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Beschluss

15 B 30/22 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1117.15B30.22MD.00
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Leitsätze
Ein Polizeibeamter der mit Betäubungsmittel handelt und solche in einer nicht unerheblichen Menge besitzt, kann aus dem Dienst entfernt werden und vorläufig seines Dienstes enthoben werden. (Rn.2) (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Polizeibeamter der mit Betäubungsmittel handelt und solche in einer nicht unerheblichen Menge besitzt, kann aus dem Dienst entfernt werden und vorläufig seines Dienstes enthoben werden. (Rn.2) (Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag nach § 61 DG LSA, mit dem sich der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter gegen seine vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung vom 01.09.2022 wendet, ist unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Verfügung nicht aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. 1.) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Bei den Anordnungen nach § 38 DG LSA handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkataloges, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 7. Auflage 2021, § 38 Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschl. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -; Beschl. v. 29.07.2020 - 15 B 7/20 -; Beschl. v. 11.02.2015 - 8 B 19/14 -, alle juris m. w. N.). 2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 25.07.2022 - 15 B 13/22 -, juris, Rdnr. 5) ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidungen nach § 38 DG LSA dem Grunde nach als rechtswidrig erweisen, weil die tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, B. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; Sächs. OVG, B. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 mit Verweis auf B. v. 08.07.2010 - D6A116/10 n -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rdnr. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rdnr. 51). Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.1997 - 2 WDB 3.97 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.09.2009 - 83 DB 1.09 -; OVG des Saarlandes, B. v. 17.06.2009 - 6 B 289/09 -; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG Berlin-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur: Beschl. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris). 3.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes einheitlich zu bestimmendes inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Es ist derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller außerdienstlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat, indem er mit Betäubungsmitteln (u. a. Marihuana) gehandelt und Betäubungsmittel in einer nicht geringen Menge besessen hat. Für dieses Verhalten sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bzw. nicht unter einem Jahr vor (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die derzeit hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller seine Wohlverhaltenspflicht verletzt hat, beruht auf verdeckten Ermittlungen der Kriminalpolizei aus dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn B., insbesondere aus dokumentierten Telefongesprächen zwischen dem Antragsteller und Herrn B., sowie zwei Verkehrskontrollen des Antragstellers und der Durchsuchung seiner Wohnung, bei der die Polizei einen Grinder mit dem Inhalt einer grünlichen Substanz sicherstellte. Die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungs- und Observationsmaßnahmen der Polizei sprechen dafür, dass der Antragsteller in tatrelevanter Weise mit Herrn B. kommuniziert hat. Die Gesprächsinhalte mit diesem Kontakt lassen darauf schließen, dass der Antragsteller mit Herrn B. im November 2021, Februar und März 2022 mehrfach die Übergabe von Betäubungsmitteln abgesprochen hat. Am 20.02.2022 und am 18.03.2022 unterzog die Polizei den Antragsteller jeweils einer Verkehrskontrolle. Sein Verhalten bei den Kontrollen und seine Telefongespräche mit Herrn Be. nach diesen Kontrollen begründen den Verdacht, dass er dabei jeweils mit seinem Kraftfahrzeug Betäubungsmittel transportiert hat. Bei einer Verkehrskontrolle am 20.02.2022 hat der Antragsteller im Telefonat eingeräumt, kurz vor der Kontrolle „Entspannungszeug“ aus dem Auto geworfen und nach der Kontrolle wieder eingesammelt zu haben. Aus den vom Antragsteller beschriebenen Umständen ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich hierbei um eine nicht unerhebliche Menge Betäubungsmittel (Marihuana) gehandelt hat. Bei einer Verkehrskontrolle am 18.03.2022 war der Antragsteller mit der Kontrolle des Kofferraums nicht einverstanden. Herr B. gehört nach den polizeilichen Erkenntnissen einer Gruppierung an, die als Ablegerchapter der Bandidos zusammengeschlossen ist und in der Lage ist, Betäubungsmittel im zwei- bis dreistelligen Kilobereich aus dem Ausland einzuführen und gewinnbringend im Inland zu verkaufen (vgl. zu den weiteren Einzelheiten Einleitungsvermerk des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt vom 04.05.2022, Blatt 6 bis 13 der Beiakte). Das Dienstvergehen des Antragstellers erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Besitz von und der Handel mit Betäubungsmitteln außerhalb des Dienstes einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeivollzugsbeamten aufweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 30.06.2003 – 2 A 10767/03 -, juris, Rdnr. 26; VG Magdeburg, Urteil v. 27.01.2014 - 8 A 10/12 -, juris, Rdnr. 51). Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Hiermit ist es gänzlich unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter – auch außerhalb des Dienstes – gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsgüter schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Bei den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich um solche Vorschriften. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das Ziel, den schädlichen Auswirkungen des Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so die Gefahren von Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren. Verstöße gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sind daher grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in besonderer Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 07.05.1996 – 1 D 82/95 -, juris, Rdnr. 14 f. m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 30.06.2003 – 2 A 10767/03 -, juris, Rdnr. 26). Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris). Weiter folgt die Disziplinarwürdigkeit sogar - ohne Dienstbezug - aus dem Strafrahmen der von ihm begangenen Straftaten. Denn die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit an (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris). Allein und bereits der Besitz von Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt. Auf den Handel mit Betäubungsmitteln steht nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; Urteil v. 22.06.2022 – 15 A 11/20 -; Urteil v. 04.08.2022 – 15 A 12/21 -; juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19; U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17; U. v. 07.12.2021 - 15 A 17/20; U. v. 04.08.2022 -; alle juris). In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine vorläufige Dienstenthebung bzw. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, wenn es sich um den Konsum „harter Drogen“ handelt und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hat, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität abgleitet oder sich als Dealer betätigt oder aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens weitere Pflichtverstöße hinzugetreten sind (VG Magdeburg, U. v. 27.11.2014 – 8 A 5/14 -, juris, Rdnr. 63 m. w. N.). Auch spricht der hohe Strafrahmen der einschlägigen Betäubungsmitteldelikte (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr) dafür, dass als Orientierungsrahmen eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst in Betracht kommt. Bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Antragstellers handelt es sich nicht um einen einmaligen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz oder den Besitz von geringen Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigengebrauch. Vielmehr hat sich der Antragsteller selbst am Handel mit Betäubungsmitteln in erheblichem Umfang beteiligt. Er war dabei für eine Gruppierung tätig, die in einem Ablegerchapter der Bandidos zusammengeschlossen und in der Lage war, Betäubungsmittel im zwei- bis dreistelligen Kilobereich aus dem Ausland einzuführen und im Inland weiterzuverkaufen (vgl. Einleitungsvermerk des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt vom 04.05.2022, Blatt 6 f. der Beiakte). Der Antragsteller und seine Kontaktperson zur Gruppierung nannten sich mit ihrem Spitznamen; die Absprachen erfolgten konspirativ in einem Szene-Jargon, ohne die Rauschmittel konkret zu bezeichnen. Der Antragsteller stand in engem telefonischen Kontakt zu Herrn B. und konnte von der mit Drogen handelnden Bande (jederzeit kurzfristig) als Drogenkurier eingesetzt werden. Inwieweit Milderungs- und Entlastungsgründe die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, ist im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren sorgfältig zu prüfen. Nach dem augenblicklichen entscheidungserheblichen Erkenntnisstand sind keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen wurden, von der Prognose der wahrscheinlichen späteren Entfernung aus dem Dienst abzurücken. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.