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Urteil

25 K 1234/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0309.25K1234.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.2002 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er reiste am 9. Oktober 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am selben Tag einen (beschränkten) Asylantrag. 3 In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 30. November 2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor, aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgereist zu sein. Er habe in der Nähe seines Heimatortes im Bezirk Paghman in der Provinz Kabul, der eine gute Stunde Autofahrt von Kabul entfernt liege, das Gymnasium besucht und nachmittags Autos gewaschen. Eines Tages habe ihm sein Vater berichtet, dass die Regierung nur tagsüber über das Dorf regiere, in der Nacht jedoch die Taliban. Diese hätten den Vater mehrfach angesprochen, dass er den Kläger und seinen jüngeren Bruder in eine Koranschule schicken solle. Dort wären sie jedoch nicht nur im Islam, sondern auch im Kampf gegen die Regierung ausgebildet worden. Andere minderjährige Jugendliche aus dem Dorf seien ebenfalls auf diese Schule mitgenommen und dann nach Pakistan gebracht worden. Nachdem die Taliban ihn zweimal ermahnt hätten, habe sein Vater befürchtet, dass seine Söhne beim dritten Mal einfach mitgenommen worden wären. Er habe jedoch gewollt, dass seine Söhne eine gute Schulbildung erhielten, anstatt später Polizisten zu töten oder Selbstmordattentate zu begehen. Daher habe sein Vater entschieden, sie außer Landes bringen zu lassen, was der Kläger und sein Bruder akzeptiert hätten. Dafür habe er sich Geld geliehen und ein Feld verkauft. Sie seien dann über Kabul auf dem Landweg ausgereist. In Bulgarien habe der Kläger dann seinen seinerzeit neunjährigen Bruder verloren. Wie die Eltern telefonisch berichtet hätten, hätten die Taliban nach der Abreise noch zwei Mal nach ihnen gefragt und gedroht, den Kläger und seinen Bruder umzubringen, falls sie sie irgendwo in Afghanistan erwischen würden. Dabei sei der Vater auch verprügelt worden. Man habe ihm ein bis zwei Jahre Zeit eingeräumt, seine Söhne den Taliban zu übergeben. Seine Eltern seien aus finanziellen Gründen nicht geflohen. Auch könne der Vater wegen einer Beinverletzung nicht mehr arbeiten und lebe von einer kleinen Rente. Zudem seien die Taliban überall in Afghanistan und hätten überall ihre Leute. Er, der Kläger, habe selbst keinen Kontakt zu den Taliban gehabt. Diese hätten lediglich den Vater verwarnt und gedroht, seine Söhne nachts mitzunehmen. Zuvor habe er nicht gewusst, dass die Taliban in seiner Heimatregion vor Ort so große Macht hätten. Einiges habe er jedoch in der Schule mitbekommen, sowie über Radio und Fernsehen. Ihm persönlich sei jedoch nie etwas passiert, auch nicht auf dem 25-minütigen Fußweg zur Schule durch Felder und Berge. Es habe jedoch jederzeit die Gefahr einer Entführung bestanden. In der Schule seien die Taliban nicht gewesen, da in der Nähe Regierungstruppen gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr würden die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen und ihn entweder zwingen, für sie zu kämpfen, oder ihn töten. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und mit seinen Eltern und seinem Bruder zusammengelebt. Die wirtschaftliche Situation sei seit dem Unfall des Vaters schlecht gewesen, zuvor habe der Vater im Stadthaus für die Stadtreinigung gearbeitet. Die Eltern lebten nach wie vor am Heimatort und würden von den Dorfbewohnern unterstützt. Es bestehe gelegentlicher telefonischer Kontakt. Außerdem habe er noch mehrere Onkel mütterlicherseits, die in einem anderen Ort lebten. 4 Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 5 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: 6 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling. Aus seinem Vortrag gehe das Vorliegen einer individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung aufgrund eines flüchtlingsschutzrelevanten Anknüpfungsmerkmals nicht hervor. Vielmehr habe der Kläger eingeräumt, ihm persönlich sei nie etwas passiert. Er habe selbst nie Kontakt mit den Taliban gehabt, und er habe auch von keinem einzigen Vorfall berichtet, der auf eine konkrete Bedrohung dieser Art hindeuten könnte. Vielmehr habe er lediglich durch die Erzählung seines Vaters von der Aufforderung der Taliban erfahren, die sich in gleicher Weise an viele Jugendliche des Dorfes gerichtet habe. Auch sei dem Kläger zuvor nicht bekannt gewesen, dass die Taliban in seiner Region so großen Einfluss gehabt hätten. Von daher erscheine die vorgetragene Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft. Es sei nicht plausibel, dass der Kläger im Falle einer tatsächlichen konkreten Bedrohungssituation überhaupt nichts mitbekommen und davon lediglich durch Erzählung des Vaters erfahren haben würde. Es sei weiter nicht ersichtlich, dass die Regierung in der Heimatregion des Klägers nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, wirksamen Schutz vor Übergriffen zu gewährleisten, obwohl sich gemäß den Angaben des Klägers in der Nähe seiner Schule Regierungstruppen befunden hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Situation in der Nacht gänzlich anders dargestellt haben solle als am Tag, wenn die Sicherheitslage offenbar ausreichend stabil gewesen sei und dem Kläger problemlos einen regelmäßigen Schulbesuch ermöglicht habe. Schließlich sei auch sein Vortrag in Zweifel zu ziehen, dass ein Umzug der gesamten Familie an einen anderen Ort der Region, etwa zu Verwandten, aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, da der Vater trotz der angegebenen schlechten wirtschaftlichen Lage in der Lage gewesen sei, ein Grundstück zu verkaufen und einen erheblichen Geldbetrag für die Schleusung seiner beiden Söhne aufzubringen, welcher erheblich höher gewesen sein dürfte. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen sodann ebenfalls nicht vor. 7 Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Auch für eine unmittelbare Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, etwa in Form einer Entführung, fehlten konkrete Anhaltspunkte, da die vorgetragene Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht worden sei. Von einer individuell erhöhten Gefahr, Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu werden, sei im Falle des aus dem Raum Kabul stammenden Klägers ebenfalls nicht auszugehen. 8 Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, drohe dem Kläger in Afghanistan keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. 9 Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 10 Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. 11 Der Bescheid wurde dem Kläger am 29. Januar 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 hat der Kläger, vertreten durch den seinerzeitigen Vormund, am Mittwoch, 13. Februar 2019, Klage erhoben. Der Poststempel des zur Post gegebenen Briefes trägt das Datum des 8. Februar 2019, einem Freitag. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 wurde dem Kläger der Eingang seiner Klage bestätigt, jedoch fehlt in der Abschrift die Angabe, wann die Klage bei Gericht eingegangen ist. 12 Auf richterlichen Hinweis mit Schreiben vom 22. März 2019, welches dem Kläger am 9. April 2019 zugestellt wurde, hat der Kläger, vertreten durch seinen seinerzeitigen Vormund, mit Schriftsatz vom 16. April 2019, eingegangen am 23. April 2019, darauf hingewiesen, dass die Klage am 5. Februar 2019 verfasst und am 6. Februar 2019 „das Haus verlassen“ habe. Dass die Post so lange brauche, sei nicht abzusehen gewesen. Dies sei schon außergewöhnlich lange. Es werde gebeten, die Klage „außergewöhnlicherweise zuzulassen“, zumal es sich trotz dieser Verzögerung, die weder von dem Vormund noch von dem Kläger selbst verschuldet worden sei, nur um einen Tag handle. Es werde gebeten, das Asylverfahren und die Lebensperspektive des Klägers nicht von der Post abhängig zu machen. Dieses Schreiben wurde, wie dem Kläger unter dem 6. Mai 2019 mitgeteilt wurde, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt. 13 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, sein Vorbringen sei, gerade unter Berücksichtigung der Stellung Minderjähriger im Herkunftsland, gleichzusetzen mit einer persönlichen Bedrohung. In Afghanistan sei es üblich, dass die Erwachsenen miteinander alle Dinge für die Kinder und Jugendlichen regelten, sie würden nicht gehört und müssten dieser Logik folgend auch nicht selber angesprochen werden. Die Ansprache an den Vater sei eine persönliche Bedrohung des Klägers gewesen. Dass der beim Bundesamt gehaltene Vortrag in seiner Detailliertheit und Konkretheit nicht den Ansprüchen des Anhörers / Entscheiders genügt habe, liege nicht zuletzt auch an der Unsicherheit und Nervosität, welcher er, der Kläger, trotz intensiver Vorbereitung ausgesetzt gewesen sei. Dies sei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Tages auch nur verständlich. Dass sein Vater versucht habe, ihm und seinem Bruder möglichst wenig zu berichten, erscheine unter den gegebenen Voraussetzungen nicht die schlechteste Idee gewesen zu sein, vor allem unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters. Damit erkläre sich auch der Umstand, dass er, der Kläger, nicht allzu gut über die Zustände in seiner Heimat informiert gewesen sei. Abgesehen davon, dass man hinsichtlich der aktuellen Situation für Rückkehrer in Kabul anderer Meinung sein könne, habe er schon in seiner Anhörung gesagt, dass er nicht aus Kabul stamme, sondern sein Heimatort ungefähr eine Stunde Autofahrt von Kabul entfernt liege. Unter den dort herrschenden Bedingungen sei dies sicher mehr als die Entfernung, die man in Deutschland mit dem Auto in einer Stunde zurücklegen könne. Da weder er noch seine Familie über die Mobilität eines Autos verfügten, scheine ihm die Entfernung durchaus so groß zu sein, dass die Verhältnisse in Kabul keinerlei Erkenntnisse über die im Heimatort herrschenden Verhältnisse lieferten. Hierauf werde im Bescheid allerdings nicht eingegangen. Die Unterstellung, seine Eltern hätten ihn und seinen Bruder aus wirtschaftlichen Gründen auf die Flucht geschickt, halte er unter Verweis auf das kindliche Alter des jüngeren Bruders, der zum Zeitpunkt der Flucht gerade einmal neun Jahre alt gewesen sei, für haltlos. Der kleine Bruder habe mit ihm ausreisen sollen, weil die subjektive Wahrnehmung der Gefahr für die Söhne so groß gewesen sei, dass der Vater keinen anderen Ausweg gesehen habe. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 16 hilfsweise, 17 die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, 18 weiter hilfsweise, 19 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 20 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 21 die Klage abzuweisen, 22 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Klage sei bereits wegen Unzulässigkeit abzuweisen, da sie außerhalb der zweiwöchigen Klagefrist eingereicht worden sei. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde der Stadt O. Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, so dass ihm nicht anzulasten ist, dass er die Klage am 13. Februar 2019 und mithin erst nach Ablauf der am 12. Februar 2019 endenden Klagefrist erhoben hat. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat am 23. April 2019 innerhalb von zwei Wochen, nachdem er – am 9. April 2019 durch das Schreiben des Gerichts vom 22. März 2019 – von der Säumnis Kenntnis erlangt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der in O. tätige seinerzeitige Vormund des Klägers musste nicht damit rechnen, dass seine Klageschrift, welche einen Poststempel von Freitag, 8. Februar 2019 trägt, erst nach Ablauf der Klagefrist (Dienstag, 12. Februar 2019) das Verwaltungsgericht Düsseldorf erreichen würde; in diesen Zeitraum fielen insbesondere weder Feier- noch rheinische Brauchtumstage. 27 Die Klage ist jedoch unbegründet. 28 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 29 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 30 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. 31 Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Bei der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 32 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, 10 C 23.12, juris (Rn. 19). 34 Bei dem Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose der einheitliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. (Rn. 32, m.w.N.). 36 Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht. 37 Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, 10 C 5.09, juris (Rn. 23); OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010, 8 A 4063/06.A, juris (Rn. 39). 39 Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010, a.a.O. (Rn. 33 m.w.N.). 41 Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Vorbringen des Klägers kann weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus flüchtlingsrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen aus flüchtlingsrelevanten Gründen verfolgt werden würde. 42 Übergriffe von staatlichen Stellen vor seiner Ausreise hat der Kläger nicht geltend gemacht. 43 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Es kann dahinstehen, ob er glaubhaft von Rekrutierungsbemühungen der örtlichen Taliban in seinem Heimatdorf berichtet hat, zumal der Kläger eigenes Erleben zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, sondern sich auf Geschehnisse berufen hat, die ihm sein Vater berichtet habe. 44 Der Kläger ist – selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens und unter der Annahme, dass ihm heute in seinem Heimatort im Bezirk Paghman in der Provinz Kabul Zwangsrekrutierung durch die örtlichen Taliban drohte – jedenfalls auf eine bestehende interne Schutzmöglichkeit zu verweisen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger Fluchtalternativen innerhalb Afghanistans besitzt. Der Kläger ist jedenfalls darauf zu verweisen, sich in einem anderen Landesteil Afghanistans, beispielsweise in der Stadt Kabul bzw. einem anderen Bezirk innerhalb der Provinz Kabul, niederzulassen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, er dorthin legal reisen kann und diese Orte als innerstaatliche Schutzmöglichkeit nach den vorgenannten Kriterien geeignet und zumutbar sind, so dass erwartet werden kann, dass der Kläger sich jedenfalls dort vernünftigerweise niederlässt. 45 Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger in anderen Bezirken der Provinz Kabul eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens ist ein gesteigertes Interesse der örtlichen Taliban an dem Kläger, dass sie versuchen würden, ihn dort aufzuspüren, nicht erkennbar. Ein solches Interesse ergibt sich aus den geschilderten allgemeinen Rekrutierungsbemühungen nicht. So hat der Kläger auch im Rahmen seiner Anhörung am 30. November 2018 vorgetragen, seinem Vater sei eine Frist von ein bis zwei Jahren gesetzt worden, innerhalb derer die Söhne erscheinen sollten. Seitdem sind mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass der Kläger, welcher in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern steht, von (weiteren) Übergriffen insbesondere auf seinen Vater berichtet hat. 46 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2016 – 13 A 1642/16.A – , vom 17. September 2018 – 13 A 2914/18.A – sowie vom 7. September 2020 – 13 A 4088/18.A – , jeweils juris (m.w.N.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018, A 11 S 924/17, und BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2018, 13a ZB 17.31203, jeweils juris (m.w.N.), sowie VG München, Urteil vom 30. Juli 2018, M 26 K 17.36246, juris (Rn. 15 ff.); vgl. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, 10 C 11/08, juris (Rn. 13), m.w.N.; vgl. EASO, Afghanistan – Regierungsfeindliche Elemente (AGE), August 2020, S. 23 f., sowie ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Rekrutierungsbemühungen der Taliban (Zwang bzw. Ausübung von Druck; Rekrutierung in Schulen; Drohbriefe und Social Media; Konsequenzen einer Weigerung), vom 13. August 2018. 47 Der Kläger kann legal nach Kabul reisen. Es ist auch davon auszugehen, dass er dort aufgenommen wird, und es kann auch von ihm erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. 48 Die Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann", dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, ist in der Rechtsprechung dahingehend präzisiert worden, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12, juris (Rn. 20), und vom 29. Mai 2008, 10 C 11.07, juris (Rn. 35). 50 Bei der Prüfung einer inländischen Schutzalternative sind daher auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren umfassend zu berücksichtigen, insbesondere auch eine etwaige Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage oder der sozioökonomischen Verhältnisse. Für die zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führende Annahme einer allgemeinen Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage bedarf es in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG einer (besonderen) Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Dies ist dann der Fall, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. 51 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07 , juris (Rn. 35 ff.); BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – Rn. 32 ff. und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – Rn. 18 ff., jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – Rn. 47 ff. und Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A – Rn. 15 ff., jeweils juris. 52 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz Kabul kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 53 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019 (Stand: Juli 2019), sowie vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020). 54 Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person des Klägers führten, liegen, wie ausgeführt, nicht vor. 55 Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt anderseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. 56 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris, Rn. 24, und vom 17. November 2011, a.a.O. (Rn. 22 f.). 57 Ab welchem Verhältnis von verletzten und getöteten Personen zur Gesamtbevölkerung der Provinz oder Region dabei wegen der hohen Gefahrendichte eine Begründung des subsidiären Schutzes anzunehmen ist, kann offenbleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., 59 ist jedenfalls ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen. 60 Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht in Afghanistan insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien, improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen sowie Blindgängern und Munitionsrückständen aus. Im Vergleich zu den Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft wird jedoch die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanische Bevölkerung vom Auswärtigen Amt als niedrig bewertet. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nichtstaatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt besonders für die Stadt Kabul, wo sich der Hauptsitz der Zentralregierung, ihrer Repräsentanten und zahlreicher staatlicher Einrichtungen und damit klassische und medienwirksame Ziele der Taliban befinden. 61 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand: Juli 2017), S. 8 ff., sowie Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 18 f., vom 2. September 2019 (Stand: Juli 2019), S. 19 ff., und vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 17 f., sowie in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 17 f. 62 In den vergangenen Jahren ist es in Kabul – insgesamt – zu einer Zunahme ziviler Opfer gekommen, wobei bei den verzeichneten Anschlägen nicht nur vermehrt zivile Opfer in Kauf genommen wurden, sondern diese sogar gerade auf die Zivilbevölkerung zielten. 63 Vgl. dazu United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan, Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, Juli 2017, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, S. 3; vgl. zu vermehrt gezielt auf die Zivilbevölkerung gerichteten Anschlägen, insbesondere der ISKP: Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand: Juli 2017), S. 10; vgl. ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Mai 2018), S. 18 ff. 64 Auch zeigten die Anschläge Ende 2017 und im Jahr 2018, über die öffentliche Medien berichteten, dass sich die Sicherheitslage weiter verschärft hat. Dasselbe verdeutlichten die Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, 65 vgl. Amnesty International, Anfragenbeantwortung zur Sicherheitslage für Zivilpersonen, für Rückkehrer, Verdichtung der Gefahren für einzelnen Regionen bzw. einzelne Personengruppen, Akteure, Möglichkeit für Zivilpersonen, Gefahren auszuweichen, Lage von alleinstehenden Personen, Arbeitsmarkt, Versorgungslage, Rückkehrer, die lange im Iran gelebt haben, Lage der Hazara, vom 5. Februar 2018, S. 1 ff., 66 sowie der Länderinformationsbericht des European Asylum Support Office (EASO). 67 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation, Update, Mai 2018, S. 25 ff., m.w.N. zu den einzelnen Sicherheitsvorfällen. 68 Nach einem Anstieg der Zahlen größerer Selbstmordanschläge und komplexer Angriffe in der ersten Jahreshälfte 2018 sanken diese bis in das Jahr 2019 wieder. Wie in ganz Afghanistan intensivierte sich die Gewalt auch in Kabul während des dritten Quartals 2019 erneut, einschließlich mehrerer Selbstmord- und komplexen Angriffe in der Stadt in den Monaten Juli bis September. Im letzten Quartal 2019 wie auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden weniger Anschläge in der afghanischen Hauptstadt verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 wurde erneut von einer Zunahme der Gewalt berichtet. 69 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (September 2020), S. 60 f. (m.w.N. zu einzelnen Sicherheitsvorfällen). 70 Die afghanische Hauptstadt bleibt ein Ziel für regierungsfeindliche Gruppierungen, welche weiterhin Angriffe in der Stadt Kabul verüben. 71 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (September 2020), S. 56. 72 Nach den Erhebungen der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) waren mehr als die Hälfte aller zivilen Opfer von Selbstmordattentaten im Jahr 2019 auf 15 solcher Anschläge in der Stadt Kabul zurückzuführen. Dabei waren afghanische Ministerien und Staatsbedienstete, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Organisationen, sowohl militärische als auch zivile, die Hauptziele der regierungsfeindlichen Gruppierungen in der Stadt Kabul. UNAMA hat seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass sich die Handlungen gegen Richter und Staatsanwälte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Entwicklungshelfer und Menschenrechtsverteidiger richteten. Zudem wurde von einem Handlungsmuster aus Einschüchterung und Gewalt gegen Medienvertreter und Telekommunikations-unternehmen berichtet. 73 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (September 2020), a.a.O., S. 60; vgl. auch EASO, Afghanistan: Regierungsfeindliche Elemente (AGE) (August 2020), S. 24 ff. 74 Seit dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban vom 29. Februar 2020 sind keine signifikanten Angriffe mehr durch Taliban auf internationale Kräfte erfolgt, dafür umso mehr auf die staatlichen Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF). Gegen Polizei- und Militärfahrzeuge werden insbesondere in Kabul Anschläge mit sogenannten magnetischen improvisierten Sprengvorrichtungen (magnetic improvised explosive devices, MIED) verübt. Zudem werden besonders medienwirksame, größere Ziele der Sicherheitskräfte sowie polizeiliche Kontrollpunkte Ziele von Angriffen. Afghanische Regierungsmitarbeiter und sonstige Amtsträger stehen ebenfalls im Fokus der Aufständischen und sonstiger krimineller Organisationen. Diese gezielten Tötungen haben im Laufe des Jahres 2019 und seit Beginn des Jahres 2020 stetig zugenommen. Dabei kommt es den Angreifern nicht darauf an, ausschließlich hochrangige Regierungsmitarbeiter zu treffen. Afghanische Mitarbeiter von nationalen und internationalen Hilfsorganisationen sind ebenfalls Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppen. In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtlern usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten. Allein in den letzten beiden Monaten des Jahres 2020 fielen fünf Medienvertreter solchen Anschlägen zum Opfer. Im März 2021 wurden drei Mitarbeiterinnen des privaten Fernsehsenders Enekaas TV in der Stadt Dschalalabad (Provinz Nangarhar) getötet, zu dem Anschlag bekannte sich der sog. Islamische Staat (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan / Islamic State in Khorasan Province; ISKP). Bereits im Januar 2021 wurden zwei Richterinnen in der Stadt Kabul auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle am Obersten Gerichtshof erschossen. 75 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 16 f.; vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-tv-mitarbeiterinnen-erschossen-101.html; vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/anschlag-afghanistan-133.html. 76 Anfang November 2020 wurden bei einem Angriff auf eine Universität in Kabul mehrere Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt, als dort hochrangige Regierungsvertreter zur Eröffnung einer Buchmesse erwartet wurden. Wenige Tage zuvor hatte der ISKP in der Stadt Kabul eine Schule angegriffen und mehr als 20 Schülerinnen und Schüler getötet. 77 Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-155.html. 78 Die Provinz Kabul, die mit 312 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Mai 2016 im Landesvergleich noch nicht hervortrat, 79 vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (November 2016), S. 43 ff., 80 wies im ersten Halbjahr 2017 mit 1.048 (219 Toten und 829 Verletzten) zwar die höchste absolute Zahl ziviler Opfer unter den afghanischen Provinzen auf. 81 Vgl. UNAMA, Midyear Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2017, Annex III. 82 Davon entfielen allein 92 Tote und 490 Verletzte auf den verheerenden Selbstmordanschlag vom 31. Mai 2017 mit einem mit mehreren Tonnen Sprengstoff präparierten Abwasser-Tankwagen als einem der schwersten Anschläge der letzten Jahre. 83 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand: Juli 2017), S. 2 f. 84 Auch in den Jahren 2018 und 2019 waren mit 1.866 (2018: 596 Toten und 1.270 Verletzten) bzw. 1.563 (2019: 261 Tote und 1.302 Verletzte) die meisten zivilen Opfer in der Provinz Kabul festzustellen. 85 Vgl. UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in armed Conflict Annual Report 2018 (Februar 2019), sowie Afghanistan: Protection of Civilians in armed Conflict Annual Report 2019 (Februar 2020). 86 Die Hauptursachen für diese Opferzahlen in der Provinz Kabul waren improvisierte Sprengsätze (in bzw. ohne Zusammenhang mit einem Selbstmordanschlag) und gezielte / vorsätzliche Tötungen. Im Vergleich zum Jahr 2018 benannte UNAMA Kabul als die Provinz mit dem zweithöchsten Anstieg hinsichtlich ziviler Opfer durch Gefechte am Boden im Jahr 2019 (+ 130). 87 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (September 2020), S. 166. 88 Diese Zahlen müssen jedoch bei der erforderlichen Gefahrenprognose zur Einwohnerzahl der Provinz ins Verhältnis gesetzt werden, die mit rund 4,5 Millionen die mit Abstand höchste unter den 34 Provinzen des Landes ist, das insgesamt über 27 Millionen Einwohner hat. Die Einwohnerzahl der Provinz Kabul in den Jahren 2018 / 2019 wurde auf 4.860.880 Einwohner geschätzt. 89 Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization, Statistical Yearbook, 2016-17, abrufbar unter: http://cso.gov.af/en/page/1500/4722/2016-17, S. 6 ff.; rd. 4,9 Mio. Einwohner, vgl. Central Statistics Organization, Estimated Population of Afghanistan 2018-19, abrufbar unter: http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111, S. 2; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018), S. 19: 4,4 Mio. Einwohner; vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (November 2016), S. 43: 4.372.977 Einwohner; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (Juni 2019), S. 162: 4.860.880 Einwohner. 90 Ausgehend hiervon ergab sich ein jährliches Risiko von ca. 1 : 2.388 (1. Halbjahr 2017) bzw. ca. 1 : 2.605 (Gesamtjahr 2018) bzw. ca. 1 : 3.110 (Gesamtjahr 2019), verletzt oder getötet zu werden, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab von 1 : 800 keine erhebliche Gefahr darstellt. 91 Zur Entwicklung im ersten Quartal 2019 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3741/18.A, juris (Rn. 131 f., m.w.N.); vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019 (Stand: Juli 2019), S. 20, und vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 17 f. 92 Für die Jahre 2020 / 2021 gehen Schätzungen von einer Einwohnerzahl in der Provinz Kabul von 5.204.667, 93 vgl. EASO, Afghanistan – Security Situation (September 2020), S. 162, 94 und allein in der Stadt Kabul von 4.434.550 aus, 95 vgl. EASO, Afghanistan – Security Situation (September 2020), S. 55. 96 In der ersten Jahreshälfte 2020 wurden 338 zivile Opfer gemeldet. 97 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (September 2020), a.a.O., S. 166. 98 Im gesamten Jahr 2020 kamen in der Provinz Kabul 817 Personen (255 Tote und 562 Verletzte) zu Schaden, 99 vgl. UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in armed Conflict, Annual Report 2020 (Februar 2021), 100 so dass im Jahr 2020 das Risiko, dort getötet oder verletzt zu werden, bei 1 : 6.370 lag. 101 Bei dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung der Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit – vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Gefahr, persönlich von entsprechenden Übergriffen betroffen zu werden, für den Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul so hoch ist, dass es ihm nicht zumutbar ist, sich dort niederzulassen. 102 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – juris (Rn. 95 ff., und 133 ff.), und vom 26. August 2014, a.a.O. (Rn. 200 ff.), sowie Beschlüsse vom 9. Oktober 2017, a.a.O (Rn. 10 ff.), vom 14. Juli 2017 – 13 A 1555/17.A – Rn. 8 ff., vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A – Rn. 11 ff. und vom 17. September 2018 – 13 A 2914/18 – Rn. 14 ff., jeweils juris; BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 ‑ 13a B 11.30427 – Rn. 27, und Beschluss vom 4. August 2017 – 13a ZB 17.30791 – Rn. 6 ff., jeweils juris. 103 Auch EASO ging in seinem Bericht aus Juni 2019 davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage nicht dagegen spricht, Kabul als interne Fluchtalternative zu betrachten. 104 Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 32 ff., 102 und 128. 105 Auch in seinem jüngsten Bericht aus Dezember 2020 hält EASO daran fest, dass es die grundsätzliche Sicherheitslage in Kabul – wie auch in Herat und Mazar-e Sharif – nicht ausschließt, diese Stadt als interne Fluchtalternative zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stadt Kabul wird eine sorgfältige Prüfung der Sicherheitserfordernisse in Bezug auf die interne Schutzalternative angemahnt. Hinsichtlich eines (internen) Schutzes vor einer Verfolgung bzw. einem drohenden ernsthaften Schaden durch die Taliban seien u.a. die individuellen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Art und Weise, wie der Antragsteller von den Taliban wahrgenommen werde, sowie der Umstand, ob eine persönliche Feindschaft bestehe, besonders zu berücksichtigen. 106 Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan (Dezember 2020), S. 39, 128 ff. 107 Das Gericht ist auch nicht, wie vereinzelt gefordert, veranlasst, von höheren Opferzahlen auszugehen. 108 Dies fordernd beispielsweise Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 82. 109 Die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Dabei ist zu beachten, dass jede Datenerhebung in diesem Kontext schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt, weil die genaue Einwohnerzahl wegen der fehlenden Meldepflicht eigentlich unbekannt ist, also nur geschätzt werden kann. Insoweit gehen Schätzungen sogar teilweise noch von deutlich höheren Einwohnerzahlen aus (bis zu 7 Millionen, Tendenz steigend, insbesondere aufgrund der Ansiedlung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern). 110 Vgl. dies ebenfalls einräumend Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73 f.; zu den Schätzungen: Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat vom 12. April 2017, S. 6; von einer steigenden Tendenz der Einwohnerzahl geht auch EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City (August 2017), S. 38 f., aus. 111 Zwar ist dem Gericht bewusst, dass bei den zugrunde gelegten Zahlen Unschärfen bestehen und es sich damit bei den errechneten Wahrscheinlichkeiten nur um Näherungen handeln kann. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist allerdings nicht ersichtlich. 112 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3741/18.A, juris (Rn. 118 ff.); VG Bayreuth, Urteil vom 30. August 2017, B 6 K 17.30573, juris (Rn. 34); VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017, Au 5 K 16.33123, juris (Rn. 32). 113 Mit Blick auf den eingangs dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch kein Anlass, mit Hilfe eines – ohnehin schwierig zu bemessenden – Faktors eine etwaige Dunkelziffer an Opfern zu berücksichtigen. 114 Vgl. diesen Ansatz insgesamt ablehnend stellvertretend: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018, a.a.O. (Rn. 17); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, A 11 S 241/17, juris (Rn. 224 ff.); eine derartige „Korrektur“ vornehmend: Nds. OVG, Urteil vom 7. September 2015, 9 LB 98/13, juris (Rn. 65); VG München, Urteil vom 11. Juli 2017, M 26 K 17.30939, juris (Rn. 29); VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017, 3 A 140/16, juris (Rn. 35). 115 Entsprechendes gilt bezüglich der in diesem Zusammenhang gestellten Forderung, den bislang verwandten Opferbegriff zu erweitern und auch neben Toten und Verletzten auch weitere Kategorien in den Opferzahlen zu berücksichtigen. 116 Vgl. dazu Stahlmann, Gutachten Afghanistan, 28. März 2018, S. 176 ff. und 189. 117 Die beschränkte Aussagekraft der Daten der UNAMA kann aber gegebenenfalls bei der qualitativen Betrachtung berücksichtigt werden. 118 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, a.a.O. (Rn. 227). 119 Setzt man die zuvor genannten Opfer- und Einwohnerzahlen – wie ausgeführt –zueinander ins Verhältnis, ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts (bei quantitativer Betrachtung) mit deutlichem Abstand zu dem von dort vorgegebenen Risikomaßstab nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul, einen ernsthaften Schaden erleiden wird. 120 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2020 – 13 A 4088/18.A – und vom 17. September 2018 – 13 A 2914/18.A – , jeweils juris (m.w.N.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 (Rn. 89) – , Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 (Rn. 228 ff.) – sowie Urteil vom 17. Januar 2018, a.a.O. (Rn. 495 ff., m.w.N.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020, 13 A 11421/19, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 13a ZB 20.31934 – , Urteil vom 26. Oktober 2020 – 13a B 20.31087 – sowie Beschluss vom 11. April 2017 – 13a ZB 17.30294 – , jeweils juris; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 1 LA 98/20, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2018, 9 LA 160/17, juris (Rn. 19 ff.); VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2020, 14 K 4963/17.A, juris. 121 Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller (quantitativen und qualitativen) Umstände zu keinem anderen Ergebnis. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind, wie ausgeführt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die wertende Betrachtung eine fehlende quantitative Gefahrendichte am Rückkehrort nicht ersetzen, wenn – wie hier – das Schadensrisiko derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist. 122 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014, a.a.O. (Rn. 24), und vom 17. November 2011, a.a.O. (Rn. 23). 123 Hinsichtlich allgemeiner Kriminalität ergibt sich eine relevante Bedrohung für den Kläger auch nicht aus seiner Eigenschaft als Rückkehrer. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise geltend gemacht wird, dass Rückkehrer aus dem Westen in Afghanistan als vermögend gelten und dadurch gefährdet sind, Opfer von Raubüberfällen, Erpressungen und anderen Delikten zu werden, 124 vgl. Pro Asyl, Zur Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan (25. August 2017), abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-09-08-Stellungnahme-Lagebericht-Afghanistan-PRO-ASYL-final.pdf, S. 12, 125 fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein über den Einzelfall hinausgehendes Gefahrenmoment. 126 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3741/18.A, juris (Rn. 193 ff.); vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 28, sowie vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 25. 127 Schließlich kann der Kläger auch mit Blick auf die humanitäre Lage in Kabul als interne Schutzalternative verwiesen werden, wenngleich diese in wesentlichen Teilbereichen nach wie vor stark defizitär ist. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte in den vergangenen Jahren belegte Afghanistan 2016 lediglich Platz 169 von 188 im Human Development Index der Vereinten Nationen. 128 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 25. 129 Die Wirtschaftsdaten des Landes erweisen sich als äußerst volatil. Während das durchschnittliche Wirtschaftswachstum zwischen 2003 und 2013 bei 9 % gelegen hatte, sank es in den Jahren 2014 bis 2017 auf Werte zwischen 1,5 und 2,7 %. Sodann wurde zunächst eine – wenn auch für externe Einflüsse anfällige – Stabilisierung erwartet, die nach Schätzungen bis 2021 zu einer Wachstumsrate von 3,6 % hätte führen können. 130 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 23 ff. 131 Die (schwer festzustellende) Arbeitslosenzahl belief sich nach Angaben der Weltbank 2014 auf 9,1 %, während eine Umfrage zu den afghanischen Lebensverhältnissen (ALCS) im selben Jahr einen Anstieg der Arbeitslosigkeit auf 24 % ergab, wobei weitere 15,3 % "unterbeschäftigt" waren. Eine weitere Verschlechterung war bereits zu diesem Zeitpunkt zu befürchten. Gleiches galt für die damit in Zusammenhang stehende Armutsquote. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebte, stieg in den Jahren 2016 / 2017 auf 54,5 %. Dementsprechend waren 2016 insgesamt 1,6 Million Afghanen oder 6 % der Bevölkerung von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit und weitere 9,7 Millionen oder 34 % von mittelschwerer Lebensmittelunsicherheit betroffen. Dabei bestanden signifikante regionale Unterschiede. Insoweit stellte sich im Jahre 2016 die Situation in Städten auch erstmals schlechter dar als in ländlichen Gebieten. 132 Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 132 ff., und Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 27 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 21 f., sowie vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 25 f.; UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage (30. September 2016), S. 27 ff. 133 Dementsprechend ermittelte eine Studie aus dem Jahre 2014 für fünf große afghanische Städte (Kabul, Herat, Jalalabad, Mazar-e Sharif und Kandahar) auch eine im landesweiten Vergleich deutlich höhere durchschnittliche Armutsquote von 78,2 %. 134 Vgl. Samuel Hall, Urban Poverty Report – A Study of Poverty, Food Insecurity und Resilience in Afghan Cities (2014), abrufbar unter: http://samuelhall.org/drc-pin-urban-poverty-report/, S. 6. 135 Wesentlicher Gesichtspunkt für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes ist dabei das erhebliche Bevölkerungswachstum, das zuletzt bei 2,7 % lag und Ende 2020 von der Weltbank mit 2,3 % angegeben wurde; dies kommt in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleich. 47 % der Bevölkerung sind unter 15 Jahren alt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck, bzw. macht dieses Wachstum dies dem afghanischen Staat nahezu unmöglich. 136 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 23 f., sowie Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 21, vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 25, sowie vom 16. Juli 2020 (Stand Juni 2020), S. 22; vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview, S. 14. 137 In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80 % in Afghanistan ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55 % aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert werde. 138 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand. Juni 2020), S. 22. 139 Diese Entwicklung wird verstärkt durch die große Zahl von Personen, die innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben werden. Bis Ende 2015 waren dies mehr als 1 Million Menschen, im Jahre 2016 eine weitere halbe Million, bis Ende März 2018 weitere 54.000, von denen viele letztlich in großen urbanen Zentren mit nur beschränkten Aufnahmekapazitäten endeten, in denen der Zugang zur Grundversorgung ein größeres Problem darstellt. Hinzu kamen gut eine Million registrierter und nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran, die im Jahre 2016 in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Dabei ist speziell Kabul nicht nur traditionell zu etwa 40 % das wesentliche Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen, sondern war auch massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen. Dementsprechend ist Kabul von allen Städten Afghanistans diejenige mit dem größten Bevölkerungswachstum. Es belief sich bereits zwischen 2005 und 2015 Schätzungen zufolge auf 10 % jährlich und wurde sodann mit durchschnittlich 4,74 % jährlich angegeben, so dass in der Stadt Kabul offiziellen Schätzungen zufolge in den letzten Jahren zwischen 3,5 und 5,5 Millionen Menschen lebten. Dabei beträgt der Anteil der Einwohner, die in informellen Siedlungen in schlechter Lage und mit mangelnder Anbindung an Versorgung leben, schätzungsweise 70 %. Die Aufnahmekapazität der Stadt ist daher insbesondere aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt. 140 Vgl. UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 31 ff.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 4 und 7; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 24; EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 132 f.; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (Juni 2019), S. 72 ff.; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 56; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 12. September 2018, S. 21; vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010‑2018 vom 7. Dezember 2018, S. 14 ff. 141 Allerdings stellte ein Bericht der afghanischen Regierung aus dem Jahre 2015 fest, dass die Mehrheit der Rückkehrer und Binnenvertriebenen, die in der Lage sind, sich an geeigneten Orten zu integrieren, innerhalb von drei Jahren einen mit der örtlichen Bevölkerung vergleichbaren Lebensstandard erreichen können, 142 vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2017), S. 41, 143 zumal die Zahl der Binnenvertriebenen sodann zurückging. 144 Vgl. Bericht des UNO-Generalsekretärs, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security (28. Februar 2019), S. 12. 145 In 2019 verließen laut dem United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UN-OCHA) ca. 471.000 Menschen aufgrund des Konflikts innerhalb Afghanistans ihre Heimatregion, EASO benennt für diesen Zeitraum eine Zahl von ca. 461.000 Personen. Konfliktinduzierte Binnenflüchtlinge stammten vorwiegend aus den Provinzen Faryab, Takhar und Kunar. Insgesamt wurde die Zahl der Binnenvertriebenen zum Ende 2019 auf über 2,9 Millionen geschätzt. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75 % der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 146 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 21 f.; EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 14 f. und 40. 147 Im ersten Quartal 2020 sorgten der andauernde Konflikt sowie Naturkatastrophen für weitere Binnenmigration, und viele Binnenvertriebene verbleiben an diesen Orten, da Konflikte und Armut sie davon abhalten, in ihre Heimatregionen zurückzukehren. 148 EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 14. 149 Die Zahl der Rückkehrer aus Iran war bereits vor dem Jahr 2020 weiterhin auf einem hohen Stand, wenn auch grundsätzlich rückläufig (2019: 485.000; 2018: 775.000). Noch stärker war der Rückgang bei den Rückkehrern aus Pakistan erkennbar (2019: 19.900; 2018: 46.000). 150 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 24. 151 Zuletzt bewegte die sich verschlechternde Wirtschaftslage im Iran, zumal im Zuge der COVID-19-Krise, viele Afghanen zur Rückkehr in ihr Heimatland, laut IOM bis zum 30. April 2020 etwa 271.000 Rückkehrer. Seit Jahresbeginn bis Anfang Juli 2020 registrierte IOM insgesamt 363.963 Rückkehrer nach Afghanistan, mehr als 362.000 von ihnen aus Iran. 152 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 18; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 16 f. 153 Nach zuletzt veröffentlichten Zahlen kehrten im Jahr 2020 insgesamt rund 824.000 nicht-registrierte Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück. 154 Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 21. 155 Die Provinz Kabul bleibt einer der Hauptniederlassungsorte von Rückkehrern und Binnenvertriebenen. Dabei ist nach Angaben des UNHCR und anderer Quellen der Anteil der Rückkehrer, die ursprünglich aus Kabul stammen, sehr niedrig. Viele Rückkehrer stammen aus anderen Provinzen oder wurden im Iran oder in Pakistan geboren. 156 EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 18 f. 157 Rückkehrer, Binnenvertriebene und Wirtschaftsmigranten haben das schnelle Wachstum der Stadt Kabul vorangetrieben, mit dem die städtische Infrastruktur jedoch nicht in gleichem Tempo Schritt halten konnte. Als Hauptprobleme werden weiterhin u.a. unzureichende Unterkünfte und Sanitäreinrichtungen, eine überlastete Grundversorgung und Ressourcen, Arbeitslosigkeit, Landraub und Armut, aber auch Kriminalität, genannt. Der deutliche Anstieg der Kriminalität wird Berichten zufolge auf die wachsende Arbeitslosigkeit zurückgeführt, verbunden mit einem wachsenden Einfluss von schwerbewaffneten und politisch vernetzten kriminellen Netzwerken, sowie den Auswirkungen veränderter Verhaltensweisen der Kabuler Jugend. Das schnelle und unkontrollierte Wachstum habe neue wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Herausforderungen in der Stadt Kabul hervorgerufen, wodurch das verbliebene städtische Sozialgefüge, welches für die Bewahrung einer gewissen sozialen Ordnung gesorgt habe, mit welcher eine gewisse Sicherheit einhergegangen sei, nunmehr schnell verschwinde. Laut dem UNHCR sind Entführungen eine Hauptsorge für viele Bewohner Kabuls. Ausländer und reiche Afghanen werden insofern als Hauptziele ausgemacht. 158 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (September 2020), S. 55, 59. 159 Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt – vor dem Auftreten der Infektionsfälle mit dem Sars-CoV-2-Virus (COVID-19-Erkrankung) und den mit diesen bzw. den entsprechenden Eindämmungs- und Schutzmaßnahmen einhergehenden Auswirkungen – aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 %. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8 % BIP) aus. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, sie blieb aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder gestiegen sein. Für das Jahr 2021 wird eine Steigerung des BIP um 1 % erwartet, wenn auch anzunehmen ist, dass die Wirtschaft einige Jahre benötigen wird, um sich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu erholen; ohne einen effektiven Aufbauplan steht zu befürchten, dass die Wirtschaft nicht zu dem moderaten Wachstum der Jahre vor der Pandemie zurückkehren wird. 160 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand. Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 23 ff.; UN-OCHA, Humanitarian Needs Overview, S. 14 (Fn. 19). 161 Nach Angaben der Weltbank wurde die Wirtschaft durch den COVID-19-Ausbruch hart getroffen, welcher Konsum, Exporte – zwischenzeitlich wurden die Grenzen zu Nachbarländern geschlossen – und Überweisungen aus dem Ausland („remittances“) beeinflusste. Im Doing Business Index der Weltbank für das Jahr 2020 wird Afghanistan auf Platz 173 von 190 Staaten geführt. 162 EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 23, 25. 163 Bereits zuvor bedurfte die Frage des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, insbesondere auch für Rückkehrer, besonderer Beachtung. 164 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 19 ff.; mit Blick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen vgl. auch Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (Juni 2019), S. 69 ff., sowie Amnesty International, Anfragenbeantwortung zur Sicherheitslage für Zivilpersonen, für Rückkehrer, Verdichtung der Gefahren für einzelnen Regionen bzw. einzelne Personengruppen, Akteure, Möglichkeit für Zivilpersonen, Gefahren auszuweichen, Lage von alleinstehenden Personen, Arbeitsmarkt, Versorgungslage, Rückkehrer, die lange im Iran gelebt haben, Lage der Hazara, vom 5. Februar 2018, S. 53 ff.; speziell zur Lage von Rückkehrern ohne familiäres Netzwerk mit Blick auf Wohn- und Arbeitsmarkt: Stahlmann, Gutachten Afghanistan, 28. März 2018, S. 221 ff. und S. 238 ff.; vgl. ebenfalls umfassend VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Oktober 2018, a.a.O. (Rn. 361 ff.), vom 11. April 2018, A 11 S 924/17, juris (Rn. 302 ff.), und vom 16. Oktober 2017, A 11 S 512/17, juris (Rn. 99-192). 165 Nunmehr belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. 166 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020) in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22. 167 Bereits im Jahr 2018 wurde geschätzt, dass ca. 70 % der Bewohner Kabuls in sogenannten „informellen Siedlungen“ lebten, mithin in Gebieten, in denen sie auf die Nutzung von dem Grund und Boden, auf dem die Unterkünfte errichtet waren, keinen rechtlichen Anspruch hatten, und / oder in denen die Unterkünfte nicht mit baurechtlichen Vorschriften im Einklang standen. Eine Untersuchung aus den Jahren 2016 / 2017 hatte ermittelt, dass 58 % der Rückkehrer nach Afghanistan in diesem Zeitraum zur Miete wohnten (Binnenvertriebene: 69 %), während 22 % der Rückkehrer (Binnenvertriebene: 20 %) anderweitig untergekommen waren, zum Beispiel im weiteren Familienkreis, durch Hausbesetzung oder in informellen Siedlungen. 168 EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 62, 64; zur – variierenden – Begrifflichkeit der informellen Siedlung („informal settlement“, ISET) vgl. auch REACH, Tackling Information Gaps in the informal Settlements of Afghanistan, vom 25. November 2020, abrufbar unter: https://www.reach-initiative.org/what-we-do/news/tackling-information-gaps-informal-settlements-afghanistan/. 169 Unsichere Wohnverhältnisse sind eine Hauptursache für die Verletzlichkeit für viele Afghanen, insbesondere Binnenvertriebene, Rückkehrer und Frauen, und das Risiko einer Zwangsräumung wird als „besonders greifbar“ für Rückkehrer und Personen umschrieben, die aufgrund der COVID-19-Krise nicht in der Lage sind, die Miete zu zahlen. 170 EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 15. 171 Hingewiesen wird allerdings auch darauf, dass die Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hätten, die Mieten seien nicht gestiegen. 172 Vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (30. November 2020), S. 12. 173 Für das Jahr 2020 wird eine Steigerung der Arbeitslosenzahlen erwartet. Es wird geschätzt, dass sich die Arbeitslosenrate (Personen ab 15 Jahren) auf 11,2 % beläuft. Die Weltbank hält eine Armutsrate von 61 % bis 72 % bzw. von 73 % in 2020 für möglich, dies aufgrund von sinkenden Einkommen und steigenden Preisen hinsichtlich Lebensmitteln und weiteren notwendigen Haushaltsmitteln. Die hohe Zahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen setze insbesondere auch die Beschäftigungsmöglichkeiten in den großen urbanen Zentren unter Druck. 174 EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 28 f., 36. 175 Schon vor dem Ausbruch der COVID-19-Erkrankung war die Mehrzahl der vulnerablen Personen im informellen Arbeitssektor tätig, so dass sie von unsteten und irregulären Einkommensquellen abhängig waren, um die Grundbedürfnisses ihres jeweiligen Haushalts zu erfüllen. Schon vor den pandemiebedingten Lockdown-Maßnahmen waren reguläre Beschäftigungsverhältnisse kaum verfügbar. Bereits vor dem Lockdown gaben innerhalb verschiedener Bevölkerungsgruppen 22 – 44 % der Befragten an, keine Arbeit an fünf oder mehr Tagen in einer Woche zu finden; 8 – 12 % der Haushalte gaben an, gar keine Arbeit zu finden. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Erkrankung und den mit ihrer Bekämpfung verbundenen Einschränkungen in Bezug auf Mobilität versiegten die informellen Beschäftigungsmöglichkeiten weitestgehend, was zu einem überwältigenden Verlust von Einkommensquellen sowie zu einem gesunkenen Zugang zu Nahrungsmitteln führte. Diese Folgen traten insbesondere in Städten auf. Laut einer Umfrage aus August 2020 gaben 59 % der befragten Haushalte an, über ein reduziertes Einkommen zu verfügen, und 55 % der Haushalte erklärten, eine Beschäftigung verloren zu haben. Eine Erhebung aus September 2020 zu Daten informeller Siedlungen gibt an, dass 51 % berichtet hätten, dass die meisten Bewohner nicht mehr gearbeitet hätten. Nach dem Ende der Mobilitätsbeschränkungen hätten die befragten Haushalte angegeben, dass sich die Beschäftigungsmöglichkeiten kaum verbessert hätten – befragt zu der Phase vor dem Lockdown und den letzten 30 Tagen vor der Erhebung im Zeitraum Mai – Juni 2020 traten nur minimale Abweichungen zwischen allen Bevölkerungsgruppen auf. Jedoch wäre es für Haushalte, denen eine Frau vorstand, noch schwerer gewesen, dass eine Person dieses Haushalts eine Beschäftigungsmöglichkeit fand, nachdem der Lockdown im August / September 2020 aufgehoben worden sei. Während 86 % der Befragten aus allen Bevölkerungsgruppen (einschließlich solcher mit einem behinderten oder älteren Haushaltsvorstand) angab, dass mindestens ein Erwachsener in der Lage gewesen sei, an mindestens einem Tag pro Woche Arbeit zu finden, traf dies nur auf 77 % aller Haushalte mit einem weiblichen Haushaltsvorstand zu, so dass von einem ungleichen Effekt auf Frauen auszugehen sei. Angesichts der eingeschränkten Einkommensmöglichkeiten für Frauen hätten der Tod oder eine Erkrankung eines männlichen Verdieners nochmals den Druck auf das Familieneinkommen erhöht. 176 Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 41. 177 Die Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Erkrankung im Mai 2020 haben zu einer Zunahme von Arbeitsmöglichkeiten geführt, dennoch blieben die Möglichkeiten zur Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten deutlich unterdurchschnittlich, in erster Linie aufgrund fehlender Nachfrage im Bau- und Produktionssektor. In Verbindung mit der großen Zahl an Rückkehrern wurden die hier erzielbaren Löhne unter Druck gesetzt. 178 Vgl. FEWS NET, Afghanistan: Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 1, 3. 179 In den Städten ist der Winter eine Zeit relativ niedriger Wirtschaftsaktivität. Hierdurch wurden die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft verlängert, mit niedrigen Arbeitsmöglichkeiten und Löhnen, ergänzt durch den Umstand, dass Überweisungen aus dem Ausland („remittances“) weiterhin unterdurchschnittlich erfolgten. Im Januar 2021 lagen die landesweiten Löhne von Gelegenheitsarbeitern vier bis fünf Prozent unter dem Niveau des Vorjahres bzw. des Durchschnitts der letzten vier Jahre. Zugleich lagen die Erwerbsmöglichkeiten für Gelegenheitsarbeiter 20 bis 21 % unter dem Niveau des Vorjahres bzw. des Durchschnitts der letzten fünf Jahre. Obwohl die Erwerbsmöglichkeiten höher sind als während der Hochphase der COVID-19-bedingten Einschränkungen, ist der Durchschnittswert mit 1,7 Tagen / Woche (Januar 2021) der zweitniedrigste seit Januar 2014. Allerdings wird darauf verwiesen, dass die Erwerbsmöglichkeiten für sowie die Löhne der Gelegenheitsarbeiter typischerweise in den Wintermonaten sinken. 180 Vgl. FEWS NET, Afghanistan: Food Security Outlook, Februar bis September 2021, S. 3. 181 Bis September 2021 wird jedoch erwartet, dass eine steigende Wirtschaftsaktivität die Erwerbsmöglichkeiten für arme Haushalte verbessern wird. 182 Vgl. FEWS NET, Afghanistan: Food Security Outlook, Februar bis September 2021, S. 1, 9. 183 Im April 2020 meldete UN-OCHA eine Verschlechterung der Kaufkraft in Kabul und schätzte, dass die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern (Tagelöhnern) um 31 % gesunken sei. 184 EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 37. 185 Nach zu Beginn des Jahres veröffentlichten Zahlen ist die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern seit dem 14. März 2020 bis Januar 2021 um 19 % gesunken; bis Ende Februar 2021 hat sie sich nochmals leicht verschlechtert (Senkung um fast 20 % im Vergleich zum 14. März 2020), wobei zugleich auf Preissteigerungen aufgrund von Unterbrechungen der Transportwege in verschiedenen Landesteilen verwiesen wird. 186 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (21. Januar 2021 bzw. 25 Februar 2021). 187 Die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie haben in Afghanistan zu einer Verschlechterung der Lebensmittelversorgung geführt, welche nunmehr mit derjenigen während der Dürre im Jahr 2018 zu vergleichen ist. Zwar waren die Märkte in Afghanistan weiterhin zugänglich und grundsätzlich in der Lage, die Bedürfnisse der Bewohner zu bedienen. 188 Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 40. 189 Die Preise von Grundnahrungsmitteln sind jedoch seit dem Auftreten des Sars-CoV-2-Virus gestiegen. 190 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (21. Januar 2021), Steigerungen im Zeitraum 14. März 2020 bis 20. Januar 2021 wie folgt: Weizenmehl 13 %, Hülsenfrüchte 23 %, Zucker 21 %, Speiseöl 46 %, Reis 18 %; vgl. UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response / Operational Situation Report (24. Juni 2020), Steigerungen im Zeitraum 14. März bis 24. Juni 2020: Weizenmehl 17 %, Hülsenfrüchte 32 %, Zucker 21 %, Speiseöl 40 %, Reis 20 %. 191 Die Preise verblieben nach einem Anstieg zu Beginn der COVID-19-Pandemie auf einem erhöhten, aber durchaus stabilen Niveau, abgesehen von saisonüblichen Schwankungen; Weizen und Speiseöl werden als die beiden Produkte bezeichnet, welche am häufigsten als schwierig zu bekommen benannt werden. 192 Vgl. Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), Afghanistan Price and Seasonality Snapshot (März bis Dezember 2020), abrufbar unter https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/AFG_REACH_ CVWG_JMMI_snapshot_priceseapricesea.pdf; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 69), sowie Schwörer, a.a.O., S. 13. 193 Zuletzt ergaben Untersuchungen, dass die Preise von Grundnahrungsmitteln erneut gestiegen sind. So wurden die Preissteigerungen im Zeitraum 14. März 2020 bis 24. Februar 2021 wie folgt angegeben: Weizenmehl 18 %, Hülsenfrüchte 24 %, Zucker 22 %, Speiseöl 53 %, Reis 20 %. Zurückgeführt wurden die starken Anstiege der letzten Wochen auf Unterbrechungen der Transportwege in verschiedenen Landesteilen. 194 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (25. Februar 2021). 195 Diese Umstände wie auch die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Unterbrechungen informeller Beschäftigungsverhältnisse und gesunkener Auslandsüberweisungen („remittances“) treiben Personen in eine lähmende („crippling“) Verschuldung. Der Hauptgrund, eine solche Verschuldung aufzunehmen, war nach Erhebungen aus dem Jahr 2020 die Finanzierung von Lebensmitteln (53 %). 196 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (25. Februar 2021). 197 Haushalte verschulden sich immer stärker, um die Kosten der Lebenshaltung bestreiten zu können. 198 Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response (14. Januar 2021). 199 Die Aufnahme von Krediten belastet insbesondere Personen, welche in Unterkünften mit unsicheren Besitzrechten leben, da sie vor besonderen Herausforderungen stehen, um ihre Mieten bezahlen zu können und sich so ein Dach über dem Kopf zu sichern. Während die Verbreitung einer Verschuldung in einigen Gruppen vulnerabler Personen im Jahr 2021 nicht zugenommen hat, hat sich hingegen die Intensität einer (bestehenden) Schuldenlast oft erhöht. 200 Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 43. 201 Nach Angaben von UN-OCHA / WHO bedürfen im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2017 sechsmal so viele Menschen humanitärer Unterstützung. Die gesundheitlichen und sozio-ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie ließen die Zahl derer in Nöten allein im letzten Jahr fast verdoppeln. Afghanistan hat nun weltweit die zweithöchste Zahl von Personen in ernsthafter Lebensmittelunsicherheit (5,5 Millionen), wobei statistisch fast eines von zwei Kindern unter fünf Jahren im Jahr 2021 einer akuten Mangelernährung ausgesetzt sein wird. 202 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (25. Februar 2021). 203 Das größte Ausmaß an Lebensmittelunsicherheit wird in den Provinzen Badachschan, Nuristan, Samangan, Urusgan, Daikondi, Ghor und Badghis sowie in den urbanen Zentren von Herat, Kandahar und Maimana erwartet. Es wird angenommen, dass Versorgungsbedürfnisse in allen Bevölkerungsgruppen vorkommen, dass aber Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Vertriebenenhaushalte, denen eine Frau oder eine Person mit einer Behinderung vorsteht, besonders hohe Bedürfnisse haben. Innerhalb der Gruppe der Vertriebenen dürften frauengeführte Haushalte sowie Personen mit einer Behinderung die größten Versorgungsbedürfnisse aufweisen: Fast die Hälfte aller Haushalte, die durch eine Person mit einer Behinderung (49 %) oder durch eine Frau (46 %) geführt werden, wurden dahingehend bewertet, dass sie moderaten oder ernsten Hunger leiden, verglichen mit 39 % aller Haushalte Vertriebener. Zugleich wurde festgestellt, dass diesbezüglich die Provinzen Parwan, Faryab, Nimrus und Sar-i Pul am schwersten betroffen sind. 204 Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 34. 205 Eine Umfrage aus September 2020 ergab, dass 55 % aller Teilnehmer mindestens eine Bevölkerungsgruppe angaben, deren Zugang zum Markt durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie begrenzt worden seien; benannt wurden Personen mit chronischen Krankheiten (34 %), Menschen mit Behinderungen (25 %), Frauen und Mädchen (21 %), Binnenvertriebene (16 %), Kinder (14 %), Männer und Jungen (11 %) und Rückkehrer (10 %). 206 Vgl. UN-OCHA / WHO, Strategic Situation Report: COVID-19 (22. Oktober 2020), unter Verweis auf Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), abrufbar unter https://reliefweb.int/sites/ reliefweb.int/files/resources/AFG_REACH_CVWG_JMMI_September_Covid11-1.pdf; im Zeitraum 23. April bis 8. Mai 2020 benannten 86 % der Teilnehmer betroffene Bevölkerungsgruppen, wie folgt: Personen mit chronischen Krankheiten (66 %), Frauen und Mädchen (63 %), Männer und Jungen (52 %), Menschen mit Behinderungen (48 %), Kinder (42 %), Binnenvertriebene (29 %) und Rückkehrer (27 %), vgl. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/REACH_AFG_CVWG_Situation-Overview_JMMI-Pilot_COVID-19_May-2020.pdf. 207 Kabul wurde schon früh zu derjenigen Provinz mit den meisten bestätigten Infektionsfällen. 208 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan Flash Update – Daily Brief: COVID-19 (7. Juni 2020); UN-OCHA / WHO, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19 (27. August 2020). 209 Die afghanische Regierung reagierte auf den Ausbruch der Infektionsfälle mit einem landesweiten Lockdown. Die konkreten Einschränkungen fielen in den einzelnen Provinzen unterschiedlich aus. Hierzu zählte die Verhängung von Ausgangssperren, die Zahl gemeinsam Reisender wurde begrenzt. Straßen wurden gesperrt, darunter alle nach Kabul führenden Routen, die Grenzen zu Iran und Pakistan waren geschlossen, kommerzielle Flüge fanden nicht statt. In der Provinz Kabul wurden strenge Maßnahmen erlassen, welche im weiteren Verlauf noch verstärkt wurden. Insbesondere die Mobilität der Menschen wurde begrenzt. Im weiteren Verlauf wurde sowohl der Flugverkehr wieder aufgenommen als auch internationaler Warenverkehr wieder ermöglicht. Zudem wurde berichtet, dass sich Personen selbst in Provinzen, in denen strenge Maßnahmen verhängt worden waren, relativ frei bewegen konnten und Läden geöffnet hatten, die Durchsetzung der Maßnahmen wurde immer nachlässiger verfolgt. Im April und Mai 2020 kam es zu öffentlichen Protesten, meistens in Zusammenhang mit einer empfundenen Ungleichbehandlung bei den durch die Regierung veranlassten Verteilungen von Brot. Humanitäre Hilfsleistungen wurden im weiteren Verlauf nicht mehr durch COVID-19-bezogene Lockdown-Maßnahmen behindert. 210 Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: C-19 Access Impediment Report, sowie Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response / Operational Situation Report, jeweils vom 29. April 2020; UN-OCHA, Afghanistan: C-19 Access Impediment Report (10. Juni 2020, 24. August 2020); UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response / Operational Situation Report (10. Juni 2020, 26. August 2020); UN-OCHA / WHO, Afghanistan, Strategic Situation Report (27. August 2020); vgl. zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 41 ff.). 211 Zum 25. Februar 2021 wurden aus allen afghanischen Provinzen Infektionsfälle mit dem Sars-CoV-2-Virus gemeldet: Von den 55.693 Personen, die an COVID-19 erkrankt waren, gelten 49.281 Personen als genesen, 2.441 Personen verstarben. Allerdings sind lediglich 293.649 Personen einer Gesamtbevölkerung von 40,4 Millionen getestet worden. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Zahl der tatsächlichen Infektionsfälle und Verstorbenen in ganz Afghanistan höher liegt. 212 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (25. Februar 2021). 213 Eine Studie aus dem Sommer 2020 nahm an, dass bis Juni 2020 mehr als 30 % der Bevölkerung landesweit und sogar 50 % der Einwohner Kabuls mit der COVID-19-Erkrankung infiziert gewesen sind. 214 Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs Overview 2021 (Dezember 2020), S. 22. 215 Auch Afghanistan wurde im November 2020 von einer sogenannten „Zweiten Welle“ getroffen. Die afghanische Regierung und die Vereinten Nationen haben erste Schritte zur Vorbereitung des Roll-Outs eines COVID-19-Impfstoffs im ganzen Land unternommen, einschließlich der Entwicklung eines nationalen Plans zur Verteilung des Impfstoffs (National Vaccine Deployment Plan, NVDP). Eine Arbeitsgruppe aus Regierungs- und Vertretern von UN-Organisationen unter Leitung des Gesundheitsministeriums hat Pläne u.a. für den Umgang mit den Impfstoffen entwickelt und wird die bestehende COVID-19 Task Force des Vizepräsidenten ergänzen. Am 7. Februar 2021 sind die ersten 500.000 Impfdosen des von AstraZeneca / Universität Oxford entwickelten Impfstoffes, gespendet durch die Republik Indien, in Kabul eingetroffen. Geimpft werden sollen zunächst Ärzte und medizinisches Personal, Mitglieder der Sicherheitskräfte, Lehrer und Regierungsmitarbeiter. Die Impfungen des medizinischen Personals haben die höchste Priorität. Es wird erwartet, dass ein Impfstoff im Jahr 2021 auf der Grundlage des COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) Advanded Market Commitment (AMC) zugänglich sein wird. Während die Impfallianz Gavi (The Gavi Alliance, früher: Global Alliance for Vaccines and Immunisation) über die Plattform COVAX die Impfkosten für bis zu 20 % der afghanischen Bevölkerung über Spenden bereitstellt, haben die Weltbank sowie die Asiatische Entwicklungsbank zuletzt zugesagt, die finanziellen Mittel für die Versorgung weiterer 40 % der Bevölkerung zu übernehmen. Die erste Impfstofflieferung über die Plattform COVAX – bestehend aus 468.000 Dosen – erfolgte am 8. März 2021 nach Kabul. 216 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19 (21. Januar 2021 und 25. Februar 2021); vgl. https://www.reuters.com/article/health-coronavirus-afghanistan-vaccine/first-doses-of-covid-19-vaccine-arrive-in-afghanistan-from-india-idINKBN2A707M; vgl. https://reliefweb.int/report/afghanistan/covid-19-vaccines-shipped-covax-arrive-afghanistan. 217 Im Zusammenhang mit der humanitäre Lage im Falle einer Rückkehr nach Kabul sind jedoch auch (weiterhin) die für (freiwillige) Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Angebote zur Förderung und Unterstützung von Rückkehrern zu berücksichtigen, die dem Kläger jedenfalls zu Beginn helfen können. Rückkehr- und Reintegrationshilfen werden durch die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer insbesondere durch die Programme „REAG/GARP 2020“ sowie das ergänzende Programm „Starthilfe Plus“ gewährt, welche durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Auftrag ausgeführt werden. 218 Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/, sowie das Informationsblatt, abrufbar unter https://files.returningfromgermany.de/files/01_Leitlinien_REAGGARP%202020.pdf. 219 Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie ist die finanzielle Unterstützung für alle „Starthilfe Plus“-Rückkehrenden vorübergehend, derzeit jedenfalls bis zum 31. März 2021, erhöht worden. 220 Vgl. Informationsblatt, abrufbar unter https://files.returningfromgermany.de/files/Infoblatt%20REAGGARP_SHPlus%202021_Corona.pdf. 221 Insgesamt kann ein alleinstehender freiwilliger Rückkehrer durch diese beiden Programme Zahlungen in Höhe von 3.700,00 Euro erhalten. 222 Vgl. im Einzelnen auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 91 ff.). 223 Weitere Reintegrationshilfen werden auch von dem von der Europäischen Union geförderten Projekt ERRIN sowie im Rahmen des bis zum 30. September 2021 laufenden Sonderprojektes „ERIN Action Plan 2016 (AP 2016)“ geleistet. 224 Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes?programm=1, sowie OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3741/18.A, juris (Rn. 257 ff., m.w.N.), und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 96). 225 Auch UNHCR und EASO schlossen eine Rückkehr nach Europa geflüchteter afghanischer Staatsangehöriger insbesondere nach Kabul nicht grundsätzlich aus, forderten jedoch speziell im Zusammenhang mit der Annahme einer internen Schutzalternative eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers. Speziell alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf können danach unter Umständen sogar ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. 226 Vgl. UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 9 f.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 7 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 34 ff., sowie Country Guidance: Afghanistan (Dezember 2020), S. 41 ff. 227 Dementsprechend lässt sich die Annahme einer internen Schutzalternative in Kabul gerade im Hinblick auf die angespannte Versorgung nicht pauschal für alle afghanischen Staatsangehörigen feststellen, die nach ihrer Flucht aus Europa zurückkehren. Maßgeblich ist vielmehr die individuelle Situation des Betroffenen, die wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. 228 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019, 13 A 3741/18.A, juris (Rn. 205 ff.), und vom 26. August 2014, a.a.O. (Rn. 245 ff. und 272 ff.), sowie Beschlüsse vom 17. September 2018, a.a.O. (Rn. 22), und vom 10. Dezember 2014, 13 A 2294/14.A, juris (Rn. 14). 229 Dem Kläger wird es abstellend hierauf bei einer Rückkehr nach Kabul voraussichtlich möglich sein, seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem – nach westlichen Maßstäben – niedrigen Niveau sicherzustellen. 230 Vgl. zur inländischen Fluchtalternative Kabul für einen gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann: OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019, 13 A 3930/18.A, juris (Rn. 260 ff.), und vom 26. August 2014, a.a.O. (Rn. 189 ff.), sowie Beschlüsse vom 9. Oktober 2017, a.a.O. (Rn. 10 ff.), vom 20. Juni 2017, 13 A 903/17.A, juris (Rn. 15), vom 20. Juli 2015, 13 A 1531/15.A, juris (Rn. 8 ff.), und vom 11. November 2014, 13 A 1631/14.A, juris (Rn. 8 ff.). 231 Erforderlich ist stets eine Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Asylsuchenden wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung und verfügbares Vermögen. 232 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2017, 13 A 1182/17.A, juris (Rn. 35); Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2017, 13a ZB 16.30374, juris (Rn. 8); vgl. zur Aufzählung VG Augsburg, Urteil vom 7. November 2016, Au 5 K 16.31853, juris (Rn. 37). 233 EASO ging – vor dem Auftreten der Infektionsfälle mit dem Sars-CoV-2-Virus (COVID-19-Erkrankung) und den mit diesen bzw. den Eindämmungsmaßnahmen einhergehenden Auswirkungen – davon aus, dass sich leistungsfähige alleinstehende Männer ohne soziales Netzwerk in der Regel in zumutbarer Weise in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif niederlassen konnten: Auch wenn die Wohnungssituation mit gewissen Härten verbunden sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese Personen in der Lage seien, ihre Existenz zu sichern. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass sie aufgrund ihrer individuellen Umstände keinen sonstigen Risiken (Alter, Geschlecht, Familienstatus, Gesundheitszustand, Religion etc.) ausgesetzt seien. 234 Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis (Juni 2018), S. 106 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 32 ff. und 132 ff. 235 Hieran hält EASO auch mit seinen zuletzt veröffentlichten Ausführungen fest. Zwar wird die Bedeutung eines Unterstützungsnetzwerks oder zur Verfügung stehender finanzieller Mittel – generell in Bezug auf alle Personengruppen – betont, ebenso wie die Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaftslage. In Bezug auf insbesondere alleinstehende, gesunde Männer geht EASO weiterhin davon aus, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Existenz eines Unterstützungsnetzwerks könne dem Betreffenden – lediglich – dabei helfen, die hierzu erforderlichen Mittel zu erreichen. 236 EASO, Country Guidance: Afghanistan (Dezember 2020), S. 41 ff. 237 UNHCR hielt in seinen – völkerrechtlich nicht bindenden – Richtlinien vom 19. April 2016 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung habe sowie über die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, verfüge. Zudem benötige die betroffene Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren Gruppe, die willens und in der Lage ist, ihn tatsächlich zu unterstützen. 238 Vgl. UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff. und 99; bestätigt in seinen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016; vertiefend zur besonderen Bedeutung einer Unterstützung durch ein soziales Netzwerk: EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2017), S. 23; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 76 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 25 ff. 239 Allerdings nahm UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter vom Erfordernis einer externen Unterstützung aus, wenn nicht besondere persönliche Umstände vorliegen. Solche Personen seien dazu in der Lage, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen. 240 Vgl. UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99, bestätigt durch Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 7 f. 241 Mit den Richtlinien vom 30. August 2018 hat UNHCR dagegen seine Einschätzung geändert und nimmt nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht mehr an. 242 Vgl. UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 114. 243 Es fehlt jedoch eine überzeugende Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die noch im vorherigen Bericht ausgenommenen alleinstehenden, leistungsfähigen Männer und Ehepaare im Arbeitsalter sodann nicht in der Lage gewesen sein sollen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. UNHCR lässt somit außer Acht, dass es stets einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf, um die Eignung Kabuls als interne Fluchtalternative beurteilen zu können. 244 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019, 13 A 3741/18.A, juris (Rn. 152 ff.), sowie Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019, 9 LB 93/18, juris (Rn. 114). 245 Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel und die Einschätzungen des UNHCR und des EASO berücksichtigend, geht das Gericht mit der überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte weiterhin davon aus, dass arbeitsfähige junge Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit grundsätzlich in der Lage sind, sich in Kabul ein Existenzminimum zu sichern. 246 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2020 – 13 A 4088/18.A – und vom 17. September 2018 – 13 A 2914/18.A – , jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020, 13 A 11421/19, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 13a ZB 20.31934 – , Urteil vom 26. Oktober 2020 – 13a B 20.31087 – sowie Beschluss vom 11. April 2017 – 13a ZB 17.30294 – , jeweils juris; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 1 LA 98/20, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2019, 9 LB 93/18, juris (Rn. 99 ff.). 247 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber im Dezember 2020 ausgeführt, dass „derzeit (…) angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt“ seien, „wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.“ Derartige Umstände könnten insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk habe, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahre oder über ausreichendes Vermögen verfüge. 248 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 105); anders noch Urteile vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 (Rn. 470 ff.) – und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 (Rn. 391 ff.) – jeweils juris. 249 Dem zugrunde gelegt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch gutachterliche Ausführungen der Sachverständigen T. (I. Consult). 250 Vgl. Gutachten vom 30. November 2020, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2045649/201130_Gutachten_ Afghanistan-Eva-Catherina-T1. .pdf. 251 Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten vom 30. November 2020 datiert. So wurde die auf S. 15 des zitierten Gutachtens benannte Studie in den Monaten Juni und Juli 2020 durchgeführt. 252 Die Studie der International Finance Corporation (IFC), Business Pulse Survey, The Impact of COVID-19 on Businesses in Afghanistan, Baseline Report (August 2020), liegt – soweit ersichtlich – nicht allgemein verfügbar vor. Nachfolgende Angaben wurden einer Präsentation der mit der Studie gefundenen Ergebnisse vom 31. August 2020 entnommen, welche abrufbar ist unter: https://1930181.mediaspace.kaltura.com/media/Webinar+-+IFC+s+findings+of+COVID-19+Business+Pulse+Survey+-+Aug+31%2C+2020/0_msm93jd4. 253 Ausgeführt wird hierin, dass 88 % der befragten Unternehmen, 254 befragt wurden 387 Unternehmen landesweit, in Kabul derer 115; befragt wurden ausschließlich ordnungsgemäß registrierte Unternehmen (a.a.O., Min.: 35:30 bzw. 37:30), 255 angaben, sie hätten in den 60 Tagen vor der Umfrage – mithin, je nach Zeitpunkt der Befragung, in einem Zeitraum von Anfang April 2020 an – einen Rückgang der Absätze / Verkäufe im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Vorjahr 2019 festgestellt (a.a.O., 40:30). 37 % der befragten Unternehmen ließen ihren Betrieb vollständig geöffnet, weitere 34 % blieben teilweise geöffnet, 29 % waren zeitweise geschlossen worden (a.a.O., 38:30). Dazu befragt, wie lange unter den seinerzeit bestehenden Lockdown-Maßnahmen ihr Unternehmen (ganz oder teilweise geöffnet) fortbestehen könne, ergab sich aus den Antworten ein Median von 8 Wochen und ein Mittelwert von 15 Wochen, wobei Unterschiede in Bezug auf den Betriebsort (Provinz) bzw. das Tätigkeitsfeld festzustellen waren (a.a.O., 39:30). In Bezug auf die Verdienstmöglichkeiten von Tagelöhnern zitiert das Gutachten der Sachverständigen T. vom 30. November 2020 einen Mitarbeiter der Weltbank dahingehend, die Arbeit für sie „versiege im ganzen Land“, stellt jedoch zugleich klar, dass „einige von ihnen“ wieder Arbeit hätten, aber nicht alle (a.a.O., S. 17). Weiter dürfte zu beachten sein, dass diejenigen Erwägungen, welche zu einem Afghanistan „post Amerika“ angestellt wurden („Eine deutliche Verschlechterung der bereits schlechten humanitären Lage ist in diesem Fall wahrscheinlich.“, S. 19 f.), derzeit jedenfalls zurückgestellt werden sollten. 256 Dies zugrunde gelegt, kann von dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, sich in anderen Bezirken der Provinz Kabul niederzulassen, und kann er insoweit auf Kabul als interne Schutzmöglichkeit verwiesen werden. Bei einer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung prognostisch zu unterstellenden Rückkehr des Klägers nach Afghanistan ist der „Corona-Winter“ 2020/2021 mit den zu dieser Jahreszeit in Kabul herrschenden Wetterverhältnissen vorüber. 257 Vgl. auch https://www.tagesschau.de/ausland/winter-afghanistan-101.html 258 Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation in Kabul (auch) für alleinstehende, gesunde, junge Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen weiterhin maßgeblich von den Auswirkungen, insbesondere auch im Hinblick auf die sozioökonomischen Umstände, des Ausbruchs der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 geprägt ist. Es geht jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnisse – weiterhin – davon aus, dass junge, alleinstehende, gesunde Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich in der Lage sind, sich in Kabul das erforderliche Existenzminimum zu sichern. Dabei stellt es außer Frage, dass – wie auch EASO noch im Dezember 2020 ausgeführt hat – eine (Wieder-) Eingliederung in die afghanischen Lebensverhältnisse durch ein vorhandenes soziales Netzwerk – auch erheblich – erleichtert werden kann. EASO hat die Situation für die genannte Personengruppe der alleinstehenden, jungen, gesunden Männer jedoch dahingehend bewertet, dass das Bestehen eines solchen Unterstützungsnetzwerkes – oder zur Verfügung stehende finanzielle Mittel – nicht zwingend erforderlich ist bzw. sind; ebenso wie für kinderlose Paare. Es hat insofern zwischen diesen beiden Personengruppen und Familien ausdrücklich differenziert. 259 EASO, Country Guidance: Afghanistan (Dezember 2020), S. 42 f. 260 Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner vertieften Auseinandersetzung mit den vorstehenden Erkenntnismitteln, welche (ohnehin) darauf verweisen, dass sich das Sozialgefüge in der Stadt Kabul in den letzten Jahren verändert hat, dass insbesondere der Anteil derjenigen Rückkehrer, die ursprünglich aus Kabul stammten, sehr niedrig sei, vielmehr viele Rückkehrer (ursprünglich) aus anderen Provinzen stammten oder im Iran oder Pakistan geboren wurden. 261 Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020), S. 18 f. 262 Die Mieten in der Stadt Kabul sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht gestiegen. Die aufzubringende Miete für eine „einfache“ Wohnung wird mit ungefähr 80,00 – 100,00 US-Dollar pro Monat, 263 vgl. T. , Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (30. November 2020), S. 12, 264 bzw. ungefähr 130,00 – 150,00 US-Dollar pro Monat 265 so T. in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2020, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020, A 11 S 2042/20, juris (Rn. 71), 266 beziffert. Umgerechnet entspricht der Maximalwert dieser benannten Preisspanne ca. 125,00 Euro, mithin stünden jährliche Mietkosten bis zu 1.500,00 Euro zu erwarten. Zudem haben die sogenannten „Teehäuser“ wieder geöffnet, von einer (erneuten) Schließung sei nicht auszugehen. 267 Vgl. T. , Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan (30. November 2020), S. 12. 268 Die Preise für (Grund-) Nahrungsmittel bewegen sich auf einem erhöhten, aber stabilen Niveau. Von dem in den Erkenntnismitteln hervorgehobenen Problem, dass vulnerable Personen teils über die Fortdauer der Auswirkungen der Corona-Krise eine lähmende Verschuldung („crippling debt“) aufgebaut haben, um sowohl ihr „Dach über dem Kopf“ als auch eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln zu sichern, und sich hierdurch in einer „Abwärtsspirale“ befinden, ist der Kläger nicht betroffen. Vielmehr ist er in der Lage, die dargestellten Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen; Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger diese Zahlungen verwehrt würden, wenn er sie geltend macht, liegen nicht vor. 269 Der Kläger ist ein arbeitsfähiger junger Mann im Alter von 19 Jahren. Er spricht Dari und Paschtu, zwei in Afghanistan gebräuchliche Sprachen, und ist dort bis zu seiner Ausreise im Alter von fast 16 Jahren aufgewachsen. Er hat in Afghanistan sechs Jahre lang das Gymnasium besucht. Aktuelle gesundheitliche oder körperliche Einschränkungen hat er nicht substantiiert vorgetragen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, hat er ein fachärztliches Attest, welches den aufgrund der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome bei psychischen Erkrankungen, insbesondere zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), zu stellenden Mindestanforderungen, 270 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007, 10 C 8.07, juris (Rn. 15), sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017, 19 A 2461/14.A, juris, 271 genügt, nicht vorgelegt. Aus einem solchen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. HS. VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. 272 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007, 10 C 8.07, a.a.O., sowie Beschluss vom 26. Juli 2012, 10 B 21.12, juris. 273 Diese Grundsätze sind auch bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. 274 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017, 19 A 2461/14.A, juris. 275 Das Schreiben des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C. , B. / K. Krankenhaus O. , vom 23. Februar 2021 „bescheinigt“ dem Kläger, dass er seit Oktober 2019 „wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiv-ängstlicher Symptomatik“ in allgemeinpsychiatrischer Behandlung sei und „aktuell pharmakotherapeutisch mit valdoxan 25 mg TD behandelt“ werde, weitere störungsspezifische Behandlungsoptionen sowie eine begleitende Gesprächspsychotherapie seien „dringend indiziert u. empfehlenswert“, macht jedoch im Übrigen keine Ausführungen zur vorgetragenen Erkrankung bzw. Behandlung und deren Verlauf. Der Kläger selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, er nehme Schlaftabletten; er bekomme Kopfschmerzen, wenn er Nachrichten sehe bzw. höre. Außerdem sei er bei verschiedenen Ärzten gewesen. 276 Als 19 Jahre alter Mann gehört der Kläger nicht zur Gruppe der 50 bis 79 Jahre alten Männer, zu der die Mehrheit der statistisch erfassten Todesfälle mit einem Bezug zu COVID-19 in Afghanistan zu zählen sind. 277 Vgl. UN-OCHA / WHO, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19 (25. Februar 2021). 278 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch seine Eltern bzw. einen in Afghanistan lebenden Onkel, ggf. in geringem Umfang, Unterstützungsleistungen erfahren könnte; er hat vorgetragen, dass seine Eltern von einer kleinen Rente und Almosen der Dorfbewohner lebten. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist indes davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Kabul wird sicherstellen können. 279 Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet zudem aufgrund der Einreise des Klägers auf dem Landweg (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG) und des Umstands aus, dass er lediglich einen beschränkten Asylantrag gestellt hat. 280 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 281 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes treten an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz, § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG. 282 Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der subsidiären Schutzberechtigung – wie auch bei derjenigen der Flüchtlingseigenschaft – der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 283 Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1, 2 AsylG. 284 Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 285 Ebenso wenig drohen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Auf die Ausführungen zu § 3 AsylG wird Bezug genommen. 286 Subsidiären Schutz kann der Kläger auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 AsylG beanspruchen, wonach als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gilt. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 3 AsylG Bezug genommen. 287 Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 288 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Hieraus folgt zwar in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine verdrängende Spezialität des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. 289 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O. (Rn. 35 f.). 290 Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten, liegen im Fall des Klägers nicht vor. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Abschiebung nach Afghanistan vor dem Hintergrund anderer Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. 291 Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Während das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit den notwendigen Schweregrad der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kennzeichnet, erfordert die Konkretheit der Gefahr, dass diese Beeinträchtigung dem betreffenden Ausländer individuell alsbald nach einer Rückkehr in sein Heimatland droht. 292 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, 9 C 58.96, juris (Rn. 9 und 13). 293 Hinsichtlich des Prognosemaßstabes bedarf es auch insoweit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Beeinträchtigung. Schließlich kommt die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 294 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95, juris (Rn. 16). 295 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG (nur) bei Anordnungen einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung durch die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 296 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011, 10 C 24.10, juris (Rn. 19 f.) und vom 29. Juni 2010, 10 C 10.09, juris (Rn. 14 f.). 297 Individuelle Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass die Abschiebung des Klägers nach Afghanistan für diesen zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit führt, sind nicht ersichtlich. Da von dem Kläger nach den obigen Ausführungen erwartet werden kann, dass er sich jedenfalls in der Provinz Kabul niederlässt, und dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht, 298 vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O. (Rn. 20), und vom 29. Mai 2008, a.a.O. (Rn. 35), 299 scheidet auch die Annahme eines Abschiebungsverbotes in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift wegen der in Afghanistan herrschenden Lebensbedingungen aus. Wegen der vorgetragenen Erkrankung wird ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 300 Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG. 301 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides hat der Kläger durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Insbesondere sind Ermessensfehler hinsichtlich der – nunmehr ausdrücklich als Ermessensentscheidung ausgestalteten, 302 vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36; vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012, 1 C 7/11, juris (Rn. 33), vgl. nunmehr BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, 1 C 27/16, juris – 303 im Wege der Anfechtungsklage anzugreifenden, 304 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, 1 C 21/17, sowie Beschlüsse vom 3. September 2018, 1 B 56/18, vom 13. Juli 2017, 1 VR 3/17, und vom 25. Juli 2017, 1 C 12/16, jeweils juris, 305 Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nicht zu erkennen. Denn die Beklagte hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem der Kläger zu berücksichtigende einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung der Frist nicht vorgetragen hat. Der jüngere Bruder des Klägers lebt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in Deutschland, sondern – als Minderjähriger – in einer Einrichtung in Bulgarien. 306 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 307 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 308 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. 309 Rechtsmittelbelehrung: 310 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 311 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 312 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 313 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 314 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 315 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 316 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 317 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 318 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 319 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.