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Urteil

6 K 3356/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0820.6K3356.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung eines Hospizes. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks „B. E. Weg °°“ in T. (Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 2). Das Einfamilienhaus ist mit einem Satteldach sowie einer südseitigen Gaube versehen und dürfte ein Vollgeschoss nebst einem Dachgeschoss umfassen. Die Traufseite dürfte – nach einer in den achtziger Jahren vorgenommenen Erweiterung – eine Länge von etwa 19 m aufweisen. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks „B. E. Weg °°“ (Gemarkung T. , G. 4, G1. 879). Er nutzt das darauf aufstehende umgebaute Zweifamilienhaus aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 (seinerzeit Gegenstand des Verfahrens 5 L 1267/98 bei dem erkennenden Gericht und des Beschwerdeverfahrens 10 B 1319/98 bei dem Oberverwaltungsgericht) als Hospiz mit fünf Bewohnerzimmern. Nach dem Nutzungskonzept, das als Teil der Betriebsbeschreibung zu den mitgenehmigten Bauvorlagen gehört, soll das Hospiz Menschen ein Zuhause bieten, in dem sie in ihrer Krankheit und in ihrem Sterben Hilfe und Schutz erfahren und diesen Teil ihres Lebens bis zuletzt gestalten können. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, auf dem das Wohnhaus der Klägerin allerdings ohne seine Erweiterung verzeichnet ist: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eien Skizze. Das nachfolgende Luftbild zeigt auch die vorhandene Erweiterung des klägerischen Wohngebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eien Skizze. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 45 „I. I1. “ aus dem Jahre 1971, der für das gesamte Plangebiet ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück des Beigeladenen bildet den Geltungsbereich der 4. Änderung dieses Bebauungsplans, der auch hier weiterhin ein reines Wohngebiet festsetzt. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 sind die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen sonstigen „Anlagen für soziale Zwecke“ allgemein zulässig. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 wurde zudem unter anderem die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen erweitert, die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei erhöht sowie eine maximale Trauf- und Firsthöhe festgesetzt. Die 1., 2. und 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 beziehen sich weder auf das klägerische Grundstück noch auf das Grundstück des Beigeladenen. Im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 45 befindet sich weit überwiegend Wohnbebauung. Unter dem 19. Oktober 2017 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für den Umbau des Hospizes und die Erweiterung auf acht Bewohnerplätze. Das geplante Gebäude umfasst eine Aufstockung des rückwärtigen Anbaus von einem auf zwei Geschosse, einen neuen zweigeschossigen, der Straße zugewandten Anbau, die Vergrößerung der Gaube und des Dacheinschnitts und eine Aufstockung des um 50 Grad geneigten Satteldaches. Die Traufseite des geplanten Gebäudes weist eine Länge von 26,50 m auf. Auf dem Grundstück sollen fünf Stellplätze entlang der Straße „B. E. Weg“ vorgehalten werden. Ferner soll jedes Bewohnerzimmer mit einer Nasszelle ausgestattet werden. 15 Mitarbeiter sollen am Betriebsort im Dreischichtsystem beschäftigt werden, drei Mitarbeiter in der stärksten Schicht. Unter dem 25. Mai 2018 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung (Az. °°°°°-°°-°°). Mit Schreiben vom selben Tag informierte sie (unter anderem) die Klägerin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Erteilung der Baugenehmigung. Am 22. Juni 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Das geplante Vorhaben sei in dem festgesetzten reinen Wohngebiet unzulässig und verletze ihren Gebietsgewährleistungsanspruch. Die Bewohner des Hospizes seien nicht in der Lage, das für das Wohnen erforderliche Mindestmaß an eigener Haushaltsführung zu leisten. Es handele sich auch nicht um eine in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für gesundheitliche oder soziale Zwecke. Jedenfalls sei das Vorhaben im Einzelfall unzumutbar. Es falle mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaute Grundstücksfläche aus dem Rahmen der näheren Umgebung. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 sei aufgrund fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit und Abwägungsfehlern, insbesondere einer nur auf ein Hospiz bezogenen Abwägung trotz der Wahl eines Angebotsbebauungsplans, unwirksam. Die Nutzung der fünf straßenseitigen Stellplätze werde sie unzumutbar belasten. Die Anzahl der Stellplätze sei angesichts des zu erwartenden Bedarfs nicht ausreichend. Zudem sei die Anordnung der Stellplätze an der Straße nicht umsetzbar, da Angriffsflächen für die Feuerwehr zugeparkt würden. Die Baubeschreibung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, da die Angaben zur Anzahl der Beschäftigten und zu den verkehrsrelevanten Auswirkungen des Vorhabens unvollständig seien. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Mai 2018 für die Erweiterung und den Umbau des Hospizes in T. , B. E. Weg °°, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die 4. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht verletzt. Das Hospiz sei in einem reinen Wohngebiet zulässig. Es beeinträchtige die Klägerin nicht unzumutbar, da es nicht zu einer übermäßigen Vergrößerung komme. Auch die durch das Vorhaben ausgelösten Fahrbewegungen seien zumutbar und die Stellplatzanzahl ausreichend. Die Betriebsbeschreibung enthalte sämtliche zur Genehmigung erforderlichen Angaben. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch er hält die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 für wirksam. Dies zugrunde gelegt, handele es sich um ein im reinen Wohngebiet zulässiges Wohngebäude, jedenfalls aber um eine im Plangebiet ebenfalls allgemein zulässige Anlage für soziale Zwecke. Bei unterstellter Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 handele es sich entweder um eine allgemein zulässige Wohnnutzung oder um eine unter Befreiung von den Festsetzungen der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 45 zulässige Anlage für soziale Zwecke. Das Vorhaben sei ferner gebietsverträglich und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch die Anordnung der Stellplätze sei nicht rücksichtslos. Eine Unvollständigkeit oder Unbestimmtheit der Bauvorlagen sei nicht feststellbar. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 nicht zu beanstanden. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. Maßgebend sind im vorliegenden Fall die Regelungen der Bauordnung (BauO) NRW 2000, auf deren Grundlage die angefochtene Baugenehmigung erteilt worden ist. Insbesondere werden die Vorgaben des Abstandflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2000 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2000 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf dem Nachbargrundstück liegen. Vorliegend sind diese Anforderungen gewahrt. Die auf dem Lageplan dargestellten Abstandflächen A1, A2 und A4 – nur diese vor der nördlichen Außenwand des Vorhabens liegenden Abstandflächen sind für den vorliegenden Nachbarstreit relevant – entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2000 grundsätzlich von einem Abstandsmaß von 0,8 auszugehen. Die vor dem westlichen Teil der Außenwand liegende Abstandfläche A1 hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes eine Tiefe von (5,95 x 0,8 =) 4,76 m. Auf einer Länge der Außenwand von 16 m ist gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2000 von einem Abstandsmaß von 0,4 auszugehen. Die Tiefe der Abstandfläche A2 des mittleren Wandabschnitts beträgt danach (5,95 x 0,4 =) 2,38 m. Gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2000 hat die Tiefe der Abstandfläche jedoch mindestens 3 m zu betragen. Die vor der im östlichen Teil des Grundstücks geplanten und dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand des Anbaus liegende Abstandfläche A4 hat eine Tiefe von (9,56 x 0,8 =) 7,65 m. Alle drei Abstandflächen liegen vollständig auf dem Baugrundstück. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Entfernung der mit dem Abstandsmaß 0,8 berechneten Abstandflächen A1 und A4 zum klägerischen Grundstück noch deutlicher ausfallen würde, wenn aufgrund der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen in der novellierten BauO NRW 2018 das auf 0,4 geänderte Abstandsmaß zugrunde gelegt würde. Soweit die Klägerin einen Mangel an Stellplätzen bei dem genehmigten Vorhaben rügt, gilt in Bezug auf das Bauordnungsrecht folgendes: Nach § 51 Abs. 1 BauO NRW 2000 müssen, wenn Anlagen mit Zu- und Abfahrtsverkehr errichtet werden, Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl hergestellt werden, um die öffentlichen Verkehrsflächen von dem durch das Bauvorhaben verursachten ruhenden Verkehr zu entlasten. Diese Vorschrift dient allerdings dem Interesse der Allgemeinheit an geordneten Verhältnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen; den einzelnen Nachbarn eines Bauvorhabens soll sie hingegen nicht schützen. Eine Nachbarklage kann daher nicht auf die Verletzung von § 51 Abs. 1 BauO NRW 2000 gestützt werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 2 B 1395/18 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Im Übrigen dürften die Anforderungen des § 51 Abs. 1 BauO NRW 2000 durch das genehmigte Vorhaben gewahrt sein. Orientiert man sich bei der Bestimmung des Stellplatzbedarfs an den Richtzahlen in der Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW aus dem Jahre 2000 (MBl. 1432), wie es auch nach deren Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2005 weithin üblich ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris, so wäre bei einem – dem vorliegend zu beurteilenden Vorhaben am ehesten vergleichbaren – Pflegeheim bzw. Altenwohnheim ein Bedarf von einem Stellplatz je 10 bis 15 bzw. 17 Plätze, jedoch mindestens drei Stellplätzen, 75 % für Besucher, anzunehmen. Da das genehmigte Vorhaben die Herstellung von insgesamt fünf Stellplätzen für acht Bewohnerplätze – also von 0,625 Stellplätzen je Bewohnerplatz – umfasst, drängt sich eine Verletzung der Stellplatzpflicht jedenfalls nicht auf. Soweit die Klägerin vorträgt, die Anordnung der fünf Stellplätze belaste sie unzumutbar, lässt sich ein Verstoß gegen die (nachbarschützende) Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 nicht erkennen. Die Stellplätze befinden sich sämtlich im vorderen und nicht im schutzwürdigeren hinteren Grundstücksbereich. Sie sind entlang der Straße aufgereiht. Die für den Nachbarstreit allein relevanten, im nord-östlichen Bereich des klägerischen Grundstücks geplanten Stellplätze Nr. 3 bis 5 liegen mindestens fünf Meter von dem Wohngebäude der Klägerin entfernt. Weder aufgrund der Ausrichtung und Entfernung der Stellplätze noch aufgrund ihrer Anzahl ist eine unzumutbare Lärmbelastung für das Grundstück der Klägerin ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Würde die Anordnung der Stellplätze mit der Feuerwehrzufahrt konfligieren, führte dies nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Verletzung des § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000. Ungeachtet dessen legt das Brandschutzkonzept nachvollziehbar dar, dass die Stellplatzflächen durch die Feuerwehr weder zum Erreichen des Gebäudes noch für die Aufstellung und Bewegung der Löschfahrzeuge und -geräte in Anspruch genommen werden müssen, sondern dies fußläufig bzw. unter Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen geschehen kann. 2. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht festzustellen. Die Klägerin ist nicht in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegen eine mit dem Baugebietstyp unvereinbare Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris, vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris und vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die genehmigte Nutzung ist planungsrechtlich zulässig. Ob der Auffassung der Klägerin zu folgen ist, dass die 4. Änderung des Bebauungsplans unwirksam ist, lässt die Kammer im Ergebnis dahinstehen. Die Unwirksamkeit dieser Änderungssatzung drängt sich jedenfalls nicht auf. Anhaltspunkte für ein Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung sind nicht ersichtlich. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 – 4 BN 43/07 –, juris; Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, juris. Dies ist hier der Fall. Denn nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Beklagten war eine Änderung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung erforderlich, um eine standortverträgliche Erweiterung des Hospizes zu ermöglichen. Der Beklagten stand es ferner frei, die planungsrechtliche Grundlage für den Umbau und die Erweiterung des Hospizes im Wege eines projektbezogenen Angebotsbebauungsplans zu schaffen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG Münster, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18 –, juris. Es dürfte auch nicht feststellbar sein, dass die Abwägung in der Weise verkürzt ist, dass sich die Beklagte nicht bewusst gemacht hat, welche planungsrechtlichen Spielräume durch die Festsetzungen auch für andere Vorhaben eröffnet werden. Der Rat der Beklagten hat ausweislich der Abwägungsunterlagen ausführlich zu den vorgebrachten Einwänden Stellung genommen und dabei auch planungsrechtliche Spielräume für andere Vorhaben in Betracht gezogen. Hiervon zeugen etwa die Erwägungen zur Frage der Gebietsverträglichkeit „altengerechten Wohnens“ im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans (Rückseite des Bl. 135 f. Beiakte Heft 2). Die planungsrechtliche Zulässigkeit der genehmigten Nutzung hängt indes nicht von der Wirksamkeit der 4. Änderung ab. Denn sowohl bei Wirksamkeit der Änderungssatzung (dazu nachfolgend a) als auch im Falle ihrer Unwirksamkeit (dazu nachfolgend b) ist das genehmigte Vorhaben seiner Art nach zulässig. a) Legt man die Wirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 „I. I1. “ zugrunde, ist das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Vorgaben des geänderten Bebauungsplans planungsrechtlich zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man die genehmigte Nutzung, wofür einiges spricht, für eine Wohnnutzung hält (dazu nachfolgend aa) oder das Hospiz als eine Anlage für soziale Zwecke einstuft (dazu nachfolgend bb). aa) Der Bebauungsplan setzt für seinen Geltungsbereich ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 fest. Im reinen Wohngebiet allgemein zulässig sind „Wohngebäude“ (§ 3 Abs. 2 BauNVO 1990), wozu auch solche zählen, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (§ 3 Abs. 4 BauNVO 1990). Die angegriffene Baugenehmigung genehmigt wohl eine Nutzung als Wohngebäude. Der bauplanungsrechtliche Begriff des „Wohnens“ ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Maßgeblich sind das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung. Vgl. zu alledem nur BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 C 5.16 –, BVerwGE 160, 104 ff., sowie Beschlüsse vom 25. März 1996 – 4 B 302.96 –, NVwZ 1996, 893 (894), und vom 25. März 2004 – 4 B 15.04 –, juris (Rn. 4). Diese Kriterien dienen insbesondere dazu, das Wohnen von anderen Nutzungsformen abzugrenzen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Ob das Vorhaben des Beigeladenen eine Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung zum Gegenstand hat, kann nicht vom Begriff "Hospiz" her beurteilt werden. Denn dieser Begriff ist weder baurechtlich noch sonst in einer Weise festgelegt, dass seine Verwendung allein das damit bezeichnete Vorhaben für eine baurechtliche Beurteilung konkretisierte. Ob die objektive Bestimmung eines Gebäudes weiter eingegrenzt ist, wie etwa beim „seniorengerechten Wohnen“, ist für die Erfüllung des planungsrechtlichen Begriffs des Wohnens nicht relevant, weil dadurch nur ein bestimmter Nutzungszweck, nicht aber eine eigenständige Nutzungsart angesprochen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 2995/17 –, ZfBR 2019, 798. Maßgeblich ist vorliegend das Nutzungskonzept des Betreibers, das als Teil der Betriebsbeschreibung der Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 zu den mitgenehmigten Bauvorlagen gehört und weiterhin gilt, sowie dessen grundsätzliche Umsetzung. Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Vorliegen einer Wohnnutzung in seinem die Baugenehmigung des Hospizes aus dem Jahr 1997 betreffenden Beschluss vom 23. Juli 1998 (10 B 1319/98, juris Rn. 12 ff.) aus nachvollziehbaren Erwägungen unter Anwendung des § 3 BauNVO 1968, der für die Ausgangsfassung des Bebauungsplans Nr. 45 „I. I1. “ Anwendung fand, für denkbar gehalten. Er führt aus: „Das Nutzungskonzept des Beigeladenen sieht zwar vor, dass den Bewohnern bei Bedarf Pflege und Betreuung durch fachkundige ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter geleistet wird sowie ergänzend ambulante Dienste und ehrenamtliche Helfer die Versorgung ergänzen können. Das allein schließt den Wohnbegriff des § 3 BauNVO 1968 nicht aus. Wohngebäude im Sinne dieser Vorschrift können auch solche sein, die der Betreuung und Pflege der Bewohner dienen. Entscheidend ist, ob trotz der Betreuung und Pflege noch die Merkmale erfüllt sind, die das "Wohnen" konstituieren. Unter dieser Voraussetzung gehört zum Wohnen auch das Wohnen mit Betreuung und Pflege. Vgl. auch insoweit BVerwG, Beschluss vom 25.3.1996 – 4 B 302.95 –, BRS 58 Nr. 56. Von den Merkmalen, welche den Begriff des Wohnens konstitutiv ausmachen, ist die Freiwilligkeit des Aufenthalts unstrittig gegeben. An einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit, im Sinne einer Heimstatt, dürfte es ebenfalls nicht fehlen. Jedem Bewohner steht ein je eigener Wohnraum zur Verfügung. Er kann sein Zimmer selbst möblieren, persönliche Dinge, auch Haustiere, mitbringen. Das Nutzungskonzept ist gerade darauf gerichtet, dem Bewohner des Hospizes zu ermöglichen, bis zum Lebensende in häuslichem Rahmen zu verbleiben. Diese Häuslichkeit ist auch auf Dauer angelegt. Das unabdingbare Zeitmoment der Dauer dient dazu, das Wohnen von einer lediglich provisorischen Unterbringung wegen eines – an sich angestrebten, jedoch vorübergehend unmöglichen – Aufenthaltes an einem anderen Ort abzugrenzen. OVG NW, Urteil vom 15.8.1995 – 11 A 850/92 –, BRS 57 Nr. 258. Die Möglichkeit, das Hospiz wieder zu verlassen, schließt mithin eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit nicht aus. Auf die Dauer der verbleibenden Lebenszeit kommt es ohnedies in diesem Zusammenhang nicht an. Eine auf den Rest der Lebenszeit angelegte Heimstatt ist aus eben diesem Grunde auf Dauer angelegt. Die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises erscheint nach dem Nutzungskonzept des Beigeladenen ebenfalls gewahrt. Die Bewohner sollen danach nicht in einen Tagesablauf eingebunden werden, der nicht von ihnen und ihren individuellen Wünschen bestimmt wird, sondern durch die Einrichtung und deren organisatorische Bedürfnisse vorgegeben ist. Die Bewohner können sich jederzeit selbst verpflegen; sie können sich auch beispielsweise durch ihre Angehörigen verpflegen lassen. Eine Küche zum eigenen Zubereiten von Speisen wird eingerichtet. Bei Bedarf sichert das Hospiz die Versorgung mit Essen. Dafür gibt es weder feste Essenszeiten noch Essenspläne. Die Speisen werden nach den individuellen Wünschen des Bewohners zusammengestellt. Der Bewohner kann seine Wäsche selbst waschen. Ein entsprechender Raum wird eingerichtet. Die Reinigung seines Wohnraums soll der Bewohner ebenso selbst bestimmen können wie seine Schlafens- und Ruhezeiten. Zum Aufenthalt im Freien oder zu Spaziergängen in die Umgebung kann er das Hospiz nach eigenen Wünschen verlassen. Die angebotene Betreuung und Pflege tritt zu dieser selbst bestimmten Haushaltsführung und eigenen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises hinzu und ermöglicht diese. Nicht aber bestimmen umgekehrt die organisatorischen Notwendigkeiten von Betreuung und Pflege, denen der Bewohner sich zuvörderst unterzuordnen hätte, den Freiraum, der ihm dann im Rahmen der Einrichtung zu eigener Gestaltung verbleibt. Unerheblich ist, dass die Möglichkeiten, die Haushaltsführung und den häuslichen Wirkungskreis noch selbst zu gestalten, durch die Krankheit des Bewohners eingeschränkt sein können. Das wären sie auch dann, wenn er seine angestammte Wohnung beibehielte und nicht in ein Hospiz zöge. Das Hospiz ist nicht zweckbestimmt auf solche Personen ausgerichtet, die aufgrund ihres Krankheitsbildes zu einer eigenen Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises überhaupt nicht mehr imstande sind und gerade deshalb einer Einrichtung bedürfen, die sich ihrer annimmt. Von Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung könnte nicht mehr gesprochen werden, wenn nicht individuelle gesundheitliche Beschränkungen des Bewohners, sondern die Einrichtung mit ihren durch die Funktionsfähigkeit bedingten Ansprüchen die Lebensführung des Bewohners bestimmt. Eine solche Eingliederung in einen organisierten Betrieb höbe das Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung auf; sie wäre als Unterbringung oder Verwahren unter gleichzeitiger Betreuung einzustufen und machte ein Hospiz zu einer sozialen Einrichtung.“ Diese Ausführungen treffen auch für die vorliegend streitgegenständliche Genehmigung der Erweiterung und des Umbaus des Hospizes zu. Das Nutzungskonzept gilt nach den Angaben des Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auch nach der Erweiterung fort und wird grundsätzlich umgesetzt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass die durch das Nutzungskonzept vorgesehenen Freiheiten in der Gestaltung der letzten Lebenstage von einem erheblichen Teil der Bewohner aktiv, wenn auch in der Regel nicht in vollem Umfang, genutzt würden. Dies sei in unterschiedlichem Maße ausgeprägt und hänge auch von den Krankheitsbildern der jeweiligen Bewohner ab. Einen festen Tagesablauf gebe es nicht. Die Einnahme der Mahlzeiten erfolge nach den Wünschen der Bewohner. Zur Zubereitung der Speisen würden die Bewohner oder deren Angehörige mitunter die Küche nutzen. Von der Möglichkeit, kleine Möbelstücke mitzubringen oder Bilder aufzuhängen, werde regelmäßig Gebrauch gemacht. Die Kammer hat danach keinen Zweifel daran, dass das Nutzungskonzept auch tatsächlich mit Leben gefüllt wird. Hinzu kommt, dass die Eigengestaltung der Haushaltsführung gegenüber dem zuvor genehmigten Stand durch den genehmigten Einbau der Nasszellen in jedes Bewohnerzimmer weiter gestärkt wird. Ferner stellt der auf die hier maßgebliche Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 anwendbare § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr ausdrücklich klar, dass zu den allgemein zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Hiervon ist das Vorhaben ohne Weiteres erfasst. Die mittlere Dauer des Aufenthalts der Bewohner, die der Vertreter des Beigeladenen mit etwa 17 Tagen angibt, hindert nach Ansicht der Kammer nicht die Annahme einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit. Denn zum einen handelt es sich nicht um eine von vornherein auf begrenzte Zeit angelegte provisorische Unterkunft, sondern – worauf auch das Oberverwaltungsgericht hingewiesen hat – um eine Heimstatt für den Rest des Lebens des Bewohners. Zum anderen kann die restliche Lebensspanne im Vorhinein nicht prognostiziert werden und der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung auch von seltenen, deutlich längeren Aufenthalten berichtet. Soweit die Klägerin meint, die Bewohner seien aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen nicht in der Lage, ein Mindestmaß an eigener Haushaltsführung zu leisten, ist dem nicht zu folgen. Nach dem maßgeblichen Nutzungskonzept ist eine selbstbestimmte Haushaltsführung beabsichtigt und gewährleistet. Das Fortschreiten einer Krankheit mag, worauf auch der Beigeladene zurecht hinweist, zwar Einschränkungen der Eigengestaltung der Lebensabläufe nach sich ziehen, jedoch hat dies – ebenso wie bei einem Verbleib in der eigenen Wohnung trotz Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit – keinen Einfluss auf die anzunehmende Nutzungsart. Die somit wohl der Nutzungsart „Wohngebäude“ zuzuordnende Nutzung ist auch nicht als gebietsunverträglich anzusehen. Mit dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit wird die Zulässigkeit von Vorhaben in einem festgesetzten Baugebiet über die Begriffskategorien der Baunutzungsverordnung hinaus eingegrenzt. Unzulässig ist demnach ein Vorhaben, das sich zwar grundsätzlich einer der in dem betreffenden Gebiet zugelassenen Nutzungsarten zuordnen lässt, aber (schon bei typisierender Betrachtung) mit der in Absatz 1 der jeweiligen Vorschrift der Baunutzungsverordnung umrissenen Zweckbestimmung des betreffenden Baugebiets nicht vereinbar ist. Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, BVerwGE 116, 155 ff., und vom 2. Februar 2012 – 4 C 14.10 –, NVwZ 2012, 825 (826 f.) mit weiteren Nachw. Gemessen an diesem Maßstab ist ein Hospiz in der genehmigten Größe im reinen Wohngebiet gebietsverträglich. Mit acht Bewohnerplätzen handelt es sich im Vergleich mit üblichen Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke um eine relativ kleine Anlage. Daran ändert auch die Anzahl von 15 Mitarbeitern nichts. Die Auswirkungen des Hospizbetriebes auf die nähere Umgebung sind typischerweise als gering einzustufen. Da Gegenstand des Hospizbetriebes die Sterbebegleitung schwer erkrankter Menschen ist, ist weder von einer lärmintensiven Nutzung der Außenflächen noch von relevanten Auswirkungen der Versorgung und des Aufenthalts der Bewohner in den Räumlichkeiten des Hospizes auszugehen. Der Verweis der Klägerin auf 30 freiwillige Helfer findet keinen Niederschlag im Nutzungskonzept und den genehmigten Bauvorlagen. Auch dürfte die in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des Beigeladenen erwähnte zwischenzeitliche Anwesenheit einzelner freiwilliger Helfer keine nennenswerten Auswirkungen haben. Soweit die Klägerin zudem Probleme bei der Verkehrsabwicklung moniert, führt auch dies nicht zur Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens. Der Genehmigungsumfang lässt keine gebietsunverträglichen Verkehrsimmissionen erwarten. Auch unter Berücksichtigung des An- und Abfahrtsverkehrs von Besuchern, Mitarbeitern, Lieferanten sowie externen Helfern wie etwa Ärzten und Seelsorgern ist nicht zu erwarten, dass die verkehrlichen Auswirkungen die einer typischen Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet erheblich überschreiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 3 Abs. 4 BauNVO (1990) zu den allgemein zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Ferner sind Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (1990) als soziale Einrichtungen ebenfalls allgemein zulässig. Ein mit dem Betreiben dieser Anlagen wesenstypisch verbundener Verkehr, der etwa dem des vorliegend genehmigten Vorhabens entspricht, ist als gebietstypisch anzusehen. Insoweit ist zudem festzustellen, dass auch andere Anwohner Angehörige und Freunde unbegrenzt zu Besuch empfangen und beherbergen dürfen. Lieferungen, etwa zur Bereitstellung von Lebensmitteln, sollen nach den Angaben des Beigeladenen zudem durch die Mitarbeiter erfolgen und damit keinen über deren An- und Abfahrt hinausgehenden Verkehr erzeugen. Eigene Fahrbewegungen der Hospizbewohner sind angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht zu erwarten. Auch findet in einem Hospiz, anders als etwa bei einem im Wohngebiet nicht gebietsverträglichen Dialysezentrum, bei dem im Zweischichtbetrieb Patienten behandelt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 –, juris; OVG Weimar, Urteil vom 30. August 2007 – 1 KO 329/06 –, juris, eine eher geringe Fluktuation der Hospizbewohner und ein entsprechend geringerer An- und Abfahrtsverkehr statt. Durch den Einzug neuer Hospizbewohner verursachter Verkehr dürfte bei acht Bewohnerplätzen ebenfalls nicht erheblich ins Gewicht fallen. Schließlich sind die zu erwartenden Immissionen nicht deshalb gebietsunverträglich, weil sie zu besonders schutzwürdigen Tageszeiten oder in der Nacht zu erwarten wären. Anders als etwa in einem Dialysezentrum, in dem der Anfahrtsverkehr von bis zu über 30 Patienten vor 7 Uhr morgens stattfand, OVG Weimar, Urteil vom 30. August 2007 – 1 KO 329/06 –, juris (Rn. 64), ist bei einem Hospiz nicht mit einer erheblichen Verkehrsbelastung in den besonders lärmsensiblen Nacht- bzw. frühen Morgenstunden zu rechnen. VG Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 9 K 2327/13 –, juris (Rn. 31 ff.); VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2014 – 4 K 3587/13 –, juris (Rn. 53 ff.). Schließlich ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass eine Erweiterung des Betriebsumfangs um nur drei weitere Bewohnerplätze nur zu einer geringfügigen Erhöhung des in der Begründung der 4. Änderung des Bebauungsplans festgestellten geringen, in Beziehung zum Hospizbetrieb stehenden Verkehrsaufkommens führt. Dies gilt angesichts der Anzahl der Mitarbeiter auch für die besonders geschützten Morgenstunden. Auch ein Verstoß der Nutzung gegen § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO (1990) lässt sich im Ergebnis nicht feststellen. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere widerspricht die Anlage nicht nach ihrem Umfang und ihrer Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets. Eine Anlage kann nach ihrem „Umfang “ der Eigenart eines Baugebiets widersprechen, wenn sie sich nicht nur unwesentlich von den übrigen im Gebiet befindlichen, in Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter stehenden und diesen prägenden Anlagen unterscheidet. Sie muss sich in dieser Beziehung von den anderen, den Gebietscharakter bestimmenden Anlagen unangemessen abheben, das heißt offensichtlich („signifikant“) aus dem Rahmen fallen. Dabei wird der Umfang nicht nur durch die baulich-technische Gestaltung und Ausdehnung bestimmt, sondern auch durch den Benutzerkreis bzw. – bei Betrieben – durch die Beschäftigtenzahl und die sonstigen Folgewirkungen, vor allem die Verkehrsverhältnisse. Die Prüfung des Kriteriums „Umfang“ lässt sich häufig nicht trennen von dem ebenfalls in § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO aufgeführten Tatbestandsmerkmal der „Zweckbestimmung“. Danach kann eine Anlage etwa wegen der von ihr infolge der Betriebsausübung unmittelbar ausgehenden Emissionen oder wegen der mittelbar in der Nachbarschaft bewirkten Immissionen, z. B. durch den Zu- und Abgangsverkehr, der Eigenart des konkreten Baugebiets widersprechen. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 15 BauNVO, Rn. 17 (122. EL August 2016); Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 15 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Anforderungen ist ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets mit Blick auf den Umfang und die Zweckbestimmung des Vorhabens nicht feststellbar. Mit nur acht Bewohnerplätzen handelt es sich um eine relativ kleine Anlage. Die Anzahl der Beschäftigten verursacht mit nur drei Mitarbeitern in der stärksten Schicht ebenfalls keine unangemessenen Folgewirkungen, die sich von den in dem reinen Wohngebiet üblichen Störungen signifikant abheben. Die aus Ein- und Zweifamilienhäusern bestehende Bebauung des Plangebiets wird durch die Ausmaße des Vorhabens bei einer Gesamtschau nicht gesprengt. Zwar ist die Traufseite des Vorhabens im Vergleich zu den meisten anderen Gebäuden im Plangebiet länger. Allerdings weichen die Grundfläche und die Höhe des Vorhabens nicht erheblich von der plangebietsprägenden Bebauung ab. Ferner verstößt das genehmigte Vorhaben nicht gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO (1990) in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Vorhaben sind nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Nach gefestigter Rechtsprechung hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1/04 –, juris (Rn. 22 mit weiteren Nachweisen); BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, juris (Rn. 14). Zu bedenken ist insoweit allerdings, dass über die genannte Vorschrift und das ihr immanente Gebot der Rücksichtnahme nicht die von einer nach dem Willen des Gesetzgebers gebietsverträglichen Nutzung ausgehenden typischen Auswirkungen verhindert werden können. Beeinträchtigungen und Belästigungen, die üblicherweise mit Wohngebäuden im Sinne der Baunutzungsverordnung verbunden sind, sind daher von den Nachbarn auch im reinen oder allgemeinen Wohngebiet regelmäßig hinzunehmen. Vgl. (für verschiedene besondere Wohnformen) OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 – 7 A 2175/95 –, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 8 A 10680/16 –, juris (Rn. 10 ff.); VG Aachen, Urteil vom 15. März 2011 – 3 K 1085/10 –, juris. Dies zugrunde gelegt, verstoßen die Auswirkungen der streitgegenständlichen Nutzung – gemessen an dem einem reinen Wohngebiet zuzubilligenden Schutzniveau – nicht gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO (1990) in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Inwieweit die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen des Beigeladenen und den Nachbarn bereits abschließend auf der Ebene des Bebauungsplans stattgefunden hat, mag dahinstehen. Vgl. zu dieser Frage etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2016 – 6 L 2516/15 –, juris (Rn. 19 ff.). Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris (Rn. 43 ff.), mit weiteren Nachweisen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass gerade nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der nordrhein-westfälischen Bauordnung vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei, OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, BauR 2009, 775; die Indizwirkung auch für das neuere Abstandflächenrecht bekräftigend hingegen OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris (Rn. 45), aber auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Klägerin hat. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Von einer erdrückenden Wirkung kann nicht die Rede sein, wenn der Baukörper eines Neubauvorhabens nicht erheblich höher als das betroffene Gebäude ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Gebäude den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, juris, vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, und vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris (Rn. 45 ff.); BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 15 CS 10.1151 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. September 2013 – 2 CS 13.1351 –, juris. Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend trotz der Unterschiede zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem genehmigten Vorhaben nicht erreicht. Diese Einschätzung beruht zum einen darauf, dass das Wohngebäude der Klägerin zwar eine kürzere Traufwand und wohl auch eine geringere Vollgeschosszahl aufweist als das durchaus voluminöse genehmigte Vorhaben, dieser Unterschied jedoch dadurch abgeschwächt wird, dass die Traufwand des Gebäudes der Klägerin selbst eine beträchtliche Länge von etwa 19 m aufweist, sich die Verlängerung des Hospizgebäudes auf insgesamt 26,50 m ausschließlich in den vorderen, weniger schutzwürdigen Grundstücksbereich erstreckt und die Gebäude damit als versetzte Baukörper wahrgenommen werden. Entscheidend tritt zum anderen hinzu, dass die Firsthöhe des Vorhabens mit einer Höhe von 187,7 müNHN die Firsthöhe des klägerischen Wohnhauses von 189,2 müNHN um 1,5 m unterschreitet. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Hanglage rechtfertigt die Höhe des Vorhabens die Annahme einer erdrückenden Wirkung nicht. Die zu den genehmigten Bauvorlagen gehörende Ansichtszeichnung von Nordosten (Bl. B37 Beiakte Heft 1) zeigt, dass das Grundstück des Beigeladenen an der nördlichen Grundstücksgrenze etwa 1 m und auf Höhe des Vorhabens etwa 1,20 m tiefer liegt als das Grundstück der Klägerin. Auch die von der Klägerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans überreichten Fotos (Bl. 28 ff. Beiakte Heft 2) lassen diesen Höhenunterschied erkennen. Das genehmigte Gebäude erweckt nach wie vor (noch) den Eindruck eines großzügigen Zweifamilienhauses. Dass das Wohnhaus der Klägerin von diesem Gebäude „erdrückt“ würde, ist nicht erkennbar, zumal es auf einem recht großen Grundstück aufsteht. Auch mit Blick auf die Besonnung und Belichtung des klägerischen Grundstücks und etwaige Einsichtsmöglichkeiten ist das Rücksichtnahmegebot nicht ausnahmsweise verletzt. Durch das Vorhaben ausgelöste erhebliche Beeinträchtigungen der Besonnung und Belichtung des rückwärtigen Grundstücksbereichs der Klägerin sind allein durch die Aufstockung des Anbaus im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht zu erwarten. Im Übrigen werden im rückwärtigen Grundstücksbereich keine belichtungsrelevanten Veränderungen vorgenommen. Die Traufwand wird nur im vorderen Grundstücksbereich verlängert. Dadurch dass die Gaube auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite nicht erhöht wird, werden keine unzumutbaren neuen Einsichtsmöglichkeiten geschaffen. Die Einsichtsmöglichkeit in den besonders schutzwürdigen rückwärtigen Grundstücksbereich bleibt durch die vorhandenen Bäume auf Höhe der Grundstücksgrenze weiterhin eingeschränkt. Anzumerken ist zudem, dass der Rücksichtnahmeanspruch der Klägerin aufgrund der auf dem Dach ihres Wohnhauses befindlichen und zum Grundstück des Beigeladenen ausgerichteten Gaube geschmälert ist. Soweit der Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Erweiterung des Hospizes im vorderen Grundstücksbereich wirke sich für die Klägerin dadurch besonders belastend aus, dass der Blick aus dem Wohnzimmer durch das Vorhaben verstellt werde, ist auch dies nicht rücksichtslos. Die Möglichkeit des Beigeladenen, sein Grundstück weitergehend baulich auszunutzen, wodurch der ungehinderte Blick aus dem Wohnzimmer der Klägerin (ins Tal) beeinträchtigt wird, ist vielmehr ein dem Grundstück der Klägerin anhaftender und von dieser hinzunehmender „Lagenachteil“. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. März 2020 – 6 K 2798/19 –, juris (Rn. 49 f.), mit weiteren Nachweisen. Soweit die Klägerin unzumutbare Verkehrsimmissionen durch die Erweiterung des Hospizes geltend macht, ist auch dem nicht zu folgen. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens bleiben, wie vorstehend im Zusammenhang mit der Gebietsverträglichkeit dargelegt, überschaubar. Anhaltspunkte für eine im Einzelfall abweichende Beurteilung sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass das Vorhaben nach den Angaben des Sohnes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an einer sehr ruhigen, nur einseitig beparkbaren Straße liegt, steht dem nicht entgegen. Auf Grundlage der Angaben des Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist von maximal vier An- und Abfahrten von Lieferanten (Wäscheservice, Getränkelieferant, Apotheke) pro Woche auszugehen. Hinzu kommen die Fahrbewegungen der Mitarbeiter, die sich bei dem genehmigten relativ kleinen Hospizbetrieb mit maximal drei Mitarbeitern in der stärksten Schicht zuzüglich eines ehrenamtlichen Helfers in Grenzen halten. Gleiches gilt aufgrund der nur acht Bewohnerplätze für Besucher und externe Helfer wie Ärzte und Seelsorger. Auf Grundlage der von der Kammer gesichteten Luftbilder (TIM-online, google maps, bing Karten) ist nicht von einem durch das Vorhaben verursachten unangemessenen Parksuchverkehr auszugehen. Insbesondere dürfte die Straße „B. E. Weg“ genügend Parkmöglichkeiten bieten, falls die Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen ausnahmsweise belegt sein sollten. bb) Auch wenn man, der Klägerin folgend, das für das „Wohnen“ konstitutive Merkmal der eigenständigen Haushaltsführung mit Blick auf den körperlichen Zustand jedenfalls eines Teils der Bewohner und die häufig recht kurze Dauer des Aufenthalts im Hospiz ablehnte, wäre das Vorhaben jedenfalls nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 als sonstige Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 allgemein zulässig. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinne der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um selbständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2009 – 4 B 44.09 –, BeckRS 2009, 36805; Beschluss vom 26.7.2005 – 4 B 33.05 –, NVwZ 2005, 1186. Diese Voraussetzungen können bei einem Hospiz als erfüllt angesehen werden, da die Bewohner in ihrer Krankheit und in ihrem Sterben Fürsorge in Form von Hilfe und Schutz erhalten sollen. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 – 10 B 1319/98 –, juris (Rn. 28); VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2014 – 4 K 3587/13 –, juris (Rn. 43), ebenfalls für ein Hospiz mit acht Bewohnerplätzen. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Klägerin dagegen nicht um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke. Derartige Anlagen dienen der Heilung oder Linderung von Krankheiten und Gebrechen. Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 4 BauNVO, Rn. 60; Stock, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 15 BauNVO, Rn. 99 (124. EL Februar 2017). Diese Voraussetzung ist bei einem Hospiz nicht erfüllt, da es weder um die Heilung oder Linderung von Krankheiten, sondern vielmehr um die für die Bewohner möglichst angenehme Gestaltung ihres Lebensendes geht. Angesichts der Größe und der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung wäre auch bei der Einstufung als Anlage für soziale Zwecke die Gebietsverträglichkeit gewährleistet und die Anlage verstieße nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO und das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. a) aa) Bezug genommen. b) Hielte man die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 für unwirksam, wäre das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Vorgaben der Ausgangsfassung des Bebauungsplans Nr. 45 „I. I1. “ planungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben wäre wohl als Wohnnutzung gemäß dem auf die Ausgangsfassung anwendbaren § 3 Abs. 2 BauNVO 1968 in dem festgesetzten reinen Wohngebiet allgemein zulässig. Auf die Ausführungen unter 2. a) aa) wird Bezug genommen. Hielte man eine Wohnnutzung für nicht gegeben, könnte das Vorhaben im Wege der Befreiung von der Festsetzung des reinen Wohngebietes als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Festsetzung des reinen Wohngebietes gemäß § 3 BauNVO 1968 in dem die Baugenehmigung des Hospizes aus dem Jahr 1997 betreffenden Beschluss vom 23. Juli 1998 (10 B 1319/98, juris Rn. 24 ff.) aus nachvollziehbaren Erwägungen bejaht. Er führt aus: „Die Grundzüge der Planung werden hier nicht berührt. Der Plangeber hat ein reines Wohngebiet festgesetzt. Seinerzeit waren in einem reinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung und damit auch nach den planerischen Vorstellungen des Plangebers als Regelbebauung nur Wohngebäude zulässig. Überschreitet das Hospiz den engen Begriff des Wohngebäudes, wäre es wohl als Anlage für soziale Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990) anzusprechen. Ausdrücklich ausgeschlossen hat der Plangeber derartige Anlagen seinerzeit nicht. Ihr Ausschluss ergibt sich aus der Übernahme des engen Rahmens, den die Festsetzung eines reinen Wohngebiets seinerzeit der Zulässigkeit von Einzelvorhaben zog. Einrichtungen der hier in Rede stehenden Art waren damals noch keine verbreitete Erscheinung. An sie hat der Normgeber nicht gedacht. Erst später sind verstärkt Formen betreuten Wohnens entwickelt worden, bei denen die Bewohner einerseits betreut und gepflegt werden, ihnen aber andererseits ein mehr oder weniger großes Maß an Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises verbleibt, die für den Begriff des Wohnens erforderlich ist. Die Abgrenzung zum Begriff des Wohnens wurde schwierig; möglich sind fließende Übergänge zwischen Formen betreuten Wohnens, die noch als Wohnnutzung anzusprechen sind, und solchen, die schon als Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung bezeichnet werden müssen. Der Verordnungsgeber hat diese Entwicklung aufgreifen und die Wohnnutzung im baurechtlichen Sinne den vorgefundenen Formen sozialen Wohnens anpassen wollen, dabei diesen Begriff allerdings nicht nur klargestellt, sondern auch erweitert. Vgl. auch Lemmel, in Driehaus/Birk (Herausgeber) Baurecht-Aktuell, Festschrift für Felix Weyreuther, S. 273, 280 f. In dieser Erweiterung des Wohnbegriffs spiegelt sich nur eine gewandelte Auffassung von Wohnnutzung. Anlagen für soziale Zwecke, die nunmehr nach der erweiterten Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 BauNVO als Wohngebäude zulässig wären, stehen mit der auch bei ihnen vorausgesetzten Verbindung von Elementen des Wohnens mit (überwiegender) Betreuung und Pflege dem überkommenen Verständnis von Wohnen nicht fern, wie es "alten" Bebauungsplänen noch zugrunde liegt. Aufgrund ihrer Nähe zum Wohnen im herkömmlichen Verständnis wird mit ihrer Zulassung eine Umstrukturierung des Baugebiets noch nicht eingeleitet. Das planerische Konzept der Gemeinde als Ortsgesetzgeber kann gewahrt bleiben. Das gilt jedenfalls für ein Hospiz mit fünf Plätzen, wie es hier durch Befreiung ermöglicht wird. Schon wegen seiner bescheidenen Größe tritt die organisatorische Struktur zurück und fehlt dem Hospiz das Anstaltsartige, das die Einrichtung vom Wohnen deutlich abhöbe. Eine Vorbildwirkung für Anbauten und ähnliches kommt der Befreiung deshalb nicht zu. Aus ähnlichen Gründen dürfte die weitere Voraussetzung für eine Befreiung vorliegen. Die Abweichung dürfte städtebaulich vertretbar sein. Insoweit können die Wertungen herangezogen werden, die ihren Ausdruck in der Baunutzungsverordnung 1990 gefunden haben. Sie lässt - wie erwähnt - in reinen Wohngebieten ohne weiteres Wohngebäude zu, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, ferner als Ausnahme Anlagen für soziale Zwecke. Darin liegt die Wertung des Verordnungsgebers, dass herkömmliches Wohnen und Einrichtungen zur Pflege und Betreuung ihrer Bewohner nicht zwei Nutzungen sind, die in Nachbarschaft zueinander von vornherein miteinander unvereinbar und deshalb stets und unter allen Umständen voneinander zu trennen sind. Unter dem Gesichtspunkt städtebaulicher Vertretbarkeit bestehen danach keine durchgreifenden Bedenken dagegen, bei "alten" Bebauungsplänen im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB solche Nutzungen zuzulassen, die nach der jetzt geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung in einem reinen Wohngebiet zulässig wären, sei es gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m Abs. 2 BauNVO 1990 als Regelfall, sei es gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 als Ausnahme. Namentlich wird dadurch nicht der Bebauungsplan ohne Beteiligung der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit in seinem Inhalt nachträglich verändert. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2. 1992 – 4 C 43.87 –, BRS 54 Nr. 60. Die Befreiung hängt von dem Einvernehmen der Gemeinde ab (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Abweichung ist mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. In diesem Erfordernis des § 31 Abs. 2 BauGB ist das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verankert. Schutzwürdige nachbarliche Interessen werden hier namentlich durch den Kraftfahrzeugverkehr berührt, den das Hospiz auslöst. Er wird sich voraussichtlich in einem Rahmen halten, der mit der umgebenden Wohnnutzung durchaus verträglich ist. Der Kraftfahrzeugverkehr, der durch das Betreuungspersonal, durch Besucher oder durch Ärzte ausgelöst wird, wird aller Voraussicht nach nicht denjenigen übersteigen, der auch mit der Nutzung eines Zweifamilienhauses verbunden wäre, wie es hier errichtet ist. Das gilt wieder mit Blick auf die konkrete Größe des Vorhabens; Anbauten oder ähnliches sind damit nicht präjudiziert. Die auf mehrere Schichten verteilte Stammbelegschaft von vier Personen verursacht nicht mehr Fahrbewegungen als die Bewohner eines Zweifamilienhauses. Besuche von Angehörigen oder eines Arztes oder auch zusätzlich benötigter Helfer verstärken den Fahrzeugverkehr zwar, er bleibt aber immer noch im Rahmen dessen, was in einem reinen Wohngebiet durchaus üblich und ohne weiteres hinnehmbar ist. Für die Interessenabwägung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist unerheblich, ob das Grundstück der Antragsteller, wie diese im Ortstermin geltend gemacht haben, durch die Nachbarschaft zu dem Hospiz in seinem Wert gemindert wird. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 31.3.1998 - 4 B 35.98 -. Soweit diese Wertminderung an die Nähe eines Hospizes und die damit verbundene Konfrontation mit dem Tod anknüpft, ist kein baurechtlich erheblicher Umstand angesprochen. Vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 3.6.1997 - 10 B 941/97 -.“ Auch die streitgegenständliche Erweiterung und der Umbau des Hospizes würden die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfüllen. Die Grundzüge der Planung würden unberührt bleiben. Der auf acht Bewohnerplätze erweiterte Hospizbetrieb bleibt nach wie vor relativ klein und ist jedenfalls weiterhin als wohnnutzungsnah und nicht anstaltsartig anzusehen. Auch die Kubatur des Gebäudes erweckt trotz des Umbaus (noch) den Eindruck eines großzügigen Zweifamilienhauses. Die Abweichung ist aus den vorstehenden Erwägungen mit Blick auf die Wertung des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 städtebaulich vertretbar. Unter Würdigung nachbarlicher Interessen ist sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. a) aa) Bezug genommen. 3. Schließlich ist die angegriffene Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Als Verwaltungsakt muss eine Baugenehmigung gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris (Rn. 59 ff. mit weiteren Nachweisen). Die in der Betriebsbeschreibung angegebene Anzahl der Beschäftigten ist entgegen der Ansicht der Klägerin mit den eingeplanten Schichten zu vereinbaren, da freie Tage und Teilzeittätigkeit zu berücksichtigen sind. Dies hat der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Dass die genehmigten Bauvorlagen keine Angaben zu Nahrungsmittellieferanten enthalten, ist angesichts des geringen Umfangs der genehmigten Nutzung und der nachvollziehbaren Darlegung des Beigeladenen, die entsprechenden Lieferungen würden auf den Wegen der Mitarbeiter zur Arbeit erledigt werden, nicht zu beanstanden. Auch fehlt es aufgrund des relativ bescheidenen Genehmigungsumfangs der Anlage nicht an einer Angabe der tags und nachts erwarteten Besucherzahl, da nicht mit einer erheblichen Störwirkung durch deren An- und Abfahrten sowie Aufenthalte zu rechnen ist. Sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, gegen welche die streitgegenständliche Nutzung verstoßen könnte, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 7. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610), nach der bei Nachbarklagen im Falle der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig 7.500,00 € bis 20.000,00 €, mindestens jedoch 1.500,00 € anzusetzen sind. Mit Blick darauf, dass vorliegend durch die Erweiterung und den Umbau, anders als etwa bei einem Neubau, allenfalls eine mögliche Vertiefung einer bestehenden Beeinträchtigung streitgegenständlich ist, erscheint die Annahme des Mindestregelwertes angemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.