II ZR 326/01
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 10. November 2010 15 W 191/10 AktG § 229; GmbHG § 58a Angabe des Zwecks bei vereinfachter Kapitalherabsetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tiges Argument für eine Beurkundung in der Schweiz anstatt vor einem deutschen Notar (Peters, a.a.O., S. 100). dd) Die am 17. 12. 2009 in Kraft getretene Rom I-VO (VO-EG Nr. 593/2008, ABlEU 2008, Nr. L 177/6) ist nicht einschlägig. Sie hat Geltung für die ab dem 17. 12. 2009 abgeschlossenen schuldrechtlichen Verträge, nicht aber für dingliche Rechtsgeschäfte wie etwa die Abtretung und Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an einer deutschen GmbH. Nach alledem ist die vor dem Schweizer Notar beurkundete Abtretung wirksam b) Ein ausländischer Notar kann bei einer von ihm wirksam beurkundeten Abtretung eine diese Änderung der Geschäftsanteile berücksichtigende Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Allerdings stellt die in § 40 Abs. 2 GmbHG n. F. normierte Verpflichtung des Notars zur Einreichung der Liste kraft seines Amtes eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Notars dar. Diese Pflicht kann einem ausländischen Notar durch deutsche Gesetze nicht auferlegt werden. In Fällen einer Auslandsbeurkundung trifft daher die Pflicht zur Einreichung der Gesellschaftsliste grundsätzlich die Gesellschafter (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 40 Rn. 14; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, a.a.O., § 40 Rn. 40, 69; Peters, a.a.O., S. 99). Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich indes Hinweise für die vom Registergericht vertretende Auffassung (so auch Hasselmann, a.a.O., S. 289; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, a.a.O.), dass der ausländische an der Beurkundung mitwirkende Notar zur Einreichung der Liste nicht berechtigt ist (Peters, a.a.O., S. 99 m. w. N.). In den Fällen, in denen das deutsche Recht eine Beurkundung durch den ausländischen Notar als der Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig anerkennt, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen eine Eignung des ausländischen Notars zur Einreichung der Liste sprechen könnten. Ein Notar ist daher jedenfalls dann als zur Einreichung der Liste berechtigt anzusehen, wenn eine von ihm vorgenommene Beurkundung wirksam, weil gleichwertig im zuvor erörterten Sinne ist (Mayer, DNotZ 2008, 411 ; Schneider, GmbHR 2009, 393, 396). Gegen eine Einreichungsberechtigung kann auch nicht angeführt werden, dass nach § 12 Abs. 2 HGB Dokumente in elektronischer Form einzureichen sind. Im vorliegenden Fall hat sich der ausländische Notar eines deutschen Notars als Boten bedient, der wiederum das Dokument in der nach § 12 HGB vorgesehenen Form übermittelt hat, so dass das Dokument in der erforderlichen Form vorliegt und ohne weiteres auf dieses Zugriff genommen werden kann. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu Beitrag von Herrn Notar Dr. Marc Hermanns, Köln, auf S. 224 in diesem Heft. 6. Handels-/Gesellschaftsrecht – Angabe des Zwecks bei vereinfachter Kapitalherabsetzung (OLG Hamm, Beschluss vom 11. 11. 2010 – 15 W 191/10, mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Hartmut Engelhardt) AktG § 229 GmbHG 58 a In dem Beschluss der Gesellschafter einer GmbH über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung muss in sinngemäßer Anwendung des § 229 Abs. 1 S. 2 AktG der Zweck der Kapitalherabsetzung angegeben werden (wie BayObLGZ 1979, 4 ). Zur Einordnung: In seinem Beschluss aus dem Jahre 1979 hatte das BayObLG mit der schon damals h. M. entschieden, dass bei einer Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 222 Abs. 3 AktG stets der Zweck der Herabsetzung im Herabsetzungsbeschluss anzugeben sei. Damals war allerdings die vereinfachte Kapitalherabsetzung weder im GmbHG noch im AktG geregelt. Mit der nachfolgend abgedruckten Entscheidung des OLG Hamm ist nun erstmals Rechtsprechung zu der entsprechenden Frage bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung ersichtlich. Das Gericht folgt dabei der Auffassung und Begründung des BayObLG und der ganz h. M. in der Literatur (siehe die Nachweise im Beschluss). Der Beschluss geht allerdings nicht auf die Literaturmeinung ein, wonach zwar die Angabe des Zwecks der Herabsetzung erforderlich sei, die Angabe jedoch nicht zwingend im Herabsetzungsbeschluss erfolgen muss, sondern auch durch gesonderten Gesellschafterbeschluss nachgeholt werden kann, ohne dass dieser der notariellen Beurkundung bedürfte (so Michalski/Waldner, Vorb. zu §§ 58 – 58 f GmbHG Rn. 5; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 58 a GmbHG Rn. 19; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, § 58 Rn. 12). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Zweckerklärung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers in der Handelsregisteranmeldung möglicherweise dahingehend auszulegen, dass sie einen solchen Gesellschafterbeschluss darstellt oder ersetzt. Für die notarielle Praxis dürfte es sich jedoch angesichts der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung empfehlen, vorsorglich den Zweck stets in den Herabsetzungsbeschluss aufzunehmen. Die Schriftleitung (MK) Zum Sachverhalt: I. Die Bet. ist im Handelsregister des AG Bochum mit einem Stammkapital von 1 500 000,– E eingetragen. § 3 des Gesellschaftsvertrages der Bet. regelt den Beginn und die Dauer der Gesellschaft. Nach Abs. 1 begann die Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister im Jahr 1983. Nach Abs. 2 kann sie mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber sämtlichen übrigen Gesellschaftern erfolgen, wobei die Frist durch Aufgabe zur Post gewahrt ist. Nach Abs. 3 scheidet der Rechtsprechung254 RNotZ 2011, Heft 5 Rechtsprechung Kündigende mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus, die durch die Kündigung nicht aufgelöst wird. Nach § 7 Abs. 2 lit. d) ist der Geschäftsanteil einzuziehen, wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft kündigt. Nach § 7 Abs. 3 kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf einen oder mehrere der übrigen Gesellschafter, einen oder mehrere oder auf die Gesellschaft selbst zu übertragen ist. Der Beschluss über die Einziehung bedarf nach § 7 Abs. 4 der 3/4 Stimmenmehrheit, der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Am 8. 1. 2010 beurkundete die Notarin Dr. S. eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Bet. (Urkunde 3/2010), zu welcher der Gesellschafter C. allein erschienen war. Unter II. heißt es, T. habe die Gesellschaft und seinen Vertrag als Geschäftsführer gekündigt, die Gesellschaft und C. hätten die Kündigung angenommen. Sodann beschloss C. als allein verbliebener Gesellschafter, die Geschäftsanteile des ausgeschiedenen Gesellschafters im Nennbetrag von 886 250,– E einzuziehen, das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 1 500 000,– E „im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 58 a – 58 e GmbHG “ um 886 250,– E auf 613 750,– E herabzusetzen, die verbliebenen Geschäftsanteile zu einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 613 750,– E zusammenzufassen und in dem geänderten § 5 der Satzung das Stammkapital der Gesellschaft auf 613 750,– E festzustellen. Der Geschäftsführer T. wurde als Geschäftsführer abberufen und der Kaufmann C. zum neuen Geschäftsführer bestellt, der von den Beschränkungen des § 181 befreit sei. In einer unterschriftsbeglaubigten Erklärung vom 8. 1. 2010 (Urkunde Nr. 4/2010 der Notarin Dr. S.) meldete der neue Geschäftsführer C. zur Eintragung in das Handelsregister an, dass 1. der Gesellschafter T. als Geschäftsführer abgelöst sei, 2. der Kaufmann C. zum neuen Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei, 3. das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Ausgleichung von Verlusten von 1 500 000,– E um 886 250,– E auf 613 750,– E herabgesetzt sei. Auf die Beanstandung des AG in der Verfügung vom 18. 2. 2010, dass eine Satzungsermächtigung für eine Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB nicht vorhanden sei, wurde der Eintragungsantrag insoweit zurückgenommen. Daraufhin wurden die Anmeldungen zu Ziffer 1 und 2 in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 5. 3. 2010 wies das AG den verbliebenen Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Versammlung nicht formell ordnungsgemäß gewesen sei, weil der Gesellschafter T. nicht zu der Versammlung geladen worden sei; denn er sei trotz der Kündigung weiter Inhaber der von ihm gehaltenen Stammkapitalanteile, solange diese nicht verwertet seien. Ferner sei der Zweck der Kapitalherabsetzung nicht in dem Gesellschafterbeschluss angegeben und die Voraussetzungen des § 58 a GmbHG nicht substantiiert dargelegt worden. Die Vorlage einer Bilanz sei unumgänglich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bet., der das AG nicht abgeholfen hat. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 374 Nr. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der erforderliche Beschwerdewert ( § 61 Abs. 1 FamFG ) ist nach dem maßgeblichen vermögenswerten Interesse an der begehrten Registereintragung erreicht. Die Beschwerdebefugnis der Bet. folgt daraus, dass sie durch die Zurückweisung ihres Eintragungsantrages materiell RNotZ 2011, Heft 5 beschwert ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rn 39). In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, weil das AG den Eintragungsantrag zu Ziffer 3) zu Recht zurückgewiesen hat. Satzung kann anordnen, dass ein kündigender Gesellschafter auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet 1. Das AG beanstandet allerdings zu Unrecht, dass der Gesellschafter T. zu der Gesellschafterversammlung hätte geladen werden müssen. Zutreffend beruft sich die Beschwerde für ihre Ansicht auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Satzung einer GmbH anordnen kann, dass ein kündigender Gesellschafter auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 30. 6. 2003 – II ZR 326/01 – (NJW-RR 2003, 1265 = NZG 2003, 871 ) ausgeführt, zwar bedürfe der – im GmbHG nicht geregelte, aber bei entsprechender Satzungsregelung zulässige – Austritt aus einer GmbH im Wege der Kündigung regelmäßig eines Vollzuges durch Einziehung oder Übernahme des Geschäftsanteils durch einen oder mehrere Mitgesellschafter ( BGHZ 88, 320 , 322 f.). Jedenfalls könne aber die Satzung eine hiervon abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliere (vgl. BGHZ 32, 17 , 23). Für einen Austritt durch Kündigung gelte nichts anderes (wovon auch BGHZ 88, 320 , 322 ausgehe). An dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat der BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 8. 12. 2008 – II ZR 263/07 ( NJW 2009, 464 ) festgehalten. Die Gesellschafterversammlung vom 8. 1. 2010 war daher vollständig, weil der Gesellschafter T. infolge der formgerechten Kündigung vom 25. 9. 2009 im Zeitpunkt der Versammlung nicht mehr Gesellschafter war und folglich nicht mehr geladen werden musste. Meinungsstand zur entsprechenden Anwendung des § 229 Abs. 1 S. 2 AktG auf die GmbH 2. Jedoch rügt das AG zu Recht, dass in dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung nicht deren Zweck angegeben sei. Zwar enthält das GmbHG keine Bestimmung darüber, ob bei der Herabsetzung des Stammkapitals der Zweck der Herabsetzung in sinngemäßer Anwendung des § 229 Abs. 1 S. 2 AktG in dem Gesellschafterbeschluss anzugeben ist. Diese Frage wird im Schrifttum überwiegend bejaht (Krafka/Willer/ Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn 1073; Lutter/Hommelhoff, § 58 a GmbHG Rn 16; Maser/Sommer, GmbHR 1996, 22, 28; Michalski/Waldner, GmbH-Gesetz, 2. Aufl., § 58 a Rn 13; Scholz/Priester, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 10. Aufl., Rn 23; Ulmer/Casper, § 58 a GmbHG Rn 28; a. A. Baumbach/Hueck/Zöllner, 18. Aufl., § 58 a GmbHG Rn 19; Wicke, § 58 a GmbHG Rn 4). Zu § 58 GmbHG hat auch das BayObLG ( BayObLGZ 1979, 4 ) diesen Standpunkt eingenommen und § 222 Abs. 3 AktG entsprechend angewandt. RNotZ 2011, Heft 5 Auffassung des OLG Hamm: entsprechende Anwendung Der Senat schließt sich der herrschenden Ansicht an, da die Tatbestände des § 58 a GmbHG und § 229 AktG und die mit ihnen verfolgten Publizitäts- und Gläubigerschutzgründe im wesentlichen gleichgelagert sind, so dass eine gleiche Behandlung geboten ist; dies war auch vom Gesetzgeber so beabsichtigt (BT-Drucks. 12/3803 S. 87). Zutreffend wird darauf hingewiesen (BayObLG, Maser/Sommer, Priester, jeweils a.a.O.), die Notwendigkeit der Zweckangabe ergebe sich schon daraus, dass die Festsetzung des Herabsetzungszwecks allein Sache der Gesellschafter sei und die Entscheidung hierüber – insbesondere bei einem nachträglichen Wegfall des Zweckes – nicht an die Geschäftsführer delegiert werden könne, diese seien vielmehr an die Entscheidung der Gesellschafter gebunden. Das BayObLG hat darüber hinaus überzeugend ausgeführt, die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung des Stammkapitals einer GmbH und des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft sei im wesentlichen gleich; sie hätten einerseits als Haftungsfonds eine Gläubigerschutzfunktion, andererseits eine Abgrenzungsfunktion hinsichtlich der Trennung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen; auch die möglichen wirtschaftlichen Zwecke einer Kapitalherabsetzung und deren Wirkungen seien bei beiden Kapitalgesellschaften weitgehend ähnlich, so dass kein durchgreifender Grund ersichtlich sei, der eine verschiedene Behandlung der Zweckfestsetzung bei einer Kapitalherabsetzung durch Gesellschafterbeschluss rechtfertigen würde. Das AG hat daher zutreffend den Gesellschafterbeschluss über die Herabsetzung des Stammkapitals nicht in das Register eingetragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 7. Handels-/Gesellschaftsrecht – Anmeldung der Zweigniederlassung einer Private Limited Company (OLG Hamm, Beschluss vom 4. 1. 2011 – 15 W 270/10, mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Hartmut Engelhardt) HGB § 13 g Reicht nach englischem Recht die Einreichung eines elektronischen Dokuments zur wirksamen Gründung einer private limited aus, ist bei der Anmeldung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft der Gesellschaftsvertrag in der bei Companies House archivierten Form in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Zur Einordnung: Rechtsprechung zu der Frage, in welcher Form der gemäß § 13 g Abs. 2 HGB einzureichende Gesellschaftsvertrag (genauer: memorandum of association und articles of association) einer englischen private limited company vorzulegen ist, wenn dieser bei Rechtsprechung Gründung lediglich elektronisch beim Companies House registriert wurde, war bisher nur in Form eines obiter dictum des OLG Hamm ersichtlich (RNotZ 2006, 550, 552), das die Kernaussage der nachfolgend abgedruckten Entscheidung bereits vorgezeichnet hat. Auch in der Literatur ist die Frage bisher kaum behandelt worden (wie das OLG Hamm Herchen, RIW 2005, 529, 530; Schmidt, WM 2007, 2093 , 2096). Nunmehr hatte das OLG Hamm Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu konkretisieren. Für die von § 13 g Abs. 2 HGB geforderte öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages ist es in einem solchen Fall erforderlich, aber auch ausreichend, dass der beglaubigende Notar bescheinigt, dass die vorgelegte Abschrift mit den beim Companies House elektronisch eingereichten Unterlagen identisch ist. Auch wenn sich hier zeigt, wie wenig verlässlich die Angaben und Unterlagen im Companies House – in diesem Fall in Ermangelung qualifiziert elektronisch signierter Dokumente – im Vergleich zu dem mit hoher Richtigkeitsgewähr ausgestatteten deutschen Handelsregister sind, kann die Schlussfolgerung des OLG Hamm für die notarielle Praxis eine Erleichterung bedeuten. Auch der die Handelsregisteranmeldung begleitende deutsche Notar kann das memorandum of association und die articles of association auf elektronischem Wege beim Companies House einsehen und die erforderliche Bescheinigung ausstellen. Das macht die Einschaltung eines englischen Notars, eine Übersetzung seiner Bescheinigung und die entsprechende(n) Apostille(n) entbehrlich. Zur ausländischen Kapitalgesellschaft in der notariellen Praxis vgl. den Aufsatz von Mödl, RNotZ 2008, 1 . Die Schriftleitung (MK) Zum Sachverhalt: I. Die Bet. wurde nach den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem „Companies Act 1985“ in F. am 7. 9. 2009 gegründet und dort in das „Registrar of Companies for F and X“ in D. unter der „Company No. . . .“ eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist in C/F. Die Gesellschaft begehrt die Eintragung einer Zweigniederlassung für E. (Q) in das deutsche Handelsregister und hat mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 1. 10. 2009 folgende Unterlagen dem AG – Registergericht – B. vorgelegt: – Bescheinigung des „Registrar of Companies for F and X“ in D. vom 7. 9. 2009 mit Übersetzung vom 14. 9. 2009, – Bestimmungen zur Gesellschaftsgründung (Memorandum and Articles of Association) nebst Erklärung der B. S.-I. als Vertreterin der Go Ahead Service Limited und Beglaubigungsvermerk des Notary Public Q. K. P. in M. vom 10. 9. 2009, jeweils mit Übersetzung vom 14. 9. 2010. Mit Verfügung vom 4. 11. 2009 beanstandete das AG: (1) Es sei eine nach § 13 g Abs. 2 S. 1 HGB notwendige öffentlich beglaubigte Abschrift des unterschriebenen Gesellschaftsvertrages einzureichen. Die ordnungsgemäße Gründung und Eintragung der Gesellschaft sei mit den von der Bescheinigung des englischen Notars vom 10. 9. 2009 umfassten Vertragsunterlagen nicht nachgewiesen. (2) Da in den „Articles of Association“ auf „Table A“ der Companies Regulations 1985 Bezug genommen wird, sei diese als Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 10.11.2010 Aktenzeichen: 15 W 191/10 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) GmbH Erschienen in: RNotZ 2011, 254-256 FGPrax 2011, 100-101 NJW-RR 2011, 685-686 Normen in Titel: AktG § 229; GmbHG § 58a