Beschluss
12 A 1662/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII muss Angaben zu Beginn, Dauer und Art der gewährten Leistung enthalten, um die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag verständlich zu machen.
• Fehlt ein ausreichender Hinweis auf die konkrete Einzelleistung, die die Beitragspflicht auslöst, ist der Kostenbeitragsbescheid rechtswidrig.
• Die formalen Worte "Gewährung der Leistung" sind im Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausreichend Anhaltspunkt für die inhaltlichen Anforderungen an die Mitteilung.
Entscheidungsgründe
Mitteilung nach §92 Abs.3 SGB VIII muss Beginn, Dauer und Art der Leistung benennen • Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII muss Angaben zu Beginn, Dauer und Art der gewährten Leistung enthalten, um die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag verständlich zu machen. • Fehlt ein ausreichender Hinweis auf die konkrete Einzelleistung, die die Beitragspflicht auslöst, ist der Kostenbeitragsbescheid rechtswidrig. • Die formalen Worte "Gewährung der Leistung" sind im Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausreichend Anhaltspunkt für die inhaltlichen Anforderungen an die Mitteilung. Die Beklagte erließ einen Kostenbeitragsbescheid vom 28.10.2010 gegenüber der Klägerin wegen Leistungen der Jugendhilfe. Zuvor hatte sie der Klägerin am 09.09.2010 eine Mitteilung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII übersandt. Die Klägerin hielt die Mitteilung für inhaltlich unzureichend und focht den Kostenbescheid an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Mitteilung genüge nicht den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere die Auslegung der Mitteilungspflichten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen und ob die Mitteilung hinreichend über Art, Beginn und Dauer der Leistung informierte. • Zulassungsantrag der Beklagten ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist eine materielle Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags; sie muss deshalb Angaben zu Beginn, Dauer und Art der konkreten Leistung enthalten, damit der mögliche Beitragspflichtige die Beitragspflicht nachvollziehen kann. • Die Anforderung dient dem Zweck, den Empfänger so zu informieren, dass er erkennen kann, ob gerade diese Einzelleistung seine Beitragspflicht nach § 92 Abs. 1 SGB VIII auslöst; eine nur unvollständige Mitteilung über eine von mehreren während des Gesamtzeitraums erbrachten Leistungen genügt diesem Zweck nicht. • Der Wortlaut "Gewährung der Leistung" in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stützt die Auffassung, dass konkretisierte Angaben verlangt sind; wo das Gesetz mehrere Leistungen meint, verwendet es ausdrücklich den Plural. • Offenbleiben kann, ob eine Vorratsmitteilung über einen zu erwartenden Wechsel der Leistungsart genügen würde; hier hat die Beklagte aber keinen solchen Hinweis gegeben. • Auf die weiteren Rügen der Beklagten kommt es nicht mehr an; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft bestehen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die von der Beklagten übersandte Mitteilung vom 09.09.2010 nicht die erforderlichen Angaben zu Beginn, Dauer und Art der jeweiligen Einzelleistung enthielt und somit die materielle Voraussetzung für einen rechtmäßigen Kostenbeitragsbescheid fehlte. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit bestätigt, weil die Informationsanforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt wurden.