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Beschluss

13 B 78/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kapazitätsberechnung für die vorklinische Lehre eines Modellstudiengangs kann grundsätzlich nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs erfolgen, wenn keine kapazitätsrelevanten Veränderungen dargelegt sind. • Ein Curriculareigenanteil ist nicht ohne Weiteres anhand eines quantifizierten Studienplans zu korrigieren, wenn die vorgelegenen Zahlen die Berechnung nicht in Frage stellen. • Die Wahlfächer führen nicht automatisch zu einer anteiligen Kürzung des Curriculareigenanteils; ein zu gering angesetzter Eigenanteil wirkt kapazitätserhöhend zugunsten der Zulassungszahl. • Für die Schwundberechnung besteht kein gesetzlich vorgegebenes Modell; die Wahl eines akzeptablen Prognosezeitraums und Stichprobenrahmens liegt im Ermessen der Hochschule und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Prüfung.
Entscheidungsgründe
Kapazitäts- und Schwundberechnung bei vorklinischer Lehre im medizinischen Modellstudiengang • Die Kapazitätsberechnung für die vorklinische Lehre eines Modellstudiengangs kann grundsätzlich nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs erfolgen, wenn keine kapazitätsrelevanten Veränderungen dargelegt sind. • Ein Curriculareigenanteil ist nicht ohne Weiteres anhand eines quantifizierten Studienplans zu korrigieren, wenn die vorgelegenen Zahlen die Berechnung nicht in Frage stellen. • Die Wahlfächer führen nicht automatisch zu einer anteiligen Kürzung des Curriculareigenanteils; ein zu gering angesetzter Eigenanteil wirkt kapazitätserhöhend zugunsten der Zulassungszahl. • Für die Schwundberechnung besteht kein gesetzlich vorgegebenes Modell; die Wahl eines akzeptablen Prognosezeitraums und Stichprobenrahmens liegt im Ermessen der Hochschule und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Prüfung. Antragsteller begehrten vorläufige außerkapazitäre Zulassung zum ersten Fachsemester Humanmedizin an der RWTH Aachen. Streitgegenstand war die Heranziehung der Kapazitätsberechnung der Vorklinik für den Modellstudiengang und die zugrunde liegenden Curricularwerte sowie die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors. Die Hochschule hatte für den modellhaften Ablauf den Curriculareigenanteil und die Schwundquote nach den für Regelstudiengänge entwickelten Berechnungsmodalitäten ermittelt. Die Antragsteller rügten einen zu hohen Curriculareigenanteil, die fehlende Berücksichtigung klinischer Anteile und Wahlfächer sowie methodische und datenbezogene Mängel der Schwundberechnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab; der Senat entschied in gemeinsamer Entscheidung, die Beschwerden der Antragsteller seien unbegründet. • Die Berechnung der vorklinischen Kapazität darf für die befristete Laufzeit des Modellstudiengangs nach den Modalitäten des Regelstudiengangs erfolgen, weil keine Anhaltspunkte für kapazitätsrelevante Unterschiede vorliegen (§ 41 ÄAppO; KapVO-rechtlicher Rahmen). • Ein quantifizierter Studienplan zur Aufspaltung klinischer und vorklinischer Anteile ist nicht erforderlich, weil die vorgelegten Curricularwerte (Summe 2,157479) die Berechnung nicht in Frage stellen und naturwissenschaftliche Importe nicht doppelt abzuziehen sind. • Die Organisation der Lehre und die Zuordnung von Lehrverpflichtungen zu vorklinischen Lehrstühlen liegt in der Zuständigkeit der Hochschule; das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Stellen durch Verlagerung aus anderen Lehreinheiten. • Die Praxis anderer Hochschulen ist nicht ohne Weiteres vergleichbar, weil sie örtliche Besonderheiten der Personalausstattung und Studienordnungen außer Acht lässt; daraus folgt kein Anspruch auf abweichende Berechnungsmethoden. • Die Annahme einer anteiligen "Stauchung" des Curriculareigenanteils wegen Wahlfächern greift nicht durch, weil eine solche Anpassung nur bei Vorliegen der dort dargestellten konkreten Umstände und Selbstbindung der jeweiligen Hochschule erforderlich wäre. • Zur Schwundberechnung besteht kein gesetzlich vorgeschriebenes Modell; die Wahl des Prognosezeitraums (hier zehn Fachsemester und fünf Stichprobensemester) ist hinreichend und durchschaubar und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Es sind keine methodischen oder rechnerischen Fehler in der Schwunddateneingabe substantiiert dargelegt worden; abweichende Faktoren anderer Hochschulen reichen als Anhaltspunkt nicht aus, zumal die dortigen Daten nicht vergleichbar waren. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen bleiben bestehen. Die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehre und die zugrunde liegende Schwundermittlung sind im Prüfungsrahmen vertretbar und nicht fehlerhaft. Es besteht kein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, weil die von der Hochschule gewählte Methodik und die vorgelegten Zahlen die Studienplatzermittlung nicht in Frage stellen. Die Kosten der Verfahren hat jeder Antragsteller selbst zu tragen; der Streitwert wurde jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.