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Beschluss

7 K 456/20

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1025.7K456.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage 15 Nummer 2 zu § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. 2010 S. 362: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2011), berichtigt am 27. April 2011 und am 9. Juli 2011 (GVBl. S. 158, 328), soweit sie die Besoldungsgruppe B 5 vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 betrifft, - Anlage 1 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2012) - Anlage 16 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2013), - Anlage 1 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2014), - Anlage 15 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2015) und - Anlage 1 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (BerlAnpVG 2016, GVBl. S. 334), bekanntgemacht am 28. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlAnpVG 2016 (GVBl. S. 522: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2016), soweit sie vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2017 die Besoldungsgruppe B 5 betreffen, sowie - Anlage 1 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2017), soweit sie vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 die Besoldungsgruppe B 5 betrifft, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage 15 Nummer 2 zu § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. 2010 S. 362: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2011), berichtigt am 27. April 2011 und am 9. Juli 2011 (GVBl. S. 158, 328), soweit sie die Besoldungsgruppe B 5 vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 betrifft, - Anlage 1 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2012) - Anlage 16 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2013), - Anlage 1 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2014), - Anlage 15 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2015) und - Anlage 1 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (BerlAnpVG 2016, GVBl. S. 334), bekanntgemacht am 28. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlAnpVG 2016 (GVBl. S. 522: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2016), soweit sie vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2017 die Besoldungsgruppe B 5 betreffen, sowie - Anlage 1 Nummer 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382: Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung B ab 1. August 2017), soweit sie vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 die Besoldungsgruppe B 5 betrifft, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation seit dem Jahr 2012 nicht amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der 1 ... geborene Kläger wurde 1 ... vom Beklagten zunächst als Regierungsrat zur Anstellung eingestellt und stand anschließend als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten. Seit dem Jahr 1 ... war er als Leiter bedeutender Abteilungen in der S ..., seit N ... 2 ... in der S ... eingesetzt. Im Jahr 1 ... wurde er zum Senatsdirigenten (Besoldungsgruppe B 5) ernannt. Mit Ablauf des Monats N ... 2 ... wurde er aufgrund einer Schwerbehinderung auf Antrag abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 1 ... und 1 ... ). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung. Darin rügte er seine Alimentation als seit dem Haushaltsjahr 2012 nicht mehr amtsangemessen. Zur Begründung verwies er unter anderem auf die Abkoppelung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung der Gehälter der tariflich Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Der Widerspruch wurde von der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz als Antrag auf Zahlung höherer Dienstbezüge gewertet und mit Bescheid vom 20. November 2012 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 7. März 2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger Bezüge in der gesetzlichen Höhe erhalten habe und aufgrund des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts eine Auszahlung darüber hinausgehender Besoldungsleistungen nicht möglich sei. Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2013 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 7 K 95.13 geführt worden ist. Gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 1 ... erhob der Kläger mit Schreiben vom 1 ... Widerspruch, der bislang aufgrund des anhängigen Klageverfahrens nicht beschieden wurde. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Alimentation der Besoldungsgruppe B 5 im Land Berlin sei spätestens seit dem Haushaltsjahr 2012 nicht mehr amtsangemessen. Die Beamtenbesoldung sei spätestens ab diesem Zeitpunkt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Land Berlin und vor allem der Einkommensentwicklung abgekoppelt. Dies zeige sich insbesondere an der Auseinanderentwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst im Land Berlin und den vorgenommenen Besoldungsanpassungen. Nach seiner Auffassung sei für einen Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung aber nicht nur auf die Gehälter der Beschäftigten, deren Arbeitsvertrag den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unterfällt, sondern auch auf jene, die dem Anwendungsbereich der günstigeren Tarifverträge der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände unterfallen, abzustellen. Dies ergebe sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Vergleichsmaßstab die Gehälter des öffentlichen Dienstes im betreffenden Land – und nicht des betreffenden Landes – seien. Ergänzend führte er an, für die Besoldungsgruppe B 5 seien aufgrund ähnlicher Tätigkeit, Verantwortung und Qualifikationserfordernissen als Vergleichsgruppe für die Entwicklung der Gehälter im öffentlichen Dienst die Gehälter des außertariflich beschäftigten Führungspersonals der zweiten oder dritten Ebene innerhalb der juristischen Personen, insbesondere Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die das Land Berlin einen bestimmenden Einfluss hat, heranzuziehen. Diese überstiegen teilweise deutlich die Bezüge vergleichbarer Besoldungsgruppen. Für den Vergleich mit anderen Besoldungsordnungen sei maßgebliche Vergleichsgruppe die der Bundesbeamten, da diese aufgrund der Sonderstellung Berlins als Bundeshauptstadt betreffend die Lebenshaltung in direkter Konkurrenz zu den Berliner Landesbeamten ständen. Im Rahmen des besoldungsinternen Quervergleichs sei zu beachten, dass der Besoldungsgesetzgeber durch überdurchschnittliche Angleichung unterer Besoldungsgruppen, überproportionale Erhöhung der Sonderzahlung in unteren Besoldungsgruppen sowie durch Sockelbeträge eine Einebnung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen explizit anstrebe. Er ist außerdem der Auffassung, der Besoldungsgesetzgeber habe die an ihn gestellten prozeduralen Anforderungen, insbesondere Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten, nicht eingehalten; eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Problematiken habe im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung nicht stattgefunden. Ergänzend nahm er auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – Bezug. Er meint zudem, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, deren Begründung er zum Gegenstand seines Vortrags macht, sei aufgrund der in den Besoldungsordnungen B und R ab Besoldungsgruppe B 3 beziehungsweise R 3 identischen Festgehälter auf die Besoldung in der Besoldungsgruppe B 5 anzuwenden. Der Kläger hat sinngemäß ankündigt zu beantragen, den Bescheid der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz vom 20. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 7. März 2013 sowie den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. November 2016 aufzuheben und festzustellen, dass seine Alimentation spätestens seit dem Haushaltsjahr 2012 nicht mehr amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage schriftsätzlich entgegengetreten und hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 4. Mai 2020 keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Kammer hat das Verfahren nach Durchführung eines Erörterungstermins am 20. April 2018 mit Beschluss vom 17. Mai 2018 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Normenkontrollanträge des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 zu den Aktenzeichen 2 C 4.17, 2 C 5.17, 2 C 6.17, 2 C 7.17 und 2 C 8.17 sowie 2 C 56.16, 2 C 57.16 und 2 C 58.16 abzuwarten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der Sache 2 BvL 4/18 mit Beschluss vom 4. Mai 2020 entschieden hat, wurde das Verfahren auf den sinngemäßen Antrag des Klägers vom 1. November 2020, das Verfahren fortzusetzen, unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Am 27. Mai 2021 hat ein weiterer Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. In diesem sowie in den darauf folgenden Schriftsätzen haben beide Seiten bekundet, dass eine Vorlage dieser Sache an das Bundesverfassungsgericht ihrer Auffassung nach nunmehr angezeigt sei. In diesem Termin hat der Kläger klargestellt, dass sich die Klage auch auf den Zeitraum nach seiner Versetzung in den Ruhestand erstrecke. Die Kammer hat in dem Verfahren Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit zu den Wohnkosten von Grundsicherungsempfängern und des Verbandes der Privaten Krankenkassen e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistung des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes zur Entwicklung der Tarifverdienste im öffentlichen Dienst, der Verbraucherpreise sowie der Nominallöhne im Land Berlin eingeholt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der Feststellung für die Jahre ab 2018 abgetrennt. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die im Tenor bezeichneten Gesetze im dort genannten Umfang mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind erfüllt. 1. Gegenstand der Vorlage sind die im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen. Diese sind Grundlage der Alimentation des Klägers in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2017. Es handelt sich bei ihnen um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. 2. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der im Tenor bezeichneten Gesetze ist für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Für die Entscheidung der erkennenden Kammer im Ausgangsverfahren kommt es auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG an. a) Die vom Kläger erhobene Klage ist zulässig. aa) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 – juris Rn. 15). bb) Der Kläger weist das erforderliche Feststellungsinteresse bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldungshöhe seit dem Jahr 2012 auf. Insbesondere genügte er dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 6 m.w.N.) seines Feststellungsanspruchs für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, indem er mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 Widerspruch gegen die Höhe der ihm gezahlten Besoldung erhoben und die Besoldung als seit dem Jahr 2012 nicht amtsangemessen gerügt hat. Durch die Formulierung seines Antrags in seiner Klageschrift hat er darüber hinaus deutlich gemacht, dass er seine Alimentation seit dem Jahr 2012 als verfassungswidrig zu niedrig bemessen erachtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger nicht dazu verpflichtet, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 4 B 91.802,13 – juris Rn. 26 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, der dies voraussetzt, ohne es zu thematisieren). Der Kläger hat zudem durch seinen Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. November 2016 sowie schriftsätzlich und im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits klargestellt, dass er auch die ihm nunmehr als Versorgungsempfänger gewährte Alimentation als verfassungswidrig defizitär ansieht. b) Die Begründetheit der Klage und damit die Entscheidung der Kammer hängt einzig von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind Grundlage der Besoldung des Klägers in den streitgegenständlichen Jahren. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser die Höhe der Besoldung unmittelbar regelnden Besoldungsgesetze kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – juris Rn. 27). Weitere – über die Verfassungswidrigkeit der im Tenor genannten Vorschriften hinausgehende – Voraussetzungen für die Begründetheit der Feststellungsklage bestehen nicht. Sofern sie sich nach verfassungsgerichtlicher Prüfung als verfassungsgemäß erweisen, hätte die Kammer die Klage abzuweisen, da in diesem Fall ein Feststellungsanspruch nicht bestände. Stellt das Bundesverfassungsgericht hingegen die Verfassungswidrigkeit der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen fest, so ist die Klage begründet und ihr wäre stattzugeben. Obwohl der Kläger seit dem 1. Dezember 2016 Versorgungsempfänger ist, kommt es bei der für das Jahr 2017 zu stellenden Frage der Angemessenheit seiner Versorgungsbezüge entscheidend auf die Verfassungskonformität der Besoldung in der Besoldungsgruppe, anhand deren die Höhe der Versorgung berechnet wird (hier: B 5) im Jahr 2017, und damit auf den Vorlagegegenstand, an. Denn der Gesetzgeber knüpft die Höhe der Versorgungsbezüge unmittelbar an die Besoldungshöhe. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (LBeamtVG) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird das Ruhegehalt anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe berechnet, der der Beamte vor der Versetzung in den Ruhestand zuletzt zugeordnet war. Dabei ergibt sich nach § 14 Abs. 1 LBeamtVG aus der Anzahl der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit ein prozentualer Ruhegehaltssatz, mit dem die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt innegehabten Amts multipliziert werden. Diese Koppelung von Dienstbezügen und Ruhegehalt wird verfestigt durch die Regelung des § 70 Abs. 1 LBeamtVG. Danach sind bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln. Dies erfolgt regelmäßig durch die Gesetze zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin für das jeweilige Jahr. Die dadurch vorgenommenen Anpassungen der Besoldung sowie der Versorgung gelten regelmäßig als Anpassung im Sinne des § 70 Abs. 1 LBeamtVG. Hierdurch ist eine Parallelität der Höhe der Veränderung von Besoldung und Versorgungsbezügen durch die jeweiligen gesetzlichen Anpassungen gewährleistet. Die Anpassungen sind – abgesehen von etwaigen Minderungen der Besoldungsanpassung durch Abzug von Versorgungsrücklagen – jeweils identisch. Solange diese gesetzlichen Regelungen bestehen, hat sich der Gesetzgeber selbst gebunden, Änderungen in der Besoldungshöhe unmittelbar auf die Höhe der Versorgungsbezüge zu übertragen (vgl., auch im Folgenden, VG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2020 – 20 K 7511/17 – juris Rn. 40 f. zur vergleichbaren Rechtslage in Hamburg). Obwohl eine solche strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – juris Rn. 95) und der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, hieran auch in Zukunft festzuhalten, sondern lediglich auch im Hinblick auf die Versorgung das Gebot der amtsangemessenen Alimentation zu beachten hat, hat die Prüfung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge durch die Überprüfung der Besoldung, die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegt, anhand der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 33 Abs. 5 GG entwickelten Prüfungsmaßstäbe zu erfolgen. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Hamburg aus dem Beschluss vom 29. September 2020 – 20 K 7511/17 – an, welches hierzu – unter Bezugnahme auf die der Berliner Rechtslage vergleichbaren Regelungen in Hamburg – ausführte: „Erstens sind die Amtsangemessenheit der Besoldung und der Versorgung an demselben verfassungsrechtlichen Maßstab, nämlich dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzip, zu messen. Die Beamten müssen sowohl für das Gehalt während der aktiven Dienstzeit als auch für die Phase des Ruhestandes über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihren Familien über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, a.a.O., m.w.N.). Liegen hinreichende Indizien für eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung vor, ist nicht ersichtlich, wie von einer solchen in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessenen Grundlage (vgl. § 5 HmbBeamtVG) ausgehend, gemäß dem prozentualen Ruhegehaltssatz (vgl. § 16 HmbBeamtVG) eine amtsangemessene Versorgung errechnet werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.4.2017, 5 LC 227/15, juris Rn. 66). Zweitens hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Untersuchung der Verfassungskonformität der Alimentation auf der ersten Prüfungsstufe möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 30, m.w.N.). Diesem Ziel wird eine einheitliche Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung und der Versorgung anhand desselben dreistufigen Prüfsystems in besonderem Maße gerecht. Schließlich fehlt es drittens an einer praktikablen Alternative. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht noch kein speziell auf die Amtsangemessenheit von Versorgungsbezügen zugeschnittenes Prüfsystem entwickelt. Die Kriterien zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausschließlich zur Besoldung entwickelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris; Urt. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09 u.a., BVerfGE 140, 240; Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64). Ein solches einfach handhabbares Prüfsystem ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Vergleich der Entwicklungen von Versorgungsbezügen mit dem Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Denn zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung bestehen wesentliche Unterschiede, die einen Vergleich anhand einfach handhabbarer Parameter – wie bei der Prüfung der Besoldungsentwicklung – ausschließen. Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der beamtenrechtlichen Altersversorgung besteht nämlich darin, dass die Sozialrente als Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt wird (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 131 f., m.w.N.). Die Beamtenversorgung umfasst hingegen als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersvorsorge erfolgt.“ (VG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2020 – 20 K 7511/17 – juris Rn. 43-45) Diese Erwägungen macht sich die Kammer zu eigen. 3. Die Alimentation der Beamten in der Besoldungsgruppe B 5 im Land Berlin war nach Überzeugung der erkennenden Kammer in den Jahren 2012 bis 2017 mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Unter Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungskonformität der Beamtenalimentation entwickelten dreistufigen Prüfungsverfahrens erweist sich die in den Jahren 2012 bis 2017 in der Besoldungsgruppe B 5 des Landes Berlin gewährte Alimentation als evident unzureichend und nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Hierbei ergibt auf der ersten Prüfungsstufe der Vergleich der Besoldung mit den fünf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehenden Parametern für die Mehrzahl der zu betrachtenden Jahre (2012 bis 2015 sowie 2017) bereits die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (a). Diese Vermutung wird durch die auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführende Gesamtbetrachtung der Parameter der ersten Prüfungsstufe auch für das Jahr 2016 begründet und für sämtliche Jahre durch die ebenfalls auf der zweiten Stufe durchzuführende Gesamtabwägung mit weiteren alimentationsrelevanten Aspekten bestätigt (b). Die sich aus der Gesamtschau ergebende grundsätzlich verfassungswidrige Alimentation ist im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt (c). a) Der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit den in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten fünf Parametern begründet auf der ersten Prüfungsstufe für die Jahre 2012 bis 2015 sowie 2017 die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Für diese auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmende Vergleichsbetrachtung hat das Bundesverfassungsgericht auf die seiner ständigen Alimentationsrechtsprechung zugrunde liegenden Kriterien zurückgegriffen und ein indizielles Prüfsystem entwickelt. Die Besoldung ist danach anhand von fünf volkswirtschaftlich nachvollziehbaren, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Parametern zu untersuchen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 28, 34 ff.). Im Rahmen dieses Systems ist die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindexes (2. Parameter) und des Verbraucherpreisindexes (3. Parameter) des jeweiligen Landes zu betrachten und ein systemimmanenter Besoldungsvergleich (4. Parameter) sowie ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Bundesländer vorzunehmen (5. Parameter). Das Vorliegen einer erkennbaren Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und dem Vergleichsparameter, welche durch Überschreitung bestimmter, zur Orientierung heranzuziehender Schwellenwerte erkennbar wird, stellt dabei jeweils ein Indiz für eine Unteralimentation dar. Sind mindestens drei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation (BVerfG Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 85, auch im Folgenden). Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden. Dies zugrunde gelegt, begründet der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit den übrigen fünf Vergleichsgrößen bereits auf der ersten Prüfungsstufe für die Jahre 2012 bis 2015 sowie 2017 die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, da die Mehrzahl der Parameter in diesem Zeitraum überschritten ist. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Entwicklung der Besoldung in der Besoldungsgruppe B 5 (bb) in den heranzuziehenden fünfzehnjährigen Zeiträumen (aa) mit der Entwicklung der Einkommen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (cc) sowie mit der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindexes (dd/ee). Auch ist der Mindestabstand zur Grundsicherung in den betroffenen Jahren verletzt (ff). Demgegenüber ergab der Quervergleich mit der Besoldung anderer Bundesländer und des Bundes keine Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes (gg). aa) Zu den dem Vergleich der Besoldung mit den volkswirtschaftlichen Parametern zugrunde zu legenden Betrachtungszeiträumen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – Folgendes ausgeführt: „Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 36) Demnach sind sowohl die Entwicklung der Besoldung als auch die Entwicklung der weiteren volkswirtschaftlichen Indikatoren über den mit dem zu betrachtenden Jahr endenden 15-jährigen Vergleichszeitraum sowie über den ebenfalls 15-jährigen, fünf Jahre vor dem zu betrachtenden Jahr endenden Zeitraum der Staffelprüfung hinweg zu ermitteln und zu vergleichen. Für das Jahr 2017 kann dabei für die Staffelprüfung jeweils auf die für das Jahr 2012 erfolgte Vergleichsbetrachtung zurückgegriffen werden, da der im Jahr 2012 endende 15-jährige Zeitraum den Zeitraum für die Staffelprüfung für den 2017 endenden 15-jährigen Zeitraum darstellt. bb) Als Grundlage für die auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmende vergleichende Betrachtung wird die Entwicklung der Besoldung der Besoldungsgruppe B 5 in den 15-jährigen Zeiträumen, die mit den streitbefangenen Jahren 2012 bis 2017 enden, sowie in den zugehörigen Staffelprüfungszeiträumen, herangezogen. (1) Bei der Ermittlung der dem auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Vergleich zugrunde zu legenden Besoldungsentwicklung war zu beachten, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Schwellenwerte lediglich Orientierungscharakter haben. Daher genügt es im Ausgangspunkt, für die Betrachtung der Besoldungsentwicklung die vom Besoldungsgesetzgeber für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 31). Unterjährig vorgenommene Besoldungsanpassung können dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu im Beschluss vom 4. Mai 2020 weiter aus: „Einer ungleich aufwendigere „Spitzausrechnung" bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwick-lung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; für den Nominallohnindex BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ). Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können.“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 31) (2) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen gestaltete sich in den hier zu betrachtenden Zeiträumen wie folgt: (a) Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 98 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) zum 1. Januar 1998 um 1,5 %, durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 99 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) zum 1. Juni 1999 um 2,9 %, durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 % und zum 1. Januar 2002 um 2,2 % sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 %, zum 1. April 2004 um 1,0 % und zum 1. August 2004 um 1,0 % erhöht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 102). (b) Nachdem zuletzt im Jahr 2002 auf bundesrechtlicher Grundlage eine Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge gewährt worden war, senkte das Land Berlin die Sonderzahlung für Beamte und Richter auf einheitlich 640 € (§ 5 Abs. 1 SZG) ab. Eine Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte, zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe B 5 hierdurch um 5,82 % vermindert worden sind. Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 103, auch im Folgenden). Für 2008 und 2009 wurde die Sonderzahlung vorübergehend auf jeweils 940 € angehoben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SZG). Anschließend betrug die Sonderzahlung wie zuvor 640 €. Dies ergab für die Jahre 2008 beziehungsweise 2010 in der Besoldungsgruppe B 5 eine effektive Besoldungsveränderung von 0,36 %. Für das Jahr 2017 wurde die Sonderzahlung für Beamte ab Besoldungsgruppe A 10 sowie für Richter auf 800 € angehoben, woraus sich in der Besoldungsgruppe B 5 für das Jahr 2017 eine Besoldungserhöhung von 0,16 % ergab. (c) In den Jahren 2005 bis 2009 wurden die Grundgehaltssätze nicht angepasst. Durch das BerlBVAnpG 2010/2011 wurden sie zum 1. August 2010 um 1,5 % und zum 1. August 2011 um 2,0 % erhöht. Das BerlBVAnpG 2012/2013 bewirkte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze mit Wirkung vom 1. August 2012 und 2013 um jeweils 2 %. Zum 1. August 2014 und zum 1. August 2015 wurden sie – unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags im letztgenannten Fall – durch das BerlBVAnpG 2014/2015 um weitere 3,0 % angehoben. Eine weitere Anhebung um – wiederum unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags – 2,8 % erfolgte zum 1. August 2016 durch das BerlBVAnpG 2016. Zum 1. August 2017 wurden die Grundgehaltssätze – erneut unter Abzug des Versorgungsabschlags – durch das BerlBVAnpG 2017/2018 um 2,6 % erhöht. (3) Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor ermittelt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 105). (4) Hiernach ergeben sich hinsichtlich der Besoldungsentwicklung in den für jedes streitgegenständliche Jahr zu betrachtenden 15-jährigen Zeiträumen folgende Werte: Besoldungsentwicklung bis 2012 Besoldungsentwicklung bis 2013 Besoldungsentwicklung bis 2014 Jahr Besoldungs-erhöhung Index Jahr Besoldungs-erhöhung Index Jahr1 Besoldungs-erhöhung Index 1997 100,00 1998 100 1999 100 1998 1,5% 101,5 1999 2,9% 102,9 2000 0% 100 1999 2,9% 104,44 2000 0% 102,9 2001 1,8% 101,8 2000 0% 104,44 2001 1,8% 104,75 2002 2,2% 104,04 2001 1,8% 106,32 2002 2,2% 107,06 2003 2,4% 106,54 2002 2,2% 108,66 2003 2,4% 109,63 - 5,82% 100,34 2003 2,4% 111,27 104,80 - 5,82% 103,25 2004 1,0% 101,34 - 5,82% 2004 1,0% 104,28 1,0% 102,35 2004 1,0% 105,84 1,0% 105,32 2005 0% 102,35 1,0% 106,9 2005 0% 105,32 2006 0% 102,35 2005 0% 106,9 2006 0% 105,32 2007 0% 102,35 2006 0% 106,9 2007 0% 105,32 2008 + 0,36% 102,72 2007 0% 106,9 2008 + 0,36% 105,70 2009 0% 102,72 2008 + 0,36% 107,29 2009 0% 105,70 2010 1,5% 104,26 2009 0% 107,29 2010 1,5% 107,29 - 0,36% 103,89 2010 1,5% 108,90 108,5 - 0,36% 106,90 2011 2% 105,97 - 0,36% 2011 2% 109,04 2012 2% 108,08 2011 2% 110,67 2012 2% 111,22 2013 2% 110,25 2012 2% 112,89 2013 2% 113,44 2014 3% 113,55 Stei-ge- rung 12,89% Stei-ge-rung 13,44% Stei-ge-rung 13,55% Besoldungsentwicklung bis 2015 Besoldungsentwicklung bis 2016 Besoldungsentwicklung bis 2017 Jahr Besoldungs-erhöhung Index Jahr Besoldungs-erhöhung Index Jahr Besoldungs-erhöhung Index 2000 100 2001 100 2002 100 2001 1,8% 101,8 2002 2,2% 102,2 2003 2,4% 102,4 2002 2,2% 104,04 2003 2,4% 104,65 - 5,82% 96,44 2003 2,4% 106,54 - 5,82% 98,56 2004 1,0% 97,41 - 5,82% 100,34 2004 1,0% 99,55 1,0% 98,38 2004 1,0% 101,34 1,0% 100,54 2005 0% 98,38 1,0% 102,35 2005 0% 100,54 2006 0% 98,38 2005 0% 102,35 2006 0% 100,54 2007 0% 98,38 2006 0% 102,35 2007 0% 100,54 2008 + 0,36% 98,73 2007 0% 102,35 2008 + 0,36% 100,91 2009 0% 98,73 2008 + 0,36% 102,72 2009 0% 100,91 2010 1,5% 100,21 2009 0% 102,72 2010 1,5% 102,42 - 0,36% 99,85 2010 1,5% 104,26 - 0,36% 102,05 2011 2% 101,85 - 0,36% 103,89 2011 2% 104,09 2012 2% 103,89 2011 2% 105,97 2012 2% 106,17 2013 2% 105,97 2012 2% 108,08 2013 2% 108,30 2014 3% 109,14 2013 2% 110,25 2014 3% 111,55 2015 3% 112,42 2014 3% 113,55 2015 3% 114,89 2016 2,8% 115,57 2015 3% 116,96 2016 2,8% 118,11 2017 2,6% 118,57 Stei-ge-rung 16,96% Stei-ge-rung 18,11% Stei-ge-rung 18,76% (5) Die für die Jahre 2012 bis 2016 gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte: Staffelprüfung für 2012 Staffelprüfung für 2013 Staffelprüfung für 2014 Jahr Besoldungs-erhöhung Index Jahr Besoldungs-erhöhung Index Jahr Besoldungs-erhöhung Index 1992 100 1993 100 1994 0% 100 1993 3% 103 1994 0% 100 1995 2% 102 1994 0% 103 1995 2% 102 3,2% 105,26 1995 2% 105,06 3,2% 105,26 1996 0% 105,26 3,2% 108,42 1996 0% 105,26 1997 1,3% 106,63 1996 0% 108,42 1997 1,3% 106,63 1998 1,5% 108,23 1997 1,3% 109,83 1998 1,5% 108,23 1999 2,9% 111,37 1998 1,5% 111,48 1999 2,9% 111,37 2000 0% 111,37 1999 2,9% 114,71 2000 0% 111,37 2001 1,8% 113,38 2000 0% 114,71 2001 1,8% 113,38 2002 2,2% 115,87 2001 1,8% 116,78 2002 2,2% 115,87 2003 2,4% 118,65 2002 2,2% 119,35 2003 2,4% 118,65 -5,82% 111,75 2003 2,4% 122,21 -5,82% 111,75 2004 1,0% 112,86 -5,82% 115,1 2004 1,0% 112,86 1,0% 113,99 2004 1,0% 116,25 1,0% 113,99 2005 0% 113,99 1,0% 117,41 2005 0% 113,99 2006 0% 113,99 2005 0% 117,41 2006 0% 113,99 2007 0% 113,99 2006 0% 117,41 2007 0% 113,99 2008 0,36% 114,40 2007 0% 117,41 2008 0,36% 114,40 2009 0% 114,40 Stei-ge-rung 17,41% Stei-ge-rung 14,40% Stei-ge-rung 14,40% Staffelprüfung für 2015 Staffelprüfung für 2016 Jahr Besoldungs-erhöhung Index Jahr Besoldungs-erhöhung Index 1995 100 1996 100 1996 0% 100 1997 1,3% 101,3 1997 1,3% 101,3 1998 1,5% 102,82 1998 1,5% 102,82 1999 2,9% 105,80 1999 2,9% 105,80 2000 0% 105,80 2000 0% 105,80 2001 1,8% 107,71 2001 1,8% 107,71 2002 2,2% 110,08 2002 2,2% 110,08 2003 2,4% 112,72 2003 2,4% 112,72 -5,82% 106,16 -5,82% 106,16 2004 1,0% 107,22 2004 1,0% 107,22 1,0% 108,29 1,0% 108,29 2005 0% 108,29 2005 0% 108,29 2006 0% 108,29 2006 0% 108,29 2007 0% 108,29 2007 0% 108,29 2008 0,36% 108,68 2008 0,36% 108,68 2009 0% 108,68 2009 0% 108,68 2010 1,5% 110,31 2010 1,5% 110,31 -0,36 % 109,91 -0,36% 109,91 2011 2% 112,11 Stei-ge-rung 9,91% Stei-ge-rung 12,11% cc) Der erste Parameter ist in allen streitgegenständlichen Jahren erfüllt. Als Vergleichsgröße ist im Rahmen des ersten Parameters zunächst die Entwicklung der Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land über einen 15-jährigen Zeitraum heranzuzuziehen. Eine deutlich sichtbare Abkoppelung zwischen dieser und der Besoldungsentwicklung ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebots (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 34). Eine solche ist in der Regel gegeben, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 36). Dabei ist nach Auffassung der erkennenden Kammer zumindest auf der ersten Prüfungsstufe die Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des beklagten Landes auch für die Besoldung der Besoldungsgruppe B 5 eine taugliche Vergleichsgröße, ohne dass darüber hinaus bereits auf dieser Stufe die Entwicklung der Gehälter von außertariflich Beschäftigten in Führungspositionen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einzubeziehen wäre. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass im öffentlichen Dienst des Landes Berlin keine Tarifbeschäftigten vorhanden sind, deren Tätigkeit und Verantwortung derjenigen eines Beamten der Besoldungsgruppe B 5 entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat indes in dem Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – für die Bildung der Vergleichsgröße nicht nur die Tarifgruppen herangezogen, deren Angehörige die gleiche Ausbildung sowie eine vergleichbare Tätigkeit und Verantwortung wie die Angehörigen der dort untersuchten Besoldungsgruppen hatten, sondern sich auf sämtliche Tarifbeschäftigte bezogen. Es hat den Vergleich mit der Entwicklung der Einkommen von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin vielmehr auch für die Besoldungsgruppe R 3 vorgenommen, obwohl auch für diese Besoldungsgruppe keine der Tätigkeit nach vergleichbaren Tarifbeschäftigten zu finden sind. Hierbei ging es explizit davon aus, dass eine mit der Besoldungsordnung R konkret vergleichbare Tarifentgeltgruppe nicht unbedingt ersichtlich sei. Es führte hierzu aus: „Wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer „genaueren" Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen. Wollte man beispielsweise die Veränderungen der Sonderzahlungen beim Übergang vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abbilden, deren Bemessungsgrundlagen sich seither je nach Entgeltgruppe unterscheiden, müsste der zu prüfenden Besoldungsgruppe eine konkrete Tarifentgeltgruppe als Vergleichsmaßstab zugeordnet werden. Eine solche drängt sich bei den Besoldungsordnungen R und W nicht auf. Aber auch für die Besoldungsordnung A kann nicht ohne Weiteres von einem Gleichlauf der Besoldungs- und Tarifentgeltgruppen ausgegangen werden, unter anderem weil für bestimmte Tarifbeschäftigte gesonderte Entgeltordnungen einschlägig sind (z.B. für Ärzte, Krankenpfleger sowie den Schul- und Erziehungsdienst). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden.“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 33) Diese Überlegungen rechtfertigen es nach Auffassung der erkennenden Kammer, die Tarifergebnisse auch zur Überprüfung der Besoldungsgruppe B 5 – für welche hinsichtlich einer konkreten Vergleichsgruppe innerhalb der Tarifbeschäftigten dasselbe wie für die R- und W-Besoldung gelten dürfte – heranzuziehen. Ein solcher Vergleich rechtfertigt sich auch daraus, dass die Tarifabschlüsse des beklagten Landes gewichtige Indizien für die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, aber auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes darstellen (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – BvL 4/18 – juris Rn. 35) und auch hierdurch eine für die Heranziehung als Orientierungswert hinreichende Aussagekraft besitzen. Ein Vergleich mit der Gehaltsentwicklung außertariflich Beschäftigter im öffentlichen Dienst des Landes Berlin kann demgegenüber – sofern es hierauf im Einzelfall ankäme – gegebenenfalls im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe vorgenommen werden. Die erkennende Kammer geht zudem nicht davon aus, dass – wie vom Kläger vertreten – aus der vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss gewählten Formulierung „Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land“ zu schließen wäre, dass nicht nur die Entwicklung der den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, sondern auch die den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände unterfallenden Gehälter in den Vergleich einzubeziehen seien. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bei dem im genannten Beschluss vorgenommenen Vergleich trotz dieser Formulierung die Entwicklung der Tarifergebnisse der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebervebände außer Acht gelassen (siehe hierzu im Folgenden). (1) Zu den für die Ermittlung der linearen Veränderung der Tariflöhne für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten führte das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – aus: „Für die Angestellten des Landes Berlin, das seit 1994 nicht mehr Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder war, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zunächst aufgrund dynamischer Übernahmetarifverträge fort (vgl. Bochmann, ZTR 2011, S. 459 ). Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 beschlossen, das heißt mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen von 2,4 % im Jahr 2003 und von zweimal 1,0 % im Jahr 2004 (vgl. Bochmann, ZTR 2011, S. 459 ). In Abweichung vom BAT wurden die Tarifentgelte - nach Entgeltgruppe gestaffelt - um 8 bis 12 % abgesenkt. Im Gegenzug wurden nicht nur betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen, sondern es wurde auch die bezahlte Arbeitszeit im gleichen Verhältnis auf nunmehr 35,42 bis 33,88 Wochenstunden vermindert. Zwar wurde gleichzeitig eine höhere tatsächlich zu erbringende Arbeitszeit von 37 Wochenstunden vereinbart, der Differenzbetrag wurde jedoch auf einem Arbeitszeitkonto unverfallbar gutgeschrieben, das entweder durch bezahlten Freizeitausgleich oder durch direkte finanzielle Abgeltung ausgeglichen werden konnte. Vor dem Hintergrund, dass diese Regelung den Stundenlohn unverändert ließ und ein entgeltlicher Ausgleich der Mehrarbeit erfolgte, erweist sich diese Regelung für die Tariflohnentwicklung als neutral. bb) Mit dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 wurde für die Angestellten des Landes Berlin im Grundsatz das Recht des Tarifgebiets West des TV-L dynamisch zur Anwendung gebracht. Nach einer Übergangsphase waren ab dem 1. August 2011 im Ausgangspunkt die Entgelte des TV-L in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Von den TV-L-Entgelten wurde zunächst ein Betrag von 97 % gezahlt; dieser Abschlag wurde in den darauffolgenden Jahren sukzessive verkürzt. Die Arbeitszeit wurde ebenso angeglichen, wobei zwischenzeitlich erwirtschaftete Arbeitszeitguthaben fortgeschrieben wurden. Bei der Überleitung in die grundlegend umgestaltete Tarifstruktur des TV-L kamen Besitzstandswahrungsregelungen zur Anwendung, so dass eine reale Verminderung der Entgelte bei Bestandsbeschäftigten ausgeschlossen war (vgl. Bochmann, ZTR 2011, S. 459 ). Der Angleichungs-TV Land Berlin hatte darüber hinaus zur Folge, dass die in den Vorjahren im Bereich des TV-L vereinbarten Tariferhöhungen (2008: 2,8 %, 2009: 3,0 % und 2010: 1,2 %) nachgeholt wurden. Geht man aus Gründen der Vereinfachung von einer vollständigen Angleichung aus, kann ab dem Jahr 2011 wieder der vom Statistischen Bundesamt für den Bereich des TV-L ermittelte Tarifindex angesetzt werden. Aus dessen Verhältnis zum für Berlin errechneten Indexstand des Vorjahres ergibt sich ein Steigerungswert von 8,87 %. Dieser fiele etwas niedriger und derjenige in den Folgejahren etwas höher aus, würde man die Annäherung an das TV-L-Niveau im Wege einer „Spitzausrechnung" exakt nachvollziehen. Auf den klaren Befund, dass der Schwellenwert für die Jahre nach 2011 überwiegend zweistellig überschritten worden ist, hätte dies jedoch keinen Einfluss. Die Angleichung von Arbeitszeit und Arbeitslohn wirkt sich - wie die Absenkung im Jahr 2003 - auf den Tarifindex nicht aus.“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 125-127) Diese Vorgaben hat die erkennende Kammer ihrer Ermittlung der Entwicklung der Tarifergebnisse zugrunde gelegt. (2) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden entwickelten sich die Tariflöhne in den hier zu betrachtenden 15-jährigen Zeiträumen wie folgt: Tarifentwicklung bis 2012 Tarifentwicklung bis 2013 Tarifentwicklung bis 2014 Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index 1997 100 1998 100 1999 100 1998 1,5% 101,5 1999 3,1% 103,1 2000 2% 102 1999 3,1% 104,65 2000 2% 105,16 2001 2,4% 104,45 2000 2% 106,74 2001 2,4% 107,69 2002 0% 104,45 2001 2,4% 109,3 2002 0% 107,69 2003 2,4% 106,96 2002 0% 109,3 2003 2,4% 110,27 2004 2% 109,09 2003 2,4% 111,92 2004 2% 112,48 2005 0% 109,09 2004 2% 114,16 2005 0% 112,48 2006 0% 109,09 2005 0% 114,16 2006 0% 112,48 2007 0% 109,09 2006 0% 114,16 2007 0% 112,48 2008 0% 109,09 2007 0% 114,16 2008 0% 112,48 2009 0% 109,09 2008 0% 114,16 2009 0% 112,48 2010 0% 109,09 2009 0% 114,16 2010 0% 112,48 2011 8,87% 118,77 2010 0% 114,16 2011 8,87% 122,45 2012 1,9% 121,03 2011 8,87% 124,29 2012 1,9% 124,78 2013 2,7% 124,30 2012 1,9% 126,65 2013 2,7% 128,15 2014 3% 128,02 Stei-ge-rung 26,65% Stei-ge-rung 28,15% Stei-ge-rung 28,02% Tarifentwicklung bis 2015 Tarifentwicklung bis 2016 Tarifentwicklung bis 2017 Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index 2000 100 2001 100 2002 100 2001 2,4% 102,4 2002 0% 100 2003 2,4% 102,4 2002 0% 102,4 2003 2,4% 102,4 2004 2% 104,45 2003 2,4% 104,86 2004 2% 104,45 2005 0% 104,45 2004 2% 106,96 2005 0% 104,45 2006 0% 104,45 2005 0% 106,96 2006 0% 104,45 2007 0% 104,45 2006 0% 106,96 2007 0% 104,45 2008 0% 104,45 2007 0% 106,96 2008 0% 104,45 2009 0% 104,45 2008 0% 106,96 2009 0% 104,45 2010 0% 104,45 2009 0% 106,96 2010 0% 104,45 2011 8,87% 113,71 2010 0% 106,96 2011 8,87% 113,71 2012 1,9% 115,87 2011 8,87% 116,44 2012 1,9% 115,87 2013 2,7% 119,00 2012 1,9% 118,65 2013 2,7% 119,00 2014 3% 122,57 2013 2,7% 121,86 2014 3% 122,57 2015 2,6% 125,76 2014 3% 125,51 2015 2,6% 125,76 2016 2,3% 128,65 2015 2,6% 128,78 2016 2,3% 128,65 2017 2,0% 131,22 Stei-ge-rung 28,78% Stei- ge- rung 28,65% Stei-ge-rung 31,22% (3) Die Staffelprüfungen führten zu folgenden Ergebnissen: Staffelprüfung für 2012 Staffelprüfung für 2013 Staffelprüfung für 2014 Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index 1992 100 1993 100 1994 100 1993 3% 103 1994 2% 102 1995 3,2% 103,2 1994 2% 105,06 1995 3,2% 105,26 1996 0% 103,2 1995 3,2% 108,42 1996 0% 105,26 1997 1,3% 104,54 1996 0% 108,42 1997 1,3% 106,63 1998 1,5% 106,11 1997 1,3% 109,83 1998 1,5% 108,23 1999 3,1% 109,4 1998 1,5% 111,48 1999 3,1% 111,59 2000 2% 111,59 1999 3,1% 114,94 2000 2% 113,82 2001 2,4% 114,27 2000 2% 117,23 2001 2,4% 116,55 2002 0% 114,27 2001 2,4% 120,05 2002 0% 116,55 2003 2,4% 117,01 2002 0% 120,05 2003 2,4% 119,35 2004 2% 119,35 2003 2,4% 122,93 2004 2% 121,74 2005 0% 119,35 2004 2% 125,39 2005 0% 121,74 2006 0% 119,35 2005 0% 125,39 2006 0% 121,74 2007 0% 119,35 2006 0% 125,39 2007 0% 121,74 2008 0% 119,35 2007 0% 125,39 2008 0% 121,74 2009 0% 119,35 Stei-ge-rung 25,39% Stei-ge-rung 21,74% Stei-ge-rung 19,35% Staffelprüfung für 2015 Staffelprüfung für 2016 Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index 1995 100 1996 100 1996 0% 100 1997 1,3% 101,3 1997 1,3% 101,3 1998 1,5% 102,82 1998 1,5% 102,82 1999 3,1% 106,01 1999 3,1% 106,01 2000 2% 108,13 2000 2% 108,13 2001 2,4% 110,72 2001 2,4% 110,72 2002 0% 110,72 2002 0% 110,72 2003 2,4% 113,38 2003 2,4% 113,38 2004 2% 115,65 2004 2% 115,65 2005 0% 115,65 2005 0% 115,65 2006 0% 115,65 2006 0% 115,65 2007 0% 115,65 2007 0% 115,65 2008 0% 115,65 2008 0% 115,65 2009 0% 115,65 2009 0% 115,65 2010 0% 115,65 2010 0% 115,65 2011 8,87% 125,91 Stei-ge-rung 15,65% Stei-ge-rung 25,91% (4) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 – 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 128). Der Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung in allen streitgegenständlichen Jahren um mehr als 5 % überschritten hat. Besoldung für das Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 2012 26,65 % 12,89 % 12,19 % 6,80 % 2013 28,15 % 13,44 % 12,97 % 6,42 % 2014 28,02 % 13,55 % 12,74 % 4,33 % 2015 28,78 % 16,96 % 10,11 % 5,22 % 2016 28,65 % 18,11 % 8,92 % 12,31 % 2017 31,22 % 18,76 % 10,49 % 12,19 % dd) Der zweite Parameter ist in den Jahren 2012 bis 2016 nicht erfüllt, da die Entwicklung des Nominallohnindexes im betroffenen Land die Besoldungsentwicklung über den auch hierfür jeweils zu betrachtenden 15-jährigen Zeitraum nach der auf der ersten Stufe nur vorzunehmenden vereinfachten Berechnung nicht um mehr als 5 % überschreitet (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/218 – juris Rn. 37 f.). Lediglich im Jahr 2017 wird dieser Wert überschritten und der zweite Parameter erfüllt. (1) Der Nominallohn entwickelte sich in den streitgegenständlichen Jahren wie folgt: Nominallohnentwicklung bis 2012 Nominallohnentwicklung bis 2013 Nominallohnentwicklung bis 2014 Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index 1997 100 1998 100 1999 100 1998 1,6% 101,6 1999 1,1% 101,1 2000 0,6% 100,6 1999 1,1% 102,72 2000 0,6% 101,71 2001 1,3% 101,91 2000 0,6% 103,33 2001 1,3% 103,03 2002 0,8% 102,72 2001 1,3% 104,68 2002 0,8% 103,85 2003 0,6% 103,34 2002 0,8% 105,52 2003 0,6% 104,48 2004 0,2% 103,55 2003 0,6% 106,15 2004 0,2% 104,69 2005 0,1% 103,65 2004 0,2% 106,36 2005 0,1% 104,79 2006 -0,3% 103,34 2005 0,1% 106,47 2006 -0,3% 104,48 2007 0,7% 104,06 2006 -0,3% 106,15 2007 0,7% 105,21 2008 0,5% 104,58 2007 0,7% 106,89 2008 0,5% 105,73 2009 1,1% 105,73 2008 0,5% 107,43 2009 1,1% 106,9 2010 1,2% 107,00 2009 1,1% 108,61 2010 1,2% 108,18 2011 2,7% 109,9 2010 1,2% 109,91 2011 2,7% 111,1 2012 1,9% 111,98 2011 2,7% 112,88 2012 1,9% 113,21 2013 1,2% 113,32 2012 1,9% 115,02 2013 1,2% 114,57 2014 3,7% 117,52 Stei-ge-rung 15,02 % Stei-ge-rung 14,57 % Stei-ge-rung 17,52 % Nominallohnentwicklung bis 2015 Nominallohnentwicklung bis 2016 Nominallohnentwicklung bis 2017 Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index 2000 100 2001 100 2002 100 2001 1,3% 101,3 2002 0,8% 100,8 2003 0,6% 100,6 2002 0,8% 102,11 2003 0,6% 101,41 2004 0,2% 100,8 2003 0,6% 102,72 2004 0,2% 101,61 2005 0,1% 100,9 2004 0,2% 102,93 2005 0,1% 101,71 2006 -0,3% 100,6 2005 0,1% 103,03 2006 -0,3% 101,4 2007 0,7% 101,3 2006 -0,3% 102,72 2007 0,7% 102,11 2008 0,5% 101,81 2007 0,7% 103,44 2008 0,5% 102,63 2009 1,1% 102,93 2008 0,5% 103,96 2009 1,1% 103,75 2010 1,2% 104,17 2009 1,1% 105,10 2010 1,2% 105,00 2011 2,7% 106,98 2010 1,2% 106,36 2011 2,7% 107,83 2012 1,9% 109,01 2011 2,7% 109,23 2012 1,9% 109,88 2013 1,2% 110,32 2012 1,9% 111,31 2013 1,2% 111,2 2014 3,7% 114,40 2013 1,2% 112,65 2014 3,7% 115,32 2015 4,3% 119,32 2014 3,7% 116,82 2015 4,3% 120,27 2016 2,5% 122,30 2015 4,3% 121,84 2016 2,5% 123,28 2017 2,7% 125,60 Stei-ge-rung 21,84 % Stei- ge- rung 23,28 % Stei-ge-rung 25,60 % (2) Die Staffelprüfung führt zu folgenden Ergebnissen: Staffelprüfung für 2012 Staffelprüfung für 2013 Staffelprüfung für 2014 Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index 1992 100 1993 100 1994 100 1993 7,2% 107,2 1994 2,8% 102,8 1995 3,1% 103,1 1994 2,8% 110,2 1995 3,1% 105,99 1996 1,4% 104,54 1995 3,1% 113,62 1996 1,4% 107,47 1997 0,1% 104,65 1996 1,4% 115,21 1997 0,1% 107,58 1998 1,6% 106,32 1997 0,1% 115,32 1998 1,6% 109,3 1999 1,1% 107,49 1998 1,6% 117,17 1999 1,1% 110,5 2000 0,6% 108,14 1999 1,1% 118,46 2000 0,6% 111,17 2001 1,3% 109,54 2000 0,6% 119,17 2001 1,3% 112,61 2002 0,8% 110,42 2001 1,3% 120,72 2002 0,8% 113,51 2003 0,6% 111,08 2002 0,8% 121,68 2003 0,6% 114,19 2004 0,2% 111,30 2003 0,6% 122,41 2004 0,2% 114,42 2005 0,1% 111,42 2004 0,2% 122,66 2005 0,1% 114,54 2006 -0,3% 111,08 2005 0,1% 122,78 2006 -0,3% 114,19 2007 0,7% 111,86 2006 -0,3% 122,41 2007 0,7% 114,99 2008 0,5% 112,42 2007 0,7% 123,27 2008 0,5% 115,57 2009 1,1% 113,65 Stei-ge-rung 23,27 % Stei-ge-rung 15,57 % Stei-ge-rung 13,65 % Staffelprüfung für 2015 Staffelprüfung für 2016 Jahr Erhöhung Index Jahr Erhöhung Index 1995 100 1996 100 1996 1,4% 101,4 1997 0,1% 100,1 1997 0,1% 101,50 1998 1,6% 101,70 1998 1,6% 103,13 1999 1,1% 102,82 1999 1,1% 104,26 2000 0,6% 103,44 2000 0,6% 104,89 2001 1,3% 104,78 2001 1,3% 106,25 2002 0,8% 105,62 2002 0,8% 107,10 2003 0,6% 106,25 2003 0,6% 107,74 2004 0,2% 106,47 2004 0,2% 107,96 2005 0,1% 106,57 2005 0,1% 108,07 2006 -0,3% 106,25 2006 -0,3% 107,74 2007 0,7% 107,00 2007 0,7% 108,50 2008 0,5% 107,53 2008 0,5% 109,04 2009 1,1% 108,71 2009 1,1% 110,24 2010 1,2% 110,02 2010 1,2% 111,56 2011 2,7% 112,99 Stei-gerung 11,56 % Stei-ge-rung 12,99 % (3) Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindexes mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass der Schwellenwert von 5 % nur im Jahr 2017 erreicht wird: Besoldung für das Jahr Anstieg des Nominallohnindexes Anstieg der Besoldung 2. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 2012 15,02 % 12,89 % 1,88 % 4,99 % 2013 14,57 % 13,44 % 1,00 % 1,02 % 2014 17,52 % 13,55 % 3,5 % -0,66 % 2015 21,84 % 16,96 % 4,17 % 1,5 % 2016 23,28 % 18,11 % 4,38 % 0,79 % 2017 25,60 % 18,76 % 5,76 % 1,89 % ee) Der dritte Parameter wurde für die streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2015 erfüllt, denn die hierfür als Vergleichsgröße heranzuziehende Entwicklung des Verbraucherpreisindexes überschritt in den zu betrachtenden 15-jährigen Zeiträumen die Entwicklung des Besoldungsindexes um mehr als 5 % (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 39 ff.). Für die Jahre 2016 und 2017 bleibt die Differenz zwischen Besoldungsentwicklungsindex und Verbraucherpreisindex unterhalb des Schwellenwerts. (1) Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich in den streitgegenständlichen Jahren wie folgt: Verbraucherpreisentwicklung bis 2012 Verbraucherpreisentwicklung bis 2013 Verbraucherpreisentwicklung bis 2014 Jahr Verbraucher-preis-änderung Index Jahr Verbraucher-preis-änderung Index Jahr Verbraucher-preis-änderung Index 1997 100 1998 100 1999 100 1998 0,3% 100,3 1999 0,1% 100,1 2000 1,3% 101,3 1999 0,1% 100,4 2000 1,3% 101,4 2001 1,3% 102,62 2000 1,3% 101,71 2001 1,3% 102,72 2002 1,1% 103,75 2001 1,3% 103,03 2002 1,1% 103,85 2003 0,3% 104,06 2002 1,1% 104,16 2003 0,3% 104,16 2004 2,1% 106,25 2003 0,3% 104,47 2004 2,1% 106,35 2005 1,3% 107,63 2004 2,1% 106,67 2005 1,3% 107,73 2006 1,6% 109,35 2005 1,3% 108,05 2006 1,6% 109,45 2007 1,8% 111,32 2006 1,6% 109,78 2007 1,8% 111,42 2008 2,4% 113,99 2007 1,8% 111,76 2008 2,4% 114,09 2009 0,2% 114,22 2008 2,4% 114,44 2009 0,2% 114,32 2010 1,3% 115,7 2009 0,2% 114,67 2010 1,3% 115,81 2011 2,3% 118,36 2010 1,3% 116,16 2011 2,3% 118,47 2012 2,2% 120,96 2011 2,3% 118,83 2012 2,2% 121,08 2013 2,2% 123,62 2012 2,2% 121,45 2013 2,2% 123,74 2014 0,8% 124,61 Stei-ge-rung 21,45% Stei-ge-rung 23,74% Stei-ge-rung 24,61% Verbraucherpreisentwicklung bis 2015 Verbraucherpreisentwicklung bis 2016 Verbraucherpreisentwicklung bis 2017 Jahr Verbraucher-preis-änderung Index Jahr Verbraucher-preis-änderung Index Jahr Verbraucher-preis-änderung Index 2000 100 2001 100 2002 100 2001 1,3% 101,3 2002 1,1% 101,1 2003 0,3% 100,3 2002 1,1% 102,41 2003 0,3% 101,4 2004 2,1% 102,41 2003 0,3% 102,72 2004 2,1% 103,53 2005 1,3% 103,74 2004 2,1% 104,88 2005 1,3% 104,88 2006 1,6% 105,40 2005 1,3% 106,24 2006 1,6% 106,56 2007 1,8% 107.30 2006 1,6% 107,94 2007 1,8% 108,48 2008 2,4% 109,87 2007 1,8% 109,88 2008 2,4% 111,08 2009 0,2% 110,09 2008 2,4% 112,52 2009 0,2% 111,30 2010 1,3% 111,52 2009 0,2% 112,75 2010 1,3% 112,75 2011 2,3% 114,09 2010 1,3% 114,21 2011 2,3% 115,34 2012 2,2% 116,60 2011 2,3% 116,84 2012 2,2% 117,88 2013 2,2% 119,16 2012 2,2% 119,41 2013 2,2% 120,47 2014 0,8% 120,11 2013 2,2% 122,04 2014 0,8% 121,44 2015 - 0,1% 119,99 2014 0,8% 123,01 2015 - 0,1% 121,31 2016 0,5% 120,59 2015 - 0,1% 122,89 2016 0,5% 121,92 2017 1,4% 122,28 Stei-ge-rung 22,89% Stei-ge-rung 21,92% Stei-ge-rung 22,28% (2) Die Staffelprüfung ergab folgende Werte: Staffelprüfung 2012 Staffelprüfung 2013 Staffelprüfung 2014 Jahr Verbraucher-preis-änderung Index Jahr Verbraucher-preis-änderung Index Jahr Verbraucher-preis-änderung Index 1992 100 1993 100 1994 100 1993 4,8% 104,8 1994 2,5% 102,5 1995 1,8% 101,8 1994 2,5% 107,42 1995 1,8% 104,35 1996 1,1% 102,92 1995 1,8% 109,35 1996 1,1% 105,49 1997 1,4% 104,36 1996 1,1% 110,55 1997 1,4% 106,97 1998 0,3% 104,67 1997 1,4% 112,1 1998 0,3% 107,29 1999 0,1% 106,78 1998 0,3% 112,44 1999 0,1% 107,4 2000 1,3% 106,14 1999 0,1% 112,55 2000 1,3% 108,79 2001 1,3% 107,52 2000 1,3% 114,01 2001 1,3% 110,21 2002 1,1% 108,70 2001 1,3% 115,49 2002 1,1% 111,42 2003 0,3% 109,03 2002 1,1% 116,76 2003 0,3% 111,76 2004 2,1% 111,32 2003 0,3% 117,11 2004 2,1% 114,10 2005 1,3% 112,77 2004 2,1% 119,57 2005 1,3% 115,59 2006 1,6% 114,57 2005 1,3% 121,12 2006 1,6% 117,44 2007 1,8% 116,63 2006 1,6% 123,06 2007 1,8% 119,55 2008 2,4% 119,43 2007 1,8% 125,28 2008 2,4% 122,42 2009 0,2% 119,67 Stei-ge-rung 25,28% Stei-ge-rung 22,42% Stei-ge-rung 19,67% Staffelprüfung 2015 Staffelprüfung 2016 Jahr Verbraucher-preis-änderung Index Jahr Verbraucher-preis-änderung Index 1995 100 1996 100 1996 1,1% 101,1 1997 1,4% 101,4 1997 1,4% 102,52 1998 0,3% 101,70 1998 0,3% 102,82 1999 0,1% 101,81 1999 0,1% 102,93 2000 1,3% 103,13 2000 1,3% 104,26 2001 1,3% 104,47 2001 1,3% 105,62 2002 1,1% 105,62 2002 1,1% 106,78 2003 0,3% 105,94 2003 0,3% 107,10 2004 2,1% 108,16 2004 2,1% 109,35 2005 1,3% 109,57 2005 1,3% 110,77 2006 1,6% 111,32 2006 1,6% 112,54 2007 1,8% 113,32 2007 1,8% 114,57 2008 2,4% 116,04 2008 2,4% 117,32 2009 0,2% 116,28 2009 0,2% 117,55 2010 1,3% 117,79 2010 1,3% 119,08 2011 2,3% 120,50 Stei-ge-rung 19,08% Stei-ge-rung 20,50% (3) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Verbraucherpreise und der Entwicklung der Besoldung hat demnach in den Jahren 2012 bis 2015 den Schwellenwert von 5 % überschritten. In den für das Jahr 2016 und 2017 zu betrachtenden Zeiträumen liegt die Entwicklung der Besoldung nach der an dieser Stelle zunächst vorgenommenen vereinfachten Berechnung weniger als 5 % hinter der Entwicklung der Verbraucherpreise zurück: Besoldung für das Jahr Anstieg der Verbraucherpreise Anstieg der Besoldung 3. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 2012 21,45 % 12,89 % 7,58 % 6,70 % 2013 23,74 % 13,44 % 9,08 % 7,01 % 2014 24,61 % 13,55 % 9,74 % 4,61 % 2015 22,89 % 16,96 % 5,07 % 8,34 % 2016 21,92 % 18,11 % 3,23 % 7,48 % 2017 22,28 % 18,76 % 2,96 % 7,58 % ff) Der vierte Parameter ist in allen streitgegenständlichen Jahren erfüllt. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Dessen Ergebnis kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Zunächst kann der vierte Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 45). Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 46). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 47). (1) Der vierte Parameter ist in seiner zweiten Variante für sämtliche streitgegenständlichen Jahre erfüllt. Für die Jahre 2012 bis 2015 wird hierfür auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen (a). Für die Jahre 2016 bis 2017 ist der vierte Parameter ebenfalls erfüllt, da der Mindestabstand zwischen Grundsicherungsniveau (c) und der Alimentation in der untersten Besoldungsgruppe (d) bei Betrachtung einer vierköpfigen Musterfamilie (b) im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum deutlich unterschritten wurde. (a) Für die Jahre 2012 bis 2015 kann insoweit auf die Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – zurückgegriffen werden. Dort hat das Bundesverfassungsgericht nach Vornahme der entsprechenden Berechnungen festgestellt, dass der Mindestabstand zwischen der niedrigsten Berliner Besoldungsgruppe A 4 und der Grundsicherung in den genannten Jahren jeweils deutlich unterschritten wurde. Da es sich um denselben Beklagten sowie denselben Zeitraum handelt, ist diese Feststellung auch für das hiesige Verfahren maßgeblich. Die Berechnung für die Jahre 2016 und 2017 wurde anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen. (b) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass das Grundgehalt durch den Besoldungsgesetzgeber von vornherein so bemessen wurde, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, sodass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 47). (c) Das Grundsicherungsniveau für die zu betrachtende vierköpfige Musterfamilie wird berechnet, indem der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (aa), die Unterkunftskosten (bb), die Heizkosten (cc) sowie der Bedarf für Bildung und Teilhabe (dd) addiert werden. Feststellungen dazu, ob Grundsicherungsempfängern über diese Posten hinausgehende weitere geldwerte Vorteile oder Vergünstigungen gewährt werden, sind vorliegend entbehrlich (ee). Aus dem so berechneten Grundsicherungsniveau lässt sich die Mindestalimentation ableiten (ff). (aa) Die Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts für Kinder und Erwachsene ergeben sich für 2016 nach § 23 SGB II und § 20 Abs. 2, 4 und 5 SGB II a.F. aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 – RBSF) vom 22. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1788). Für 2017 ergeben sie sich aus § 23 Nr. 1, § 20 Abs. 1a, 2 und 4 i.V.m. § 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159). Im Jahr 2016 betrug der monatliche Regelbedarfssatz für erwachsene Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 364 €, im Jahr 2017 368 € (Regelbedarfsstufe 2). Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks 19/5400, S. 6 etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden) (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 54). In den Jahren 2016 bzw. 2017 betrugen die Regelbedarfssätze für ein Kind im ersten bis sechsten Lebensjahr monatlich 237 € (Regelbedarfsstufe 6), im siebenten bis 14. Lebensjahr 270 € bzw. 291 € (Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr 306 € bzw. 311 € (Regelbedarfsstufe 4). Der hieraus ermittelte, der Berechnung zugrunde zu legende Kinder-Durchschnittssatz beläuft sich für das Jahr 2016 damit auf 267 € und für das Jahr 2017 auf 277,44 €. (bb) Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit für das Land Berlin erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 59). Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können. Für das Jahr 2016 hat die Bundesagentur für Arbeit für die laufenden Kosten für Unterkunft und Nebenkosten ohne die (gesondert zu berechnenden) Heizkosten für das Land Berlin einen 95 %-Perzentil-Wert von 1.000 € übermittelt, für das Jahr 2017 einen Wert von 1.050 €. (cc) Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind (hierzu und im Folgenden BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 62 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können dem bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, Richtwerte entnommen werden. Nur wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BSG, Urteile vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris Rn. 30 und vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – juris Rn. 22). Diese Berechnungsweise kann auch hier herangezogen werden. Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt im beklagten Land beträgt nach Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) 85 qm. Der heranzuziehende bundesweite Heizspiegel 2016 der co2online gGmbH wies für das Jahr 2016 einen Höchstbetrag von 23 € an jährlichen Heizkosten je Quadratmeter Wohnfläche aus. Für das Jahr 2017 betrug der entsprechende Wert 22,50 €. (dd) Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen auch die in § 28 SGB II aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht führte im Beschluss vom 4. Mai 2020 hierzu aus: „Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind (...) im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Danach dürften der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen sein. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden.“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 67) Mangels aussagekräftiger Daten zur Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe und zur Höhe der anerkannten Bedarfe sind nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung einzubeziehen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 143). Eine weitere Aufklärung hinsichtlich der anderen Bedarfe ist nicht erforderlich, weil auch ohne Berücksichtigung aller Bedarfsposten feststeht, dass das Mindestabstandsgebot in den Jahren 2016 und 2017 verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 142). Zu den dem Gesetz zu entnehmenden Bedarfen stellte das Bundesverfassungsgericht im oben zitierten Beschluss für die Jahre 2009 bis 2015 fest: „In den Jahren 2009 und 2010 war dies der persönliche Schulbedarf von 100 Euro je Schuljahr. Auf den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umgelegt, ergibt sich ein Monatsbetrag von rund 5,56 Euro je Kind beziehungsweise von rund 11,12 Euro für zwei Kinder. In den Jahren 2011 bis 2015 wurden darüber hinaus folgende Leistungen eingeführt, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt: Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wurden Kindern aller Altersstufen 10 Euro monatlich gewährt. Die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung wurden zwar in tatsächlicher Höhe übernommen, in § 77 Abs. 11 SGB II hat der Gesetzgeber aber selbst zu erkennen gegeben, dass er bereits anfänglich mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 Euro monatlich rechnete. Geht man davon aus, dass Kinder im Durchschnitt erst mit drei Jahren an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindergarten und Schule teilnehmen, ergibt sich ein altersgewichteter Betrag von rund 21,67 Euro je Kind. Für die Jahre 2011 bis 2015 summieren sich die aus dem Gesetz abgeleiteten Monatsbeträge (5,56 Euro + 10 Euro + 21,67 Euro) auf rund 37,23 Euro je Kind beziehungsweise auf rund 74,46 Euro für zwei Kinder.“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 143) Diese Berechnung kann für die Jahre 2016 und 2017 übernommen werden, da die maßgeblichen Beträge für diesen Zeitraum unverändert geblieben sind. (ee) Etwaige geldwerte Vorteile und Vergünstigungen, welche Grundsicherungsempfängern möglicherweise gewährt werden, Einfluss auf deren Lebensstandard haben und daher im Grunde für eine realitätsgerechte Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs einzubeziehen wären, müssen vorliegend nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu sowie im Folgenden BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 69 ff.). Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu im Beschluss vom 4. Mai 2020 Folgendes aus: „Weil die gewährten Vorteile überwiegend regional und nach den Lebensumständen der Betroffenen höchst unterschiedlich ausfallen, ist es für Gerichte kaum möglich, hierzu - zumal rückwirkend - Feststellungen zu treffen. Hinzu kommt, dass noch aufzuklären wäre, inwiefern bei der Ermittlung der Regel-sätze diese Vergünstigungen berücksichtigt worden sind. Solange aber auch ohne Berücksichtigung etwaiger geldwerter Vorteile feststeht, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht gewahrt ist, sind Feststellungen zu Art und Umfang der genannten geldwerten Vorteile mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 71) So liegt der Fall hier. Da der Mindestabstand zwischen Grundsicherung und Nettoalimentation auch ohne die Berücksichtigung weiterer geldwerter Vorteile für sämtliche zu betrachtende Jahre deutlich unterschritten ist, sind Feststellungen zu diesen entbehrlich. (ff) Auf dieser Grundlage errechnet sich das Grundsicherungsniveau und die daraus abgeleitete Mindestalimentation in Höhe von 115 % des Grundsicherungsbedarfs für das Jahr 2016 wie folgt: 2016 2017 Grundsicherungsbedarf Regelsätze für zwei Erwachsene 728,00 € 736,00 € Regelsätze für zwei Kinder 534,00 € 554,88 € Wohnkosten 1.000,00 € 1050,00 € Heizkosten 162,92 € 159,38 € Bildung und Teilhabe 74,46 € 74,46 € Monatsbetrag 2.499,38 € 2.574,72 € Jahresbetrag 29.992,56 € 30.896,64 € Mindestalimentation Jahresbetrag (115 % des Grundsicherungsbedarfs) 34.491,44 € 35.531,14 € (d) Das Grundsicherungsniveau ist zu vergleichen mit der Nettoalimentation eines in der niedrigsten, noch aktive Beamten beinhaltenden Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 147). Da an dieser Stelle die tatsächlich erhaltene Besoldung maßgeblich ist, kann nicht auf eine pauschalisierte Betrachtung zurückgegriffen werden. Dementsprechend sind unterjährig erfolgte Besoldungserhöhungen hier erst ab dem jeweiligen Geltungszeitpunkt in die Berechnung der jeweiligen Jahresbruttogehälter einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – juris Rn. 178). Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt, die Einkommensteuer sowie die Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden und das Kindergeld hinzugerechnet wird (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 73 ff.). Auch für das Jahr 2016 ist für das Land Berlin auf die Besoldungsstufe A 4 (Erfahrungsstufe 1) abzustellen. Zur Ermittlung des Jahresbruttogehalts sind Grundgehalt, Familienzuschlag und Sonderzahlung anzusetzen. (aa) Das Jahresbruttogehalt eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern der Besoldungsgruppe A 4 (Erfahrungsstufe 1) betrug im Jahr 2016 im Land Berlin 26.797,63 €, im Jahr 2017 28.173,88 €. Der Berechnung für das Jahr 2016 wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli 2016 in Höhe von monatlich 1.795,82 € (Anlage 15 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 vom 9. Juli 2014, GVBl S. 250) und für August bis Dezember 2016 in Höhe von 1.867,29 € (Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016 vom 17. Juni 2016, bekannt gemacht am 28. Juli 2016, GVBl. S. 522) zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein Familienzuschlag in Höhe von monatlich 345,91 € (114,55 € + 102,90 € + 102,90 € + 5,11 € + 20,45 €) für die Monate Januar bis Juli und von monatlich 355,59 € (117,76 € + 105,78 € + 105,78 € + 5,25 € + 21,02 €) für die Monate August bis Dezember (Anlage III zum LBesG BE in der Fassung nach Anlage 16 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/15 vom 9. Juli 2014, GVBl. S. 250 bzw. nach Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016 vom 17. Juni 2016, bekannt gemacht am 28. Juli 2016, GVBl. S. 522). Die Höhe der im Jahr 2016 gewährten jährlichen Sonderzahlung von 691,12 € ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SZG in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) und aus § 6 SZG in der Fassung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Der Berechnung für das Jahr 2017 wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli 2017 in Höhe von monatlich 1.867,29 € (Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016 vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 334) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2016 (GVBl. S. 522) und für August bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 1.942,29 € (Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382) zugrunde gelegt. Hinzugerechnet wurde der Familienzuschlag in Höhe von monatlich 355,59 € (117,76 € + 105,78 € + 105,78 € + 5,25 € + 21,02 €) für die Monate Januar bis Juli 2017 und von monatlich 370,23 € (120,82 € + 108,53 € + 108,53 € + 5,39 € + 26,96 €) für die Monate August bis Dezember 2017 (Anlage III zum LBesG BE in der Fassung nach Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016 vom 17. Juni 2016, bekannt gemacht am 28. Juli 2016, GVBl. S. 522 bzw. nach Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382). Die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2017 von 1.051,12 € ergibt sich aus den § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 SZG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382). (bb) Vom Bruttojahresgehalt ist zunächst die Einkommensteuer abzuziehen. Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 148, auch im Folgenden). Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. Bei Steuerklasse III und zwei Kinderzuschlägen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an. Bei der Berechnung ist auch der steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hierfür wird der von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilte steuerlich absetzbare Anteil herangezogen. Im Jahr 2016 betrug dieser für die Krankenversicherung 369 €, im Jahr 2017 396 €. Die monatlichen Kosten für die Pflegeversicherung einer erwachsenen Person wurden für die Jahre 2016 und 2017 wie folgt mitgeteilt: Alter Durchschnittsbeitrag mit Poolkosten 2016 2017 20 - 24 4,88 € 5,86 € 25 - 29 7,74 € 9,78 € 30 8,33 € 10,61 € 30 - 34 8,69 € 11,07 € (cc) Zur Ermittlung des Jahresnettoeinkommens sind auch die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 76). Hierfür werden die vom Verband der Privaten Krankenversicherung für die zu betrachtende Beamtenfamilie mitgeteilten Durchschnittsprämien von monatlich 463 € für das Jahr 2016 und 496 € für das Jahr 2017 sowie die mitgeteilten Pflegeversicherungskosten in Abzug gebracht. (dd) Hinzuzurechnen ist das Kindergeld, da sich der Kinderfreibetrag in der untersten Besoldungsgruppe nicht günstiger auswirkt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 79). Dieses betrug im Jahr 2016 monatlich 190 € (§ 66 Abs. 1 EstG in der Fassung des Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 1202, 1204), im Jahr 2017 monatlich 192 € (§ 66 Abs. 1 EstG in der Fassung des Art. 8 Nr. 15 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 3000) je Kind. (ee) Die Jahresnettoalimentation berechnet sich hiernach wie folgt: 2016 2017 Grundgehalt (brutto) 21.907,19 € 22.782,48 € Familienzuschlag (brutto) 4.199,32 € 4.340,28 € Sonderzahlung (brutto) 691,12 € 1.051,12 € Jahresbruttogesamtbezüge 26.797,63 € 28.173,88 € Lohnsteuer - 606,00 € - 726,00 € Kosten PKV/Pflegeversicherung - 5.755,92 € - 6.206,64 € Kindergeld +4.560,00 € + 4.608 € Summe (Jahresnettoalimentation) 24.995,71 € 25.849,24 € (c) In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstandsgebot verletzt. Für die Jahre 2012 bis 2015 werden im Folgenden die Werte und die Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grundsicherung, Mindestalimentation, Nettoalimentation und Fehlbetrag aus dem Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – übernommen (dort juris Rn. 153 f.). Die Werte für die Jahre 2016 und 2017 ergeben sich aus der vorstehenden Berechnung. Die Nettoalimentation blieb danach in allen zu betrachtenden Jahren nicht nur um mindestens rund 27 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation, sondern sogar hinter dem Grundsicherungsbedarf selbst zurück: 2012 2013 2014 Grundsicherung 28.177,56 € 28.292,76 € 28.821,72 € Mindestalimentation 32.404,19 € 32.536,67 € 33.144,98 € Nettoalimentation 22.871,26 € 23.189,35 € 23.688,32 € Fehlbetrag absolut und in % der Mindestalimentation 9.532,93 € rd. 29 % 9.347,32 € rd. 29 % 9.456,66 € rd. 29 % 2015 2016 2017 Grundsicherung 29.261,76 € 29.992,56 € 30.896,64 € Mindestalimentation 33.651,02 € 34.491,44 € 35.531,14 € Nettoalimentation 24.340,09 € 24.995,71 € 25.849,24 Fehlbetrag absolut und in % der Mindestalimentation 9.310,93 € rd. 28 % 9.495,73 € rd. 28 % 9.681,9 € rd. 27 % (2) Da der Mindestabstand unterschritten ist und der vierte Parameter bereits damit erfüllt wurde, ist eine Betrachtung der Entwicklung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht mehr erforderlich. gg) Der fünfte Parameter ist nicht erfüllt. Dieser sieht einen Quervergleich der zu überprüfenden Besoldungsgruppe mit der entsprechenden Besoldung des Bundes und der Länder vor. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, Vergleichsmaßstab sei die Besoldung entsprechender Bundesbeamten, ist demgegenüber auf die Prüfungspraxis des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, welches für den Vergleich die entsprechenden Besoldungen nicht nur des Bundes, sondern auch der Länder heranzieht. Ein Quervergleich der im Land Berlin in der Besoldungsgruppe B 5 gewährten Besoldung (tatsächliches jährliches Grundgehalt nebst Sonderzahlung) mit der entsprechenden Besoldung der anderen Bundesländer und des Bundes ergibt, dass der arithmetische Mittelwert sowie der Median dieser Besoldungen in den zu betrachtenden Jahren nicht um mehr als 10 % unterschritten wurde. Die Unterschreitung des arithmetischen Mittels lag im gesamten Zeitraum bei Werten zwischen rund 3 und 7 % und damit deutlich unter dem für die Erfüllung des fünften Parameters erforderlichen Schwellenwert von 10 %. Der Median lag im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig unter dem Mittelwert, sodass die diesbezügliche prozentuale Abweichung noch geringer ist. hh) Insgesamt hat die erste Prüfungsstufe folgende Ergebnisse erbracht: Jahr Tariflohn-entwicklung Nominallohn-index Verbraucher-preisindex Mindestabstandsgebot Querver-gleich 2012 12,19 % 1,88 % 7,58 % verletzt (29 %) nicht erfüllt 2013 12,97 % 1,00 % 9,08 % verletzt (29 %) 2014 12,74 % 3,50 % 9,74 % verletzt (29 %) 2015 10,11 % 4,17 % 5,07 % verletzt (28 %) 2016 8,92 % 4,38 % 3,23 % verletzt (28 %) 2017 10,49 % 5,76 % 2,96 % verletzt (27 %) b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 84). Die Gesamtbetrachtung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe begründet zunächst die Vermutung, dass im Land Berlin die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe B 5 in den Jahren 2012 bis 2017 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben (aa). Diese Vermutung wird durch die Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrechtlicher Kriterien bestätigt (bb). aa) In allen verfahrensgegenständlichen Jahren sind mindestens drei von fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe erfüllt. In den Jahren 2012 bis 2017 ließ sich ein erheblicher Abstand der Besoldungsentwicklung zur Tariflohnentwicklung feststellen, der zwischen 9 % und 13 % betrug. Das Mindestabstandsgebot als Teil des vierten Parameters wurde in allen Jahren deutlich missachtet. Der Schwellenwert hinsichtlich des Verbraucherpreisindexes wurde in den Jahren 2012 bis 2015 überschritten, im Jahr 2016 und 2017 jedoch verfehlt. Betreffend den Nominallohnindex wurde der Schwellenwert einzig im Jahr 2017 überschritten. In den übrigen Jahren wurde er unterschritten, im Jahr 2016 indes nur knapp. Damit besteht für alle zu betrachtenden Jahre außer dem Jahr 2016 schon auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Stufe eine Vermutung für eine in verfassungswidriger Weise unzureichende Alimentation. Auf der zweiten Prüfungsstufe sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- und Unterschreitungen der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen insbesondere durch genauere Berechnung zu kompensieren (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 85, vgl. im Folgenden auch Rn. 164). Für das Jahr 2016, in dem auf der Grundlage der ersten Prüfungsstufe insbesondere der zweite Parameter knapp unterschritten wurde und daher nicht bereits aufgrund der vereinfachten Prüfung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht, erscheint es daher angezeigt, im Rahmen dieser vorzunehmenden Kompensation den Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Besoldungserhöhung in diesem Jahr tatsächlich erfolgt ist. Hierzu wurden für den für das Jahr 2016 zu betrachtenden 15-jährigen Zeitraum die tatsächlichen Jahresbruttogehälter (Grundgehalt und Sonderzahlung) unter Berücksichtigung einer etwaigen Unterjährigkeit der Besoldungsanpassungen, welche insbesondere in den späteren Jahren häufig etwa erst zum 1. August des jeweiligen Jahres erfolgten, ermittelt sowie die hieraus abzuleitende tatsächliche jährliche prozentuale Erhöhung und der daraus folgende Indexwert errechnet. Die so vorgenommene Berechnung des Besoldungsindexes ergab folgende Werte: Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Jahr Prozentuale Erhöhung Index Tatsächliches Jahresbruttogehalt 2001 100 82.307,09 € 2002 2,05 % 102,05 83.993,86 € 2003 -4,83 % 97,12 79.938,28 € 2004 2,35 % 99,4 81.818,08 € 2005 0,82 % 100,22 82.491,40 € 2006 0,00 % 100,22 82.491,40 € 2007 0,00 % 100,22 82.491,40 € 2008 0,36 % 100,58 82.791,40 € 2009 0,00 % 100,58 82.791,40 € 2010 0,26 % 100,84 83.002,95 € 2011 1,70 % 102,56 84.411,47 € 2012 1,98 % 104,59 86.086,91 € 2013 1,99 % 106,67 87.795,82 € 2014 2,40 % 109,23 89.906,29 € 2015 2,98 % 112,48 92.584,26 € 2016 2,90 % 115,74 95.264,60 € Steigerung 15,74 % Genau ausgerechnet ergibt sich demnach für den zu betrachtenden Zeitraum 2001 bis 2016 eine tatsächliche prozentuale Besoldungserhöhung von nur noch 15,74 %. Unter Zugrundelegung dieses „spitz ausgerechneten“ Besoldungsindexwerts werden auch die Schwellenwerte des zweiten und des dritten Parameters für das Jahr 2016 und damit insgesamt vier Parameter deutlich überschritten: Anstieg der Besoldung (Spitzausrechnung) Anstieg des Nominallohn- indexes 2. Parameter Anstieg des Verbraucherpreis-indexes 3. Parameter im 15-jährigen Betrachtungszeitraum für das Jahr 2016 15,74 % 23,28 % 6, 52 % 21,92 % 5,34 % Offenbleiben kann, ob unter Zugrundelegung einer „Spitzausrechnung“ der Besoldungsentwicklung der Jahre 2012 bis 2015 der zweite beziehungsweise bei 2017 der dritte Parameter überschritten wäre, da für diese Jahre eine relevante Unteralimentation ohnehin bereits aufgrund der vereinfachten Berechnung vermutet wird. bb) Die danach für sämtliche Jahre bestehende Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden verfassungswidrigen Unteralimentation wird durch die auf der zweiten Prüfungsstufe unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien durchzuführende Gesamtabwägung bestätigt. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung kann die zuvor begründete Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sowohl widerlegt als auch erhärtet werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 85). Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 86). Vor diesem Hintergrund bestätigt die Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien die Vermutung, dass die Besoldung der Besoldungsgruppe B 5 in den Jahren 2012 bis 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Aspekte, die die durch die Erfüllung der Mehrzahl von Parametern begründete Vermutung einer verfassungswidrigen Alimentation widerlegen könnten, sind weder von Seiten des Beklagten substantiiert vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. So sind insbesondere keine Umstände erkennbar, die dazu führen würden, dass die auf der ersten Stufe vorgenommenen Vereinfachungen im Rahmen der Berechnung zu Lasten des Beklagten gehen. Demgegenüber wird die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation durch die im Folgenden dargestellten alimentationsrelevanten Umstände erhärtet. (1) Für eine verfassungswidrige Unteralimentation spricht im Rahmen der Gesamtabwägung zunächst die Tatsache, dass die unterjährigen Besoldungsanpassungen in den Jahren 2012 bis 2017 bei der Berechnung des Besoldungsindexes auf der ersten Prüfungsstufe so behandelt wurden, als seien sie bereits jeweils zu Jahresbeginn erfolgt. Die Unterjährigkeit der – regelmäßig erst zu August des jeweiligen Jahres erfolgten – Besoldungserhöhungen hat zur Folge, dass den Beamten im jeweiligen Besoldungsjahr weniger finanzielle Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung standen und die Erhöhung – bezogen auf das jeweilige Besoldungsjahr – effektiv geringer ausfiel als durch die pauschalisierende, kalenderjahrbezogene Berechnung dargestellt. Dieser „Verzerrung“ der Entwicklung des Alimentationsniveaus ist auf der zweiten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – juris Rn. 107). Bei Berücksichtigung dieses Umstands wäre zudem mit einer noch höheren Differenz zwischen den Vergleichswerten der ersten drei Parameter der ersten Stufe und dem Besoldungsindex zu rechnen. Lediglich für das Jahr 2016 wurde dieser Umstand bereits auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen der „Spitzausrechnung“ berücksichtigt. (2) Für die Annahme einer verfassungswidrigen Unteralimentation spricht überdies, dass die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Richter der Besoldungsgruppe R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 im Land Berlin durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – festgestellt worden ist. Die aufgrund der festgestellten Verfassungswidrigkeit erforderliche Korrektur der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 hat zur Folge, dass sich der Bezugsrahmen der Besoldung für die darüber liegenden Beförderungsämter verschiebt. Denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, dass die Bezüge der Beamten und Richter, dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend, entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Die „amts“-angemessene Besoldung ist damit notwendig eine abgestufte, am Dienstrang orientierte Besoldung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – juris Rn. 114). Um das gemäß diesen grundgesetzlichen Vorgaben zwischen den Beförderungsämtern zwingend abgestufte Besoldungsgefüge zu wahren, ziehen Korrekturen der unteren Besoldungsgruppen notwendigerweise Anpassungen der höheren Besoldungsgruppen nach sich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – Rn. 120), da ohne diese der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen in unzulässiger Weise abzuschmelzen drohte. Dementsprechend strahlt die Verfassungswidrigkeit der Besoldungsgruppe R 3 auch auf die Besoldungsgruppe R 5, bei welcher es sich um Verhältnis dazu um ein Beförderungsamt handelt, aus. Diese Ausstrahlungswirkung setzt sich in der Besoldungsgruppe B 5 fort. Die Bestimmung der Wertigkeit der Ämter sowie ihre hieraus folgende Zuordnung zu den entsprechenden Besoldungsgruppen obliegt dem Besoldungsgesetzgeber. Die dem Amt zugemessene, ihm immanente Wertigkeit hat sich auch in der Besoldungshöhe widerzuspiegeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 43 m.w.N.). In den hier zu betrachtenden Jahren 2012 bis 2017 entsprach die Besoldung in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 3 bis R 9 nach ihrer Strukturierung – als Festgehälter ohne Erfahrungsstufen – und bis auf einen Unterschied von wenigen Cent auch der Höhe nach jener der Besoldungsordnung B in den Besoldungsgruppen B 3 bis B 9. Aus der Parallelität der Ausgestaltung und der Strukturierung dieser beiden Besoldungsordnungen ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Dienstherrn die Ämter der Besoldungsordnung B ab Besoldungsgruppe B 3 und jene der Besoldungsordnung R ab Besoldungsgruppe R 3 als jeweils gleichwertig anzusehen sein sollen. Der Besoldungsgesetzgeber geht dementsprechend auch von einer Gleichwertigkeit der Ämter der Besoldungsgruppen B 5 und R 5 aus. Die Besoldungsgruppe B 5 ist damit von einer Verfassungswidrigkeit der unteren Stufen der Besoldungsordnung R ebenso betroffen wie die Besoldungsgruppe R 5. Zwar handelt es sich hierbei für sich genommen nicht schon – wie etwa bei den Parametern der ersten Stufe – um ein Indiz für eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Allerdings ist dieser Aspekt, der eine Unstimmigkeit im Gesamtgefüge der Besoldungsordnungen zur Folge hat, im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. (3) Zu berücksichtigen sind zuletzt insbesondere auch die im Betrachtungszeitraum erfolgten Einschnitte im Bereich der Beihilfe- und Versorgungsleistungen, die das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen der Beamten zusätzlich gemindert haben und die für einen Verstoß gegen das Gebot der Mindestalimentation sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 90 f., 175). Hierbei ist zunächst die Kürzung der Beihilfeleistungen durch die für die Besoldungsgruppe B 5 zum 1. Januar 2003 durch Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensteuerangleichungsgesetzes vom 10. Juni 2002 (GVBl. S. 192) eingeführte Kostendämpfungspauschale in Höhe von 460 € in den Blick zu nehmen, die erst im Jahr 2018 wieder abgeschafft wurde und durch die der Beamte – im Wege eines Selbstbehalts – an den Kosten der Beihilfe beteiligt wurde. Ebenfalls einzubeziehen sind die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss zur Berliner Richterbesoldung festgestellten Einschnitte bei der Erstattungsfähigkeit beihilfefähiger Aufwendungen (Aufhebung der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kinderausstattung im Jahr 2004 sowie die Absenkung des Beihilfesatzes für Material- und Laborkosten von Zahnersatz von 60 % auf 40 % im Jahr 2005, siehe BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – juris Rn. 106). Im Bereich der Versorgungsleistungen fällt die Absenkung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ins Gewicht, an der der Landesgesetzgeber nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung im Jahr 2006 festgehalten hat. Zwar ist diese Kürzung in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – juris Rn. 93). Allerdings führt die aus dieser Kürzung resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge − gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung − zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts des Beamten nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – juris Rn. 158). (4) Da die Berücksichtigung dieser Aspekte in der Gesamtschau die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation bereits eindeutig bestätigt, ist ein darüber hinausgehender Vergleich mit den Gehältern nach Ausbildung und Tätigkeit vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes oder mit den Gehältern außertariflich Beschäftigter im öffentlichen Dienst – etwa in öffentlichen Unternehmen beziehungsweise juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Land Berlin – nicht mehr geboten. Ohnehin nicht geboten ist in der vorliegenden Konstellation die Betrachtung der Entwicklung der Qualifikation eingestellter Bewerber. Denn bei dem Amt nach Besoldungsgruppe B 5 handelt es sich um ein im Verhältnis zum zugehörigen Einstellungsamt nach Besoldungsgruppe A 13 derart fortgeschrittenes Beförderungsamt, dass einer derartigen Betrachtung keinerlei Aussagekraft zukäme. c) Die Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus ist auch nicht ausnahmsweise durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 92 f., auch im Folgenden). Verfassungsrang hat hierbei namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG, nach welchem Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Zu den Voraussetzungen für eine etwaige verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer an sich verfassungswidrigen Unteralimentation durch das ebenfalls Verfassungsrang besitzende Verbot der Neuverschuldung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Richterbesoldung ausgeführt: „Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ). Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ). Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. BVerfGE 149, 382 ). Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 ).“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 94) Nach diesem Maßstab, der auf die Beamtenbesoldung zu übertragen ist, ist die festgestellte Unteralimentation im konkreten Fall nicht durch das Verbot der Neuverschuldung gerechtfertigt. Es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die notwendigen Einsparungen – wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist – gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten. Dies wäre indes die Vor-aussetzung dafür, eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 143d Abs. 1 GG) zu rechtfertigen. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer zunächst den hinsichtlich des auch im hiesigen Verfahren beklagten Landes Berlin getroffenen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – an, nach welchen ein solches gleichheitsgerechtes Gesamtkonzept nicht vorlag. Dort führte es aus: „Jedenfalls steht einer Rechtfertigung der Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus entgegen, dass nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die Einsparungen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Im ersten gemäß der Vereinbarung zum Sanierungsprogramm nach § 5 des Stabilitätsratsgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl I S. 2702) erstellten Bericht wurde hinsichtlich der Begrenzung der Personalausgaben nur mitgeteilt, dass am genannten Ziel der Absenkung des Personalbestands festgehalten und hierfür die natürliche Fluktuation genutzt werde. Der zweite Bericht bezifferte die Einsparungen, die 2013 und 2014 durch Absenkung des Besoldungs- beziehungsweise Entgeltniveaus im Bereich der Beamten und der Tarifbeschäftigten erzielt werden sollten. Während die geplanten Einsparungen bei den Beamten mit einer im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt rund 6,8 % niedrigeren Besoldung erklärt wurden, wurde zugleich hinsichtlich der Tarifbeschäftigten mitgeteilt, dass zum Oktober 2011 das Entgeltniveau auf 97 % des TV-L angehoben worden sei und der verbliebene Abstand in den Folgejahren sukzessive abgebaut werde. In den Finanzplanungen 2010 bis 2014 und 2013 bis 2017 wurde wiederum nur pauschal ein Konsolidierungsbeitrag durch Reduzierung der Neueinstellungen beziehungsweise durch Begrenzung der Personalausgaben ausgewiesen. Diese Finanzplanung bestätigt den auf der ersten Prüfungsstufe gewonnenen Eindruck, dass das Land Berlin die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen.“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 179) Auch der weiteren, den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Finanzplanung des Landes Berlin – die etwa in der Finanzplanung für die Jahre 2016 bis 2020 tendenziell steigende Ausgaben im Personalbereich vorsieht – können Anhaltspunkte für das Bestehen eines schlüssigen, umfassenden und gleichheitsgerechten Gesamtsparkonzepts, welches die anhaltende Unterschreitung des verfassungsrechtlichen Alimentationsniveaus rechtfertigen könnte, nicht entnommen werden. Es wurden seitens des beklagten Landes im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für ein solches beigebracht. d) Steht danach fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen keiner weiteren Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 180).