Urteil
30 O 30/18
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines festgestellten LkW-Kartells besteht, wenn die Käufer der Fahrzeuge kartellbedingt höhere Preise gezahlt haben.(Rn.25)
2. Ein Kartell ist anzunehmen, wenn es nicht nur einen bloßen Informationsaustausch über Bruttolistenpreise gab, sondern einen Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen. Dazu zählen Vereinbarungen über Bruttopriese, Nettopreise, Preiserhöhungen, Rabatte, Auftragslage, Bestände und Lieferfristen sowie die Einführung von Emissionstechnologien mit einem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten.(Rn.50)
3. Stellt die Kommission fest, dass ein Verhalten als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu betrachten ist, mit dessen Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben, hat die Kommission nicht einen nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausch angenommen. Dies gilt auch, wenn in der Kommissionsentscheidung öfter ein Informationsaustausch als Vereinbarungen erwähnt werden.(Rn.53)
4. Es gibt eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und deswegen kartellbefangen sind. Denn es gibt einen wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Beteiligten den Aufwand und das Risiko eines Kartells nur auf sich nehmen, wenn sie eine möglichst umfassende Wirkung erzielen wollen.(Rn.85)
5. Auch Gestaltungsspielräume von Absatzmittlern ändern daran nichts, wenn sich die Kartellanten gerade über solche Rabatte auch verständigt hatten.(Rn.97)
6. Es gibt jedoch keine Vermutung dafür, dass eine in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Kartell auftretende Preiserhöhung auf Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist. Dazu ist die Preisbildung ökonomisch zu komplex, und der Wettbewerbsdruck auf nachgelagerten Märkten zu unterschiedlich.(Rn.104)
Tenor
1. Die Klage ist bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5 und 7-24 (d. Klageschrift vom 27.12.2017, Anlage K 4 und Anlage K 251) dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Zinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines festgestellten LkW-Kartells besteht, wenn die Käufer der Fahrzeuge kartellbedingt höhere Preise gezahlt haben.(Rn.25) 2. Ein Kartell ist anzunehmen, wenn es nicht nur einen bloßen Informationsaustausch über Bruttolistenpreise gab, sondern einen Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen. Dazu zählen Vereinbarungen über Bruttopriese, Nettopreise, Preiserhöhungen, Rabatte, Auftragslage, Bestände und Lieferfristen sowie die Einführung von Emissionstechnologien mit einem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten.(Rn.50) 3. Stellt die Kommission fest, dass ein Verhalten als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu betrachten ist, mit dessen Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben, hat die Kommission nicht einen nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausch angenommen. Dies gilt auch, wenn in der Kommissionsentscheidung öfter ein Informationsaustausch als Vereinbarungen erwähnt werden.(Rn.53) 4. Es gibt eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und deswegen kartellbefangen sind. Denn es gibt einen wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Beteiligten den Aufwand und das Risiko eines Kartells nur auf sich nehmen, wenn sie eine möglichst umfassende Wirkung erzielen wollen.(Rn.85) 5. Auch Gestaltungsspielräume von Absatzmittlern ändern daran nichts, wenn sich die Kartellanten gerade über solche Rabatte auch verständigt hatten.(Rn.97) 6. Es gibt jedoch keine Vermutung dafür, dass eine in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Kartell auftretende Preiserhöhung auf Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist. Dazu ist die Preisbildung ökonomisch zu komplex, und der Wettbewerbsdruck auf nachgelagerten Märkten zu unterschiedlich.(Rn.104) 1. Die Klage ist bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5 und 7-24 (d. Klageschrift vom 27.12.2017, Anlage K 4 und Anlage K 251) dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Zinsen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist zulässig (A.) und in tenoriertem Umfang dem Grunde nach begründet (B.). Der begehrte Schadensersatz wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise findet – bezogen auf die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) – seine Begründung im Wesentlichen in den bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum sog. Lkw-Kartell. Die Kommission stellt dort - entgegen der Beklagten - offensichtlich keinen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) fest, sondern vielmehr eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste. Aufgrund dieser von der Kommission (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte bindend) festgestellten Zuwiderhandlung und einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls besteht ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend die tatsächliche - von der Beklagten nicht widerlegte - Vermutung, dass ein unter die Kommissionsfeststellungen in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht subsumierbarer Erwerbsvorgang kartellbefangen und beim Erwerber (in irgendeiner Höhe) zu einem Kartellschaden geführt hat – sei es aufgrund eines direkten Erwerbs von einer der in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellantin oder, wie hier, infolge kartellbedingter Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die nachgelagerte Marktstufe. A. Die Klage ist zulässig. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). 2. Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in der Klageschrift sowie den hierzu in Anlage vorgelegten Rechnungen u.a. hinreichend individualisiert. Die Klage ist im Hinblick auf den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrag mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch ungeachtet dessen zulässig, dass wie sich aus den klägerischen Ausführungen in der Klagebegründung ergibt - mit den Klageanträgen lediglich ein Mindestschaden geltend gemacht wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 41 ff. - Lottoblock II); die Klägerin hat auch einen Mindestbetrag für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch beziffert. Ob dieser bezifferte Mindestbetrag richtig berechnet wurde, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23.8.2018, U 311/17 Kart, juris Rn. 3). B. Die Klage ist – im tenoriertem Umfang – begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) zu. Dies gilt nicht bezogen auf den Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 6 und ebenso wenig bezogen auf die mit der Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemachten fünf Beschaffungsvorgänge (vgl. Anlage K 251); zu Vorstehendem nachfolgend unter II. im Einzelnen. I. Die Kammer kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Denn die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest und es sind nur noch Fragen offen, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Weiterhin ist es zumindest wahrscheinlich, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, NJW 2019, 661 Rn. 38). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach – aus abgetretenem Recht – ein Schadensersatzanspruch nebst Zinsen zu wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) und zwar auch angesichts dessen, dass es sich dabei nicht um sog. unmittelbare (direkte) Erwerbe, sondern mittelbare (indirekte) Erwerbe handelt. 1. Die Klägerin ist hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretungen vom 1.3.2017, von der Klägerin vorgelegt mit Anlagenkonvolut K 1, in Abrede gestellt, indem sie etwa mit Nichtwissen bestreitet, dass die jeweiligen Unterschriften von den jeweils vertretungsberechtigten Personen abgegeben worden seien u.a., ist die Klägerin diesen Einwänden entgegengetreten und hat hierzu weitere Unterlagen vorgelegt, wie etwa Handelsregisterauszüge nebst Kopien der Personalausweise der in den Registerauszügen als (einzel-)vertretungsbefugt aufgeführten Personen (vgl. Anlage K 261-271). Hiernach steht fest, dass die mit Anlagenkonvolut K 1 belegten Abtretungen der auf S. 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 31.1.2019 (nochmals) aufgelisteten Zedentinnen an die Klägerin als Zessionarin wirksam sind, da die jeweiligen Erklärungen danach jeweils von den für die jeweilige Zedentin Vertretungsbefugten abgegeben wurden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Dies gilt auch soweit die Klägerin im Hinblick auf den lt. vorgelegtem Handelsregisterauszug die Zedentin A... Transport und Handel GmbH & Co KG vertretenden Herrn K... K... keinen Personalausweis o.ä. zum Beleg dafür vorgelegt hat, dass dieser auch die mit Anlagenkonvolut K 1 vorgelegte Abtretungsvereinbarung tatsächlich eigenhändig unterzeichnet hat. Es ist abwegig, dass die zur Wahrheit verpflichtete Klägerin insofern nicht nur bewusst wahrheitswidrig hat vortragen lassen, sondern hierzu überdies noch ein Dokument mit gefälschter Unterschrift vorlegt. Dies insbesondere auch angesichts dessen, weil die Klägerin unbestritten hat vortragen lassen, dass der Zeuge K... zwar zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der genannten Komplementär-GmbH der Zedentin war, danach jedoch aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, weshalb die Klägerin zum Nachweis der Richtigkeit der insofern in Frage stehenden Unterschrift keinen Personalausweis (mehr) vorlegen könne. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte die Richtigkeit der Unterschrift des für die Zessionarin zeichnenden Zeugen A... H... mit Nichtwissen bestreitet, weil die Schriftführung auf der Abtretungsurkunde abweiche von derjenigen auf dem Personalausweis. Die Kammer kann eine solche Abweichung schon nicht erkennen und hält es aus dargelegten Gründen für abwegig, dass die Klägerin auch hierzu eine Fälschung vorgelegt haben soll. Inwiefern die Klägerin auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 6 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sowie betreffend die fünf mit der Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemachten Beschaffungsvorgängen aktivlegitimiert ist, kann dahingestellt bleiben. Der insofern jeweils begehrte Schadensersatzanspruch besteht jedenfalls aus anderen Gründen nicht (vgl. fehlende Kartellbetroffenheit in zeitlicher Hinsicht bei lfd. Nr. 6 und in sachlicher Hinsicht im Übrigen, hierzu noch nachfolgend im Einzelnen). Soweit die Beklagte eingewandt hat, die vorgenannten Lkw-Rechnungen würden auch Aufbauten sowie andere sonstige Leistungen iSv Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung erfassen, bzgl. derer es sowohl an Feststellungen in der Kommissionsentscheidung als auch an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu einer Kartellbetroffenheit dieser Leistungen (über die Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung hinaus) fehlt, trifft dies zu (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen), tangiert jedoch weder die Aktivlegitimation der Klägerin noch im Übrigen die Begründetheit der Klage dem Grunde nach. Dies gilt auch soweit die Klägerin die Kosten für die insofern in Frage stehenden (Spezial-)Aufbauten (vgl. Bl. 152 f d.A.) nicht beziffert. Denn die Höhe der für diese Aufbauten (und/oder sonstigen Leistungen) von dem diese Leistungen inkludierenden, für den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang angegebenen und belegten Kaufpreis abzuziehenden Kosten kann dem Betragsverfahren vorbehalten werden (hierzu noch nachfolgend). 2. Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, GRUR 2012, 291 Rn. 13). Die Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1-5, 6-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sind ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen jeweils vor dem 1. Juli 2005 von der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) – zunächst – von einem sog. Absatzmittler gekauft worden, nämlich dem Autohaus (...) in Bremen (lfd. Nr. 1-6 der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Auflistung der Beschaffungsvorgänge gem. Anlage K 251), bei der Firma (...) GmbH (lfd. Nr. 1 der Klageerweiterung vom 12.2.2018 = K 245 sowie lfd. Nr. 7-24 der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sowie dem Autohaus (...), Oranienburg (Beschaffungsvorgänge entsprechend der Klageerweiterung vom 12.2.2018 gem. K 246-249/251). Gleiches gilt für die bei lfd. Nr. 7-24 der Klageschrift im Nachgang zum Kaufvertrag in der Folgezeit mit einem Dritten geschlossenen Leasingvertrag über dieses Fahrzeug (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen). a) Anspruchsgrundlage für die genannten Beschaffungsvorgänge ist damit § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (Art. 85 EGV, Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 14). In der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung wird ein solcher Verstoß festgestellt. Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache auf bestimmte Abnehmer kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 16 f). b) Gleiches gilt soweit man bzgl. der Beschaffungsvorgänge ab 1999 (bis 2005) als Anspruchsgrundlage auf § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 abstellt. Nach § 33 S. 1 GWB aF ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine GWB-Vorschrift verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich um eine solche Vorschrift sowie um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 4.4.1975, KZR 6/74 = BGHZ 64, 232; BGH, Urteil vom 25.1.1983, KZR 12/81 = BGHZ 86, 324). In der Kommissionsentscheidung wird auch zweifelsohne eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung im vorbeschriebenen Sinne festgestellt, jedoch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen GWB-Vorschriften, sondern gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen. Ob dies eine Haftung nach § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.). 3. Die Beklagte hat - vorsätzlich und schuldhaft - gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen. Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 bzw. Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris). Die bindenden Feststellungen der Kommission beschränken sich - entgegen der Annahme der Beklagten - auch keineswegs auf einen „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“. a) Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12 ff.). § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31). In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die – wie im Streitfall – ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31). Der mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft. Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen §186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18). b) Die Kommission fasst das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten in Ziff. 3 („Beschreibung des Verhaltens“, dort unter 3.1 „Zusätzlich erhöhte Transparenz zwischen den Adressatinnen“, unter 3.2 „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“, unter 3.3. „Räumliche Ausdehnung“ und unter 3.4 „Dauer der Zuwiderhandlung“) nach einer zusammenfassenden Beschreibung der Zuwiderhandlungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht in Rn. 49 und Rn. 50 (vgl. auch die inhaltsgleiche Zusammenfassung unter Ziff. 1, dort Rn. 2) sodann in Rn. 51-60 durch eine - wie es in Rn. 52 ausdrücklich heißt - beispielhafte/exemplarische Beschreibung der Zuwiderhandlungen zusammen. Soweit in den Rn. 51-54 zudem noch zwischen den Jahren 1997 bis zur Einführung des Euro und in Rn. 54-61 für die Jahre fortan bis zum Januar 2011 unterschieden wird, dann ausweislich der Kommissionsentscheidung deshalb, weil bis zur Einführung des Euro die Zuwiderhandlungen ausschließlich auf Ebene der Hauptverwaltungen der Kartellanten stattfanden und fortan über die deutschen Tochtergesellschaften (Rn. 49), wobei in den Jahren 2002-2004 parallel zu den kollusiven Kontakten auf Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen (Rn. 54) und später „gelegentlich gemeinsam“ (Rn. 54) oder „an die jeweiligen Hauptverwaltungen [weiterberichtend]“ (Rn. 56). Dementsprechend geht die erkennende Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019, alle veröffentlicht bei juris), dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren: Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so etwa Rn. 49 der Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so etwa Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so etwa Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen (so etwa Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) - allesamt mit der Zielsetzung einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt (Rn. 80 f.) - gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (siehe Rn. 1 iVm Rn. 64-88). Konkret haben sich die Kartellanten abgestimmt und ausgetauscht sowie Vereinbarungen getroffen über Bruttopreislisten bzw. Bruttopreise (über sogenannte Bruttopreislisten) - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so etwa Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so etwa Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von der Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); die Beklagte ist jeweils Adressatin der Kommissionsentscheidung (Rn. 6 iVm Rn. 10 ff.). Das festgestellte wettbewerbswidrige Handeln begann ausweislich der Kommissionsentscheidung mit Blick auf die Beklagte am 26. Juni 2001, es endete danach am 18. Januar 2011 und (Rn. 62 f. und Rn. 89 f. und Rn. 96). Es erfasste den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Rn. 2). c) Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]). Einer solchen Annahme stehen - evident - die oben in Bezug genommenen umfangreichen Ausführungen in der Kommissionsentscheidung zu den festgestellten Kartellrechtsverstößen der Adressaten der Bußgeldentscheidung entgegen. Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das „beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 311/17, juris Rn. 80 ff.). Aufgrund dessen spielt es keine Rolle, ob oder inwieweit in der Kommissionsentscheidung - wie die Beklagte meint - „öfter“ von einem (Informations-)Austausch anstatt von Vereinbarungen „die Rede ist“. Ebenso ohne Belang ist es, wenn die Beklagte meint, aus ökonomischer Sicht sei ein bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) nicht wettbewerbsschädlich. Die Erwägungen der Beklagten übergehen durchgängig den Umstand, dass die Kommission gerade nicht nur einen „Informationsaustausch“ festgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich eine komplexe, vielgestaltige Zuwiderhandlung gegen das Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens angenommen hat, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist. Dass auch ein Informationsaustausch wettbewerbsschädlich sein kann, bestreitet nicht einmal die Beklagte und wird in den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten sogar ausdrücklich bestätigt. Die den Privatgutachtern ausweislich der im Verfahren vorgelegten Gutachten von der Beklagten vorgegebene Prämisse, es läge lediglich ein Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise vor, widerspricht dagegen den bindenden Feststellungen der EU-Kommission (s.o.), weshalb die Privatgutachten letztlich unbehelflich sind, wenn sie aufzeigen sollen, aufgrund der sanktionierten Verhaltensweisen verbiete sich ein Rückschluss auf einen Schaden (d.h. eine Preisüberhöhung größer Null). Dass es, wie es dort etwa auch heißt, zur Schätzung von Preisüberhöhungen bzw. eines (wirtschaftlichen) Schadens unterschiedliche Methoden gibt und die Schätzung eines etwaigen Preisüberhöhungsniveaus idealerweise unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls erfolgen sollte, betrifft die konkrete Schadensermittlung im Einzelfall und damit das Betragsverfahren. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war, es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen hingegen nicht ankam, ist dies zwar zutreffend (so ausdrücklich Rn. 66, 80 und 82 der Kommissionsentscheidung), aber zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV (Art. 81 bzw. Art. 85 EGV) auch ausreichend und ändert vor allem nichts daran, dass die EU-Kommission das Vorliegen einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ auch im Fall eines Informationsaustauschs nur dann bejaht, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.9.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Soweit die Beklagte also einwendet, der festgestellte Informationsaustausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt. Von Vorstehendem zu trennen ist die im Folgenden noch zu behandelnde - im Ergebnis indes zu bejahende - Frage, inwieweit infolge der festgestellten Kartellrechtsverstöße eine tatsächliche Vermutung für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden besteht. d) Die Beklagte hat die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen im Beschluss vom 19. Juli 2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104 der Kommissionsentscheidung). Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen jeweils nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129). 4. Die vorgenannten Beschaffungsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung, hier konkret (Spezial-)Aufbauten (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. Damit streitet eine tatsächliche Vermutung dafür und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie von dieser erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59 und 61; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54). Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften. a) Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59). Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59). Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin (BGH, aaO). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, diesen Nachweis – wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (BGH, aaO). Bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 13.7.2004, VI ZR 136/03, juris Rn. 18, mwN). Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von der Beklagten als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagte aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagte ein, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Kommission im Beschluss vom 19. Juli 2016 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Darlegung (und Belege) der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen und die Überzeugungsbildung der Kammer tragen. Unerheblich ist dagegen, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist. b) Die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift fügen sich – anders als derjenige gem. lfd. Nr. 6 der Klageschrift sowie diejenigen gem. der Klageerweiterung vom 12.2.2018 – zeitlich, räumlich und sachlich in die Feststellungen der Kommissionsentscheidung ein. Lediglich die miterworbenen Leistungen in Form von sog. (Spezial-) Aufbauten, wie sie die Beklagte in der Klageerwiderung, dort S. 24f (Bl. 152 d.A.) konkret zu einzelnen der in Frage stehenden Beschaffungsvorgängen auflistet, sind hiervon nicht erfasst. aa) Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung) bzw. begann und endete sie für die Beklagte, wie oben dargelegt. In der Kommissionsentscheidung heißt es, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142) bzw. bezogen auf die Beklagte angesichts des festgestellten Beginns der Zuwiderhandlung zum 26. Juni 2001 ab dem 1. Januar 2002. Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise eines gewissen Anlaufs in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Demzufolge ist der Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 6 der Klageschrift zeitlich nicht von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung erfasst, da nach eigenem klägerischen Vortrag in 2000 verbindlich bestellt. Die Klägerin hat zu etwaigen über die Feststellung in der Kommissionsentscheidung hinausgehenden Zuwiderhandlungen der Beklagten nichts vorgetragen. Die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 fallen dagegen ausweislich der hierzu von der Klägerin vorgelegten Unterlagen allesamt in den genannten Zeitraum, da sie aus den Jahren 2003-2005 stammen. bb) Auch räumlich sind die genannten Erwerbsvorgänge von der Kommissionsentscheidung erfasst, da sie alle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), hier konkret im Inland, erfolgten. cc) Unstreitig handelt es sich bei den Fahrzeugen gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift auch um Lkw iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.02.2019, etwa 30 O 311/17, juris Rn. 109 f.). Vorstehendes gilt nicht bzgl. der fünf Beschaffungsvorgänge gem. der Klageerweiterung vom 12.2.2018. Insofern steht nach eigenen Angaben der Klägerin angesichts des Wortlauts der hierzu in Anlage vorgelegten Beschaffungsunterlagen ein sog. Daily (Nutz-) Fahrzeug bzw. Kastenwagen, 6,5t in Streit. Ein solches Fahrzeug stellt keinen Lkw iSd Kommissionsentscheidung dar, vielmehr ist es von vornherein nicht von der Kommissionsentscheidung und den dortigen Feststellungen betroffen. Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs „trucks“ bzw. „Lastkraftwagens“ für das gesamte Europarecht existiert nicht (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 136). In Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung wird der Gegenstand der dort festgestellten Zuwiderhandlung(en), das kartellierte Produkt, und damit der sachliche Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung zunächst mit den in Rn. 5 S. 1 genannten Gewichtsklassen "zwischen 6 und 16 Tonnen" - worunter die fünf Beschaffungsvorgänge gem. der Klageerweiterung vom 12.2.2018 fielen - und "über 16 Tonnen" bestimmt und ausdrücklich zusätzlich über das kumulativ erforderliche Merkmal "Lkw" ("truck") und dieses wiederum spezifiziert durch die Qualifikation als "rigid trucks" oder "tractor trucks". Der streitgegenständliche Kastenwagen bzw. Transporter "Daily" fällt bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und äußerlicher Erscheinungsform(en) nicht in die vorgenannten Kategorien. Hieran ändert auch die Eintragung als "Lkw geschl. Kasten" in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder II nichts. Denn zur Bestimmung der Reichweite der Kommissionsentscheidung im Wege der Auslegung kommt es nicht darauf an, mit welcher Bezeichnung die Behörde eines Mitgliedsstaates die Eintragung des betreffenden Fahrzeugs vornimmt. Soweit die Klägerin diesbzgl. die Einholung eines Sachverständigenbeweises beantragt hat, kommt Derartiges nicht in Betracht. Die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung ist entgegen der Auffassung der Klägerin keinem Sachverständigenbeweis zugänglich, sondern obliegt als Auslegungsfrage dem Gericht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang – nach § 142 ZPO – beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung in ungekürzter Form herauszugeben, weil dort vermutlich weitere Einzelheiten zur sachlichen Reichweite der Kommissionsentscheidung zu finden seien, erfolgt dieser Vortrag „völlig ins Blaue“, zumal aus der mit Anlage K 249 vorgelegten geschwärzten bzw. gekürzten Version der Kommissionsentscheidung folgt, dass es zu Rn. 5 keine weiteren als die dortigen Ausführungen (inkl. Fußnoten hierzu) gibt. dd) Sachlich nicht von der Kommissionsentscheidung betroffen sind nach Rn. 5 Satz 2 „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen" sowie, wie dargelegt, „nur“ ein „rigid truck“ oder „tractor truck“, mithin lediglich Lkw-Fahrgestelle. Vorliegend fallen deshalb die beklagtenseits als nicht kartellbefangen gerügten, in den Rechnungen ausgewiesenen (Spezial-)Aufbauten nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung (s.o., vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 und 6.6.2019, veröffentlicht bei juris). In welcher Höhe die unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann – soweit nicht ohnehin wegen unbestritten gebliebenem Sachvortrag oder, weil in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich bepreist, schon feststehend – dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117). Die Beklagte trifft jedenfalls bezogen auf das von ihr hergestellte Fahrzeug eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten, sofern die in Frage stehende Leistung – unbepreist – in einer Rechnung der Beklagten inkludiert ist. ee) Soweit die in Frage stehenden Fahrzeuge nicht – wie bei allen der Fall – unmittelbar von der Beklagten oder einer der weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellantin durch die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) erworben wurden, ändert dies nichts an der sachlichen Kartellbetroffenheit dieser Fahrzeuge. (1) Von einem unmittelbaren Erwerb ist auszugehen, wenn der/die Kläger/in (bzw. im Fall, dass die Klägerseite aus abgetretenem Recht, wie hier, vorgeht, der/die Zedent/in) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Teilnehmer der Zuwiderhandlung (Kartellanten) einen Lkw (iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung) erworben hat (= Erwerb auf 1. Markstufe). Ein mittelbarer Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn der Kläger (bzw. der/die Zedent/in) das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem sog. mittelbaren bzw. einem diesem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (= Erwerb auf nachgelagerter, 2. o.a. Marktstufe); vgl. zum Ganzen grundlegend BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1 § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017. Vorliegend sind sämtliche der in Streit stehenden Beschaffungen nicht direkt bei der Beklagten oder einer der weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellantinnen erfolgt, sondern bei Dritten (s.o.). Hieran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nichts, dass auf einer Bestellung bzw. Auftragsbestätigung die handschriftliche Anmerkung zu finden ist, wonach einer Stornierung bzw. Neubestellung der vorhergehenden Genehmigung der Beklagten bedürfe oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den jeweiligen Kaufverträgen teilweise auf „Listenpreise des Herstellers“ Bezug genommen wird. Denn selbst wenn, was die Beklagte in Abrede stellt, selbständige Absatzmittler keinen Lkw ohne vorherige Genehmigung der Beklagten verkauft haben sollten, handelt es sich bei diesen formaljuristisch um von der Beklagten (oder den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellantinnen) unabhängige (juristische) Personen bzw. Firmen. Lediglich eine (solche) rein formaljuristische Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit. Dies umso mehr als dieser Aspekt einer effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen - wie nicht zuletzt die ORWI-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, juris Rn. 16-19) belegt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) - nicht entgegensteht. Hieran ändert wegen der Komplexität des Marktes ebenso wenig, dass ausweislich der Kommissionsentscheidung auch einzelne Vertriebstöchter als Kartellanten festgestellt wurden. Denn die wegen § 33 Abs. 4 GWB aF bestehende Feststellungs- und Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen), kann sich naturgemäß nur auf die dort genannten bzw. festgestellten Teilnehmer der dort festgestellten Zuwiderhandlung(en) beziehen. (2) Auch einem mittelbaren Erwerber eines „kartellbetroffenen“ Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen und er insoweit aktivlegitimiert sein (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16 ff.). Indirekte Abnehmer von der Schadensersatzsanktion auszunehmen, wäre – so der Bundesgerichtshof – mit der unionsrechtlichen Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu verleihen (zu diesem sog. Effektivitätsgrundsatz siehe bereits oben; vgl. EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen (BGH, aaO Rn. 17). Auch angesichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnung ist es geboten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird (BGH, aaO Rn. 25). (3) Dementsprechend ist auch im Fall des mittelbaren Erwerbs von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut vom sachlichen Anwendungsbereich, wie er in der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, im Übrigen erfasst ist und es zumindest auf 1. Marktstufe, wie hier nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Klägerin der Fall, direkt von einem Kartellanten erworben wurde. c) Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen - was, wie gezeigt, bei den vorgenannten Beschaffungsvorgängen gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) im dargestellten Umfang der Fall ist - spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 53 ff., 61 OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54; Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, aaO). Diese Vermutung wird vorliegend auch bei einer – insbesondere alle Einwendungen der Beklagten einschließenden – Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht entkräftet. aa) Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99). Derartige Absprachen sind typischerweise auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 61). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an einer kartellrechtswidrigen Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods). Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 56). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV setzt danach voraus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch gegen diese Bestimmung verstoßende Absprachen entsteht. Bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz haben die nationalen Gerichte den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, also dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. zum Ganzen EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116). bb) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge gelten dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war. Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“ erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.). Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165). Folglich ist (widerleglich) davon auszugehen, dass auf ein sich in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Handlungen einfügendes Marktgeschehen wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift - die Regeln des Kartells angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und (ggf.) beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (so aber wohl LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart [nicht veröffentlicht]). cc) Gleichwohl geht diese Vermutung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei (vorliegend nicht festgestellten) Quoten- und Kundenschutzabsprachen - nicht so weit, dass für die Kartellbefangenheit entsprechender Aufträge sogar ein - vorliegend von der Klägerin geltend gemachter - Anscheinsbeweis streiten würde (ausführlich zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff., 62 ff.). Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 153 ff.). Dies bedarf hier indes keiner Entscheidung (siehe bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris). Denn vorliegend besteht bereits im Rahmen einer am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die tatsächliche Vermutung für die Kartellbefangenheit der sachlich, zeitlich und räumlich von der durch die Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Absprache erfassten vorgenannten Beschaffungsvorgängen, welche die Beklagte auch im Rahmen ihrer umfangreichen Einwendungen nicht zu entkräften vermochte. Erst recht wäre somit auch ein etwaiger Anscheinsbeweis nicht erschüttert. (1) Der Vermutung der Kartellbefangenheit steht vorliegend nicht etwa eine mangelnde Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer entgegen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu schon nichts vorgetragen. Auch die Kommissionsentscheidung gibt insoweit nicht den geringsten Anhalt. Im Gegenteil wird die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit noch dadurch erhärtet, dass nach den Feststellungen der Kommission das Kartell über ein Jahrzehnt lang und europaweit praktiziert worden ist. Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.2.2018 und 6.6.2019, aaO). Zudem heißt es in Rn. 102 der Kommissionsentscheidung, dass es aufgrund der Heimlichkeit, in der die Vereinbarungen/der Austausch vollzogen wurde(n), nicht einmal nach Abschluss der Ermittlungen festgestellt werden konnte, ob die Zuwiderhandlungen bereits abgestellt wurden. Hieran ändert nichts, soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (KZR 26/17, aaO Rn. 62 - Schienenkartell) ausführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte bereits die bloße Möglichkeit genügen könne, dass die Umsetzung des Kartells „auf praktische Schwierigkeiten“, insbesondere etwa in der Anfangsphase, stößt. Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf „praktische Schwierigkeiten“ stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 86 f.). Zum einen kann sich eine solche abstrakte Möglichkeit, da abstrakt, naturgemäß in kaum einem Einzelfall von vornherein ausschließen lassen. Zum anderen würde eine solche abstrakte Möglichkeit, da abstrakt, den zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssätzen naturgemäß immanent sein und damit mit diesen einhergehen, ohne sie zu entkräften (siehe wiederum OLG Düsseldorf, aaO). Vor allem betont der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung gerade die weiterhin bestehende Geltung eben dieser wirtschaftlichen Grundsätze und spricht ihnen sogar eine „starke indizielle Bedeutung“ zu (Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 56). Demgemäß mag es zwar Ausnahmen geben, dass aufgrund von bestimmten Gründen im Einzelfall ein Kartellant davon Abstand nimmt bzw. genommen hat, die Kartellabsprachen gegenüber einem bestimmten Abnehmer oder Abnehmerkreis zur Anwendung zu bringen. So etwa, wenn er von einem besonders hohen Entdeckungsrisiko oder ähnlichem ausgeht. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag. (2) Es verbleibt nach Auffassung der Kammer auch bei der tatsächlichen Vermutung im zuvor beschriebenen Sinn, wenn man darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 ferner anführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte der Umstand sprechen könne, dass die Kartellabsprachen zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen (KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 64). Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89). Der streitgegenständliche Verstoß dauerte rund 14 Jahre und damit besonders lange. Die Beklagtenseite hat nicht vorgetragen, dass der Verstoß sich im Laufe der Zeit oder in bestimmten Regionen in unterschiedlichem Maße auf den Wettbewerb ausgewirkt habe, jedenfalls nicht dergestalt, dass Derartiges sich nicht auch aufgrund anderer Umstände erklären lassen würde bzw. andere Ursachen dafür ebenfalls (mit-)ursächlich sein könnten (vgl. die Ausführungen der Beklagtenseite in den vorgelegten empirischen Privatgutachten zu „externen“ Umständen, wie etwa der Euroeinführung, der Finanz- und Wirtschaftskrise u.a. sowie die nachfolgenden Ausführungen der Kammer hierzu beim Kartellschaden). Auch die Kommissionsentscheidung gibt zu einer solchen Annahme keinen Anlass. In Rn. 61 wird ausdrücklich festgestellt, dass sich der Verstoß während der gesamten Dauer auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum bezog, woraus für die Kammer folgt, dass Unterschiede in räumlicher Hinsicht besonders unwahrscheinlich sind bzw. bezogen auf den EWR und den Vergleich des Marktes in den einzelnen europäischen Ländern Unterschiede in den Preisen, Rabatten, Marktanteilen usw. naturgemäß auch länderspezifischen Besonderheiten unterfallen können; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Beklagtenseite. (3) Es fehlt auch an jedem Sachvortrag zu einer mangelnden Kartelldisziplin hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge oder vermeintlichen Unterschieden in der Intensität der Kartellabsprachen, die unter Umständen auf zeitliche und räumliche Gesichtspunkte zurückzuführen sein könnten und damit an jedwedem Sachvortrag und Indizien, die die zu Gunsten der Klägerin streitenden Indizien auch nur ansatzweise entkräften oder auch nur in Frage stellen könnten. Dies auch deshalb, weil unter Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und (potentiell) Geschädigten zum einen der Fall zu verstehen ist, dass das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die „Spielregeln“ des Kartells (unmittelbar) angewandt haben, zum anderen ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen ist, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell mittelbar im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat, also insofern als der Kartellant einen sich ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen bzw. den vorliegend in Frage stehenden kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen nicht unmittelbar erfasste Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen. Entsprechend der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, gilt auch die wirtschaftliche Erfahrung, dass sich die an einem Kartell beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sehen, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen und da sie sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, sie im Regelfall auch keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 115 ff). (4) An der Überzeugung der Kammer ändert auch der Vortrag der Beklagten zum sogenannten Gestaltungsspielraum des Absatzmittlers nichts. Die Beklagte meint, es fehle an der Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge, jedenfalls einer tatsächlichen Vermutung für eine preissteigernde Wirkung des Kartells, wenn man berücksichtige, welche verschiedenen Gestaltungsspielräume der jeweilige Absatzmittler durch Verkaufsfördermaßnahmen, wie etwa Rückkaufgarantien u.a. (vgl. Bl. 172 d.A.), die die Beklagte weder vorhersehen noch untersagen haben könne. Dies überzeugt nicht. Nach den bindenden Feststellungen der Kommissionentscheidung haben sich die Kartellanten aber gerade auch über Rabatte verständigt (etwa Rn. 53). Auch sind nach diesen Feststellungen sämtliche Optionen und Sonderausstattungen Gegenstand des Informationsaustausches gewesen, mithin gerade auch die von der Beklagten beschriebenen speziellen Verkaufsfördermaßnahmen in der Form verschieden vergünstigter Kombi-Pakete bei Auswahl einer bestimmten (Sonder-) Ausstattung oder Option. Die Vermutung der Kartellbefangenheit entfällt jedoch selbst im Fall von Nachlässen oder Rabatten – und zwar ungeachtet der Frage einer Absprache der Kartellanten hierzu – nicht. Der Umstand eines im Einzelfall gewährten Nachlasses rechtfertigt für sich genommen mitnichten den Schluss, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht in Umsetzung der von der Kommission festgestellten Grundabsprache zustande gekommen ist. Die Vermutung der Kartellbefangenheit würde vielmehr nur dann widerlegt sein, wenn mit Rücksicht auf den genannten Umstand eine Kartellierung des betreffenden Vorgangs im Sinne einer adäquat-kausalen Folge des streitgegenständlichen Kartells nach praktischer Erfahrung als fernliegend anzusehen wäre oder gar schlechterdings ausgeschlossen erschiene. Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 115). Bei Nachlässen in Form der von der Beklagten beschriebenen Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sogenannte freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 39/17 Rn. 122 f und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18, und 30 O 124/18)). (5) Letzteres gilt auch mit Blick auf den Einwand der Beklagten, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt jedoch entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sogenannten „total costs of ownership“ ankomme sowie selbst die subjektive Bewertung des Produkts bzw. Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spiele. Die Beklagte missachtet, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 48). Dementsprechend kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob bzw. inwiefern nach den jeweiligen Zuschlagskriterien bzw. der jeweiligen Wertungsmatrix der Klägerin der Kaufpreis das alleinige bzw. überragend wichtige Zuschlagskriterium war. Gemäß § 97 Abs. 5 GWB ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, also auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, wozu allerdings auch das preislich niedrigste Angebot zählen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.04.2008, Az. X ZR 129/06). Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris, Rn. 120). (6) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand der Beklagten, die Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt, würden der Kartellbetroffenheit entgegenstehen. Gegenteiliges folgt bereits aus den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (etwa in Rn. 27 und Rn. 58). (7) Gleiches gilt bezogen auf den Einwand der Beklagten, die Produktvielfalt bzw. fehlende Homogenität der Produkte schließe eine Kartellbetroffenheit aus angesichts der bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (etwa in Rn. 28 und Rn. 46-48). d) Nachdem die vorgenannten Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen und mithin eine tatsächliche Vermutung für ihre Kartellbefangenheit spricht, die auch im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände nicht zu widerlegen war, sondern vielmehr bestätigt wurde, ist es - entgegen der Auffassung der Beklagten - darüber hinaus gerade nicht mehr erforderlich, dass die Klägerin konkret für die einzelnen Erwerbsvorgänge darlegt, welche konkreten Absprachen o.ä. die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155). Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit und letzten Endes unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, aufgrund dessen - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier derjenigen durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. e) Soweit die Erwerbsvorgänge indes bezüglich weiterer Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung teilweise sachlich (im Einzelnen wie oben dargestellt) nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst sind und die Klägerin sich mithin nicht auf die Bindungswirkung der dort getroffenen Feststellungen berufen kann, fehlt es hingegen an einer irgendwie gearteten, substantiierten Darlegung der Klägerin, wie sich insoweit kartellrechtswidrige Handlungen der Beklagten in adäquat-kausaler Weise zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnten. 5. Es ist weiterhin – wie für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin in irgendeiner Höhe ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Diese Wahrscheinlichkeit entfällt auch nicht durch den von der Beklagten geführten Einwand der Schadensabwälzung (“Passing-on“). a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 38 mwN). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12. 7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN). b) Dafür, dass bei dem Erwerb auf 1. Marktstufe – also hier im Verhältnis der Beklagten zu den vorgenannten Absatzmittlern, denn der klägerische Sachvortrag ist so zu verstehen, dass, wenn schon kein direkter Erwerb der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) vorliege, so jedenfalls ein solcher des zu dem jeweiligen Beschaffungsvorgang durch Vorlage der entsprechenden Kaufbelege benannten Absatzmittlers von der Beklagten als Adressatin der Kommissionsentscheidung – (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) ein Schaden entstanden ist, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung, die gleichermaßen auf den oben dargestellten Erwägungen beruht. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55). Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 – sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 142; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe „Preisschirmeffekte“, WUW 11/2014 und Coppic/Haucap „Behandlung von Preisschirmeffekten“, WUW 2/2016; Leitfaden zum Ganzen auch Petrasincu WUW 2016, 331 und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). bb) Die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung gelten dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 146 ff.). Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch“ erschöpft hätte (auf Letzteres und wohl nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155 / 160 f / 165). Die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebene kartellrechtswidrige Handlungen zu Preisen führten, die im Schnitt über denen lagen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, gilt, aus oben dargelegten Gründen, jedenfalls in gleichem Maße für einen – wie hier bindend festgestellt – kartellrechtswidrigen Informationsaustausch (siehe wiederum OLG Stuttgart, aaO). cc) Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird zudem von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 57). Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung dieser (möglichen) Faktoren lediglich die Annahme zulassen würde, ein Schaden sei nicht mit hinreichender, sondern nur mit geringer Wahrscheinlichkeit gegeben, sind jedoch nicht ersichtlich, vielmehr Gegenteiliges der Fall. Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens – auf 1. Marktstufe – betreffend die vorgenannten kartellbefangenen Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und hat die Beklagte zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 28/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18). Deshalb kann zuletzt dahingestellt bleiben, ob zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis für eine Schadensentstehung streitet (vgl. die obigen Ausführungen zum Anscheinsbeweis). (1) Dies gilt mit Blick auf die vorstehenden Kriterien bereits deshalb, weil nach eigenem Vortrag der Beklagten anbieterseitig nur wenige Hersteller auf dem Markt relevant waren (vgl. Klageerwiderung, dort S. 46 ff , Bl. 174 ff), was effektive Absprachen begünstigt. Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells. Dass auch auf Nachfragerseite eine ähnliche Marktkonzentration mit einer entsprechenden Marktmacht vorlag, die Gegenmaßnahmen begünstigt hätte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite sind der Kammer nicht bekannt und auch nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kartelldisziplin eingeschränkt war, gibt es wie oben schon ausgeführt nicht. (2) Bezüglich der von den Beklagten vorgelegten empirischen Untersuchungen ist weiterhin festzustellen, dass im Rahmen dieser stets nur eine die bindend festgestellten Zuwiderhandlungen nicht berücksichtigende, eingeschränkte Datengrundlage verwandt wurde. So wird ein Großteil der kartellierten Produkte von den von der Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen ausweislich des eigenen Sachvortrags der Beklagten schon gar nicht erfasst (etwa Sonder-/Spezialfahrzeuge). Eine Identifizierung von Markteffekten beziehungsweise eine Unterscheidung zwischen etwaigem kartellrechtswidrigen und wettbewerblichen Verhalten mittels empirischer Untersuchungen hängt jedoch entscheidend von den und der Menge der dabei verwandten Daten ab (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucks. 18/2150, S. 352 ff.). Hinzu kommt, dass die verwandten Daten lediglich aus der Zeit des Kartellverstoßes stammen und die für eine Kartellineffizienz dargelegten Verhaltensänderungen und Markteffekte auch nur bedingt reflektiert werden. Nur wenn ein Markteffekt nicht anderweitig durch wettbewerbliches Verhalten erklärbar ist, kann dies als Indiz für oder gegen effektive Absprachen gewertet werden (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, aaO S. 355). Aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen lassen sich nur in wenigen Fällen klare Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucks. 17/10365, S. 287). Es gibt zahlreiche und verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucks. 18/2150, S. 354 und 356). Welches Ausmaß ein einzelner Marktfaktor aufweisen muss und wie viele Marktfaktoren vorliegen müssen, damit Vermutungen über ein Vorliegen von kartellrechtswidrigem Verhalten erhärtet oder entkräftet werden, ist zweifelsohne stets einzelfallabhängig. Die Effektivität eines Kartells – und worauf es vorliegend zunächst allein ankommt – die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, entfällt allerdings nicht gleichsam, wenn ein einzelner, ein kartellrechtswidriges Handeln indizierender Umstand bzw. Markteffekt fehlt bzw. sich selbiger auch aus wettbewerblichem Verhalten ergeben kann. Dies gilt umso mehr, als die den empirischen Untersuchungen zugrundeliegenden Annahmen bezogen auf die Reichweite der bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung abweichend zur Auffassung der erkennenden Kammer - diese geht, wie dargelegt, entsprechend den ausdrücklichen Feststellungen der Kommission von einer komplexen, vielgestaltigen Zuwiderhandlung aus (s.o.) - beurteilt werden. Damit beziehen sich die Untersuchungen letztlich auf eine Zuwiderhandlung - namentlich den von Beklagten immer wieder bemühten „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“ - die in dieser Form weder von der Kommission festgestellt und auch von der Kammer ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt wird. (3) Soweit die Beklagtenseite einwendet, es fehle ausweislich der von ihr veranlassten empirischen Erhebungen und Befunde an einer Angleichung der Bruttolistenpreisänderungen, die jedoch ein starkes, hier fehlendes Indiz, für eine preissteigernde Wirkung sei, übergeht die Beklagte die bindenden Feststellungen der Kommission etwa in Rn. 27, 47, 50 und Rn. 53 zu Rabatten sowie, dass der Bruttolistenpreis der Ausgangspunkt der Preisgestaltung ist. Die Beklagte verkennt, dass die seitens der Kommission bindend festgestellten Auswirkungen beziehungsweise Abläufe nicht dadurch beseitigt oder eingeschränkt werden, mithin ihre adäquat-kausale Geltung verlieren, weil auch andere Faktoren eine Rolle spielen (können). Überdies gilt auch insoweit, dass die Kommission keineswegs einen - wie die Beklagten indes auch in diesem Zusammenhang suggerieren - „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“, sondern eine weit darüber hinausgehende, komplexe und vielgestaltige Zuwiderhandlung festgestellt hat, u.a. Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, Rn. 68 iVm z.B. Rn. 2, 49-51 und Rn. 53 der Kommissionsentscheidung. (4) Dies gilt aus dargelegten Gründen auch, soweit die Beklagten einwenden, die Nettopreise seien völlig unabhängig von den Bruttopreisen und beide entwickelten sich nicht in Korrelation zueinander sowie hinsichtlich der Einwände der Beklagten bzw. ihrer Schlussfolgerungen zur unterschiedlichen Entwicklung der Nachlässe/Rabatte. (5) Auch die Ausführungen zur Produktvielfalt und der Einwand, die ausgetauschten Informationen seien nicht detailliert genug und/oder dem in Frage stehenden Kartellprodukt fehle die Homogenität, tangieren die Überzeugung der Kammer nicht bzw. rechtfertigen keine Widerlegung der vorgenannten tatsächlichen Vermutung. Gegenteiliges wird vielmehr bereits bindend von der Kommission etwa in Rn. 28 und Rn. 46 der Kommissionsentscheidung festgestellt, wenn es dort heißt, dass die ausgetauschten Informationen sämtliche Modelle, Optionen und Sonderausstattungen betrafen. (6) Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens zu widerlegen vermögen ferner auch nicht die Schlussfolgerungen der Beklagten zu den beklagtenseits dargelegten Marktanteilsverschiebungen unter den Kartellanten im Kartellzeitraum. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass es ein Merkmal/Zeichen (neben anderen) eines effektiven Kartells sein kann, dass die Marktanteile der Kartellanten über die Zeit stabil sind (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucks. 18/2150, S. 355 ff.) beziehungsweise Marktanteilsverschiebungen Ausdruck für intensiven Wettbewerb sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2015, VI-U (Kart) 1/14, juris Rn. 73). Zwingend ist dies jedoch nicht. Vielmehr können vielfache andere Ursachen dafür in Betracht kommen, weswegen aus der Tatsache, dass es einem Marktteilnehmer nicht gelingt, in gleichem Maße wie die anderen Anbieter von dem wachsenden Marktvolumen/dem Markt zu profitieren, nicht ohne Weiteres auf intensiven Wettbewerb geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2015, VI-U (Kart) 1/14, aaO). Es gilt vielmehr, dass sich aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen letztlich keine klaren Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen lassen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucks. 17/10365, S. 286 f), zumal es zahlreiche verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns gibt (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, aaO S. 356). Die Effektivität eines Kartells, erst recht nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, steht und fällt nach Auffassung der Kammer angesichts der Komplexität der Märkte, des Wettbewerbs beziehungsweise wettbewerblichen Verhaltens, der Preisfestsetzung sowie der Bedeutung der konkreten Marktstrukturmerkmale nicht gleichsam mit einem oder einem bestimmten Markteffekt, selbst wenn derselbe oder einzelne sonstige typische Markteffekte wettbewerbswidrigen Handelns nicht identifiziert werden können. Dies gilt umso mehr, als bei einer für eine enge Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktstruktur, wie vorliegend aufgrund der bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (Rn. 24-26, 29) der Fall, ein wirksamer Abschreckungs- und Sanktionsmechanismus grundsätzlich bereits dadurch hinreichend belegt ist, dass ein Preisvorstoß durch ein Unternehmen von den anderen sofort erkannt und mit einer entsprechenden Preissenkung beantwortet werden kann, so dass das vorstoßende Unternehmen durch die Preissenkung weder einen Marktanteilszuwachs noch sonstige Vorteile erzielen würde (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 6.12.2011, KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 57 mwN). Demzufolge vermag auch der Einwand der Beklagten, ein wettbewerbsschädlicher Effekt scheide vorliegend mangels eines wirksamen Kontroll- und Strafmechanismus aus, die auf den oben dargelegten Indizien gründende tatsächliche Vermutung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine preissteigernde Wirkung des Kartells nicht entfallen zu lassen. Dies gilt unter anderem auch deshalb, weil der entscheidende konzeptionelle Unterschied zwischen Kartellabsprachen und kartellrechtlich zulässigem Parallelverhalten in ökonomischer Hinsicht in der Kommunikation und dem Austausch strategisch relevanter Informationen – solche sind hier bindend festgestellt – besteht (vgl. hierzu Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 20). dd) Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte. Vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der vorgenannten tatsächlichen Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden – auf 1. Marktstufe – existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65). Dass es weiterer Darlegung nicht bedarf, ergibt sich vielmehr, wie schon bei der Frage nach dem Substantiierungsmaßstab bei der Kartellbetroffenheit (s.o.), aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung von Kartellschäden und letzten Endes unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, aufgrund dessen - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. c) Wie oben bereits ausgeführt, kann auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16 ff.). Ein Schadensersatzanspruch infolge kartellbedingter Preisüberhöhung besteht in diesem Fall – also beim Erwerb auf nachgelagerter 2. o.a. Marktstufe –, wenn es auf der nachgelagerten Marktstufe zu einer (kartellbedingten) Preiserhöhung gekommen ist, die – zumindest teilweise – kartellbedingt auf den dortigen Erwerber bzw. die Abnehmerseite dieser Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (BGH, aaO Rn. 44 ff). Dies ist vorliegend der Fall. aa) Angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten existiert keine Vermutung – schon gar nicht ein Anscheinsbeweis – dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (BGH, aaO Rn. 44 f). Eine andere rechtliche Bewertung folgt – jedenfalls für die vorliegend betroffenen Erwerbsvorgänge – auch nicht aus der Vorschrift des § 33 c Abs. 2 GWB 2017, nach welcher unter den dort genannten Voraussetzungen zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet wird, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag auf ihn abgewälzt worden sei. Denn diese Regelung ist erst für nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Schadensersatzansprüche anwendbar (§ 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017). Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. So ist es möglich, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht. Dann ist der vorgelagerte Abnehmer unabhängig von dem erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen, seinen Verkaufspreis anzuheben. Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich sind, ob eine Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist, gehören die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe. Müssen die meisten der dort auftretenden Anbieter den Kartellpreis entrichten und hat ihre Marktgegenseite keine oder nur geringe Ausweichmöglichkeiten, kann eine Kostenweiter- bzw. -überwälzung grundsätzlich jedenfalls dann als kartellbedingt angesehen werden, wenn der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsfähig ist. Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (BGH, aaO Rn. 46 f). Sind nach diesen Maßstäben auf dem Anschlussmarkt Verhältnisse gegeben, die eine Überwälzung des Kartellpreisniveaus auf die nachfolgende Marktstufe erlauben, kann der Kausalzusammenhang zwischen Kartell und Schaden der Folgeabnehmer nicht mit der Erwägung verneint werden, die Preispolitik des Direktabnehmers beruhe auf dessen autonomer Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten die Kausalität eines früheren Umstandes allenfalls dann, wenn es von dem Vorhanden- oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes gänzlich unabhängig ist. Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist bei den Beschaffungsvorgängen gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) festzustellen, dass die zuvor beschriebene, aus dargelegten Gründen zur Überzeugung des Gerichts feststehende kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe (deren Umfang im Betragsverfahren zu bestimmen sein wird) jeweils auf der nachgelagerten Marktstufe, also zunächst im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages zwischen der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) und dem jeweiligen Absatzmittler betreffend die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift (2. Marktstufe) und sodann – bei lfd. Nr. 7-24 – im Rahmen der jeweiligen Leasingverträge (3. Marktstufe), wie sie zu den einzelnen Beschaffungsvorgängen in Anlage jeweils vorgelegt wurden, kartellbedingt und vollständig (im Umfang der Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe) vom Absatzmittler an die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) als mittelbarer Abnehmer bzw. von der jeweiligen Leasinggesellschaft auf die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) als mittelbarer Abnehmer ab- bzw. übergewälzt worden ist. Im zuletzt genannten Fall war zwar ein bei der Klägerin auf 2. Marktstufe (mutmaßlich) entstandener Kartellschaden jedenfalls nicht bei dieser verblieben, sondern – nach eigenem Vortrag der Klägerin – vollständig an die jeweilige Leasinggesellschaft weitergegeben worden (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Schadensweitergabe bzw. -entfall infolge „Passing-On“). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, steht jedoch zur Überzeugung der Kammer sowohl fest, dass der auf 1. Marktstufe kartellbedingt entstandene Schaden vom Absatzmittler vollständig auf die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) weitergegeben wurde als auch, dass die Leasinggesellschaft den (an sie wie beschrieben übergewälzten) kartellbedingten Schaden kartellbedingt an die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) – quasi zurück – übergewälzt bzw. zurückgegeben hat. (1) Es steht aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachvortrags der Klägerin, der von ihr vorgelegten Unterlagen und den in Bezug genommenen bindenden Feststellungen der Kommission zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Marktverhältnisse eine Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) als mittelbarer Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. i. Zum Zeitpunkt der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) – allesamt lt. den hierzu von der Klägerin in Anlage vorgelegten Unterlagen zwischen März 2003 bis Juni 2005 erworben – bestand das Kartell bereits seit mind. sechs Jahren, auch wenn die Beklagte (mangels anderweitiger Belege) nach den Kommissionsfeststellungen frühestens ab dem 26. Juni 2001 daran beteiligt war. ii. Der Marktanteil der Kartellanten war im Kartellzeitraum im EWR bezogen auf Lkw iSd Kommissionsentscheidung mit ca. 90 % besonders hoch (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.2.2019 und 6.6.2019, aaO), mithin verfügten die Kartellanten über eine hohe Marktmacht und die Abnehmerseite hatte, wenn überhaupt, nur äußerst geringe Ausweichmöglichkeiten. iii. Aufgrund des (zur Überzeugung des Gerichts feststehenden) auf 1. Marktstufe kartellbedingt außer Kraft gesetzten Wettbewerbs und infolgedessen dort bestehender kartellbedingter Preisüberhöhung kam es auch auf der Abnehmerseite, konkret bei der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) oder der jeweiligen Leasinggesellschaft (sei es infolge Eintritts in die Bestellung der Klägerin (bzw. derjenigen der jeweiligen Zedentin) oder infolge Weiterverkaufs des zunächst von der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) bei einem der genannten Absatzmittler erworbenen Fahrzeugs an die jeweilige Leasinggesellschaft (s.o.), und damit auf Seiten der nachgelagerten Marktstufe des Absatzmittlers ebenso wie derjenigen des Leasings-/Mietkaufmarktes wegen der kartellbedingt überhöhten An- bzw. Einkaufspreise (auf 1. Marktstufe) zu einer kartellbedingten Preiserhöhung sowie -überwälzung auf ihren (nachgelagerten) „Abnehmer“ (Käufer/Leasingnehmer), hier im Ergebnis also die Klägerin. Denn sowohl für den Absatzmittler als auch für den Leasing-/ Mietkaufmarkt gab es wegen der Marktstärke/-macht der Kartellanten im Grunde keine Ausweichmöglichkeit bei der Anschaffung und infolgedessen auch keine Notwendigkeit, den Anschaffungspreis nicht vollständig als vertraglichen Einstandspreis zu Lasten der eigenen Gewinnmarge an die eigene Abnehmerseite weiterzureichen. Die konkurrierenden Absatzmittler und Finanzierungsgesellschaften sind entweder ebenfalls direkt von einem der am Kartell beteiligten Herstellern beliefert worden, weshalb es auch für sie keinen Anlass gab, auf einen Teil der eigenen Handelsspanne zu verzichten (vgl. BGH, ORWI, aaO juris Rn. 47 und 53 – „die meisten (...) Anbieter [haben] den Kartellpreis [zu] entrichten“), oder aber der Anschaffungspreis für das Leasing-/Mietkaufgut ist an sie, wie hier der Fall (hierzu sogleich noch im Einzelnen), bereits aufgrund Eintritts zwecks Finanzierung in die Bestellung der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) bzw. Weiterverkaufs des Anschaffungs- und Finanzierungsobjekts durch diese zum – wie die vorgelegten Unterlagen zeigen – identischen Anschaffungspreis, durchgereicht worden, weshalb es bei den jeweiligen Leasinggesellschaften ebenfalls bzw. erst recht keinen Anlass gegeben hat, auf einen Teil der eigenen Handelsspanne (hier zu Gunsten der Kosten für den Verzehr des Objekts) zu verzichten. Damit kam es also zum einen zu einer kartellbedingten Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe und zum anderen zu einer kartellbedingten Überwälzung derselben von dieser auf den jeweiligen dortigen Abnehmer, hier zuletzt die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin). Sind die Verhältnisse auf den Anschlussmärkten von dem durch das Kartell geschaffenen Preisniveau geprägt, wie hier aus dargelegten Gründen der Fall, reicht für die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf der nachfolgenden Marktstufe die Vermutung, dass sich die Preisbildung eines Kaufmanns an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert (BGH, ORWI, aaO, Rn. 26 und Rn. 48). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier ausweislich der klägerseits vorgelegten Unterlagen - das Anschaffungs- bzw. Finanzierungsobjekt am Ende des Finanzierungsvertrages vollständig vom Leasinggeber (od. Mietverkäufer) auf den Leasingnehmer (od. Mietkäufer) übergeht (Vollamortisation). Denn ansonsten kann nicht, jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag hierzu, gesagt werden, in welchem Maß die kartellbedingte Überteuerung bis zum Vertragsende auf den Leasingnehmer weiter- bzw. übergewälzt wurde, etwa weil die Refinanzierung der Anschaffungskosten erst im Rahmen der Objektverwertung am Vertragsende einkalkuliert wurde o.a. Der bei der Ermittlung der Schadenshöhe geltende erleichterte Beweismaßstab gem. § 287 ZPO gilt nicht für die nach § 286 ZPO festzustellende kartellbedingte Preisüberwälzung. Dafür, dass der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt nicht funktionsfähig gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BGH, ORWI, aaO, Rn. 47). (2) Dass der auf der nachfolgenden Marktstufe auftretende Anbieter, hier zunächst die genannten Absatzmittler und sodann die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Leasinggesellschaften, die kartellbedingte Preiserhöhung kartellbedingt auch tatsächlich zu Lasten der Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) auf diese ab- bzw. überwälzt hat, ergibt sich im zuletzt genannten Fall aus den konkreten Modalitäten des jeweiligen Leasingvertrags unter Beachtung des (vorangehenden) jeweiligen Kaufvertrags. Wie die von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen zeigen, entspricht - bei jedem der vorgenannten Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 - der jeweilige Kaufpreis dem jeweiligen sog. Anschaffungspreis im Leasingvertrag, den es (zzgl. Zinsen sowie etwaigen Kosten für sonstige Leistungen) in monatlichen Raten zurückzuführen galt, um das Leasinggut (zurück) zu bekommen. Letzteres erfolgte nach den Unterlagen jedenfalls bei Zahlung einer schon bei Vertragsbeginn festgelegten letzten Leasingrate/ Ablösesumme. Dass die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) das jeweilige Fahrzeug zuletzt tatsächlich auch dergestalt zurückerworben hat, belegen die (weiteren) hierzu von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für sämtliche der vorgenannten Beschaffungsvorgänge gleichermaßen. (3) Damit steht zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) aufgrund der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ein kartellbedingter Preisüberhöhungsschaden entstanden ist, dessen Höhe dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt. Schon jetzt steht aufgrund Vorstehendem jedoch zur Überzeugung der Kammer bereits fest, dass (jedenfalls) der (bloße) Preisüberhöhungsschaden (Differenz von gezahltem Preis zu hypothetischem „Wettbewerbspreis“) maximal der Betrag sein kann, der auf 1. Markstufe kartellbedingt entstanden ist, der sodann auf die nachfolgende(n) Marktstufen ganz, wie hier aus dargelegten Gründen, oder teilweise weitergegeben wurde. Dementsprechend trifft die Beklagte trifft bezogen auf den Absatz auf 1. Marktstufe eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. d) Es sind auch hinreichende Anknüpfungspunkte für eine - nach § 287 ZPO noch vorzunehmende - Schadensschätzung vorhanden. Soweit die Beklagte hierzu meint, es fehle insofern mangels Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen sowohl an den Mindestvoraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO als auch denjenigen für eine Beauftragung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, weshalb der Klage die Schlüssigkeit fehle und jedenfalls deshalb der Erlass eines Grundurteils ausscheide, trifft dies nicht zu. Zwar braucht der Tatrichter für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat, da eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens ausscheidet. Entgegen der Beklagten liegen jedoch ausreichende greifbare Anhaltspunkte als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vor bzw. sind von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin dar- und belegt worden soweit nicht die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft (s.o.). Der Preisüberhöhungsschaden besteht in der Differenz zwischen dem vom Kläger für das kartellierte Produkt tatsächlich gezahlten Preis und dem hypothetisch wettbewerbsanalogen Preis (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 261 f). Ausgangspunkt für die Schätzung eines Preisüberhöhungsschadens sind daher zunächst die an den Kartellanbieter gezahlten Entgelte/Preise (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 83). Diese hat die Klägerin, wie oben ausgeführt, anhand der hierzu vorgelegten Rechnungen und Belege dar- und belegt. Dass der auf die weiteren, nicht kartellbetroffenen Leistungen (vgl. oben), die Gegenstand der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge waren, entfallende Teil des Kaufpreises noch nicht sicher feststeht und auch die Beklagte (noch) im Rahmen ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast zum Anschaffungspreis auf 1. Marktstufe vortragen kann, kann dem Betragsverfahren vorbehalten werden und steht deshalb dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen. Letzteres gilt auch deshalb, weil die von der Klägerin u.a. anhand von Baugerätelisten vorgenommene Schadensberechnung für eine abschließende Schadensermittlung nicht ausreicht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 148f). 6. Die Möglichkeit eines Schadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. a) Bei dem von der Beklagten insoweit erhobenen „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadensersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (vgl. BGH, aaO). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger (vgl. BGH, aaO). Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 56). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181). Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64). Dementsprechend steht die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs – ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138). b) Vorliegend fehlt es indes – vorbehaltlich Vorstehendem, aus dargelegten Gründen zuletzt jedoch unerheblichen Gründen – an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe (nach Rückerwerb des Leasingguts durch die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin)). aa) Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). bb) Der Verweis der Beklagten auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015, 14 d O 4/14, juris Rn. 118 f). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 f und 59). cc) Schlussendlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes. Letzteres ist schon deshalb der Fall, weil nicht einmal behauptet wird, die Klägerin hätte die in Frage stehenden Fahrzeuge weiterverkauft, sondern lediglich, was gelten müsste, wenn von Derartigem auszugehen wäre. Ungeachtet dessen lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, warum der Verkauf eines gebrauchten – speziell aus- bzw. umgerüsteten - Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils (s.o.) - zu kompensieren (so auch iE: LG Hannover, Urteil vom 16.3.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen, wie etwa truckscout24. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellen selbst die Beklagten nicht in Abrede. c) Damit kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen „Streuschäden“ an eine große Vielzahl von Endverbrauchern auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend – OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16, NZKart 2018, 230;OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140). 7. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.). a) Die einschlägigen Verjährungsfristen betragen gemäß §§ 195, 199 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kenntnisabhängig drei Jahre und kenntnisunabhängig zehn Jahre. Sie beginnt taggenau mit dem jeweiligen Erwerb (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB), jedoch kann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen haben, weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht einmal von der Beklagten behauptet wird. b) Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden. aa) Die Regelung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13. Juli 2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 65 ff. mwN). Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 67). Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch - in jüngerer Zeit - in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden. Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 68 ff.). Die Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB 2005 gelangt deshalb - bei Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen - zugunsten sämtlicher von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zur Anwendung, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten dieser Norm entstanden sind. bb) Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht deshalb auf die formelle Verfahrenseröffnung abzustellen (so aber auch Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl., § 50 Rn. 172; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2014, VI-U (Kart) 7/13, juris Rn. 129, 141; LG Köln, Urteil vom 17.1.2013, 88 O 1/11, juris Rn. 121; jeweils ohne nähere Begründung), weil nur dies eine rechtssichere Berechnung der Verjährung ermögliche. Denn es wäre mit dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung nur schwer vereinbar, wenn es dem Geschädigten zugemutet würde, trotz bereits laufender Ermittlungsmaßnahmen eine Klage einzureichen, um eine Verjährung vor der formellen Verfahrenseröffnung abzuwenden (Seifert, aaO S. 479). Mit der Verjährungshemmung sollte vielmehr gewährleistet werden, dass den Betroffenen die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB auch dann zugute kommt, wenn sich das kartellbehördliche Verfahren - wie hier geschehen - in die Länge zieht (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, aaO). Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 202). cc) Aus Rn. 32 des Beschlusses ergibt sich, dass die Kommission zwischen dem 18.-21. Januar 2011 Nachprüfungen u.a. in den Räumlichkeiten der Adressatinnen durchgeführt hat. Darin liegt die Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichtete Ermittlungsmaßnahmen, mithin die Einleitung des Verfahrens. Demnach war die Verjährung ab dem 18. Januar 2011 gehemmt. Die zehnjährige Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 iVm § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19. Juli 2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV), mithin frühestens am 19. September 2016. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim „ältesten“ Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 1 u.a., jeweils vom 21.10.2002) noch rund 1 ½ Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist sogar von ihrem Beginn an - wie dargestellt, frühestens am 1. Januar 2012 - gehemmt gewesen und begann ab dem 19. März 2017 damit sogar erstmals zu laufen. c) Die Zustellung der Klage vom 27. Dezember 2017 an die Beklagten hat die Verjährungsfrist sodann erneut und mithin vor ihrem Ablauf gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, §§ 253, 167 ZPO). Dahingestellt bleiben kann die Verjährungsfrage bei den Beschaffungsvorgängen aus der Klageerweiterung vom 12.2.2018, da die Klage insofern bereits aus oben dargelegten Gründen abzuweisen war. 8. Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Haftung derzeit nur dem Grunde nach festgestellt werden kann, kommt es für die Entscheidung auf die zwischen den Parteien streitige Frage, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte Zinsen aus der Schadensersatzforderung zu zahlen hat, (noch) nicht an. Wie dargelegt, ist es für den Erlass eines Grundurteils ausreichend, dass eine Schadensersatzforderung bzw. eine Zinsforderung in irgendeiner Höhe bestehen. Dass Zinsen jedenfalls in irgendeiner Höhe beansprucht werden können, ergibt sich im vorliegenden Fall für die Zeit ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB. Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f. und vom 6.6.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18; jeweils mwN). Damit war der Klage bezogen auf die lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) dem Grunde nach stattzugeben. III. Prozessuale Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. Die Klägerin begehrt – aus abgetretenem Recht – im Rahmen einer Leistungsklage Schadensersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. Die Klägerin ist Konzernmutter diverser Tochtergesellschaften, welche in der Bau- und Logistikbranche tätig sind. Sie geht aus abgetretenem Recht der auf S. 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 31.1.2019, dort unter I. im Einzelnen aufgelisteten Firmen vor (Bl. 317 d.A.). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Tochtergesellschaft eines Automobilkonzerns, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw) unter der Marke (...), herstellt und vermarktet. Die Beklagte ist für den Vertrieb von leichten, mittelschweren und schweren LKW der Marke (...) in Deutschland zuständig Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 26.6.2001 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage K 249 = Beschluss der Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/ provisional non-confidential version). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage K 249 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr (...), vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten, Durchsuchungen durchgeführt. Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. In Frage stehen vorliegend 29 Beschaffungsvorgänge, wie sie im Einzelnen (zuletzt) in Anlage K 251, dort u.a. unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer (nachfolgend: FIN) und dem jeweiligen Käufer, aufgelistet sind (vgl. lfd. Nummerierung 1-24 entsprechend der Klageschrift vom 27.12.2017 sowie fünf weitere Beschaffungsvorgänge, wie sie mit Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemacht wurden). Soweit es in Anlage K 251 unter lfd. Nr. 6 heißt, das dort aufgeführte Fahrzeug sei von der Fa. (A...) M... St... GmbH & Co KG erworben worden, hat die Klägerin diesen Sachvortrag mit Schriftsatz vom 31.1.2019 dahingehend korrigiert, dass Käuferin entgegen K 251 nicht die vorgenannte Tochtergesellschaft der Klägerin gewesen sei, sondern die Fa. A... GmbH & Co KG, H... als Rechtsnachfolgerin der M... Bauunternehmen GmbH & Co KG, St... (Bl. 317 d.A.). Nach dem eigenen, unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Klägerin sind sämtliche Fahrzeuge von der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) von einem sog. Absatzmittler, namentlich nämlich dem Autohaus (...) in Bremen (lfd. Nr. 1-6 der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Auflistung der Beschaffungsvorgänge gem. Anlage K 251), bei der Firma (...) GmbH (lfd. Nr. 1 der Klageerweiterung vom 12.2.2018 = K 245 sowie lfd. Nr. 7-24 der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sowie dem Autohaus (...), Oranienburg (Beschaffungsvorgänge entsprechend der Klageerweiterung vom 12.2.2018 gem. K 246-249/251), erworben worden. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handle es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19.7.2016 festgestellt würden, weshalb den Zedentinnen durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Die Zedentinnen hätten ihre jeweiligen, dementsprechenden Schadensersatzansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten. Dies gelte bzgl. der mit der Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemachten fünf Beschaffungsvorgängen ungeachtet dessen, dass es sich dabei jeweils um einen sog. Daily Kastenwagen bzw. Nutzfahrzeug handle. Auch bei diesen Fahrzeugen handle es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um einen Lkw iSd Kommissionsentscheidung, weshalb diese Fahrzeuge in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fallen würden. Gleiches gelte, soweit einzelne der geltend gemachten Beschaffungsvorgänge sog. Aufbauten inkludierten sowie für sämtliche streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge auch ungeachtet dessen, dass diese allesamt nicht direkt von der Beklagten oder einer der anderen in der Kommissionsentscheidung genannten weiteren Kartellantinnen erworben wurden, sondern von Dritten bzw. sog. Absatzmittlern, wie sie aus den zu den einzelnen Beschaffungsvorgängen mit der Klage bereits vorgelegten (Kauf-)Unterlagen ersichtlich seien. Dass es sich dabei ggf. um sog. mittelbare Erwerbe (und ggf. z.T. sogar über mehrere Marktstufen hinweg) handle, lasse den jeweiligen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Auch soweit zu den Beschaffungsvorgängen nach Erwerb vom Absatzmittler im Folgenden Leasingverträge geschlossen worden seien, bestünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) das jeweilige Fahrzeuge ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen von der jeweiligen Leasinggesellschaft zuletzt wieder (zurück-)erworben habe. Zur Ermittlung des Schadens der Höhe nach bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, sondern es sei auf die vorgelegten Baugerätelisten iVm dem Erzeugerpreisindex für Baumaschinen des Statistischen Bundesamtes (EPI) abzustellen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, für deren Kartellverstoß im Zeitraum vom 26.6.2001 bis zum 18.1.2011 Schadensersatz an die Klägerin zu leisten in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 570.812,41 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von 294.708,22 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf 570.812,41 EUR ab dem 1.1.2017; 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, für deren Kartellverstoß im Zeitraum vom 26.6.2001 bis zum 18.1.2011 Schadensersatz an die Klägerin zu leisten in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 4.498,43 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von 1.897,06 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf 4.498,43 EUR ab dem 1.1.2017; 3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, für deren Kartellverstoß im Zeitraum vom 26.6.2001 bis zum 18.1.2011 Schadensersatz an die Klägerin zu leisten in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 19.066,89 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von 3.456,00 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf 19.066,89 EUR ab dem 1.1.2017; 4. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, für deren Kartellverstoß im Zeitraum vom 26.6.2001 bis zum 18.1.2011 Schadensersatz an die Klägerin zu leisten in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 4.923,95 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von 1.538,72 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf 4.923,95 EUR ab dem 1.1.2017; 5. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.494,50 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise. Die ausgetauschten Informationen seien überwiegend zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die ausgetauschten Bruttolistenpreise/ Bruttopreise hätten sich größtenteils auf grob definierte Produktgruppen bezogen, die sich zwischen den Wettbewerbern stark unterschieden. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin und trägt ferner u.a. vor, die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge sei schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte zur Frage der Effektivität des Kartells. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen der Beklagten hierzu jeweils erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Nicht zuletzt auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Sie wendet zudem ein, dass der Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 6 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. K 251) schon zeitlich nicht in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung falle, da nach den von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen am oder vor dem 18.7.2000 angeschafft. Die fünf mit der Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemachten Beschaffungsvorgänge (vgl. Anlage K 251 iVm Anlage K 245-K249) würden Fahrzeuge betreffen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fallen, weil dort Fahrzeuge der sog. Daily Baureihe in Frage stünden. Sachlich von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung nicht erfasst seien des Weiteren (Spezial-)Aufbauten, wie sie die Klägerin jedoch ausweislich der vorgelegten Anschaffungsunterlagen zu lfd. Nr. 1-5, 7-13, 15 und 22-24 geltend mache (vgl. Klageerwiderung, dort S. 24 f, Bl. 152 f d.A.). Ungeachtet dessen könne sich die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Beschaffungsvorgänge nicht auf die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung zur Begründung des begehrten Schadensersatzes berufen, da es sich insofern um sog. mittelbare Erwerbe handle, also einem Erwerb von einem Dritten, nicht in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2019 (Bl. 441 ff d.A.) sowie die schriftlichen Hinweise der Kammer Bezug genommen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.1.2019 verschiedene Auskunftsanträge angekündigt hat (Bl. 339 f d.A.), hat sie diese in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (Bl. 441 ff d.A.).