Urteil
12 UE 1124/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1105.12UE1124.89.0A
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Leitsätze
1. Gläubigen Jeziden droht nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, da ihnen nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse
Minderheit ermöglichenkönnte.
2. Dabei sind verfolgungsbegründend nicht nur solche Maßnahmen, die von Dritten - insbesondere muslimischen Kurden - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt; vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politische Ziele einkalkuliert und ausnutzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gläubigen Jeziden droht nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, da ihnen nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichenkönnte. 2. Dabei sind verfolgungsbegründend nicht nur solche Maßnahmen, die von Dritten - insbesondere muslimischen Kurden - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt; vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politische Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Nach Aufhebung des Urteils des 10. Senats vom 28. November 1985 und Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1989 (a.a.O.) hat der nunmehr zuständige 12. Senat erneut über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Wiesbaden vom 13. Juli 1981 zu entscheiden, wobei der Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrundezulegen ist (§ 144 Abs. 6 VwGO); allerdings entfällt die Bindung bei einer nachträglichen Änderung der Rechtslage oder bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts infolge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für diese Entscheidung maßgeblichen Umstände (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 13 zu § 144). Die Berufung des Klägers ist danach begründet, denn er kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte beanspruchen, weil er politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a -, (a.a.O.) u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, (a.a.O.) BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme und der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar weder aufgrund seiner Ehe mit einer als Asylberechtigte rechtskräftig anerkannten türkischen Staatsangehörigen (I.) noch kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung (II.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er auch vor seiner Ausreise aus der Türkei noch nicht politisch verfolgt war (III.), daß er aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, die seine Anerkennung rechtfertigen (IV.). I. Der Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht schon aus dem Umstand herleiten, daß seine Ehefrau rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt ist. Zwar sieht § 7 a Abs. 3 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 3 Bst. b des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) i.V.m. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2170) vor, daß unter bestimmten Voraussetzungen dem Ehegatten eines Asylberechtigten diese Rechtsstellung ebenfalls gewährt wird. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen sind hier jedoch schon deswegen nicht erfüllt, weil die Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden hat (§ 7 a Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Der Kläger und seine Ehefrau haben am 23. Januar 1986 in Gießen geheiratet. Danach bedarf es keiner weiteren Klärung, aufgrund welchen Umstandes die Ehefrau des Klägers bei ihrer ersten Aufenthaltsanzeige am 7. Dezember 1980 angegeben hatte, seit 29. Juli 1980 mit dem Kläger verheiratet zu sein; möglicherweise lebten sie seitdem nach eigenem Verständnis als Eheleute zusammen. Denn auch danach hätte eine Ehe jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus dem Heimatland am 26. Juni 1979 bestanden. Ebenso kann die Frage offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die "Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten" auf der Grundlage dieser Vorschrift auf die Geltendmachung eines Anerkennungsanspruchs, der mit eigener politischer Verfolgung begründet ist, rechtlich auswirkt. II. Ebensowenig kann der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, seine Anerkennung als Asylberechtigter bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zu Gunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in Société des Nations, Récuil des Traités, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er 1955 geboren ist und erst 1979 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. zuletzt etwa 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK, BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 -, EZAR 200 Nr. 22; zum künftigen Recht vgl. § 51 Abs. 1 und 3 AuslG i.d.F. d. Art. 1 d. Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990, BGBl. I S. 1354). III. Der Kläger war in der Türkei vor seiner Ausreise am 26. Juni 1979 nicht politisch verfolgt. Weder ergab sich ein sogenannter Vorfluchttatbestand aus seiner Zugehörigkeit zu der religiösen Minderheit der Jeziden überhaupt (1.) oder aus deswegen erlittenen persönlichen Diskriminierungen (2.), noch läßt der vorgetragene Sachverhalt den Schluß zu, der Kläger sei seinerzeit wegen eines Engagements für kurdische Interessen im weitesten Sinne staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen (3.), die als asylrelevante politische Verfolgung zu qualifizieren sind. Bei dieser Prüfung mißt der Senat gerade vor dem Hintergrund des klägerischen Sachvortrags die ausschlaggebende Bedeutung der Religionszugehörigkeit als Jezide bei. Die ethnische Volkszugehörigkeit des Klägers als Kurde tritt dahinter völlig zurück, weil muslimische Kurden und jezidische Kurden - jedenfalls im Osten und Südosten der Türkei und soweit sie ihre Religion jeweils praktizieren - in der Regel keinerlei gemeinsame Identität empfinden; vielmehr gehen im Gegenteil die Unterdrückungsmaßnahmen, die die Furcht der Jeziden vor politischer Verfolgung begründen, gerade in den angestammten Siedlungsgebieten ganz überwiegend von muslimischen Kurden aus, wie dies auch der Kläger geschildert hat. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt; es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter, insbesondere etwa solchen des staatstragenden Klerus oder der staatstragenden Partei, (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.), wobei die asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Dabei muß dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34 ). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 -2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.). Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989, a.a.O.). Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a . -, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). 1. Der Senat hat in Würdigung des Vortrags des Klägers und Auswertung der beigezogenen Erkenntnisquellen nicht feststellen können, daß der Kläger als jezidischer Glaubenszugehöriger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Juni 1979 deswegen politischer Verfolgung ausgesetzt war, weil dieser religiösen Minderheit insgesamt (Gruppen)Verfolgung gedroht hätte. a) Was die Religionsgemeinschaft der Jeziden generell betrifft, ist anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Listen S. 8 ff. bezeichnet) von folgendem auszugehen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356): Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet sie als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 2.). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I 1.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden: sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I 1.). Wenn auch die Sprache der Jeziden in der Regel der kurdische Kurmandjidialekt ist (I 1.), ist ihre ethnische Abstammung als Kurden (I 1.) nicht völlig unbestritten (Ende/Steinbach, a.a.O.). Die Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I 1., 30.); in der Nähe von Mossul liegt ihr kultisches Zentrum mit dem Grabmal des Nationalheiligen, Sheikh Adi. Die Glaubensgemeinschaft ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft beruht allein auf Abstammung. Politisches und religiöses Oberhaupt der Jeziden ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I 1.). Darunter steht in der Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I 2., 9., 13., 30.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I 41.). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs. Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I 23.), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen. Die Jeziden sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I 9., 18., 23., 30., 41.), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I 30.); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I 2., 30.). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I 2., 30.). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I 18.). Weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I 2., 41.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Scheich Adi Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I 2.). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht. Der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I 1.; Ende/Steinbach, (a.a.O.) S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert; sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I 18., 30.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung. Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten, demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I 2.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal Sheikh Adi, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I 2., 18.); die Wallfahrt nach Sheihk Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen. Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar. Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I 18., 23.), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I 2.). Die Jeziden beten täglich (I 9., 18., 23., 49.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I 2., 9., 18.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I 41.), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I 2., 9., 13., 54.). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest. Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben (I 18., 23.), es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen. Ferner werden Speisegebote beachtet wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind. Dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I 41.). Ansonsten ist strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I 30.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten. Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I 2., 30.; Ende/Steinbach (a.a.O.) S. 519). b) Eine unmittelbar vom Staat ausgehende, zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft in der damaligen Zeit hat der Kläger nicht geltend gemacht, und das vorliegende Material bietet auch keinen Anlaß für eine solche Annahme, wie schon der früher zuständige 10. Senat nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern in ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Rechtsprechung festgestellt hatte (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 -, 26.04.1984 - X OE 1116/81 -). In Betracht käme allerdings in Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe die Bejahung einer mittelbaren staatlichen Verfolgung dann, wenn sich die Jeziden seinerzeit - landesweit oder zumindest regional begrenzt - Verfolgungsmaßnahmen Dritter ausgesetzt gesehen hätten, die von ihrer Intensität her als asylrelevante politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einzustufen wären und der türkische Staat ihnen hiergegen den erforderlichen Schutz versagt hätte, obwohl er zur Schutzgewährung an sich in der Lage gewesen wäre. Im Hinblick darauf, daß der Kläger aus einem reinen Jezidendorf stammt, in dem bis zur Ausreise 1979 die Sozialstrukturen - auch nach seinen eigenen Schilderungen - offenbar noch intakt waren, und weil die Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse weiterhin die Annahme rechtfertigt, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden seinerzeit dort, wo sie noch in räumlicher Geschlossenheit und mit relativ homogener Bevölkerungsstruktur, also insbesondere in reinen Jezidendörfern lebten, im großen und ganzen ausreichte, um sich erfolgreich gegen Übergriffe muslimischer Dritter zur Wehr zu setzen, kann an dieser Stelle offenbleiben, welche Maßstäbe generell an eine - mittelbar staatliche, auch regional begrenzte - Gruppenverfolgung anzulegen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngster Zeit die Kriterien, die an eine - mittelbar staatliche, auch regional begrenzte - Gruppenverfolgung anzulegen sind, in dem Sinne präzisiert (15.05.1990 - 9 C 17.89 - u.a., EZAR 202 Nr. 18 = DVBl. 1990, 1064), daß davon nur gesprochen werden könne, wenn sie sich in "flächendeckenden Massenausschreitungen" äußere, was in der Regel erst bei "Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen" angenommen werden könne, weil nur dann die notwendige aktuelle Gefahr für alle Gruppenmitglieder bestehe; eine vergleichbare quantitative und qualitative Verfolgungsdichte müsse auch dann bestehen, wenn es sich - wie hier - in dem Randgebiet eines Staates nicht um eruptive Ereignisse, sondern um lang andauernde "stille" Differenzen gegenseitiger Animositäten und Streitigkeiten zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen von Menschen handele. Ein in einer solchen Gruppe bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses sei nicht automatisch mittelbar staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 10.89 unter Hinweis auf BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Im Falle des Klägers und dessen Heimatregion kann eine Gruppenverfolgung jedenfalls nicht angenommen werden. 2. Der Senat hat unter Berücksichtigung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 1989 in diesem Verfahren vorgegeben hat, auch nicht festzustellen vermocht, daß dem Kläger vor seiner Ausreise eine dem türkischen Staat zuzurechnende individuelle Verfolgung drohte, die als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu werten wäre. Nach den Angaben und Aussagen des Klägers und dem Inhalt der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente kann nicht festgestellt werden, daß die Erfahrungen und Erlebnisse, die der Kläger für die Zeit vor seiner Ausreise geschildert hat, als asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen einzustufen wären. Zwar ist davon auszugehen, daß der Kläger und seine Familie tatsächlich von Übergriffen feindlich gesinnter muslimischer Kurden, insbesondere in der Form von Landwegnahmen, betroffen gewesen sind, was der 10. Senat seinerzeit, weil bei den staatlichen Behörden hiergegen keine Hilfe zu erlangen gewesen sei, mit näherer Begründung als dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung gewertet hat, die sich in erster Linie gegen die religiöse, in zweiter Linie auch gegen die politische Überzeugung des Klägers gerichtet habe. Hieran kann nach der erneuten Beweisaufnahme aber nicht festgehalten werden; diese wurde durchgeführt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner aufhebenden und die Sache zurückverweisenden Entscheidung gerügt hatte, es bedürfe zusätzlicher Sachverhaltsfeststellungen zur politischen Motivation der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen, insbesondere der Landwegnahme durch den örtlichen Aga, und zur Intensität und Schwere eines darin liegenden Eingriffs. Die nochmalige Vernehmung des Klägers hat nämlich schon keine hinreichend sichere Erkenntnis darüber vermitteln können, daß den von ihm geschilderten - allerdings an seine Zugehörigkeit zu den Jeziden anknüpfenden - Übergriffen, die zur Bejahung der Asylrelevanz erforderliche "Zielgerichtetheit" innewohnte. Ebenso läßt sich nicht feststellen, daß die Übergriffe nach Intensität und Schwere zu einer Existenzvernichtung geführt haben. Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit wirken nämlich nur dann asylbegründend, wenn durch den Staat oder ihm zurechenbare Maßnahmen die wirtschaftliche Existenzgrundlage insgesamt so bedroht oder vernichtet ist, daß damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht; ist die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige, ihm nach seiner Vorbildung mögliche und zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet, liegt - so das Bundesverwaltungsgericht - eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung nicht vor. Allerdings sind die Angaben des Klägers zu seinem Lebensschicksal und den Gründen und Umständen seiner Ausreise im wesentlichen glaubhaft. Danach ist er in dem aus mehreren Siedlungen bestehenden Ort ... ( ) in der Nähe von ... geboren; hierbei handelte es sich um ein reines Jezidendorf, in dem nach Angaben des Klägers damals etwa 100 Familien lebten, was durch die vorliegenden Erkenntnisse bestätigt wird (I 15., 16.). Die engere Familie bestand aus den Eltern und vier Kindern, die in der Zwischenzeit sämtlich die Türkei verlassen haben; zuletzt kamen 1989 die Eltern des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland. Die Familie lebte von der Landwirtschaft; sie besaß ursprünglich etwa 5 Dönum (= ca. 5.000 qm) eigenes Land, bewirtschaftete zusammen mit den übrigen Dorfbewohnern das in der Umgebung des Dorfes gelegene Land und hatte etwa 100 Schafe und 10 Stück Großvieh. Hiervon konnte sie nach Angaben des Klägers gut leben, insbesondere deswegen, weil es sich um bewässertes Land handelte. Für einen Teil des bewirtschafteten Landes verfügte die Familie über Besitztitel - noch vor kurzem sollen Verwandte hierfür Steuern bezahlt haben -, im übrigen wurde seit Generationen Land bewirtschaftet, das "offiziell keinem gehörte". Der Kläger hat zum einen mehrere Vorfälle geschildert, bei denen ihm, seinen Familienangehörigen oder Freunden von Dritten Geld weggenommen oder Vieh gestohlen wurde; bei den Tätern habe es sich jeweils um Leute der die Gegend beherrschendes Agas, Hadschi ... und Scheich... , gehandelt. Zwar habe er diese Überfälle beim Militärrevier in ... bzw. bei der Polizei in ... angezeigt; in einem Fall habe man sogar die Leute des Aga zu den Vorwürfen vernommen, jedoch habe man sich mit deren gegenläufigen Schilderungen zufriedengegeben und es nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen lassen. In anderen Fällen sei nichts geschehen. Außerdem sei ihnen von den Agas Land, insbesondere das mit dem Traktor zu bewirtschaftende, weggenommen worden, und zwar mit Unterstützung staatlicher Katasterbeamter, so daß der Familie schließlich nur noch ein Dönum geblieben sei. Hierzu hat der Kläger weiter angegeben, daß ab 1978 die Agas versucht hätten, sich immer mehr Land der Dorfbewohner anzueignen. Entweder hätten sie es einfach in Besitz genommen, oder sie seien in Begleitung der Katasterbeamten im Dorf erschienen und hätten das von ihnen beanspruchte Land vermessen lassen; die Dorfbewohner hätten dagegen keine Einwände erheben können. Auch die Einschaltung des Militärs bzw. des zuständigen Amtes in ... habe keinen Erfolg gebracht. Eine unmittelbar von staatlichen Stellen ausgehende und auf ihn selbst bzw. seine Familie bezogene politische Verfolgung hat der Kläger damit nicht behauptet. Aber auch für die Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung dergestalt, daß staatliche Stellen asylrelevante Übergriffe Dritter gefördert oder zumindest ohne Einschreiten geduldet hätten, reicht das Vorbringen nicht aus. Es kann schon nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festgestellt werden, daß die geschilderten Maßnahmen der kurdischen Agas derart von staatlicher Unterstützung oder jedenfalls Inaktivität profitierten, daß sie sich der türkische Staat als asylrelevante Verfolgung der Jeziden zurechnen lassen müßte. Immerhin hat z.B. auch der Kläger eingeräumt, daß in einigen Fällen Ermittlungen aufgenommen wurden; wenn dann einzelne Beamte den Aussagen der Gegenseite mehr Glauben schenkten, rechtfertigt dies noch nicht ohne weiteres die Annahme, daß dies auf asylrelevante Motive zurückging. Der Kläger hat zudem angegeben, daß zwar ein Teil des von ihnen bewirtschafteten Landes "gemeldet gewesen sei", es "schriftlich festgehalten sei, daß es ihnen gehört habe", und sie "darauf Steuern gezahlt hätten". Er hat aber außerdem ausgeführt, daß sie auch Land bewirtschaftet hätten, das offiziell keinem gehört habe; dieses sei zuerst weggenommen worden. Im übrigen hätten sich die Agas "desto mehr Land angeeignet, je mehr Leute das Dorf verlassen hätten". Die Inbesitznahme der Ländereien ist somit offenbar dadurch erleichtert worden, daß zum Teil keine ausdrücklichen Besitztitel vorhanden waren - das Land, das "offiziell keinem gehörte", wurde zuerst weggenommen - und immer mehr Anwohner das Dorf verließen. Aus dem klägerischen Vortrag ist zudem nicht hinreichend deutlich geworden, welche Angaben sich auf die Situation des Dorfes und seiner Bewohner allgemein beziehen und welche konkret seine Familie betreffen bzw. wer welche Versuche unternommen hat, das Land zurückzuerhalten. Zudem ist, soweit der Kläger von den Versuchen seines Vaters und seines Onkels berichtet hat, das Land zurückzuerhalten, nicht ersichtlich, daß irgendwelche Stellen oberhalb der örtlichen Ebene eingeschaltet wurden. Zumindest wurden offenbar - auch vom Muhtar - verschiedene Gründe genannt, weshalb sie das Land nicht zurückerhalten könnten. Selbst wenn man daher zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, daß das Vorgehen der muslimischen Kurden, insbesondere der Agas, gegen die Jeziden "wegen deren Religion" erfolgte, sie somit in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale traf, weil nämlich die Jeziden für gläubige Muslime Menschen ohne Rechte oder zumindest minderen Rechts sind (I 9., 10., 13., 37.; vgl. im einzelnen VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, (a.a.O.) 17.05.1990 - A 12 S 533/89 -, S. 20 ff.), scheitert die Annahme einer individuellen Verfolgung des Klägers jedenfalls an der mangelnden Intensität und Schwere des Eingriffs. Von einer Vernichtung der Existenzgrundlage kann nämlich nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat selbst erklärt, daß der Familie von fünf Dönum eigenen Landes noch ein Dönum geblieben sei; ein Dönum sei "sehr viel" und "eine große Fläche", auf der sie mit drei Leuten einen ganzen Tag gearbeitet hätten. Daß ihnen sämtliches Vieh weggenommen worden wäre, ist nicht dargetan. Von daher ist nicht ersichtlich, daß es dem Kläger bei einem Verbleib im Heimatdorf, nicht möglich gewesen wäre, dort zunächst genauso weiterhin seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie dies anderen Familienangehörigen, etwa drei seiner Onkel, offenbar möglich war. Der Umstand, daß die Eltern in den letzten Jahren auf die Unterstützung durch ihre im Ausland lebenden Kinder angewiesen waren, hängt ganz offensichtlich mit ihrem hohen Alter und ihrer Gebrechlichkeit zusammen, nicht damit, daß die Bearbeitung des verbliebenen Landes sie nicht mehr hätte ernähren können. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger nicht jedenfalls auch eine abhängige Beschäftigung hätte finden oder anderswo im Land als Bauer hätte arbeiten können, was die Annahme, in seinem Heimatstaat sei bei generalisierender Betrachtung auf Dauer nur ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten, ausgeschlossen und das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative bedeutet hätte (vgl. BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Auch aus den Erlebnissen des Klägers während seiner Wehrdienstleistung lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer politischen Verfolgung gewinnen. Zwar hat der Kläger allgemein von "sehr großen Schwierigkeiten" berichtet, jedoch ist damit noch nicht dargetan, daß er während dieser Zeit solchen Maßnahmen ausgesetzt war, die sich wegen ihrer Intensität und Schwere des Eingriffs als asylrelevante Verfolgung darstellten, abgesehen davon, daß insoweit für eine Zurechnung an den türkischen Staat, unter Berücksichtigung der Vernehmung des Klägers am 4. September 1985, ausreichende Erkenntnisse nicht vorliegen. Der Situation christlicher Wehrpflichtiger ist die Situation der Jeziden schon deswegen nicht vergleichbar, weil es zu den bei Christen als besonders schwerwiegend empfundenen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (Zwangsbeschneidungen) deswegen nicht kommen kann, weil die Beschneidung bei den Jeziden eine religiöse Pflicht ist (I 41.). Im übrigen hat der erkennende Senat auch bei christlichen Wehrpflichtigen für die Zeit der Ausreise des Klägers aus der Art und Weise, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind, eine asylerhebliche Verfolgung nicht entnommen, da jedenfalls für diesen Zeitraum Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die militärische Führung vorgekommene Übergriffe geduldet oder gar gefördert hätte (vgl. z.B. Hess. VGH, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 -). 3. Ebensowenig sind die in dem Termin am 4. September 1985 unter Bezugnahme auf einen Brief des Vaters vom 6. Mai 1985 gemachten Angaben des Klägers dazu, daß er "einiges für die kurdische Sache unternehme" und die "Polizei in der Türkei hinter ihm her sei", was sich aus dem Brief des Vaters ergebe, geeignet, die Annahme zu begründen, der Kläger sei bereits bei seiner Ausreise politisch verfolgt worden. Soweit dieser "Einsatz für die kurdische Sache" insbesondere auch bei der Vernehmung am 21. Februar 1990 präzisiert wurde, gilt dies allein für die Zeit des Aufenthalts hier im Bundesgebiet; aus den Angaben des Klägers läßt sich dagegen nicht erkennen, daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits politisch so aktiv war, daß sich deswegen gezielt staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn richteten. IV. Ist demnach der Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), so ist nach Überzeugung des Senats festzustellen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in seine angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit als Jezide anknüpfende Verfolgung droht (1.), der er nicht ausweichen kann (2.); danach kann offenbleiben, ob eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter auch im Hinblick auf seine exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet in Betracht käme (3.). Die beigezogenen Gutachten und Stellungnahmen zeigen, daß sich die Situation der Jeziden in der Türkei generell gegenüber dem Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Mitte 1979 so negativ entwickelt hat, daß heute davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, in der Türkei unverfolgt leben kann. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante politische Verfolgung darstellen (1.), und andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht (2.). Dabei sind verfolgungsbegründend nicht nur solche Maßnahmen, die von Dritten - insbesondere muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt; vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Alle diese Maßnahmen überschreiten von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz; ihr Zusammenwirken und Ineinandergreifen haben zur Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. 1. Für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 bis heute zeigt sich, insbesondere in den ursprünglichen Siedlungsgebieten der Jeziden in der Türkei, folgende Entwicklung: Während die Zahl der Jeziden in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 geschätzt (I 40.) und zu Beginn der achtziger Jahre von den Sachverständigen mit etwa 18.000 bis 20.000 angenommen wurde (I 30., 37., 40., 55.), geben die befragten Sachverständigen jetzt an, daß infolge der starken Auswanderung insbesondere nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen sind (I 30., 40., 55.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Viehzucht und Landwirtschaft zu bestreiten. Dort gibt es praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I 18., 28., 40., 41.). Hinzu kommt, daß ebenso auch in den oft in der Nähe jezidischer Dörfer gelegenen christlichen Dörfern die gleiche Entwicklungstendenz festzustellen ist mit der Folge, daß Muslime Gebäude und Land in Besitz nehmen. In dieses Bild fügt sich auch die Auskunft ein, aus dem Heimatdorf des Klägers seien die letzten Jeziden im April 1988 geflohen, ebenso wie aus dem benachbarten christlichen Dorf Arbo (I 30., S. 46). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I 43., 44., 49.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I 51.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden. Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I 58.) seine Angaben selbst beträchtlich relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in den früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I 24., 28., 30., 53., 54., 60) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I 59.: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I 54.). Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I 17., 24., 37.); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I 24.). Sie werden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber (I 37.) in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I 54.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I 24., 37., 54.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I 30., 37., 40.) - wie dies hier auch der Kläger vorgetragen hat -, daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden (1 30.), daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I 28., 30., 37., 54., 55.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I 28., 37.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I 30., 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen junger Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigung nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlung während der Wehrdienstleistung (I 28., 30., 32., 35., 37.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt, allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I 25., 26., 27., 31., 38., 39., 44., 57.). Mißt man aber die Zahl der bekanntgewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während es den Jeziden früher, als sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden lebten, eher möglich war, sich gegen Übergriffe zur Wehr zu setzen - oft im Zusammenwirken mit den Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in gleicher Weise betroffen waren (I 24., 28., 37., 48.) -, sind sie heute allein auf staatliche Hilfe angewiesen. Bei staatlichen Behörden aber vermögen die Jeziden gegen solche Übergriffe keinen Schutz zu erlangen (I 24., 28., 30., 37.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I 38., 43.); konkrete Ermittlungsverfahren seien nicht bekannt und Einzelfälle seien wegen der "bestehenden Aversionen und Animositäten" nicht auszuschließen. Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I 21., 24., 28.). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I 15., 22.), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I 18., 37.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I 18., 28., 30., 43.) und ein dichtes Netz von Gendarma-Stationen angelegt (I 28., 43) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I 26., 27.) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I 24., 30.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I 37., 54.) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I 24., 28., 30., 32., 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I 18., 24., 38., 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I 30., 32., 37., 41., 43.); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (ausführlich hierzu I 30.). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (ausführlich 1 30.). Hinzu kommen weitere staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt z. B. für staatliche Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I 18., 24., 30.), und Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I 30.). Ebenso hat die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute für die Jeziden zur Folge, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchten (I 30.). Die Einstellung staatlicher Stellen gegenüber der religiösen Minderheit der Jeziden wird auch in anderen Bereichen deutlich. Der Zugang zu höheren Bildungsschichten ist Jeziden verschlossen (I 17.); ob überhaupt irgendwo Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I 38.). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I 58.). Beispielsweise wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern auch dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I 28., 30.). Die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen - in den Jahren 1982 bis 1985 ist der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet (I 63.) - wirkt sich auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Koran auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I 30.). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft. Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein. Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben. Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; zu diesen aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Koran auszusprechen (I 30., 41.). Demgegenüber fällt der Umstand nicht entscheidend ins Gewicht, daß jetzt offenbar in einem von Jeziden eingeleiteten Rechtsstreit in einer Liegenschaftssache das Landgericht Besiri nach Aufhebung einer früheren Entscheidung und Zurückverweisung der Sache durch das oberste Zivilgericht (Kassationsgerichtshof in Ankara) zugunsten der Jeziden entschieden hat (I 61., 62.). Ob eine solche Einzelfallentscheidung tatsächlich die stabilisierende Wirkung für die Situation der Jeziden im Südosten der Türkei zu entfalten vermag, die sich das Auswärtige Amt daraus erhofft (I 61.), ist zweifelhaft; jedenfalls bis jetzt ist hierfür nichts ersichtlich. All diesen im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige "Zielgerichtetheit" (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26 = InfAuslR 1990, 122 ) inne, d. h. die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990, a.a.O.). Vor allem wird, wie bereits aufgezeigt (S. 31 f.), mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion von Seiten des Islams Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf. In besonderer Weise findet diese Denkhaltung z. B. ihren Ausdruck bei der Entführung jezidischer Frauen und Mädchen, die einem Muslimen außerdem noch als "verdienstvolle Tat" erscheinen muß, weil damit nicht nur eine "Ungläubige" zum wahren Glauben bekehrt wird, sondern zudem dieser gering geachteten religiösen Minderheit ein Mitglied entzogen und die Reproduktionsmöglichkeit der Gruppe geschwächt wird (I 13.). Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangt der Senat zu der Überzeugung, daß das Religionsvolk der Jeziden in der Türkei in seinen angestammten, von einer ländlichen Siedlungsstruktur bestimmten Heimatregionen einer asylrelevanten politischen Gruppenverfolgung dergestalt ausgesetzt ist, daß staatlich geduldete Verfolgungsmaßnahmen Dritter mit aktivem Handeln staatlicher türkischer Stellen zusammentreffen, und deshalb auch der Kläger dort im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt wäre; eine Möglichkeit, verfolgungsfrei zu leben, steht ihm auch nicht außerhalb seines Heimatdorfs offen, weil Dörfer mit stärkerem jezidischen Bevölkerungsanteil, die - wie früher - Schutz hätten bieten können, überhaupt nicht mehr existieren. 2. Nach Überzeugung des Senats wäre der Kläger auch nicht in einer der Großstädte der Westtürkei - insbesondere Istanbul - vor politischer Verfolgung sicher bzw. drohen ihm dort mit Blick auf das wirtschaftliche und religiöse Existenzminimum solche Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus anderen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34 ); eine Chance zur Sicherung der Existenz besteht nämlich nur für denjenigen, der zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe seines Glaubens bereit ist (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 -; a. A. OVG Bremen, 07.12.1988 - OVG 2 BA 30 u. 31/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -; Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C. 150 -). Die Auswertung der beigezogenen Unterlagen ergibt zur Situation der Jeziden insbesondere in Istanbul folgendes: Es ist davon auszugehen, daß keine nennenswerte Zahl von Jeziden in Istanbul lebt (vgl. oben S. 30 f.; I 23., 41., 54., 61.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtigen Amtes von 40.000 und mehr haben sich als völlig gegenstandslos erwiesen (I 38., 58.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I 59.) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Scheichs oder Pirs dort aufhalten (I 23.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Schulunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies nicht gelingen; eine Überlebenschance hat nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I 18., 21., 30.). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Priester; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I 18.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I 37.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide-sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert. Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I 30., 54.). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein türkischer (= muslimischer) Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I 18., 24., 28.; daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen I 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I 30.) -, verliert er seinen Arbeitsplatz (I 18., 41.), weil er den Arbeitsfrieden stört (I 37.), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I 55., S. 44. f., 58.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden. In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I 24., 28.). Dies gilt auch dann, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I 61.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Wie bereits ausgeführt, sind auch dem "takkiyeh" - das heißt der Verleugnung des Glaubens - bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I 30., 54.), es sei denn, der betreffende Jezide gibt seinen Glauben auf. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, daß er an seinem Glauben festhält und nach der dadurch gebotenen Lebensweise lebt. Dies wäre ihm in der Türkei nicht möglich. Da der Kläger die den Asylanspruch begründenden Umstände nicht selbst herbeigeführt hat, sondern sie nach seiner Ausreise ohne sein eigenes Zutun durch eine Veränderung der Situation der Jeziden in der Türkei entstanden sind, handelt es sich hier um einen sogenannten "objektiven" Nachfluchttatbestand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561), dem Asylrelevanz zukommt. 3. Nach alledem kann offenbleiben, ob auch die zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führen könnten. Dabei erachtet der Senat die Angaben des Klägers über Art und Umfang seiner im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten für kurdische Organisationen als glaubhaft; der Kläger hat bereits bei seiner Vernehmung am 4. September 1985 über entsprechende Aktivitäten berichtet und schon damals plausibel erklärt, weshalb er dies erst jetzt vortrage, indem er angab, jeweils immer nur auf Fragen geantwortet zu haben und zunächst hiernach nicht befragt worden zu sein. Dies wird bestätigt durch den Eindruck, den der Kläger bei seiner Vernehmung am 21. Februar 1990 gemacht hat; auch in jenem Termin hat er über diese politische Aktivitäten intensiv erst auf Fragen berichtet. Danach ist der Kläger Mitglied der KAWA, deren Angehörige in der Türkei weiterhin von der Polizei verfolgt werden (II 7.). Die vom Kläger glaubhaft geschilderten Aktivitäten - z. B. Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen, aber auch an Hungerstreiks und Besetzungen der Büros verschiedener Organisationen -, über die vielfach auch die Medien berichtet haben, begründen die Befürchtung, daß er bei türkischen Behörden registriert ist und ihm im Rückkehrfall Verfolgung droht, weil der türkische Staat vergleichbares Verhalten in Anknüpfung an Art. 140 bzw. 141, 142 TStGB auch dann als strafwürdig erachtet, wenn es nicht in Zusammenhang mit gewalttätigen Aktionen steht; dies aber stellt sich als asylrelevante politische Verfolgung dar (vgl. Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -). Bedenken dahingehend, daß diese Ereignisse ebenfalls zur Asylanerkennung führen könnten, begründet der Umstand, daß es sich hierbei um vom Kläger erst während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland selbst geschaffene Verfolgungstatbestände, also sogenannte "Nachfluchttatbestände" handelt. Derartige Nachfluchttatbestände können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - der das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung gefolgt ist (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -) - gerade bei der Fallgruppe der exilpolitischen Betätigung dann nicht zur Asylanerkennung führen, wenn diese sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellte (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG-Kammer, 17.12.1986 -2 BvR 2032/83 -, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89). Indessen ist diese Auffassung auf Kritik gestoßen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 5761/86 -, InfAuslR 1988,199 ff.; Brunn, NVwZ 1987, 301; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; derselbe DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolf, InfAuslR 1987, 60 ; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.; Schwäble; DÖV 1989, 419 ff.); der Senat hat die Frage der Asylerheblichkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie die einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher noch nicht entschieden, sondern - wenn auch für andere Fallgruppen von Nachfluchttatbeständen - mehrere Berufungen wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit zugelassen (Hess. VGH, 05.10.1987 - 12 TE 1326/87 -, 19.11.1987 - 12 TE 2368/87 -). Im Hinblick darauf, daß der Kläger bereits wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit als Asylberechtigter anzuerkennen ist, bietet auch der vorliegende Fall keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung, die andernfalls allerdings deswegen erforderlich wäre, weil fraglich erscheint, ob allein die Aussage des Klägers, daß er "schon in seiner Jugend die berechtigten Forderungen des kurdischen Volkes nach Gleichberechtigung und nach Anerkennung einer eigenständigen Kultur unterstützt habe", einen ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinne der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten "im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung" darzustellen vermöchte (vgl. BVerfG-Kammer, 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 -; BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 6.88 -, 17.01.1989 - 9 C 62.87 -, EZAR 201 Nr. 19 = InfAuslR 1989, 163 -, 09.02.1988 -9 C 276.86 -, 09.02.1988 - 9 C 283.86 -). Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der religiösen Minderheit der Jeziden zum heutigen Zeitpunkt bejaht. Der am 3. Februar 19.. in... (oder ... , kurdisch: ) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Er ist seit 23. Januar 1986 mit einer türkischen Staatsangehörigen ebenfalls jezidischen Glaubens verheiratet; im Januar 1987 wurde ein Sohn geboren. Die Ehefrau des Klägers, die am 8. Juni 1980 eingereist ist und am 8. August 1980 einen Asylantrag gestellt hat, ist rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer unbeschränkten und unbefristeten Arbeitserlaubnis. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuläßt. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der Kläger selbständiger Landwirt. Der Kläger reiste mit einem am 18. Juni 1979 ausgestellten Paß am 26. Juni 1979 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9. Juli 1979 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er sei als Angehöriger des kurdischen Volkes und des jezidischen Glaubens unter Verletzung der Menschenrechte aus politischen und religiösen Gründen erheblich beeinträchtigt worden. Zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen komme hinzu, daß die Behörden die Kurden nicht vor Übergriffen rechtsextremer Türken schützten. Er fühle sich der kurdischen Tradition verbunden und habe schon in seiner Jugend die berechtigten Forderungen des kurdischen Volkes unterstützt. Aus Angst vor schwerwiegenden Verfolgungsmaßnahmen habe er seine Heimat verlassen und suche im Bundesgebiet politisches und religiöses Asyl. Nachdem der Kläger einen Anhörungstermin im Rahmen der Vorprüfung am 7. Februar 1980 nicht wahrgenommen hatte, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. April 1980 sein Asylantrag entsprechend der Entscheidung des Anerkennungsausschusses vom 11. März 1980 abgelehnt; dieser Bescheid wurde dem Kläger am 16. Mai 1980 ausgehändigt. Hiergegen erhob der Kläger am 27. Mai 1980 Klage; er ergänzte seinen Vortrag dahingehend, daß im Jahre 1978 seiner Familie bei Überfällen im Heimatdorf von Türken islamischen Glaubens Vieh und Haustiere gestohlen worden seien. Die Polizei habe es abgelehnt, ihm oder anderen Jeziden oder Kurden Schutz zu gewähren und die Täter zu verfolgen. Auch nach einem Überfall von Studenten, die der MHP angehörten, im Januar 1979, dessen Opfer er und sein Onkel geworden seien, habe die Polizei Hilfe verweigert. 1977/78 seien Hadschi ... und Scheich ..., mit staatlichen Bediensteten ins Dorf gekommen und hätten die seiner Familie gehörenden Felder als ihr Eigentum beansprucht und zugesprochen erhalten, obwohl die Familie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen gewesen sei. Sie hätten nur noch eine kleine Parzelle behalten, von der sie gerade noch hätten leben können. Auch seien sie immer wieder von Polizei, Militär und Zivilpersonen islamischen Glaubens geschlagen worden, ihnen sei Geld weg genommen worden, und man habe sie unberechtigt angezeigt; umgekehrt habe die Polizei auf ihre Anzeigen hin nichts unternommen. Seinen Reisepaß habe er durch Bestechung erhalten. Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. April 1980 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Mit Urteil vom 13. Juli 1981 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab. Der dagegen eingelegten Berufung des Klägers gab der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes mit Urteil vom 28. November 1985 (Az.: X OE 149/82) statt und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß zwar nicht davon ausgegangen werden könne, daß der türkische Staat die Pressionen gegen die jezidische Minderheit unterstütze, fördere oder billige, andererseits sei er aber offenbar in weiten Bereichen nicht in der Lage, ihr angemessenen Schutz zuteil werden zu lassen, insbesondere nicht in entlegenen und unzureichend erschlossenen Gebieten. Da es noch zahlreiche ausschließlich oder zum weit überwiegenden Teil von Jeziden bewohnte Dörfer gebe, könne aber keine "flächendeckende", sondern lediglich eine "partielle" Gruppenverfolgung der Jeziden als gegeben angesehen werden, und zwar in solchen Dörfern und ländlichen Bereichen, in denen die Jeziden gegenüber der moslemischen Bevölkerung insgesamt nur eine kleine Minderheit bildeten. Da der Kläger einem reinen Jezidendorf entstamme, seien keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine sich auf ihn auswirkende Gruppenverfolgung zu erkennen. Allerdings habe der Kläger derart viele Übergriffe feindlich gesinnter Muslime über sich ergehen lassen müssen, ohne daß bei den staatlichen Behörden hiergegen Hilfe zu erlangen gewesen sei, daß darin eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Einzelverfolgung zu sehen sei, die sich in erster Linie gegen die religiöse, in zweiter Linie auch gegen die politische Überzeugung des Klägers gerichtet habe. Sie liege darin, daß dieser als Landwirt in den Jahren 1977 bis 1979 von den ihm feindlich gesinnten benachbarten Muslimen, insbesondere den Angehörigen des A. H. , um seine Existenzgrundlage gebracht worden sei, ohne bei staatlichen Behörden Schutz zu finden. Ihm sei nicht nur mehrmals das Vieh gestohlen und Geld weggenommen, sondern auch das gesamte mit dem Traktor zu bewirtschaftende Ackerland entzogen worden. Der Staat habe die Landwegnahme dadurch unterstützt, daß den Agas Beamte der Katasterverwaltung zur Begleitung beigegeben worden seien, welche den Ansprüchen der Agas auf das von den Jeziden bewirtschaftete Land Nachdruck verliehen hätten. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei erneut politische Verfolgung drohe. Zwar habe sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs am 12. September 1980 in Ostanatolien gebessert, auch lasse sich der staatliche Ordnungsanspruch auch für abgelegene Dörfer besser durchsetzen, doch müsse dies nicht bedeuten, daß die Übergriffe der feindlichen Muslime auf die Jezidendörfer abgenommen hätten. Wenn der Kläger mithin selbst in seinem Heimatdorf, in dem noch seine Eltern und andere Verwandte lebten, vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sei, so gebe es für ihn auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Teilen der Türkei. Eine inländische Fluchtalternative könne zwar nicht generell für Jeziden in der Türkei ausgeschlossen werden; ob dies der Fall sei, hänge vielmehr maßgeblich von der konkreten Situation des einzelnen Asylbewerbers ab. Der Kläger habe keinerlei schulische oder berufliche Ausbildung genossen; es erscheine für den Kläger nicht zumutbar, unter diesen Bedingungen in einer fremden Umgebung allein eine Existenz aufzubauen und dabei ständig darauf bedacht zu sein, die Herkunft und Abstammung nicht zu verraten, um sich keine erneute Verfolgung durch Muslime zuzuziehen. Nach Zulassung der Revision auf Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1985 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der - nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht von einer Gruppenverfolgung betroffene - Kläger habe eine dem türkischen Staat zuzurechnende individuelle politische Vorverfolgung durch Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage erlitten und ihm stehe keine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Türkei zur Verfügung, nach den dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalte. Zu Unrecht habe es das Berufungsgericht unterlassen, die Frage nach der politischen Motivation der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen - Wegnahme von Vieh, Geld und dem gesamten mit dem Traktor zu bewirtschaftenden Ackerland - auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung zu beantworten. Insbesondere hätte geklärt werden müssen, ob die Maßnahmen nicht lediglich der Aufrechterhaltung der Feudalgewalt der örtlichen Agas gedient und sich gerade nicht gegen die religiöse oder politische Überzeugung des Klägers gerichtet hätten. Zu Unrecht gehe das Gericht im übrigen davon aus, daß die von ihm angenommenen Maßnahmen gegen den Kläger im Hinblick auf ihre Intensität und Schwere den Begriff der "Verfolgung" erfüllten. Eine die Menschenwürde verletzende Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei grundsätzlich erst dann gegeben, wenn durch den Staat oder durch ihm zurechenbare Maßnahmen die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Asylbewerbers insgesamt so bedroht oder vernichtet sei, daß damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmache. Von einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung könne nicht schon dann die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige, ihm nach seiner Vorbildung mögliche und zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet sei. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichten insoweit für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Auch zur Frage der Verantwortlichkeit des türkischen Staates für Verfolgungshandlungen privater Personen fehlten hinreichende tatsächliche Feststellungen; insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob ein Fall der "legalisierten Landenteignung" vorgelegen habe oder ob eine derartige Maßnahme rechtswidrig und von der erforderlichen - insbesondere gegen die Jeziden gerichteten - politischen Motivation getragen gewesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche gerichtlichen Schritte der Kläger und seine Familie zur Wiedererlangung seines möglicherweise rechtswidrig entzogenen Landes unternommen hätten. Ebensowenig könne die Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative mit den bisherigen tatsächlichen Feststellungen verneint werden. Es komme insoweit darauf an, ob mit der erforderlichen richterlichen Überzeugungsgewißheit das Bestehen einer Gefahr politischer Verfolgung durch Übergriffe Dritter zu bejahen sei, die sich der türkische Staat als eigene Verfolgungshandlung zurechnen lassen müsse. Der Kläger hält an seinem Asylbegehren fest und beantragt weiterhin, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 1981 und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. April 1980 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte stellt über ihren früheren Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hinaus keinen weiteren Antrag. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag zu der Berufung. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 6. August 1985 und 1. Februar 1990 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die Termine vom 4. September 1985 (Bl. 95 ff. d. A.) und vom 21. Februar 1990 (Bl. 226 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten (12 UE 1124/89 und X OE 149/82), die Behördenakten der Beklagten (Az.: Tür-T-19312) und die den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Ausländerakten der Stadt Gießen (4 Hefter) Bezug genommen; diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. A.J. Wensinck/J.J. Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden, 1941 (Auszug S. 806 - 810) 2. Klaus E. Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden, 1967 (Ausz. S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Ömer Tuku in: epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 22.02.1982 Dr. Berner und Prof. Dr. Dr. Wießner an VG Stade 9. 01.09.1982 Dr. Berner vor VG Stade 10. 17.10.1982 Jürgen Roth an Bundesamt 11. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 12. 24.11.1982 Schreiben des Oberstadtdirektors der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 13. 13.01.1983 Prince Mua vor VG Stade 14. Pfeiffer an VG Minden 15. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 16. 14.01.1983 Prof. Dr. Johansen an Hess. VGH 17. 05.12.1983 Prof. Dr. Dr. Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogr., Westdeutscher Rundfunk Köln-Bericht 20. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.12.1985 Manzke und Prof. Dr. Dr. Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 Hasso vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei – 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei – 28. September 1987 Garrer/Reese, Reisebericht 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei – 30. 10.02.1988 Sternberg-Spohr an VG Berlin sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Prof. Dr. Dr. Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover 37. 11.10.1988 Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein (2 Stellungnahmen) 45. 08.12.1988 Aktas - Vortrag 46. 18.12.1988 Prof. Dr. Dr. Wießner an VG Köln 47. 18.12.1988 Prof. Dr. Dr. Wießner an VG Köln 48. 18.12.1988 Prof. Dr. Dr. Wießner an VG Schleswig-Holstein 49. 22.12.1988 Staatssekretär im Auswärtigen Amt an Innenminister Dr. Schnoor (NRW) 50. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 51. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei – 52. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay.VGH 53. 16.05.1989 Hissou an VG Saarlouis 54. 14.06.1989 Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 55. 01.07.1989 "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?" 56. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei – 58. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 59. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 60. 31.10.1989 Prof. Dr. Dr. Wießner an VG Saarlouis 61. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Münster 62. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - II. 1. 18.04.1983 Turanli an VG Düsseldorf 2. 14.06.1983 BMdJ an OVG Nordrhein-Westfalen 3. 04.02.1984 Taylan an VGH Baden-Württemberg 4. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 5. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 6. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach 7. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 8. 28.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 9. 29.03.1990 amnesty international an VG Hamburg 10. 11.05.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg III. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 BMJ an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 amnesty international an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 26. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Koblenz 27. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 29. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 30. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 31. 14.05.1988 FR: "Konsulat bespitzelt Türken" 32. 11.04.1989 FR: "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 33. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 34. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 35. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst"