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Urteil

28 K 7833/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung eines Gebäudes in die kommunale Denkmalliste ist als dinglicher Verwaltungsakt klagegegenständlich und kann durch Grundstückseigentümer angegriffen werden. • Für die Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW genügt, dass ein Objekt einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für historische Entwicklungen hat; Einmaligkeit ist nicht erforderlich. • Wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers begründen für sich genommen kein Abwägungsergebnis gegen die Unterschutzstellung; die Entscheidung über Denkmaleigenschaft ist gebunden und berücksichtigt solche wirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht.
Entscheidungsgründe
Eintragung in die Denkmalliste rechtmäßig bei dokumentarischer Bedeutung des Wohnhauses • Die Eintragung eines Gebäudes in die kommunale Denkmalliste ist als dinglicher Verwaltungsakt klagegegenständlich und kann durch Grundstückseigentümer angegriffen werden. • Für die Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW genügt, dass ein Objekt einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für historische Entwicklungen hat; Einmaligkeit ist nicht erforderlich. • Wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers begründen für sich genommen kein Abwägungsergebnis gegen die Unterschutzstellung; die Entscheidung über Denkmaleigenschaft ist gebunden und berücksichtigt solche wirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht. Die Kläger erwarben ein Grundstück mit einem 1914 errichteten Wohnhaus mit Stallanbau und einer Einfriedungsmauer; sie beabsichtigten den Abriss und Neubau. Vor Erwerb hatten sie vom Denkmalamt Auskunft erhalten, es bestünde kein Denkmalschutz. Die Beklagte ordnete nach Prüfung die vorläufige Eintragung des Wohnhauses, des Stallanbaus und der Einfriedung in die Denkmalliste an; der beigeladene Gutachter bestätigte Denkmaleigenschaft. Die Kläger rügten u.a. mangelnde Einmaligkeit, Veränderungen am Gebäude und die unzumutbaren Sanierungskosten. Die Beklagte trug das Objekt endgültig in die Denkmalliste ein; die Kläger klagten auf Aufhebung der Eintragung. • Klagebefugnis: Als Eigentümer sind die Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil die Eintragung die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Sache feststellt und dingliche Rechtsfolgen nach § 3 Abs. 1, § 7 und § 8 DSchG NRW auslöst. • Rechtmäßigkeit der Eintragung: Nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler einzutragen, wenn ein öffentliches Interesse an Erhaltung und Nutzung besteht. "Bedeutend" verlangt nur einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für historische Entwicklungen; Einzigartigkeit ist nicht erforderlich. • Feststellung anhand Sach- und fachkundiger Würdigung: Das Gericht stützt sich auf das schlüssige, widerspruchsfreie Gutachten des beigeladenen Denkmalpflegers und die Inaugenscheinnahme; diese belegen die Bedeutung des Objekts als Zeugnis der Verbürgerlichung der Arbeiterschaft und als Beispiel der Reformarchitektur. • Erhaltungszustand und Vergleichsobjekte: Ein vergleichsweise besserer Zustand anderer Gebäude widerlegt nicht die Denkmaleigenschaft; geringfügige Veränderungen beeinträchtigen nicht den dokumentarischen Wert, sofern Identität und Gesamteindruck im Wesentlichen erhalten sind. • Wissenschaftliche Gründe: Die Eignung des Gebäudes zur Erforschung und Dokumentation der Baugeschichte begründet wissenschaftliche Schutzgründe (§ 2 Abs. 1 DSchG NRW). • Wirtschaftliche Einwände unbeachtlich: Wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers sind für die Frage der Unterschutzstellung unbeachtlich, da es sich um eine gebundene Entscheidung über die Denkmaleigenschaft handelt; wirtschaftliche Belange sind auf der zweiten Stufe (Maßnahmen zu Erhaltung, Nutzung, Veränderung) zu berücksichtigen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsregelungen nach VwGO/ZPO wurden angeordnet. Die Klage wird abgewiesen. Die Eintragung des Wohnhauses, des Stallanbaus und der Einfriedung in die Denkmalliste der Beklagten vom 22.10.2019 ist rechtmäßig, weil das Objekt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 DSchG NRW erfüllt und einen nicht unerheblichen Dokumentationswert sowie wissenschaftliche Erhaltungsgründe aufweist. Die wirtschaftlichen Belastungen der Kläger stehen der Eintragung nicht entgegen, da über solche Belange erst in den nachfolgenden Entscheidungen zu Erhaltung, Nutzung oder Veränderung zu befinden ist. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.