OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 462/19

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0624.9U462.19.00
37Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. War ein Motor mit einer Abgassteuerungssoftware zum Einbau in Fahrzeuge einer Firmengruppe und durch diese für den Verkauf an Endabnehmer bestimmt, war dessen Herstellung für deren Schaden durch Abschluss ungewollter Verträge über Fahrzeuge, denen die Stilllegung drohte, kausal.(Rn.35) 2. Die Verwerflichkeit beruht vor allem auf der mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typengenehmigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).(Rn.42) 3. Der Vortrag, dass der Vorstand Kenntnis von der Umschaltsoftware hatte und deren Entwicklung oder Verwendung beauftragte oder billigte, gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, wenn der Motorhersteller der ihm insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt.(Rn.48) 4. Ein Käufer hat sich die von ihm gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsanrechnung anrechnen zu lassen.(Rn.58)
Tenor
1. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.08.2019, Az. 3 O 77/19, abgeändert. a) Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Z. 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer XYZ an den Kläger 15.271,69 € nebst Zinsen hieraus seit 20.05.2020 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch vier Prozent p.a., zu zahlen. b) Im Übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Ulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Den Streitwert hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 auf 23.590 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. War ein Motor mit einer Abgassteuerungssoftware zum Einbau in Fahrzeuge einer Firmengruppe und durch diese für den Verkauf an Endabnehmer bestimmt, war dessen Herstellung für deren Schaden durch Abschluss ungewollter Verträge über Fahrzeuge, denen die Stilllegung drohte, kausal.(Rn.35) 2. Die Verwerflichkeit beruht vor allem auf der mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typengenehmigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).(Rn.42) 3. Der Vortrag, dass der Vorstand Kenntnis von der Umschaltsoftware hatte und deren Entwicklung oder Verwendung beauftragte oder billigte, gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, wenn der Motorhersteller der ihm insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt.(Rn.48) 4. Ein Käufer hat sich die von ihm gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsanrechnung anrechnen zu lassen.(Rn.58) 1. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.08.2019, Az. 3 O 77/19, abgeändert. a) Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Z. 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer XYZ an den Kläger 15.271,69 € nebst Zinsen hieraus seit 20.05.2020 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch vier Prozent p.a., zu zahlen. b) Im Übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Ulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Den Streitwert hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 auf 23.590 € festgesetzt. I. Mit ihren Berufungen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.08.2019 – Az. 3 O 77/19 – mit dem es die Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden festgestellt hat, der aus der Beeinflussung des klägerischen Fahrzeugs hinsichtlich der Menge des Abgasausstoßes resultiert, sowie diese zur Freistellung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten auf der Basis von 1,3 Gebühren verurteilt hat, und verfolgen ihre erstinstanzlichen Begehren im Wesentlichen weiter. Der Kläger kaufte am 10.06.2015 einen am 16.06.2015 gelieferten (Bl. 212 der Akte), im Jahr 2014 erstmals zugelassenen Pkw Z. 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 27.290 km (Anl. K1, Bl. 40 der Akte) mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, dem eine Typgenehmigung nach Euro-5-Abgasnorm erteilt war, zum Preis von 23.590 € (vgl. Anl. K2). Nachdem er Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. „ABC-Abgasskandal“ erlangt hatte, wandten sich seine Prozessvertreter mit Schreiben vom 10.12.2018 (Anl. K2) „im Namen“ „zahlreicher geschädigter PKW-Käufer des ABC-Abgasskandals“, deren Interessen sie verträten, an die Beklagte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 18.12.2018 u. a. zur Rücknahme der „Fahrzeuge gegen Zahlung des Kaufpreises“ sowie zur „Anerkennung der entstandenen Schäden“ auf und baten um Mitteilung etwaiger Vergleichsbereitschaft (Anl. K2, Bl. 41 ff. der Akte). Das von der für Z. zuständigen, britischen Vehicle Certification Agency am 05.05.2017 freigegebene Software-Update für die Nachrüstung u. a. des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Bl. 165 ff. der Akte) ließ der Kläger bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am Landgericht nicht installieren (Prot. Bl. 727 ff. [728] der Akte). Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ulm vom 09.08.2019 – Az. 3 O 77/19 – Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit beiden Parteien am 14.08.2019 zugestelltem (Bl. 983 f. der Akte) Urteil weitgehend stattgegeben, indem es die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und sie auf der Basis von 1,3 Gebühren zur Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.242,84 € verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Beide Parteien haben mit am 13.09.2019 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 986 f., 993 ff. der Akte) Berufung eingelegt. Die Beklagte begehrt mit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung unter weitgehendem Verweis auf und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Klagabweisung. Insbesondere greift sie zum einen das vom Landgericht angenommene Feststellungsinteresse sowie den von diesem zugrunde gelegten Schaden an. Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 14.01.2020 [Bl. 1008 ff. der Akte]), das am 9. August 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, Az. 3 O 77/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt zum einen (Schriftsatz vom 21.02.2020 [Bl. 1063 ff. der Akte]), die Berufung zurückzuweisen. Zum anderen beantragt er mit Schriftsatz vom 14.01.2020 (Bl. 1055 f. der Akte), 1. Das Urteil des LG Ulm vom 09.08.2019 (Az. 3 O 77/19) wird wie nachfolgend abgeändert: [...] 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigen des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.899,24 freizustellen. Hilfsweise beantragt der Kläger (erstmals in der mündlichen Verhandlung, Bl. 1079 der Akte): 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 23.590,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4%-Punkten seit dem 19.08.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Z. ... 2.0 TDI (EA 189) ..., FIN XYZ. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Z. ... 2.0 TDI (EA 189) ..., FIN XYZ dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2a. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs Z. ... 2.0 TDI (EA 189) ..., FIN XYZ, eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wiederum beantragt (Schriftsatz vom 23.03.2020 [Bl. 1065 ff. der Akte]), die Berufung zurückzuweisen Der Kläger ist der Ansicht, die Freistellung von Rechtsanwaltskosten auf der Basis von 2,0 statt 1,3 vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sei u. a. durch die Ermittlungen des Sachverhalts der Dieselaffäre gerechtfertigt. Am Tag der mündlichen Verhandlung über die Berufung hatte das Fahrzeug des Klägers einen Kilometerstand von 105.822 (Prot. Bl. 1076 ff. der Akte). II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind form- und fristgerecht i. S. d. §§ 517, 519 ZPO eingereicht und ausreichend nach § 520 ZPO begründet. Beide lassen ihr Begehren ebenso wie ausreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erkennen. Während die Berufung der Beklagten teilweise begründet ist, ist die des Klägers nur in sehr geringem Umfang begründet. Seine nicht im Haupt- [s. u. 1.], sondern nur im Hilfsantrag zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Er hat einen Anspruch gegen die Beklagte nur auf Zahlung von 15.271,69 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw Z. aus §§ 826, 31 BGB [s. u. 2.] nebst Prozesszinsen. Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und auf Zahlung von Deliktszinsen hat er nicht [s. u. 3.]. Die hilfsweise erhobene Feststellungklage ist unzulässig [s. u. 4]. In Annahmeverzug befindet sich die Beklagte nicht [s. u. 5.]. 1. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Ihr fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht. Trotz einer etwaigen Unentschlossenheit des Klägers, in welcher konkreten Form er Schadensersatz begehrt, ist ihm die Erhebung einer Leistungsklage zumutbar. Andernfalls wäre zu befürchten, dass die Parteien den Rechtsstreit nicht endgültig beilegen, sondern hinsichtlich des dann konkretisierten Ersatzanspruchs fortsetzen. Entgegen seiner Ansicht gilt der Vorrang der Leistungsklage auch nicht ausnahmsweise aus dem Grund, dass bei einem derartig großen Unternehmen wie der Beklagten – ähnlich wie dies von höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa bei Versicherungen bereits angenommen wurde – davon auszugehen wäre, dass dieses nach einer bloßen Feststellung der Schadensersatzpflicht auch leistet. So hat der Bundesgerichtshof das aus demselben Grund früher angenommene Feststellungsinteresse gegen Kreditinstitute zuletzt sogar hinsichtlich der Rückabwicklungsverpflichtung von Darlehen aufgrund unwirksamer Widerrufsbelehrungen verneint (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, zit. nach juris, Rn. 11 ff.). Für die Beklagte, die behördliche Verfahren mit der Umschaltsoftware geradezu konterkariert hat, wird man die Leistung allein infolge einer Feststellung der Schadensersatzpflicht erst Recht nicht annehmen können, zumal Art und Höhe etwaigen Schadensersatzes nicht unstreitig bleiben müssen. Letztlich genügt die Uneinigkeit über die technischen oder wertmäßigen Auswirkungen des von der Beklagten angebotenen Software-Updates ebenfalls nicht für ein Feststellungsinteresse. Soweit diese Fragen relevant werden, sind sie im Rahmen einer Leistungsklage gleichermaßen zu klären. Dass ein etwaiger Schaden sich noch in der Entwicklung befände, ist nicht erkennbar. 2. Die hilfsweise erhobene Leistungsklage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 23.590 € abzüglich Nutzungswertersatzes i. H. v. 8.318,31 €, also insgesamt 15.271,69 €, wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB. a) Der Kläger erlitt einen Vermögensschaden. Er kaufte ein Fahrzeug, das zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügte, tatsächlich aber mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Zwar könnte ein Schaden unter Betrachtung der sog. Differenzhypothese zu verneinen sein, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs dennoch dem Kaufpreis entsprach. Der Kläger schloss aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dem von vornherein die Betriebsstilllegung drohte. Weil der beanspruchte Schadensersatz nach § 826 BGB dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Daher kann man auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass man durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, der den Zielen und Vermögensinteressen nicht entspricht (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 21.05.2019 – II ZR 340/18, zit. nach juris, Rn. 14, und Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, zit. nach juris, 14) oder den man sonst nicht geschlossen hätte, weil die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (s. nur BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, zit. nach juris, Rn. 16). Da der gekaufte Pkw für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar war, kommt es auf einen etwaigen Minderwert nicht an. Denn dem Pkw drohte nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) die Betriebsuntersagung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, zit. nach juris, Rn. 5, 21 f., sowie Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, zit. nach juris, Rn. 47 ff., 49). Seine Abgasrückführung war so gesteuert, dass er entgegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 nicht unter „normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht“. Er hielt die in Anh. 1 Tabelle 1 genannten Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im normalen Fahrbetrieb nicht ein. Nach Art. 10 Abs. 2 ff. der VO versagen die Mitgliedstaaten die Typgenehmigung nach Euro-5-Abgasnorm für Fahrzeuge, die die dort genannten Grenzwerte nicht einhalten. Gleiches gilt für die Verwendung einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007. Unter Abschalteinrichtung ist nach Art. 3 Nr. 10 ein „Konstruktionsteil [zu verstehen], das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.“ Das Fahrzeug war von vornherein mit dem Umschaltmechanismus ausgestattet, durch den der Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand gegenüber dem Normalbetrieb auf der Straße derart verringert wurde, dass die Euro-5-Norm eingehalten wurde. Hierbei handelte es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nach einem „Erst-recht-Schluss“ um eine solche Abschalteinrichtung, obwohl sie nicht (nur) das Kontrollsystem, sondern sogar die Emission selbst beeinflusst. Da der Motor nur in der Betriebssituation auf dem Prüfstand im sogenannten Modus 1 der Umschaltsoftware mit der erhöhten Abgasrückführung betrieben wurde, befand er sich im normalen Straßenverkehr praktisch durchgehend im Modus 0 mit der geringen Abgasrückführung, die zu höherem Stickoxidausstoß führte. Die praktisch vollständige Abschaltung des auf dem Prüfstand eingesetzten Modus 1 der Abgasreinigung lässt eine Abschalteinrichtung nicht entfallen, sondern stellt sie in der äußerst denkbaren Form dar. Sie widerspricht also erst recht den zuvor dargelegten gesetzgeberischen Vorgaben. Gefordert ist demgegenüber der andauernde Betrieb der auf dem Prüfstand nachgewiesenen Einrichtungen des Motors zur Abgasrückführung auch im Realbetrieb. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 ist nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 dieser Verordnung zulässig. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu diente, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, zit. nach juris, Rn. 6 ff.). Dafür, dass ein Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) bis c) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen könnte, fehlt jeglicher Hinweis. Nichts anderes gilt entgegen der Ansicht der Beklagten deswegen, weil das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit war und über eine Betriebserlaubnis verfügte. Denn diese wurde nur kraft besonderen, durch die Übereinstimmungsbescheinigung mit der erteilten EG-Typgenehmigung vermittelten, Rechtsscheins erteilt. Letztgenannte wäre bei Kenntnis der erteilenden Behörde von der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 nicht erteilt worden, weshalb wiederum ihre Aufhebung oder Modifizierung drohte. In deren Folge mussten auch die Halter der betroffenen Fahrzeuge mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen. Verwaltungsgerichte haben zwischenzeitlich die Rechtmäßigkeit von Stilllegungsanordnungen für solche Fahrzeuge bestätigt, bei denen die vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Maßnahmen wie Software-Update und ggf. Einbau eines Strömungsgleichrichters nicht durchgeführt wurden, weil aufgrund der Abgassteuerung des Motors die festgelegten Stickoxid-Grenzwerte im Normalbetrieb erheblich überschritten würden und es sich deshalb um ein nicht vorschriftsgemäßes Fahrzeug i. S. d. FZV handele (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18, Rn. 10, zit. nach BeckRS 2018, 12838 und VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17, zit. nach BeckRS 2018,1408, Rn. 227 ff. [230]). Daran zeigt sich auch, dass es sich bei dem Schaden des Klägers nicht um eine Bagatelle handelt, die einen Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigt. Diese ist auch nicht mit dem geringen Aufwand für die – allein von der Entscheidung des Klägers abhängige – Installation des von der Beklagten entwickelten und angebotenen Software-Updates zu begründen. Denn Grundlage dieser Entscheidung muss nicht ausschließlich der Aufwand für den Kläger sein, sondern kann darüber hinausgehen und z. B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die – jedenfalls nicht abwegige – Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder Kraftstoffverbrauch einbeziehen. Da sich der Anspruch des Geschädigten bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertrages auf das negative Interesse richtet (s. nur Palandt, Sprau, 79. Aufl. 2020, § 826 BGB, Rn. 15), kann schließlich die Installation des Software-Updates oder eine – verwaltungsrechtliche – Verpflichtung des Klägers hierzu dahinstehen. Denn diese führte allenfalls zur Verschaffung des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs, wäre also auf das positive Interesse gerichtet. Damit wiederum wäre der Kläger dauerhaft an einen Vertrag gebunden, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten geschlossen hätte. Das widerspräche der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB. b) Der Schaden beruht auf dem Inverkehrbringen des Motors mit der i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 durch die Beklagte, womit sie vorspiegelte, die Abgasrückführung werde im Realbetrieb gleichermaßen gesteuert wie auf dem Prüfstand zur Überprüfung der Abgaswerte zwecks Erlangung der Typgenehmigung nach VO (EG) 715/2007. Zwar hatte nicht die Beklagte das Fahrzeug hergestellt, sondern ein konzernverbundenes Unternehmen der Firmengruppe Z. Die Beklagte stellte aber den Motor mitsamt der installierten Umschaltsoftware für die Abgassteuerung her und lieferte diesen an die Herstellerin des Fahrzeugs, die wiederum ihrerseits i. R. d. Typgenehmigungsverfahrens gegenüber der zuständigen Behörde konkludent erklärte, die Abgasrückführung werde im Realbetrieb gleichermaßen gesteuert wie auf dem Prüfstand zur Überprüfung der Abgaswerte zwecks Erlangung der Typgenehmigung nach VO (EG) 715/2007. Da der Motor mit der Abgassteuerungssoftware zum Einbau in Fahrzeuge der Firmengruppe Z. und durch diese für den Verkauf an Endabnehmer bestimmt war, war dessen Herstellung für deren Schaden durch Abschluss ungewollter Verträge über Fahrzeuge, denen die Stilllegung drohte, kausal. Sie war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, den ungewollten Vertragsschluss herbeizuführen (vgl. statt vieler nur Palandt, Grüneberg, aaO., Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 26 m. w. N.; s. auch Staudinger, Oechsler, Neubearb.2018, § 826 BGB, Rn. 149). Denn ebenso wie die anderen potentiellen Käufer wurde der Kläger durch die Verschleierung der Umschaltsoftware gegenüber den zuständigen Genehmigungsbehörden – bestimmungsgemäß – erst in die Lage gebracht, das Fahrzeug mit dem von der Beklagten hergestellten EA-189-Motor zu erwerben (ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, zit. nach juris, Rn. 26 ff. [28]). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handelte. Denn es war auch nicht besonders unwahrscheinlich, dass Fahrzeuge der Marke Z., für die die Beklagte Motoren mit der Umschaltsoftware für die Abgassteuerung geliefert hatte, als Gebrauchtwagen weiterveräußert werden. Es existiert ein großer Gebrauchtfahrzeugmarkt, auf dem eine Vielzahl von Fahrzeugen auch der Marke Z. gehandelt werden, und zwar sowohl durch private, als auch durch gewerbliche Verkäufer, die zu einem großen Anteil auch zum Vertriebsnetz der Beklagten selbst gehören. Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Software und der damit verbundenen Gefahr der Betriebsuntersagung nicht gekauft hätte, wie er wiederholt vorgetragen hat (etwa auf S. 2 der Klageschrift und Bl. 195 der Akte). Denn eine uneingeschränkte und ungefährdete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr ist für jeden Fahrzeugkäufer, der das Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen will, ein wesentliches Kaufkriterium. Damit war die Handlung kausal für die zum ungewollten Vertragsschluss führende Willenserklärung des Klägers. Dass die Beklagte dies mit dem Argument bestreitet, der Kläger habe weder seine den Kauf beeinflussende umweltfreundliche Einstellung noch bewiesen, dass das Fahrzeug diesen Vorstellungen nicht entsprochen habe, obwohl es im Vergleich mit anderen umweltfreundlich sei, sowie erst recht nicht die Relevanz gerade des NOx-Wertes oder der Software, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn damit verfehlt sie den von dem Kläger angegebenen Grund, da er nicht auf die Prüfstandwerte als solche, sondern auf die Risiken der Stilllegung des Fahrzeugs bei Kauf abstellt. Insofern befand sich der Kläger auch nicht etwa in einem – die von ihm zu beweisende Kausalität u. U. in Frage stellenden – Entscheidungskonflikt, weil vom Abgasausstoß unabhängige Motive ihn dennoch zum Kauf veranlasst haben könnten (vgl. dazu etwa Staudinger, Oechsler, aaO., Rn. 149b). Es ist mehr als fernliegend, dass sich jemand ein Fahrzeug kauft, von dem er befürchten muss, dass seine Betriebsuntersagung droht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2013 stand auch ein Software-Update noch nicht zur Verfügung (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, zit. nach juris, Rn. 21). c) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden in sittenwidriger Weise [s. u. aa)] durch ihre i. S. d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter zu [s. u. bb)]. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12 = VersR 2013, 1144, Rn. 14; vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11 = VersR 2013, 200, Rn. 25; und vom 19.07.2004 – II ZR 217/03 = NJW 2004, 2668 [2670] jeweils m. w. N.). Indem die Beklagte die Abgassteuerung der von ihr gelieferten Motoren so programmierte, dass sie den Prüfstand erkennt und hierfür in einen besonderen Modus schaltet, in dem die Abgasrückführung in vollem Umfang, im normalen Fahrbetrieb stattdessen aber nur eingeschränkt funktioniert, veranlasste sie zunächst einmal einen Verstoß der jeweiligen Fahrzeughersteller, an die sie die Motoren lieferte, gegen Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 [s. dazu bereits oben unter a)]. Allerdings genügt es für ein sittenwidriges Handeln im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz wie etwa einer Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates verletzt – bzw. einen Dritten hierzu veranlasst – oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Auch verstößt nicht jedes Gewinnstreben auf Kosten anderer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, aaO., § 826 Rn. 4). So dürfte die unzulässige Programmierung der Abgassteuerung indessen vorwiegend dem Gewinninteresse der Beklagten gedient haben, die hierdurch bezweckt haben dürfte, entweder höhere Kosten für technische Maßnahmen zur tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1 zur VO (EG) 715/2007 einzusparen oder mehr Fahrzeuge bzw. Motoren abzusetzen, weil die Komponenten einem geringeren Verschleiß unterlägen, oder weniger Zusatzaufwand für die Erwerber durch einen geringeren Verbrauch etwa an Ad-Blue o. Ä. entstünde. Andere Zwecke sind nicht vorgetragen und auch kaum denkbar. Darüber hinaus muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, zit. nach juris, Rn. 8, vom 19.07.2004 – II ZR 217/03 = NJW 2004, 2668 [2670]; und vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, zit. nach juris, Rn. 21). Auch diese besondere Verwerflichkeit liegt vor. Sie ist nicht nur in der Masse der Geschädigten zu sehen. Denn diese beruht schlicht auf dem hohen Marktanteil der von der Beklagten produzierten Motoren für Pkws bzw. den sich daraus ergebenden Stückzahlen. Hinzu kommt der hohe Schaden für die Geschädigten. Selbst der Erwerb eines Klein- oder auch eines Gebrauchtwagens ist für die meisten Menschen zum einen eine erhebliche Investition, auf die sie entweder jahrelang sparen oder die sie sogar fremdfinanzieren müssen. Zum anderen haben Pkws für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung sehr vieler Personen eine zentrale Bedeutung, etwa, weil sie sich aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeit, durch familiäre oder sonstige Belange auf sie angewiesen fühlen. Dass die Rechtsordnung diese Bedeutung besonders anerkennt, zeigt sich insbesondere darin, dass entgangene Gebrauchsvorteile gerade von Fahrzeugen – neben denen nur weniger anderer Güter – als ersatzfähige immaterielle Schadenspositionen gelten (vgl. etwa Palandt, Grüneberg, aaO., § 249 BGB, Rn. 40 ff., 49). Entscheidend beruht die Verwerflichkeit der Abgassteuerungssoftware nach Ansicht des Senats darüber hinaus jedoch vor allem auf der – durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren – mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden i. R. der Erteilung der Typgenehmigung (so jetzt auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, zit. nach juris, Rn.19 ff., 23 ff.; ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, zit. nach juris, Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, zit. nach juris, Rn. 64; vgl. etwa auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, zit. nach juris, Rn. 13 zur Sittenwidrigkeit wissentlicher Falschangaben zur Erlangung von Fördermitteln). Denn die berechtigte Erwartung (vgl. hierzu etwa auch jurisPK BGB, Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 8 ff., 13) der Enderwerber von Fahrzeugen ist darauf gerichtet, dass die in einem besonders hierzu entwickelten Verfahren zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften für die Erlangung der Typgenehmigung von Fahrzeugen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007) auf der Grundlage richtiger Angaben ordnungsgemäß prüfen können und die darauf basierenden Genehmigungen und Zulassungen nicht angreifbar sind. Dahinstehen kann, ob das für alle Herstellergaben auch insoweit gilt, als sie der Kontrolle der Endabnehmer unterliegen. So dürfte es nicht als sittenwidrig anzusehen sein, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch auch bei durchschnittlicher Fahrweise die Herstellerangaben übersteigt. Denn das hängt zum einen von der konkreten Fahrweise ab; zum anderen können Behörden, Eigentümer, Halter und Fahrer es unabhängig von Herstellerangaben selbst feststellen. Gerade auf die tatsächlichen Abgaswerte hat ein normaler Nutzer aber – unabhängig von der technischen Umsetzung der Abgassteuerung und -rückführung – weder Einfluss noch kann er sie überhaupt kontrollieren. Er kann sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des – zudem sehr engen – Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens verlassen. Indem die Beklagte die Abgassteuerung der EA-189-Motoren derart programmierte, dass sie nur i. R. d. streng regulierten Prüfungsverfahrens und gerade nicht unter normalen Betriebsbedingungen funktioniert, umging sie nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung, sondern konterkarierte das Verfahren regelrecht entgegen den berechtigten Verhaltungserwartungen des Geschäftsverkehrs in einer Weise, die weder für die zuständigen Behörden noch für den Nutzer erkennbar war. bb) Die Beklagte als juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG) fügte dem Kläger den Schaden durch ihre i. S. d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter, also durch den Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen zu, indem diese die Entscheidung zum Einbau der Umschaltsoftware in die Motoren und deren Inverkehrbringen unter Erlangung der Typgenehmigungen unter Vorspiegeln der Einhaltung der Grenzwerte im Normalbetrieb trafen. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB ist weit auszulegen. Erfasst ist nicht nur eine Person, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1967 – VII ZR 82/65 = NJW 1968, 391 m. w. N.; MüKo BGB, Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 31, Rn. 14 ff. vgl. auch Staudinger, Weick, Neubearb. 2005, § 31 BGB, Rn. 24 ff. [35 ff.]). Der Kläger hat bereits in der Klageschrift behauptet, dass neben anderen hochrangigen Führungspersönlichkeiten der damalige Vorstand die Manipulationen angewiesen und gebilligt habe (Bl. 5 der Akte). Zwar hat die Beklagte die bei Inverkehrbringen des Motors bestehende Kenntnis der Vorstandsmitglieder von der Umschaltsoftware ebenso bestritten, wie die Beauftragung oder Billigung der Softwareentwicklung oder ihrer Verwendung durch Vorstandsmitglieder. Dahinstehen kann, ob dieses Bestreiten angesichts des recht pauschalen Vortrages des Klägers (s. zum Substantiierungserfordernis in Abhängigkeit vom Vortrag nur Thomas/Putzo, Reichold, 40. Aufl. 2019, § 138 ZPO, Rn. 16) als solches genügt. Entgegen der Ansicht der Beklagten greifen jedenfalls, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, diesbezüglich die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast, der die Beklagte nicht nachgekommen ist. Eine sekundäre Darlegungslast besteht über solche Tatsachen, die der Gegner der beweisbelasteten Partei – im Gegensatz zu dieser – kennt oder jedenfalls durch zumutbare Nachforschungen ermitteln kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 559/14, zit. nach juris, Rn. 18) und es ihr ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (s. nur Zöller, Greger, 33. Aufl. 2020, Vor § 284 ZPO, Rn. 34). Insbesondere wenn eine Partei persönliche Wahrnehmungen oder Handlungen der Gegenpartei behauptet, ist dieser i. d. R. zuzumuten, dass sie Gegenbehauptungen aufstellt bzw. entsprechende Nachforschungen anstellt (Thomas/Putzo, Reichold, aaO., § 138 ZPO, Rn. 16, Vorbem. § 284 ZPO, Rn. 18a). Der Kläger hat die Kenntnis des Vorstands und seine Entscheidung als außerhalb seines Wahrnehmungsbereiches liegende Tatsachen vermutend behauptet (vgl. hierzu etwa Pfeiffer, ZIP 2017, 2077 [2078 f.]), so dass die Beklagte entsprechend darzulegen hatte, dass diese nicht vorhanden waren, da sie zu ihrem Geschäftsbereich gehörten. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger unter Hinweis und Bezugnahme auf dezidierte Presse- und sonstige Berichte (etwa auf S. 5 ff. der Klageschrift) ausreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis des Vorstands und sonstiger Repräsentanten vorgetragen (vgl. zu den Anforderungen nur BGH, Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15, zit. nach juris, Rn. 26 ff.). Sie liegt angesichts des Ausmaßes der betroffenen Serien und der unternehmenspolitischen und vermögensrechtlichen Bedeutung für die Beklagte auch ebenso nahe wie nach ihren eigenen veröffentlichten Stellungnahmen. Danach sollen jedenfalls bestimmte Ingenieure „zuständig“ gewesen sein, mit denen der damalige Vorstandsvorsitzende Y. das Thema der Abgasemissionen und diesbezüglicher Tests nicht nur – jedenfalls nachträglich – erörtern wollte. Diese sollten sich nach eigenen Angaben der Beklagten auch „kümmern“ (s. etwa SZ vom 02.03.2018, S. 19: „Ein Problem mit US-Behörden“ sowie „Versuch eines Gegenschlags“). Das kann nur so verstanden werden, dass diese sich der Lösung des Problems eigenverantwortlich widmen sollten. Wenn der Vorstand solch brisante Aufgaben zur derart eigenverantwortlichen Entscheidung und Erledigung auf „zuständige Ingenieure“ überträgt, liegt es nahe, dass er sie für den gesamten Bereich als „Repräsentanten“ des Unternehmens einsetzt. Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht genügt, obwohl ihr weiterer Vortrag zuzumuten war. Zwar hat sie vorgetragen, dass keine Erkenntnisse für Wissen und Beteiligung von Repräsentanten vorlägen (s. nur Replik, Bl. 86 ff. der Akte). Es hätte ihr indes oblegen, jedenfalls dezidiert zur Organisation ihres Geschäftsbetriebs für derartige Entscheidungen und die in den Entwicklungsprozess des Motors EA 189 eingebundenen Verantwortlichen mit ihren Verantwortungsbereichen vorzutragen. Darüber hinaus hätte sie ihr Berichtswesen im Allgemeinen sowie bezüglich der Entscheidungen solchen Ausmaßes im Besonderen darlegen und darstellen können und müssen, warum der Vorstand und andere Repräsentanten i. S. d. § 31 BGB deswegen – oder dennoch – keine Kenntnis von der Umschaltsoftware hatten und Entscheidungen hierüber nicht trafen (vgl. nun auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, zit. nach juris, Rn. 39 ff., ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, zit. nach juris, Rn. 13). Daran ändern auch die – senatsbekannt – andauernden Untersuchungen nichts. Zum einen ist dieser geforderte Vortrag so allgemeiner Natur, dass er laufende Ermittlungen nicht beeinflussen würde. Zum anderen ist ohne entsprechende Darlegung nicht nachvollziehbar, warum nach inzwischen über vier Jahren keinerlei positive Erkenntnisse vorliegen sollten und warum Ermittlungen andauern. Da die Beklagte von dem gesamten zumutbaren Vortrag nichts vorgetragen hat, genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht, und die Behauptung des Klägers gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (s. hierzu nur BGH, Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15, zit. nach juris, Rn. 30), dass der Vorstand Kenntnis von der Umschaltsoftware hatte und deren Entwicklung oder Verwendung beauftragte oder billigte. Dass die Beklagte keinen eigenen Vorteil aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens erzielte, ist unschädlich, da im Rahmen des § 826 BGB dem Schaden des Geschädigten kein unmittelbarer wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil des Schädigers oder eines von ihm begünstigten Dritten gegenüberstehen muss. Gleiches gilt für die fehlende Möglichkeit, auf die konkreten Bedingungen des Weiterverkaufs Einfluss zu nehmen. Der ungewollte Vertrag als Schaden wird nicht durch die Vertragsbedingungen des Fahrzeugkaufs hervorgerufen, sondern durch die Eigenschaften des Fahrzeugs selbst. d) Die Beklagte handelte vorsätzlich. Sie fügte dem Kläger den Schaden vorsätzlich (s. u. aa) und in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens (s. u. bb) zu. aa) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden in Form des Abschlusses eines Kaufvertrages [s. o. a)] vorsätzlich zu. Davon ist nicht erst auszugehen, wenn der die Entscheidung zur Installation der Umschaltsoftware und des Inverkehrbringens der so programmierten Motoren treffende Vorstand oder andere Repräsentanten die Schädigung genau des Klägers tatsächlich bezweckten. Es genügt, dass er die Schädigung zur Erreichung seines Ziels hinsichtlich Art und Richtung des Schadens und der Schadensfolgen voraussah und billigend in Kauf nahm (Palandt, Sprau, aaO. § 826, Rn. 11 m. w. N.). Wenn die Beklagte mit Kenntnis und Billigung des Vorstands der Beklagten, wie es der Kläger behauptet hat und nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden gilt, über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren aller Konzernunternehmen entschieden hat, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen, wusste der Vorstand auch, dass die mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge die Emissionsvoraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung im Normalbetrieb nicht erfüllten. Das war der Zweck der Softwareinstallation. Damit nahm der Vorstand zugleich jedenfalls billigend in Kauf, dass die zuständigen Behörden die so ausgestatteten Fahrzeuge als nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 5 Abs. 1 FZV ansehen und die Betriebserlaubnis entziehen könnten. Damit wiederum hätten die Enderwerber Fahrzeuge gekauft, die für sie unbrauchbar wären. Da der oder die Repräsentanten die sittenwidrige vorsätzliche Handlung vollständig in eigener Person verwirklicht haben, steht einer Haftung nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 – entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof für einen Fall der Prospekthaftung bestimmt, dass für die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB vorauszusetzen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB in eigener Person verwirklicht. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird (BGH, a.a.O, zit. nach juris, Rn. 13, 23 und 26). Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer sittenwidrigen Handlung die Entscheidung über den Einsatz der Software für die Motorsteuerung und deren Umsetzung. Jeder, der eine solche Motorsteuerung einsetzt, handelt sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz. Die – nach dem Bundesgerichtshof nicht zulässige – Zusammenrechnung der "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse und ihres Willens erfolgt danach weder, noch wäre sie für eine Haftung erforderlich. Nichts anderes gilt deswegen, weil es sich beim Fahrzeug des Klägers um einen Gebrauchtwagen handelt. Zwar kommt ein Ersatzanspruch für geschädigte Dritte nur unter der weiteren Voraussetzung der Zurechnung einer Schadenszufügung i. R. d. Schutzzweckzusammenhangs in Betracht. Diese ist nur anzunehmen, wenn ein Dritter einen Schaden nicht nur reflexartig erleidet – selbst wenn der Schädiger mit der Möglichkeit gerechnet hat –, sondern sich die schädigende Handlung auch gegen ihn richtet (vgl. nur MüKo BGB, 7. Auf. 2017, § 826, Rn. 46 ff. vgl. auch BGH, Urteile vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, zit. nach juris, Rn. 16 ff.; vom 11.11.1985 – II ZR 109/84, zit. nach juris, Rn. 15; und vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17 -, zit. nach juris, Rn. 8). Das ist für die Gebrauchtfahrzeugkäufer, die, wie der Kläger, ihr Fahrzeug vor Aufdeckung des „Dieselskandals“ erworben haben, aber der Fall. Zum einen genügt es, dass der oder die Schädiger den Weiterverkauf für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Es reicht bei Käuferketten die allgemeine Vorstellung aus, dass das Fahrzeug weiter veräußert werden kann, ohne dass die konkrete Kenntnis eines potenziellen Dritterwerbers erforderlich ist (Beck‘OGK/Spindler, Stand 01.05.2019, BGB § 826 Rn. 12.1). Der Umstand, dass ein Gebrauchtfahrzeugmarkt existiert und eine Vielzahl von Fahrzeugen auch der Beklagten darin gehandelt werden, ist allgemein und insbesondere der Beklagten und ihren Repräsentanten bekannt. Daraus ergibt sich nach den obigen Maßstäben eine hinreichende Kenntnis, dass jedes Fahrzeug potentiell als Gebrauchtfahrzeug gehandelt wird, mit der Folge des Vorsatzes hinsichtlich des Schadens der Gebrauchtfahrzeugkäufer [s. dazu bereits oben unter b)]. Dass der Kläger sein Fahrzeug außerhalb der Vertriebsnetze der Beklagten als Privatkauf erwarb, ändert an der auch der Beklagten bekannten hohen Wahrscheinlichkeit eines Weiterverkauf nichts. Zum anderen erlitt der Kläger den Schaden nicht nur reflexartig. Vielmehr traf ihn das Risiko einer Betriebsstilllegung gleichermaßen wie den Verkäufer seines Fahrzeugs. Es hing geradezu vom Zufall ab, ob und wann die Manipulation entdeckt würde; abhängig von diesem Zeitpunkt erlitt der jeweilige Eigentümer den Schaden. Die Erstreckung der Haftung auf die Gebrauchtfahrzeugkäufer führt daher auch nicht zu einer ufer- oder konturlosen Ausdehnung der Haftung für die Beklagte. Die Schädigung betrifft dadurch nicht etwa eine unbegrenzte und unbegrenzbare Vielzahl von Personen, der Kreis der Betroffenen wird nicht ins Beliebige erweitert. Die Schädigung ist stets an den Erwerb eines konkreten Fahrzeuges gebunden, das die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Darin liegt eine relevante Beschränkung der potentiell Geschädigten. Sie treten über den Erwerb des Fahrzeugs in eine qualifizierte Beziehung zu der Beklagten und unterscheiden sich dadurch von beliebigen Dritten, die nur in sonstiger Weise, z.B. als Fahrer oder als sonstige Verkehrsteilnehmer (hier: wegen der Emissionen) von der Umschaltsoftware betroffen sind. bb) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden auch in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens zu, da der Vorstand als verfassungsgemäß berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB die Tatumstände kannte, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen (vgl. etwa Palandt, Sprau, aaO., § 826, Rn. 8; sowie BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, zit. nach juris, Rn. 26). Da die Beklagte, wie es der Kläger behauptet hat und nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden gilt, die Umschaltsoftware mit Kenntnis und Billigung ihres Vorstands serienmäßig in die EA-189-Motoren einbaute, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen [s. dazu bereits oben unter c)aa und c)bb)], wusste der Vorstand auch, dass die Umschaltsoftware der Erlangung der Typgenehmigung unter Vorspiegelung der Einhaltung der NOx-Grenzwerte auch im Normalbetrieb dienen sollte, was anders nicht sicherzustellen war. Da er zudem wusste, dass weder die zuständigen Behörden noch die Endabnehmer eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit hatten, und die Umschaltsoftware sehr viele Pkw-Eigentümer mit hohen Vermögenswerten treffen würde, kannte der Vorstand die objektiven Umstände, die das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen ließen. e) Die Beklagte hat dem Kläger den in dem ungewollten Vertragsschluss liegenden Schaden zu ersetzen. Nach § 249 BGB hat die Beklagte den Kläger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne den ungewollten Kaufvertrag gestanden hätte (s. nur jurisPK BGB, Reichold, aaO., § 826, Rn. 74), indem er von den durch den Vertrag hervorgerufenen Veränderungen seiner Vermögenslage befreit wird (Staudinger, Schiemann, Neubearb. 2017, § 249 BGB, Rn. 194). Der Vertrag ist also rückabzuwickeln (vgl. nur BGH, Urteile vom 14.10.1971 – VII ZR 313/69 = BGHZ 57, 137, zit. nach juris, Rn. 15, und vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, zit. nach juris, Rn. 25), wozu die Beklagte dem Kläger grundsätzlich den gezahlten Kaufpreis von 23.590 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Z. zurückzuzahlen hat (vgl. § 433 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings hat sich der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Diese beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip, wonach die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Anspruch des Klägers war daher von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass er gleichzeitig die Vorteile, die er aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erlangt hat, herausgibt, weil er ohne die Anrechnung dieses Vorteils unbillig ent-, die Beklagte dagegen unbillig belastet würde (vgl. nur BGH, Urteile vom 06.08.2019 – X ZR 128/18, zit. nach juris, Rn. 10; und vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, zit. nach juris, Rn. 39 f., jeweils m.w.N., Palandt, Grüneberg, aaO., Vorb. v § 249 BGB, Rn. 67 ff.; Staudinger, Kaiser, aaO., § 249 BGB, Rn. 137 f.). Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich zu § 439 BGB, der zum einen eine unter engen Voraussetzungen stehende Sondervorschrift für das Verhältnis zwischen Vertragsparteien darstellt und zum anderen zu einer zeitnahen Abwicklung zwingt, bei der der Nutzungswert i. d. R. bei weitem nicht ausgeschöpft sein wird. Durch den Kaufvertrag erlangte der Kläger die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs, die er auch ausgiebig wahrnahm, indem er bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 78.532 km fuhr. aa) Die Beklagte wird entgegen der Ansicht des Klägers durch eine Anrechnung der Nutzungsvorteile nicht unbillig entlastet. Dass es sich nicht um einen Ausgleich für „unzumutbare“ Nutzungen handelt, zeigt sich bereits daran, dass der Kläger sie gezogen und selbst ab dem Zeitpunkt nicht unterlassen hat, in dem er von der Umschaltsoftware in seinem Fahrzeug erfuhr. Auf die Nutzung des PKW wirkte sich der festgestellte Mangel des Fahrzeugs offensichtlich nicht unmittelbar aus. Die Käufer hatten die Vorteile der PKW-Nutzung tatsächlich ohne Einschränkungen erhalten. Sie waren fortlaufend zur Nutzung berechtigt. Das Fahrzeug verfügte über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung mit einer nicht widerrufenen und damit wirksamen Typgenehmigung i.S.d. VO (EG) 715/2007. Auch war es von der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FZV zum Straßenverkehr zugelassen. Der Betrieb im Straßenverkehr war nicht nach § 5 FZV untersagt (s. eingehend zur Unterscheidung der Wirksamkeit von Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung und Betriebsuntersagung etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17, BeckRS 2018,1408, Rn. 199 ff., 226 ff.). Die bloße Gefahr der Stilllegung oder die sonst diskutierten Nachteile genügten hier, anders als bei der Frage der Schadensbegründung, nicht (so bspw. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18, zit. nach juris, Rn. 103 ff.; vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, zit. nach juris, Rn. 64 ff.). Die Anrechnung der Nutzungen widerspricht auch im vorliegenden Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht dem Zweck der Haftungsnorm. In die dabei notwendige Gesamtabwägung ist einzustellen, dass der Kläger das erworbene Fahrzeug gemäß seinem Hauptzweck, also als Transportmittel, so nutzen konnte, wie von ihm beabsichtigt. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist entgegen der offensichtlichen Ansicht des Klägers kein Strafschadensersatz, der den Schädiger durch Nichtanrechnung gezogener Nutzungen für sein Handeln bestraft, sondern soll lediglich den erlittenen Schaden ausgleichen (ähnlich BGH, aaO., Rn. 67). Soweit der Kläger den Pkw bestimmungsgemäß genutzt hat, hat er durch den ungewollten Vertragsschluss keinen – tatsächlichen – Schaden erlitten. Der Ausgleich für den ungewollten Vertragsschluss erfolgt durch den Ersatz des negativen Interesses, indem die Beklagte das Fahrzeug unabhängig von seinem Alter und der Laufleistung gegen Erstattung des verbleibenden Schadens übernehmen muss. Auch geht der Einwand des Klägers ins Leere, der Vorteilsanrechnung stehe die fehlende artgleiche Entsprechung von gezogenem Nutzungsvorteil und Schadenposition entgegen. Denn er hat genau das Fahrzeug, über das er nur infolge der sittenwidrigen Handlung einen Kaufvertrag schloss, nachfolgend bestimmungsgemäß verwendet, so dass von einer fehlenden Entsprechung nicht die Rede sein kann. bb) Den Nutzungsvorteil der gefahrenen 78.532 km bewertet der Senat im Verhältnis zur Nutzungsmöglichkeit in Höhe der bei Abschluss des Kaufvertrages zu erwartenden Restlaufleistung, für die der Kläger den Kaufpreis von 23.590 € zahlte. Die bei Abschluss des Kaufvertrages zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt der Senat nach § 287 ZPO für Diesel-Pkws auf 250.000 km, so dass beim Kauf noch eine Restlaufleistung von 222.710 km zu erwarten war. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 23.590 € bewertet der Senat den Nutzungsvorteil des Klägers von 78.532 km daher mit 8.318,31 €, so dass die Beklagte dem Kläger letztlich nur noch Schadensersatz in Höhe von 15.271,69 € zu leisten hat. Denn den Wert des Gebrauchsvorteils bei der Eigennutzung ermittelt er entsprechend dem – linearen – Werteverzehr aus dem Produkt von Bruttokaufpreis und tatsächlicher Nutzung, geteilt durch die Gesamtnutzungsmöglichkeit (vgl. statt vieler nur Beck’OGK, Schall, Stand 01.08.2019, § 346 BGB, Rn. 431), also 23.590 € * 78.532 km / 222.710 km. Hinsichtlich der Schätzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 27.11.2019 (9 U 202/19). 3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Deliktszinsen [s. u. a)], sondern nur auf Zahlung von Prozesszinsen [s. u. b)]. Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat er nicht [s. u. c)]. a) Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen i. H. v. 4 % p.a. aus dem Kaufpreis seit dessen Zahlung hat der Kläger nicht. Zwar gilt auch die – deliktische – Veranlassung, eine Sache wie Bar- oder Buchgeld freiwillig wegzugeben, als Entziehung i. S. d. § 849 BGB (Staudinger, Vieweg, Neubearb. 2015, § 849, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06). Danach könnte man eine Verzinsungspflicht für die deliktisch veranlasste Kaufpreiszahlung konstruieren. Wie aber aus Wortlaut und Systematik der Norm erkennbar ist, dient die Verzinsung im Falle der Entziehung dem Ausgleich für den einseitigen, ersatzlosen und vollständigen Verlust einer Sache (im Ansatz ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, zit. nach juris, Rn. 84; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81 = BGHZ 87, 38, zit. nach juris, Rn. 12, sowie vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, zit. nach juris, Rn. 5, wo er vom Verlust der Nutzbarkeit spricht). Sowohl infolge eines Entzuges als auch einer Beschädigung erleidet der Geschädigte einen dauerhaften Verlust. Solch einen Verlust hat der Kläger indes nicht erlitten; er erlangte mit der Kaufpreiszahlung vielmehr eine Gegenleistung in Form der Übereignung und des Besitzes am Pkw, den er nutzen konnte und auch genutzt hat. Er hat den Nutzen des Geldes gerade nicht verloren, sondern es für den Pkw investiert. Zudem würde der Schaden des Klägers mit einer Verzinsungspflicht des Kaufpreises – systemwidrig – überkompensiert und die Beklagte unbillig belastet. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte durch die Verzinsung nicht bereichert werden dürfe, weswegen ihm im Falle einer Beschädigung seines Fahrzeugs nur entweder Nutzungswertersatz oder die Verzinsung nach § 849 BGB zustehe (Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, zit. nach juris, Rn. 12). b) Dagegen hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, nach §§ 528 Satz 1, 308 Abs. 2 ZPO jedoch höchstens in Höhe von 4 % p. a., aus 15.271,69 € seit dem 20.05.2020 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat Zahlung erst seit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.05.2020 begehrt, so dass der Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes erst zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist. c) Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger aus § 826 BGB nicht. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, also auch die adäquat kausal durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Beklagten entstandenen. Voraussetzung hierfür ist indessen, dass diese Kosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 18.07.2018 – VI ZR 465716, zit. nach juris, Rn. 6). Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten waren zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers indes erkennbar nicht zweckmäßig. Denn seine Prozessbevollmächtigten haben der Beklagten gegenüber gar nicht die ihm zustehenden Ansprüche konkret geltend gemacht, so dass diese auch nicht in die Lage versetzt wurde, die Erfüllung etwaiger Ansprüche auch nur prüfen zu können. Mit Schreiben vom 10.12.2018 haben sie vielmehr ohne Bezugnahme auf konkrete Tatsachen und Verträge lediglich unbezifferte Schadensersatzansprüche „diverser Kunden“ festgestellt, zur „Rücknahme der Fahrzeuge gegen Zahlung des Kaufpreises“ aufgefordert und um Mitteilung gebeten, ob Bereitschaft zu Vergleichsverhandlungen bestehe (s. Anl. K2). 4. Die Hilfsanträge zur Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten (Berufungs-Hilfsanträge zu 2 und 2a) sind mangels Feststellungsinteresses i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Etwaige nach Erstattung des – noch nicht im oben unter 2.e) ausgeführten Sinne – genutzten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch verbleibende Schäden sind nicht erkennbar. 5. Der Hilfsantrag zu 3 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug, da der Kläger es ihr – auch mit Stellung der Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – nicht i. S. d. §§ 294 f. BGB in Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Er hat vielmehr Zahlung des vollen Kaufpreises ohne Anrechnung von Nutzungswertersatz und damit erheblich zu viel verlangt. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Die Klage war in erster Instanz unzulässig. Der Kläger obsiegt im Berufungsverfahren nur aufgrund seines – trotz von der Beklagten bereits in erster Instanz gerügten Zulässigkeit des dort gestellten reinen Feststellungsantrages – erst in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrages. Die Annahme der Zulässigkeit durch das Landgericht ändert an der Kostentragungspflicht nach § 97 Abs. 2 ZPO nichts (vgl. auch Zöller, Herget, 33. Aufl. 2020, § 97 ZPO, Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.05.2008 – 8 U 136/07, zit. nach juris, Rn. 5). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Zwar sind die wesentlichen in dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zwischenzeitlich durch die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – geklärt. Dies gilt jedoch nicht für die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen des § 849 BGB erfüllt sind. Insoweit weicht der Senat von der Entscheidung eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. Denn das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem vergleichbaren Fall – anders als der Senat (oben 2.) – die Voraussetzungen des § 849 BGB bejaht (Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19, juris).