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Beschluss

2 B 45/19

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft ist die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dem vom Senat bereits beschriebenen Berechnungsverfahren vorzunehmen; verjährte Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter führen nicht dazu, dass deren nicht benötigte Mittel in die Verteilung für verbleibende Anspruchsberechtigte eingehen. • Teilzeitbeschäftigte sind bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen; nicht benötigte Stellenreste von Teilzeitkräften sind nicht automatisch in die Verteilungssumme einzubeziehen, wenn der Dienstherr haushaltsrechtlich keine mehrere Teilzeitkräfte auf einer Planstelle geführt hat. • Tarifbeschäftigte, die haushaltsrechtlich Planstellen belegen, sind bei der Berechnung der Zulagenhöhe wie besetzte Planstellen zu berücksichtigen; sie reduzieren damit die Zahl verfügbarer Planstellen für Beförderungen. • Das Nachzahlungsgesetz des Landes Brandenburg führt nicht zu einer Erhöhung der nach § 46 BBesG a.F. zu berechnenden Zulage, weil es keine rückwirkende Erhöhung der Grundgehälter bewirkt, sondern nur nachzahlungsartige Leistungen. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Rechtsfragen sind auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung eindeutig zu beantworten.
Entscheidungsgründe
Zulagenberechnung bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft und Berücksichtigung von Teilzeit- und Tarifkräften • Bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft ist die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dem vom Senat bereits beschriebenen Berechnungsverfahren vorzunehmen; verjährte Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter führen nicht dazu, dass deren nicht benötigte Mittel in die Verteilung für verbleibende Anspruchsberechtigte eingehen. • Teilzeitbeschäftigte sind bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen; nicht benötigte Stellenreste von Teilzeitkräften sind nicht automatisch in die Verteilungssumme einzubeziehen, wenn der Dienstherr haushaltsrechtlich keine mehrere Teilzeitkräfte auf einer Planstelle geführt hat. • Tarifbeschäftigte, die haushaltsrechtlich Planstellen belegen, sind bei der Berechnung der Zulagenhöhe wie besetzte Planstellen zu berücksichtigen; sie reduzieren damit die Zahl verfügbarer Planstellen für Beförderungen. • Das Nachzahlungsgesetz des Landes Brandenburg führt nicht zu einer Erhöhung der nach § 46 BBesG a.F. zu berechnenden Zulage, weil es keine rückwirkende Erhöhung der Grundgehälter bewirkt, sondern nur nachzahlungsartige Leistungen. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Rechtsfragen sind auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung eindeutig zu beantworten. Der Kläger, seit 1995 Beamter in der Finanzverwaltung des beklagten Landes und seit 2000 auf einem A11-Dienstposten eingesetzt, begehrt eine höhere Zulage nach § 46 BBesG a.F. Das Land praktiziert haushaltsrechtliche "Topfwirtschaft", d.h. Planstellen werden nicht festen Dienstposten zugeordnet, sondern zentral verwaltet. Nach früherer gerichtlicher Auseinandersetzung wurden dem Kläger für den nicht verjährten Zeitraum Zahlungen bewilligt, die seine Ansprüche jedoch nicht vollständig begleichen. Das Oberverwaltungsgericht wies die weiterverfolgte Berufung ab und berücksichtigte sowohl Verjährungsfolgen als auch die Behandlung von Teilzeit- und Tarifbeschäftigten bei der Verteilung der Haushaltsmittel. Der Kläger rügte grundsätzliche Rechtsfragen und beantragte die Zulassung der Revision, was das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hatte. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, weil die aufgeworfenen Fragen durch frühere Entscheidungen des Senats oder auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung beantwortet werden können. • Der Senat hat bereits umfassend das Berechnungsverfahren bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft beschrieben: Monatlich ist für den Anspruchszeitraum die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen zu ermitteln und ins Verhältnis zu setzen; dabei sind Veränderungen innerhalb des Monats zu berücksichtigen. • Teilzeitbeschäftigte sind bei der Zahl der Anspruchsberechtigten entsprechend ihrer Beschäftigungsquote einzubeziehen; dies gilt auch für die Prüfung, ob ein Beamter in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen oder herausgefallen ist. • Bei der Ermittlung der Zahl der besetzbaren Planstellen ist von der haushaltsrechtlichen Einordnung auszugehen; ob der Dienstherr mehrere Teilzeitkräfte auf einer Planstelle hätte führen können, ist haushaltsrechtlich zu beurteilen und damit nicht zum Gegenstand revisiblen Landesrechts geeignet. • Verjährte Ansprüche anderer Beamter begründen keinen Anspruch der verbleibenden Anspruchsberechtigten auf Verwendung der insoweit nicht mehr benötigten Haushaltsmittel; ebenso sind Planstellen, auf denen Tarifbeschäftigte geführt werden, als besetzt anzusehen und reduzieren die Verteilungssumme. • Das Nachzahlungsgesetz des Landes Brandenburg verändert die für § 46 Abs. 2 BBesG a.F. maßgeblichen Grundgehälter nicht; es ordnet lediglich Nachzahlungen an, die keine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Zulage bewirken. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung und angesichts ständiger Rechtsprechung war die Zulassung der Revision nicht geboten. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen, dass die bereits angewandte Berechnungsmethode bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft richtig ist und verjährte Ansprüche anderer Beamter sowie nicht genutzte Stellenreste von Teilzeitkräften nicht zu einer Umverteilung zugunsten des Klägers führen. Tarifbeschäftigte, die Planstellen belegen, sind bei der Ermittlung der verfügbaren Planstellen zu berücksichtigen. Das Nachzahlungsgesetz des Landes Brandenburg bewirkt keine Erhöhung der nach § 46 BBesG a.F. zu berechnenden Zulage, da es keine rückwirkende Erhöhung der Grundgehälter enthält. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird auf bis 8.000 € festgesetzt.