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Beschluss

9 S 3088/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ist zwar zulässig, jedoch nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel dargetan sind. • § 8 Abs. 5 JAPrO a.F. erlaubt, außerhalb der ausdrücklich genannten Pflichtgebiete stehende Rechtsbereiche zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen; damit können auch Teilbereiche eines Pflichtgebiets erfasst sein. • Im Überdenkensverfahren besteht für Prüfer die Pflicht, substantiiert zu den Einwendungen des Prüflings Stellung zu nehmen; innerhalb des Bewertungs- und Beurteilungsspielraums der Prüfer bleibt die Gerichtsprüfung jedoch beschränkt. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht bereits darin, dass das Gericht zu einer anderen wertenden Rechtsauffassung gelangt; unberücksichtigtes Vorbringen ist nur dann zu vermuten, wenn das Gericht den wesentlichen Kern des Vortrags nicht in den Entscheidungsgründen behandelt hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Gerichtsbescheid abgelehnt; Prüfungsstoff und Überdenken bewertbar • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ist zwar zulässig, jedoch nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel dargetan sind. • § 8 Abs. 5 JAPrO a.F. erlaubt, außerhalb der ausdrücklich genannten Pflichtgebiete stehende Rechtsbereiche zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen; damit können auch Teilbereiche eines Pflichtgebiets erfasst sein. • Im Überdenkensverfahren besteht für Prüfer die Pflicht, substantiiert zu den Einwendungen des Prüflings Stellung zu nehmen; innerhalb des Bewertungs- und Beurteilungsspielraums der Prüfer bleibt die Gerichtsprüfung jedoch beschränkt. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht bereits darin, dass das Gericht zu einer anderen wertenden Rechtsauffassung gelangt; unberücksichtigtes Vorbringen ist nur dann zu vermuten, wenn das Gericht den wesentlichen Kern des Vortrags nicht in den Entscheidungsgründen behandelt hat. Die Klägerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe die Neubewertung zweier schriftlicher Examensaufsichten der Frühjahrskampagne 2020 mit dem Ziel, das Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung abzuwenden. Das Landesjustizprüfungsamt hatte die Prüfungsbewertungen bestätigt; das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2021 ab. Die Klägerin stellte fristgerecht beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Verwaltungsgerichtshof als zulässig, aber unbegründet zurückwies. Streitgegenstände sind insbesondere die Zulässigkeit der Prüfungsinhalte (u. a. §§ 2018, 2019 BGB; § 102 BetrVG) sowie Beschwerden über das Überdenkensverfahren und die Gewichtung von Bewertungsmängeln durch Erst- und Zweitkorrektor. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war fristgerecht; Zustellung an die Prozessbevollmächtigten gilt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, hier am 24.08.2021. • Ernstliche Zweifel: Die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt eine substantielle, entscheidungsbezogene Auseinandersetzung mit allen tragenden Begründungsteilen; die Klägerin erfüllt diesen Darlegungserfordernis nicht. • Auslegung JAPrO: § 8 Abs. 5 JAPrO a.F. ist dahingehend auszulegen, dass andere als in § 8 Abs. 2 genannte Rechtsgebiete zulässig Prüfungsgegenstand sein können, wenn nur Verständnis und Arbeitsmethode verlangt werden; der Begriff "Rechtsgebiet" kann auch Teilbereiche umfassen. • Prüfungsstoffanforderung: Es ist zumutbar, dass pflichtstoffnahe Teilbereiche ohne gesonderte Examensvorbereitung abgefragt werden, sofern nur Transfer- und Verständnisleistungen verlangt werden; die Klägerin hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass dies bei den angegriffenen Vorschriften nicht gegeben war. • Überdenkensverfahren: Prüfer müssen auf substantiiert vorgebrachte Einwendungen eingehen; Umfang der Stellungnahme richtet sich nach der Substanz der Einwände. Hier liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für unzureichende oder systemwidrige Änderungen des Bewertungssystems durch die Prüfer vor. • Bewertungsspielraum: Gerichte dürfen innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums nicht in jede Gewichtung eingreifen; die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Prüfer die Grenzen dieses Spielraums überschritten haben. • Gehörsrecht: Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem zentralen Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt; eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben. Zudem hätte die Klägerin vor Erstentscheidung mündliche Verhandlung beantragen können, um Gehör zu erlangen. • Grundsätzliche Bedeutung: Die von der Klägerin aufgezeigten Rechtsfragen sind bereits geklärt oder nicht klärungsbedürftig im Sinne der Einheit oder Fortbildung des Rechts, sodass keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Berufungszulassung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 7.500 EUR. Begründet wurde die ablehnende Entscheidung damit, dass die Klägerin die strengen Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt hat und keine ernstlichen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt hat. Soweit sie eine unzulässige Prüfungsstoffüberschreitung, fehlerhaftes Überdenken oder eine unzulässige Änderung des Bewertungssystems rügte, fehlen substantiiert dargelegte Anhaltspunkte; die vorgenommenen Prüfungsbewertungen liegen im zulässigen Beurteilungsspielraum der Prüfer. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin vor Erlass des Gerichtsbescheids die Möglichkeit hatte, mündliche Verhandlung zu beantragen. Folglich bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestätigt und die Berufung ist nicht zuzulassen.