreten Tätigkeiten der Klägerin zu 3 und des Klägers zu 4 habe nicht stattgefunden. Einen hierauf ausgerichteten, mit Schriftsatz vom 23. August 2019 zum Verfahren 4 K 322/19 gestellten „Beweisantrag“ habe das Verwaltungsgericht nicht aufgegriffen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, zumal die Verfahren 4 K 322/19 und 4 K 4011/19 in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2019 gemeinsam aufgerufen und verhandelt worden seien. 20 Relevante Aufklärungsmängel werden durch dieses Vorbringen nicht dargelegt. Der Senat vermag bereits nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die von der Beklagten angesprochenen Aufklärungsmaßnahmen nicht ergriffen hat. Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 25. September 2019 hat das Verwaltungsgericht in einer dreistündigen Verhandlung umfangreiche Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen. Hierbei hat es sich von allen vier Klägern einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Außerdem hat es die Kläger zu 3 und 4, den Sohn des Klägers zu 4 sowie die frühere Wohnungsgeberin der Kläger zu 1 und 2 persönlich angehört und sich die aufenthaltsrechtliche, familiäre und häusliche Situation der Kläger schildern lassen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (vgl. dort Seiten 18 und 19) hat die Klägerin zu 3 dabei „unter Darstellung verschiedenster konkreter Einzelheiten, wie dem Schichtplan, glaubhaft geschildert, dass und in welcher Weise die Kläger zu 1 und 2 ganztätig betreut werden“. Diese Aussage findet in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung eine tragfähige Stütze. Unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, sämtliche „Einzelheiten“ im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich aufzulisten. Hierzu war es nach geltendem Prozessrecht nicht verpflichtet. 21 Hinzu kommt, dass die in der mündlichen Verhandlung durch einen Bediensteten vertretene Beklagte alle erforderlichen Möglichkeiten hatte, durch Ausübung ihres Fragerechts, durch Stellung von Beweisanträgen und durch Wahrnehmung ihrer eigenen Amtsermittlungsaufgabe selbst zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Die Beklagte macht auch nicht geltend, durch das Verwaltungsgericht prozessordnungswidrig an der Ausübung ihres Fragerechts gehindert worden zu sein. Beweisanträge hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Bei dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. August 2019 zum Verfahren 4 K 322/19 eingereichten „Beweisantrag“ handelt es sich nicht um einen den Anforderungen des Prozessrechts genügenden Beweisantrag, sondern um eine bloße Anregung an das Verwaltungsgericht, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Beklagte bat hier darum, „Beweis darüber zu erheben, in welchem Umfang die Kinder der Kläger die Pflege der Kläger tatsächlich übernehmen oder welche pflegerischen Maßnahmen für die Kläger hier in Deutschland getroffen werden“. Dieser Anregung ist das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nachgekommen. Dagegen bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, über den Antrag der Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu entscheiden oder in eine förmliche Beweisaufnahme einzutreten. Denn für einen Beweisantrag im Sinne des geltenden Prozessrechts mangelte es nicht nur an der erforderlichen Stellung in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus fehlen sowohl die Benennung einer bestimmten Tatsache, die im Wege der Beweiserhebung bewiesen werden soll, als auch die Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels. 22 (bbb) Es lassen sich anhand der Darlegungen der Beklagten auch keine relevanten Mängel der richterlichen Überzeugungsbildung feststellen. 23 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - , juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2010 - 18 A 1459/11 -, juris Rn. 9). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalten ausgegangen ist (OVG Sach.-Anh., Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 -, juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19, und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, juris Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 -, juris Rn. 39; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 15.01.2014 - 12 A 2294/13 -, juris Rn. 2 ff.). 24 Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der im Verfahren 4 K 4011/19 erfolgten richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch für die von ihr erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Angaben der Klägerin zu 3 zu den von ihr für die Kläger zu 1 und 2 in den Abend- und Nachtstunden erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen unkritisch übernommen, ohne ihre Plausibilität zu prüfen. Als vollzeitbeschäftigte Inhaberin von drei Gewerbebetrieben sowie Mutter von drei Kindern sei es der Klägerin zu 3 kaum möglich, das Engagement für ihre Eltern im geschilderten zeitlichen Umfang an den Tag zu legen. Eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen lässt sich aus diesem Vorbringen aber nicht ableiten; ebenso wenig eine Verletzung gesetzlicher Beweisregeln oder die Sachwidrigkeit der Würdigung der Ergebnisse der durchgeführten Anhörungen. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seinen Überlegungen keineswegs davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 3 bei der Betreuung ihrer Eltern lückenlos sämtliche „Abendschichten“ trägt. Vielmehr hat es ermittelt, dass die Klägerin zu 3 „ganz überwiegend den Nachtdienst“ übernehme (vgl. Seite 19 des angegriffenen Urteils). In ihrem Engagement werde sie zudem tatkräftig durch den - nicht erwerbstätigen - Kläger zu 4, durch dessen Tochter sowie durch ihre eigenen Kinder unterstützt. Das Verwaltungsgericht ist danach keineswegs davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 3 die gesamte Last der familiären Lebenshilfeleistungen für die Kläger zu 1 und 2 trägt. Vielmehr ist es zu der Überzeugung gelangt, dass sich in den Jahren seit der Einreise der Kläger zu 1 und 2 hier im Bundesgebiet zwischen den Mitgliedern der Familie eine intensive, über drei Generationen erstreckende, durch vielfältige Leistungen unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Gewichts geprägte, familiäre Beistandsgemeinschaft entwickelt hat. Berücksichtigt man zudem, dass zwei der drei Kinder der Klägerin zu 3 bereits erwachsen sind und dass auch deren jüngstes Kind mit derzeit 15 Jahren nicht mehr der ständigen elterlichen Betreuung bedarf, so ist mit Blick auf die Plausibilität der Angaben der Klägerin zu 3 nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht diese als glaubhaft eingestuft hat. Weiter deutet nichts darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die bisherige faktische Duldung der Kläger zu 1 und 2 sowie deren Möglichkeiten, sich in Israel professioneller Hilfe durch Dritte zu bedienen, im Rahmen der Überzeugungsbildung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte, die hierauf hindeuten könnten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Dagegen lässt sich aus mehreren Passagen der Entscheidungsgründe sowie aus dem dortigen Verweis auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten ablesen, dass dieses die angesprochenen Aspekte durchaus im Blick hatte. 25 (cc) Soweit sich die Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das der Behörde nach § 36 Abs. 2 AufenthG eröffnete Ermessen sei im vorliegenden Fall zugunsten der Kläger zu 1 und 2 auf null reduziert, nimmt sie zur Begründung auf ihre die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG betreffenden Hinweise Bezug. Die insofern gegen das angegriffene Urteil erhobenen Bedenken greifen jedoch - wie oben ((bb)) gezeigt - nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 26 (dd) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfüllt seien, wird durch die Darlegungen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang eine unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beanstandet, kann erneut nach oben ((bb)) verwiesen werden. Undeutlich ist, worin die Beklagte den von ihr angesprochenen „Zirkelschluss“ in der Argumentation des Verwaltungsgerichts sieht. Sofern hiermit gerügt werden soll, dass das Verwaltungsgericht aus dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG in unzulässiger Weise schematisch auf das Vorliegen einer im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthG relevanten Atypik des Falles geschlossen habe, ginge diese Rüge fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit eines solchen schematischen Rückschlusses in den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. dort Seiten 21 und 22) ausdrücklich unterstrichen. Vielmehr hat es die in diesem Zusammenhang gebotene eigenständige Prüfung der Atypik des Falles am Maßstab der Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK durchgeführt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 15 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der bisherigen Duldung der Kläger mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK kein solches Gewicht zugemessen hat, dass eine nach § 5 Abs. 1 AufenthG relevante Atypik des Falles automatisch zu verneinen wäre. Mit dieser Haltung liegt das Verwaltungsgericht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Senats (zu Einzelheiten vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 20 f.). Soweit die Beklagte dem Verwaltungsgericht vorhält, dieses habe nicht hinterfragt, „ob die Lebenssicherung durch die Kläger erfolgen kann“, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu erlangen. Denn bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatzes kam es auf diesen Umstand für das Ergebnis der Entscheidung nicht an. Ist der Fall - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - durch eine Atypik geprägt, die es gebietet, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, bedarf es im Rahmen der Anwendung von § 5 Abs. 1 AufenthG keiner weiteren Prüfungen, ob diese Regelerteilungsvoraussetzung vorliegt. 27 b) Die Beklagte hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. 28 (1) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37, und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 97) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 250/18 -, juris Rn. 17). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37, und vom 06.06.2018 - 2 BvR 250/18 -, juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rn. 4 ). 29 Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren als entscheidungserheblich erweist. Dafür muss eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet werden, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und Ausführungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Antragsbegründung muss erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; siehe BVerwG, Beschluss vom 15.10.2020 - 6 B 22.20 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 12.10.2020 - 12 ZB 19.298 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 21.04.2020 - 13 LA 323/19 -, juris Rn. 21; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 54; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 124a Rn. 103 f.). 30 (2) Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache wirft die Beklagte mit Blick auf die Auslegung des Begriffs der „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Fragen auf, 31 in welchem Umfang der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige zur Erbringung der Lebenshilfe imstande sein muss, 32 wann die pflegerische Hilfe durch den Familienangehörigen als eine wesentliche Lebenshilfe bewertet werden kann, 33 ob die Lebenshilfe konkret pflegerischer Natur sein muss oder lediglich ein Besuch des Kindes bei seinen Eltern als ausreichend betrachtet werden kann 34 und 35 welche Relevanz die Hilfe durch die Enkelkinder hat. 36 (3) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird hierdurch nicht dargelegt. 37 Wie bereits oben (a)(2)(b)(aa)) und in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. dort Seiten 14 bis 18) näher ausgeführt, sind die Grundsätze für die Auslegung des Begriffs der „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Annahme einer solchen Härte setzt danach voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben im Ausland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Eine volljährige Person wird im Regelfall nicht auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sein. Ein Angewiesensein auf familiäre Lebenshilfe kommt aber auch bei einer volljährigen Person in Betracht, wenn diese aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen in ihrer Autonomie als Person erheblich eingeschränkt ist. Denn gerade die Pflege und Fürsorge durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, ist mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm aufenthaltsrechtlich schutzwürdig. Zur Klärung der Frage, ob ein Ausländer einer „außergewöhnlichen Härte“ im vorgenannten Sinne ausgesetzt wäre, sind alle im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen, konkreten Umstände zu berücksichtigen und zu würdigen. Diese Würdigung hat wiederum in Auseinandersetzung mit dem migrationspolitischen Anliegen des Gesetzgebers zu erfolgen, das in der Ausgestaltung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als enge Härtefallregelung zum Ausdruck kommt, sowie mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen, die - abhängig von den konkreten des jeweiligen Einzelfalls - mit sehr unterschiedlichem Gewicht zum Tragen kommen können. 38 Im Zulassungsantrag der Beklagten bleibt offen, weshalb die Klärung der Rechtsfrage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Fall der Kläger zu 1 und 2 vorliegen, nicht in Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze zu bewältigen sein sollte. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen sind durch ihr Anliegen geprägt, die Bestimmung klarer Abgrenzungsmerkmale zu erhalten, die eine schematische Bewertung der im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Lebenslagen ermöglichen sollen. Es geht der Beklagten um die Festlegung bestimmter quantitativer Anforderungen an relevante Lebenshilfeleistungen (erste Frage), um die qualitative Einordnung bestimmter Handlungen als Lebenshilfeleistungen (zweite und dritte Frage) sowie um die Einbeziehung oder den Ausschluss bestimmter Personengruppen in den Kreis der relevanten Akteure (vierte Frage). Mit diesem Anliegen verkennt die Beklagte jedoch, dass sich im vorliegenden Zusammenhang die Vielgestaltigkeit des Lebens einer schematischen Bewertung entzieht. Angesichts der unzähligen möglichen Formen und Ausprägungen eines durch körperliche oder geistige Gebrechen bedingten Autonomieverlusts sowie der ebenfalls unzähligen Möglichkeiten, einen solchen Autonomieverlust in familiären Beziehungen durch persönliche Zuwendung auszugleichen, bestehen mit Blick auf die verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nur wenige Möglichkeiten, in allgemeingültiger Weise Mindestanforderungen an die Erbringung relevanter, familiärer Lebenshilfeleistungen zu definieren. Solche Mindestanforderungen ergeben sich aus den persönlichen Schutzbereichen der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, dem Ziel, dem hilfsbedürftigen Ausländer ein Leben in Würde zu ermöglichen, sowie dem Erfordernis, dass die verfügbaren Lebenshilfeleistungen geeignet sein müssen, diesem Ziel zu dienen und die Zielerreichung in mehr als unerheblicher Weise zu fördern. Im Übrigen bedarf es der oben bereits angesprochenen Auseinandersetzung mit den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls sowie deren wertende Würdigung. Dies lässt sich zwanglos aus den in höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits geklärten Grundsätzen zur Auslegung von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entwickeln. 39 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung auch nicht gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.12.2011 - OVG 3 B 17.10 -) zuzulassen. Dies erklärt sich bereits daraus, dass das von der Beklagten angesprochene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im vorliegenden Zusammenhang nicht zu den nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähigen Entscheidungen zählt. Wenn in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung „des Oberverwaltungsgerichts“ gesprochen wird, bezieht sich dies ausschließlich auf die Rechtsprechung desjenigen Oberverwaltungsgerichts, das dem Verwaltungsgericht, um dessen Urteil es im Zulassungsverfahren geht, im Instanzenzug übergeordnet ist (vgl. etwa Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 58. Edition Stand 01.01.2021, § 124 Rn. 65 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall könnte daher mit Blick auf die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nur eine Abweichung des angegriffenen Urteils zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu einer nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO relevanten Divergenz führen. 40 Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts kann zwar die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ermöglichen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. Roth, a.a.O., Rn. 66, auch hierzu mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Raum ist, wenn das Berufungsverfahren der Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen dienen kann, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch von solchen, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, juris Rn. 9). Die Beklagte rügt im vorliegenden Verfahren eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach die Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Blick auf die Leistung familiärer Lebenshilfe für einen Ausländer nur erfolgen kann, wenn es dem im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen auch möglich ist, die erforderlichen Lebenshilfeleistungen tatsächlich zu erbringen. Diese Rüge geht jedoch fehl. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es den Klägern zu 3 und 4 sowie deren Kindern tatsächlich möglich ist, den Klägern zu 1 und 2 in relevantem Umfang die in der konkreten Situation gebotene familiäre Lebenshilfe zu leisten. Die Beklagte bezweifelt zwar die Richtigkeit dieser Auffassung. Sie rügt insofern, dass das Verwaltungsgericht seinen Aufklärungspflichten nicht genügt habe und dass auch die richterliche Überzeugungsbildung an Mängeln leide. Diese Rügen greifen jedoch - wie oben gezeigt (a)(2)(b)(bb)) - nicht durch. 41 d) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Beklagten, das angegriffene Urteil beruhe auf der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmängeln (§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Zur Begründung dieser Rüge wiederholt die Beklagte im Wesentlichen Ausführungen, auf die sie sich bereits im Zusammenhang mit der Geltendmachung anderer Zulassungsgründe gestützt hatte (unzureichende Aufklärung und Überzeugungsbildung, Übergehen eines „Beweisantrags“, unterbliebene Klärung der Frage, ob der Lebensunterhalt der Kläger zu 1 und 2 gesichert ist). Insofern kann auf die obigen Ausführungen zu diesem Vorbringen Bezug genommen werden. 42 2. Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Kläger zu 3 und 4 in Bezug auf den hier maßgeblichen Streitgegenstand als klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) angesehen hat. 43 Soweit die Beklagte diesbezüglich Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sieht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), genügt die Begründung ihres Zulassungsantrags nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ganz davon abgesehen, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung des von ihm vertretenen Ansatzes ausdrücklich stützt. 44 Die Rüge, es bestehe hinsichtlich der Frage der Klagebefugnis eine relevante Divergenz (§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zum Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 -, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn der Senat hat im angesprochenen Urteil die Frage der Klagebefugnis der Klägerin des dortigen Verfahrens ausdrücklich offen gelassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2015 - 11 S 164/15 -, juris Rn. 33, 61). Bestandteile von Entscheidungsgründen, die für das gefällte Urteil erkennbar nicht tragend waren, sind aber nicht divergenzfähig (BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2018 - 5 PB 3.18 -, juris Rn. 10, und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 3). 45 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn er die Berufung gegen das angegriffene Urteil zulassen würde, soweit das Verwaltungsgericht den Klagen der Kläger zu 3 und 4 stattgegeben hat, eine Klärung der Klagebefugnis der Kläger zu 3 und 4 in einem Berufungsurteil nicht zu erwarten wäre. Denn mit der Ablehnung des Zulassungsantrags im Übrigen wird das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig, soweit das Verwaltungsgericht mit ihm den Klagen der Kläger zu 1 und 2 stattgegeben hat (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Mit der in Umsetzung dieser stattgebenden Entscheidung erfolgenden Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 36 Abs. 2 AufenthG an die Kläger zu 1 und 2 erledigt sich aber automatisch das Begehren der Kläger zu 3 und 4. Daher könnte eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht mehr erfolgen. 46 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 47 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 48 5. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Die auf das Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgerichtete Verpflichtungsklage ist nach gefestigter Rechtsprechung der für Fragen des Aufenthaltsrechts zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.03.2021 - 11 S 567/21 -, juris Rn. 7, vom 16.07.2020 - 12 S 1432/20 -, juris Rn. 16, und vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5). Die Werte der jeweils auf die Erteilung einer eigenen Aufenthaltserlaubnis ausgerichteten Klagen der Kläger zu 1 und 2 waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Dagegen gehen die Begehren der Kläger zu 3 und 4 wertmäßig in den Klagen der Kläger zu 1 und 2 auf; die von ihnen erhobenen Klagen führen daher nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Über die Hilfsanträge der Kläger war nicht zu entscheiden. Daher führen auch sie nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).