Urteil
L 1 KR 3/22
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage – soweit sie nicht den von der Teilrücknahme während des Berufungsverfahrens umfassten Zinsanspruch für den 24. Juli 2014 betroffen hat – zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 11.600,61 Euro aus dem näher bezeichneten anderen, unstreitigen Behandlungsfall nebst 5% Zinsen seit dem 25. Juli 2014. Der Beklagten stand kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus der Behandlung der Versicherten zu. Die Abrechnungen der Klägerin betreffend deren Behandlungen vom 25. Februar 2013 bis 14. März 2013 sowie vom 25. März 2013 bis 10. April 2013 sind nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung liegen weder nach der FPV 2013 noch nach den Grundsätzen fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens vor. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Zunächst hält der Senat nach Überprüfung an seiner in dem vom BSG mit Entscheidung vom 26. April 2022 (B 1 KR 14/21 R, juris) aufgehobenen Urteil vom 25. Februar 2021 (L 1 KR 114/19, MedR 2022, 355) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung fest (zur Kritik an der Entscheidung des BSG s.a. Makoski, jurisPR-MedizinR 10/2022 Anm. 2, sowie Anm. in Gup 2022, 229). Die Regelungen in der FPV über Fallzusammenführungen bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus sind Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Gestalt pauschalierender, von den Vertragsparteien in Umsetzung des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens geschaffener untergesetzlicher Normen (so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 13. Februar 2019 – L 1 KR 315/14, KHE 2019/29). Bei der vorliegenden Konstellation handelt es sich um eine solche, die typischerweise auftritt und von den Vertragsparteien (bzw. in früheren und späteren Jahren vom Verordnungsgeber) in den Blick genommen wurde, wie sich auch aus der Stellungnahme des GKV-Spitzenverband von 23. August 2019 ergibt, in der auf Seite 2 die Begründung zu der erstmals für das Jahr 2004 geschaffenen Regelung zitiert wird, wonach gerade die Krankenkassen im Hinblick auf eine Verkürzung der Verweildauer in den letzten Jahren verstärkt darauf gedrängt hätten, dass insbesondere Krebspatientinnen und -patienten zwischenzeitlich entlassen werden, wenn z.B. eine Therapie nicht unmittelbar im Anschluss an eine Diagnostik durchgeführt werden könne. Dass die vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälle einer Fallzusammenführung abschließend sind und insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht erweitert werden dürfen, hat der Gesetzgeber mit dem mit Wirkung ab 1. Januar 2019 geschaffenen § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG klargestellt (BT-Drs. 19/5593, S. 125), galt mithin auch aus Sicht des Gesetzgebers aus den vom SG genannten guten Gründen auch schon für Zeiträume davor (a.A.: BSG, Urteile vom 19. November 2019 – B 1 KR 6/19 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 81, und vom 27. Oktober 2020 – B 1 KR 9/20 R, juris). Soweit das BSG unter dem Aspekt der fiktiven wirtschaftlichen Alternativbehandlung vorgeschlagen hat, das klagende Krankenhaus hätte den Patienten jeweils beurlauben können, ist dies nicht nur mit den Regelungen zur Beurlaubung, sondern auch mit denen zur Abrechnung nicht zu vereinbaren. Abgesehen von Umsetzungsproblemen im Rahmen der zertifizierten Abrechnungssoftware (vgl. bereits Makoski, jurisPR-MedizinR 2/2020 Anm. 1 ),) kann eine nicht abgeschlossene Behandlung noch nicht abgerechnet werden. Da die Frage, ob die Behandlung im selben Krankenhaus fortgesetzt wird und die Fälle zusammenzuführen sind, erst rückblickend beurteilt werden kann, steht das Krankenhaus vor dem Problem, Datenübermittlungs- und Abrechnungsfristen einerseits einhalten zu müssen, andererseits unter Umständen für einen längeren Zeitraum nicht beurteilen zu können, welche Behandlungszeiträume als abgeschlossene Behandlung zu behandeln sind. Darüber hinaus entspricht die Beurlaubung trotz vorübergehend nicht bestehender stationärer Behandlungsnotwendigkeit nicht dem Interesse des Patienten, der weiterhin die Eigenbeteiligung nach § 39 Abs. 4 SGB V zu zahlen hat (s.a. § 8 Abs. 5 S. 3 des Vertrags nach § 112 SGB V) und sich in der Zwischenzeit nicht ambulant weiter behandeln und nicht außerhalb des Krankenhauses mit Arzneimitteln versorgen lassen kann (Makoski, a.a.O.). Mit dem zuletzt auch vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2021 (L 1 KR 114/19) bereits genannten Aspekt der nach Vertragsarztrecht fehlenden ambulanten Behandlungsmöglichkeit und der Notwendigkeit, sich mit notwendigen Medikamenten jeweils ausschließlich im beurlaubenden Krankenhaus versorgen lassen zu können, hat sich das BSG in seiner Entscheidung vom 26. April 2022 (B1 KR 14/21 R) nicht auseinandergesetzt. Hierauf kommt es allerdings im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, weil die Berufung auch unter Zugrundelegung der in der BSG-Entscheidung aufgestellten Grundsätze ohne Erfolg bleibt. Das BSG bekräftigt die Pflicht des Krankenhauses, bei der Behandlungsplanung auch die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und die Behandlungsplanung gegebenenfalls daran auszurichten. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordere, dass bei Existenz „verschiedener, gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten“ die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher seien. Denn nur die geringere Vergütung sei wirtschaftlich. Vorliegend fehlte es an einer „gleich zweckmäßigen und notwendigen Behandlungsmöglichkeit“ gegenüber der vorübergehenden Entlassung und erneuten Aufnahme nach körperlicher Erholung und Feststellung des Vorliegens der weiteren Behandlungsfähigkeit der Versicherten durch die Hausärztin. Die Notwendigkeit der vorliegend 11-tägigen Erholungsphase hat nicht nur das behandelnde Krankenhaus schlüssig begründet, sondern auch der MDK in seinem Gutachten bestätigt, sodass diese zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats feststeht. Die vorliegend allein zu prüfende Alternative einer vorübergehenden Beurlaubung setzt grundsätzlich bestehende stationäre Behandlungsnotwendigkeit und damit auch Behandlungsfähigkeit voraus, woran es vorliegend fehlte. Eine stationäre Weiterbehandlung der Versicherten vor Abschluss der Erholungsphase war kontraindiziert. Die ambulante Weiterbehandlung mit den Kontrolluntersuchungen hingegen war notwendig und hätte aus vertragsärztlicher Sicht bei einer bloßen Beurlaubung von der vollstationären Krankenhausbehandlung aus den bereits genannten Gründen gar nicht durchgeführt werden dürfen. Vor allem hat das BSG in seiner Entscheidung vom 26. April 2022 den „überschaubaren Zeitraum“, in dem Klarheit darüber geschaffen werden könne, ob eine Fortsetzung der stationären Behandlung medizinisch geboten sei und die Fortsetzung der Behandlung aus medizinischen Gründen auch tatsächlich erfolgen könne, zunächst quantifiziert mit „in der Regel 10 Tagen“ ab der Entscheidung über die Entlassung bis zur Fortsetzung der Behandlung. Dabei ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Entlassung nicht gleichzusetzen mit dem Entlassungstag selber, sondern liegt in der Regel früher. Selbst wenn man im Fall der Versicherten auf den Entlassungstag abstellt, betrug der Zeitraum bis zur Wiederaufnahme 11 Tage und damit mehr als 10. Die medizinische Notwendigkeit dieser Dauer steht, wie bereits ausgeführt, fest. Nach der weiteren Konkretisierung des „überschaubaren Zeitraums“ in der Entscheidung des BSG ist nur dann nicht von einem Zeitraum von „maximal 10 Tagen“ auszugehen, wenn eine Verzögerung darüber hinaus auf rein organisatorischen Zwängen und Kapazitätsproblemen im Krankenhaus beruht. Nur dann sei es geboten, Versicherte auch über 10 Tage hinaus zu beurlauben. Vorliegend waren weder organisatorische Zwänge noch Kapazitätsprobleme im Krankenhaus der Klägerin Ursache für die mindestens 11-tägige Phase zwischen der Entscheidung über die Entlassung aus der stationären Behandlung und der Wiederaufnahme. Für die Dauer gab es ausschließlich in der Person der Versicherten liegende medizinische Gründe. Im Übrigen ist die Forderung der Klägerin bereits deshalb begründet, weil die Beklagte nicht aufrechnen durfte. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 des Vertrags nach § 112 SGB V lagen nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung der Voraussetzungen für eine Rückforderung durch den MDK im Rahmen seiner Begutachtung. Der MDK sollte lediglich die Frage beantworten, ob zum Zeitpunkt der ersten Entlassung bereits festgestanden habe, dass eine Wiederaufnahme erfolge und die Behandlung fortgesetzt werde. Dies wiederum war bereits aus dem Entlassungsbericht der Klinik unmittelbar ablesbar, bedurfte keiner gutachterlichen Feststellung und begründet im Übrigen nicht die Gegenforderung. Der MDK teilte vielmehr mit, dass ein Konsensgespräch mit dem Krankenhaus der Klägerin geführt worden sei und ein Konsens habe erreicht werden können. Der von der Klägerin geltend gemachte, aus § 14 S. 1 in Verbindung mit § 12 des Vertrags nach § 112 SGB V folgende Zinsanspruch besteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB seit dem auf die Verrechnung am 24. Juli 2014 folgenden Tag, mithin ab dem 25. Juli 2014. Das SG ist fälschlicherweise von einer Verrechnung am 18. Juli 2014 ausgegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Im Streit ist noch ein Anspruch auf Vergütung vollstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage einer Fallzusammenführung nach den Grundsätzen des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens. Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch ). Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der B. (im Folgenden auch: Beklagte). Die damals bei Letzterer gesetzlich krankenversicherte D., geboren am xxxxx 1939, (im Folgenden: Versicherte) befand sich zunächst in der Zeit vom 25. Februar 2013 bis zum 14. März 2013 im Hause der Klägerin in vollstationärer Behandlung. Die geplante Aufnahme erfolgte aufgrund eines hochgradigen Verdachts auf ein Schilddrüsenkarzinom zur chirurgischen Exploration des Befundes. Im Rahmen dieses Aufenthaltes ergab sich ein Verdacht auf bipulmonale Metastasen. Dies führte zur Empfehlung der interdisziplinären Tumorkonferenz vom 14. März 2013, vor Durchführung einer anschließenden Radio-Jod-Therapie zunächst eine chirurgische Probenentnahme der linken Lunge durchzuführen. Nach dem Entlassungsbericht des Aufenthalts bis zum 14. März 2013 wurde hierfür mit der Patientin ein elektiver Operationstermin für den 26. März 2013 mit stationärer Aufnahme am Vortag vereinbart. Die Klägerin rechnete am 19. März 2013 die Fallpauschale (Diagnosis Related Group, DRG) K06A (Eingriffe an Schilddrüse, Nebenschilddrüse und Ductus thyreoglossus bei bösartiger Neubildung mit äußerst schweren CC oder Parathyreoidektomie oder äußerst schwere oder schwere CC, mit Thyreoidektomie durch Sternotomie) mit einem Kostengewicht von 3,073 ab, woraus sich nach Einbeziehung von Zuschlägen und Abzug von Zuzahlungen ein Rechnungsbetrag in Höhe von 9481,18 Euro ergab. Die von der Klägerin per Datenträgeraustausch übermittelte Rechnung bezahlte die Beklagte am 9. April 2013 zunächst in voller Höhe. Vom 25. März 2013 bis zum 10. April 2013 wurde die Versicherte wie geplant erneut im Hause der Klägerin aufgenommen und vollstationär behandelt. Am 26. März 2013 wurde an ihrem linken Lungenunterlappen eine dreifache atypische Lungenteilresektion vorgenommen. Am folgenden Tag erlitt die Patientin einen Herzstillstand. Sie erhielt am 27. März 2013 einen passageren Herzschrittmacher, der am 2. April 2013 wieder entfernt wurde. Im Anschluss an die von vornherein beabsichtigte Radio-Jod-Therapie wurde die Versicherte am 10. April 2013 entlassen. Für diesen zweiten Aufenthalt rechnete die Klägerin am 29. April 2013 die DRG E08A (Strahlentherapie bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane mit operativem Eingriff oder Beatmung > 24 Stunden) mit einem Kostengewicht von 4,571 ab, woraus sich nach Einbeziehung von Zuschlägen und Abzug von Zuzahlungen ein Rechnungsbetrag von 14.334,75 Euro ergab. Die von der Klägerin per Datenträgeraustausch übermittelte Rechnung bezahlte die Beklagte zunächst in voller Höhe. Am 2. Mai 2013 beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, jetzt: Medizinischer Dienst, MD) unter Bezugnahme auf den ersten Aufenthalt der Versicherten mit der Fragestellung aus dem Abschnitt „Fallzusammenführungen“ des Formular-Gutachtenauftrags „Beurlaubung nach § 1 Abs. 7 der Fallpauschalenvereinbarung (FPV)? Stand zum Zeitpunkt der ersten Entlassung (14. März 2013) fest, dass eine Wiederaufnahme (25. März 2013) erfolgt und die Behandlung fortgesetzt wird?“ In dem nach einer Begehung erstellten sozialmedizinischen Gutachten vom 17. März 2014 führte die MDK-Gutachterin Dr. K. aus, der Wiederaufnahmetermin für den 26. März habe bereits bei Entlassung am 14. März festgestanden. In diesem zweiten Aufenthalt habe eine chirurgische Probeentnahme der metastasenverdächtigen Herde in der Lunge erfolgen sollen. Bei ausgedehnten Vor-Operationen sei eine Entlassung der Patientin vor erneuter OP medizinisch sinnvoll, um eine Erholung zu ermöglichen. Zusätzlich wurde vermerkt: „Ein Konsensgespräch wurde geführt; ein Konsens konnte erreicht werden.“ Mit Schreiben vom 21. März 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die „Entlassung bzw. Falldaten nach § 301 SGB V und die Abrechnung entsprechend dem MDK-Gutachten binnen sechs Wochen“ zu korrigieren. Mit Rechnung vom 24. März 2014 stellte die Klägerin der Beklagten die Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 Euro gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 17. März 2009 (a.F. ) in Rechnung. Mit Schreiben vom 25. März 2014 wies die Beklagte die Forderung der Aufwandspauschale zurück. Die Prüfung habe zu einer Minderung des Rechnungsbetrages geführt. Die Rückforderung sei bereits mit Schreiben vom 21. März 2014 geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 14. April 2014 widersprach die Klägerin einer Fallzusammenführung unter Verweis auf § 2 Abs. 2 S. 1 der FPV 2006 (mit Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 28. November 2013 – B 3 KR 33/12 R). Mit Schreiben vom 17. April 2014 begründete die Beklagte ihre Forderung nach einer Fallzusammenführung. Die Überprüfung durch den MDK habe nicht der Feststellung einer Fallzusammenführung im Sinne von § 2 Abs. 2 FPV gedient. Der Sachverhalt sei in § 1 Abs. 7 FPV geregelt. Es habe eine Beurlaubung vorgelegen, weil die Behandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es liege dementsprechend keine Wiederaufnahme vor. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe nun ihre Erstattungsforderung in Höhe von 11.600,61 Euro mit einer genau bezeichneten Forderung der Klägerin aus einem anderen Behandlungsfall verrechnet, was dann tatsächlich erst am 24. Juli 2014 geschah. Am 22. Dezember 2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben mit dem Ziel, die übrigen Behandlungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 24. Juli 2014 sowie Aufwandspauschale von der Beklagten erstattet zu bekommen. Ihrer Auffassung nach sei eine Fallzusammenführung nicht vorzunehmen. Der Beklagten stehe aus den beiden Behandlungen kein Erstattungsanspruch zu. Die durchgeführte Verrechnung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Das MDK-Gutachten könne nicht als Grundlage einer Fallzusammenführung herangezogen werden. Der MDK habe im Gegenteil ausdrücklich auf die medizinische Begründetheit einer zwischenzeitlichen Entlassung der Versicherten zwecks körperlicher Erholung hingewiesen. Keine der in § 2 FPV 2013 festgelegten Konstellationen, die eine Fallzusammenführung ermöglichten, habe bei der Behandlung der Versicherten vorgelegen. Zudem sei auch aufgrund der entsprechenden Markierung in Spalte 13 des Fallpauschalenkatalogs 2013 für die DRG E08A aus dem zweiten Aufenthalt eindeutig, dass eine Zusammenfassung und Neueinstufung der Aufenthalte nicht vorzunehmen sei. Es habe entgegen der Behauptung der Beklagten keine Beurlaubung vorgelegen. In § 8 Abs. 3 des Hamburger Landesvertrages nach § 112 SGB V sei geregelt, dass eine Beurlaubung mit einer somatischen Behandlung in der Regel nicht vereinbar sei. Eine Begründung für eine Abweichung von dieser Regel habe die Beklagte nicht vorgebracht. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Vorschrift § 1 Abs. 7 FPV 2013 ergebe sich nicht, dass eine Beurlaubung vorgelegen habe. Aus dem Feststehen eines bestimmten Termins zur erneuten stationären Behandlung könne nicht gefolgert werden, dass die Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 7 FPV 2013 nicht abgeschlossen gewesen sei. Zudem ergebe sich aus der Vorschrift, dass die Initiative zur Beurlaubung von den Patientinnen und Patienten ausgehen müsse, während die behandelnden Krankenhausärztinnen und -ärzte dieser Initiative lediglich ihre Zustimmung gäben. Auch aus der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 10. März 2015 – B 1 KR 3/15 R) ergebe sich eine Fallzusammenführung nicht. Rückwirkende Fallzusammenführungen aus einer reinen Ex-post-Perspektive seien von dem genannten Urteil grundsätzlich nicht erfasst. Das BSG beziehe sich eindeutig auf den Moment der Behandlungsplanung, in dem die Wirtschaftlichkeit verschiedener Handlungsoptionen abzuwägen sei. Um dies zu beurteilen, seien die Aussagen der MDK-Gutachterin heranzuziehen, die bestätigt habe, dass die Entlassung der Versicherten Anfang März 2013 medizinisch sinnvoll gewesen sei, damit die Versicherte sich habe erholen können. Für eine Beurlaubung der Patientin habe für die Klägerin weder aus der FPV noch aus dem Hamburger Landesvertrag eine Rechtsgrundlage bestanden. Die Aufnahme der Versicherten für den zweiten Aufenthalt am 25. März 2013 sei zwar bereits bei Entlassung aus der ersten Behandlung avisiert gewesen, sie sei aber keineswegs bedingungslos fixiert gewesen, sondern selbstverständlich von dem Befinden der Versicherten abhängig. Die Erholung der Versicherten sei von der Hausärztin überwacht worden und habe zwischenzeitlich eine medikamentöse Einstellung der Elektrolytwerte erfordert. Eine Beurlaubung bis genau zum Tag der Wiederaufnahme sei angesichts der Unwägbarkeiten der weiteren gesundheitlichen Entwicklung der Versicherten nicht realistisch möglich gewesen. Eine Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung sei nicht ersichtlich; diese hätte klagen können. Gemäß § 11 Abs. 5 des Hamburger Landesvertrages nach § 112 SGB V sei eine Verrechnung nur auf Basis eines entsprechenden MDK-Gutachtens möglich. Ein solches liege nicht vor. Die Beklagte habe zudem nicht dargelegt, dass eine Behandlung im Rahmen eines Aufenthaltes kostengünstiger gewesen wäre. Da die Wartezeit bis zur Wiederaufnahme zwecks atypischer Lungenresektion bei Leistungserbringung innerhalb eines stationären Falles dann stationäre Behandlungszeit wäre, diese Tage also zu den Belegtagen hinzuzuzählen wären, bleibe zweifelhaft, ob eine korrekte Ermittlung einer alternativen DRG mit allen Verweildauertagen und allen Prozeduren tatsächlich wirtschaftlicher gewesen wäre. Es fehle im Übrigen bereits an der konkreten Darlegung, wie die Beklagte die Höhe der von ihr aufgerechneten Forderung ermittelt habe. Die Beklagte berücksichtige darüber hinaus nicht, dass bei der Versicherten im vorliegenden Fall zwei verschiedene Krankheitsbilder behandelt worden seien, mithin anders als in dem am 28. März 2017 ergangenen BSG-Urteil zum Aktenzeichen B 1 KR 29/16 zwei Behandlungsfälle vorgelegen hätten. Die Klägerin hat zudem auf die „Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2013 (FPV 2013)“ vom 19. Oktober 2012, dort Nr. 2, verwiesen. Danach seien die Vorgaben zur Beurlaubung nicht auf onkologische Behandlungszyklen anzuwenden. Sie hat schließlich auf die Änderung von § 8 Abs. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zum 1. Januar 2019 verwiesen, die klarstelle, dass Fallzusammenführungen nur gemäß den Regelungen der Fallpauschalenvereinbarung durchzuführen seien. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat zur Begründung angeführt, die beiden Behandlungsfälle der Versicherten seien unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Alternativverhaltens zusammenzuführen. Die Kosten für die notwendige vollstationäre Behandlung für einen zusammengeführten Fall seien von der Beklagten bereits beglichen worden. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Aus dem vorprozessual eingeholten sozialmedizinischen Gutachten vom 19. März 2014 ergebe sich, dass beide Fälle unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Alternativverhaltens zusammenzuführen seien. Zum Zeitpunkt der ersten Entlassung am 14. März 2013 habe bereits festgestanden, dass eine Wiederaufnahme für den 26. März 2013 geplant gewesen sei. Die Beklagte hat auf das am 28. März 2017 ergangene Urteil des BSG (B 1 KR 29/16 R) verwiesen. In diesem Urteil werde nochmals deutlich gemacht, dass bei einer vermutlich geplanten Wiederaufnahme eine Beurlaubung erfolgen müsse. Soweit es kostengünstiger sei, die Behandlung durch einen als durch zwei stationäre Aufenthalte zu erbringen, habe das Krankenhaus seine Behandlungsplanung zwingend daran auszurichten. Im genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht habe im Gegensatz zu dem hier strittigen Fall noch nicht einmal festgestanden, dass tatsächlich eine Wiederaufnahme erfolgen würde, da der dortige Patient sich noch eine Zweitmeinung in einem anderen Klinikum eingeholt habe. Dies mache deutlich, dass gerade bei einer geplanten Wiederaufnahme zwingend auf das wirtschaftliche Alternativverhalten abgestellt werden müsse. Das Argument der Klägerin, es habe in dem dazwischenliegenden Zeitraum auch eine gesundheitliche Verschlechterung auftreten können, sei für jede geplante Aufnahme zutreffend. Es liege im normalen Risiko einer Klinik, dass geplante Aufnahmen sich jederzeit durch akute Erkrankungen verschieben könnten. Die Ermittlung des verrechneten Betrages von 11.600,61 Euro ergebe sich aus einer G.-Eingabe, die in der Verwaltungsakte dokumentiert sei. Entgegen der Annahme der Klägerin zähle die Wartezeit zwischen zwei geplanten Behandlungen bei Wiederaufnahme nicht zu den Belegungstagen hinzu. Dies gelte auch bei einem zusammengeführten Fall. Hinsichtlich der Regelungen im Landesvertrag nach § 112 SGB V hat die Beklagte auf das BSG-Urteil vom 10. März 2015 zum Aktenzeichen B 1 KR 3/15 R, dort Rn. 27, Bezug genommen. Danach müsse das Vertragsrecht dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen. Sie hat zudem auf die Entscheidung des BSG vom 19. November 2019 (B 1 KR 6/19 R) verwiesen. Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG am 2. Dezember 2021 über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden; es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.600,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 24. Juli 2014 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte (st. Rspr. vgl. z.B. BSG, Urteil v. 17.12.2020, B 1 KR 13/20, Rn. 7) und auch sonst zulässige Leistungsklage sei weit überwiegend begründet. Dem Krankenhaus stehe der für sich genommen unstreitige und nicht näher zu prüfende (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 57/12 R, Rn. 8), hinreichend abgrenzbare (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 – B 1 KR 31/18 R, Rn. 8) restliche Vergütungsanspruch in Höhe von 11.600,61 Euro nebst Zinsen wegen der Behandlung anderer Versicherter weiterhin zu, weil die Beklagte nicht gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (zur Rechtsgrundlage der möglichen Aufrechnung BSG, Urteil vom 28. November 2013 – B 3 KR 33/12 R, Rn. 13) wirksam mit einem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder aus § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. §§ 812 ff. BGB, vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 –B 1 KR 15/19 R, Rn. 10) habe aufrechnen können. Im Streit stünden nicht mehr die Zahlungsansprüche aus den beiden abgerechneten Behandlungsfällen der versicherten Patientin, da diese Forderungen von der Beklagten bereits nach Vorliegen der notwendigen Abrechnungsdaten vollständig beglichen worden und damit erloschen seien. Die Beklagte sei nicht berechtigt, mit Schreiben vom 18. Juli 2014 mit öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen aus den o.g. Behandlungsfällen gegen die spätere unstreitige Forderung der Klägerin aus dem dort bezeichneten Behandlungsfall in Höhe der Klageforderung aufzurechnen (dazu 1.). Die Klägerin habe dagegen keinen Anspruch auf die geltend gemachte Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 Euro (dazu 0.). Dem Krankenhaus hätten dem Grunde nach die Vergütungsansprüche für die beiden unstreitig erforderlichen stationären Krankenhausbehandlungen der Versicherten vom 25. Februar 2013 bis 14. März 2013 und vom 25. März 2013 bis zum 10. April 2013 zugestanden. Der jeweilige Vergütungsanspruch werde in § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V, §§ 7 f. KHEntgG und § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) als selbstverständlich vorausgesetzt und konkretisiert (st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 1 KR 22/18 R, Rn. 10 ff.; Urteil vom 17.12.2020 – B 1 KR 13/20 R, Rn. 8). Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entstehe unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch die Versicherte kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werde und im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich sei (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 16/19 R, Rn. 12). Der Anspruch werde auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen – FPV) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbarten nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbarten sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG (BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 1 KR 22/18 R, Rn. 10). Welche DRG-Position abzurechnen sei, ergebe sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiere (vgl. § 1 Abs. 6 S. 1 FPV 2013). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm (G.) greife dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart seien (z.B. die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergäben. Zu Letzteren gehörten die Fallpauschalen selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10-GM, Version 2013), die Klassifikation des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS, Version 2013) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR, Version 2013) (BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 16/19 R, Rn. 16). Der Vergütungsanspruch werde weiterhin durch den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Vertrag Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung vom 19. Dezember 2002 zwischen der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Verbänden der Krankenkassen (Vertrag nach § 112 SGB V) mit geregelt. Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen unterliege grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehenen Abrechnungsbestimmungen seien gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen blieben außer Betracht (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 16/19 R, Rn. 17). Die von der Klägerin im Rahmen der beiden Aufenthalte kodierten Diagnosen und Prozeduren sowie die sich jeweils ergebende DRG und die weiteren für die gestellten Einzelrechnungen relevanten Positionen seien für sich genommen unstreitig. Für das Gericht bestehe kein Anlass, diesen Fragen im Einzelnen nachzugehen. Eine Fallzusammenführung sei hinsichtlich der beiden Aufenthalte der Versicherten nicht vorzunehmen, sodass sich die der Klägerin insgesamt zustehende Vergütung der Höhe nach aus der Summe der beiden Rechnungen vom 19. März 2013 und 29. April 2013 zusammensetze und die Klageforderung insoweit trage. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Gesamtkosten für die beiden Krankenhausaufenthalte der Versicherten unter Verweis auf § 1 Abs. 7 FPV 2013 in Anwendung von § 2 FPV 2013 zu ermitteln. Nach dem systematischen Regelungszusammenhang könne § 1 Abs. 7 FPV 2013 nicht Rechtsgrundlage dieses Vorgehens sein. Die Vorschrift enthalte Regelungen zur Ermittlung der Verweildauer, also der Zahl der Belegungstage. Regelungen über eine zusammengeführte Abrechnung mehrerer Behandlungsfälle enthalte die Vorschrift nicht. Eine solche Regelung könne auch nicht § 1 Abs. 7 S. 3 FPV 2013 entnommen werden. Dieser laute: „Für den Fall von Wiederaufnahmen gilt § 2 Abs. 4 S. 4.“ Dies nehme Bezug auf die in § 2 FPV 2013 definierte „Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus“. Sinn der Regelung dieses Satzes sei erkennbar, die Regelungen zur Definition der Belegungstage aus § 1 Abs. 7 S. 2 FPV 2013 für die nachfolgend in § 2 geregelten Fälle der „Wiederaufnahme“ zu vervollständigen. Damit erschöpfe sich der Regelungsgehalt. Außerdem verweise § 1 Abs. 7 S. 3 nicht auf den gesamten § 2, sondern lediglich auf § 2 Abs. 4 S. 4 FPV 2013. Selbst bei Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall wäre die Rechtsfolge also lediglich eine Zusammenrechnung der Belegungstage der beiden Aufenthalte. Eine Regelung zur Zusammenfassung der Falldaten und zur Neueinstufung wie in § 2 Abs. 1 Hs. 1 FPV 2013 bestünde damit noch nicht. Schließlich sei es nicht möglich, die Zeit zwischen den beiden Aufenthalten gemäß § 1 Abs. 7 S. 4 und 5 FPV 2013 als Beurlaubung anzusehen und zugleich eine Fallzusammenführung in direkter Anwendung von § 2 FPV 2013 vorzunehmen. § 1 Abs. 7 S. 6 FPV 2013 regele gerade, dass die Fortsetzung einer Krankenhausbehandlung nach einer Beurlaubung keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 darstelle. Aus der Behandlung der vom Krankenhaus tatsächlich durchgeführten Entlassung als Beurlaubung könnte eine Zusammenfassung der Falldaten und Neueinstufung gemäß § 2 FPV 2013 dementsprechend nicht abgeleitet werden. Soweit die Beklagte seinerzeit darauf habe abstellen wollen, dass es sich aus rechtlicher Sicht ohnehin nur um einen einzigen Krankenhausaufenthalt gehandelt habe, weil die durchgeführte Entlassung rechtlich als Beurlaubung zu behandeln gewesen sei, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 S. 5 FPV 2013 vorgelegen hätten, überzeuge dies das Gericht nicht. Tatsächlich sei eine Entlassung durchgeführt worden. Die Abrechnung würde sich unter der vorstehenden Annahme an Umständen orientieren, die nicht vorgelegen hätten. Es wäre auch erstaunlich, wenn eine Norm dieser Tragweite, die in starker Konkurrenz zu § 2 FPV stehe, in den Detailregelungen zur Verweildauer verortet werde. Das eingangs genannte Verständnis der Vorschrift würde z.B. in großem Umfang die Ausnahme von der Fallzusammenführung in § 2 Abs. 2 S. 2 FPV 2013 aushebeln. Schließlich wäre es nicht erforderlich, mit dem BSG auf die Grundsätze des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens abzustellen (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 27. Oktober 2020 – B 1 KR 9/20 R; Urteil vom 19. November 2019 – B 1 KR 6/19 R m.w.N., s. dazu auch unten). In allen Fällen, in denen darauf abgestellt werde, das Krankenhaus habe Patientinnen oder Patienten beurlauben müssen und könne daher nur eine fiktiv zu bestimmende Vergütung beanspruchen, könnte stattdessen allein auf Grundlage des § 1 Abs. 7 S. 5 FPV entschieden werden, dass rechtlich betrachtet nur ein einziger Krankenhausaufenthalt vorgelegen habe. Diesen Weg sei das BSG jedoch nicht gegangen. Die Norm sei daher so zu verstehen, dass durch eine tatsächlich durchgeführte Entlassung die stationäre Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 7 S. 5 Hs. 2 FPV abgeschlossen sei. Eine Fallzusammenführung sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 FPV 2013 vorzunehmen gewesen. Jedenfalls liege die kumulativ erforderliche Voraussetzung aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht vor. Die beiden Aufenthalte seien in unterschiedliche Basis-DRG eingestuft worden. Keine direkte Anwendung finde dementsprechend allerdings auch die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 1 S. 2 FPV 2013 (Kennzeichnung in Spalte 13). Diese Vorschrift beziehe sich ausdrücklich nur auf eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1. Eine Fallzusammenführung sei nicht gemäß § 2 Abs. 2 FPV 2013 vorzunehmen gewesen. Hier fehle es an der Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, dass die beiden Fallpauschalen in die gleiche Hauptdiagnosegruppe (MDC) fallen müssten. Auch hier sei dementsprechend aber Satz 2 der Vorschrift als Ausnahmeregelung nicht direkt einschlägig. Eine Fallzusammenführung ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 FPV 2013. Nach der Rechtsprechung des BSG handele es sich um beachtenswerte Komplikationen i.S. von § 8 Abs. 5 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 2 Abs. 3 FPV („immer schon dann“), wenn sie den herkömmlichen Ablauf der Krankheit störten oder nicht schon zu dem normalen Ablauf der Krankheit dazugehörten (BSG, Urteil v. 18. Juli 2013 – B 3 KR 6/12 R, Rn. 21). Hier habe der Verlauf – jedenfalls soweit es um die Verursachung des zweiten Krankenhausaufenthalts gegangen sei – den Erwartungen entsprochen. Die zweite Aufnahme sei nämlich geplant zur histologischen Befundsicherung des aus dem ersten Aufenthalt bekannten Phänomens der nicht abschließend geklärten Lungenmetastasen erfolgt. Das Gericht folge jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation, in der bei der Versicherten im Zeitpunkt der Entlassung, soweit ersichtlich unstreitig, in Ermangelung ihrer Behandlungsfähigkeit im Hinblick auf das in Betracht kommende Behandlungsziel (Diagnosesicherung hinsichtlich der Lungenmetastasen) keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V vorgelegen habe, nicht der Rechtsprechung des BSG zur Fallzusammenführung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der daraus entnommenen Verpflichtung des behandelnden Krankenhauses zur Beurlaubung von Versicherten anstatt einer Entlassung (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 – B 1 KR 9/20 R; Urteil vom 19. November 2019 – B 1 KR 6/19 R m.w.N.). Zur Begründung nehme das Gericht hier zunächst auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 13. Februar 2019 (L 1 KR 315/14) Bezug, der sich auch die 8. Kammer des SG Hamburg angeschlossen habe (Urteil vom 10. September 2019 – S 8 KR 1059/16 WA). Das Sächsische LSG habe in der genannten Entscheidung ausgeführt (Rn. 28 ff.): „Vorliegend verbietet sich jedoch eine Fallzusammenführung der beiden Krankenhausaufenthalte über das Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn in dem hier einschlägigen § 2 Abs. 2 Satz 2 FPV 2010 haben die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG eine Ausschlussregelung für die Fallzusammenführung getroffen, die auf Wirtschaftlichkeitserwägungen beruht und damit das Wirtschaftlichkeitsgebot mit normativer Wirkung konkretisiert. Die Regelung in § 2 FPV 2010 ist Bestandteil des durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystems i.S. von § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG, das nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in Normenverträgen zu vereinbaren, weiterzuentwickeln und anzupassen haben. Vorgaben für die Ausgestaltung dieses Vergütungssystems hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien in § 17b KHG und §§ 8, 9 KHEntgG gemacht. Danach sind Gegenstand der normenvertraglichen Regelung nicht nur die Fallpauschalen selbst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG), die den Kern des Vergütungssystems ausmachen, sondern auch die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG). Zu den Abrechnungsbestimmungen gehören Regelungen über die Fallzusammenführung (vgl. Quaas in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 371), die das Gesetz in § 8 Abs. 5 KHEntgG für Wiederaufnahmen wegen Komplikationen verlangt und den Vertragsparteien dabei ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, Abweichendes vorzusehen. Hinter dieser Ausnahme von dem Grundsatz, dass für jeden Krankenhausaufenthalt eine Fallpauschale abrechenbar ist, stehen Erwägungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes: Ziel ist es, den Krankenhäusern keine finanziellen Anreize zu geben, Patienten zu früh zu entlassen (BT-Drucks. 15/994, S. 22). Derartige Erwägungen sind auch sonst dem Krankenhausentgeltrecht nicht fremd. Denn nach § 17b Abs. 2 Satz 2 KHG haben sich die Vertragsparteien bei der normenvertraglichen Ausgestaltung des Vergütungssystems unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen zu orientieren. Wirtschaftlicher Verfahrensweise i.S. von § 17b Abs. 2 Satz 2 KHG wie auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V entspricht es, unter mehreren gleichwertigen Behandlungswegen denjenigen zu beschreiten, der geringere Kosten verursacht. Wie jedem untergesetzlichen Normgeber kommt auch den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG ein Gestaltungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren haben [Nachweise zur BSG-Rechtsprechung]. Wie weit dieser Gestaltungsspielraum ist, unterscheidet sich je nach Ermächtigungsgrundlage und Regelungsauftrag. Dabei sperrt sich das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht gegen untergesetzliche Normgebung; vielmehr kann der Gestaltungsspielraum untergesetzlicher Normgeber auch normative Konkretisierungen des Wirtschaftlichkeitsgebots umfassen (BSG, Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 13/05 R – juris Rn. 68). Das Krankenhausentgeltrecht macht den Vertragsparteien gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG bisweilen weitgehende Vorgaben – so in § 8 Abs. 5 KHEntgG hinsichtlich der Fallzusammenführung bei Komplikationen. Zugleich ermächtigt es die Vertragsparteien in § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG umfassend zu Pauschalierungen und zwar nicht nur dazu, die einzelnen Leistungen einer Krankenhausbehandlung in Pauschalen zusammenzufassen, sondern auch dazu, das leistungsorientierte Vergütungssystem im Übrigen pauschalierend auszugestalten, weshalb – wie § 17b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KHG eigens betont – dessen Differenzierungsgrad praktikabel sein soll. Diese gesetzliche Ermächtigung vermittelt den Vertragsparteien den auch sonst Normgebern bei der Ordnung von Massengeschäften zugebilligten Spielraum, zur notwendigen Praktikabilität und Einfachheit des Rechts Verallgemeinerungen in Form von Generalisierungen, Pauschalierungen oder Standardisierungen vorzunehmen; Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, dürfen dabei generalisierend vernachlässigt werden, auch wenn dies naturgemäß zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 – juris Rn. 187). Auf dieser Grundlage haben die Vertragsparteien in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FPV 2010 vereinbart, wann mehrere Krankenhausaufenthalte als ein Fall abzurechnen sind. Ohne ihren Gestaltungsspielraum zu überschreiten, haben sie die Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall, die § 8 Abs. 5 KHEntgG für Wiederaufnahmen wegen Komplikationen vorgibt, auf andere Wiederaufnahmen ausgedehnt, bei denen die Vertragsparteien in typisierender Betrachtungsweise ebenfalls von einem medizinisch nicht gerechtfertigten Fallsplitting ausgegangen sind. Die Fallzusammenführung erfolgt dabei unabhängig davon, ob die Unterbrechung zwischen den beiden Aufenthalten im konkreten Einzelfall medizinisch gerechtfertigt ist. Das Krankenhaus kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FPV 2010 gegen die Fallzusammenführung im Abrechnungsstreit nicht einwenden, dass zwei Aufenthalte medizinisch gerechtfertigt waren und entsprechende Mehrkosten verursacht haben. In einem zweiten Schritt haben die Vertragsparteien in § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 FPV 2010 Fallgruppen gebildet, in denen trotz Vorliegen der Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FPV 2010 keine Fallzusammenfassung erfolgt. Dabei haben sie in pauschalierender Betrachtungsweise Fallpauschalen benannt, bei denen sie davon ausgehen, dass typischerweise zwei oder mehrere Krankenhausaufenthalte statt eines einzigen Aufenthalts medizinisch und wirtschaftlich gerechtfertigt sind – nämlich in Bezug auf Komplikationen bei bestimmten onkologischen Behandlungen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FPV 2010) und im Übrigen bei Kennzeichnung entsprechender Fallpauschalen in Spalte 13 bzw. 15 des Fallpauschalen-Katalogs. Dabei ist – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Kennzeichnung spezieller Fallpauschalen in Spalte 13 bzw. 15 vor dem Hintergrund erfolgt, dass es sich hierbei um Behandlungsfälle handelt, die der Art der Erkrankung und der Behandlung nach in mehreren Intervallen erfolgt. Wird in der FPV eine ausdrückliche, auf allgemeinen wirtschaftlichen und medizinischen Erwägungen beruhende Regelung für eine bestimmte Fallgestaltung getroffen, so kann sich die Krankenkasse im Rahmen der Auffälligkeitsprüfung nicht darauf berufen, dass die Anwendung dieser Regelung im konkreten Einzelfall gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt. Eine andere Sichtweise würde die gesetzlich vorgesehene und gewünschte Pauschalierung der Abrechnungsbestimmungen konterkarieren. Es geht nicht an, auf der einen Seite eine pauschalierende Vorschrift zu Lasten der Krankenhäuser auch dann anzuwenden, wenn zwei Aufenthalte medizinisch erforderlich waren, auf der anderen Seite aber zugunsten der Krankenkassen gegen die gleiche pauschalierende Vorschrift eine Berufung auf die Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall zuzulassen.“ Das hier entscheidende Gericht schließe sich zunächst diesen Erwägungen nach eigener Würdigung an. Es gehe zudem davon aus, dass sich aus ihnen nicht nur der im dortigen Fall ausreichende Schluss ergebe, dass hinsichtlich der Fallgruppen in § 2 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 2 S. 2 und § 2 Abs. 3 S. 2 FPV (Kennzeichnung in Spalte 13 oder 15, onkologische Behandlungen) durch die FPV vertragliche, zulässigerweise abschließende Regelungen getroffen worden seien, sondern dass sich aus den gleichen Erwägungen auch ableiten lasse, dass die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FPV 2013 getroffenen Regelungen, wann eine Zusammenfassung von Falldaten und eine Neueinstufung vorzunehmen sei, insgesamt und zulässigerweise abschließend seien. Durch § 8 Abs. 5 KHEntgG (hier in der Fassung vom 21.7.2012) weise der Gesetzgeber Regelungen zur Fallzusammenführung insgesamt den Vertragsparteien auf Bundesebene zu. Dies komme bereits darin zum Ausdruck, dass gemäß Satz 2 der Vorschrift die Vertragsparteien auch „Abweichendes“ zu der einzigen gesetzlichen Regelung in diesem Zusammenhang in Satz 1 der Vorschrift treffen könnten. Wenn die Vertragsparteien selbst diese einzige gesetzliche Regelung aufgrund entsprechender gesetzlicher Ermächtigung abbedingen könnten, sei davon auszugehen, dass ihnen dieser Regelungsbereich insgesamt zugewiesen werde. Die daraufhin von den Vertragsparteien in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FPV getroffene Regelung biete keinen Anhalt im Wortlaut dafür, dass es sich nur um (Regel-) Beispiele für Fallzusammenführungen handeln solle. Sie sei auch erkennbar auf einen abschließenden Charakter angelegt. Dies zeige z.B. die Vorrangregelung zum Verhältnis von § 2 Abs. 3 zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 in § 2 Abs. 3 S. 3 FPV 2013. Auch die Regelung in § 2 Abs. 4 FPV 2013, aus der sich überhaupt nur ergebe, in welcher Weise die Zusammenführung vorzunehmen sei, beziehe sich ausdrücklich auf die „Anwendung der Abs. 1 bis 3“, nicht auf Fallzusammenführungen im Allgemeinen. Den Vertragsparteien müsse dabei auch klar gewesen sein, dass von den in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FPV 2013 erfassten Konstellationen bei weitem nicht alle Einzelfälle abgedeckt werden könnten, in denen eine Entlassung anstatt einer Weiterbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht diskutabel sein könnte. Dem könnte sicherlich entgegengehalten werden, dass die ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. B 1 KR 6/19 R, Rn. 17 ff. m.w.N.) eben gerade auf der Annahme basiere, dass die Fallzusammenführungs-Regelungen der FPV unzureichend seien, um im Einzelfall die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 12 SGB V sicherzustellen, und deshalb nicht als abschließende Regelung verstanden werden dürften. Diese Annahme überzeuge das Gericht vor dem Hintergrund der in § 7 ff. KHEntgG, § 17b Abs. 1 und Abs. 2 KHG angelegten Notwendigkeit zur Pauschalierung und Typisierung nicht (s. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 13. Februar 2019 – L 1 KR 315/14, Rn. 31: Sicherstellung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen des lernenden Systems). Auch den Ausführungen des LSG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – L 1 KR 114/19, schließe sich das Gericht nach eigener Würdigung an (juris-Rn. 49 ff.): „Dass die vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälle einer Fallzusammenführung abschließend sind und insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht erweitert werden dürfen, hat der Gesetzgeber mit dem mit Wirkung ab 1. Januar 2019 geschaffenen § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG klargestellt (BT-Drs. 19/5593, S. 125), galt mithin auch aus Sicht des Gesetzgebers aus den vom SG genannten guten Gründen auch schon für Zeiträume davor (a.A.: BSG, Urteile vom 19. November 2019 – B 1 KR 6/19 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 81, und – ausweislich des Terminberichts Nr. 40/20 – vom 27. Oktober 2020 – B 1 KR 9/20 R, bislang nicht im Volltext veröffentlicht). Schließlich geht die Beklagte fehl in der Annahme, dass die Versicherte vorliegend für den Zeitraum zwischen der diagnostischen Behandlung in der Klinik für Innere Medizin und der chirurgischen Weiterbehandlung hätte beurlaubt werden können bzw. müssen. Die Voraussetzungen lagen in Ansehung des § 1 Abs. 7 S. 5 FPV 2011 sowie § 8 des Vertrages nach § 112 SGB V nicht vor, wie die Klägerin zu Recht anführt. Abgesehen davon, dass die Entlassung nicht auf Initiative der Versicherten und weder aus persönlichen noch aus therapeutischen Gründen erfolgte, wie es danach erforderlich wäre (so auch Makoski, jurisPR-MedizinR 2/2020 Anm. 1 ), fehlte es im Zeitraum zwischen Beendigung der diagnostischen Behandlung in der Klinik für Innere Medizin und der Wiederaufnahme in der chirurgischen Klinik des Krankenhauses der Klägerin an der stationären Behandlungserforderlichkeit im Sinne des § 39 SGB V (vgl. zu diesem Aspekt LSG Hamburg, Urteil vom 15. November 2018 – L 1 KR 68/18, KHE 2018/97). In dieser Zeit bedurfte es nicht der Behandlung mit den speziellen Mitteln des Krankenhauses, sondern eine – wenn auch vorübergehende – ambulante Weiterbehandlung reichte aus. Wenn die Krankenhausbehandlung jedoch nicht mehr notwendig ist, ist der Patient zu entlassen (Makoski, a.a.O. m.w.N.). […] Abschließend sei darauf hingewiesen, dass schon der Ansatz der Beklagten, dass die Frage, ob ein Behandlungsfall vorliege oder mehrere, nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei, fehlgeht. Im allgemeinen gilt, dass ein Behandlungsfall im Rechtssinne vorliegt, wenn die zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen diesen als abzurechnende Einheit ansehen, die auch mehrere, zeitlich durch Aufnahme, Entlassung und Wiederaufnahme voneinander getrennte Behandlungsabschnitte umfassen kann (BSG, Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 15/11 R, KHE 2012/46). So hat das BSG abweichend von den nicht überzeugenden Urteilen des Thüringer LSG vom 28. August 2012 – L 6 KR 295/11 – und zuletzt des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 23. August 2018 – L 5 KR 88/15 – (KHE 2018/107) mit Urteil vom 28.Oktober 2020 – B 1 KR 8/20 R – (s. Terminbericht des BSG Nr. 40/20 Nr. 1) entschieden, dass eine Verlegung im Sinne des § 1 Abs. 1 FPV neben dem ausschließlich maßgeblichen Zeitmoment (innerhalb von 24 Stunden) nicht voraussetze, dass im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus die erforderliche medizinische Behandlung für den Versicherten noch nicht abgeschlossen sei. Dies entspricht dem in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass bei der Anwendung von Abrechnungsbestimmungen die Auslegung eng am Wortlaut orientiert zu erfolgen hat und lediglich durch systematische Erwägungen unterstützt werden kann (s. nur BSG, Urteile vom 6. März 2012 – B 1 KR 15/11 R – und vom 17. Juli 2020 – B 1 KR 22/19 R, jeweils juris). Soweit das BSG in den Urteilen vom 17. September 2013 – B 1 KR 2/12 R – und vom 19. April 2016 – B 1 KR 23/15 R – einen einheitlichen Behandlungsfall im Sinne eines zusammenhängend behandelten Krankheitsfalls versteht, wird diese Definition in den genannten Entscheidungen jeweils mit Blick auf die Frage angewandt, ob eine vor- bzw. nachstationäre Behandlung gesondert vergütet werden kann, wenn die vollstationäre Behandlung den Anspruch auf eine Fallpauschale begründet. Hierauf kommt es wegen der Regelungen in § 8 Abs. 2 KHEntgG an; in anderen Konstellationen – so auch in der vorliegenden – bestimmt sich der Behandlungsfall jedoch allein nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen mit der Folge, dass die beiden stationären Behandlungen der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin als zwei Behandlungsfälle mit zwei Fallpauschalen abzurechnen sind. Dieses Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund stimmig, dass unter Zugrundelegung der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Oktober 2020 – B 1 KR 8/20 R, a.a.O.) im Falle der chirurgischen Weiterbehandlung der Versicherten in einem anderen Krankenhaus als dem der Klägerin kein Fall der Verlegung im Sinne des § 1 Abs. 1 FPV vorläge, sodass auch dann zwei Fallpauschalen abzurechnen wären.“ Zu dem zuletzt vom LSG erörterten Gesichtspunkt der Definition des „Behandlungsfalles“ unter Heranziehung der BSG-Entscheidung im Verfahren B 1 KR 2/12 R ergänze das Gericht hier, dass gerade in dieser Entscheidung vom BSG auch geprüft worden sei, ob eine nähere Definition des Behandlungsfalls in vertraglichen Regelungen vorgenommen werde, was im dortigen Fall verneint worden sei, weil sich die Regelungen in § 2 FPV nicht auf vorstationäre Behandlungen bezögen (BSG, ebd., Rn. 21). Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 14 S. 1 und 2 i.V.m. § 12 des Landesvertrages. Er bestehe entsprechend § 187 Abs. 1 BGB frühestens ab dem auf die Verrechnung folgenden Tag (LSG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – L 1 KR 99/20, Rn. 28), mithin auch ab dem mit der Klage als Zinsbeginn geltend gemachten 24. Juli 2014. Die Verrechnung sei unter dem 18. Juli 2014 erfolgt. 2. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c SGB V a.F.. Im vorliegenden Fall sei eine sachlich-rechnerische Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des BSG durchgeführt worden, die nach damaliger Rechtslage keinen Anspruch auf die Aufwandspauschale nach sich ziehe. Das BSG habe auch in der Entscheidung vom 16. Juli 2020 an der Differenzierung von Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Prüfung nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2015 festgehalten (BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 15/19 R, Rn. 11): „Die Vorschrift des § 275 Abs 1 und Abs 1c SGB V begründet in ihren bis 31.12.2015 geltenden Fassungen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Anspruch auf die Zahlung von Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische Prüfungen, auch wenn die Prüfungen zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrags geführt haben (BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R - BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4). Gegenstand des in § 275 Abs 1 SGB V iVm § 275 Abs 1c SGB V aF genannten Verfahrens der Auffälligkeitsprüfung ist nur die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Nur diese kann bei Krankenhäusern die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c SGB V aF auslösen.“ Zur Unterscheidung von sachlich-rechtlicher Prüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung komme es dabei auf den tatsächlich erteilten Prüfauftrag und dessen Auslegung nach den für Willenserklärungen maßgeblichen Maßstäben nach dem Empfängerhorizont des den Auftrag entgegennehmenden MDK an (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 – B 1 KR 22/16 R, Rn. 37). Für das Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung müsse die Krankenkasse „den MDK wegen einer Auffälligkeit gezielt beauftragt haben, eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben mit dem Ziel, in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Verminderung der Vergütung zu gelangen, dh eine Verminderung des (möglicherweise) vom Krankenhaus zu hoch angesetzten Abrechnungsbetrages zu erreichen“ (BSG, ebd., Rn. 9). Im vorliegenden Fall habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten den MDK mit dem Gutachtenauftrag vom 2. Mai 2013 mit der Fragestellung „4.3 Fallzusammenführungen – Beurlaubung nach § 1 Abs. 7 FPV? Stand zum Zeitpunkt der ersten Entlassung (14.3.2013) fest, dass eine Wiederaufnahme (25.3.2013) erfolgt und die Behandlung fortgesetzt wird?“ eingeschaltet (vgl. Bl. 2 der Verwaltungsakte). Daraus ergebe sich, auch nach dem Empfängerhorizont des MDK, dass sich der Prüfauftrag mit einer Frage habe beschäftigen sollen, die aus Sicht der beauftragenden Krankenkasse ein Element für die rechtliche Subsumtion der durchgeführten Behandlung unter die Abrechnungsvorschrift in § 1 Abs. 7 FPV dargestellt habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob die von der Beklagten seinerzeit vorgesehene rechtliche Begründung das in Betracht gezogene Ergebnis habe tragen können. Maßgeblich sei nach der oben angeführten Rechtsprechung des BSG allein der tatsächlich erteilte Prüfauftrag. Gegen dieses ihr am 8. Dezember 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Januar 2022 im Umfang ihrer Beschwer eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Ansicht vertritt, dass der Klägerin der eingeklagte Entgeltanspruch nicht zustehe. Das SG weiche in seiner Entscheidung ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG ab, nach der die beiden Fälle unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Alternativverhaltens zusammenzuführen seien. Die Beklagte verweist insbesondere auf die Entscheidungen des BSG vom 19. November 2019 (B 1 KR 6/19 R) sowie zuletzt vom 26. April 2022 (B 1 KR 14/21 R). Vorliegend sei die weitere Behandlung bereits am Entlassungstag kurzfristig absehbar gewesen. Die Wiederaufnahme nach 11 Tagen könne als überschaubarer Zeitraum angesehen werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Entlassungszeitpunkt bereits Klarheit über die medizinische Notwendigkeit der Weiterbehandlung bestanden habe und am geplanten Wiederaufnahmetag auch die geplante chirurgische Probeentnahme der metastasenverdächtigen Herde in der Lunge habe erfolgen können. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Beurlaubung erfolge, um Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Fortsetzung medizinisch geboten sei oder um dem Patienten eine Erholungsphase zu verschaffen. Das wiederholt vorgebrachte Argument der Klägerin, dass in dem Zeitraum zwischen Entlassung und Wiederaufnahme eine gesundheitliche Verschlechterung hätte eintreten können, sei für jede geplante Aufnahme zutreffend und könne daher weiterhin nicht überzeugen. Es liege im normalen Risiko eines Krankenhauses, dass geplante Aufnahmen sich durch akute Erkrankungen verschöben. Demnach habe die Beklagte das sich nach Fallzusammenführung und nunmehr näher dargelegtem G. ergebende Entgelt von 12.795,32 Euro (DRG K06A) um 11.600,61 Euro überzahlt, sodass ihr ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zugestanden habe, mit dem sie habe aufrechnen können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Die Klägerin hat ihre Klage hinsichtlich des für den 24. Juli 2014 geltend gemachten und ihr vom SG zugesprochenen Zinsanspruchs zurückgenommen und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass bei Entlassung der Versicherten am 14. März 2013 keine Operationsfähigkeit bestanden habe, sondern dass diese erst durch eine zwischenzeitliche Erholung und Sicherung der (Blut-) Elektrolytwerte durch die Hausärztin wiederhergestellt worden sei. Hätten sich ambulant z.B. Elektrolytstörungen gezeigt, wäre es nicht zu der Operation am 26. März 2013 gekommen. Bei einer solchen Konstellation, in denen im Moment der Entlassung die Fortsetzung der Behandlung aus medizinischen Gründen nicht möglich sei und auch keine Sicherheit bestehe, wann genau die Fortsetzung erfolgen könne, könne nicht von einer kurzfristig absehbaren Wiederaufnahme im Sinne der BSG-Rechtsprechung gesprochen werden. Auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten in Bezug genommenen jüngsten BSG- Entscheidung zu dem Thema vom 26. April 2022 (B 1 KR 14/21 R) komme vorliegend eine Fallzusammenführung nach den Grundsätzen des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens nicht in Betracht. Dort heiße es, ein Zeitraum von „maximal 10 Tagen“ sei dem Krankenhaus zumutbar, während vorliegend die Aufnahme 11 Tage später erfolgt sei und auch früher nicht möglich gewesen wäre. Am 23. Februar 2023 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.