Urteil
3 O 418/19
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2022:0127.3O418.19.00
41Zitate
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Abgasskandal“ in Anspruch. Der Kläger erwarb am 00.00.0000 einen Gebrauchtwagen vom Typ Mercedes Benz H. zu einem Kaufpreis von 31.880 € (s. Anlage K 1, Bl. 27 ff. d.A.). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typengenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Der Pkw wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 53.534 km auf. Die Kontrolle der Schadstoffemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und erneut an der Verbrennung teilnimmt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen (NOx-Werte) führt. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen reduziert (sog. "Thermofenster"), wobei die genaue Ausgestaltung zwischen den Parteien streitig ist. Zudem findet im Fahrzeug eine Abgasnachbehandlung in Form der Selective Catalytic Reduction (nachfolgend: SCR) statt, deren Umfang und Funktionsweise zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist. Das Fahrzeug ist nicht von einer amtlichen Rückrufaktion durch das Kraftfahrt-Bundesamt (nachfolgend: KBA) betroffen. Die Beklagte bot dem Kläger die Durchführung eines durch das KBA freigegebenen Software-Updates für den streitgegenständlichen Dieselmotor im Rahmen einer sog. „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ an. Die Klagepartei schloss im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs am 00.00.0000 mit der I. einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme in Höhe von 26.789,92 EUR zzgl. 3.702,05 EUR Darlehenskosten ab. Für die weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Anlage K2 Bezug genommen. Nach dem Darlehensvertrag wurde den Darlehensnehmern u.a die Möglichkeit eröffnet, das streitgegenständliche Fahrzeug bei Fälligkeit der Schlussrate des Darlehens zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten Kaufpreis an den Händler zurückzugeben. Nachdem der Sicherungsfall eingetreten ist, wurde das streitgegenständliche Fahrzeug zur Verwertung an die I. abgegeben. Die Verwertung ergab am 25.01.2019 einen Netto-Erlös in Höhe von 11.596,64 EUR, welchen die I. mit der noch offenen Darlehensrestschuld verrechnete. Der Kilometerstand im Zeitpunkt der Abgabe betrug 117.174 km. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Fahrzeug – vergleichbar dem Vorgehen der Y. in Bezug auf die Technik zum Motor EA 189 - bewusst und auf Grundlage einer auf Führungsebene getroffenen strategischen Unternehmensentscheidung mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG versehen in den Verkehr gebracht. Diese drosselten den Stickoxidausstoß des Fahrzeugs von ihrer Wirkweise her nahezu ausschließlich auf dem Rollenprüfstand bei Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklusses (NEFZ), damit dort die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten würden. Unter realen Fahrbedingungen seien diese hingegen regelmäßig überschritten. Das eingebaute „Thermofenster“ reduziere bereits bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Abgasrückführung und schalte diese schließlich ganz ab. Darüber hinaus sei die sog. „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ auf die Prüfstandsituation zugeschnitten und führe faktisch fast nur hier zu einer zusätzlichen Reduktion der NOx-Werte durch Absenkung der Kühlmitteltemperatur und Verzögerung der Warmlaufphase des Motors. Die beanstandeten Vorrichtungen bzw. Funktionen habe die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA gar nicht bzw. nur unzureichend offenbart, ihre Wirkweise verschleiert und damit letztlich die Typengenehmigung erschlichen . Es drohten ein Widerruf der Typengenehmigung und damit die Stilllegung des Fahrzeugs. Der Kläger behauptet, er hätte den Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die Käufer ihrer Fahrzeuge und damit auch ihn durch Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen in Schädigungsabsicht getäuscht. Der Kläger hat zunächst unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 9.045,34 EUR sowie Zinsen in Höhe von 1.975,55 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 17.277,08 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr ab dem 01.09.2019 zu zahlen, und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der I. Bank AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer N01 in Höhe von derzeit noch 6.748,36 EUR freizustellen. Der Kläger beantragt zuletzt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 15.753,67 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.04.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die W. Versicherung AG, N.-straße, T. zur Schadennummer: N02 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.423,40 EUR sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 298,95 EUR gegenüber der S. Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2021 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Fahrzeug halte die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte für Stickoxide im – insoweit einzig maßgeblichen - Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests ohne Rückgriff auf etwaige unzulässige Abschalteinrichtungen ein. Die im Fahrzeug eingesetzte Software unterscheide – sofern die Vorrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt verbaut seien – nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Betrieb befinde, sondern arbeite in beiden Situationen in gleicher Weise, so dass es an der für einen Sittenwidrigkeitsvorwurf nötigen „Umschaltlogik“ fehle. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung entspreche langjährigem Industriestandard, der physikalisch-technische Gegebenheiten des Verbrennungsmotors berücksichtige, dem KBA seit langem bekannt sei und von diesem laufend genehmigt werde. Die Maßnahmen hinsichtlich des sog. "Thermofensters", welches die Abgasrückführung selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv halte, seien zum Schutz des Motors getroffen worden, nämlich um bei niedrigeren Temperaturen die bestehende Gefahr der Versottung des Motors im Zuge einer zu hohen Abgasrückführung zu verhindern. Die „Kühlmittel-Sollwert-Regelung“ diene der Reduktion der Emissionen beim Kaltstart zur Erzielung eines besonders positiven „Trade-offs“ zwischen Stickoxiden und Partikelemissionen und funktioniere auch und gerade im realen Fahrbetrieb. Auch das SCR-System werde nicht anhand prüfstandsbezogener Parameter aktiviert bzw. reduziert oder ausgeschaltet. Vielmehr nutze das System generell zulässiger Weise zwei unterschiedliche Berechnungsmodelle, um das Dosierverhalten an die jeweiligen Umstände anpassen zu können und einem drohenden „Amoniak-Schlupf“ vorzubeugen. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger mangele es bereits an der Aktivlegitimation, da er etwaige Ansprüche gegen die Beklagte an die I. Bank AG abgetreten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Motorsteuerungssoftware seien entweder bereits begrifflich keine Abschalteinrichtungen oder zumindest durch Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG gedeckt. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Softwaresteuerung nach den Grundsätzen ingenieursmäßiger Vorsicht in der Annahme ihrer rechtlichen Zulässigkeit entwickelt und sei damit einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt – so dass ihr – selbst bei unterstellter Unzulässigkeit – kein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten anzulasten sei. Schließlich habe der Kläger auch nicht substantiiert dargetan, welche Entscheidungsträger bzw. Mitarbeiter auf Seiten der Beklagten verantwortlich und vorsätzlich gehandelt hätten. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers mangels Rückrufs und der fortwirkenden Tatbestandswirkung der weiterhin bestandskräftigen Typgengenehmigung ausscheide. Für das Fahrzeug drohe weder ein Verlust der Zulassung noch ein Entzug der Betriebserlaubnis, so dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Das Fahrzeug sei auch nicht in seinem Wert gemindert, jedenfalls könnten etwaige Unzulänglichkeiten durch das angebotene Software-Update behoben werden. Eine mögliche Nutzungsentschädigung sei schließlich anhand einer Gesamtlaufleistung von max. 250.000 km zu berechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E A. Die Klage ist zulässig. Die Klage scheitert nicht an der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers. Denn Ziffer II. der Darlehensbedingungen der I. AG, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, halten einer Transparenzkontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH Urteil v. 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, Rn. 9, m.w.N.). Ganz allgemein setzt die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG, Urteil v. 19.11.2019, 7 AZR 582/17). So liegt es nach Ansicht der Kammer hier. Soweit im konkreten Fall nach dem Wortlaut alle sonstigen – gegenwärtigen und zukünftigen - Ansprüche des Darlehensnehmers gegen die U., Z., K. oder einen Vertreter der U. gleich aus welchem Rechtsgrund an die I. abgetreten werden, ist für den durchschnittlichen Verbraucher aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung nicht ersichtlich, dass neben fahrzeugbezogenen Ansprüchen auch höchstpersönliche Ansprüche aus Delikt oder Produkthaftungsgesetz erfasst sein könnten. Aus dem Gesamtzusammenhang wird klar, dass das Fahrzeug selbst zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag einzusetzen ist und damit auch Ansprüche, die aufgrund einer Beschädigung oder Zerstörung dieses Fahrzeuges an dessen Stelle treten. Dass aber auch nur in der Person des Darlehensnehmers entstehende Ansprüche wegen Verletzung seiner körperlichen Integrität oder wegen einer Täuschung seiner Person mit umfasst sein sollen, ist in diesem Zusammenhang als überraschend und zu weitgehend zu bewerten. Ein schützenswertes Interesse der Darlehensgeberin an einer Abtretung auch solch höchstpersönlicher Ansprüche ist nicht ersichtlich. B. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. § 826 BGB Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheitert daran, dass der Kläger die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte – auch unter Berücksichtigung des zum Gewährleistungsrecht ergangenen Beschlusses des BGH vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19, Rn. 7 ff., jetzt und im Folgenden – soweit nicht anders gekennzeichnet - zitiert nach juris) - weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht hinreichend substantiiert dargetan hat. 1. Vorwurf der Sittenwidrigkeit Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Rn. 14, unter Verweis auf die st. Rspr. des Senats und die Urteile v. 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; v. 07.05.2019, Az. VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, a.a.O., unter Verweis auf die Senatsurteile vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 m.w.N.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, a.a.O., unter Verweis auf die Senatsurteile v. 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; v. 07.05.2019, Az. VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Kläger ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten durch Verwendung der von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen nicht schlüssig dargetan. a) Thermofenster Hinsichtlich des streitgegenständlichen „Thermofensters“ wurde bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass der bloße Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems, welche die AGR-Rate bei bestimmten Temperaturen reduziert und letztlich ganz abschaltet – selbst bei unterstellter Unzulässigkeit iSd. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO 715/2007/EG - nicht mit der Konstellation gleichzusetzen ist, die der Grundsatzentscheidung des VI. Zivilsenats gegenüber der Y. v. 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde lag (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Rn. 16 ff.; bestätigt durch BGH, Urteile v. 16.09.2021, Az. VI ZR 190/20, VI ZR 286/20, VI ZR 321/20 und VI ZR 322/20). Die Y. hatte die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen sie auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihr hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (so BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Die mit einer derartigen - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht (BGH, a.a.O., Rn. 17, 23, 25). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, a.a.O., Leitsatz 1 und Rn. 23, 25). Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Auch nach dem Vorbringen des Klägers unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand, etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der VO 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der VO 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der VO 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (ABl. L 375 vom 27. Dezember 2006, S. 246 ff.)) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Fehlt es mithin an einer der „Schummel-Software“ der Y. im Hinblick auf den Motor EA 189 vergleichbaren „Umschaltlogik“ wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die VO 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Mangelt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (s. BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Rn. 19 unter Verweis auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35; für die „Nachrüstung“ mit einem sog. „Thermofenster“ im Zuge eines Software-Updates: BGH, Beschluss v. 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814, 1816 ff.). Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Im Einzelnen: aa) Der Kläger verkennt zunächst grundlegend, dass die Euro-5 und 6-Grenzwerte nach der früheren gesetzlichen Regelung ausschließlich auf den NEFZ - Rollenprüfstandtest bezogen waren. Ob der jeweilige Fahrzeugtyp sie einhielt, wurde nach den EU-Vorschriften allein unter NEFZ-Prüfbedingungen getestet. Dies erlaubte es den Pkw-Herstellern, ihre Emissionsstrategien auf das enge Prüfkorsett des NEFZ zuzuschneiden und entsprechend zu optimieren. Emissionen, die unter wechselnden Bedingungen im Realbetrieb der Fahrzeuge entstehen, waren nicht Prüfungsgegenstand im Typgenehmigungsverfahren (so OLG München, Beschluss v. 01.03.2021, Az. 8 U 4122/20, Rn. 44 f. unter beispielhaftem Verweis auf Weidemann, NVwZ 2020, 9, 13 f., beck-online). Eine Software, die den NEFZ-Prüfbedingungen entspricht, war daher nach damaliger Rechtslage wohl rechtmäßig. Selbst wenn man dies nachträglich anders sehen wollte, wäre eine diesbezügliche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zur Zeit der Erteilung der Typengenehmigung bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps nicht ersichtlich. Denn dass die relevanten Umstände bereits damals eventuell erkennbar waren und die Beklagte sie vielleicht hätten kennen können oder gar hätte kennen müssen, würde für die Feststellung von Vorsatz nicht ausreichen, sondern nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen (vgl. OLG München, Beschluss v. 01.03.2021, Az. 8 U 4122/20, Rn. 45 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 06.11.2015, Az. V ZR 78/14, Rn. 25). Es liegt zudem auf der Hand, dass die im NEFZ auf dem Rollenprüfstand mit vorgegebenen Parametern gemessenen Laborwerte grundsätzlich auch ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht den tatsächlich im Straßenverkehr anfallenden Emissionswerten entsprechen, weil die Verhältnisse nicht unmittelbar vergleichbar sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 16.02.2021, Az. 7 U 68/20, Rn. 49, unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil v, 22.09.2020, Az. 16a U 55/19, Rn. 71 f. und OLG Celle, Urteil v. 13.11.2019, Az. 7 U 367/18, Rn. 36). Gerade deshalb hat der Europäische Gesetzgeber auf Druck der Umweltverbände und Umweltparteien mit Art. 3 VO (EU) 2017/1151 vom 01.06.2017 den früher geltenden gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ seit September 2017 durch den WLTC (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) mit Ergänzung durch den RDE Test (Real Driving Emissions) ersetzt (s. OLG Stuttgart, Urteil v. 11.12.2020, Az. 3 U 101/18, Rn. 39). Das Überschreiten der Grenzwerte im realen Fahrzeugbetrieb ist damit bei Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen durchaus erwartbar und für sich genommen kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (so i.E. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.12.2020, Az. 16a U 155/19, Rn. 60 und OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.04.2021, Az. 22 U 44/20, Umdruck S. 7, jeweils m.w.N.). Die in der Automobilindustrie in der Vergangenheit verbreitete Anpassung bzw. Optimierung des Emissionsverhaltens unter den Bedingungen des Prüfstands rechtfertigt zudem – solange es an einer sog. „Umschaltlogik“ fehlt und die Abgasreduktion bzw. –reinigung unter gleichen (wenn auch seltener vorkommenden) Bedingungen im realen Fahrbetrieb genauso funktioniert – aus Sicht der Kammer nicht per se das Verdikt der Sittenwidrigkeit. bb) Auch der Umstand, dass diverse andere Fahrzeuge der Beklagten, die u.a. mit einem Motor der Motorserie OM 651 ausgestattet sind, von einem durch das KBA angeordneten Rückruf betroffen sind, vermag den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Zum einen sind, anders als bei anderen Automobilherstellern, sämtliche Rückrufbescheide von Seiten der Beklagten mit Widerspruch bzw. Anfechtungsklage angefochten worden und damit noch nicht bestandskräftig. Zum anderen ist es im Falle der Beklagten nicht sachgerecht, von einem amtlichen Rückruf betreffend anderer Fahrzeuge auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung – auch – im streitgegenständlichen Fahrzeug zu schließen. Im Hinblick auf die hier verwendete hochkomplizierte Technik und in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Motoren, Emissionskontrollsysteme, Fahrzeugmodelle, verschiedener Soft- und Hardwareversionen von einzelnen Modellen bzw. Modellvarianten der Beklagten verbieten sich ohne konkrete Hinweise auf die Vergleichbarkeit Rückschlüsse auf andere Modelle bzw. Modellvarianten der Beklagten. Die Beklagte hat dazu im Einzelnen vorgetragen, dass die Motorsteuerung in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp, Volumen und Leistung erfolgt. Dem entspricht die differenzierte Vorgehensweise des KBA mit dem Rückruf nur einzelner mit diesem Motor ausgestatteter Fahrzeugmodelle aus einzelnen Produktionszeiträumen, zu denen das streitgegenständliche Fahrzeug bis heute unstreitig nicht gehört (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 08.02.2021, Az. 12 U 471/20, Rn. 74 unter Verweis auf OLG Köln, Beschluss v. 04.07.2019, Az. 3 U 148/18, BeckRS 2019, 15640, Rn. 5; KG, Urteil v. 18.02.2020, Az. 14 U 74/19, BeckRS 2020, 9869, Rn. 25; OLG Koblenz, Urteil v. 21.10.2019, Az. 12 U 246/19, BeckRS 2019, 25135; s. auch die „Rückrufliste“ betroffener Fahrzeugvarianten auf der Homepage des KBA: J. ). Aus Sicht der Kammer spricht zudem genau dieser Umstand, nämlich die lediglich vereinzelte Beanstandung einzelner Fahrzeugmodelle aus bestimmten „Chargen“, gegen ein der Y. vergleichbares systematisches Vorgehen der Beklagten. cc) Selbst wenn man im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen „Thermofenster“ von einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG - wie auch vom BGH (s. Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Rn. 16 ff.) unterstellt - ausginge, mangelt es an Anhaltspunkten für einen bewussten Gesetzesverstoß der Beklagten. Gegen ein Bewusstsein der Gesetzeswidrigkeit auf Seiten des beklagten Autoherstellers spricht vielmehr, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Thermofenstern sowohl in rechtlicher wie auch in technischer Hinsicht heftig umstritten ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.02.2021, Az. 11 U 109/20, Rn. 35). Dies gilt insbesondere was die Frage betrifft, ob ein großzügiger oder enger Maßstab anzulegen ist, soweit sich der Hersteller – wie die Beklagte – auf Bauteilschutz bzw. den damaligen Stand der Technik beruft (vgl. Schröder, NVwZ 2020, 1482 f. m.w.N.). Die europarechtliche Gesetzeslage war an dieser Stelle, zumindest bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 (Az. C-693/19, ZfSch 2021, 194), nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig (OLG Koblenz, Urteil v. 08.02.2021, Az. 12 U 471/20, Rn. 54 ff. m.w.N.). Auch wenn die vorgenannte Entscheidung des EuGH, die den Begriff des Motorschutzes i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) der VO 715/2007/EG restriktiv versteht, nunmehr viele der in der Praxis eingesetzten „Thermofenster“ als unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG erscheinen lassen mag, besagt dies nichts über die Vorstellung der Beklagten im Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung. Jedenfalls lässt sich von einem schlichten Verwaltungsunrecht, nämlich einer Einschätzung als unzulässig im unionsrechtlichen Sinne nach heutigem Gesetzesverständnis, d.h. ex-post, nicht ohne weiteres auf einen kalkulierten Rechtsbruch und damit auf eine sittenwidrige Gesinnung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt schließen. Angesichts des Umstands, dass es sich bei den sog. „Thermofenstern“ um einen markenübergreifend seit langen Jahren verwendeten Industriestandard handelt, der durch das KBA in der Vergangenheit dem Grundsatz nach nicht beanstandet wurde, liegt ein bewusster, planmäßiger Gesetzesverstoß nach Auffassung der Kammer sogar eher fern. Alles in allem erscheint die Annahme der Beklagten, bei dem von ihr eingesetzten „Thermofenster“ handele es sich schon nicht um eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO 715/2007/EG, zumindest sei diese aber nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO 715/2007/EG gerechtfertigt, bei der insoweit gebotenen objektiven ex-ante Betrachtung keinesfalls unvertretbar. dd) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Hinblick auf die Funktionsweise des „Thermofensters“ im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der damaligen Typengenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bewusst unvollständige, falsche oder irreführende Angaben gegenüber dem KBA gemacht und damit die Genehmigungsbehörde arglistig getäuscht hätte, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat bereits nicht dargetan, zu welchen Angaben die Beklagte insoweit im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens konkret verpflichtet gewesen wäre und welche sie – bewusst – unterlassen haben soll. b) „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ Gleiches gilt im Ergebnis für das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute geregelte Kühlmittelthermostat. Auch hier hat der Kläger die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten nicht schlüssig dargetan, wobei in weiten Teilen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. aa) Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das geregelte Kühlmittelthermostat grundsätzlich im allgemeinen Fahrbetrieb genauso funktioniert wie auf dem Prüfstand. Allerdings träten die Voraussetzungen für eine Aktivierung unter realen Bedingungen äußerst selten ein, weshalb die Funktion faktisch auf den Prüfstand zugeschnitten sei. Sofern er zur Substantiierung seines Vortrags auf das vor dem Landgericht Stuttgart zum Az. 27 O 230/18 vorgelegte Gutachten des Sachverständigen X. v. 12.11.2020 (Anlage K 17, Bl. 660 ff. d.A.) abstellt, vermag dies aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: Abgesehen von den von der Beklagten aufgezeigten methodischen Mängeln und der oberflächlichen Natur der gutachterlichen Ausführungen erschließt sich der Kammer nicht, welche Aussagekraft das vorgelegte Gutachten für das streitgegenständliche Fahrzeug haben soll. Weder legt der Kläger die genaue Beweisfrage noch den konkret untersuchten Motor- und Fahrzeugtyp dar (wohl ein Mercedes Benz E 250, S. 2 des Gutachtens, nähere Daten fehlen). Eine Übertragbarkeit der Ergebnisse ist nicht sicher gewährleistet (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Urteil v. 08.02.2021, Az. 12 U 471/20, Rn. 76 ff.; OLG München, Beschluss v. 08.04.2021, Az. 8 U 4122/20, Rn. 20). Hingegen hat die Beklagte ausführlich zur Funktionsweise und den aus ihrer Sicht bestehenden technischen Vorteilen der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, sowohl im Hinblick auf die Emissionsreduktion als auch den Motor- und Bauteilschutz sowie die Betriebssicherheit vorgetragen und auch dezidiert dargelegt, welchen praxisrelevanten Anwendungsbereich das geregelte Kühlmittel-Thermostat – entgegen der gutachterlichen Ausführungen - außerhalb des Prüfstands, nämlich bei diversen Kaltstart-Situationen, aufweist (s. zur denkbaren „Verfolgung legitimer Zwecke“ seitens des Automobilherstellers bei Verwendung des geregelten Kühlmittelthermostats s. eingehend OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.06.2021, Az. 6 U 142/20, Rn. 138 ff.). Dem hat der Kläger letztlich nichts Erhebliches entgegen gesetzt. Vielmehr stellt bereits das von ihm bemühte Gutachten im Hinblick auf die Funktionsweise des geregelten Kühlmittelthermostats keine mit einer Prüfstandserkennung einhergehende Umschaltlogik i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung fest. Insoweit finden die für das sog. „Thermofenster“ geltenden Grundsätze (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 19.02.20121, Az. VI ZR 433/19, Rn. 16 ff., und Beschluss v. 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, Rn. 27) auch hier Anwendung. Eine an den Bedingungen des Prüfstands orientierte Ausgestaltung des Emissionskontrollsystems, die im realen Fahrbetrieb unter denselben Bedingungen auf gleiche Weise funktioniert, lässt als sog. „Prüfstandsoptimierung“ ohne weitere Umstände nicht auf eine sittenwidrige Gesinnung der Beklagten schließen (so i.E. auch OLG Schleswig, Beschluss v. 16.03.2021, Az. 16 U 99/20, Rn. 36; OLG München, Beschluss v. 08.04.2021, Az. 8 U 4122/20, Rn. 21 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.04.2021, Az. 22 U 19/20, S. 11, m.w.N.; in diesem Sinne nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Funktionsweise des geregelten Kühlmittelthermostats bei einem Motor OM 651 auch OLG Stuttgart, Urteil v. 11.12.2020, Az. 3 U Rn. 1010/18, Rn. 63). Dies gilt aus den bereits beim „Thermofenster“ genannten Gründen selbst dann, wenn es sich bei der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ nach heutigem Verständnis tatsächlich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im unionsrechtlichen Sinne handeln sollte, weil sie nicht dem Motorschutz „im engeren Sinne“ dient. bb) Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Funktionsweise des geregelten Kühlmittelthermostats gegenüber dem KBA im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bewusst verschwiegen, bleibt dieser Vortrag ohne die nötige Substanz. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat bereits nicht dargetan, zu welchen Angaben die Beklagte insoweit im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens konkret verpflichtet gewesen wäre und welche sie – bewusst – unterlassen haben soll. Die Beklagte hingegen hat die Anforderungen an die – zum Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung geltenden – Angabepflichten dargelegt und ausgeführt, dass sie die anhand der damals gültigen Muster der unionsrechtlich definierten Beschreibungsbögen üblichen und erwarteten Angaben zu den „Maßnahmen gegen Luftverunreinigung“ getätigt habe (s. SS d. Bl. 925 ff.). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger umso mehr oblegen, detailliert dazu vorzutragen, welche Angaben fehlen und warum das Unterlassen der Beklagten damals insoweit – über eine bloße Nachlässigkeit hinaus – auf Arglist beruhte. Da es zum Zeitpunkt des Typengenehmigungsverfahrens nicht unvertretbar erscheinen musste, eine unter gleichen Bedingungen im Prüfstand wie im Straßenbetrieb funktionierende Steuerung der Kühlmittel-Solltemperatur einzusetzen, würde selbst ein Unterlassen ihrer Erwähnung in den Genehmigungsunterlagen noch nicht darauf hindeuten, dass es dem Hersteller gerade darauf ankam, dem Kraftfahrt-Bundesamt die Erkenntnis dieser Steuerung vorzuenthalten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.06.2021, Az. 6 U 142/20, Rn. 142). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers, der alleine aus dem Vorliegen einer seiner Auffassung nach unzulässigen Abschalteinrichtung auf mangelnde Angaben schließt, nicht gerecht (zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht beim Vorwurf unterlassener Angaben eingehend OLG München, Urteil v. 01.03.2021, Az. 8 U 4122/20, Rn. 56 ff.). cc) Auch das Vorbringen des Klägers, die von der Beklagten angebotene „freiwillige Kundendienstmaßnahme“ stelle ein Indiz für den bewussten Einsatz des geregelten Kühlmittel-Thermostats als unzulässiger Abschalteinrichtung dar, die sie nunmehr, um einem amtlichen Rückruf zuvorzukommen, beseitigen wolle, verfängt nicht. Insoweit lässt das KBA, wie der Kammer aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt ist, auf Anfrage sowie auf seiner Homepage im Zusammenhang mit sog. „freiwilligen Kundendienstmaßnahmen“ stets Folgendes verlauten: „Freiwillige Maßnahmen der Hersteller dienen der Luftverbesserung und liefern einen wirksamen Beitrag zu einer raschen und nachhaltigen Reduktion der NOx-Emissionen, was zum Gesundheits- und Verbraucherschutz der Bürgerinnen und Bürger beiträgt. Freiwillige Maßnahmen werden nur bei Fahrzeugen durchgeführt, bei deren amtlicher Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Im Rahmen von freiwilligen Maßnahmen droht keine Betriebsuntersagung.“ (siehe V.l - Was sind freiwillige Maßnahmen für Dieselfahrzeuge?) Darüber hinaus hat der BGH bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zum Einsatz eines sog. „Thermofensters“ ausgeführt, dass sich – selbst wenn der Vortrag des Klägers zuträfe und es der Beklagten darum ginge, einem amtlichen Rückruf durch entsprechende Veränderung ihrer Fahrzeuge zuvorzukommen – aus einem derartigen nachträglichen Verhalten keinerlei zwingende Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, d.h. dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens ziehen ließen (vgl. BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Rn. 21). dd) Im Falle der sog. „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ kommt jedoch noch hinzu, dass diese – wie die Beklagte vorträgt und der Kammer aus zahlreichen weiteren Parallelverfahren bekannt ist – vom KBA lediglich in einzelnen Fahrzeugtypen der Beklagten und innerhalb dieser beschränkt auf vereinzelte Emissions-Genehmigungen und begrenzte Produktionszeiträume beanstandet und als unzulässig bewertet wird. Das KBA führt insoweit aus, dass zwar einige (nicht alle) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor OM 640, OM 642 und OM 651 in ihrer Software über die Schadstoff- und Abgasstrategie „geregeltes Kühlmittelthermostat“ verfügten, diese jedoch nicht immer aktiv nutzen würden. Selbst für den Fall der Nutzung hinge die Beurteilung als „unzulässig“ von einer Vielzahl an Faktoren, wie z.B. Aufbau, Gewicht, Getriebe, Steuergerät und Luftwiderstand des jeweiligen Fahrzeugs ab. Im Übrigen hielten einige der Fahrzeuge auch ohne Nutzung der sog. „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ und damit bei geringerer Abgasrückführung die vorgeschriebenen gesetzlichen Grenzwerte ein (s. ausführlich zu diesem Aspekt auch LG Stuttgart, Urteil v. 22.06.2021, Az. 8 U 115/21, Rn. 53). Dies bedeutet aus Sicht der Kammer zunächst, dass die Klagepartei bei Berufung auf ein sog. „geregeltes Kühlmittelthermostat“ als unzulässiger Abschalteinrichtung erhöhte Anforderungen an die Substantiierung ihres Vortrags treffen. Es bedarf konkreter Angaben dazu, warum und unter welchen Voraussetzungen die Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung im konkreten Fahrzeug überhaupt zum Tragen kommt und welche Auswirkungen sie auf die Emissionswerte hat. Der bloße Verweis auf das Vorliegen einer solchen Abgasstrategie und die Beschreibung deren allgemeiner, auf den Prüfstand zugeschnittener Funktionsweise reicht insoweit von vorneherein nicht aus. Viel entscheidender ist nach Auffassung des Gerichts jedoch, dass die vorbeschriebene Haltung des KBA, welches die „Kühlmittel-Sollwert-Regelung“ nur in bestimmten Fällen überhaupt als unzulässig einstuft, eindeutig gegen einen systematischen Gesetzesverstoß der Beklagten spricht. Selbst wenn diese Bewertung als unzulässig aus heutiger Sicht bei einigen Fahrzeugtypen gerechtfertigt wäre, gilt das bereits oben Gesagte zu einem vertretbaren abweichenden Rechtsverständnis der Beklagten aus „ex-ante“-Sicht. Im Übrigen streitet aber insbesondere die in vielen Fällen fehlende Grenzwertrelevanz der streitgegenständlichen Softwareprogrammierung gegen eine dem durch die Y. bzgl. des Motors EA 189 eingesetzten vergleichbaren „Umschaltlogik“. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das geregelte Kühlmittelthermostat konsequent im Rahmen eines strategischen Geschäftsmodells zum Unterlaufen der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingesetzt hat. Anhaltspunkte, die dies trotz der vorgenannten Bedenken gleichwohl nahe legen, hat der Kläger nicht dargetan (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.06.2021, Az. 6 U 142/20, Rn. 137). Insgesamt hat der Kläger im Hinblick auf die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die für sich genommen oder bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit rechtfertigen. Anlass dazu, die Beklagte im Rahmen einer sie treffenden sekundären Darlegungslast zu weiteren Ausführungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Funktionen anzuhalten oder ergänzende amtliche Auskünfte von Seiten des KBA einzuholen, bestand nach alldem seitens der Kammer nicht. 2. Schaden Aus den vorgenannten Gründen hat der Kläger auch das Vorliegen eines Schadens iSd. § 826 BGB nicht hinreichend dargetan. Es fehlt hier bereits daran, dass der Kläger durch ein deliktsrechtlich tatbestandsmäßiges – nämlich sittenwidriges – Verhalten der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrags über sein Fahrzeug gebracht wurde, wie es die Rechtsprechung für die Annahme eines Schadens trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung verlangt (vgl. zum subjektbezogenen Schadensbegriff BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. 252/19, Rn. 46). Darüber hinaus setzt die Annahme eines Vermögensschadens im vorgenannten Sinne voraus, dass die – wirtschaftlich werthaltige – Gegenleistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar ist. Entscheidend ist hierbei aber, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (s. BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. 252/19, Rn. 46, m.w.N.). Hiervon ausgehend lässt sich ein deliktsrechtlich relevanter Schaden des Klägers nicht feststellen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zum Verkehr zugelassen und die der Produktion zugrunde liegende Typengenehmigung wurde nicht durch nachträgliche Nebenbestimmungen ergänzt geschweige denn widerrufen. Die vom KBA erteilte Typengenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar, welcher für die Dauer seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 22.9.2020, Az. 16a U 55/19, Rn. 53 ff.; OLG Celle, Urteil v. 18.12.2019, Az. 7 U 511/18, Rn. 28 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.02.2021, Az. 11 U 109/20, Rn. 36). Die Tatbestandswirkung hat zum Inhalt, dass der rechtswirksame Verwaltungsakt von allen staatlichen Stellen (Behörden, Rechtsträger und Gerichte) zu beachten und als gegebener „Tatbestand“ eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Für die Fälle der vorliegenden Art bedeutet dies, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Typgenehmigung einschließlich der Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen ist (s. OLG Stuttgart, Urteil v. 22.09.2020, Az. 16a U 55/19, Rn. 52 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 01.12.202, Az. 11 U 58/20, Rn. 76 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.02.2021, Az. 11 U 109/20, Rn. 33). Ist über die Typgenehmigung abschließend entschieden und besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie erschlichen wurde, sind die Zivilgerichte an diese Entscheidung gebunden (s. OLG Dresden, Beschluss v. 29.07.2021, Az. 9a U 2517/19, Rn. 35 ff.). Ein Erschleichen der Typengenehmigung hat der Kläger aber gerade nicht hinreichend substantiiert dargetan. Es bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Rückruf oder gar eine Betriebsuntersagung bzw. Stilllegung drohen. Dies gilt umso mehr, als sich das KBA nach Bekanntwerden des sog. „Dieselskandals“ mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp anlässlich der Freigabe des nachträglichen Software-Updates im Rahmen der freiwilligen Kundendienstmaßnahme nochmals befasst hat (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss v. 16.03.2021, Rn. 34). Eine eingeschränkte Brauchbarkeit des Fahrzeugs besteht demnach – subjektiv wie objektiv – nicht. 3. Subjektiver Tatbestand: Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände und Schädigungsvorsatz Lässt sich anhand der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen und des klägerischen Vortrags schon nicht feststellen, dass die Organverantwortlichen der Beklagten einen bewussten, zumindest bedingt vorsätzlichen Gesetzesverstoß begingen – welcher bereits für das objektive Merkmal der Sittenwidrigkeit erforderlich wäre – fehlt es insoweit erst recht am subjektiven Tatbestand des § 826 BGB. Der Schädiger muss in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Nach dem Oben Gesagten geht die Kammer weder von einem Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch von einem Schädigungsvorsatz auf Beklagtenseite aus. Insbesondere hat der Kläger eine Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den konkreten Fahrzeugtyp bei einem oder mehreren Repräsentanten auf Seiten der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan. Im konkreten Fall streitet auch keine irgendwie geartete Vermutung bzw. Lebenserfahrung für den Kläger. Anders als bei der Y., bei der durch Verwendung der sog. „Schummel-Software“ zum Motor EA 189 eine Manipulation bei mehreren Millionen Motoren vorgenommen wurde und bei der die Manipulation stets alle Modelle einer Baureihe betraf, beanstandete das KBA bislang gegenüber der Beklagten lediglich einzelne Fahrzeuge einer Baureihe, teils nur unterschiedliche Motorvarianten, teilweise sogar abhängig vom Absatzmarkt, wegen möglicher „unzulässiger Abschalteinrichtungen“. Während sich im Falle von F. eine Kenntnis des Vorstands aufgrund der eindeutigen Umschaltlogik, des Umfangs und der Systematik des konzernweiten Vorgehens gleichsam als bewusst verfolgte Unternehmensstrategie aufdrängte, hätte es hier näherer Ausführungen dazu bedurft, warum der Einbau der behaupteten Abschalteinrichtungen in den konkreten Fahrzeugtyp – ihre Unzulässigkeit unterstellt – vom Vorstand der Beklagten als Geschäftsmodell wegen der weitreichenden Bedeutung aller Wahrscheinlichkeit nach gebilligt worden sein soll (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil v. 08.02.2021, Az. 12 U 471/20, Rn. 60; OLG Stuttgart, Urteil v. 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, Rn. 95 ff.; eingehend zu den Anforderungen an die primäre Darlegungslast der Klagepartei in einem vgl. Fall auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.06.2021, Az. 6 U 142/20, Rn. 85 ff.). Die bloße Behauptung, die zuständigen Vorstandsmitglieder seien durch ihre Mitarbeiter über die Entwicklung stets im Bilde gewesen, reicht insoweit weder zur Begründung einer sekundären Darlegungslast seitens der Beklagten noch zur Beweiserhebung durch Vernehmung der benannten Zeugen aus. II. § 831 BGB Aus den vorgenannten Gründen scheitert auch ein möglicher Anspruch aus § 831 BGB, da der Kläger das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seiner Person durch einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht schlüssig dargetan hat. III. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vorgenannten Normen besteht ebenso wenig. Es liegt nicht in ihrem sachlichen Schutzzweck, den Einzelnen vor dem Abschluss ungewollter Verbindlichkeiten zu bewahren (ausführlich hierzu BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 72-76; Urteil v. 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rn. 10-16). IV. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB, § 31 BGB Auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. Aus den oben genannten Gründen fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung einer tatbestandsmäßigen Täuschungshandlung. Der Nebenanspruch aus dem Klageantrag zu 2) teilt das Schicksal der Hauptforderung. C. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig teilweise für erledigt erklärt worden ist, waren die Klageanträge gem. §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass klägerseits die Feststellung der Teilerledigung begehrt wird. Dies stellt gem. § 264 Nr. 2 ZPO eine stets zulässige Begrenzung des ursprünglichen Antrages dar, für welche keine Zustimmung des Gegner erforderlich ist. Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ist in dem bestehenden Kosteninteresse zu sehen. Da die Klage im Umfang der Erledigung selbst nach dem klägerischen Vortrag unbegründet ist, wäre die Klage mit einer für die Klägerseite negativen Kostenentscheidung abzuweisen, was nur durch eine Umstellung der Klage auf eine Feststellungsklage zu verhindern ist. Die Feststellungsklage ist indes unbegründet. Erledigung im Rechtssinne liegt vor, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis entweder unzulässig oder unbegründet geworden ist. Wie vorstehend bereits ausgeführt, war die Klage von Beginn an unbegründet und wurde dies nicht erst durch das zur Erledigungserklärung führende Ereignis. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 15.793,70 € Am 08.03.2025 erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 27.01.2022 dahingehend berichtigt, dassauf Seite 2 in Absatz 2 der Satz "Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typengenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt." wie folgt geändert wird: "Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt."sowieauf Seite 2 der vierte, nachfolgend wiedergegebene Absatz ersatzlos gestrichen wird: "Zudem findet im Fahrzeug eine Abgasnachbehandlung in Form der Selective Catalytic Reduction (nachfolgend: SCR) statt, deren Umfang und Funktionsweise zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist."sowieauf Seite 5 der dritte, nachfolgend wiedergegebene Absatz ersatzlos gestrichen wird: "Auch das SCR-System werde nicht anhand prüfstandsbezogener Parameter aktiviert bzw. reduziert oder ausgeschaltet. Vielmehr nutze das System generell zulässiger Weise zwei unterschiedliche Berechnungsmodelle, um das Dosierverhalten an die jeweiligen Umstände anpassen zu können und einem drohenden „Amoniak-Schlupf“ vorzubeugen."Gründe:Die Unrichtigkeit des Tatbestands beruhte auf einem Übertragungsfehler des Gerichts. Durch die Korrektur wurde dem jeweiligen Vortrag der Parteien (vgl. insb. Bl. 4, 202, 328 und 344 d.A.) Rechnung getragen.