Beschluss
9 L 1079/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1025.9L1079.19.00
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Leitsätze
Dass die Eingänge zweier grenzständig aneinandergebauten Häuser nicht zur gleichen Seite ausgerichtet sind, steht nicht von vornherein der Annahme einer wechselseitig verträglichen Hausgruppe im Sinne der sog. "Doppelhausrechtsprechung" entgegen.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass die Eingänge zweier grenzständig aneinandergebauten Häuser nicht zur gleichen Seite ausgerichtet sind, steht nicht von vornherein der Annahme einer wechselseitig verträglichen Hausgruppe im Sinne der sog. "Doppelhausrechtsprechung" entgegen. 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1., die aufschiebende Wirkung der beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 2883/19 anhängigen Klage gegen die der Beizuladenden erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2019 (Bauschein-Nr. ) anzuordnen, ist zwar zulässig. Er ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, d.h. in Fällen, in denen durch Bundesgesetz vorgeschrieben die aufschiebende Wirkung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung hat nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Er ist jedoch in der Sache nicht begründet. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, tritt hinter das widerstreitende öffentliche Interesse, genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen, und das private Interesse der Beigeladenen, alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können, zurück. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris Rn. 36. Die Baugenehmigung vom 22. Mai 2019 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten als Nachbarin. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung kann gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und gegen solche des Bauordnungsrechts verstoßen. Eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten muss sich aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung selbst ergeben. Sie muss – unter Wahrung des Bestimmtheitsgebotes (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –) – Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 74 Abs. 1 Satz Bauordnung Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen muss sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 – 10 K 3231/13 –, juris Rn. 36 f., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 sowie Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 263/09 - , jeweils juris. Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu ihren Lasten unbestimmt. Ihr Genehmigungsumfang umfasst eindeutig keine Garage an der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Baugenehmigung in Verbindung mit den zugehörigen Bauvorlagen. Die Baugenehmigung benennt als Genehmigungsumfang die „Errichtung eines Wohngebäudes mit 1 WE als Reihenmittelhaus (Haus 2) und eines PKW-Stellplatzes sowie Geländeanschüttungen“. Diese Umschreibung des Bauvorhabens in der Baugenehmigung steht nicht im Widerspruch zu den Bauvorlagen, insbesondere dem Bauantrag und dem amtlichen Lageplan. Im Bauantrag ist das Vorhaben als „Errichtung von zwei Reihenhäusern und zwei Garagen – Haus 2“ bezeichnet. Ein handschriftlicher, in grün gehaltener Vermerk verweist jedoch auf den vorstehend zitierten Genehmigungsumfang. In Übereinstimmung hiermit ist die ursprünglich im amtlichen Lageplan vorgesehene Garage mit grünem Stift gestrichen und durch den Grünvermerk „1 STPL.“ ersetzt worden. Damit ist unmissverständlich klar, dass die Garage im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr zum Genehmigungsumfang gehörte. Unbestimmt ist die Baugenehmigung entgegen der Annahme der Antragstellerin, auch nicht im Hinblick auf den von ihr als bauliche Nebenanlage in den Ausmaßen von ca. 4 m x 4 m bezeichneten Baukörper. Dieser dient der Entwässerung des Bauvorhabens. Die Entwässerung erfolgt durch Anschluss an die öffentliche Sammelkanalisation. Da diese überlastet ist, sieht das Bauvorhaben zwecks Sicherung der entwässerungstechnischen Erschließung die Errichtung eines unterhalb der natürlichen Geländehöhe gelegenen Regenwasserrückhaltebeckens auf den Flurstücken vor. Nach den Angaben im amtlichen Lageplan handelt es sich um einen 0,95 m hohen unterirdischen Staukasten (im amtlichen Lageplan Ri-01) mit einer Sohlenhöhe von 94,15 m ü. NN und einer Stauhöhe von 94,81 m ü. NN. Der Kasten ist verbunden mit zwei 2,30 m bzw. 1,50 m tiefen Inspektionsschächten (RW-01 und RW-02 gemäß amtlichem Lageplan). Dass die Anlage unterirdisch ist und nur die Kanaldeckel oberirdisch wahrnehmbar sind, ergibt sich aus den im amtlichen Lageplan eingetragenen natürlichen Geländehöhen, die hier zwischen 95,29 m und 95,67 m betragen. Was daran unbestimmt ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Aus der am 22. Mai 2019 erteilten Baugenehmigung und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grün gestempelten) Bauvorlagen ergibt sich kein nachbarrechtsrelevanter Verstoß. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin schützende bauplanungsrechtliche Bestimmungen verletzt sind. In Betracht kommen der sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Der Gebietsgewährleistungsanspruch besteht in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung festsetzt, oder im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach den §§ 2 - 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht. Das Vorhabengrundstück und das diesem benachbarte Grundstück der Antragstellerin liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ob beide Grundstücke in einem faktischen Baugebiet nach Art der §§ 2 - 9 BauNVO liegen, kann vorliegend dahinstehen. Unterstellt, die Grundstücke lägen in einem faktischen Baugebiet, wäre das Wohnbauvorhaben seiner Art nach in diesem zulässig, da sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch viele Grundstücke in der Umgebung dem Wohnen dienen. Das mit der Umgebungsbebauung in Form von zweigeschossigen Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern quantitativ und qualitativ gleichartige Bauvorhaben würde demnach in jedem Fall den Gebietscharakter wahren. Nur bezüglich des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB könnte sich die Antragstellerin noch auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Lägen das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin nicht in einem faktischen Baugebiet, würde der Gebietsgewährleistungsanspruch schon aus diesem Grund ausscheiden. In diesem Fall wäre die Antragstellerin insgesamt auf das Gebot der Rücksichtnahme verwiesen. Ob sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. einem faktischen Baugebiet i.S.d. §§ 2 ff. BauNVO ergibt oder ergänzend aus § 34 Abs. 1 BauGB ist unerheblich, denn unabhängig von seiner Herleitung ist die Reichweite des Nachbarschutzes durch das Gebot der Rücksichtnahme gleich. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19.82 –, Rn. 19, juris. Grundsätzlich hat das Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn. 38, vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, DVBl 1993, 652-653, BauR 1993, 445-452, = juris Rn. 19 und vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25.00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG NRW, Urteile vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, juris Rn. 63, und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 63; Söfker, in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen. Ein Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten der Antragstellerin ergibt sich nicht aus dem Entstehen einer Hausgruppe durch das hier genehmigte Vorhaben, das im Verfahren 9 L 1057/19 gegenständliche Vorhaben und ihr Wohngebäude. Im Einzelfall kann sich ein Rücksichtnahmeverstoß im unbeplanten Innenbereich, der in offener Bauweise bebaut ist, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, aus der Überschreitung dieses Rahmens durch ein Vorhaben ergeben. So fügt sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das grenzständig errichtet wird, mit dem auf dem Nachbargrundstück grenzständig errichteten Gebäudeteil aber kein Doppelhaus bildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, Leitsatz und Rn. 20 f. Für die Genehmigung einer grenzständigen Bebauung bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausscheidet, wenn sich die grenzständige Bebauung als Bestandteil eines Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO wechselseitig im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses hält. Denn ein Doppelhaus darf ausnahmsweise auf zwei Grundstücken ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sofern die Haushälften in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise“ aneinandergebaut werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355-363, juris Rn. 20; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 – juris Rn 22; vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, juris Rn. 32. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355-363, juris Rn. 27, m.w.N., und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290-297, Rn. 22-23. Wann ein Doppelhaus innerhalb eines solchen wechselseitigen Austauschverhältnisses vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt konkretisiert: „In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden „Haushälften“ können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Insoweit setzt die Doppelhaus-Festsetzung der Baufreiheit Schranken. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich jedoch weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.“ BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355-363, juris Rn. 21-22 m.w.Nw. Die Hälften eines Doppelhauses (oder die Elemente einer Hausgruppe) müssen nicht in ihren städtebaulich relevanten Merkmalen - Überdeckung der Giebelflächen, Kubatur, Traufen, Dachform, Dachneigung und Firsthöhen, Grundfläche und Bautiefe - einander im Wesentlichen entsprechen. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355-363, juris Rn. 23 f. Diese Rechtsprechung gilt auch für Hausgruppen. In § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden Doppelhäuser und Hausgruppen (bis zu einer Länge von 50 m) unterschiedslos nebeneinander aufgeführt. Hierbei handelt es sich - zusammen mit den dort ebenfalls noch genannten Einzelhäusern - jeweils um Häuser, die quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden, der sich auf mehrere benachbarte Grundstücke erstreckt. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 –, juris Rn. 49; Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 29/11 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 31. März 2015 – 7 A 1071/14 –, juris Rn. 6; vgl. im obiter dictum BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355-363, juris Rn. 23. Diese Rechtsprechung ist schließlich auf entstehende Doppelhaus- oder Hausgruppenverhältnisse übertragbar. Doppelhäuser und Hausgruppen werden zwar in aller Regel von einem Bauträger als baulich-städtebauliche Einheiten errichtet. Sie können aber auch von Einzelbauherren errichtet werden. Will ein Bauherr eine Doppelhaushälfte oder das Endhaus einer Hausgruppe errichten, so bleibt es ihm überlassen, an welcher Nachbargrenze er das Gebäude errichtet. Der Grundsatz, wonach in der offenen Bauweise - wenn Doppelhäuser und Hausgruppen nicht ausgeschlossen sind - an die Grenze gebaut werden darf, aber nicht muss, gilt dabei nur für den Erstbauenden. Der zuerst Bauende bestimmt mit seinem Vorhaben, dass auch der Nachbar sein Gebäude an der Nachbargrenze errichtet und damit an dieser gemeinsamen Grundstücksgrenze anbauen muss. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, 53. Update Juni 2019, 2.2.1 Art des Hauses – Doppelhaus, Rn. 241 f., vgl. zur Konstellation einer entstehenden Hausgruppe VG Würzburg, Urteil vom 14. Mai 2003 – W 5 K 02.1361 –, Rn. 6 f., 28, juris. Ob der Nachbar mit seinem Vorhaben auch an der der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Grundstücksgrenze anbaut und dadurch seinen Nachbarn zu dieser Seite zwingt an der mit diesem gemeinsamen Grundstücksgrenze zu bauen, was zur Entstehung einer Hausgruppe führt, oder ob der Nachbar zur der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Grundstücksgrenze einen Grenzabstand einhält, was zur Entstehung eines Doppelhauses führt, bestimmt hingegen dieser Nachbar. Nach diesen Maßstäben erweist sich das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen – auch zusammen mit dem gleichzeitig auf den Flurstücken errichteten Bauvorhaben – gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos. Durch das genehmigte Vorhaben auf dem Flurstück und das Vorhaben auf den Flurstücken das auf Grund der in dem Verfahren 9 L 1057/19 gegenständlichen Baugenehmigung errichtet werden soll, entsteht eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO unter Einschluss des Wohnhauses der Antragstellerin. Die Länge der Hausgruppe beträgt mit ca. 23,40 m weniger als 50 m (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Die Gebäude sind grenzständig in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut und halten den durch die vorhandene grenzständige Bebauung vorgegebenen Rahmen ein. Zwar wird das Vorhaben der Beigeladenen nicht vollständig deckungsgleich zum Giebel des Hauses der Antragstellerin errichtet. Vielmehr springt das Haus der Beigeladenen sowie das an der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze an ihr Haus deckungsgleich anzubauende Haus der im Verfahren 9 L 1057/19 Beigeladenen im Verhältnis zum Haus der Antragstellerin im Süden um 3,00 m zurück und im Norden um 2,48 m vor. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Antragstellerin und der Beigeladenen sind das Wohnhaus der Antragstellerin und die Bauvorhaben aber zu einem wesentlichen Teil, nämlich in einer Länge von 8,50 m aneinandergebaut. Eine solche (noch) weitgehend deckungsgleiche Anbauweise überschreitet nicht den bisher vom Haus der Antragstellerin gezogenen Rahmen. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die deckungsgleiche Bauweise der Häuser der Beigeladenen und der Beigeladenen im Verfahren 9 L 1057/19, die aufgrund ihres einheitlichen Erscheinungsbildes in Bezug auf das Haus der Antragstellerin als Einheit zu betrachten sind und die sich gemeinsam aufgrund ihrer Breite von 2 x 6,20 m (= 12,40 m), ihrer Dachfirstrichtung und ihrer Dachneigung sowie ihren Firsthöhen von jeweils 108,11 m ü NN nicht wesentlich vom 11,00 m breiten, mit einer Firsthöhe von 108,43 m ü NN errichteten Haus der Antragstellerin unterscheiden. Dass die beiden nunmehr baugenehmigten Häuser der Beigeladenen und der Beigeladenen im Verfahren 9 L 1057/19 ihre Eingänge von Norden und ihre Gärten im Süden haben, während die Antragstellerin ihren Hauseingang von Süden und ihren Garten im Norden hat, steht ebenfalls der Annahme einer wechselseitig verträglichen Hausgruppe nicht entgegen. Denn Hausgruppen können nicht nur in Form einer Häuserzeile errichtet werden, sondern auch „über Eck“ oder gar im Karree. In diesen Fällen ist die Ausrichtung der einzelnen Häuser einer Hausgruppe durchaus unterschiedlich. Vorliegend werden die gleichartigen Vorhaben der Beigeladenen und der Beigeladenen im Verfahren 9 L 1057/19 an der Straßenecke H. -I. - / M.----straße richtet. Diese Erschließungssituation führt zusammen mit der Rückversetzung der Bauvorhaben zur begründeten Annahme des Betrachters, dass sich die Ausrichtung der Bauvorhaben auch an der M.----straße orientieren kann, ohne dass die Gebäude ihr einheitliches Erscheinungsbild als Hausgruppe verlieren. Im Übrigen dürfte die unterschiedliche Ausrichtung der Gebäude beim Betrachter den Eindruck der Einheitlichkeit eher verstärken, weil er vor dem Haus der Antragstellerin oder der Häusereingangsseite der Bauvorhaben stehend die jeweils rückversetzten gartenseitigen Hausfronten der Häuser der Beigeladenen und der Beigeladenen des Verfahrens 9 L 1057/19 bzw. des Hauses der Antragstellerin eher als zueinander gehörend ansehen dürfte. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich nicht aus der seitens der Antragstellerin wohlmöglich gehegten Erwartung, durch ihren einseitigen Grenzanbau werde auf dem Nachbargrundstück in jedem Fall eine Doppelhaushälfte errichtet werden, so dass sich ihr eigenes Haus als Teil eines Doppelhauses und nicht als Teil einer Hausgruppe darstelle. Zwar hat die Antragstellerin mit ihrem grenzständig errichteten Wohngebäude selbst vorgegeben, dass die Bebauung des Nachbargrundstücks grenzständig an das vorhandene Wohngebäude erfolgen muss. Da in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO Doppelhäuser und Hausgruppen (bis zu einer Länge von 50 m) aber unterschiedslos nebeneinander aufgeführt werden und die Antragstellerin mit einer Ausnutzung des Nachbargrundstücks im baurechtlich zulässigen Umfang rechnen musste, ist die Erwartung, dass das Nachbargrundstück nicht nachträglich geteilt und mit zwei grenzständig zueinander errichteten Häusern bebaut wird, die mit ihrem Haus zusammen statt eines gewünschten Doppelhauses eine Hausgruppe entstehen lassen, nicht schutzwürdig. Insbesondere war die Entstehung einer Hausgruppe bauplanungsrechtlich nicht ausgeschlossen, da in der unmittelbaren Umgebung neben Einzel- und Doppelhäuser auch Hausgruppen vorzufinden sind. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht durch von dem Vorhaben ausgehende unzumutbare Störungen zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. So ist der genehmigte Stellplatz nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grundstücke in einem faktischen Baugebiet gemäß §§ 2 ff. BauNVO liegen oder in einer Gemengelage, weil dies, wie ausgeführt, die Reichweite des Nachbarschutzes durch das Gebot der Rücksichtnahme unberührt lässt. In reinen und allgemeinen Wohngebieten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich indes nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen und Garagen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris Rn. 51 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben erweist sich der an den rückwärtigen Bereich des Grundstücks angrenzende Stellplatz auch in Zusammenhang mit dem weiteren dort entstehenden Stellplatz als der Antragstellerin zumutbar. Ein Vorbild für einen Stellplatz im rückwärtigen Bereich findet sich unmittelbar auf dem östlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstück (Flurstück ). Die Zufahrt verläuft hier – ebenso wie die Zufahrt zu anderen vorhandenen (Garagen-)stellplätzen (beispielsweise Flurstücke) unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze. Eine solche Einwirkung bleibt der Antragstellerin durch den entstehenden Stellplatz mit seiner kurzen Zufahrt von ca. 6,20 m erspart. Die Abwägung der beiderseitigen Nachbarinteressen ergibt, dass die Lage des Stellplatzes keine vorbildlose, der Antragstellerin unzumutbare Störungen hervorruft. Schließlich ist ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ausgeschlossen, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen drittschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts, insbesondere solche des Abstandsflächenrechts, offensichtlich einhält. Grundsätzlich müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere des Abstandsflächenrechts) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 –, Rn. 10, juris, und vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, Rn. 30, juris. Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die gesetzlichen Regelungen zu den Abstandsflächenvorschriften in § 6 BauO NRW sind nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Satz 2). Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Satz 3). Gemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen, die nicht dem Begriff des „Gebäudes“ unterfallen, sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze. Nach diesen Vorgaben scheidet ein Abstandsflächenverstoß zu Lasten der Antragstellerin durch die Baugenehmigung aus. Zunächst muss das genehmigte Wohngebäude gegenüber der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin keine Abstandsflächen einhalten. Ein Vorhaben löst keine Abstandsflächen zu dem Nachbargrundstück aus, wenn der Bauherr nach planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der Hausgruppe an die Grenze baut. Weil innerhalb der Hausgruppe auf den Nachbargrundstücken ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut ist, ist im Verständnis des Abstandsflächenrechts gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Daher kann auf eine besondere Anbausicherung verzichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist. So OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 1996 – 10 B 2384/96 –, Rn. 9, juris zu dem – bis auf das weggefallene Merkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung – wortidentischen § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NW 1995; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schul-te u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 53. Update Juni 2019, d) Offene Bauweise, Rn. 107 m.w.N. zur Rspr. des OVG NRW. An dieser Rechtslage hat sich, anders als die Antragstellerin meint, nichts geändert. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW beinhaltet nur redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zur Vorgängerregelung. LT-Drs. 17/2166, S. 101. Der Wegfall der Worte „innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ ist für die Zulässigkeit der grenzständigen Bebauung bedeutungslos. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ist vorliegend gegeben, weil die Antragstellerin bereits ein grenzständiges Wohngebäude errichtet hat und das genehmigte Vorhaben mit dem vorhandenen Wohngebäude der Antragstellerin und dem Vorhaben der Beigeladenen im Verfahren 9 L 1057/19 eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bilden wird. Deshalb ist es der Antragstellerin in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, die Einhaltung von Abstandsflächen durch das Vorhabengebäude einzufordern. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 –, Rn. 8 - 9, juris, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 07. August 1997 – 7 A 150/96 –, juris. Schließlich löst der Stellplatz keine Abstandsflächen aus, weil er kein Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW oder eine andere bauliche Anlage mit einer Höhe von 2,00 m bzw. 1,00 m im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist. Eine Garage an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ist weder Gegenstand der Baugenehmigung noch des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BauO NRW – an der keine Zweifel bestehen dürften – ist bereits deshalb nicht einzugehen. Auch das Staubecken nordwestlich des Vorhabengebäudes löst als unterirdische bauliche Anlage eindeutig keine Abstandsflächen aus. Auch sonst ist kein Verstoß gegen drittschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts ersichtlich. Der für Stellplätze geltende § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F., nachdem Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören, ist auf das vorliegende Bauverfahren nicht mehr anwendbar. Die Nachfolgeregelung des § 48 BauO NRW enthält keine drittschützenden Bestimmungen oder kein bauordnungsrechtliches Rücksichtnahmegebot mehr. Die auf Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen gerichteten Anträge zu 2. und 3. haben bereits deshalb keinen Erfolg, weil wegen der Vereinbarkeit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung mit dem geltenden Recht die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen ist. Soweit die Anträge zu 2. und 3. auch die (möglicherweise genehmigungsfreie) Errichtung der im Lageplan zum Bauantrag eingezeichneten und mit grünem Stift gestrichenen Garage zum Gegenstand haben, sind die Anträge unzulässig, weil es im öffentlichen Baurecht keinen Unterlassungsanspruch und auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO keinen korrespondierenden Anordnungsanspruch des Nachbarn, hier der Antragstellerin, unmittelbar gegenüber dem Bauherrn, hier der Beigeladenen gibt. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladene trotz der Streichung der Garage in der Baugenehmigung dieselbe errichten wird. Es besteht daher für das Gericht derzeit keine Veranlassung schon im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens über die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit einer Garage an dieser Stelle vorläufig zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2019 und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit regelmäßig 7.500 – 20.000 €, mindestens 1.500 €, zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 € angemessen. Das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Begehren auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die etwaige Errichtung einer Garage erhöht das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin als Nachbarin an dem Rechtsstreit nicht. Der Wert von 10.000,00 € war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14.a) des Streitwertkatalogs zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhit.