Beschluss
15 B 13/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0725.15B13.22MD.00
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Leitsätze
Eine Polizeivollzugsbeamtin die sich im Internet gefälschte Impfausweise zur Corona-Schutzimpfung besorgt und diese zur Erlangung eines digitalen Impfausweises vorlegt, begeht ein schweres Dienstvergehen, welches die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Polizeivollzugsbeamtin die sich im Internet gefälschte Impfausweise zur Corona-Schutzimpfung besorgt und diese zur Erlangung eines digitalen Impfausweises vorlegt, begeht ein schweres Dienstvergehen, welches die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag nach § 61 DG LSA, mit dem sich die Antragstellerin als Polizeivollzugsbeamtin gegen ihre vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung vom 13.04.2022 wendet, ist unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Verfügung nicht aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. 1.) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Bei den Anordnungen nach § 38 DG LSA handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkataloges, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 38 Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 11.02.2015 - 8 B 19/14 -, juris m. w. N.). 2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris) ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidungen nach § 38 DG LSA dem Grunde nach als rechtswidrig erweisen, weil die tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, B. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; Sächs. OVG, B. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 mit Verweis auf B. v. 08.07.2010 - D6A116/10 n -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rdnr. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rdnr. 51). Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.1997 - 2 WDB 3.97 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.09.2009 - 83 DB 1.09 -; OVG des Saarlandes, B. v. 17.06.2009 - 6 B 289/09 -; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG Berlin-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris). 3.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin ein schwerwiegendes einheitlich zu bestimmendes inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Der Antragstellerin werden drei disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte vorgeworfen; nämlich 1. durch kritische Äußerungen zu den Corona-Maßnahmen der Bundesregierung gegenüber den Polizeianwärtern F., L., G. und W. sich als Anhänger der Querdenker- bzw. Prepperszene zu erkennen gegeben zu haben; 2. Einsatzstiefel der LBP zum Verkauf angeboten zu haben und 3. zur Täuschung im Rechtsverkehr einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt zu haben, um einen digitalen Nachweis über angeblich erfolgte Covid-Schutzimpfungen zu erhalten. Dabei sieht das Disziplinargericht den Schwerpunkt des Dienstvergehens bei den Geschehnissen um den gefälschten Impfnachweis. Denn die Antragstellerin hat sich einen solchen nicht nur im Internet beschafft, sondern auch durch Vorlage in einer Apotheke versucht, einen digitalen Nachweis zu erlangen. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht sieht das Disziplinargericht hierin eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Mit der Antragsgegnerin ist das Disziplinargericht der Auffassung, dass die Beamtin durch die Begehung einer Straftat gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, wonach ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert (sog. beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht). Das Dienstvergehen der Antragstellerin erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris gemeldet). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris). Weiter folgt die Disziplinarwürdigkeit sogar - ohne Dienstbezug - aus dem Strafrahmen der von der Antragstellerin begangenen Straftaten. Denn die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit an (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris). Dabei folgt das Disziplinargericht nicht der Bewertung der Geschehnisse, wie sie in dem Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt (Cs 141 Js 11003/22) v. 25.04.2022 vorgenommen wurde. Die disziplinarrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist nicht an die strafrechtlich ausgesprochene Sanktion gebunden (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris). Das Disziplinargericht subsumiert den Sachverhalt nicht nur unter den Tatbestand des § 279 StGB Alt. 1, sondern ist der Überzeugung, dass die Tat auch die Qualifizierung einer Urkundenfälschung durch den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde nach § 267 Abs. 1 StGB erfüllt (§ 279 StGB Alt. 2). Denn jedenfalls nach der Gesetzesänderung vom November 2021 wird der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-Impfzertifikates nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB verdrängt (so schon zur früheren Rechtslage: OLG Celle, Urteil v. 31.05.2022, 1 Ss 6/22; m. w. Nachw.; juris). Der Strafrahmen des § 267 StGB beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich angesiedelt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016- 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 48 f. m. w. N.). Bei einer Strafdrohung im oberen Bereich – wie vorliegend bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines dienstlichen Bezuges bis zur Höchstmaßnahme (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 52 m. w. N.). Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, ist die Antragstellerin als Polizeibeamtin mit der Verfolgung von Straftaten beauftragt. Die von der Antragstellerin begangene Straftat des Gebrauchs eines gefälschten Impfpasses wiegt in mehrfacher Hinsicht besonders schwer. Denn es bedarf dazu mehrerer Verwirklichungsakte; zum einen setzt es zunächst den Entschluss und die Handlung voraus, sich ein entsprechendes Dokument mit den falschen Impfnachweisen im Internet oder sonst wie zu besorgen und zum anderen den zusätzlichen Entschluss und die Handlung, sich diese Angaben elektronisch in einer Zertifizierungsstelle bescheinigen zu lassen, um nur so von der digitalen Nachweispflicht zu profitieren. Dies setzt nicht nur eine gewisse kriminelle Energie voraus, sondern ist mit dem Amt einer Polizeivollzugsbeamtin schwer in Einklang zu bringen. Denn gerade sie ist dazu berufen, die gesetzlichen Vorgaben zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu kontrollieren und auch selbst einzuhalten. Ein solches Verhalten stellt eine schwere Ansehensschädigung der Polizei und ihrer Vollzugsorgane in der Öffentlichkeit dar und untergräbt den staatlichen polizeilichen Vollstreckungsauftrag. Inwieweit Milderungs- und Entlastungsgründe die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, ist im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren sorgfältig zu prüfen. Augenblicklich genügen die von der Antragstellerin angegebenen familiären, privaten und gesundheitlichen Gründe jedenfalls nicht, um von einer besonderen Entlastung der Antragstellerin auszugehen. Dies gilt auch für die bei der Antragstellerin diagnostizierte Thrombophilie und die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des dazu eingereichten „Psychopathologischen Befundes“ der Dipl. Psychologin D. K. vom 13.04.2022. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung reichen diese Anhaltspunkte jedenfalls nicht dafür aus, um von einer - von der Antragstellerin behaupteten - „Unzurechnungsfähigkeit“ auszugehen. Nach dem augenblicklichen entscheidungserheblichen Erkenntnisstand rechtfertig dies jedenfalls nicht, von der Prognose der wahrscheinlichen späteren Entfernung aus dem Dienst abzurücken. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.