Urteil
10 U 338/19
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Herstellerhandeln, das unzulässige Abschalteinrichtungen in Motorsteuerungssoftware verwendet, ist grundsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.
• Für die Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch mittelbare Veranlassung ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des schädigenden Erwerbs noch eine sittenwidrige Veranlassung der Erwerbstatbestände besteht.
• Ab Mitte Oktober 2015 haben umfangreiche Veröffentlichungen, KBA-Maßnahmen und Herstellerinformationen die Öffentlichkeit hinreichend über die Problematik informiert, sodass bei danach erfolgten Gebrauchtwerkerkaufabschlüssen regelmäßig keine sittenwidrige Veranlassung mehr vorliegt.
• Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB oder aus Vorschriften zur EG-Typgenehmigung besteht für einen nach Mitte Oktober 2015 gekauften Gebrauchtwagen mit dem Motor EA189 nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Herstellers für Gebrauchtwagenkauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals • Ein Herstellerhandeln, das unzulässige Abschalteinrichtungen in Motorsteuerungssoftware verwendet, ist grundsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. • Für die Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch mittelbare Veranlassung ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des schädigenden Erwerbs noch eine sittenwidrige Veranlassung der Erwerbstatbestände besteht. • Ab Mitte Oktober 2015 haben umfangreiche Veröffentlichungen, KBA-Maßnahmen und Herstellerinformationen die Öffentlichkeit hinreichend über die Problematik informiert, sodass bei danach erfolgten Gebrauchtwerkerkaufabschlüssen regelmäßig keine sittenwidrige Veranlassung mehr vorliegt. • Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB oder aus Vorschriften zur EG-Typgenehmigung besteht für einen nach Mitte Oktober 2015 gekauften Gebrauchtwagen mit dem Motor EA189 nicht. Die Klägerin kaufte am 29.01.2016 einen gebrauchten VW Golf VI Variant 1.6 TDI mit Motor EA189, dessen Motorsteuerung eine Prüfstandserkennung mit zwei Modi enthielt. Diese Umschaltlogik führte zum Abgasskandal. Das KBA ordnete im Oktober 2015 Rückrufe an; die Beklagte veröffentlichte Pressemitteilungen, eine Ad-hoc-Mitteilung und stellte eine Website zur FIN-Prüfung bereit; ein Software-Update zur Wiederherstellung wurde freigegeben und bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug installiert. Die Klägerin begehrt Feststellung und Ersatz von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrug sowie Rückabwicklung des Kaufs hilfsweise. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin beim Kauf Kenntnis von der Dieselthematik gehabt haben soll; dagegen richtet sich die Berufung, mit dem Vortrag, die Klägerin habe nichts von der Betroffenheit gewusst. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. • Die Verwendung der Prüfstandserkennung im Motor EA189 stellte beim Inverkehrbringen eine unzulässige Abschalteinrichtung nach VO 715/2007/EG dar und war sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. • Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung muss die sittenwidrige Veranlassung des Erwerbs beim Zeitpunkt der schädigenden Vermögensdisposition vorliegen; bloßes Erkennen eines möglichen Kausalverlaufs durch den Täter genügt nicht. • Ab Mitte Oktober 2015 hatten Herstellerinformationen, KBA-Anordnungen und breite mediale Berichterstattung die Öffentlichkeit und damit potenzielle Erwerber von Fahrzeugen mit EA189 hinreichend informiert. Die Beklagte schuf zudem eine Website zur Überprüfung konkreter Fahrzeuge und informierte Handelspartner, sodass das Verdikt der Sittenwidrigkeit für danach erfolgte Erwerbe entfiel. • Vor diesem Hintergrund fehlt es an der vom BGH geforderten speziellen sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs bei der Klägerin; daher besteht kein Anspruch aus § 826 BGB. • Ebenso scheitern Ansprüche aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB, weil es an einer vorsätzlichen Täuschung zum Zeitpunkt des Erwerbs mangelt, und an Ansprüchen aus § 823 Abs.2 i.V.m. EG-FGV, weil kein tatbestandlicher Verstoß zu bejahen ist. • Die Berufung ist daher unbegründet; die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung oder Ersatz von Schadensersatzansprüchen wegen des Erwerbs des mit EA189 ausgestatteten Fahrzeugs. Zwar war das Inverkehrbringen solcher Motoren ursprünglich sittenwidrig, doch haben die Mitteilungen der Beklagten, das Handeln des KBA und die umfangreiche Berichterstattung ab Mitte Oktober 2015 die Öffentlichkeit hinreichend informiert. Danach fehlte bei dem im Januar 2016 erfolgten Gebrauchtkauf die notwendige sittenwidrige Veranlassung, die eine Haftung gemäß § 826 BGB begründen würde. Entsprechende Ansprüche aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB oder aus Vorschriften zur EG-Typgenehmigung wurden ebenfalls verneint. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Revision wurde zugelassen.