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Urteil

A 16 K 3777/24

VG Stuttgart 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1015.A16K3777.24.00
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Leitsätze
1. Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) kann eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darstellen.(Rn.41) 2. Die drohende, fortgesetzte Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen löst eine Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Sicherheit und Freiheit aus und gefährdet daher die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) .(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) kann eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darstellen.(Rn.41) 2. Die drohende, fortgesetzte Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen löst eine Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Sicherheit und Freiheit aus und gefährdet daher die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) .(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 27.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.). I. Der Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzes unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 05.05.2017 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist vorliegend § 73 Abs. 5 AsylG, wonach u. a. die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen ist, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Kläger ist infolge der von ihm begangenen Straftaten im Bundesgebiet sowohl nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (hierzu 1.) als auch - selbstständig tragend - nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (hierzu 2.) von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Auf Rechtsfolgenseite stand dem Bundesamt kein Ermessen zu, sodass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen war. 1. Der Kläger ist vorliegend gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. a) Mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wurde Art. 17 Abs. 1b Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, S. 9 - im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) umgesetzt, weshalb bei der Auslegung der Norm das Unionsrecht maßgeblich ist. Eine Definition der „schweren Straftat“ enthält die Anerkennungsrichtlinie nicht. Sie verweist zur Bestimmung des Sinns und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 33), etwa auf den Katalog schwerer Straftaten in § 100a Abs. 2 StPO. Daher ist der Begriff der „schweren Straftat“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG autonom und einheitlich unter Berücksichtigung des Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels auszulegen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 36). Zweck des Art. 17 Abs. 1b Anerkennungsrichtlinie ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden, um die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 51). Der Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 Anerkennungsrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 52). Dabei kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, wenngleich in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen ist (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 55). Dabei ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 56). Insofern ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach es sich nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimmt, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukommt.Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 - 10 C 7.09 -, juris Rn. 47). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt darauf ab, dass die Straftat zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen und nach Art und Schwere so gewichtig sein muss, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig erscheint (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, juris Rn. 78). Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gewichtung der Tat ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurückliegt, noch ob von dem betreffenden Ausländer aktuell Gefahren ausgehen (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 29). In systematischer Hinsicht ist ferner zu beachten, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG weitere Fälle der Unwürdigkeit benennt, darunter Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) sowie Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Im Hinblick auf diese sehr gravierenden Verhaltensweisen sind daher angesichts des vom Gerichtshof der Europäischen Union betonten Ausnahmecharakters der Ausschlussgründe besondere Anforderungen an das Gewicht der Straftat und das Vorliegen schwerwiegender Gründe für die Annahme, dass diese begangen worden sind, zu fordern (VG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2022 - A 16 K 3314/21 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 05.02.2021 - A 5 K 7139/18 -, juris Rn. 33; vgl. zum ultima ratio-Charakter auch: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AsylG § 4 Rn. 17). b) Hiervon ausgehend sind zwar die Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht Stuttgart vom 16.12.2019 wegen einer exhibitionistischen Handlung, vom 25.08.2020 wegen Erregens öffentlichen Ärgernisses und vom 16.09.2020 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung als Vergehen ersichtlich nicht als „schwere Straftaten“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu klassifizieren. Es kann zudem dahinstehen, ob die mit Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 23.08.2018 abgeurteilte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und der abgeurteilte räuberische Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung „schwere Straftaten“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG darstellen. Insoweit ist aber festzustellen, dass gerade der räuberische Diebstahl abstrakt ein Delikt darstellt, dass mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist und bei dem sich der Strafrahmen zwischen einem und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt (§§ 252, 249 Abs. 1 StGB), wenngleich die Tat im konkreten Fall keine großen Schäden verursacht hatte und der Kläger nach Jugendstrafrecht für alle im Urteil festgestellten, tateinheitlich und tatmehrheitlich begangenen Straftaten „lediglich“ zu einer Gesamtjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung damals zur Bewährung ausgesetzt wurde. Denn jedenfalls ist der vom Kläger begangene und vom Amtsgericht Esslingen am 15.02.2022 rechtskräftig abgeurteilte sexuelle Missbrauch von Kindern eine „schwere Straftat“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein Verbrechen (vgl. § 12 StGB), das mindestens der mittleren Kriminalität zugehörig ist und bei dem sich der Strafrahmen gemäß § 176 Abs. 1 StGB i. V. m. § 38 Abs. 2 StGB zwischen einem und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt. Ziel der Strafnorm des § 176 StGB ist es, in der Entwicklung befindliche junge Menschen vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen, was auch den Erwerb der Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung einschließt (Ziegler, in BeckOK StGB, Stand: 01.08.2024, § 176 Rn. 2 StGB). Nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland wird der sexuelle Missbrauch von Kindern als schwere Straftat angesehen, was neben dem vergleichsweise hohen Strafmaß auch in der Aufnahme der Straftat in den Katalog schwerer Straftaten des § 100a Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt. Auch die Europäische Union sieht in dem sexuellen Missbrauch von Kindern „eine besonders schwere Straftat, die weitreichende und schwerwiegende lebenslange Folgen für die Opfer hat“ und einen „erheblichen und langfristigen sozialen Schaden“ verursacht (vgl. die Einleitung der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.07.2020 (COM 2020, 607), EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern). Dies schlägt sich nicht zuletzt in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335/1) nieder, bei deren Umsetzung die Mitgliedstaaten der Europäischen Union „zuletzt erhebliche Fortschritte“ erzielt haben (Abschnitt I. Nr. 1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.07.2020 (COM 2020, 607), EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern). Kaum ein anderes Delikt ist mit so hohen Emotionen behaftet und wühlt regelmäßig und medial verstärkt die Öffentlichkeit auf (Renzikowski, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 176 StGB Rn. 12). Neben der abstrakt festzustellenden Schwere der Straftat, wiegt der sexuelle Missbrauch von Kindern auch im vorliegenden Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände schwer. Zwar bewegt sich die vom Amtsgericht Esslingen verhängte Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall mit einem Jahr und vier Monaten am unteren Rand des von § 176 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmens. Dennoch ist unter Zugrundelegung der Feststellungen des Amtsgerichts Esslingen im Urteil vom 15.02.2022 zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorliegenden Fall im Mai bzw. Juni 2020 in gleich dreifacher Weise auf die sexuelle Selbstbestimmung der im Jahr 2008 geborenen Geschädigten Einfluss genommen hat, indem er sie zunächst aufforderte, seinen Penis zu berühren, sie sodann an ihre Brust griff und zudrückte und - nach einer kurzen zeitlichen Unterbrechung - vor ihr bis zum Samenerguss onanierte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigte dabei im häuslichen Garten und damit in einem besonders geschützten privaten Bereich aufhielt, was zumindest die Gefahr psychischer und langfristiger, mitunter noch nicht absehbarer Folgen erhöht und nicht nur die Betroffene, sondern auch ihre Familienangehörigen in ihrem Sicherheitsempfinden im häuslichen Umfeld erheblich schädigt. Damit zusammenhängend kommt in dem Verhalten des Klägers auch die nicht zu tolerierende, fehlende Akzeptanz der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen zum Ausdruck, was über den Einzelfall hinaus ein gesamtgesellschaftliches Problem darstellt. Diese fehlende Akzeptanz zeigte sich bereits in den vorher begangenen Vergehen des Klägers im Juni 2019 und im Januar 2020, indem er dort jeweils vor ihm nicht bekannten Frauen in der Öffentlichkeit sein Geschlechtsteil massierte. Dies zeigt sich zudem darin, dass der Kläger auch nach den Ausführungen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in dem Bericht vom 08.08.2024 seine Tat leugnet, seine Verurteilung relativiert und bagatellisiert sowie meint, dass er in der Vergangenheit „schlimmere“ Taten begangen habe. Dass sich der Kläger bei der Tatausführung in einem angetrunkenen Zustand befand, relativiert die Schwere des sexuellen Missbrauchs vorliegend nicht. Im Gegenteil hätte er angesichts seiner ihm bekannten strafrechtlich relevanten Verfehlungen unter Alkoholeinfluss wissen müssen, dass sein unkontrollierter Alkoholkonsum einem beanstandungsfreien Leben in der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht und insoweit auf den Konsum von Alkohol im Vorfeld der von ihm begangenen Straftat verzichten müssen. Der Kläger ist daher aufgrund des begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern als einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG auch unter Berücksichtigung des Ultima-ratio-Charakters dieser Norm als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen. 2. Hiervon unabhängig und selbstständig tragend, ist der Kläger auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. a) Mit der Bestimmung des Ausschlussgrundes in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG wurde der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1d Anerkennungsrichtlinie umgesetzt. Von einer Gefahr für die Allgemeinheit ist bei einer Rechtsgutsgefährdung auszugehen, die nicht nur eine Einzelperson betrifft und für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit eine Gefährdung darstellt. Der Ausschlussgrund setzt dabei keine rechtskräftige Verurteilung oder sonstige behördliche Maßnahme voraus, sondern knüpft direkt an die Gefahrenlage an, die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) fortbestehen muss (VG Freiburg, Urteil vom 05.02.2021 - A 5 K 7139/18 -, juris Rn. 41 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4 AsylG Rn. 18). Dabei ist eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 12 ff.). Der Begriff der Gefahr für die Allgemeinheit in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG und Art. 17 Abs. 1d Anerkennungsrichtlinie ist aufgrund der Ausnahme von Art. 18 Anerkennungsrichtlinie restriktiv auszulegen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 52), sodass der Schutz der Allgemeinheit hier insbesondere die Verhinderung von erheblichen Straftaten zum Gegenstand hat (Hailbronner, Ausländerrecht, 137./138. AL, § 4 AsylG Rn. 76). Ausdrücklich erwähnt Erwägungsgrund Nr. 37 der Anerkennungsrichtlinie in diesem Zusammenhang die Zugehörigkeit eines Drittstaatsangehörigen zu einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder die Unterstützung einer derartigen Vereinigung. Der Ausschlussgrund ist zudem bei schwerer Spionage, gefährlicher Sabotage oder politischem Terrorismus und anderen Kapitaldelikten sowie bei anderen Straftaten von besonderem Gewicht einschlägig (VG Freiburg, Urteil vom 05.02.2021 - A 5 K 7139/18 -, juris Rn. 42; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4 Rn. 18). Demgegenüber genügt die drohende Begehung lediglich geringfügiger Straftaten nicht, um eine Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Sicherheit und Freiheit und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit feststellen zu können (VG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2022 - A 16 K 3314/21 -, juris). b) Unter Berücksichtigung der abgeurteilten Taten in den Urteilen der Amtsgerichte Stuttgart und Esslingen vom 23.08.2018, 16.12.2019 und vom 16.09.2020 und insbesondere unter Berücksichtigung des mit Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 15.02.2022 abgeurteilten sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Klägers während und nach seiner Haft rechtfertigen vorliegend schwerwiegende Gründe die Annahme, dass von ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG ausgeht. Denn die drohende, fortgesetzte Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen löst eine Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Sicherheit und Freiheit aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Tatbegehung - wie hier - in privaten und besonders geschützten Bereichen zulasten von Kindern droht, da die Begehung solcher Straftaten regelmäßig - und medial verstärkt - die Öffentlichkeit in besonderer Weise aufwühlt. Dabei ist im Rahmen der Prognose betreffend die von dem Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung weiterer erheblicher Straftaten - insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen - zunächst festzustellen, dass dieser bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits drei Straftaten begangen hatte, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen richten und er sich dabei nicht von den Verurteilungen des Amtsgericht Stuttgart vom 16.12.2019 und vom 25.08.2020 beeindrucken ließ. Ebenfalls ließ er sich nicht von der Verurteilung des Amtsgerichts Esslingen vom 23.08.2018, das ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit räuberischem Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilte, und von der Verurteilung des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.09.2020 beeindrucken, das ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte. Vielmehr setzte der unter mehrfacher Bewährung stehende Kläger sein straffälliges Verhalten intensiviert fort, indem er im Mai bzw. Juni 2020 den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllte und damit eine - wie ausführlich dargestellt - schwere Straftat beging. Dass der Kläger während seiner Haftzeit von Juni 2020 bis zu seiner Entlassung am 28.03.2024 nicht straffällig wurde, ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass für ihn in der Haft nicht die Möglichkeit bestand, weitere Straftaten und insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen zu verüben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht der Kläger nach der Vollverbüßung seiner Haftstrafen weiterhin und noch über vier Jahre unter Führungsaufsicht, da bis dahin die gesetzliche Vermutung der ungünstigen Kriminalprognose greift (vgl. Heuchemer, in: BeckOK StGB, Stand: 01.08.2024, § 68f StGB Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass er während seiner Haftzeit seine Taten und das den Taten zugrunde liegende fehlende Verständnis einer (sexuellen) Gleichberechtigung von Mann und Frau aufgearbeitet sowie seinen damit in Zusammenhang stehenden Alkoholkonsum nachhaltig unter Kontrolle gebracht hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger nach den Ausführungen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in dem Bericht vom 08.08.2024 weiterhin nicht in der Lage, seine strafrechtlichen Verfehlungen einzusehen, leugnet seine im Mai bzw. Juni 2020 begangene Tat bzw. bagatellisiert diese unter Verweis auf zuvor begangene Straftaten, die aus seiner Sicht „schlimmer“ gewesen seien. Allein seine hierzu im Widerspruch stehenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und sein Vorbringen, wonach ihn die Bewährungs- und Gerichtshilfe falsch verstanden habe, vermögen die detaillierten Ausführungen der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Bericht vom 08.08.2024 nicht entkräften. Dass der Kläger derzeit in Vollzeit arbeitet und damit auch seine Schulden gegenüber der L. bezahlen möchte, steht dem nicht entgegen. Denn den Feststellungen der den Kläger betreffenden Urteile lässt sich entnehmen, dass dieser auch während der Begehung seiner Straftaten beschäftigt war. Es ist angesichts der fehlenden Tataufarbeitung und seines in seinen Taten zum Ausdruck gekommenen und nicht geänderten Weltbildes, wonach Frauen und Männer (insbesondere in Bezug auf ihre sexuelle Selbstbestimmung) nicht gleichberechtigt sind, auch nicht davon auszugehen, dass allein die Vollzeitbeschäftigung den Kläger an der Begehung weiterer Straftaten hindern wird. Eine Therapie bei einer Fachberatungsstelle für sexualisierte Gewalt hat der Kläger weder in der Haftzeit noch nach der Haftentlassung begonnen; sein vor dem Hintergrund der ihm drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen lediglich dargelegtes Bemühen um einen Therapieplatz stehen einer erfolgreich durchgeführten Therapie nicht gleich. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzustellen, dass der Kläger bislang unstreitig nicht seine Schulden bezahlt hat und über keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet verfügt, sodass sein Alltag trotz der Vollzeitbeschäftigung und der Bemühungen um einen Therapieplatz nicht als derart geregelt angesehen werden kann, dass dieser ihn von der Begehung weiterer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen abhalten wird. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls fällt die Prognose bezüglich der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gegen gewichtige Rechtsgüter - hier gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen - daher insgesamt zu Lasten des Klägers aus. II. Die auf § 73b Abs. 2 Satz 2 AsylG beruhende Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu 1.) und § 60 Abs. 7 Satz 1 (hierzu 2.) vorliegen. 1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 160 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - 11 S 1704/17 -, juris Rn. 169 m. w. N.). Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f. m. w. N.). Schließlich ist diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder zurückgreifen können (vgl. hierzu auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35). Dabei gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - 11 S 1704/17 -, juris Rn. 184 ff. m. w. N.). Für die Beantwortung der Frage, ob dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind dabei die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Letzterer ist im Falle Somalias nach derzeitigem Erkenntnisstand zuvorderst die mit Linienflügen direkt anzufliegende Hauptstadt Mogadischu (Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Mai 2022, S. 25). a) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage zumindest in Mogadischu nicht derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 55 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3169/19 -, juris Rn. 59 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 12.10.2020 - 5 A 78/19.A -, juris Rn. 51 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 33 ff.). Dabei stellt sich die aktuelle Lage in Somalia und insbesondere in Mogadischu nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel wie folgt dar: Mogadischu befindet sich unter der Kontrolle von Regierung und ATMIS, sodass sich (Sicherheits-)Lage für die Zivilbevölkerung dort in den vergangenen Jahren verbessert hat. Immer neue Teile von Mogadischu werden wiederaufgebaut; Mogadischu ist nunmehr eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Somalia vom 08.01.2024, S. 65). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit der Stadt zu verbessern. In jedem der 17 Bezirke Mogadischus gibt es eine Polizeistation; in der ganzen Stadt ca. 18.000 Sicherheitskräfte, davon 5.000-6.000 Polizisten. Allerdings reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der Al-Shabaab gänzlich zu unterbinden. So bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Die Al-Shabaab kann nach wie vor Anschläge durchführen, wenngleich es als höchst unwahrscheinlich gilt, dass die Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt (BFA, a. a. O., S. 66). In Mogadischu besteht zudem kein Risiko, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA, a. a. O., S. 155). Üblicherweise zielt diese mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS (BFA, a. a. O., S. 235). Die Al-Shabaab verfügt zwar auch über die Kapazitäten, in Mogadischu menschliche Ziele aufzuspüren. Unklar ist dabei allerdings, für welche Personen sie bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Al-Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat ein entsprechendes Publikum erreichen möchte und Zivilisten nicht spezifisch angreift (BFA, a. a. O., S. 236). Die somalische Wirtschaft hat sich - trotz mehrerer Schocks, die die wirtschaftliche Erholung Somalias unterminiert hat (Überschwemmungen, Heuschreckenplage und Coronapandemie) - als resilienter erwiesen als vermutet. Für das Jahr 2021 lag das Wirtschaftswachstum bei 2,9 Prozent; für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank ein Wirtschaftswachstum von 3,2 Prozent. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung sind Investitionen aus der Diaspora. Zudem gibt es unentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung sowie auf den Gebieten neuer Technologien, Bildung und Gesundheit. Daneben sind zahlreiche Agenturen der UN tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch hätte verbessern können. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig (BFA, a. a. O., S. 259). Ein nationales Mindesteinkommen gibt es nicht. Circa 95 Prozent der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Überhaupt sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Arbeitsstellen oft an Angehörige der Diaspora fallen - etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk seines Clans angewiesen. In Somalia gibt es mehrere Programme, die Arbeitsplätze für Jugendliche schaffen sollen und die Jugendliche dabei unterstützen, neue Fähigkeiten zu erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt von Vorteil sind, etwa seitens der Regierung oder der International Organisation of Migration (IOM). Die meisten Absolventen des IOM-Programms können danach ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen finanzieren (BFA, a. a. O., S. 261). Mögliche Arbeitstätigkeiten in Somalia sind Träger- und Hilfsarbeiten im Baugewerbe, Hafenarbeit sowie Tätigkeiten als Koranlehrer, Universitätslektor, Überlandfahrer, Fleischverkäufer, Rickshaw-Fahrer, Transporteur, Arzt, Krankenschwester, Magd, Hausangestellte, Wäscherin oder Marktverkäuferin. In der Verwaltung sind nur wenige Stellen verfügbar; besser stellt sich die Situation bei Polizei und Armee dar. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. IOM berichtet aus Mogadischu, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen - etwa als Reinigungskraft, Träger oder im Zustelldienst, als Ziegelmacher, Wäscherin oder auch als Buchhalter. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Zu finden sind Jobs meist über die eigene Verwandtschaft oder persönliche Netzwerke. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Gesucht werden in Mogadischu zudem Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und Informationstechnologie (BFA, a. a. O., S. 261 f.). Die Mehrheit der Binnenvertriebenen verdingen sich als Tagelöhner. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, die für die Versorgung der Menschen aber nicht ausreichend ist (BFA, a. a. O., S. 268). Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, würde diese Person in ein Lager für Binnenvertriebene gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe könnte sich zudem in einer Moschee finden. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist dabei sehr unwahrscheinlich. Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (BFA, a. a. O., S. 292 f.). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die Ausmaße der historische Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit der Al-Shabaab verschärfen dieses Problem (BFA, a. a. O., S. 274). Der Food Security Outlook zu Somalia des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) vom 17.11.2023 setzte für Mogadischu im Oktober 2023 den mittleren Wert von „3: Crisis“ (= Krise) auf einer Skala von „1: Minimal“ (= minimal) bis „5: Famine“ (= Hungersnot) an. Für den Zeitraum von Februar 2024 bis Mai 2024 prognostiziert der Food Security Outlook des FEWS NET vom 30.01.2024 für Mogadischu weiterhin den mittleren Wert „3: Crisis“ (= Krise) unter Beibehaltung der dargestellten Skala. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Personen abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden. Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie die persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie gepflegt wurden. Solidarität wird dabei nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen. Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke weiterhin sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten in Mogadischu ist aber kein Netzwerk notwendig (BFA, a. a. O., S. 293). Vor diesem Hintergrund sind die allgemeine Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Situation in Somalia zwar äußerst prekär. Es ist aber davon auszugehen, dass für einen alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen Mann, der auf die Unterstützung seiner Familie und seines Clans bei einer Rückkehr nach Somalia zurückgreifen kann, keine derart prekäre humanitäre Situation in Mogadischu besteht, die die Feststellung bezüglich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK rechtfertigen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3169/19 -, juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 30). b) Auch unter Zugrundelegung individueller Belange ist die Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu vorliegend nicht derart prekär, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr die Gefahr einer Verelendung drohte. Allein die vom Kläger im Rahmen seines Asylverfahrens vorgetragene Gefahr einer erneuten Konfrontation mit der Al-Shabaab führt - ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben, wobei insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 05.05.2017 verwiesen wird - nicht zu der Annahme, dass ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Verelendung droht. Denn das von dem Kläger berichtete Geschehen spielte maßgeblich in Eladde in der Region Gedo und nicht in Mogadischu. Auch unter Berücksichtigung der geschilderten und erheblich verbesserten Sicherheitslage ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Mogadischu der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Für den Kläger besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Mogadischu. Dabei kann dahinstehen, ob in der somalischen Hauptstadt überhaupt noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 A 78/19.A -, juris Rn. 28; Hessischer VGH, Urteil vom 01.08.2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 38 m. w. N.). Denn der Kläger ist als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt, sodass ihm eine Verelendung aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Mogadischu nicht droht. Er hat nicht vorgetragen, einer bestimmten Personengruppe anzugehören, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Hierzu zählen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben (VG Minden, Urteil vom 03.06.2020 - 1 K 486/18.A -, juris Rn. 95 f. m. w. N.). Individuelle, gefahrerhöhende Umstände sind daher nicht ersichtlich. Der kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht in Mogadischu auch kein so hohes Niveau, dass eine Zivilperson wie der Kläger bei einer Rückkehr dorthin allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies legen bereits quantitativen Wertungen bezüglich der Hauptstadt Mogadischu und der Region Banaadir mit ihren 2,9 Millionen Einwohnern nahe. Denn unter Berücksichtigung der in dieser Region festgestellten Todesopfer entspricht liegt das Risiko, dort aufgrund von Anschlägen getötet zu werden - berechnet auf das Jahr 2024 - etwa 1:12.900, was deutlich unter dem Verhältnis 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit entfernt von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22). Dieses Zwischenergebnis wird auch durch qualitative Wertungen in Bezug auf die aktuelle Situation in der Region Mogadischu/Banaadir bestätigt, da ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort kein Ziel der Al-Shabaab ist (BFA, a. a. O., S. 69) und sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung Opfer eines Anschlags zu werden dementsprechend darauf beschränkt, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein“ (BFA, a. a. O., S. 236; vgl. hierzu auch: VG Minden, Urteil vom 03.06.2020 - 1 K 586/18.A -, juris Rn. 129 ff.). Im Übrigen ist der Kläger jung, gesund und arbeitsfähig. Zudem steht er mit seiner in Somalia verbliebenen Ehefrau weiterhin in Kontakt, sodass davon auszugehen ist, dass die Verbindungen zu seiner dortigen Familie und seinem dortigen Clan nicht gänzlich abgebrochen sind und er deren materielle und immaterielle Unterstützung - etwa bei der Arbeitssuche - in Anspruch nehmen könnte. Dass der Kläger lediglich unter Schilderung des Todes seines Vaters und eines Onkels über keine männlichen Verwandten und Clanangehörige verfügen will, ist angesichts der Größe somalischer Familien und Clans nicht glaubhaft. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Kläger in Mogadischu die Möglichkeit haben wird, eine Arbeit zu finden und sich mindestens sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Dass der Kläger aus der Provinz Gedo stammen und daher keinen Bezug zur Hauptstadt Somalias haben will, steht dem nicht entgegen, da Clanverbindungen zur Aufnahme einer kleineren Tätigkeit in Mogadischu nicht notwendig sind (BFA, a. a. O., S. 293). Unabhängig davon und selbstständig tragend ist zu berücksichtigen, dass der Clan der Sheekhaal, dem der Kläger angehört, auch in Mogadischu ansässig ist (EUAA, Country Guidance: Somalia, Stand: August 2023, S. 113). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch dort seine Clanverbindungen erneut aktivieren und dadurch seine Chancen auf dem florierenden Arbeitsmarkt in Mogadischu weiter erhöhen kann. Er verfügt zudem nach dem aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichend Durchsetzungsvermögen, sodass auch deshalb davon auszugehen ist, dass er sein Leben in Mogadischu eigenständig organisieren und sich dort seinen Lebensunterhalt sichern kann. 2. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht, wobei hinsichtlich des Vorliegens einer extremen allgemeinen Gefahrenlage kein weitergehender Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK verlangt und insoweit nach oben verwiesen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2020 -A 10 S 1272/17 -, juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 545). Individuelle Gründe, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigten, sind im Falle der Rückkehr des Klägers nach Somalia ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht ist angesichts des Alters, des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Klägers sowie seiner weiterhin bestehenden Verbindung nach Somalia davon überzeugt, dass er zumindest in Mogadischu eine Arbeit finden kann, die ihm mindestens das Existenzminimum sichern wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da das Verfahren gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei ist, erfolgt keine Streitwertfestsetzung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes. Er erstrebt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am xx.xx.1997 in Somalia geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und dem Volk der Somali zugehörig. Er reiste am 27.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03.01.2017 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18.01.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus Ceelcade bzw. Eladde in der Provinz Gedo und habe Somalia im Jahr 2013 verlassen. Dorthin habe er keinen Kontakt mehr. Seine Schwester sei von der Al-Shabaab zwangsverheiratet und er sei von den Milizen zur Mitarbeit gezwungen worden. Sie hätten ihn rekrutieren wollen. Im Jahr 2013 sei er fünf Monate von der Al-Shabaab gefangen genommen worden. Nachdem er einer Zusammenarbeit zugestimmt habe, sei er freigelassen worden. Anschließend sei er aus Somalia ausgereist. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.05.2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger sei nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe die für ihn massiv bedrohliche Situation inhaltsleer und detailarm geschildert und seine Ausführungen auf Allgemeinheiten beschränkt. Es sei aufgrund des Sachverhalts aber davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein ernsthafter Schaden drohe, weshalb ihm der subsidiäre Schutz zuzuerkennen sei. Am 23.08.2018 verurteilte das Amtsgericht Esslingen den Kläger rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit räuberischem Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und in Tateinheit mit Beleidigung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zur Person des Klägers führte es dabei unter anderem aus, dass dieser im Frühjahr 2017 begonnen habe, in seiner Freizeit Alkohol in nicht unerheblichen Mengen zu konsumieren. So sei er nach eigenen Angaben in der Lage gewesen, an einem Tag einen Kasten Bier oder eine Flasche Wodka zu trinken. Im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen führte das Amtsgericht Esslingen im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 08.04.2017 in angetrunkenem Zustand eine leere Bierflasche in Richtung einer Personengruppe geworfen, wobei der Geschädigte G. M. von der Flasche an Hals und Kopf getroffen worden sei und - wie vom Kläger vorhergesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen - oberflächliche Abschürfungen am Hals erlitten habe. Zudem habe der Geschädigte P. L. - wie vom Kläger vorhergesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen - durch die Flasche bzw. umherfliegende Glassplitter Schnittwunden am rechten Handgelenk erlitten. Am 06.03.2018 habe der Kläger dann in den Geschäftsräumen eines Lebensmitteleinzelhändlers zwei Flaschen Wodka in seine Jacke und sein rechtes Hosenbein gesteckt, um diese ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Als der Securitymitarbeiter E. M. den Kläger darauf angesprochen habe, habe dieser aggressiv gestikulierend reagiert und E. M. mehrfach mit den Fäusten gegen Bauch und Oberkörper geschlagen. Er habe dabei die Absicht gehabt, sich das Diebesgut zu sichern, und versucht, mit dem Diebesgut an E. M. vorbeizukommen und das Ladengeschäft zu verlassen, was ihm nicht gelungen sei. Im weiteren Verlauf habe er zur Einschüchterung mehrfach gerufen, dass er E. M. töten werde und ihn als „Motherfucker“ beleidigt, um seine Missachtung kundzutun. Der Geschädigte E. M. habe durch die Handlungen des Klägers - wie von ihm jedenfalls billigend in Kauf genommen - nicht unerhebliche Schmerzen im Bereich des Oberkörpers und an den Oberarmen erlitten. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht Esslingen unter anderem aus, bei dem Kläger hätten sich in der Begehung der Taten ganz erhebliche schädliche Neigungen gezeigt, die nur mit der Verhängung einer Jugendstrafe bekämpft werden könnten. So trinke er seit rund einem Jahr Alkohol in nicht unerheblichen Mengen und begehe infolgedessen Straftaten erheblichen Ausmaßes. Nach der bereits fünfeinhalb Monate andauernden Untersuchungshaft sei trotz schwieriger Sozialprognose eine Bewährungsaussetzung angezeigt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger sich die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und von der Begehung weiterer Straftaten absehen werde. Es werde davon ausgegangen, dass er sich mit seinem Alkoholmissbrauch eingehend auseinanderzusetzen habe und er den Konsum von Alkohol voraussichtlich vollumfänglich einzustellen habe, da anderenfalls die Gefahr eines Rückfalls und einer erneuten Straffälligkeit bestehen könnte. Am 16.12.2019 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Kläger rechtskräftig wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Es führte aus, der Kläger habe am 28.06.2019 unter Alkoholeinfluss stehend in der Unterführung der K.-Passage in Stuttgart gestanden und mit bis zu den Knien heruntergelassener Hose masturbiert, während er dabei Blickkontakt zu der Zeugin Y. aufgenommen habe und auch für sonstige Passanten sein Verhalten gut wahrnehmbar gewesen sei. Seinem Bewusstsein entsprechend hätten die Zeuginnen Y. und K. sein Verhalten als schockierend und ekelerregend empfunden. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht Stuttgart unter anderem aus, obwohl der Kläger bereits unter laufender Bewährung stehe, könne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die laufende Bewährung sei nicht einschlägig gebrochen worden und die Sozial- und Kriminalprognose falle trotz einiger Bedenken noch positiv aus. Dabei sei einbezogen worden, dass ihn die zur Tatzeit bestehende erhebliche Alkoholisierung zumindest enthemmt und die Tat gefördert habe. Zugunsten des Klägers sei mangels Feststellungen zu Alkoholerkrankungen und -missbrauch von einer einmaligen Tat auszugehen. Positiv wirke sich aus, dass der Kläger einer regelmäßigen Arbeit nachgehe und sich eigenständig erfolgreich um eine andere Arbeitsstelle bemüht habe. Zudem habe er an seinen Deutschkenntnissen gearbeitet, wenngleich ein Dolmetscher für die Hauptverhandlung nötig gewesen sei. Hinsichtlich einer von ihm angesprochenen psychischen Erkrankung befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Insgesamt bestehe daher die begründete Annahme, dass er sich die drohende Strafvollstreckung zur Warnung dienen lasse und künftig keine weiteren Straftaten begehen werde. Am 25.08.2020 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Kläger rechtskräftig wegen Erregens öffentlichen Ärgernisses zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Dabei führte es aus, der Kläger habe sich am 26.01.2020 in der S-Bahn über der Hose an sein Geschlechtsteil gefasst und an diesem begonnen, sich zu manipulieren und zu massieren, während er dabei Blickkontakt zur Geschädigten Q. gehalten habe. Die Geschädigte habe dabei - wie von ihm beabsichtigt - sein Verhalten wahrgenommen und es als ekelhaft und schockierend empfunden, weshalb sie die S-Bahn verlassen habe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Kläger könne keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Er verfüge über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus und habe keine tragfähigen sozialen Bindungen. Insbesondere die schnelle erneute Straffälligkeit zeige, dass er sich durch Bewährungsstrafen nicht habe beeindrucken lassen. Am 16.09.2020 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Kläger rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Im Rahmen der Feststellungen zur Person des Klägers führte es aus, dass er über soziale Medien und Mobiltelefon Kontakt zu seiner Ehefrau in Somalia unterhalte. Zum Tatgeschehen führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei am 28.12.2019 in der S-Bahn von dem Fahrkartenkontrolleur E. K. zum Vorzeigen seiner Fahrkarte aufgefordert worden. Der Kläger, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in alkoholisiertem Zustand befunden habe, habe nicht reagiert und sei an der Haltestelle Stuttgart-Hauptbahnhof ausgestiegen, weshalb ihm die Kontrolleure E. K. und G. M. gefolgt seien. Als diese den Kläger zur Aufnahme seiner Personalien hätten stellen wollen, habe er dem Zeugen G. M. plötzlich fest an den Hals gegriffen und ihm im Bereich des Halses leichte Rötungen und Schürfungen der Haut zugefügt, was er jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kauf genommen habe. Eine nach der Tat durchgeführte Atemalkoholmessung habe eine Atemalkoholkonzentration von 1,19 mg/l ergeben. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht Stuttgart unter anderem aus, zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe, was die Tatbegehung begünstigt habe. Zudem seien die eingetretenen Verletzungsfolgen sehr geringfügig gewesen. Zulasten des Klägers seien aber seine Vorstrafen zu berücksichtigen. Er zeige seit seiner Einreise in das Bundesgebiet in schneller Rückfallgeschwindigkeit strafrechtlich auffälliges Verhalten und habe im Zeitpunkt der Tatbegehung zweifach unter Bewährung gestanden. Die Freiheitsstrafe habe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Der Kläger lebe in sozial prekären Umständen und halte sich ohne Bindungen und echte Bleibe- und Arbeitsperspektive im Bundesgebiet auf. Nachdem er sich auch durch erhebliche und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen nicht habe beeindrucken lassen, falle die Legalprognose eindeutig negativ aus. Zwei Wochen vor der gegenständlichen Tat sei der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Bereits dies zeige, dass nunmehr Strafvollzug geboten sei. Mit Schreiben vom 17.08.2021 bat das Regierungspräsidium Stuttgart das Bundesamt um Prüfung des Widerrufs des subsidiären Schutzes. Am 15.02.2022 verurteilte das Amtsgericht Esslingen den Kläger rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten und unter Einbeziehung der mit den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.08.2020 und vom 16.09.2020 festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Rahmen der Feststellungen zur Person führte es u. a. aus, der Kläger habe im Jahr 2014 in Somalia die Heirat geschlossen, und unterhalte über soziale Medien und Mobiltelefon Kontakt zu seiner Ehefrau. Seit seiner Ankunft in Deutschland pflege er in problematischem Umfang den Alkoholkonsum, wobei eine Aufarbeitung dieses Problems bislang nicht stattgefunden habe. Zum Tatgeschehen stellte das Amtsgericht Esslingen fest, der Kläger habe sich im Mai oder Juni 2020 in den Dämmerungsstunden in angetrunkenem Zustand in den Garten der Familie der im Jahr 2008 geborenen Geschädigten X. begeben, wo diese gespielt habe. Er habe X. zu sich an den Gartenzaun gerufen und sie aufgefordert, seinen Penis zu berühren. Als X. seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Kläger durch den Zaun an ihre Brust gegriffen, zugedrückt und ihr gesagt, dass sie „so schöne Busen“ habe. Nachdem X. weggerannt sei, sei sie erneut an den Gartenzaun gekommen. Dort habe der Kläger seine Hose samt Unterhose heruntergezogen, sich auf den Boden gesetzt und vor X. bis zum Samenerguss onaniert, wobei er aufgrund des Aussehens der Geschädigten um deren kindliches Alter gewusst habe. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht Esslingen aus, die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung komme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Der Kläger sei bereits im Sexualbereich einschlägig in Erscheinung getreten und habe seine Taten stets nach dem Konsum von Alkohol begangen, den er offensichtlich nicht in den Griff bekommen habe. Der Kläger befand sich seit dem 30.06.2020 durchgängig in Haft, zunächst in Untersuchungs- und zuletzt in Strafhaft. Mit E-Mail vom 30.01.2024 bat das Regierungspräsidium Stuttgart das Bundesamt erneut um Priorisierung und Prüfung des Widerrufs des subsidiären Schutzstatus. Mit Vermerk vom 20.03.2024 traf das Bundesamt die Entscheidung, ein Widerrufsverfahren zulasten des Klägers einzuleiten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.03.2023 entschied das Landgericht Karlsruhe, dass die Vollstreckung der Strafreste nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Esslingen vom 15.02.2022 und vom 23.08.2018 sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.12.2019 nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Zur Begründung führte es aus, eine Entlassung könne unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Weder die Straftaten noch die Alkoholproblematik habe bisher durch den Kläger aufgearbeitet werden können. Er sei zudem vielfach vorbestraft und habe eine früher eingeräumte Bewährung nicht durchgestanden. Aufgrund der ungelösten Alkoholproblematik seien neue Straftaten zu befürchten. Die Situation nach seiner Entlassung sei nicht gesichert. Zugunsten des Klägers werde aber berücksichtigt, dass er sich in der Haft im Wesentlichen ordentlich geführt habe und er bei seinem Schwager in Esslingen unterkommen könnte. In der Fortschreibung seines Vollzugsplan vom 14.12.2023 führte die Justizvollzugsanstalt Bruchsal im Wesentlichen aus, der Kläger führe sich seit bereits geraumer Zeit beanstandungsfrei und sei abstinent, weshalb er zeitnah in die offene Abteilung verlegt werden solle. Eine Anbindung an die Suchtberatung sei erfolgt. Der Kläger habe sich nach anfänglich ablehnender Haltung auf die Gespräche eingelassen und sein Konsumverhalten in der Vergangenheit reflektiert. Weitere Gespräche seien induziert. Nach der Verlegung in die offene Abteilung solle er der Beratungsstelle der Suchthilfe in Bruchsal angebunden werden. Aktuell sei gegen ihn eine Pfändung in Höhe von 2.089,77 EUR zugunsten der L. eingetragen. In einem persönlichen Gespräch habe er berichtet, sich nach Haftentlassung um seine Schulden kümmern zu wollen. Nach Haftentlassung könne er die Mietwohnung des Chefs seines Schwagers beziehen. Sein Schwager sei seine Bezugsperson. Zudem habe er über den Schwager Kontakt zu seiner Ehefrau. Ihm sei eine Einstellung bei einer Personalfirma nach Verlegung in die offene Abteilung in Aussicht gestellt worden. Am 04.12.2023 beschloss das Landgericht Karlsruhe, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und ihre Höchstdauer von fünf Jahren nicht abgekürzt wird. Zudem wies es den Kläger an, keinen Kontakt zu Mädchen unter 16 Jahren aufzunehmen und keinen Alkohol oder illegale Drogen zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür in den ersten beiden Jahren der Führungsaufsicht viermal im Jahr nach Weisung des Bewährungshelfers Blut- oder Urinproben zur Untersuchung auf Alkohol- oder Betäubungsmittelrückstände abnehmen zu lassen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 09.01.2024 u. a. die Weisungen des Kontaktverbots zu Mädchen unter 16 Jahren und zur Alkohol- und Drogenabstinenz aufgrund von Begründungsmängeln auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Karlsruhe zurück. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.03.2024 entschied das Landgericht Karlsruhe erneut, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und ihre Höchstdauer von fünf Jahren nicht abgekürzt wird. Zudem unterstellte es den Kläger für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe- und Führungsaufsichtsstelle. Auf die erneuten Weisungen betreffend das Kontaktverbot zu Mädchen unter 16 Jahren und die Alkohol- und Drogenabstinenz verzichtete es. Am 28.03.2024 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Mit Schreiben vom 09.04.2024 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf des mit Bescheid vom 05.05.2017 zuerkannten subsidiären Schutzes an. Eine Stellungnahme des Klägers blieb trotz ihm gewährter Fristverlängerung aus. Mit Bescheid vom 27.05.2024 - als Einschreiben zur Post gegeben am 31.05.2024 -widerrief das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der subsidiäre Schutzstatus sei gemäß § 73 Abs. 5 AsylG zu widerrufen. Der Kläger habe aufgrund der am 23.08.2018 abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung und des am 15.02.2022 abgeurteilten sexuellen Missbrauchs von Kindern zwei schwere Straftat begangen. Dies ergebe sich sowohl aus dem vergleichsweise hohen Strafmaß als auch aus der Tatausführung (vorsätzlich und mit Gewalt) sowie aus dem verletzten Rechtsgut (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung). Auch unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG handle es sich insbesondere bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern um eine schwere Straftat. Daneben bestehe aufgrund der anderweitigen Verurteilung wegen Körperverletzung auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1a AufenthG. Der Kläger sei folglich von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand setze keine Wiederholungsgefahr voraus. Daneben erfülle der Kläger zudem den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG, da aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Er sei wiederholt straffällig geworden und habe gezeigt, dass er sich von Verurteilungen nicht beeindrucken lasse. Die zuletzt erneut zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter rechtfertigten die Annahme, dass von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Dem Kläger drohe als gesunder, volljähriger Mann zumindest in Mogadischu keine Verelendung, sodass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 nicht festzustellen seien. Dagegen hat der Kläger am 06.06.2024 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung ausgeführt, er bemühe sich jetzt um eine Tätertherapie und habe bereits eine psychologische Fachberatungsstelle bei sexualisierter Gewalt sowie eine psychotherapeutische Fachstelle zur Tätertherapie und Sexualberatung angeschrieben. Zudem arbeite er zwischenzeitlich in Vollzeit. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.05.2024 aufzuheben und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid. Am 11.09.2024 hat die für den Kläger zuständige Bewährungs- und Gerichtshilfe den Erstbericht über die Bewährungs- und Führungsaufsichtssache des Klägers vom 08.08.2024 übermittelt. Darin hat sie ausgeführt, dass sich der Kläger gemäß seinen Weisungen regelmäßig beim Polizeipräsidium melde. Mit seiner Wohnsituation sei er derzeit sehr unzufrieden, da er für den Weg zu seiner Arbeitsstelle sehr viel Zeit benötige. Um die Einholung einer für einen Umzug notwendigen SCHUFA-Auskunft habe er sich allerdings nicht gekümmert. Die Termine bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung seiner Fiktionsbescheinigung störten ihn sehr. Derzeit arbeite er bei der Firma R. in L. über eine Zeitarbeitsfirma im Schichtbetrieb. Außerdem habe er einen Nebenjob im K.-Hospital der Stadt S. als Küchenhilfe ausgeführt. Diesen habe er gekündigt, um sich um eine andere Tätigkeit bei der D. zu bemühen, wo er künftig Maschinen reinigen möchte. Gegen den Kläger bestünden offene Forderungen in Höhe von 2.500,- EUR. Hier wolle er sich eigenständig um eine Ratenvereinbarung kümmern. Der Kläger habe angegeben, mit einer in Somalia verbliebenen Frau verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er habe kein soziales Umfeld im Raum Esslingen. In Bezug auf Gespräche über die Anlasstat zeige er sich bislang unkooperativ. Er halte die angeordnete Führungsaufsicht für nicht gerechtfertigt und empfinde die verhängte Strafe als unverhältnismäßig hoch. Zu Beginn der Maßnahme habe er wiederholt Informationen über die Person gefordert, die ihn angezeigt habe. Er versuche, von den verhängten Auflagen und Weisungen entbunden zu werden, leugne die Tat und zeige kein Verständnis für deren Schwere. Er weise darauf hin, dass er auch andere Verurteilungen habe, die seiner Meinung nach „schlimmer“ seien. Trotz seines pünktlichen und regelmäßigen Erscheinens bei der Bewährungshilfe gestalteten sich die Gespräche in der Regel als herausfordernd. Er zeige eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und versuche häufig, seine Handlungen zu rechtfertigen, indem er betone, kein Fehlverhalten begangen zu haben. Er neige dazu, seine Straftat zu bagatellisieren und sei nicht in der Lage, Folgen und Auswirkungen seines Verhaltens angemessen einzuschätzen. Ihm falle es schwer, den Unterstützungsrahmen als Hilfe anzuerkennen und wahrzunehmen, reagiere angespannt auf negative Rückmeldungen und sehe sich häufig selbst in der Rolle des Opfers. Diese Haltung erschwere eine konstruktive Zusammenarbeit sowie die Entwicklung von Einsicht in seine persönliche Situation. Der am 09.09.2024 eingeholte Bundeszentralregisterauszug wies für den Zeitraum nach der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Esslingen vom 15.02.2022 keine Eintragungen auf. Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 hat die Beklagte die zwischenzeitlich ergangene Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter den Kläger ergänzend angehört. Dabei hat er im Wesentlichen angegeben, er habe seit seiner Haftentlassung eine Vollzeitarbeitsstelle und eine Wohnung gefunden. Seither erfülle er zudem sämtliche Auflagen der Führungsaufsicht; so melde er sich jeden Monat bei der Kriminalpolizei und zweimal im Monat bei der Führungsaufsichtsstelle. Er möchte sich für seine Taten entschuldigen und bereue sämtliche Vorfälle. Er habe sich falsch verhalten und keine Regeln beachtet. Während seiner Haftzeit habe er gelernt, friedlich zu sein und Befehle zu befolgen. Er versichere, dass er keine Straftaten begehen werde. Sofern die Bewährungs- und Gerichtshilfe in ihrem Bericht vom 08.08.2024 Gegenteiliges ausführe, stimme dies nicht. Er habe auch gegenüber der Führungsaufsicht ausgesagt, dass er seinen Fehler bereue. Dort habe er sich aber aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht richtig ausdrücken können. Sowohl das Berühren von Minderjährigen ohne Einverständnis als auch das Hervorzeigen seiner Genitalien in der Öffentlichkeit seien Fehler gewesen, die er bereue. Er habe sich zudem für eine Therapie bei einer Fachberatungsstelle für sexualisierte Gewalt gemeldet und sei bereit die Therapiesitzungen zu bezahlen, wenngleich er hier noch keinen konkreten Termin bekommen habe. Zu seiner Frau, seiner Mutter und seiner Schwester in Somalia stehe er nach wie vor in Kontakt. Diese lebten in Eladde, seinem Herkunftsort. Seine Mutter habe eine Kieferentzündung und arbeite nicht. Seine Frau und seine Schwester arbeiteten als Tee- und als Brennholzhändlerin und verdienten damit ihren Lebensunterhalt. Zudem lebe in Somalia noch ein fünfzehnjähriger Bruder, der nicht arbeite. Zu weiteren - insbesondere zu männlichen - Familienangehörigen stehe er nicht in Kontakt. Sein Vater sei verstorben. Er habe nur einen Onkel gehabt, der ebenfalls verstorben sei. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia werde er erneut Probleme haben. Vor seiner Ausreise sei sein Leben aufgrund von Leuten in Gefahr gewesen, die von ihm verlangt hätten, andere Leute zu töten oder auszuspionieren. Diese würden ihn auch heute noch im Falle einer Rückkehr nach Somalia finden und töten. In Mogadischu sei die Lage diesbezüglich zwar nicht schlecht. Dort werde er aber nicht überleben können, da er dem Minderheitenclan der Sheekhaal angehöre und eine gute Clanverbindung unabdingbar sei, um dort seinen Lebensunterhalt erwirtschaften zu können. Auf ergänzende Nachfrage der Vertreterin des Bundesamtes hat der Kläger ausgeführt, er habe weiterhin Schulden und verfüge über keine sozialen Kontakte in Deutschland. Die in der Terminsladung und in der Sitzungsniederschrift genannten Auskünfte sind zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakten der Beklagten und auf die beigezogenen Gefangenenakten der Justizvollzugsanstalt Bruchsal verwiesen.