Beschluss
13 C 5/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0618.13C5.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. März 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. März 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2012/2013, 1. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Recht abgelehnt. 1. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 225 Studienplätze (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20. Juni 2012, GV.NRW. 2012, S. 230 idF der 2. Änderungsverordnung vom 12. November 2012, GV.NRW. 2012, S. 580) besetzt sind. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin 11 aus dem Hochschulpakt finanzierte Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigt. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, jeweils juris. 3. Das Vorbringen, Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet würden, seien im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Der Antragssteller trägt schon nicht substantiiert vor, welche Lehrveranstaltungen konkret gemeint sind. Der Senat geht überdies davon aus, dass die curricularen Anteile der vorklinischen Lehre allein von den vorklinischen Lehrstühlen erbracht werden. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von 3 Lehreinheiten aus. Es obliegt der Organisationsbefugnis der Hochschule, die verbindlich in ihrer Studienordnung festgelegten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen vom wissenschaftlichen Personal der Vorklinik vermitteln zu lassen. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris. 4. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, warum eine Beurlaubung die Voraussetzungen für einen Schwund im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO erfüllt und eine Berücksichtigung von Beurlaubten verpflichtend sein soll. Abgesehen hiervon fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Auf eventuelle Beurlaubungen in den höheren Semestern kommt es nicht an. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris. Mit dem Hinweis auf eine fallende Tendenz der in den höheren Semestern eingeschriebenen Studierenden bei Berücksichtigung der letzten drei semesterlichen Verbleiberquoten ist kein Fehler der Schwundquotenberechnung dargetan. Die Antragsgegnerin hat diese zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung von fünf Stichprobensemestern und vier Fachsemestern vorgenommen. Vgl. zur Schwundberechnung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 u.a. -, juris. 5. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen. Unabhängig davon greifen die Einwände nicht durch. Das pauschale Vorbringen, der Gesichtspunkt der tagesbelegten Betten sei durch die Gesundheitsreform „völlig überholt“, ist unsubstantiiert und genügt deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Privatpatienten sind entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mitzuzählen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, vom 22. Februar 2008 ‑ 13 C 59/08 -, vom 10. April 2008 – 13 C 70/08 -, jeweils juris, und vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 -, NVwZ-RR 2010, 229. Die weitere Kritik an der bisherigen Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris. 6. Die Deputate der Juniorprofessoren sind nicht falsch berechnet. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 ‑ 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., ‑ 13 C 273/08 u. a. -, juris, vom 8. Juli 2009 ‑ 13 C 93/09 u. a. -, a. a. O, juris, vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, juris, und vom 2. März 2010 ‑ 13 C 11/10 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier ausweislich der erstinstanzlichen Angaben der Antragsgegnerin, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen werden, nicht gegeben, so dass von dem Regellehrdeputat auszugehen ist. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, haben Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden und in der zweiten Anstellungsphase von 5 Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 u. a. -, juris. Das Verwaltungsgericht hat danach zutreffend - ausgehend von den Angaben der Antragsgegnerin in den Kapaziätsunterlagen - für die 2 W1-Stellen (1. Anstellungsphase) die Regellehrverpflichtung von jeweils 4 DS zugrunde gelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.