Beschluss
2 B 270/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1008.2B270.20.00
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Leitsätze
1. Ohne vorherigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.(Rn.9)
2. Anträge auf Sozialleistungen bedürfen keiner besonderen Form; sie müssen aber in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird.(Rn.9)
3. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung hängt allein von der Vollendung des dritten Lebensjahres und nicht davon ab, ob eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.(Rn.11)
4. Einzelfall, in dem nicht glaubhaft gemacht wurde, dass eine die Hauptsache vorwegnehmende Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Abwehr schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten ist.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. August 2020 - 3 L 666/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ohne vorherigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.(Rn.9) 2. Anträge auf Sozialleistungen bedürfen keiner besonderen Form; sie müssen aber in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird.(Rn.9) 3. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung hängt allein von der Vollendung des dritten Lebensjahres und nicht davon ab, ob eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.(Rn.11) 4. Einzelfall, in dem nicht glaubhaft gemacht wurde, dass eine die Hauptsache vorwegnehmende Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Abwehr schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten ist.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. August 2020 - 3 L 666/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. I. Am 6.7.2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr einen ihrem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von 10 Stunden werktäglich ab sofort nachzuweisen. Mit Beschluss vom 13.8.2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch auf vorläufigen Nachweis eines Kita-Platzes noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Zwar habe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Kind, das - wie die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung - das dritte Lebensjahr vollendet habe, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hätten nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung stehe. Das Kind könne bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Gleichwohl sei aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles ein Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur unmittelbaren Bereitstellung eines Kita-Platzes nicht ersichtlich. Die am … 2017 geborene Antragstellerin habe nicht glaubhaft machen können, dass durch ihre Eltern ordnungsgemäß durch Stellung eines entsprechenden Antrages (ein solcher sei gemäß § 16 SGB I beim zuständigen Leistungsträger zu stellen) die Voraussetzungen für die Ingangsetzung eines Verwaltungsverfahrens geschaffen worden sei, in dessen Rahmen durch den Antragsgegner die Voraussetzungen für den Anspruch und dessen konkrete Ausgestaltung (etwa hinsichtlich des Umfangs des Betreuungsbedarfs) hätten geprüft werden können. Zwar habe die Antragstellerin in der Antragsschrift vortragen lassen, ihre Eltern hätten am 1.5.2019 beim Antragsgegner den Nachweis eines Betreuungsplatzes zum 1.8.2019 beantragt. Von diesem Vorbringen, gegen dessen Glaubhaftigkeit schon im Hinblick darauf, dass der 1.5. ein gesetzlicher Feiertag sei, durchgreifende Bedenken bestünden, sei sie im weiteren Verlauf des Verfahrens abgerückt, um den Vortrag dahingehend zu korrigieren, ihre Mutter habe im Mai 2019 mehrfach beim Jugendamt des Antragsgegners angerufen und angemeldet, dass für die Antragstellerin ein Betreuungsplatz ab dem 1.8.2019 gesucht und benötigt werde. Das diesbezügliche Vorbringen bleibe aber insgesamt in einer Weise vage und unsubstantiiert, dass nicht von einer ordnungsgemäßen Antragstellung ausgegangen werden könne. So habe sich die Mutter der Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht mehr erinnern können, wann genau diese Telefonate stattfanden. Belastbare Anhaltspunkte, inwiefern die Gespräche inhaltlich über eine bloße Auskunftsanfrage hinausgingen oder etwa mit welchem Mitarbeiter die Mutter der Antragstellerin telefoniert habe, ließen sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Ein entsprechender Vorgang existiere beim Antragsgegner nicht. In dieses Bild eines unsubstantiierten Vorbringens füge sich ein, dass es auch an näheren Angaben zu den Bemühungen der Eltern der Antragstellerin fehle, bei einem Träger einen Kita-Platz zu erhalten. Insofern erschöpfe sich das Vorbringen in der Behauptung, bei mehreren Einrichtungen auf der Warteliste zu stehen. Selbst wenn man aufgrund des Vorbringens im vorliegenden Verfahren von einer nunmehr erfolgten (konkludenten) Antragstellung ausginge, führe dies allein nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs zur Verpflichtung des Antragsgegners zur unmittelbaren Bereitstellung eines Kita-Platzes. Es fehle insofern nämlich auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Seit der angeblichen ersten Kontaktaufnahme der Mutter der Antragstellerin mit dem Antragsgegner bis zur Stellung des vorliegenden Antrags sei mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass konkrete Bemühungen der Eltern der Antragstellerin, einen entsprechenden Betreuungsplatz zu erhalten, substantiiert dargelegt worden wären. Dass sich für die Antragstellerin und ihre Eltern die Rahmenbedingungen entscheidungserheblich verändert hätten, so dass ihnen das Abwarten bis zum ordnungsgemäßen Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht zugemutet werden könnte, sei ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Die angeblichen beruflichen Konsequenzen für die Mutter der Antragstellerin würden in der eidesstattlichen Versicherung mit keinem Wort erwähnt oder auf andere Weise glaubhaft gemacht. Soweit hinsichtlich der Großmutter der Antragstellerin geltend gemacht worden sei, diese sei nunmehr 60 Jahre alt und aus körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage, sich um die Antragstellerin zu kümmern, gehe das Vorbringen über diese pauschale Behauptung und die Glaubhaftmachung durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht hinaus. Konkrete Details, die den Antragsgegner oder das Gericht in die Lage versetzten, die Belastbarkeit dieser Behauptung zu prüfen und die Konsequenzen nachzuvollziehen, enthalte weder das Vorbringen noch die eidesstattliche Versicherung. Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 21.8.2020 zugestellt wurde, richtet sich die am 28.8.2020 erhobene und am 11.9.2020 begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.8.2020 - 3 L 666/20 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Senat grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll, und dass sie sich dabei mit der Entscheidung konkret auseinandersetzt. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält.1Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2.7.2019 - 12 S 953/19 -, und vom 9.3.2017 - 5 S 2546/16 -, jeweils bei juris; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31; sowie Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2.7.2019 - 12 S 953/19 -, und vom 9.3.2017 - 5 S 2546/16 -, jeweils bei juris; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31; sowie Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff. Ausgehend hiervon zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die mehrfachen Anrufe, die seit der telefonischen Antragstellung durch ihre Mutter geführt worden seien, seien durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden. Von Seiten des Antragsgegners sei kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Antragstellung erfolgt. Unabhängig davon habe sie ab dem 8.7.2017 einen Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII. Dieser Anspruch sei dem Antragsgegner spätestens seit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6.7.2020 bekannt. Somit sei der Anordnungsanspruch gegeben. Die Kenntnisnahme erst mit Einreichung des Antrags würde sich höchstens auf die Kosten auswirken. Der Anordnungsgrund liege ebenfalls vor. Mit der Stellungnahme vom 20.7.2020 hätten ihre Eltern mit Einreichen der eidesstattlichen Versicherung, des Beschäftigungsnachweises, des Schichtplans und der Fahrauskunft hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Betreuung von täglich mindestens 8 Stunden erforderlich sei, damit ihre Eltern ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten. Zumindest aber bestehe, entsprechend der beruflichen Situation ihrer Eltern, der Anordnungsgrund hinsichtlich einer täglichen Betreuung von mindestens 6 Stunden, so dass der Antrag zumindest teilweise begründet sei. Der Antragsgegner sei seiner Verpflichtung zum Nachweis eines Betreuungsplatzes immer noch nicht nachgekommen. Dieses Vorbringen führt unabhängig von der Frage, ob damit dem Darlegungsgebot, das wie erwähnt eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfordert, Genüge getan ist, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es bestehen zunächst erhebliche Zweifel daran, ob die behaupteten Anrufe der Mutter der Antragstellerin im Mai 2019 als Antragstellung im Sinne von § 16 SGB I anzusehen sind. Ohne vorherigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.2Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.7.2018 - 4 MB 70/18 -, jurisVgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.7.2018 - 4 MB 70/18 -, juris Gemäß § 37 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und auf eine bestimmte Leistung des Leistungsträgers gerichtete öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Antragstellers, mit der er zum Ausdruck bringt, Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Anträge auf Sozialleistungen bedürfen keiner besonderen Form; sie müssen aber in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. 3Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2019 - 10 PA 204/19 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2019 - 10 PA 204/19 -, juris (m.w.N.) Aus der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragstellerin geht lediglich hervor, dass sie im Mai 2019 mehrfach beim zuständigen Jugendamt angerufen und angemeldet habe, einen Betreuungsplatz für ihre Tochter ab dem 1.8.2019 zu suchen und zu benötigen. Ob dies von Seiten der Antragstellerin bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise so zu verstehen war, dass damit ein Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes gestellt wurde, erscheint schon deshalb fragwürdig, weil ein prüffähiger Antrag immer die Angabe konkreter Einzelheiten und entsprechender Nachweise voraussetzt. Aber auch unabhängig vom Vorliegen eines Antrags liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ist zwar davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach dem Gesetzeswortlaut allein davon abhängig gemacht hat, dass das Kind - wie die Antragstellerin - das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber hat den Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut also insbesondere nicht davon abhängig gemacht, ob eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit - etwa durch die Eltern oder die Großeltern - gegeben ist.4Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2020 - 12 S 1671/20 -, jurisVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Allerdings gewährleistet § 24 Abs. 3 SGB VIII anders als § 24 Abs. 2 SGB VIII lediglich eine halbtägige Förderung. Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für die Altersgruppe ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Rechtsanspruch aus Satz 1 der Vorschrift nicht auf einen solchen Ganztagsplatz gerichtet angesehen hat, weil sonst die Regelung in Satz 2 überflüssig gewesen wäre. Ein klagbarer Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung besteht daher nicht.5Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2020 - 12 S 1671/20 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2020 - 12 S 1671/20 -, juris (m.w.N.) Der Rechtsanspruch ist nach der Absicht des Gesetzgebers jedoch mindestens auf einen Halbtagsbetreuungsplatz gerichtet; dabei ist unter Berücksichtigung der Arbeitsfahrzeiten und/oder Hol- und Bringzeiten von einer Betreuungszeit von 6 Stunden am Tag (inklusive Mittagessen) auszugehen.6Vgl. Wendt in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 121-126Vgl. Wendt in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 121-126 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist allerdings auch insoweit ein Anordnungsgrund nicht dargetan. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14 Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, sowie BVerwG, Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 -, jeweils bei jurisVgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, sowie BVerwG, Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 -, jeweils bei juris Dass der Antragstellerin bzw. ihren Eltern bei Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Zum einen ist seit der behaupteten Antragstellung im Mai 2019 mehr als ein Jahr vergangen, bevor am 6.7.2020 ein Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt wurde. Zum anderen sind konkrete (und erfolglose) Bemühungen der Eltern der Antragstellerin während dieser Zeit, einen ihren Bedürfnissen entsprechenden Betreuungsplatz zu erhalten, auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt worden. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich für sie und ihre Eltern die Rahmenbedingungen derart verändert hätten, dass ihnen ein Abwarten bis zum ordnungsgemäßen Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht zugemutet werden könnte. In der Beschwerdebegründung wird darauf nicht weiter eingegangen. In ihr wird lediglich auf die bereits in erster Instanz vorgelegten Unterlagen (der eidesstattlichen Versicherung, des Beschäftigungsnachweises, des Schichtplans und der Fahrauskunft) Bezug genommen. Diese betreffen jedoch in erster Linie den Umfang des Betreuungsbedarfs und belegen nicht, dass im vorliegenden Fall eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Abwehr schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten ist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.