Urteil
12 U 127/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss eindeutig feststellen, dass der Vertrag als geschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht.
• Eine konditionale Formulierung, die den Versicherungsnehmer zur eigenen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerspruchsrechts verpflichtet, genügt den Anforderungen des § 5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. nicht.
• Ein ordnungsgemäßes Anwaltsschreiben, das das Gestaltungsrecht erklärt, wahrt die Frist nicht, wenn die Belehrung fehlerhaft ist; gleichwohl verjähren bereicherungsrechtliche Ansprüche drei Jahre nach Ausübung des Gestaltungsrechts.
• Die Berufung des Versicherungsnehmers ist unbegründet, weil seine Rückgewähransprüche trotz wirksamen Widerspruchs verjährt sind.
• Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Rückabwicklungsansprüchen trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung • Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss eindeutig feststellen, dass der Vertrag als geschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. • Eine konditionale Formulierung, die den Versicherungsnehmer zur eigenen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerspruchsrechts verpflichtet, genügt den Anforderungen des § 5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. nicht. • Ein ordnungsgemäßes Anwaltsschreiben, das das Gestaltungsrecht erklärt, wahrt die Frist nicht, wenn die Belehrung fehlerhaft ist; gleichwohl verjähren bereicherungsrechtliche Ansprüche drei Jahre nach Ausübung des Gestaltungsrechts. • Die Berufung des Versicherungsnehmers ist unbegründet, weil seine Rückgewähransprüche trotz wirksamen Widerspruchs verjährt sind. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger schloss 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell bei der Beklagten und zahlte Beiträge von insgesamt 75.000 EUR. Der Versicherungsschein enthielt eine Widerspruchsbelehrung, die bedingt formuliert war. Der Kläger zahlte Beiträge, nahm 2008 eine Beitragsstundung vor und trat 2008 Ansprüche als Kreditsicherheit ab; die Rückabtretung erfolgte 2010. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2011 erklärte der Kläger Widerspruch bzw. Widerruf und begehrte die Rückabwicklung; die Beklagte rechnete ab und zahlte 2011 den Rückkaufswert abzüglich Steuern aus. Der Kläger klagte auf Rückzahlung sämtlicher Beiträge abzüglich der bereits geleisteten Auszahlung sowie auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Die Beklagte verteidigte, die Belehrung sei ausreichend und die Ansprüche verjährt bzw. verwirkt. • Die Berufung ist in der Sache unbegründet; die Klage wurde zu Recht abgewiesen, weil die bereicherungsrechtlichen Ansprüche verjährt sind. • Belehrungsmängel: Die Belehrung enthielt eine konditionale Einleitung, die den Versicherungsnehmer zur eigenen Prüfung verpflichtete; damit fehlte die ausdrückliche Mitteilung, dass der Vertrag als auf Basis der überlassenen Unterlagen geschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, wie § 5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. verlangt. • Inhaltlich erläutert das Gericht, dass zwar Dauer und Beginn der Frist sowie der Hinweis "Absendung genügt" deutlich waren, dies aber den grundlegenden Mangel nicht ausgleicht, weil der Versicherer das Bestehen des Widerspruchsrechts klar bestätigen muss. • Drucktechnische Hervorhebung auf Seite 4 eines 22-seitigen Scheins blieb offen, da der inhaltliche Mangel maßgeblich war. • Widerspruchsrecht und Verwirkung: Der Widerspruch war form- und fristgerecht erklärt und nicht verwirkt; die Beklagte kann sich wegen eigener fehlerhafter Belehrung nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. • Verjährung: Nach geltendem Verjährungsrecht verjähren bereicherungsrechtliche Ansprüche drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem das Gestaltungsrecht ausgeübt wurde; hier begann die Frist mit dem Jahr 2011, so dass sie zum 31.12.2014 endete und vor Klageerhebung abgelaufen war. • Kein Aufschub des Verjährungsbeginns: Die unsichere Rechtslage vor der BGH-Rechtsprechung vom 7. Mai 2014 rechtfertigt keinen Aufschub des Verjährungsbeginns für einen anwaltlich geltend gemachten Widerspruch; der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. • Folgen: Mangels durchsetzbarer Rückgewähransprüche besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Verfahrensrechtlich wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verjährungsbeginns zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos, weil die bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche zwar infolge einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung grundsätzlich bestanden haben könnten, aber nach dem einschlägigen Verjährungsrecht drei Jahre nach Ausübung des Gestaltungsrechts verjährt sind. Der Kläger hatte den Widerspruch 2011 erklärt, die Verjährungsfrist endete daher zum 31.12.2014 und war bei Klageerhebung abgelaufen. Ein Aufschub des Verjährungsbeginns wegen unsicherer Rechtslage kommt nicht in Betracht; die Beklagte kann sich auf Verjährung berufen. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.