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Beschluss

4 S 2770/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei förderlichen Dienstposten ist die Auswahlentscheidung statusbezogen nach Art. 33 Abs. 2 GG zu prüfen, wenn sie Vorwirkungen auf eine spätere Statusamtsbeförderung hat. • Strukturierte Auswahlgespräche dürfen ergänzend zu dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, wenn sie formell und materiell dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. • Die Rechtsfigur des ‚Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs‘ steht dem Anordnungsgrund nur entgegen, wenn der Dienstherr eine Ausblendungszusage abgegeben hat. • Ein Antragsteller macht einen Anspruch auf einstweilige Anordnung glaubhaft, wenn er hinreichend darlegt, dass bei rechtsfehlerfreiem Verfahren seine Auswahl ernstlich möglich ist; dies ist nicht erfüllt, wenn die vorliegenden rechtmäßigen Beurteilungen und das Auswahlgespräch den Mitbewerber als überzeugender erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Statusbezogene Prüfung förderlicher Dienstposten und Zulässigkeit strukturierter Auswahlgespräche • Bei förderlichen Dienstposten ist die Auswahlentscheidung statusbezogen nach Art. 33 Abs. 2 GG zu prüfen, wenn sie Vorwirkungen auf eine spätere Statusamtsbeförderung hat. • Strukturierte Auswahlgespräche dürfen ergänzend zu dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, wenn sie formell und materiell dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. • Die Rechtsfigur des ‚Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs‘ steht dem Anordnungsgrund nur entgegen, wenn der Dienstherr eine Ausblendungszusage abgegeben hat. • Ein Antragsteller macht einen Anspruch auf einstweilige Anordnung glaubhaft, wenn er hinreichend darlegt, dass bei rechtsfehlerfreiem Verfahren seine Auswahl ernstlich möglich ist; dies ist nicht erfüllt, wenn die vorliegenden rechtmäßigen Beurteilungen und das Auswahlgespräch den Mitbewerber als überzeugender erscheinen lassen. Der Dienstherr schrieb eine A‑16‑bewertete Leitungsstelle des Kriminaltechnischen Instituts (KTI) zur Besetzung aus. Bewerber waren der langjährig im KTI tätige Antragsteller (Naturwissenschaftler, Jahrgang 1957) und der im Polizeivollzugsdienst aufgestiegene Beigeladene (Kriminaldirektor, Jahrgang 1973) sowie weitere Kandidaten. Die Auswahlkommission wertete dienstliche Beurteilungen und führte strukturierte Auswahlgespräche; sie entschied zugunsten des Beigeladenen. Der Antragsteller beantragte mit Eilantrag, die Besetzung zu untersagen und berief sich auf Verstöße gegen das Bestenausleseprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG. Das Verwaltungsgericht untersagte zunächst die Ernennung; der Dienstherr legte Beschwerde beim VGH ein. Streitentscheidend waren die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Beurteilungssysteme, die Zulässigkeit und Gewichtung der Auswahlgespräche sowie die Frage, ob der Antragsteller in einem erneuten rechtfehlerfreien Verfahren ernsthaft Aussicht auf Auswahl hätte. • Anordnungsgrund: Die Auswahlentscheidung entfaltet Vorwirkungen für eine spätere Statusamtsbeförderung, sodass ein Anordnungsgrund grundsätzlich gegeben sein kann. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf einstweilige Anordnung, weil er nicht dargetan hat, dass seine Auswahl in einem rechtsfehlerfreien erneuten Verfahren ernstlich möglich wäre. • Beurteilungen: Beide dienstlichen Beurteilungen sind rechtmäßig erstellt, hinreichend aktuell und verwertbar; unterschiedliche Beurteilungssysteme machen eine vergleichende Auswertung der Submerkmale erforderlich. • Auswahlgespräche: Strukturierte Auswahlgespräche dürfen ergänzend herangezogen werden; hier wurden sie formell und materiell ordnungsgemäß durchgeführt, einheitlich geführt, dokumentiert und auf statusamtliche Anforderungen (A16) ausgerichtet. • Ausblendens‑Option: Die Rechtsfigur des Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs kommt nur in Betracht, wenn der Dienstherr eine ausdrückliche Ausblendungszusage abgegeben hat; eine solche Zusage lag nicht vor. • Praxis der Wertung: Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Laufbahnen sind die Beurteilungen und das protokollierte Gesprächsergebnis insgesamt so zu werten, dass der Beigeladene hinsichtlich zahlreicher Submerkmale (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte, Führung) besser beurteilt wurde. • Rechtsfolgen: Mangels glaubhaftem Erfolgsaussicht entfällt der Anspruch auf einstweilige Anordnung; die zuvor ergangene einstweilige Anordnung des VG wird aufgehoben und die gegen Androhung eines Ordnungsgeldes gerichtete Entscheidung in einem Nebenpunkt unwirksam, das damit verbundene Beschwerdeverfahren erledigt sich. Der VGH hat die Beschwerde des Dienstherrn gegen das erstinstanzliche Verbot der Stellenbesetzung in Teilen stattgegeben und den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt: Die angefochtene Auswahlentscheidung war rechtmäßig, weil dienstliche Beurteilungen und die strukturierten Auswahlgespräche zulässig und nachvollziehbar verwertet wurden. Eine Ausblendungszusage des Dienstherrn lag nicht vor; somit konnte diese Rechtsfigur dem Anordnungsgrund nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat außerdem nicht substantiiert dargelegt, dass er bei einem erneuten rechtfehlerfreien Verfahren ernstliche Erfolgsaussichten hätte, zumal die vorliegenden Beurteilungen und das Gesprächsergebnis den Beigeladenen als geeigneter erscheinen lassen. Folge: Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben, das mit Androhung eines Ordnungsgeldes belegte Folgeverfahren ist in der Hauptsache gegenstandslos; der Antragsteller trägt die Kosten des Eilverfahrens, die Streitwerte wurden festgesetzt.