Beschluss
20 K 7506/17
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Fassungen der Anlage VI HmbBesG für A 13 zur Entscheidung vorgelegt.
• Die Feststellungsklage eines Versorgungsempfängers gegen zu niedrige Versorgungsbezüge ist statthaft; die Klage kann sich auf Folgejahre erstrecken, wenn der Kläger haushaltsnah (zeitnah) gerügt hat und weitere Widersprüche entbehrlich waren.
• Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit von Versorgungsbezügen ist wegen der systematischen Koppelung die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Besoldung (hier A 13) anhand der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen.
• Für die Jahre 2011–2019 begründet die Prüfung anhand der vom BVerfG entwickelten Parameter (Tarifentwicklung, Nominallohnindex, VPI, Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau, Quervergleich) sowie der Gesamtwürdigung die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation der A 13-Besoldung.
• Kollidierendes Verfassungsrecht (z. B. Schuldenbremse Art. 109 GG) kann Unterschreitungen der Alimentationspflicht nur dann rechtfertigen, wenn sie Teil eines schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und gleichheitsgerecht ausgestalteten Konsolidierungskonzepts sind; dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Entscheidungsgründe
Aussetzung und Vorlage an BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der A‑13‑Besoldung 2011–2019 • Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Fassungen der Anlage VI HmbBesG für A 13 zur Entscheidung vorgelegt. • Die Feststellungsklage eines Versorgungsempfängers gegen zu niedrige Versorgungsbezüge ist statthaft; die Klage kann sich auf Folgejahre erstrecken, wenn der Kläger haushaltsnah (zeitnah) gerügt hat und weitere Widersprüche entbehrlich waren. • Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit von Versorgungsbezügen ist wegen der systematischen Koppelung die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Besoldung (hier A 13) anhand der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. • Für die Jahre 2011–2019 begründet die Prüfung anhand der vom BVerfG entwickelten Parameter (Tarifentwicklung, Nominallohnindex, VPI, Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau, Quervergleich) sowie der Gesamtwürdigung die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation der A 13-Besoldung. • Kollidierendes Verfassungsrecht (z. B. Schuldenbremse Art. 109 GG) kann Unterschreitungen der Alimentationspflicht nur dann rechtfertigen, wenn sie Teil eines schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und gleichheitsgerecht ausgestalteten Konsolidierungskonzepts sind; dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der Kläger, pensionierter Erster Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13), rügte, seine Versorgungsbezüge seien seit 2011 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Anlass war die gesetzliche Kürzung/Abschaffung der jährlichen Dezember‑Sonderzahlung für Versorgungsempfänger in A 13 ab 2011; der Kläger hatte am 13.12.2011 Widerspruch eingelegt und später Klage erhoben. Die Beklagte (Freie und Hansestadt Hamburg) wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Gesetzgeber habe bei der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum; Sonderzahlungen gehörten nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Kern. Die Kammer forderte umfangreiche amtliche Auskünfte an und setzte das Verfahren aus, um die BVerfG‑Rechtsprechung abzuwarten. Die zentralen Streitpunkte betreffen die Zulässigkeit der Klageerstreckung auf Folgejahre, die anzulegenden Prüfmaßstäbe zur Amtsangemessenheit der Versorgung und die Frage, ob die gesetzlichen Änderungen Teil einer verfassungsgemäßen Haushaltskonsolidierung waren. • Verfahrensrechtlich ist das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen; die Normen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (Anlage VI) für die genannten Zeiträume sind dem BVerfG vorzulegen, weil die Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit dieser Landesregelungen für die Klage entscheidungserheblich ist (§ 80 BVerfGG). • Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs.1 VwGO). Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse ab 2011, weil er mit dem Widerspruch vom 13.12.2011 haushaltsnah gerügt hat; zusätzliche Widersprüche für Folgejahre waren entbehrlich, weil die Verwaltung die verfahrensgegenständlichen Rechtsgrundlagen als bindend bezeichnete. • Bei Versorgungsempfängern ist die Amtsangemessenheit der Versorgung durch Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Besoldung (hier A 13) anhand des dreistufigen Prüfverfahrens des BVerfG zu beurteilen: 1. Indizienprüfung anhand fünf parametergestützter Vergleichsgrößen; 2. Gesamtwürdigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien; 3. Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht. • Auf der ersten Prüfungsstufe wurden die Parameter überprüft (Vergleich mit Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau, Quervergleich). Für 2011–2019 ergibt sich, dass die Mehrzahl der Parameter erfüllt ist (insbesondere Tarifentwicklung, Nominallohnindex und Mindestabstand), so dass eine Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation besteht. • Auf der zweiten Stufe bestätigen weitere Gesichtspunkte diese Vermutung: Einfrieren bzw. Kürzen von Sonderzahlungen, Kürzungen im Beihilfe‑ und Versorgungsrecht, nicht hinreichend berücksichtigte regionale Kostensteigerungen (z.B. Wohnkosten in Hamburg) sowie das Fehlen eines gleichheitsgerecht ausgestalteten, nachvollziehbar begründeten Konsolidierungskonzepts der Haushaltsbehörde. • Kollidierendes Verfassungsrecht (Art.109 GG/Schuldenbremse) rechtfertigt die Unterschreitung des Alimentationsmaßstabs nicht, sofern die Maßnahme nicht in ein schlüssiges, dokumentiertes und gleichheitsgerecht ausgestaltetes Konsolidierungskonzept eingebettet ist; diesen Nachweis hat die Beklagte für die 2011er‑Sonderzahlungsreduktion nicht erbracht. • Folgerung: Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen A 13‑Regelungen für 2011–2019 überzeugt, kann aber über die materiell‑rechtliche Folge (Zustandekommen verfassungswidriger Normen) nicht selbst entscheiden und legt die Frage dem BVerfG vor. Das Verwaltungsgericht Hamburg setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG die Frage vor, ob die in den verschiedenen Fassungen der Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Kalenderjahre 2011 bis 2019 enthaltenen Regelungen, soweit sie die Besoldungsgruppe A 13 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Die Kammer hält die A 13‑Besoldung in diesem Zeitraum für verfassungswidrig zu niedrig, weil auf der ersten Prüfungsstufe die Mehrzahl der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter erfüllt ist und die vertiefte Gesamtwürdigung auf der zweiten Prüfungsstufe die Vermutung einer Unteralimentation bestätigt. Eine Rechtfertigung durch die Schuldenbremse oder haushaltspolitische Zwänge hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt; insoweit fehlt es an einem schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und gleichheitsgerecht ausgestalteten Konsolidierungskonzept. Die Entscheidung über die materiellen Rechtsfolgen bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten; die Kostenentscheidung trifft das Gericht in der Schlussentscheidung.