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Urteil

5 K 466.17 A

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0304.VG5K466.17A.00
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Leitsätze
1. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt, da bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen kann.(Rn.25) 2. Die Glaubwürdigkeit eines Ausländers wird massiv dadurch erschüttert, dass er nach seiner Einreise versucht hat, die Ausländerbehörde zu täuschen, in dem er sich als minderjähriger syrischer Bürgerkriegsflüchtling ausgegeben hat.(Rn.40) 3. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.43) 4. Bei der Prüfung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr Bezugspunkt für die Gefahrenprognose.(Rn.49) (Rn.50) 5. Es sind keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Region Kurdistan-Irak von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sein könnte.(Rn.52) (Rn.53)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt, da bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen kann.(Rn.25) 2. Die Glaubwürdigkeit eines Ausländers wird massiv dadurch erschüttert, dass er nach seiner Einreise versucht hat, die Ausländerbehörde zu täuschen, in dem er sich als minderjähriger syrischer Bürgerkriegsflüchtling ausgegeben hat.(Rn.40) 3. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.43) 4. Bei der Prüfung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr Bezugspunkt für die Gefahrenprognose.(Rn.49) (Rn.50) 5. Es sind keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Region Kurdistan-Irak von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sein könnte.(Rn.52) (Rn.53) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Klagerücknahme erstreckt sich auf eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die ursprünglich selbständige Anfechtung der in Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides enthaltenen Bestimmungen über die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem verbliebenen Umfang unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. August 2017 ist, soweit er noch Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG) jeweils keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unter I.) und subsidiären Schutzes (II.) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten (III.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) – Qualifikationsrichtlinie – geschütztes Rechtsgut voraus. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 auf die tatsächliche Gefahr abstellt. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits verfolgt wurde. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, erneut verfolgt zu werden. Dies ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung zu verstehen, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Die jeweilige Beurteilung unterliegt der freien Würdigung des Tatrichters. Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 10 ff., vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32, vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 – juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierten Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht aus Gründen seines Glaubens zuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus dem Irak ausgereist, insbesondere nicht aus religiösen Gründen (1.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak Verfolgung drohen könnte (2.). 1. Der Kläger ist nach Überzeugung der Kammer nicht aus dem Irak ausgereist, weil er dort aus Gründen (negativer) religiöser Überzeugung, nämlich eines Abfalls vom Islam (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG), verfolgt wurde. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), der durch § 3a Abs. 1 AsylG in nationales Recht umgesetzt worden ist, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris) sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Die Beurteilung, ob eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift zu erfüllen, hängt aber – abgesehen von objektiven Umständen – auch von subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, ob für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei ist nicht zu fordern, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er darauf verzichten müsste, seinen Glauben zu praktizieren. Entscheidend ist vielmehr, dass die konkrete Glaubenspraxis seine religiöse Identität wesentlich prägt und für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 – juris Rn. 11). Eine enge Verbundenheit des Ausländers zu seinem Glauben genügt alleine nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass er diesen in einer Weise lebt und voraussichtlich leben wird, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – 11 S 757/13 – juris Rn. 49). Diese im Wesentlichen zur Konversion vom Islam zum Christentum entwickelten Grundsätze gelten für die Betätigung der negativen Religionsfreiheit, wie sie sich in einer Abwendung von positiven Bekenntnisinhalten und ggf. – nicht aber notwendig – der Hinwendung zum Atheismus äußern, in gleicher Weise (siehe etwa auch VG Würzburg, Urteil vom 31. Januar 2018 – W 1 K 16.32648 – juris Rn. 18; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 A 136/16 – juris Rn. 32). Sowohl die Vorschriften des Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als auch des Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erstrecken sich unvermindert auch auf die negative Religionsfreiheit, d.h. insbesondere die innere verneinende Einstellung zu einer religiösen Überzeugung und transzendente Bezüge und deren äußeres Hervortreten sowie die Nichtteilnahme an kultischen Handlungen. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob im Irak insgesamt, in Sonderheit aber im Herkunftsgebiet des Klägers - der Region Kurdistan-Irak -, einem Apostaten schlechthin Verfolgung droht. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei dem Kläger die erforderlichen subjektiven Gesichtspunkte vorliegen, die einer - unterstellten - Verletzung seiner Religionsfreiheit die erforderliche Schwere beimessen ließen. Das Gericht ist nach den Angaben des Klägers in ihrer Gesamtschau nicht davon überzeugt, dass er sich vom Islam abgewandt hat. Es vermag dem Kläger auch persönlich nicht zu glauben. a. Dem Kläger ist es schon im Ausgangspunkt nicht gelungen, überhaupt nachvollziehbar zu machen, wie es zu der Abwendung vom Islam gekommen ist. In seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, er sei zwischen 14 und 15 Jahre alt gewesen, als er „die Menschenrechte kennengelernt“ habe; die Menschen dächten sich selber aus, was sie glaubten und nicht die islamische Religion müsse es entscheiden. Er habe sich selbst von den Menschenrechten überzeugt. Im Klageverfahren hat der Kläger schriftsätzlich durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, er habe stets Probleme gehabt, zu glauben, was im Koran stehe. Er habe sich schon in jungen Jahren kritisch mit seiner Religion auseinandergesetzt und sei seit seinem 14. bzw. 15. Lebensjahr zu der Überzeugung gekommen, dass er keiner Religion angehören wolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf mehrere Nachfragen erklärt, er habe sich im Alter von 14 oder 15 Jahren ohne jede Anregung oder irgendeinen Austausch mit Dritten selbst Gedanken über die Religion und ihre Grundprinzipien gemacht; in der Schule habe er danach als einziger kritische Fragen gestellt und keine ihn befriedigenden Antworten bekommen. Diese Schilderung ist schon aus sich heraus nicht plausibel. Denn der Kläger gibt einerseits an, in einem streng religiösen familiären und schulischen Umfeld gelebt zu haben, welches den Glaubensabfall streng sanktioniert habe. Andererseits behauptet er, ganz allein und von sich aus in früher Jugend Zweifel entwickelt und auch formuliert zu haben, welche den Islam als Religion grundsätzlich und in seiner gelebten Form infrage stellen. Ein solcher Vorgang ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, wäre aber so ungewöhnlich, dass der zugrunde liegende innere Prozess plastisch geschildert werden müsste. Das ist dem Kläger nicht ansatzweise gelungen. Die „kritischen Fragen“, die er in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben hat, sind entweder nicht islamkritisch („Was bedeutet Religion? Welche Prinzipien gelten? Warum muss man daran glauben?“) oder so allgemein gefasst („Warum muss ich bestraft werden, wenn ich nicht glaube?“ Warum bringen „wegen der Religion Gläubige Ungläubige“ um?), dass sie eine individuelle Befassung mit den Problemen nicht nachvollziehbar machen. Einen psychologischen Prozess, eine innere Zerrissenheit, gegebenenfalls aufkommende Zweifel am eingeschlagenen Weg, die eine Abwendung vom Islam in einer religiös geprägten Umgebung naheliegender Weise mit sich bringt, hat der Kläger nicht geschildert. Von Kontakten mit seiner Außenwelt berichtet der Kläger erst in einer Phase, als seine Überzeugung bereits gefestigt gewesen sein soll und er diese in Schule und Familie offensiv vertreten haben will. Das ist für die Kammer nicht glaubhaft, zumal der Kläger bei seinen Antworten in der mündlichen Verhandlung unbeteiligt wirkte und erkennbar versuchte, konkreten Fragen des Gerichts mit abstrakten und allgemein formulierten Antworten zu begegnen. Unabhängig davon, dass der Abfall vom Glauben als innerer Prozess nicht nachvollziehbar ist, sind auch die vom Kläger behaupteten Reaktionen der Außenwelt auf diesen Prozess nicht glaubhaft. Das gilt sowohl für die Reaktion der Familie, insbesondere des Vaters (b.), als auch für die Reaktionen innerhalb der Schule bzw. im schulischen Umfeld (c.). b. Der Vater soll den Kläger einerseits beschimpft und geschlagen (so in der Anhörung), ihn sogar verstoßen und sich von ihm losgesagt haben (so die schriftliche Klagebegründung), andererseits 7.000 US-Dollar für seine Ausreise bezahlt haben. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine nachvollziehbare Erklärung für dieses widersprüchliche Verhalten seines Vaters geben. Zunächst behauptete er auf die Frage, warum sein Vater die Reise bezahlt habe, dieser habe nur zwei Möglichkeiten gehabt; er habe entweder mit dem Tod des Klägers im Irak rechnen und sich damit einverstanden erklären oder ihn ins Ausland schicken müssen; auch sein Vater sei unter Druck gesetzt worden. Dies würde darauf hindeuten, dass der Vater den Kläger durch die Finanzierung seiner Ausreise - wenn auch unter Druck - retten wollte und könnte die erheblichen finanziellen Aufwendungen erklären. Später behauptete der Kläger auf die Frage, warum er seit seiner Ausreise nicht mehr mit seinem Vater spreche, dieser habe zu ihm gesagt: „Du bist nicht meiner Überzeugung, weil Du nicht an das Gleiche glaubst wie ich. Ich will Deinen Tod vermeiden, aber wenn Du hier bleibst, dann muss ich Dich irgendwann selbst umbringen.“ Sein Vater habe ihn verstoßen; für diesen sei er ungläubig; für ihn sei das „Sünde“. Dies deutet darauf hin, dass der Vater selbst den Kläger bedroht hat und ihn für sein Verhalten bestrafen wollte; es wirft jedoch die vom Kläger nicht beantwortete Frage auf, warum der Vater so viel Geld für die Ausreise aufwenden sollte. Ohnehin sind die Angaben des Klägers zum Verhalten seines Vaters nicht nachvollziehbar und insgesamt nicht glaubhaft. So hat der Kläger mehrere Ein- und Ausreisestempel der Türkei in seinem Reisepass damit erklärt, dass er seinen Vater zu Arztbesuchen im türkischen Batman begleitet habe. Nach den Stempeln im Reisepass ist der Kläger am 3. Dezember 2012 in die Türkei eingereist und am 8. Dezember 2012 in den Irak zurückgekehrt. Eine weitere Ein- und Ausreise fand am 18. Juli 2014 statt. Eine dritte Reise dauerte von 20. April 2015 (Einreise in die Türkei) bis zum 28. April 2015 (Ausreise), eine vierte von 17. Mai 2015 (Einreise) bis zum 16. Juni 2015 (Ausreise). Insbesondere die letzten drei Reisen des Klägers fanden also in einem Zeitraum statt, in dem die Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn sich bis hin zu Schlägen und Todesdrohungen zugespitzt haben soll. Es bedürfte eingehender Erklärung, warum der Kläger seinen Vater dessen ungeachtet zu Arztbesuchen begleitet (und die günstige Gelegenheit nicht einmal zur Flucht genutzt) hat. Im Übrigen zeigen die Stempel der letzten Reise auch, dass der Kläger die Unwahrheit über den Zeitpunkt seiner (letzten) Ausreise aus dem Irak gesagt hat. Denn der Kläger hat an anderer Stelle behauptet, er habe den Irak am 17. Mai 2015 verlassen; laut Reisepass ist er jedoch am 16. Juni 2015 dorthin zurückgekehrt. Schließlich sprechen auch die Umstände einer Reise nach Saudi-Arabien gegen ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seinem Vater bzw. seiner Familie. In seinem Reisepass findet sich ein im Jahr 2014 ausgestelltes Visum für Saudi-Arabien. Der Kläger erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, er sei auf Wunsch und Veranlassung seiner Eltern mit seiner Mutter für zehn Tage dorthin gereist und habe Djiddah, Mekka und Medina besucht. Seine Eltern hätten gewollt, dass er die heiligen Stätten sehe und religiöse Erfahrungen mache. Auf Nachfrage behauptete er, er habe gegen seinen Willen und gegen seine Überzeugungen dorthin reisen müssen. Auch dies ist für die Kammer unverständlich: Wenn der Kläger, wie er an anderer Stelle behauptet, im Jahr 2014 seine Abwendung vom Islam gefestigt vollzogen und diese Abwendung in Schule und Familie öffentlich kundgetan hatte, ist nicht nachvollziehbar, warum er - zu diesem Zeitpunkt immerhin schon fast 18 Jahre alt - nur auf Druck seiner Eltern eine religiös geprägte Reise nach Saudi-Arabien durchgeführt hat. Auch insoweit hat der Kläger - über die bloße Behauptung, unter Druck gesetzt worden zu sein, hinaus - nicht von inneren oder äußeren Konflikten berichtet. Im Übrigen ist auch die behauptete Motivation der Eltern des Klägers nicht ohne weiteres verständlich. Denn der Besuch der heiligen Stätten des Islam durch einen vom Islam abgefallenen „Ungläubigen“ dürfte nicht ohne Risiko gewesen sein. c. Auch die Schilderungen des Klägers über die nach seinem Glaubensabfall aufgetretenen Konflikte in der Schule und im schulischen Umfeld sind inkonsistent, widersprüchlich und von erheblichen Steigerungen geprägt. In seiner Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger noch berichtet, er sei von der Schule entlassen worden, weil er nicht am Religionsunterricht teilgenommen habe. Der Vater eines Mitschülers, ein Salafist, habe versucht, ihn zu entführen, habe ihn geschlagen und mit dem Tode bedroht. Es habe auch andere Bedrohungen gegeben; Details zu Zeitpunkt und Personen könne er nicht nennen. In seiner schriftlichen Klagebegründung hat der Kläger vortragen lassen, er sei Anfeindungen sowohl seitens seiner Mitschüler, als auch seitens der Lehrer ausgesetzt gewesen. Seine Mitschüler hätten ihn beschimpft, geschlagen und mit dem Tode bedroht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen (erstmals) behauptet, der Islamlehrer habe ihn wegen kritischer Fragen im Religionsunterricht in der 7. Klasse zunächst durchfallen lassen und später dafür gesorgt, dass er die Schule im Wiederholungsjahr habe verlassen müssen. Bedroht worden sei er vom Vater eines Schulfreundes, einem Salafisten. Dieser habe ihm noch während seines Schulbesuchs, im Jahr 2011, damit gedroht, dass er ihn eigenhändig umbringen werde. Auf Nachfrage, warum er dann bis ins Jahr 2015 im Irak geblieben sei, behauptete der Kläger zunächst, die Bedrohungen durch den Vater des Mitschülers hätten im Verlauf der Zeit zugenommen; konkret sei er ganz massiv im Jahr 2014 mit dem Tode bedroht worden. Auf weitere Nachfrage hat der Kläger dann (erneut erstmals) behauptet, nicht nur vom Vater seines Mitschülers, sondern von einer ganzen Gruppe gleichgesinnter Salafisten bedroht worden zu sein, deren Anführer der Vater des Mitschülers gewesen sei. Gegen Ende seiner Befragung hat der Kläger dann (wiederum erstmals) eine 5 cm lange Narbe an der Handinnenfläche erwähnt und behauptet, diese Narbe stamme von einem Messerangriff der Salafisten. Dieses Aussageverhalten ist unverständlich und insbesondere nicht durch Schwierigkeiten bei der Verständigung im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt zu erklären. Der Kläger hat erkennbar nicht nur Korrekturen an Details seiner Verfolgungsgeschichte vorgenommen, sondern verfahrensangepasst gänzlich neue und sich massiv steigernde Sachverhalte vorgetragen, die - wenn sie denn wahr wären - den Kern seiner Aussage bereits beim Bundesamt hätten bilden müssen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird im Übrigen und darüber hinaus massiv dadurch erschüttert, dass er nach seiner Einreise versucht hat, die Ausländerbehörde zu täuschen, indem er sich als minderjähriger syrischer Bürgerkriegsflüchtling ausgegeben hat. 2. Weil die Kammer dem Kläger weder den Abfall vom Islam noch die daran anknüpfende Verfolgung im Irak zu glauben vermag, sieht sie auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung drohen könnte. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dass dem Kläger die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Folter oder Bestrafung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Eine solche Gefahr folgt insbesondere nicht aus der (behaupteten) Apostasie des Klägers; auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (unter I.) wird verwiesen. Die Gefahr folgt auch nicht aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland. Die allgemeine Sicherheits- oder humanitäre Lage vermag die Zuerkennung subsidiären Schutzes allein zu begründen, wenn sie sich auf ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs zurückführen lässt, der die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 – juris Rn. 13 mit Nachweisen aus der zugrunde liegenden Rechtsprechung des EuGH; siehe schon BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). An einem solchen Akteur fehlt es für den gesamten Irak. Er ist auch für die Region Kurdistan-Irak nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Islamische Staat, der in von seinem Vorrücken ehedem besonders betroffenen Provinzen als maßgeblicher Akteur diskutiert wird, in die Region Kurdistan-Irak nicht vorgedrungen. Auswirkungen der von dem Islamischen Staat andernorts angerichteten Verheerungen auf die humanitäre Lage der Region ergeben sich daher allenfalls mittelbar. 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose (bei einem nicht landesweiten Konflikt) der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O, Rn. 13, vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 16 und vom 14. Juli 2009 –10 C 9.08 – juris Rn. 17). Ein Abweichen vom Herkunftsort kann nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Gleiches gilt, soweit die Bindung zur Herkunftsregion aufgrund von mittelbaren Folgen des bewaffneten Konflikts nachgelassen hat, z.B. durch die Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur oder eine nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage. Die Herkunftsregion ist selbst dann relevant, wenn es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Allerdings ist nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil oder im Ausland mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O, Rn. 14). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts setzt eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person den von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Zu solchen Umständen in der Person des Betroffenen gehört in erster Linie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, zu einer Gefahrenquelle. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung mit einbeziehen muss. Soweit ein Ausländer keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 –10 C 13.10 –, juris Rn. 22 ff). Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C 465.07 Elgafaji –, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 – C 285/12 Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 ff.). Für den Kläger ist dabei auf die eng verzahnte Region Kurdistan-Irak abzustellen, in der er geboren wurde, aus der ausgereist ist und in der er, von kurzzeitigen Reisen ohne Aufgabe des Lebensmittelpunktes abgesehen, sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hat. Das Gericht sieht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Region von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sein könnte. Zugleich fehlt es aber auch bei einer wertenden Zusammenschau der qualitativen und quantitativen Faktoren in der Person des Klägers – jedenfalls – an einer hinreichenden Gefahrverdichtung. Schon auf das gesamte Staatsgebiet Iraks bezogen, hat sich die Sicherheitslage nach allen Indikatoren zuletzt wesentlich verbessert. Die Territorialherrschaft des Islamischen Staates ist nunmehr stabil gebrochen. Die Zahl der zivilen Opfer ist zurückgegangen: Für die Monate Oktober und November 2018 hat UNAMI für den Irak die geringsten monatlichen Opferzahlen seit sechs Jahren veröffentlicht; mit Veröffentlichung der demgegenüber noch weiter gesunkenen Zahlen für den Monat Dezember 2018 – sie betragen nur etwa ein Zwanzigstel der noch für den Dezember 2016 erhobenen Opferzahlen – hat UNAMI mitgeteilt, wegen der ständigen Verminderung der Zahlen ziviler Opfer künftig von einer monatlichen Veröffentlichung von Opferzahlen abzusehen (http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view= item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid= 633&lang=en); seither sind denn auch keine weiteren Zahlen veröffentlicht worden. Joel Wings, der demgegenüber weiter Zahlen veröffentlicht, hat für Dezember 2018 die bislang niedrigste erhobene (monatliche) Anzahl an Sicherheitsvorfällen verzeichnet (vgl. http://musingsoniraq.blogspot.com vom 2. Januar 2019). Die Region Kurdistan-Irak setzt sich zusammen aus den Provinzen Erbil, Sulaimaniya und Dahuk - der Herkunftsprovinz des Klägers. In diesem politisch und territorial eng verbundenen Raum ist die Sicherheitslage auch während der im übrigen Irak angespannten Jahre seit 2014 vergleichsweise stabil geblieben (International Organization for Migration [IOM], Integrated Location Assessment Part II Governorate Profiles, März 2017, S. 20 für Dahuk, S. 28 für Erbil, S. 64 für Sulaimaniya). Die die in den Blick zu nehmende Provinz betreffenden Anschläge, Kampfhandlungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen auch bei einer quantitativen Betrachtung nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, ziviles Opfer eines dort obwaltenden Konflikts zu werden. Dies gilt auch, wenn das Gericht der Unschärfe der zugrunde zu legenden Zahlen durch eine Höchstwertberechnung Rechnung trägt und der Zahl der getöteten und verletzten Zivilpersonen in dem letzten Jahr vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die niedrigste der in den Erkenntnismitteln der jüngeren Zeit vorfindliche Schätzung der Einwohnerzahl gegenüberstellt – ungeachtet dessen, dass diese Zahl voraussichtlich (bei Weitem) zu niedrig bemessen wird. Nach der niedrigsten vorfindlichen Schätzung, die auf älteren Erhebungen beruht, beträgt die Einwohnerzahl der Region Kurdistan-Irak jedenfalls 3.471.584, darunter 1.574.000 in Sulaimaniya, 505.491 in Dahuk und 1.392.093 Einwohner in Erbil (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 21, 30 und 52 je m.w.N.). Diese früheren Schätzungen dürften weit überholt sein; insbesondere der Wert für Dahuk blieb schon in der Vergangenheit hinter allen vergleichbaren Schätzungen weit zurück (vgl. zwischen 895.000 und 1.128.745 Einwohner schon bei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 30 m.w.N.). Neueren Schätzungen zufolge leben in der Region rund 5.122.747 Menschen (vgl. IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018 S. 14). Die Region Kurdistan-Irak ist von den Konflikten der vergangenen Jahre territorial weitgehend verschont worden; es spricht nichts dafür, dass die Einwohnerzahl durch konfliktbedingte Migrationsbewegungen abgenommen haben könnte. In dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zurückliegenden Jahr – dem zuletzt statistisch erfassten Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2018 – hat UNAMI keine der Provinzen Region Kurdistan-Irak in ihrem monatlichen Bericht über die Provinzen benannt, in denen die meisten zivilen Opfer im Irak zu beklagen waren. Danach ist die Zahl der – soweit überhaupt – nach den Ermittlungen von UNAMI in der Region betroffenen Zivilisten jedenfalls sehr gering (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq für Januar bis Dezember 2018). Nach der – aus Sicht des Gerichts methodisch weniger gesicherten – Erhebung des Iraq Body Count Projects standen der Mindesteinwohnerzahl von 3.471.584 in der Region Kurdistan-Irak im Jahr 2018 99 getötete Zivilisten gegenüber (iraqbodycount.org: Dahuk: 28 Tote; Erbil: 26 Tote; Sulaimaniya: 45 Tote). Die Zahl der Verletzten wird durch Iraq Body Count nicht gesondert gezählt. Ein Wert der Gefahrenverdichtung unter Einbeziehung der Verletzten kann, ausgehend von der lediglich ermittelten Zahl der getöteten Zivilisten, auch nach dieser Erhebung nicht errechnet werden. Das von dem Bundesverwaltungsgericht – bei quantitativer Betrachtung – noch für sich genommen als weit entfernt von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erachtete Risiko eines unter achthundert Zivilisten, von willkürlicher Gewalt betroffen zu werden, würde jedoch – die Mindesteinwohnerzahl abermals zugrunde gelegt – voraussetzen, dass 4.339 Personen in der Region Kurdistan-Irak von willkürlicher Gewalt betroffen würden. Sind nach Berechnungen des Iraq Body Count 99 Personen gestorben, käme eine Annäherung an dieser Wert überhaupt nur in Betracht, wenn man zugrunde legen müsste, dass die Zahl der zu berücksichtigenden Verletzten die der getöteten Zivilisten um mehr als das Vierzigfache überstiege. Dies liegt völlig fern. Vergleichsweise geht etwa UNAMI (a.a.O.) in den für den Gesamt-Irak ermittelten Zahlen für 2018 von weniger als der doppelten Anzahl an Verletzten (1.673) gegenüber der Zahl der getöteten Zivilisten (939) aus. Die in dieser Erhebung, der Opfer in der Region Kurdistan-Irak nur vereinzelt zugrunde liegen, errechnete Zahl an Gesamtopfern von 2.712 liegt daneben unterhalb des Wertes von 4.339 zivilen Opfer, ab dem – wären diese Opfer nur in der Region Kurdistan-Irak zu beklagen – dort (quantitativ) die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in Betracht käme. Das Gericht misst solchen hypothetischen quantitativen Vergleichs- und Alternativbetrachtungen hier keine entscheidende Bedeutung zu; es steht einer Rechtsanwendung skeptisch gegenüber, die von Spekulationen über Opferzahlen nicht mehr hinreichend eindeutig zu trennen ist. Maßgeblich ist, dass sowohl nach allen quantitativen Umständen als auch bei einer qualitativen Betrachtung die stabile Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak – bei allen herrschenden Konflikten – weit entfernt von einem Niveau ist, in dem sich die allgemeinen Umstände für den jeweils Einzelnen in einer Gefahr verdichten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst von willkürlicher Gewalt betroffen zu werden. Die weiterhin stabile Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak lässt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die für 2018 erhobenen Zahlen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihre Aussagekraft verloren hätten, weil sich die der Ermittlung dieser Zahlen zugrunde liegende Lage wesentlich geändert haben könnte. Eine beachtlich wahrscheinliche Betroffenheit ergibt sich auch nicht bei einer auf seine Person konkretisierten qualitativen Betrachtung für den Kläger. Werden neben einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sowohl der quantitativen als auch der qualitativen Fakten der Bedrohungslage auch die individuellen gefahrerhöhenden Faktoren in der Person des Klägers einbezogen, fehlt es gleichfalls an einer hinreichenden individuellen Verdichtung der Gefahr. Bei dem Kläger liegen solch gefahrerhöhenden individuellen Umstände wie die eigene berufsbedingte Nähe zu einer Gefahrenquelle, etwa als Arzt oder Journalist, nicht vor. III. Der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 25.12 – Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O, Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O, Rn. 22 ff.). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 25.12 – Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 20.12 – juris Rn. 14). Nach diesem strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Die Sicherheits- und humanitäre Lage ist nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre Zur zuletzt verbesserten Sicherheitslage verweist das Gericht auf seine vorstehenden Ausführungen zum subsidiären Schutz. Für die humanitäre Lage gilt: Der Irak gilt auf Grundlage des Indizes der menschlichen Entwicklung („Human Development Index“) der Weltbank als Land mittlerer menschlicher Entwicklung. Die durchschnittliche Lebenserwartung beläuft sich auf 70 Jahre, die heute erwartete Dauer des Schulbesuchs auf eine Dauer von 11 Jahren. Das Bruttonationaleinkommen betrug 2017 17.789,00 Euro (United Nations Development Programme [UNDP], Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, S. 1). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger dennoch nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Die Bevölkerung hat weiterhin nicht ausnahmslos Zugang zu sauberem Trinkwasser; die Stromversorgung ist volatil. Auch die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [AA, Lagebericht], 12. Januar 2019, S. 24 f.; BFA, Länderinformationsblatt, 20. November 2018, S. 101). Darüber hinaus ist die Wohnsituation insbesondere für Binnenflüchtlinge kritisch (vgl. Home Office UK, Security and humanitarian situation, November 2018, S. 23). Nach Angaben des Programms „Habitat“ der Vereinten Nationen leben 70 % der Iraker in Städten; die Lebensbedingungen eines großen Teils der städtischen Bevölkerung sollen denen von Slums gleichen (AA, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 25). Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sich die humanitäre Lage im gesamten Irak im Vergleich zu den letzten Jahren stetig verbessert, weil auch zwischenzeitlich abgeschnittene Regionen für die Hilfsorganisationen zugänglich werden (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten – UNOCHA –], Humanitarian Response Plan Iraq 2018, Februar 2018, S. 13; einen Abschiebungsschutz für Irak im Allgemeinen verneinend VG München, Urteil vom 16. Mai 2017 – M 4 K 16.35324 – juris Rn. 19ff.; VG Regensburg, Urteil vom 31. Mai 2017 – RO 4 K 17.30066 – juris Rn. 33; VG Bayreuth, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 3 K 17.31805 – juris Rn. 51). Die Verbesserung zeigt sich durchgreifend an der Versorgung mit Trinkwasser. Waren nach Erhebungen der IOM 2017 noch die Hälfte der Leitungswasserstellen im Irak defekt, geht die IOM 2019 davon aus, dass an den meisten Orten, die Binnenvertriebene und Rückkehrer beherbergen, Leitungswasser verfügbar ist (vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Key socio-economic indicators [EASO, Socio-economic indicators], Februar 2019, S. 55). 2016 waren noch 8.400.000, 2017 noch 5.400.000 Personen auf humanitäre Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung („WASH-Services“) angewiesen (UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2017, Dezember 2016, S. 4; UNOCHA Humanitarian Response Plan 2018, Februar 2018, S. 5). Ein solcher Bedarf wurde schon im August 2018 nur noch bei 2.300.000 Personen festgestellt (UNOCHA Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 37), d.h. bei lediglich 7 vom Hundert der Gesamtbevölkerung. Das Verhältnis von Binnenvertriebenen und Rückkehrern hat sich in den vergangenen zwei Jahren zu Gunsten eines Überwiegens der Gruppe der Rückkehrer umgekehrt (Verhältnis nach im November 2018 veröffentlichten Zahlen: 1,98 Millionen Binnenvertriebene und 4,0 Millionen Rückkehrer, vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 14). Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind - bei verbleibenden erheblichen Herausforderungen der Existenzsicherung - wesentlich günstiger als für Binnenvertriebene: 98 vom Hundert der Rückkehrer sind an den Ort ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgekehrt; weniger als ein vom Hundert leben unter prekären Übergangsbedingungen („critical shelter“, UK Home Office, Security and humanitarian situation, November 2018, S. 24). Grundsätzlich steht allen Irakern der Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“) offen, das monatliche Rationen an Essen und Öl zuteilt (EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55); allerdings ist die kontinuierliche und flächendeckende Umsetzung derzeit fraglich (BFA, Länderinformationsblatt, 20. November 2018, S. 102). Bei der Suche nach Arbeitsplätzen hilft das Ministerium für Arbeit und Soziales, das Arbeitsagenturen in den meisten Städten stellt (BFA, Länderinformationsblatt, 20. November 2018, S. 100). Die humanitäre Lage ist in der Region Kurdistan-Irak (nachfolgend auch: die Region) - gemessen an den allgemeinen Bedingungen im Irak – vergleichsweise stabil und solide. Sie ist gleichwohl vor Herausforderungen gestellt: Das stabile Umfeld der Region zieht sowohl Binnenvertriebene als Flüchtlinge in besonderem Maße an. Die Zahl der Binnenflüchtlinge in Erbil hat zwischen November 2017 und August 2018 von 100.000 auf 220.000 zugenommen, die Zahl der Flüchtlinge von 100.000 auf 123.000. In Sulaimaniya wurde 2017 100.000, 2018 151.000 Binnenvertriebene gezählt; die Zahl der statistisch 2017 noch nicht auszuweisenden weiteren Flüchtlinge belief sich 2018 auf 32.000. In Dahuk nahm die Zahl der Binnenvertriebenen besonders zu: 100.000 Binnenvertriebenen im November 2017 standen 350.000 im August 2018 gegenüber (vgl. jeweils UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Februar 2018, S. 84 und UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, November 2018, S. 17). Die vergleichsweise Attraktivität der Region für Schutzsuchende bleibt nicht ohne Einfluss auf die humanitäre Lage (vgl. EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019 S. 51 m.w.N.). Der hohe Zuzug in die Region fällt in die Zeit der finanziellen Konsolidierung der öffentlichen Hand als weitaus wichtigstem Arbeitgeber der Region. Die öffentlichen Einnahmen der Region bestehen bis zu 90 % aus Erdölexporten. Damit ist die Region in hohem Maße abhängig von Erlösen aus dem Ölverkauf (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, Juli 2018, S. 29); sie war in der Vergangenheit durch sinkende Ölpreise wirtschaftlich belastet (vgl. Migrationsverkett rätts- och landinformationsystem [Rechts- und Landinformationssystem des Schwedischen Migrationsbehörden – Lifos –], The Security Situation in Iraq July 2016-November 2017, Dezember 2017, S. 34 m.w.N.). Die Region ist auch aus diesem Grund verschuldet. Die Schulden sollen sich auf schätzungsweise 25 Milliarden US-Dollar summiert haben (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, Juli 2018, S. 29). Die humanitäre Lage wird demgegenüber durch den Reichtum der Provinz Erbil an natürlichen Ressourcen, insbesondere an Öl und Gas, begünstigt (vgl. EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 35 m.w.N.). Dabei kann die Region Kurdistan-Irak unabhängig Gas und Öl in das Ausland verkaufen (vgl. EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 32 m.w.N.). Daran haben die Spannungen im Umfeld des Unabhängigkeitsreferendums nichts geändert (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, Juli 2018, S. 22). Zudem ist die Stadt Erbil ein Handelszentrum im Irak und Transitpunkt für die meisten importierten Materialien, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Türkei, in den Irak gelangen (vgl. EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 35). Dort lag die Arbeitslosigkeit 2018 bei 9,2 vom Hundert, in Sulaimaniya bei 9,4 vom Hundert und Dahuk bei 13,8 vom Hundert (IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018, S. 39). Eine geringere Bildung führt nicht zu einem höheren Risiko, arbeitslos zu werden; die Arbeitslosigkeit unter höher Gebildeten ist im Gegenteil, offenbar mit Blick auf die Einsparungen in den öffentlichen Haushalten, höher: Erwerbssuchende Personen ohne Abschluss sind nur zu 6,1 vom Hundert, Personen mit Hochschulabschluss demgegenüber zu 15 vom Hundert ohne Arbeit (IOM, a.a.O). Die Lebensmittelpreise haben sich zwischen November 2017 und April 2018 weiter stabilisiert (vgl. EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 58). Die Preise für Lebensmittel in Sulaimaniya sind – nach Werten aus Juni 2018 – die günstigsten im Irak (EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55). Insbesondere die Provinz Erbil verfügt über eine der am besten funktionierenden Infrastrukturen im gesamten Irak. Zugang zu sauberem Trinkwasser steht nahezu allen – 91,4 vom Hundert – der Haushalte in der Region Kurdistan-Irak zur Verfügung (Dahuk: 89,4 vom Hundert, Erbil: 89,7 vom Hundert, Sulaimaniya: 93,6 vom Hundert); selbst auf dem Land liegt die Trinkwasserversorgung noch bei 70,3 vom Hundert (vgl. IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018, S. 50). Alle Häuser der Region verfügen über fortgeschrittene Abwassersysteme, davon 51,4 vom Hundert über einen geschlossenen Abwasserkanal, der an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, und 47,1 vom Hundert über eine Abwassergrube; in Sulaimaniya sind sogar 90,8 vom Hundert über einen geschlossenen Abwasserkanal an die Kanalisation angeschlossen (vgl. IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018, S. 49). Elektrischer Strom steht im Durchschnitt der Region für 16,81 Stunden täglich zur Verfügung (Dahuk: 15,09 Stunden; Erbil: 15,67 Stunden; Sulaimaniya: 18,5 Stunden); dabei besteht kein Unterschied zwischen städtischen und ländlichen Regionen (IOM, a.a.O.). Fast alle Familien in der Region sollen in geeigneten Wohnungen leben (vgl. IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018, S. 48). Abgesehen von dem Distrikt Makhmour in der Provinz Erbil sollen auch die Häuser der Rückkehrer im Wesentlichen erhalten sein (Integrated Location Assessment Part II Governorate Profiles, März 2017, S. 18 für Dahuk, S. 26 für Erbil, S. 62 für Sulaimaniya). Zudem hat das Gesundheitswesen in der Region Kurdistan-Irak den Ruf, weitaus besser zu sein als im Rest des Landes (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, Iraq CG UKUT 00212, IAC, 28. Februar 2018, S. 24). Insgesamt ist der Grad an Bedürftigkeit im Allgemeinen mit der Provinz Bagdad zu vergleichen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Respondse Plan, Februar 2018, S. 10; siehe ferner: UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, 2019). Nach der Rechtsprechung der Kammer ist auch für diese Provinz die humanitäre Lage nicht derart schlimm, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (siehe für Bagdad: VG Berlin, Urteil vom 4. März 2019 – 5 K 509.17 A – juris). Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung insbesondere in der Region Kurdistan-Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Anhaltspunkte dafür, dass er der allgemeinen humanitären- und Sicherheitslage zum Trotz (ausnahmsweise) nicht befähigt sein sollte, seine Existenz in der Region Kurdistan-Irak zu sichern, fehlen. Im Gegenteil sprechen weder nach dem Eindruck des Gerichts noch nach dem Vorbringen des Klägers durchgreifende Anhaltspunkte dagegen, dass dieser einen auskömmlichen Lebensunterhalt zu erwirtschaften vermag. Der Kläger ist ein junger und leistungsfähiger Mann. Er hat bereits im Irak als Automechaniker gearbeitet. Gesundheitliche Einschränkungen, die dagegen sprechen könnten, dass der Kläger nach der Rückkehr seinen Lebensunterhalt in Kurdistan zu bestreiten vermöge, liegen nicht vor. Ohne dass der Kläger darauf angewiesen wäre, tritt begünstigend hinzu, dass die offenkundig nicht mittellose Familie des Klägers weiterhin in der Herkunftsgegend verblieben ist und ihn wie vor seiner Ausreise unterstützen kann. Dabei geht das Gericht - wie oben unter I.1 b. dargestellt - davon aus, dass es zu dem vom Kläger behaupteten Bruch mit seiner Familie infolge seines Abfalls vom Glauben nicht gekommen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger in Deutschland über nahe Verwandte verfügt, zu denen er Kontakt hat und deren Unterstützung ihm daher nicht von vorneherein verschlossen wäre. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Allgemeine Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme kann nur bei einer extremen Gefahrenlage begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 – BVerwG 10 C 14.10 –, juris, Rn. 22 f., und vom 29. Juni 2010 – BVerwG 10 C 10.09 –, juris, Rn. 14 f.). Daran fehlt es hier. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die obigen Ausführungen Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf den in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten im Obsiegensfall nicht. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 7. Juli 2015 nach Deutschland ein. Am selben Tag meldete er sich bei der Ausländerbehörde in Berlin und erklärte, er heiße Omad Rauf, geboren am 10. April 1998, sei syrischer Staatsangehöriger, Moslem und Kurde. Als Ausreisegrund gab er „wegen dem Krieg“ an. Er habe keine Papiere und wolle keinen Asylantrag stellen. Am 1. Juli 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag. Darin gab er an, er heiße Omeed Rauf, geboren 10. Oktober 1996, sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und konfessionslos, Geburts- und letzter Aufenthaltsort Zaxo (Zakho). Bei der Ausländerbehörde legte er eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde und einen am 19. November 2012 auf den Namen Omeed Jamal Rouf (geb. 10.10.1996) ausgestellten irakischen Reisepass vor. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. Oktober 2016 erklärte der Kläger, er habe im Irak im Haus seiner Eltern gemeinsam mit zwei Geschwistern gelebt; diese seien ebenso wie die Großfamilie noch dort. Er sei mit einem Schlepper nach Deutschland gekommen; die Kosten in Höhe von 7.000 US-Dollar habe der Vater getragen. In Deutschland lebten seine Großmutter, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie seine Freundin. Er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und zuletzt als Automechaniker gearbeitet. Als Grund für seine Ausreise aus dem Irak gab er an, er habe Probleme wegen seiner Konfessionslosigkeit gehabt. Er sei zwischen 14 und 15 Jahre alt gewesen, als er Probleme mit seiner Familie, vor allem mit seinem Vater bekommen habe, der ihn auch geschlagen habe. Er habe keine Beziehung mehr zu seiner Familie, habe sich nach seiner Ankunft in Deutschland nur kurz gemeldet, dass er angekommen sei; Kontakt habe er nur mit seinem Bruder. Von der Schule sei er entlassen worden, weil er nicht am Religionsunterricht teilgenommen habe. Sein Arbeitgeber habe ihn entlassen. Der Vater eines Mitschülers, ein Salafist, habe versucht, ihn zu entführen, habe ihn geschlagen und mit dem Tode bedroht. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil er sich von dort keine Hilfe erhofft habe. Auch die Polizisten seien Muslime und hätten wie alle anderen seine Auffassung abgelehnt. Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 8. August 2017 ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen (Ziffer 1 des Bescheidtenors), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstaates nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetz nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Mit seiner dagegen am 14. August 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren - ursprünglich in vollem Umfang - weiter. Er habe stets Probleme gehabt, zu glauben, was im Koran stehe. Er habe sich schon in jungen Jahren kritisch mit seiner Religion auseinandergesetzt und sei seit seinem 14 bzw. 15. Lebensjahr zu der Überzeugung gekommen, dass er keiner Religion angehören wolle. Dies habe zu Konflikten mit seinen Mitschülern geführt, er sei Anfeindungen und Bedrohungen sowohl von Mitschülern als auch von Lehrern ausgesetzt gewesen. Es sei auch zu plötzlichen Überfällen gekommen, bei denen er beschimpft und geschlagen worden sei. Auch sein Vater sei wütend geworden und habe angefangen, ihn zu schlagen. Als Gespräche erfolglos geblieben seien, habe sein Vater ihn verstoßen und sich von ihm losgesagt. Da die Bedrohungen durch seine Mitbürger nicht aufgehört hätten, habe er schließlich den Irak verlassen. Der Kläger hat zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt sowie die Abschiebungsandrohung und das durch das Bundesamt ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot angegriffen. Nach Klagerücknahme insoweit beantragt er zuletzt noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf die Streitakte dieses Verfahrens sowie die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.