Urteil
20 U 146/17
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0110.20U146.17.00
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Leitsätze
1. Nach dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in verständlicher Form ausgewiesen werden. Sieht die Formel einen variablen Faktor vor, der nicht hinreichend beschrieben ist, und sich auch nicht ergänzenden Angaben entnehmen lässt, wie sich die Bezugsgröße ermittelt und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt, wird eine solche Formel den Transparenzanforderungen nicht gerecht (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15 und BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09).(Rn.15)
2. Auf welche Art und Weise sich vorliegend der - veränderliche - Energiepreis ermittelt, etwa durch Verwendung einer mathematischen Formel, und aus welchen Komponenten er sich zusammensetzt, ergibt sich weder aus dem Vertrag selbst noch aus der Anlage. Es fehlen jegliche konkretisierende Angaben. Dieses führt zu einer Intransparenz der Berechnungsformel.(Rn.16)
3. Da die Preisänderungsklausel in Bezug auf den Arbeitspreis intransparent und damit nichtig ist, ist die gesamte Preisanpassungsklausel unwirksam (§ 139 BGB). Denn Grund- und Arbeitspreis bilden zusammen den Gesamtpreis, der das in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen wahren muss (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10). Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Preiskomponenten scheidet aus.(Rn.17)
4. Die Unvereinbarkeit der vertraglichen Preisanpassungsklausel mit § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach § 134 BGB, sondern erfasst ausschließlich die für den Kunden nachteilige Preisanpassungsklausel (Anschluss BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09). Es bleibt deshalb bei dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preis (Anschluss BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09). Der Rückforderungsanspruch ermittelt sich nach der Höhe der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preis und dem gezahlten erhöhten Preis.(Rn.20)
5. Der Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Kunden verpflichtet waren, die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Rechnung geltend zu machen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13).(Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 06.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 86 O 494/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.501,22 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.864,88 Euro seit dem 21.09.2016 und aus 636,34 Euro seit dem 06.09.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 (4) des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrages vom 21.05./15.06.2007 unwirksam ist.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Kläger je 17% und die Beklagte 66% zu tragen.
Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in verständlicher Form ausgewiesen werden. Sieht die Formel einen variablen Faktor vor, der nicht hinreichend beschrieben ist, und sich auch nicht ergänzenden Angaben entnehmen lässt, wie sich die Bezugsgröße ermittelt und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt, wird eine solche Formel den Transparenzanforderungen nicht gerecht (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15 und BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09).(Rn.15) 2. Auf welche Art und Weise sich vorliegend der - veränderliche - Energiepreis ermittelt, etwa durch Verwendung einer mathematischen Formel, und aus welchen Komponenten er sich zusammensetzt, ergibt sich weder aus dem Vertrag selbst noch aus der Anlage. Es fehlen jegliche konkretisierende Angaben. Dieses führt zu einer Intransparenz der Berechnungsformel.(Rn.16) 3. Da die Preisänderungsklausel in Bezug auf den Arbeitspreis intransparent und damit nichtig ist, ist die gesamte Preisanpassungsklausel unwirksam (§ 139 BGB). Denn Grund- und Arbeitspreis bilden zusammen den Gesamtpreis, der das in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen wahren muss (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10). Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Preiskomponenten scheidet aus.(Rn.17) 4. Die Unvereinbarkeit der vertraglichen Preisanpassungsklausel mit § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach § 134 BGB, sondern erfasst ausschließlich die für den Kunden nachteilige Preisanpassungsklausel (Anschluss BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09). Es bleibt deshalb bei dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preis (Anschluss BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09). Der Rückforderungsanspruch ermittelt sich nach der Höhe der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preis und dem gezahlten erhöhten Preis.(Rn.20) 5. Der Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Kunden verpflichtet waren, die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Rechnung geltend zu machen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13).(Rn.21) Auf die Berufung der Kläger wird das am 06.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 86 O 494/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.501,22 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.864,88 Euro seit dem 21.09.2016 und aus 636,34 Euro seit dem 06.09.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 (4) des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrages vom 21.05./15.06.2007 unwirksam ist. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Kläger je 17% und die Beklagte 66% zu tragen. Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Berufung der Kläger ist zum Teil begründet. A. Die Klage ist zulässig. Bei den beiden Feststellungsklagen mit den Inhalten, dass die Kläger aufgrund des am 21.05./15.06.2007 zwischen den Parteien abgeschlossenen (Fern-)Wärmelieferungsvertrages nicht verpflichtet seien, Messkosten zu zahlen, und die in § 8 (4) vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam sei, handelt es sich um Zwischenfeststellungsklagen nach § 256 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Klageerhebung sind jeweils erfüllt. Gegenstand einer Feststellungsklage muss ein Rechtsverhältnis sein, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits teilweise oder vollständig abhängt. Dies ist hier der Fall. Denn die Wirksamkeit von Abreden in einem Vertrag kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10 - juris Rz. 19). Auch hängt die Entscheidung über die von den Klägern gleichzeitig erhobene Zahlungsklage auf Erstattung der gezahlten Messkosten sowie des infolge der Preisänderungsklausel erhöht gezahlten Preises von der Wirksamkeit der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen in dem (Fern-)Wärmelieferungsvertrag ab. Darüber hinaus darf die zu klärende Rechtsbeziehung nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend erledigt sein (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rz. 21). Diese Voraussetzung ist ebenfalls gegeben. Die Zahlungsklage betrifft nur die Abrechnungsjahre 2012 bis 2016. Zum Zeitpunkt der Erhebung der beiden Feststellungsklagen im Jahr 2016 lief der (Fern-)Wärmelieferungsvertrag aber noch mindestens bis 2017. Infolge einer zwischenzeitlichen unstreitigen Vertragsverlängerung um fünf Jahre besteht die Rechtsbeziehung der Parteien sogar noch mehrere Jahre fort. B. In der Sache ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich. 1. Unbegründet ist die Feststellungsklage betreffend die vereinbarten Messkosten. Gegen die Regelungen in § 6 (2) Satz 2 sowie § 8 (1) des (Fern-)Wärmelieferungsvertrages bestehen keine rechtlichen Bedenken. a) Sie genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz. Danach wird ein Grundpreis von pauschal 120,00 Euro netto pro Wohnung im Jahr erhoben, wenn ein Warmwasserzähler in einem Mehrfamilienhaus vorhanden ist. Für jeden Zähler mehr müssen jeweils weitere 20,00 Euro netto bezahlt werden. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb diese Kostenregelung unbestimmt sein sollte. b) Eine Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen hat nicht zu erfolgen. Vertragsparteien dürfen Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln, weshalb formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 - juris Rz. 19). Der unter § 8 (1) des (Fern-)Wärmelieferungsvertrages vereinbarte Messpreis stellt die Vergütung für die von der Beklagten vertraglich geschuldete Messung des Warmwasserverbrauchs dar (§ 6 (1) und § 7 (2) des Vertrages). c) Im Übrigen ist anerkannt, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen als einen verbrauchsunabhängigen Preisbestandteil Messkosten verlangen dürfen (vgl. Hempel-Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Loseblattsammlung, Aktualisierung Juli 2018, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 61). 2. Begründet ist demgegenüber die Feststellungsklage betreffend die Preisänderungsklausel nach § 8 (4) des Vertrages. Denn diese ist gemäß § 134 BGB nichtig. a) Es handelt sich bei § 8 (4) des Vertrages um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, da sie die bezifferte Vergütungsregelung über den Grund- und Arbeitspreis in § 8 (1) lediglich ergänzt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Preisnebenabrede: BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 - juris Rz. 20; Hempel-Franke, a.a.O., Rn. 81). Auch wenn die Beklagte die Fernwärme nur liefert, nicht aber erzeugt, unterfällt der Wärmelieferungsvertrag dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 - juris Rz. 17). Die Wirksamkeitskontrolle unterliegt damit ausschließlich den Anforderungen, die in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV aufgestellt sind, nicht dagegen den Vorschriften nach §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rz. 18). b) Die in § 8 (4) des Vertrages vereinbarte Preisnebenabrede verstößt - auch unter Hinzuziehung des Inhalts der Anlage C des Vertrages - gegen das Transparenzgebot gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV. Danach müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in verständlicher Form ausgewiesen werden, damit der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rz. 21). Sieht die Formel einen variablen Faktor vor, der nicht hinreichend beschrieben ist, und sich auch nicht ergänzenden Angaben entnehmen lässt, wie sich die Bezugsgröße ermittelt und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt, wird eine solche Formel den Transparenzanforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteile vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 - juris Rz. 22, 23; vom 06.04.2011 - VIII ZR 66/09 - juris Rz. 35). Die der hiesigen Preisänderungsklausel zugrunde gelegte Formel für die Berechnung des Arbeitspreises (aktueller Arbeitspreis = Basisarbeitspreis 2000 x Energiepreis/Energiepreis 2000) enthält einen variablen Faktor, nämlich den - jeweils aktuellen - Energiepreis. Hierzu wird im Vertrag lediglich angeführt, dass es sich dabei um den jeweiligen Energiepreis des Fernwärmeversorgers in Euro/MWh handelt. In der Anlage C wiederum findet sich zum Energiepreis nur die Angabe „E aktuell: Euro/kWh = 0,05319“. Auf welche Art und Weise sich der - veränderliche - Energiepreis ermittelt, etwa durch Verwendung einer mathematischen Formel, und aus welchen Komponenten er sich zusammensetzt, ergibt sich weder aus dem Vertrag selbst noch aus der Anlage C. Es fehlen jegliche konkretisierende Angaben. Den Vertragsunterlagen lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass die Beklagte die Fernwärme von der Fernwärmeerzeugerin V... ... ... AG bezieht und - so ihr Vortrag - den ihr von V... ... ... AG für den Einkauf der Fernwärme berechneten Preis an die Kläger durchreicht, so dass die Beklagte nicht damit argumentieren kann, wie sie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat getan hat, dass die Kläger den jeweils aktuellen Energiepreis und die Berechnungsmethode auf der Internetseite von V... ... ... AG einsehen könnten. Auf Seite 4 der Anlage C werden als Quellenangaben für die Ermittlung der Preise allein der Vertrag und das Statistische Bundesamt genannt. In diesen Quellen lässt sich der jeweils aktuelle Energiepreis aber - unstreitig - nicht finden. In der Konsequenz können die Kläger den Umfang der auf sie zukommenden Preisänderungen aus den Formulierungen der Klausel nicht erkennen. Letztlich hat die Beklagte die Intransparenz ihrer Berechnungsformel selbst eingeräumt, da sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Kläger jederzeit bei ihr hätten nachfragen und sich den Energiepreis erläutern lassen können, wobei sie aber gleichzeitig verkannt hat, dass die Preisanpassungsklausel aus sich heraus verständlich sein muss. c) Da die Preisänderungsklausel in Bezug auf den Arbeitspreis intransparent und damit nichtig ist, ist die gesamte Preisanpassungsklausel unwirksam (§ 139 BGB). Denn Grund- und Arbeitspreis bilden zusammen den Gesamtpreis, der das in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen wahren muss (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 339/10 - juris Rz. 33). Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Preiskomponenten scheidet aus. d) Nachdem die verwendete Inhaltskontrolle den Transparenzanforderungen nicht Rechnung trägt, kommt es auf die Frage der inhaltlichen Angemessenheit gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht mehr an. 3. Die wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB) erhobene Zahlungsklage hat bezüglich der Abrechnungsjahre 2013 bis 2016 überwiegend Erfolg. Hingegen hat das Landgericht in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2012 die Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. a) Die Unvereinbarkeit der vertraglichen Preisanpassungsklausel mit § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach § 134 BGB, sondern erfasst ausschließlich die für den Kunden nachteilige Preisanpassungsklausel (vgl. BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - juris Rz. 48). Es bleibt mithin bei dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preis (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 66/09 - juris Rz. 19). Der auf das jeweilige Abrechnungsjahr bezogene Rückforderungsanspruch der Kläger ermittelt sich nach der Höhe der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preis und dem von der Beklagten mittels einer Einzugsermächtigung eingezogenen erhöhten Preis. b) In Bezug auf das Abrechnungsjahr 2012 können die Kläger indes keine Rückzahlung beanspruchen, da es sich um ein langjähriges Vertragsverhältnis handelt, die Parteien sich nach dem Vertrag einig waren, dass die vereinbarten Preise nur anfänglich galten und jährlich angepasst werden sollten, und die Kläger die Preisänderungsklausel lange Zeit unbeanstandet ließen. Angesichts dessen ist der Vertrag gemäß §§ 133, 157 BGB ergänzend dahin auszulegen, dass die Kläger verpflichtet waren, die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Rechnung geltend zu machen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 - juris Rz. 16 ff.). Die Jahresabrechnung 2012 haben die Kläger unstreitig im Juni 2013 erhalten. Die erstmalige Beanstandung der Preisänderungsklausel im anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2016 liegt außerhalb des Dreijahreszeitraums. c) Weiterhin können die Kläger betreffend das Abrechnungsjahr 2015 nicht damit gehört werden, dass sie insgesamt - und nicht nur bezüglich der Preiserhöhung - von der Tragung der Messkosten befreit seien, weil sie in diesem Jahr das Ablesen der Zähler unbestritten selbst vorgenommen hätten. Denn vereinbart wurde ein Pauschalbetrag. Dass von diesem nicht nur das Ablesen erfasst ist, sondern auch das Vorenthalten eines Systems zur Verbrauchserfassung und einer verbrauchsabhängigen Abrechnung durch die Beklagte geht bereits aus § 6 (1) des Vertrages hervor. d) Dagegen sind die Kläger an der - durch Klageerweiterung in das Verfahren eingeführten - Rückforderung des von der Beklagten im Jahr 2017 mit Einzugsermächtigung abgebuchten Betrages betreffend das Abrechnungsjahr 2016 nicht wegen Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 BGB gehindert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Abbuchung des Betrages von ihrem Konto von einer Nichtschuld ausgingen, wie ihre vorangegangene Klageerhebung am 07.12.2016 bezogen auf die Jahre 2012 bis 2015 zeigt. In rechtlicher Sicht hätten die Kläger die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zwar bereits dem Zahlungsverlangen entgegensetzen können (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 66/09 - juris Rz. 20). Angesichts des Gebrauchmachens der Einzugsermächtigung durch die Beklagte greift die rechtshindernde Einwendung des § 814 BGB jedoch nicht. Zwar wird eine Lastschrift erst wirksam, wenn sie (ausdrücklich oder konkludent) genehmigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2011 - XI ZR 391/09 - juris Rz. 10). Jedoch muss andererseits der Zweck der Regelung in § 814 BGB bedacht werden, der darin besteht, dass der Empfänger darauf vertrauen darf, dass er eine Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, behalten darf (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1997 - IV ZR 35/96 - juris Rz. 20). Wenn die Beklagte in Kenntnis der grundsätzlichen Einwendungen der Kläger und dem angestrengten Prozess ihrerseits von der Einziehungsermächtigung Gebrauch macht, wäre ihr Vertrauen in das Behaltendürfen des Betrages nicht schutzwürdig. Tatsächlich hat sich die Beklagte auf ein solches Vertrauen auch nicht berufen. e) Die dem Grunde nach berechtigten Rückforderungsansprüche betreffend die Abrechnungsjahre 2013 bis 2016 sind nicht verjährt. Für solche Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 812 Rn. 69 m.w.N.). Durch die Klageerhebung am 07.12.2016 (betreffend die Jahre 2012 bis 2015) sowie am 05.09.2017 (betreffend das Jahr 2016) wurde die dreijährige Verjährung jeweils gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach § 9 (4) des Vertrages sind die Forderungen der Beklagten zwei Wochen nach Zugang der Rechnungen fällig. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist die das Jahr 2013 betreffende Forderung frühestens mit dem Schluss des Jahres 2014 und konnte nicht vor dem Schluss des Jahres 2017 enden (§ 199 Abs. 1 BGB). Erst recht ist keine Verjährung bei den Forderungen eingetreten, welche sich auf die Jahre 2014 bis 2016 beziehen. f) Den Klägern stehen Rückzahlungsansprüche für die Abrechnungsjahre 2013 bis 2015 in Höhe von insgesamt 1.864,88 Euro und für das Abrechnungsjahr 2016 in Höhe von 636,34 Euro zu. Somit beträgt die berechtigte Zahlungsforderung insgesamt 2.501,22 Euro. Jahr 2013: Der Rückforderungsanspruch für dieses Jahr beläuft sich auf 634,82 Euro und berechnet sich ausgehend von den ursprünglich vereinbarten Preisen und den Daten der Anlage K 11 (Blatt 144 d.A.) wie folgt: Bereitstellungskosten: 0,42 Euro/qm/Monat x 491,07 qm x 12 Monate = 2.474,99 Euro netto Messkosten: 120,00 Euro x 5 Wohnungen = 600,00 Euro netto Arbeitskosten: 0,059 Euro x 38.183 kWh = 2.252,80 Euro netto Gesamt: 5.327,79 Euro netto = 6.340,07 Euro brutto Davon Raumwärme 77,27% = 4.898,97 Euro brutto Davon Warmwasser 22,73% = 1.441,10 Euro brutto Grundkosten Raumwärme 30% = 1.469,69 Euro brutto : 491,07 qm = 2,9928 Euro/qm Verbrauchskosten Raumwärme 70% = 3.429,28 Euro brutto : 24.458 kWh = 0,1402 Euro/kWh Grundkosten Warmwasser 30% = 432,33 Euro brutto : 491,07 qm = 0,8804 Euro/qm Verbrauchskosten Warmwasser 70% = 1.008,77 Euro brutto : 88,794 kbm = 11,3608 Euro/kbm Grundkosten Raumwärme beheizte Fläche Wohnung Kläger: 2,9928 Euro/qm x 127,87 qm = 382,69 Euro brutto Grundkosten Warmwasser beheizte Fläche Wohnung Kläger: 0,8804 Euro/qm x 127,87 qm = 112,58 Euro brutto Verbrauchskosten Raumwärme beheizte Fläche Wohnung Kläger: 0,1402 Euro/kWh x 5.284 kWh = 740,82 Euro brutto Verbrauchskosten Warmwasser beheizte Fläche Wohnung Kläger: 11,3608 Euro/kbm x 30,124 kbm = 342,23 Euro Kosten für zwei zusätzliche Wasserzähler: Euro 40,00 netto = 47,60 Euro brutto Gesamtsumme brutto: 1.625,92 Euro Gezahlt betreffend das Jahr 2013 brutto: 2.260,74 Euro Differenz/Rückforderungsanspruch: 634,82 Euro brutto (statt der verlangten 866,75 Euro) Jahr 2014: Der Rückforderungsanspruch für dieses Jahr beläuft sich auf 593,74 Euro und berechnet sich ausgehend von den ursprünglich vereinbarten Preisen und den Daten der Anlage K 11 (Blatt 147 d.A.) wie folgt: Bereitstellungskosten: 0,42 Euro/qm/Monat x 491,07 qm x 12 Monate = 2.474,99 Euro netto Messkosten: 120,00 Euro x 5 Wohnungen = 600,00 Euro netto Arbeitskosten: 0,059 Euro x 31.095 kWh = 1.834,61 Euro netto Gesamt: 4.909,60 Euro netto = 5.842,42 Euro brutto Davon Raumwärme 67,26% = 3.929,61 Euro brutto Davon Warmwasser 32,74% = 1.912,81 Euro brutto Grundkosten Raumwärme 30% = 1.178,88 Euro brutto : 491,07 qm = 2,4006 Euro/qm Verbrauchskosten Raumwärme 70% = 2.750,73 Euro brutto : 17.866 kWh = 0,1540 Euro/kWh Grundkosten Warmwasser 30% = 573,84 Euro brutto : 491,07 qm = 1,1686 Euro/qm Verbrauchskosten Warmwasser 70% = 1.338,97 Euro brutto : 90,402 kbm = 14,8113 Euro/kbm Grundkosten Raumwärme beheizte Fläche Wohnung Kläger: 2,4006 Euro/qm x 127,87 qm = 306,96 Euro brutto Grundkosten Warmwasser beheizte Fläche Wohnung Kläger: 1,1686 Euro/qm x 127,87 qm = 149,43 Euro brutto Verbrauchskosten Raumwärme beheizte Fläche Wohnung Kläger: 0,1540 Euro/kWh x 3.506 kWh = 539,92 Euro brutto Verbrauchskosten Warmwasser beheizte Fläche Wohnung Kläger: 14,8113 Euro/kbm x 29,463 kbm = 436,39 Euro brutto Kosten für zwei zusätzliche Wasserzähler: Euro 40,00 netto = 47,60 Euro brutto Gesamtsumme brutto: 1.480,30 Euro Gezahlt betreffend das Jahr 2014 brutto: 2.074,04 Euro Differenz/Rückforderungsanspruch: 593,74 brutto Euro (statt der verlangten 826,99 Euro) Jahr 2015: Der Rückforderungsanspruch für dieses Jahr beläuft sich auf 636,32 Euro und berechnet sich ausgehend von den ursprünglich vereinbarten Preisen und den Daten der Anlage K 5 (Blatt 19 d.A.) wie folgt: Bereitstellungskosten: 0,42 Euro/qm/Monat x 491,07 qm x 12 Monate = 2.474,99 Euro netto Messkosten: 120,00 Euro x 5 Wohnungen = 600,00 Euro netto Arbeitskosten: 0,059 Euro x 32.708 kWh = 1.929,77 Euro netto Gesamt: 5.004,76 Euro netto = 5.955,66 Euro brutto Davon Raumwärme 68,04% = 4.052,23 Euro brutto Davon Warmwasser 31,96% = 1.903,43 Euro brutto Grundkosten Raumwärme 30% = 1.215,67 Euro brutto : 491,07 qm = 2,4756 Euro/qm Verbrauchskosten Raumwärme 70% = 2.836,56 Euro brutto : 18.921 kWh = 0,1499 Euro/kWh Grundkosten Warmwasser 30% = 571,03 Euro brutto : 491,07 qm = 1,1628 Euro/qm Verbrauchskosten Warmwasser 70% = 1.332,40 Euro brutto : 93,073 kbm = 14,3157 Euro/kbm Grundkosten Raumwärme beheizte Fläche Wohnung Kläger: 2,4756 Euro/qm x 127,87 qm = 316,55 Euro brutto Grundkosten Warmwasser beheizte Fläche Wohnung Kläger: 1,1628 Euro/qm x 127,87 qm = 148,69 Euro brutto Verbrauchskosten Raumwärme beheizte Fläche Wohnung Kläger: 0,1499 Euro/kWh x 3.860 kWh = 578,61 Euro brutto Verbrauchskosten Warmwasser beheizte Fläche Wohnung Kläger: 14,3157 Euro/kbm x 30,724 kbm = 439,84 Euro brutto Kosten für zwei zusätzliche Wasserzähler: Euro 40,00 netto = 47,60 Euro brutto Gesamtsumme brutto: 1.531,29 Euro Gezahlt betreffend das Jahr 2015 brutto: 2.167,61 Euro Differenz/Rückforderungsanspruch: 636,32 Euro brutto (statt der verlangten 977,29 Euro) Jahr 2016: Der bereits oben bezifferte Rückforderungsanspruch für dieses Jahr in Höhe von 636,34 Euro berechnet sich ausgehend von den ursprünglich vereinbarten Preisen und den Daten der Anlage K 11 (Blatt 150 d.A.) wie folgt: Bereitstellungskosten: 0,42 Euro/qm/Monat x 491,07 qm x 12 Monate = 2.474,99 Euro netto Messkosten: 120,00 Euro x 5 Wohnungen = 600,00 Euro netto Arbeitskosten: 0,059 Euro x 35.629 kWh = 2.102,11 Euro netto Gesamt: 5.177,10 Euro netto = 6.160,75 Euro brutto Davon Raumwärme 69,04% = 4.253,38 Euro brutto Davon Warmwasser 30,96% = 1.907,37 Euro brutto Grundkosten Raumwärme 30% = 1.276,01 Euro brutto : 491,07 qm = 2,5984 Euro/qm Verbrauchskosten Raumwärme 70% = 2.977,37 Euro brutto : 22.158 kWh = 0,1344 Euro/kWh Grundkosten Warmwasser 30% = 572,21 Euro brutto : 491,07 qm = 1,1652 Euro/qm Verbrauchskosten Warmwasser 70% = 1.335,16 Euro brutto : 106,760 kbm = 12,5062 Euro/kbm Grundkosten Raumwärme beheizte Fläche Wohnung Kläger: 2,5984 Euro/qm x 127,87 qm = 332,26 Euro brutto Grundkosten Warmwasser beheizte Fläche Wohnung Kläger: 1,1652 Euro/qm x 127,87 qm = 148,99 Euro brutto Verbrauchskosten Raumwärme beheizte Fläche Wohnung Kläger: 0,1344 Euro/kWh x 4.503 kWh = 605,20 Euro brutto Verbrauchskosten Warmwasser beheizte Fläche Wohnung Kläger: 12,5062 Euro/kbm x 29,536 kbm = 369,38 Euro brutto Kosten für zwei zusätzliche Wasserzähler: Euro 40,00 netto = 47,60 Euro brutto Gesamtsumme brutto: 1.503,43 Euro Gezahlt betreffend das Jahr 2016 brutto: 2.139,77 Euro Differenz/Rückforderungsanspruch: 636,34 Euro brutto (statt der verlangten 843,08 Euro) 4. Die zuerkannten Zinsen aus den berechtigten Hauptforderungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Kläger in Bezug auf den Rückforderungsanspruch betreffend das Jahr 2016 zunächst höhere Zinsen als Rechtshängigkeitszinsen verlangt haben, haben sie die Berufung zurückgenommen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden worden. Es ist nicht greifbar, dass der hiesige Rechtsstreit Anlass für eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bieten könnte.