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Urteil

14 Sa 21/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB trägt der Kündigende Darlegungs- und Beweislast für alle relevanten Umstände. • Fehlt es an einer substanziierten Darlegung von Vermögensverfügungen und Rückzahlungsvereinbarungen, ist eine Widerklage auf Rückzahlung unschlüssig und abzuweisen. • Die Organisationshoheit des Arbeitgebers über Zahlungsmodalitäten entlastet diesen nicht von seiner eigenen Beweisführungspflicht, ermöglicht ihr aber keine Beweiserleichterungen gegen die Arbeitnehmerin.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Beweisführung rechtfertigt keine fristlose Kündigung; Widerklage wegen fehlender Substanziierung abgewiesen • Zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB trägt der Kündigende Darlegungs- und Beweislast für alle relevanten Umstände. • Fehlt es an einer substanziierten Darlegung von Vermögensverfügungen und Rückzahlungsvereinbarungen, ist eine Widerklage auf Rückzahlung unschlüssig und abzuweisen. • Die Organisationshoheit des Arbeitgebers über Zahlungsmodalitäten entlastet diesen nicht von seiner eigenen Beweisführungspflicht, ermöglicht ihr aber keine Beweiserleichterungen gegen die Arbeitnehmerin. Die 81-jährige Arbeitgeberin (Beklagte) beschäftigte die Klägerin als Betreuungsperson auf Basis eines als Betreuungsvertrag bezeichneten Arbeitsvertrags. Die Klägerin löste wiederholt vom bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgefüllte Schecks ein; streitig war, ob sie die Beträge vollständig an die Beklagte weitergab. Die Beklagte kündigte außerordentlich zum 27.01.2005; die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Die Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung von 3.500,00 € und 2.240,20 € (Brustoperation). Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam und wies die Widerklage ab. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte mangelhafte Beweisführung der Klägerin bzw. behauptete Darlehens- bzw. Rückzahlungsvereinbarungen. • Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. • Für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB trägt die kündigende Partei Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die als wichtiger Grund in Betracht kommen. Die Beklagte hat insoweit keine substanziierten Beweise vorgelegt, dass die Klägerin Scheckbeträge unterschlagen hat. • Die langjährig praktizierte Zahlungsweise (Scheckeinlösung durch die Klägerin, wöchentliche Kontoauszüge, regelmäßige Besprechungen mit dem Bevollmächtigten) wurde nicht substantiiert bestritten; dies schwächt die Beweisposition der Beklagten. • Der Umstand, dass die Beklagte auf schriftliche Quittungen verzichtete, führt nicht zu Beweiserleichterungen zugunsten der Beklagten, da sie die Organisationshoheit über das Zahlverfahren hatte. • Die Widerklage scheitert an Unschlüssigkeit: Hinsichtlich der 3.500,00 € fehlt eine detaillierte Darlegung einer Rückzahlungsvereinbarung; der Umstand, dass 2.500,00 € als Vorauszahlung auf ein Vermächtnis gewollt waren, spricht gegen einen Rückzahlungswillen. • Die behauptete Vereinbarung, Rückzahlungen durch Verrechnung mit Gehaltsansprüchen vorzunehmen, ist nicht hinreichend substantiiert und hätte jedenfalls die Beklagte zur Durchführung (Abzüge) verpflichtet; durch die Kündigung machte die Beklagte die Verrechnungsmodalität unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). • Auch die Forderung über 2.240,20 € für die Brustoperation ist unschlüssig, weil eine hinreichende Substantiierung fehlt und die Beklagte als Arbeitgeberin für die Gehaltsverrechnung verantwortlich gewesen wäre. • Folglich war die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt und die Widerklage abzuweisen; die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen und die Revision nicht zuzulassen. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung war nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Unterschlagungsverdacht nicht erfüllt hat. Die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung von 3.500,00 € sowie 2.240,20 € ist unschlüssig und daher abgewiesen, da es an einer substanziierten Vereinbarung über Rückzahlung oder ausreichender Darstellung einer Gehaltsverrechnung fehlt. Insbesondere spricht die Tatsache, dass 2.500,00 € als Vorauszahlung auf ein Vermächtnis gewollt waren, gegen eine Rückzahlungsabrede. Eine etwa vereinbarte Verrechnung mit Lohnansprüchen hätte die Beklagte durchführen müssen; durch ihre Kündigung hat sie diese Möglichkeit vereitelt, sodass kein Anspruch gegen die Klägerin besteht. Die Revision wurde nicht zugelassen.