OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 5185/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1124.28K5185.21.00
8mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung. Der Kläger ist seit 2005 zusammen mit seiner Ehefrau (Mit-)Eigentümer des Grundstücks F.-----straße 00 in 00000 W. (Gemarkung W. , Flur 00, Flurstück 000), das mit einem zweigeschossigen, im Jahr 1904/1905 errichteten, Reihenmittel-Wohnhaus in einer Zeile von 4 Häusern bebaut ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ebenfalls eine geschlossene Zeile von um 1900/1910 errichteten Wohnhäusern. Die Beklagte betrieb zunächst bereits ab dem Jahr 2007 ein Verwaltungsverfahren zur Eintragung in die Denkmalliste. Im Februar 2008 forderte der Beigeladene die Beklagte auf, das Objekt des Klägers unter Denkmalschutz zu stellen. Der damaligen Bewertung der Denkmaleigenschaft lag ein Gutachten des Beigeladenen vom 28. Februar 2008 aus einem Ortstermin am 17. Januar 2008 zugrunde. Daraufhin wurde der Kläger im März 2008 zur beabsichtigten Unterschutzstellung angehört. Nach der Einlassung des Klägers, er werde alles tun, um das Haus wieder in den früheren Bauzustand zu versetzen, wurde das Eintragungsverfahren zunächst nicht weiterverfolgt. Im Jahr 2012 wurde der Kläger erneut zur Unterschutzstellung angehört. Eine Eintragung erfolgte jedoch zunächst nicht. Im Jahr 2021 wurde das Eintragungsverfahren wegen des noch immer offenen Antrags auf Eintragung seitens des Beigeladenen und auf ausdrückliche Aufforderung durch den Kreis W. wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 hörte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Sache an. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das Gebäude als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen habe. Zur Begründung verwies sie auf die in der Anlage zum Bescheid genannten Gründe für ein öffentliches Interesse. Am 26. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das Gebäude sei kein Denkmal. Die in dem Gutachten aus 2008 getroffenen Feststellungen seien teilweise falsch. Es werde nicht berücksichtigt, dass das Gebäude nicht mehr dem Ursprungszustand aus dem Baujahr 1904/1905 entspreche. Die Außenfassade sei auf einer Höhe von 70-80 cm mit Sandsteinriemchen verkleidet und mit Kunststofffenstern ausgestattet. Der Treppenaufgang sei neu gestaltet, die kandelaberförmigen Anfängerpfosten und gedrechselten Geländerstäbe der originalen Holztreppe stammten nicht aus dem Errichtungsjahr. Im Haus würden sich Stahlzargentüren befinden. Im Schlafzimmer seien die Decken abgehängt. Der Dachgeschossfirst im Zwerchhaus sei eckig. Die im Gutachten besonders hervorgehobenen Akroterion-Figuren seien ebenfalls nicht original, sondern aus Plastik und vom Voreigentümer angebracht worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Grundriss des Wohnhauses im Inneren unverändert erhalten sei. Im Inneren sei lediglich der Boden im Flur original. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten (Nr. 000) bezüglich des Wohnhauses F.-----straße 00 in W. (Gemarkung W. , Flur 00, Flurstück 000) und den hierzu ergangenen Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe nie auf bauliche Veränderungen zwischen den Jahren 2007 und 2021 hingewiesen. Es werde daher davon ausgegangen, dass in diesem Zeitraum keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Das Gutachten des Beigeladenen vom 28. Februar 2008 stelle richtigerweise fest, dass es sich bei dem Objekt des Klägers um ein Baudenkmal handele. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens seien die Kunststofffenster bereits eingebaut und der Treppeneingang neu belegt gewesen. Auch die Sandsteinriemchen am Sockel und am Hauseingang sowie die Stahlzargentüren seien bereits vorhanden gewesen und folglich bei der Bewertung des Denkmalwerts berücksichtigt worden. Aus der Einlassung des Klägers hinsichtlich des Treppenaufgangs und des Dachgeschossfirstes im Zwerchhaus ergebe sich nicht, welche konkreten Veränderungen in der Vergangenheit vorgenommen worden seien. Die abgehängten Decken seien unbeachtlich. Es seien zudem nicht alle Holztüren ersetzt. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Akroterien tatsächlich aus Kunststoff und vom Voreigentümer angebracht worden seien. Auch sei seitens des Klägers nicht belegt, dass die Anfängerpfosten und das Geländer der Treppe nicht bauzeitlich seien, die Ausführung entspreche einer bauzeitlichen. Der Grundriss des Hauses sei unverändert erhalten. Eine grundlegende Veränderung sei insoweit nicht möglich. Das zweiachsige Gebäude weise im Erdgeschoss unverändert die rechte Erschließungsachse mit Flur und Geschosstreppe sowie links die Wohnräume und in den Obergeschossen Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume auf. Zudem stelle das Zusammenlegen von Räumen keine gravierende Grundrissänderung dar, sofern diese zeitgemäßes Wohnen ermöglichten. Das streitgegenständliche Gebäude gehöre zu einem Ensemble von vier Häusern, für die alle ein Denkmalwert festgestellt worden sei. Gerade diese historische Geschlossenheit sei ungewöhnlich und stehe beispielhaft für den Mietwohnungsbau von 1904/1905. Dies stelle einen wesentlichen Grund für das Bestehen des öffentlichen Interesses an dem Erhalt des Gebäudes dar. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, bei dem streitgegenständlichen Objekt handele es sich – auch unter Berücksichtigung seiner 13 Jahre alten Objektkenntnis mit dem Stand des Gutachtens aus 2008 – um ein Baudenkmal. Das Gebäude des Klägers sei bedeutend für Städte und Siedlungen, hier die Stadt W. , als Zeugnis der Stadterweiterung und des Baubooms während der für die moderne Entwicklung der Stadt grundlegenden Phase ab Mitte des 19. Jahrhunderts bis zum Ersten Weltkrieg. Von besonderer Bedeutung sei die Zugehörigkeit des Hauses zu einem Ensemble von Häusern gleicher Zeitstellung an der westlichen F.-----straße , das in dieser straßenraumprägenden beidseitigen Geschlossenheit und Erhaltungsqualität herausragend in W. sei. Es handele sich um insgesamt 12 Häuser, vier an der Nordseite (Nr. 00-00) und acht an der Südseite (Nr. 0-00). Neben dem streitgegenständlichen Objekt seien bereits sieben weitere Häuser in die Denkmalliste eingetragen, für alle weiteren stehe eine vertiefte Denkmalwertprüfung aus. Lediglich das Eckhaus Nr. 0 sei bereits so stark verändert, dass eine Unterschutzstellung nicht mehr in Betracht komme. Sämtliche Nachbarhäuser des Hauses des Klägers, d.h. die Nummern 00, 00 und 00 seien bereits in die Denkmalliste eingetragen. Für die Erhaltung und Nutzung würden wissenschaftliche, hier architekturgeschichtliche Gründe vorliegen. Das Wohnhaus sei in seinen wesentlichen charakteristischen Merkmalen, zu denen auch die benannten grundlegenden Elemente des Inneren gehörten, gut und anschaulich erhalten. Es sei geeignet, der architekturgeschichtlichen Forschung zum Bauen und Wohnen zu Beginn des 20. Jahrhunderts, insbesondere zum städtischen (Miet-)Reihenhaus und zum Wohnen der städtischen Mittelschichten als Quelle zu dienen. Es handele sich um ein typisches städtisches Reihenhaus des späten Historismus mit zeittypischen stilistischen und typologischen Merkmalen. An diesem Haus und den unmittelbaren Nachbarhäusern könne anschaulich nachvollzogen werden, wie das typische „Baukastensystem“ dieser Zeit von grundsätzlich gleichartigen, im Detail aber variierten Gebäuden umgesetzt worden sei. Die Bauakten und Adressbücher würden die historischen Hintergründe, nämlich das in der Gründerzeit typische Spekulationsbauwesen, bei dem Investoren größere Gelände aufkauften, parzellierten und zum Verkauf anboten, belegen. Vorliegend sei ein kleiner Kreis von Bauherren und Bauunternehmern ermittelt worden, die den ganzen zusammenhängenden Straßenabschnitt bebaut hätten. Die Bauaufgabe sei zentrale Grundlage für das in dieser Zeit entstehende örtliche Architekten- und Bauunternehmertum gewesen. Diese Hintergründe seien von Bedeutung für die Erforschung der klein- und mittelstädtischen Architekturgeschichte. Der Erhalt des Hauses liege außerdem aus städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse. Es handele sich um einen integralen, unverzichtbaren Bestandteil eines städtebaulichen Zusammenhangs von besonderer historischer Prägung und Bedeutung, der in dieser Dichte und Erhaltung Seltenheitswert in W. habe. Trotz der Lage in einem einfachen Wohngebiet seien die Fassaden reichhaltig dekoriert, was ein zeit- und auch bauaufgabentypisches Phänomen sei. Bei einfacheren Gebäuden sei die aus Mustervorlagen zusammengestellte Ornamentik als angemessen und selbstverständlich verwendet worden. Die vom Kläger genannten Veränderungen würden den Denkmalwert des Objekts nicht Frage stellen. Diese seien als nicht erheblich für die Gesamtbeurteilung als Baudenkmal zu bewerten. Die im Gutachten benannten charakteristischen, den Denkmalwert tragenden Merkmale – Baukörper im Ensemble, Fassadengestaltung, Grundriss (typische Anordnung von Seitenflur mit Treppe und daneben hintereinander gestaffelten Zimmern; Hinterhausflügel) sowie die erhaltenen historischen Ausstattungsdetails – insbesondere im Treppenflur – seien hiervon nicht oder nicht wesentlich betroffen. Dies gelte auch für die im Detail schwer erkennbaren augenscheinlich wohl tatsächlich erneuerten Akroterienfiguren. Die Berichterstatterin hat am 3. November 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gefertigte Protokoll und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Objekts gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an den Kläger gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6. Der Kläger wird durch die Eintragung unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Von dieser Rechtsfolge ist der Kläger als Eigentümer unmittelbar betroffen, denn er hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Eintragung der des streitgegenständlichen Wohnhauses in die Denkmalliste der Beklagten und der hierzu erlassene Bescheid vom 9. Juli 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das Objekt zu Recht als Denkmal eingestuft und in ihre Denkmalliste eingetragen, da die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW vorliegen. Die Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, juris Rn. 18. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 33 m.w.N. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sog. Erhaltungskategorien). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N. Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4. Nach diesem Maßstab stellt das Wohnhaus F.-----straße 00 in W. zur Überzeugung des Gerichts ein Baudenkmal dar. Entscheidungsgrundlage waren insoweit im Wesentlichen die Darlegungen der Beteiligten sowie das Gutachten des Beigeladenen und die Feststellungen im gerichtlichen Ortstermin. Bedenken gegen die Verwertung und Übernahme der gutachterlichen Stellungnahme und beigebrachten Unterlagen des Beigeladenen bestehen nicht. Nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW sind die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79. Das Objekt ist bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussage-wert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Gebäude einer bestimmten Zeit und Schicht. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Leitsätze 2 und 3, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. In diesem Sinne bedeutend kann eine bauliche Anlage lediglich aufgrund ihres städtebaulichen oder siedlungsbezogenen Zusammenhanges sein, etwa wenn sie an einem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - BRS 55 Nr. 135. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" dient in diesem Zusammenhang vor allem dazu, aus dem Bereich des Denkmalschutzes Sachen auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 4. Vorliegend haben die Beklagte und der Beigeladene nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Bedeutung des Wohnhauses für Städte und Siedlungen erforderlichen Tatsachen und geschichtlichen Zusammenhänge dargelegt und im Ortstermin weiter vertieft. Ihre Ausführungen werden durch Fotos und den persönlichen Eindruck des Gerichts im Ortstermin bestätigt. Das Objekt ist bedeutend für die Stadt W. als Zeugnis der Stadterweiterung und des Baubooms während der für die moderne Entwicklung der Stadt grundlegenden Phase ab Mitte des 19. Jahrhunderts bis zum Ersten Weltkrieg. Von besonderer Bedeutung ist die Zugehörigkeit des Hauses zu einem Ensemble von Häusern gleicher Zeitstellung an der westlichen F.-----straße , das in dieser straßenraumprägenden beidseitigen Geschlossenheit und Erhaltungsqualität herausragend in W. ist. Für die Erhaltung und Nutzung des Objektes liegen wissenschaftliche, hier architekturhistorische, sowie städtebauliche Gründe vor. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46 f. Das Wohnhaus ist in seinen wesentlichen charakteristischen Merkmalen, zu denen auch die benannten grundlegenden Elemente des Inneren gehören, gut und anschaulich erhalten. Es ist geeignet, der architekturgeschichtlichen Forschung zum Bauen und Wohnen zu Beginn des 20. Jahrhunderts, insbesondere zum städtischen (Miet-)-Reihenhaus und zum Wohnen der städtischen Mittelschichten als Quelle zu dienen. Es handelt sich um ein städtisches Reihenhaus des späten Historismus mit zeittypischen stilistischen und typologischen Merkmalen. An diesem Haus und den unmittelbaren Nachbarhäusern kann anschaulich nachvollzogen werden, wie das angewendete „Baukastensystem“ dieser Zeit von grundsätzlich gleichartigen, im Detail aber variierten Gebäuden umgesetzt worden ist. Die Bauakten und Adressbücher belegen die historischen Hintergründe, nämlich das in der Gründerzeit typische Spekulationsbauwesen, bei dem Investoren größere Gelände aufkauften, parzellierten und zum Verkauf anboten. Vorliegend ist ein kleiner Kreis von Bauherren und Bauunternehmern ermittelt worden, die den ganzen zusammenhängenden Straßenabschnitt bebaut haben. Die Bauaufgabe war zentrale Grundlage für das in dieser Zeit entstehende örtliche Architekten- und Bauunternehmertum. Diese Hintergründe sind von Bedeutung für die Erforschung der klein- und mittelstädtischen Architekturgeschichte. Der Erhalt des Hauses liegt außerdem aus städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse. Es handelt sich um einen integralen, unverzichtbaren Bestandteil eines städtebaulichen Zusammenhangs von besonderer historischer Prägung und Bedeutung, der in dieser Dichte und Erhaltung Seltenheitswert in W. hat. Trotz der Lage in einem einfachen Wohngebiet sind die Fassaden reichhaltig dekoriert, was ein zeit- und auch bauaufgabentypisches Phänomen ist. Bei – wie hier – einfacheren Gebäuden ist die aus Mustervorlagen zusammengestellte Ornamentik als angemessen und selbstverständlich verwendet worden. Durch die baulichen Änderungen am Wohnhaus ist seine denkmalrechtliche Bedeutung entgegen der Auffassung des Klägers nicht verloren gegangen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59 f. m.w.N. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Baudenkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Dies ergibt sich aus der in der Regel gegebenen untrennbaren baulichen Verbindung der jeweiligen Bauteile und im Übrigen schon daraus, dass ein Baudenkmal durch die Zeit geht und dabei nahezu zwangsläufig baulichen Veränderungen zum Zwecke der Instandsetzung, Modernisierung oder Anpassung an die Bedürfnisse der Nutzer unterworfen wird. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Ob und inwieweit Bauteile, die nachträglich eingebaut wurden, selbst Denkmalwert haben oder verändert werden können, ohne dass die Aussagekraft des Denkmals leidet, ist gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu untersuchen und zu entscheiden. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 11. Februar 2021 - 10 A 1421/20 -, juris Rn. 10 Mit dieser Maßgabe ist ein Identitätsverlust, der den geschichtlichen Aussagewert des Gebäudes entfallen ließe, durch die erfolgten Änderungen nicht eingetreten. Das Gebäude ist in seiner wesentlichen Gestalt erhalten. Die Ersetzung der Originalfenster durch Kunststofffenster sind übliche Modernisierungsmaßnahmen, die im Übrigen das Erscheinungsbild des Hauses nicht substantiell verändert haben. Die Kubatur des Hauses ist vollständig erhalten geblieben. Abgehängte Decken und überklebte Originalbodenbeläge können wieder in den Ursprungszustand versetzt werden, insoweit liegt kein Substanzverlust vor. Darüber hinaus ist die Holztreppe über alle Etagen originalgetreu erhalten. Die rückwärtige Fassade sowie die Straßenansicht ab dem 1.OG sind unverändert. Die 70-80 cm hohe Fassadenverkleidung mit Sandsteinriemchen im Erdgeschoss der Straßenseite verändert das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht substantiell. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.