Urteil
5 S 1032/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträglich erlassene Veränderungssperre kann einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung entfallen lassen und insoweit eine Verpflichtungsklage erledigen.
• Bei Beurteilung nach § 34 BauGB ist das Maß der baulichen Nutzung kumulativ anhand äußerlich wahrnehmbarer Merkmale (Grundfläche, Geschossigkeit, Höhe, Bauvolumen) zu prüfen; die nähere Umgebung ist eng zu bestimmen und auf die tatsächlichen Sicht- und Prägeverhältnisse abzustellen.
• Überschreitet ein Vorhaben den von der Umgebung gezogenen Rahmen hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung nicht nur unwesentlich und ist es geeignet, negative Vorbildwirkung zu entfalten, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig.
• Ist ein Bauwerk ohne Genehmigung in materiell unzulässiger Form errichtet, kann die Behörde nach § 65 Satz 1 LBO eine Teilrückbauanordnung treffen; dabei sind Alternativangebote der Bauherrin nur zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, rechtmäßige Zustände herzustellen.
Entscheidungsgründe
Veränderungssperre und fehlendes Einfügen nach §34 BauGB rechtfertigen Teilrückbau und verhindern Nachtragsgenehmigung • Eine nachträglich erlassene Veränderungssperre kann einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung entfallen lassen und insoweit eine Verpflichtungsklage erledigen. • Bei Beurteilung nach § 34 BauGB ist das Maß der baulichen Nutzung kumulativ anhand äußerlich wahrnehmbarer Merkmale (Grundfläche, Geschossigkeit, Höhe, Bauvolumen) zu prüfen; die nähere Umgebung ist eng zu bestimmen und auf die tatsächlichen Sicht- und Prägeverhältnisse abzustellen. • Überschreitet ein Vorhaben den von der Umgebung gezogenen Rahmen hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung nicht nur unwesentlich und ist es geeignet, negative Vorbildwirkung zu entfalten, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig. • Ist ein Bauwerk ohne Genehmigung in materiell unzulässiger Form errichtet, kann die Behörde nach § 65 Satz 1 LBO eine Teilrückbauanordnung treffen; dabei sind Alternativangebote der Bauherrin nur zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, rechtmäßige Zustände herzustellen. Die Klägerin errichtete auf einem nicht im Bebauungsplangebiet liegenden Grundstück ein Mehrfamilienhaus; nach Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Genehmigung beantragte sie am 13.8.2015 eine Nachtragsbaugenehmigung für die geänderte Ausführung. Das Landratsamt lehnte den Antrag ab und verfügte am 2.8.2016 Teilrückbau auf die genehmigten Maße sowie Zwangsgeld und Gebühren. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Rückbauverfügung auf. Der Verwaltungsgerichtshof ließ Berufungen zu; zwischenzeitlich beschloss die Gemeinde am 21.1.2020 die Aufstellung eines Bebauungsplans und erließ eine Veränderungssperre, die das Grundstück erfasst. Der Senat nahm einen Augenschein vor und prüfte, ob das ausgeführte Gebäude sich nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt und ob die Voraussetzungen für die Teilrückbauanordnung nach § 65 LBO vorliegen. • Zulässigkeit: Die Berufungen waren zulässig und fristgerecht begründet; die Zulassung ermöglichte volle Prüfung. • Veränderungssperre und Genehmigungsanspruch: Mit Inkrafttreten der Veränderungssperre war die Verpflichtungsklage erledigt; eine Ausnahme nach § 14 Abs.2 BauGB kam nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Sicherungszweck der Veränderungssperre, die Planungsziele zu sichern, unmittelbar beeinträchtigt hätte. • Fortsetzungsfeststellungsklage: Zulässig wegen Aussicht auf Schadensersatzverfahren, aber unbegründet, weil bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsereignisses bauplanungsrechtliche Vorschriften (§ 34 BauGB i.V.m. §§ 4–6 BauNVO) gegen die Genehmigungsfähigkeit sprachen. • Bestimmung der näheren Umgebung: Aufgrund Sichtbeziehungen und prägenden Gebäuden ist die nähere Umgebung enger abzugrenzen; südlich des D... entfalten entfernte Gebäude keine prägende Wirkung mehr. • Maß der baulichen Nutzung: Kumulativ zu prüfen sind Grundfläche, Geschossigkeit, Höhe und sichtbares Bauvolumen; das ausgeführte Gebäude wirkt als massives dreigeschossiges Haus mit sichtbarem Kellergeschoss, Sockel, Treppenhausanbau und Zwerchgiebel und hat in dieser Kombination in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild. • Rahmenüberschreitung und Vorbildwirkung: Die Überschreitung des von der Umgebung gezogenen Rahmens ist deutlich und nicht nur marginal; in Anwesenheit unbebauter Innenbereichsgrundstücke und bereits bestehenden Voranfragen ist Vorbildwirkung nicht auszuschließen, sodass eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist. • Teilrückbau nach § 65 LBO: Die Voraussetzungen liegen vor, weil die Anlage zum Zeitpunkt der Fertigstellung ohne Genehmigung in materiell unzulässiger Form errichtet wurde; Alternativangebote der Klägerin waren nicht geeignet, rechtmäßige Zustände herzustellen. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; Rückbaukosten und Vermögensinteressen der Klägerin sind zu berücksichtigen, wiegen hier aber nicht überwiegend, und die später erlassene Veränderungssperre musste nicht in die ursprüngliche Ermessensentscheidung einfließen. • Zwangsgeld und Gebühren: Bei Vorliegen einer bestandskräftigen Rückbauverfügung sind Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung rechtmäßig. • Kosten und Revision: Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin; Revision nicht zugelassen. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hatten Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.11.2019 wurde geändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Begründend stellte der Senat fest, dass die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung ausschließt; zudem wäre die erbetene Genehmigung bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen nach § 34 BauGB unzulässig, weil das ausgeführte Gebäude den von der Umgebung gezogenen Rahmen hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet und Vorbildwirkung entfaltet. Die Teilrückbauanordnung nach § 65 Satz 1 LBO war rechtmäßig, da die Anlage ohne Genehmigung materiell unzulässig errichtet wurde und kein geeignetes Alternativangebot vorlag; die Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzungen sind ebenfalls zu Recht erfolgt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Im Ergebnis verliert die Klägerin daher ihren Anspruch auf Nachtragsgenehmigung und ist zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.