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Urteil

11 U 101/19

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerrufsfrist begann mit Vertragsschluss zu laufen, weil der Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Vertragsabschrift mit den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben erhalten hat (§§ 355, 356b, 492 BGB a.F.). • Eine Bezugnahme auf die Europäischen Standardinformationen im Darlehensantrag kann die Urkundeneinheit und damit Schriftformanforderungen erfüllen; Vorformulierung durch den Gesetzgeber darf nicht strenger sein als das Muster. • Bei befristeten Verbraucherdarlehensverträgen besteht keine Pflicht, über alle nationalen Kündigungstatbestände (z. B. § 314 BGB) zu belehren; die Informationspflicht erstreckt sich auf das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht (§ 500 BGB) gemäß Art.247 EGBGB a.F. • Widerrufsbelehrungen sind nach dem gesetzlichen Muster zu messen; nicht jede unpräzise Nebenregelung in den Vertragsunterlagen führt zur Unwirksamkeit der Belehrung oder zum Hemmen der Widerrufsfrist. • Die Berufung des Darlehensnehmers ist unbegründet; der Widerruf war verfristet oder rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger nach Widerruf zugleich sein verbrieftes Rückgaberecht ausübte und damit widersprüchlich handelte (§ 242 BGB).
Entscheidungsgründe
Widerrufsfrist beginnt bei Aushändigung ordnungsgemäßer Vertragsabschrift; Widerruf verfristet oder rechtsmissbräuchlich • Widerrufsfrist begann mit Vertragsschluss zu laufen, weil der Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Vertragsabschrift mit den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben erhalten hat (§§ 355, 356b, 492 BGB a.F.). • Eine Bezugnahme auf die Europäischen Standardinformationen im Darlehensantrag kann die Urkundeneinheit und damit Schriftformanforderungen erfüllen; Vorformulierung durch den Gesetzgeber darf nicht strenger sein als das Muster. • Bei befristeten Verbraucherdarlehensverträgen besteht keine Pflicht, über alle nationalen Kündigungstatbestände (z. B. § 314 BGB) zu belehren; die Informationspflicht erstreckt sich auf das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht (§ 500 BGB) gemäß Art.247 EGBGB a.F. • Widerrufsbelehrungen sind nach dem gesetzlichen Muster zu messen; nicht jede unpräzise Nebenregelung in den Vertragsunterlagen führt zur Unwirksamkeit der Belehrung oder zum Hemmen der Widerrufsfrist. • Die Berufung des Darlehensnehmers ist unbegründet; der Widerruf war verfristet oder rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger nach Widerruf zugleich sein verbrieftes Rückgaberecht ausübte und damit widersprüchlich handelte (§ 242 BGB). Der Kläger kaufte privat einen Pkw und finanzierte den Kauf durch einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten (Nettodarlehen 24.310 EUR, effektiver Jahreszins 2,9 %, Laufzeit mit Schlussrate). Im Darlehensantrag und in den beigefügten Europäischen Standardinformationen waren Widerrufsbelehrung und Darlehensbedingungen enthalten; das Fahrzeug wurde zum Zweck der Sicherung Eigentum der Beklagten übertragen. Der Kläger erklärte am 11.04.2018 den Widerruf und forderte Rückzahlung bereits geleisteter Raten; die Beklagte lehnte ab. Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. Zwischen den Parteien stritt insbesondere, ob die Widerrufsbelehrung/Pflichtangaben form- und inhaltlich fehlerhaft waren, ob die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begonnen habe und ob die spätere Ausübung eines verbrieften Rückgaberechts rechtsmissbräuchlich sei. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug im März 2019 im Rahmen des verbrieften Rückgaberechts an die Verkäuferin. • Widerruf war nicht wirksam: Die 14-tägige Widerrufsfrist begann mit Vertragsschluss, weil dem Kläger eine für ihn bestimmte Abschrift des Antrags/der Vertragsurkunde mit den Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB a.F. in Form der Europäischen Standardinformationen zur Verfügung gestellt wurde (§§ 355, 356b, 492 BGB a.F.). • Zur Schriftform/Urkundeneinheit: Die Inbezugnahme der Standardinformationen im unterzeichneten Antrag sowie übereinstimmendes Druckdatum und Namensbezug begründen eine Urkundeneinheit; eine körperliche Verbindung der Blätter ist nicht erforderlich (BGH-Rechtsprechung). • Inhaltliche Rügen des Klägers (fehlende Angaben zur Art des Darlehens, Kündigungsrechte, Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, Angabe der Aufsichtsbehörde, Verweisbarkeit auf §492 Abs.2 BGB a.F., Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen) sind unbegründet: Die verwendeten Angaben entsprechen den Anforderungen von Art.247 EGBGB a.F. und der Verbraucherkreditrichtlinie; finanzmathematische Details sind nicht erforderlich; die BaFin war als zuständige Aufsichtsbehörde korrekt benannt. • Die Widerrufsbelehrung ist nach dem gesetzlichen Muster gestaltet; einzelne unzulässige oder unpräzise Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung beeinträchtigen die Deutlichkeit der Belehrung nicht, solange die Kernangaben klar erkennbar sind. • Selbst wenn formale Zweifel bestünden, wäre die Geltendmachung des Widerrufsrechts vor dem Hintergrund der Umstände rechtsmissbräuchlich: Der Kläger erklärte Widerruf und nahm anschließend das verbriefte Rückgaberecht in Anspruch, wodurch ein unauflösbarer Widerspruch und eine unzulässige Rechtsausübung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegt. • Mangels wirksamem Widerruf bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Raten, Verzugszinsen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen war und die unionsrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich waren. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.06.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss zu laufen begann, da ihm eine Vertragsabschrift mit den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben zur Verfügung gestellt wurde. Zudem steht dem Kläger die Berufung auf ein Widerrufsrecht nicht zu, weil seine nachträgliche Ausübung des verbrieften Rückgaberechts nach erklärtem Widerruf einen unauflösbaren Widerspruch und damit rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung darstellt (§ 242 BGB). Mangels wirksamem Widerruf sind Rückzahlungs-, Verzugszins- und Erstattungsansprüche sowie Feststellungsanträge unbegründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.