Beschluss
10 S 1639/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage ist unbegründet.
• Eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG kann bei Fehlen eines ausgewiesenen Schutzgebiets oder faktischen Vogelschutzgebiets keine UVP-Pflicht allein wegen eines dargestellten Dichtezentrums von Rotmilanen begründen.
• Bei der gerichtlichen Überprüfung der Vorprüfung ist nur zu prüfen, ob sie gemäß § 3c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist; bloße Vorbringen zu materiell-rechtlichen Zulassungsfragen greift nicht durch.
• Das Vorhaben verletzt voraussichtlich keine subjektiven Rechte des Nachbarn durch unzumutbare Geräuschimmissionen, da Immissionsrichtwerte eingehalten und Überwachungsauflagen vorgesehen sind.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Genehmigung einer Windenergieanlage abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage ist unbegründet. • Eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG kann bei Fehlen eines ausgewiesenen Schutzgebiets oder faktischen Vogelschutzgebiets keine UVP-Pflicht allein wegen eines dargestellten Dichtezentrums von Rotmilanen begründen. • Bei der gerichtlichen Überprüfung der Vorprüfung ist nur zu prüfen, ob sie gemäß § 3c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist; bloße Vorbringen zu materiell-rechtlichen Zulassungsfragen greift nicht durch. • Das Vorhaben verletzt voraussichtlich keine subjektiven Rechte des Nachbarn durch unzumutbare Geräuschimmissionen, da Immissionsrichtwerte eingehalten und Überwachungsauflagen vorgesehen sind. Der Eigentümer eines Wohngrundstücks in einem Allgemeinen Wohngebiet klagte gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts für eine Windenergieanlage (WEA 1) mit Nabenhöhe 134 m und Rotordurchmesser 131 m, Teil eines Windparks mit drei Anlagen. Die Genehmigung wurde ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erteilt; es erfolgte lediglich eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG. Der Antragsteller macht formelle Fehler der Vorprüfung und materielle Rechtsverletzungen geltend, insbesondere Gefährdung durch Rotmilane, Verletzung landschafts- und naturschutzrechtlicher Vorgaben sowie unzumutbare Lärmbelastung seines Anwesens. Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte binnen der auf § 146 VwGO beschränkten Grenzen und gelangte zur Auffassung, dass die Vorprüfung nachvollziehbar durchgeführt wurde und keine UVP-Pflicht bestand, zudem keine Eigenrechtsverletzung durch Lärm droht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, ihre Begründung nach § 146 Abs. 4 VwGO rechtfertigt jedoch keine abweichende Entscheidung. • Rechtmäßigkeit der Verzichtsentscheidung auf UVP: Nach den einschlägigen Vorschriften (u. a. § 3c UVPG a. F., § 3a UVPG a. F.) war hier nur eine standortbezogene Vorprüfung vorzunehmen; diese wurde nach dem derzeitigen Erkenntnisstand rechtmäßig und nachvollziehbar durchgeführt. • Prüfungsumfang: Gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorprüfung gemäß § 3c UVPG a. F. vorgenommen und das Ergebnis nachvollziehbar ist; materielle Zulassungsfragen und regionale Planungsaspekte sind in diesem Rahmen nur eingeschränkt überprüfbar. • Artenschutz: Bloße Hinweise auf Rotmilanvorkommen oder ein behauptetes Dichtezentrum begründen ohne ausgewiesenes Schutzgebiet keine UVP-Pflicht; artenschutzrechtliche Verletzungen stehen dem Antragsteller mangels eigener Rechtsposition nicht als Angriffsgrund zu (Bezug zu §§ 44 ff. BNatSchG und UVPG-Regelungen). • Landschaftsschutz/Regionalplanung: Die Lage am Rand eines großflächigen Landschaftsschutzgebiets sowie vorhandene Vorbelastungen (z. B. Freileitung, Bestandsanlage) lassen die Behörde innerhalb ihres Einschätzungsspielraums verbleiben; das Ergebnis der Vorprüfung zur Erheblichkeit ist nachvollziehbar (Bezug zu § 67 BNatSchG, Grundsätzen der Vorprüfung). • Verfahrensdauer und Nachforderung von Unterlagen: Nachforderung von Gutachten im Vorprüfungsverfahren ist zulässig, eine schuldhafte Verzögerung oder Vorwegnahme der UVP ist nicht substantiiert dargetan. • Schallschutz/Sachliche Rechte: Nach dem für die Prognose relevanten Interimsverfahren sowie den einschlägigen Immissionsrichtwerten der TA Lärm sind unzumutbare Geräuschimmissionen nicht zu erwarten; Einhaltung der Werte wird als Nebenbestimmung angeordnet und überwacht (Bezug zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die standortbezogene Vorprüfung und der damit verbundene Verzicht auf eine UVP rechtmäßig und nachvollziehbar waren; seine Rügen hinsichtlich Artenschutz, Landschaftsschutz und Verfahrensverzögerung greifen nicht substantiiert durch. Auch eine Verletzung eigener Rechte durch unzumutbare Lärmimmissionen ist nicht ersichtlich, da einschlägige Immissionsrichtwerte eingehalten und Überwachungsauflagen getroffen wurden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt.