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Urteil

28 K 5059/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0527.28K5059.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Teilrücknahmebescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 8. Mai 2018 wird im Umfang von 83,69 Zahlungsansprüchen aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Teilrücknahmebescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 8. Mai 2018 wird im Umfang von 83,69 Zahlungsansprüchen aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Am 15. Mai 2015 reichte der Kläger, der einen Ackerbaubetrieb mit den Hauptkulturen Zwiebeln und Kartoffeln betreibt, bei dem Beklagten einen Sammelantrag 2015 ein und stellte einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Direktzahlungen 2015. Im Flächenverzeichnis zum Sammelantrag gab er an, insgesamt 328,28 ha beihilfefähige Fläche in NRW zu bewirtschaften. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wurden Flächenabweichungen von 1,03 ha und damit eine beihilfefähige Fläche von 327,25 ha ermittelt. Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen vom 30. Dezember 2015 wurden dem Kläger insgesamt 327,25 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 190,08 € zugewiesen. Im Rahmen der Antragsbearbeitung für das Folgejahr 2016 fiel dem Beklagten auf, dass der Kläger erstmals im Flächenverzeichnis für den Sammelantrag 2015 angegeben hatte, 83,69 ha Silomaisflächen zu bewirtschaften. Diese Flächen wurden bis zum Jahr 2014 von der Nachbarfamilie C. in deren Flächenverzeichnissen angegeben. Mit Schreiben der Beklagten vom 18. November 2016 wurde der Kläger aufgefordert, die Bewirtschaftung der Maisflächen nachzuweisen und gebeten, Bescheide der Berufsgenossenschaft für 2014-2016, Eigentums- und Pachtnachweise über die Maisflächen, Nachweise über Saatguteinkauf und die Erntearbeiten mit entsprechenden Zahlungsnachweisen sowie Nachweise über den Verkauf der Maiserträge inkl. der Zahlungsnachweise vorzulegen sowie mitzuteilen, wo der Aufwuchs gelagert und wie er genutzt werde. Am 30. Januar 2017 legte der Kläger einen auf den 1. Januar 2015 datierten Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen mit Herrn X. C. vor. Ausweislich dieses Vertrages werden seit dem 1. Januar 2015 alle Flächen von Herrn X. C. von dem Kläger gepachtet, die jeweiligen Nutzungsarten, Größen und Lagen der Flächen seien dem Agrarantrag des jeweiligen Antragsjahres zu entnehmen. Ausweislich des Vertrages verpflichtete sich der Kläger, an Herrn X. C. jährlich 70 bis 120 ha Mais zu liefern und einen jährlich zu verhandelnden Pachtzins zu zahlen. Der Pachtzins und das Entgelt für die Maislieferungen können laut Vertrag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres verrechnet werden. Darüber hinaus legte der Kläger u.a. einen Lieferschein (auf dem sich der handschriftliche Vermerk „P.S. für Mais C. “ findet) sowie eine Rechnung über die Lieferung von Maisherbiziden vom 16. Juni 2016, eine Rechnung eines Lohnunternehmers für Maisaussaat und Düngung von April bis Juni 2015, über eine Herbizidbehandlung am 8. Juni 2015, eine Rechnung über Maisaussaat und Düngung im Mai und Juni 2016, eine Gesamtaufstellung „Abrechnungen I. / C. “ über zwei Rechnungen aus 2017 für Maisanbau 2015 und 2016 sowie über 6 Gutschriften aus 2017 für Pachtzahlungen 2011 bis 2016, zwei Gutschriften an Herrn N. C. vom 26. Januar 2017 für Pachtzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 sowie zwei Rechnungen an Herrn N. C. vom 26. Januar 2017 für Maisanbau im Oktober 2015 und 2016 vor. Die damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwältin B. , führte mit Schreiben vom 24. März 2017 aus, zwischen dem Kläger und Herrn X. C. sei ein wirksamer Pachtvertrag geschlossen worden, der Kläger sei in den Jahren 2015 und 2016 Bewirtschafter der Maisflächen gewesen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erkannte der Beklagte dem Kläger alle im Flächenverzeichnis 2015 angegebenen Maisflächen (83,69 ha) als betriebseigene Flächen ab. Da in 2017 seitens des Beklagten festgestellt wurde, dass der Kläger auf Schlag 00x (der nicht zu den Maisflächen gehört) bereits vor 2015 einen Zaun gesetzt hatte, verringerte sie die beihilfefähige Fläche um weitere 0,06 ha auf insgesamt 243,50 ha (327,25 ha ursprünglich bewilligte Fläche abzüglich 83,69 ha und 0,06 ha). Mit Teilrücknahmebescheid vom 8. Mai 2018 hinsichtlich der Zahlungsansprüche 2015 änderte der Beklagte den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen vom 30. Dezember 2015 insoweit teilweise ab, als dass er die Zuweisung um 83,75 Zahlungsansprüche zurücknahm und setzte die Zahlungsansprüche des Klägers auf 243,50 (mit einem Wert von 190,08 € je Zahlungsanspruch) fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Beihilfefähigkeit von Flächen setze voraus, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber die Flächen im Flächenverzeichnis 2015 angegeben habe und ihm zum Stichtag 15. Mai 2015 diese Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Hierfür trage der Kläger die Beweislast. Mit den vorgelegten Dokumenten sei der Nachweis jedoch nicht erbracht worden. Diese ließen vielmehr den Schluss zu, dass der Kläger weder über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Flächenbewirtschaftung verfüge noch das wirtschaftliche Risiko für diese Flächen getragen habe. Er habe die Maisflächen lediglich im Auftrag von Herrn C. bewirtschaftet und bearbeitet. Es dränge sich der starke Verdacht auf, dass der Kläger nur als formaler Verwalter der Flächen auftrete. Nach den vorgelegten Rechnungen vom 26. Januar 2017 sei das Maissaatgut von Herrn C. gestellt worden und umfasse mehr Mais, als im Flächenverzeichnis angegeben werde. In den Rechnungen vom 26. Januar 2017 würden Forderungen über Maislieferungen der Jahre 2015 und 2016 ausgewiesen, obwohl Zahlungen ausweislich des Vertrages nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres verrechnet werden könnten. Gleichzeitig würden geleistete Vorauszahlungen aufgelistet, die nicht belegt seien. Es sei nicht ersichtlich, ob und wie Maisbestellungskosten und Erntekosten in Ansatz gebracht worden seien. Nachweise über die Ernte, die Lagerung und die Nutzung des Silomaises seien nicht vorgelegt worden. Die Arbeit des Klägers habe ausschließlich darin bestanden, ein Lohnunternehmen damit zu beauftragen, den Mais mit Unterfußdüngung zu legen und Pflanzenschutzmittel auszubringen. Der handschriftliche Vermerk auf dem Lieferschein über die Lieferung von Maisherbiziden (Unkrautbekämpfungsmittel) indiziere, dass das Pflanzenschutzmittel für den Betrieb C. gekauft worden sei. Der Kläger habe nur formal im eigenen Namen, in tatsächlicher Hinsicht aber im Namen und für den Betrieb C. gehandelt. Die vertragliche Pflicht aus dem Pachtvertrag, dem Verpächter X. C. jährlich 70 – 120 ha Mais zu liefern, stelle sich als tatsächlicher Zwang heraus, da der Kläger als reiner Gemüsebetrieb weder über die entsprechenden Maiserntemaschinen noch über den notwendigen Lagerraum für den Mais verfüge. Darüber hinaus sei der Mais nicht – wie vertraglich vereinbar – an den Verpächter, sondern an dessen Sohn, Herrn N. C. , geliefert worden. Die eingereichte Gesamtaufstellung „Abrechnungen I. / C. “ enthalte weder ein Ausstellungsdatum noch eine Unterschrift und sei im Übrigen unschlüssig, weil Forderungen von N. C. mit Zahlungen an X. C. aufgerechnet würden. Abtretungserklärungen seien nicht vorgelegt worden. In der Aufstellung seien Gutschriften aus der „Pacht 2011 bis 2014“ aufgelistet, es sei jedoch nicht nachgewiesen, um welche Pachtverträge und Flächen es sich dabei handele. Es seien keinerlei Nachweise erbracht worden, dass zwischen dem Kläger und Herrn C. tatsächlich Zahlungen getätigt worden seien. Der Kläger hat am 8. Juni 2018 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Aberkennung der Maisflächen rechtswidrig erfolgt sei. Er habe sowohl über diese Flächen verfügt als auch im relevanten Zeitraum bewirtschaftet. Er bereite für seinen und weitere Betriebe in der Umgebung die Prämienanträge vor. Aufgrund einer mündlich getroffenen Vereinbarung untereinander würde der Kläger in Abstimmung mit den weiteren Landwirten die einzelnen Flächen zur zukünftigen Bewirtschaftung ermitteln, die vielfältige Fruchtfolge berechnen und die Bewirtschaftung der einzelnen Flächen vorschlagen, um so für seinen und die anderen Betriebe die vielfältige Fruchtfolge und die Vorgaben der EU einzuhalten. Die ermittelte Fruchtfolge werde dann von den Betrieben in der Bewirtschaftung konkret ausgeführt. In diesem Zusammenhang würden entsprechend der Vereinbarung auch Flächen miteinander getauscht, da dies ein Mittel sei, die vielfältige Fruchtfolge zu ermöglichen. Hintergrund dieses Vorgehens sei, dass aufgrund der Marktlage für die Bewirtschaftung mit seinen Hauptfruchtarten Zwiebeln und Kartoffeln ein Mangel bestehe. Dem Kläger würden für diese beiden Früchte bei meist langjährigen Pachtverträgen aufgrund wechselnder Fruchtfolge nicht in ausreichendem Maß Flächen zur Verfügung stehen. Um die Vorgaben der Greeningprämie einzuhalten, dürfe er mit der Hauptkultur Kartoffeln und Zwiebeln nur max. 75 % seiner Flächen bewirtschaften. Für die darüber hinausgehenden Flächen müsse er eine andere Kultur wählen. Hier habe er Mais ausgewählt, weil dieser ein hohes Düngevolumen erfordere und als Vorfrucht für den Anbau von Zwiebeln ideal sei. Bei einer Vorfrucht Möhren oder Weizen sei der Ertrag der Zwiebeln massiv gemindert. Daher baue er aufgrund seiner langen landwirtschaftlichen Erfahrung Mais als Zweitfrucht an. Die beantragten Maisflächen seien auch von keinem anderen Landwirt angemeldet worden, auch in materieller Hinsicht habe kein anderer Landwirt diese Flächen am Stichtag genutzt. Er habe nicht die Maisflächen des Herrn X. C. bewirtschaftet, sondern vielmehr eigene, ihm zum Besitz übertragene Flächen mit Mais besäht. Dass er bereits im Vorfeld eine Abnahmegarantie für den Mais erhalten habe, sei ein übliches Vorgehen und spreche nicht gegen eine selbstständige und eigene Bewirtschaftung. In diesem Zusammenhang seien auch Vorgaben in Bezug auf konkrete Dünge- und Pflanzenschutzmittel marktüblich. Er habe, beginnend von der Saatbeetbereitung, insbesondere den Vorarbeiten auf dem Feld mit eigenen Maschinen und eigenem Personal über die Einsaat durch einen von ihm beauftragten Lohnunternehmer bis zur Fruchtreife hin nicht nur das Risiko des Fruchtertrages, sondern auch das Risiko der Bewirtschaftung getragen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Teilrücknahmebescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 8. Mai 2018 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger auf seinen Sammelantrag 2015 hin eine beihilfefähige Fläche von 327,25 ha zusteht und dem Kläger entsprechend dem Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen vom 30. Dezember 2015 insgesamt 327,25 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 190,08 € zugewiesen und bewilligt werden, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Teilrücknahmebescheides Zahlungsansprüche 2015 vom 8. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag insgesamt 327,25 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 190,08 € je Zahlungsanspruch zuzuweisen, zu bewilligen und festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat er mit Einverständnis des Beklagten die Klage teilweise, hinsichtlich des Feststellungsantrags, des Hilfsantrags und der Referenzanpassungen im Umfang von 0,06 ha zurückgenommen und beantragt nunmehr sinngemäß, den Teilrücknahmebescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 8. Mai 2018 im Umfang der aberkannten Maisflächen (83,69 ha) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den angefochtenen Bescheid und näher bezeichnete Videos bei „Youtube“, aus denen ersichtlich sei, dass Herr C. und verschiedene Lohnunternehmer an der Maisernte beteiligt seien, der Mais werde augenscheinlich direkt in die Silos von Herrn C. verbracht. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. April 2019 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Das Gericht hat die Herren G. I. sowie X. C. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Mai 2019 verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO. Die noch anhängige zulässige Klage ist begründet. Der Rücknahmebescheid vom 8. Mai 2018 hinsichtlich der Zahlungsansprüche 2015 ist im Umfang der Kürzungen der angemeldeten Maisflächen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme der Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I 2017, Seiten 3746-3764). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 10 MOG ist eröffnet, da die Zuteilung von Zahlungsansprüchen eine Regelung über Direktzahlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG darstellt. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2017 - 1 A 37/15 -, juris, Rn. 14; VG Minden, Urteil vom 7. März 2019 - 11 K 3257/17 -, n.v. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG aber nicht gegeben. Der ursprüngliche Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2015 war im Umfang der nunmehr erfolgten Rücknahme hinsichtlich der aberkannten Maisflächen nicht rechtswidrig, weil der Kläger einen Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen einschließlich der beantragten Maisflächen hat (243,50 + 83,69 ha = 327,19 Zahlungsansprüche). Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Zahlungsansprüche u.a. den Betriebsinhabern landwirtschaftlicher Betriebe zugewiesen, die gemäß Art. 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind. Dies sind – wie die Überschrift des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 klarstellt – nur die sog. aktiven Betriebsinhaber. Denn nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b ausüben, keine Direktzahlungen gewährt. Gemäß § 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Gemäß § 10 Abs. 1 DirektZahlDurchfV ist als maßgeblicher Zeitpunkt der 15. Mai 2015 festgelegt. Zur Frage, wann eine Fläche einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung steht, hat der Europäische Gerichtshof, vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010 – C 61/09 -, juris, hinsichtlich Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entschieden, dass die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb eines Landwirts nicht voraussetze, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrages oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrages gegen Entgelt zur Verfügung stehe. Die Fläche gehöre dann zum Betrieb eines Landwirts, wenn dieser befugt sei, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Der Begriff der Verwaltung bedeute dabei nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen müsse. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen, also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Darüber hinaus dürften die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Typischerweise verfügt ein Betriebsinhaber dann über eine Fläche, wenn er diese selbst bewirtschaftet. Ein „Zurverfügungstehen“ ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber an dem Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2014 – 12 A 3624/12, juris, Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 20. Mai 2014 - 10 LB 94/13 -, RdL 2014, 224; VG Würzburg, Urteil vom 19. November 2018 – W 8 K 17.1393, juris, Rn.23 Ob darüber hinaus eine zivilrechtliche Nutzungsbefugnis des betreffenden Landwirts hinsichtlich der Flächen erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Vgl. Zusammenfassung bei VG Augsburg, Urteil vom 16. April 2013 – Au 3 K 12.158 -, juris, Rn. 31 m.w.N., VG Minden, Urteil vom 7. März 2019 - 11 K 3257/17 -, n.v. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuweisung der Zahlungsansprüche trägt der Kläger als Begünstigter gemäß § 11 MOG die Darlegungs- und Beweislast bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Nach diesem Maßstab hat der Kläger Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die streitbefangenen Maisflächen im Umfang von 83,69 ha. Denn nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung der Zeugen ist die Einzelrichterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Überzeugung, dass diese Flächen dem Kläger am 15. Mai 2015 im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung standen. Die Angaben des Klägers und der Zeugen stimmten im Wesentlichen überein, die Einlassungen sind stimmig und widerspruchsfrei. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Flächenverlagerung nur zum Schein erfolgt ist und die Zeugenaussagen aus Gefälligkeit abgesprochen sein könnten, sind in keiner Weise ersichtlich. Dass der zwischen dem Verpächter Herrn X. C. und dem Kläger geschlossene Pachtvertrag – wie sowohl der Kläger als auch der Zeuge C. eingeräumt haben – rückdatiert und nur deshalb erstellt wurde, weil der Beklagte Verträge zum Nachweis gefordert habe, ist unerheblich. Jedenfalls hatte der Kläger nach der übereinstimmenden Aussage der Zeugen C. und I. und der Einlassung des Klägers die mündlich vereinbarte zivilrechtliche Nutzungsbefugnis zur Bewirtschaftung der Flächen des Herrn C. . Dieser hat seine Flächen in einen Flächenpool von insgesamt 400-500 ha, der auch die Flächen des Klägers und weiterer Betriebe umfasst, einbracht. Die Zeugen C. und I. haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass zwischen dem Kläger und Herrn X. C. , die schon seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, niemals schriftliche Verträge geschlossen worden sind, es sei jedoch vereinbart gewesen, dass der Kläger die Flächen des Herrn C. nutzen dürfe. Dieses Verfahren stelle für beide eine win-win-Situation dar. Herr C. habe sich ganz auf seine Milcherzeugung konzentrieren wollen. Für die Maisflächen bekomme er vom Kläger eine gute Pacht, für die er auf dem Markt noch Mais als Futter zukaufen könne. Gleichzeitig gebe er dem Kläger – wie auch anderen Landwirten – eine Abnahmegarantie für den Mais zum jeweiligen Marktpreis, da er viel Mais brauche. Insgesamt sei es für ihn lukrativer, die Flächen zu verpachten als diese selbst zu bewirtschaften. Auch der Kläger profitiere von dieser Vorgehensweise. Er benötige die Flächen im Wesentlichen für den Anbau von Kartoffeln und Zwiebeln. Wie er plausibel ausgeführt hat, sei es aber sinnvoll, nach einer Bestellung mit Kartoffeln auf dieser Fläche zunächst Mais anzubauen, und erst dann Zwiebeln, da man auf einer Maisfläche die durchwuchernde Kartoffel gut bekämpfen könne. Mit dem Maisanbau könne er die Flächen für eine spätere Bestellung mit Zwiebeln und Kartoffeln vorbereiten und so eine vielfältige Fruchtfolge einhalten. Er könne die Art und den Umfang der Düngung und Herbizidbehandlung bestimmen, so dass er optimale Bodenbedingungen für die Zwiebeln/ Kartoffeln schaffe. Insofern sei es für ihn unerheblich, ob er mit dem Maisanbau Gewinne mache. Vielmehr sichere er sich die raren Flächen für den Anbau seiner Hauptkulturen. Insofern erscheint es wirtschaftlich sinnvoll, dass der Kläger zwischenzeitlich selbst Futtermais anbaut, obwohl er keine Tierzucht betreibt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Maisflächen selbst bewirtschaftet und dabei über eine hinreichende Selbständigkeit verfügt sowie das wirtschaftliche Risiko für die Flächen getragen hat. Der Kläger hat selbst die Bodenbearbeitung der Flächen durchgeführt und für die Maisaussaat, Düngung und Herbizidbehandlung im Jahr 2015 einen Lohnunternehmer im eigenen Namen beauftragt und bezahlt. Später ist die Herbizidbehandlung durch den Kläger selbst durchgeführt worden, da er mit dem Lohnunternehmer unzufrieden war. Nach eigener Aussage ist die Düngung mit Gülle durch den Betrieb C. mit dessen Gülle durchgeführt worden, dafür sei nur deshalb nichts gezahlt worden, weil er sich die Gülle auch aus Holland hätte holen können und dafür noch Geld bekommen hätte. Der Kläger habe aber selbst bestimmt, wann und wieviel Gülle auf die Maisfelder gebracht werde. Das Saatgut ist ihm zwar von Herrn C. gestellt worden. Dies ist – wie die Vernehmung der Zeugen ergeben hat – jedoch ein übliches Vorgehen, da der Abnehmer in aller Regel die Art und Qualität des Saatgutes und damit des Ernteprodukts festlegen wolle. Auch sei nicht ungewöhnlich, dass der Abnehmer schon vor der Pflanzung feststehe. Vorliegend bestand zudem nach übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des Zeugen C. keine Lieferverpflichtung des Klägers an den Zeugen C. , sondern lediglich eine Abnahmegarantie des Herrn C. zum Marktpreis. Insofern stünde es dem Kläger frei, den Mais auch an einen anderen Abnehmer zu verkaufen. Dass er dies faktisch nicht tut, weil er so riskieren würde, dass Herr C. seine Flächen aus dem Pool zurückzieht, sind wirtschaftliche Zwänge, die im Geschäftsleben weit verbreitet sind. Auch die Tatsache, dass er die Ernte nicht selbst durchgeführt hat, spricht nicht gegen eine eigenen Bewirtschaftung, da er den Mais – wie dies üblich ist – stehend auf dem Feld verkauft hat, so dass der Abnehmer für die Ernte und Lagerung verantwortlich war. In der Gesamtschau hat der Kläger damit über die erforderliche Selbständigkeit in Bezug auf die Maisflächen verfügt. Da er den Mais an den Zeugen C. zum Marktpreis veräußert, trägt er auch das wirtschaftliche Risiko einer schlechten Ernte. Dass er beim Maisanbau auch Verluste in Kauf nimmt, gehört zu seinem unternehmerischen Konzept, den Anbau des Maises nur deshalb zu betreiben, damit er optimale Bedingungen für seine Hauptkulturen schafft und mit diesen dann Gewinne zu erwirtschaften. Dass die Abrechnungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. teilweise erst nach Jahren durchgeführt wurden, entspricht schließlich deren Geschäftsgebahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist das Urteil unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 47.757,60 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG erfolgt. Das Gericht hat sich dabei an dem streitigen Wert der Zahlungsansprüche im Umfang von 83,75 (im Wert von 190,08 € je Zahlungsanspruch) orientiert. Den sich aus dieser Muliplikation ergebende Wert ist auf das Dreifache erhöht worden, da sich die Entscheidung auch künftig auswirken kann. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 S 212/17 -, juris, Leitsätze 1 und 2. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.