Urteil
8 S 1947/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid nach § 57 LBO kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines geänderten, im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB verbindlich feststellen.
• Das Tatbestandsmerkmal 'dienen' nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB ist anhand der funktionalen Beziehung zum konkreten Betrieb aus Sicht eines vernünftigen Landwirts zu prüfen; die äußere Gestaltung ist hierfür grundsätzlich unerheblich.
• Für nicht förmlich geschützte Landschaften greift § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB nur bei einer qualifizierten Beeinträchtigung (Verunstaltung); Neuartigkeit oder Atypik eines Bauwerks begründen Verunstaltung nicht ohne weiteres.
• Optische Wirkungen berühren die natürliche Eigenart und den Erholungswert der Landschaft im Sinne von § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB nur eingeschränkt; der Verunstaltungsmaßstab verlangt grobe Unangemessenheit und Belastung für einen aufgeschlossenen Teil der Betrachter.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid: Zulässigkeit einer foliengedeckten Stahlleichtbauhalle im Außenbereich • Ein Bauvorbescheid nach § 57 LBO kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines geänderten, im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB verbindlich feststellen. • Das Tatbestandsmerkmal 'dienen' nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB ist anhand der funktionalen Beziehung zum konkreten Betrieb aus Sicht eines vernünftigen Landwirts zu prüfen; die äußere Gestaltung ist hierfür grundsätzlich unerheblich. • Für nicht förmlich geschützte Landschaften greift § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB nur bei einer qualifizierten Beeinträchtigung (Verunstaltung); Neuartigkeit oder Atypik eines Bauwerks begründen Verunstaltung nicht ohne weiteres. • Optische Wirkungen berühren die natürliche Eigenart und den Erholungswert der Landschaft im Sinne von § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB nur eingeschränkt; der Verunstaltungsmaßstab verlangt grobe Unangemessenheit und Belastung für einen aufgeschlossenen Teil der Betrachter. Der Kläger ist Landwirt und verfügt über eine Hofstelle im Außenbereich eines Weilers in Heiligenberg. 2005 wurde ihm ein konventioneller Milchviehstall genehmigt; die Genehmigung lief bis 2011. 2008/2009 beantragte der Kläger eine geänderte, kostengünstigere Ausführung als Stahlleichtbauhalle mit Polyethylenfolie; das Landwirtschaftsamt befürwortete die Lösung, die untere Naturschutzbehörde lehnte ab. Das Landratsamt lehnte den Bauvorbescheid wegen möglicher Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ab; das Regierungspräsidium bestätigte die Ablehnung. Der Kläger klagte auf Erteilung eines Bauvorbescheids, das VG wies die Klage nach Augenschein ab. In der Berufung nahm der Senat ebenfalls einen Augenschein und änderte das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers. • Streitgegenstand ist die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB; naturschutzrechtliche Zulässigkeit gemäß BNatSchG war nicht Streitgegenstand. • Voraussetzungen des § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB sind erfüllt: Außenbereichslage, ausreichende Erschließung, die Anlage dient dem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Entscheidend ist die funktionale Beziehung zum konkreten Betrieb aus Sicht eines vernünftigen Landwirts; äußere Gestaltung allein ist dafür nicht ausschlaggebend. • Die vom Beklagten hervorgehobenen Kosten- und Nutzenerwägungen rechtfertigen nicht die Annahme, das Vorhaben sei für einen vernünftigen Landwirt unvernünftig; das Landwirtschaftsamt befürwortete die Lösung als praktikabel. Eventuelle wirtschaftliche Risiken sind nicht in einem klaren Missverhältnis zu betrieblichen Vorteilen. • Öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB (Naturschutz, Landschaftspflege, natürliche Eigenart, Erholungswert, Schutz vor Verunstaltung) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Optische Wirkungen berühren die natürliche Eigenart und den Erholungswert nicht im diesem Sinne; bei nicht förmlich geschützten Landschaften kommt es auf eine qualifizierte Beeinträchtigung (Verunstaltung) an. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Vorhaben ästhetisch grob unangemessen ist und von einem aufgeschlossenen Teil der Betrachter als belastend empfunden wird. Augenschein und Unterlagen ergaben, dass die geplante Halle zwar auffällig, aber nicht grob unangemessen ist und keinen nachhaltigen Protest auslösen wird. • Die Beurteilung berücksichtigt Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes, die räumliche Einbindung in den Weiler, die wahrnehmbare Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb sowie Milderungsmöglichkeiten durch Auflagen (Farbe, Verkleidung, Eingrünung). Deshalb ist keine Verunstaltung i.S.d. § 35 Abs.3 Nr.5 Alt.6 BauGB gegeben. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, einen Bauvorbescheid zu erteilen, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zulässig ist. Die Ablehnungsbescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig, weil öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung, der geänderten Hallenausführung nicht entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten auferlegt; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger erhält damit den beantragten planungsrechtlichen Bestandsschutz in Form des Bauvorbescheids, wobei im weiteren Genehmigungsverfahren Auflagen zur Ausführung möglich sind, um verbleibende Gestaltungsfragen zu regeln.