Beschluss
11 S 1835/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils abzulehnen.
• Eine Divergenzrüge kann nicht gestützt werden, wenn die angeführte abweichende obergerichtliche Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde.
• Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn konkrete, über den Einzelfall hinausreichende Klärungsbedürfnisse ersichtlich sind; hier liegt ein solcher Bedarf nicht vor.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel und fehlender Divergenz • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils abzulehnen. • Eine Divergenzrüge kann nicht gestützt werden, wenn die angeführte abweichende obergerichtliche Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn konkrete, über den Einzelfall hinausreichende Klärungsbedürfnisse ersichtlich sind; hier liegt ein solcher Bedarf nicht vor. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem eine Ausweisung wegen mehrerer Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz angenommen wurde. Das Verwaltungsgericht hatte den Angaben des Klägers zu Einreise- und Aufenthaltsumständen misstraut und die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens als auf einem Irrtum beruhend gewertet. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe die Geringfügigkeit seiner Verstöße zu Unrecht verneint und verwies auf unterschiedliche Gewichtungen in ausländerrechtlichen Vorschriften. Er begehrte die Berufungszulassung mit den Gründen ernstlicher Zweifel an der Tatsachenwürdigung, Divergenz zu einer früheren Senatsentscheidung und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zur Gewichtung ausländerrechtlicher Straftaten. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt, weil der Kläger sich nicht substantiiert mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, insbesondere zu dessen Glaubwürdigkeitsfeststellungen und zur Bewertung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. • Der Kläger trägt die materielle Darlegungs- und Beweislast für Zeitpunkt und Umstände seiner Einreise und seines Aufenthalts; sein pauschales Vorbringen genügt nicht, um die Annahme mehrerer nicht geringfügiger Straftaten ernstlich in Frage zu stellen. • Die von ihm behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zu einer älteren Senatsentscheidung ist entkräftet, weil jene Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde und der Senat seine frühere Haltung ohnehin nicht mehr festhält. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die vom Kläger aufgeworfene abstrakte Frage zur unterschiedlichen Gewichtung inländer- und ausländerrechtlicher Straftatbestände würde im Berufungsverfahren nicht konkret entscheiden helfen, weil das Verwaltungsgericht mehrere vorsätzliche Straftaten festgestellt hat und die Einzelfallumstände maßgeblich sind. • Rechtliche Leitnormen: § 124, § 124a VwGO; § 53, § 54, § 60a, § 25a AufenthG sind im Zusammenhang der Abwägung und Gewichtung von Straftaten relevant; Beurteilung folgt einschlägiger Rechtsprechung des BVerwG und des Senats. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger keine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorlegt, sodass ernstliche Zweifel an dessen Entscheidung nicht ersichtlich sind. Soweit eine Divergenz geltend gemacht wurde, ist diese entfallen, weil die herangezogene Senatsentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde und der Senat seine frühere Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhält. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache wurde nicht hinreichend dargetan, weil die strittigen Fragen im Hinblick auf die festgestellte Vielzahl vorsätzlicher Straftaten und die erforderliche Einzelfallbewertung nicht abstrakt zu klären sind.