Urteil
13 A 3930/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0618.13A3930.18A.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19.. im Iran geborene und aufgewachsene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben hat er den Iran gemeinsam mit seinen aus Herat stammenden Eltern etwa Ende des Jahres 2010 verlassen und wurde in der Türkei von diesen getrennt. Die Bundesrepublik Deutschland erreichte er im Sommer 2011 auf dem Luftweg. Im September 2011 stellte er in der Bundesrepublik Deutschland einen ersten Asylantrag. Nach Anhörung des Klägers mithilfe eines Sprachmittlers für die Sprache Dari lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 28. August 2013 den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschuss des Asylverfahrens zu verlassen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln – 14 K 5632/13.A – nahm der Kläger (wohl wegen Versäumung der Klagefrist) zurück. Am 25. Juli 2014 stellte er einen Asylfolgeantrag. Zu dessen Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei ursprünglich schiitischen Glaubens und – mit Taufe am 27. April 2014 – zum Christentum konvertiert. Am 26. April 2017 wurde der Kläger – mithilfe eines Sprachmittlers für die Sprache „Persisch“ – vor dem Bundesamt angehört, wobei er unter anderem folgende Angaben machte: Im Iran habe er die Schule ohne Abschluss nach der zehnten Klasse verlassen und als Verkäufer gearbeitet. Mit seinen Eltern habe er in N. gelebt. Dies sei eine sehr religiöse Stadt, in der häufig islamische Veranstaltungen stattfänden. Er habe tausend Fragen gehabt, sich aber vom Islam entfernt. Seine Familie habe den Iran wegen politischer Schwierigkeiten verlassen müssen. Er sei vier Monate in Griechenland gewesen, wo er in einer Kirche Essen und Kleidung bekommen habe. Dort habe er das Christentum kennengelernt. Ein Mann habe auf Persisch vom Christentum erzählt. Nach seiner Ankunft in Deutschland sei er sonntags etwa neun Monate lang in eine evangelische Kirche in L. gegangen, die ihm ein Freund empfohlen habe. Dort habe er auch an Kursen über Religion teilgenommen. Der Pfarrer habe deutsch gesprochen, aber einen Übersetzer gehabt. Nachdem er ein wenig Deutsch gelernt habe, sei er in eine evangelische Kirche in Siegburg gegangen. Dort sei er getauft worden. Er sei der Meinung, dass jeder Mensch einen Glauben haben sollte. Die evangelische Religion habe er ausgewählt, weil man Liebe zu der Religion empfinden müsse und der Verstand diese Religion akzeptiere. In Afghanistan würde er als Christ getötet werden. Außerdem müsse er sich in Deutschland um seine Eltern kümmern. Sie seien krank und verstünden kein Deutsch. Für sie zu sorgen sei seine Pflicht als Christ. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 28. August 2013 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten lehnte es ebenfalls ab (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb einer Woche auf (Ziffer 3). Bereits am 15. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, nach seinem Übertritt zum Christentum drohe ihm in Afghanistan Verfolgung. Damit bestehe ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen unter anderem erklärt: Im Iran sei er zunächst mit seinem Vater zur Moschee gegangen, habe aber selbst nicht gebetet. Ihn habe das nicht interessiert. In Griechenland habe es in einer Kirche jeden Morgen Frühstück für Flüchtlinge gegeben. Während der Essensausgabe habe jemand auf Persisch gepredigt. In Deutschland sei er zum ersten Mal im Sommer 2012 zur Kirche gegangen, um sich ein Bild davon zu machen. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass jeder Mensch eine Religion brauche. Er habe recherchiert, den Koran und die Bibel gelesen und sich für die christliche, evangelische Religion entschieden. Er habe sich taufen lassen, nachdem er verstanden habe, was die Taufe bedeute, nämlich Glaube, Reue und die Reinigung von Sünden. In der Schule oder wo er auch sonst sei, mache er Werbung für das Christentum und führe Diskussionen über den Glauben. Von Mitschülern sei er deshalb schon angegriffen und als Ungläubiger beschimpft worden. Seit seine Eltern wüssten, dass er sich zum Christentum bekenne, sprächen sie nur sehr wenig mit ihm. Sie kämen zu ihm, wenn sie Briefe bekämen oder Termine hätten. Der Kläger hat beantragt, Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers und hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte hat (schriftsätzlich) beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. August 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesamt habe den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Eine nachträgliche Ände-rung der Sachlage sei mit dem vorgetragenen Glaubenswechsel nicht einge-treten. Zwar interessiere sich der Kläger für das Christentum, habe sich einiges an Wissen hierüber angeeignet und sich mit religiösen Fragen auseinander-gesetzt. Er sei von einem Pfarrer in T. betreut und getauft worden. Eine glaubhafte Hinwendung des Klägers zum Christentum, die in Afghanistan eine Verfolgungsgefahr begründen könnte, sei aber nicht feststellbar. Seine Antworten hätten überwiegend keinen persönlichen Bezug erkennen lassen. Wie er seinen Glauben im Alltag lebe, habe der Kläger nicht beschreiben können. Gegen einen identitätsprägenden Glaubenswechsel spreche auch, dass er sich in keiner Weise in seiner Gemeinde engagiere, aber Hobbies wie Fußball- und Gitarre-spielen ausübe. Seine Antworten auf Fragen zu religiösen Feiertagen begrün-deten zusätzliche Zweifel. Schließlich sei sein Vorbringen über die Teilnahme an Sonntagsgottesdiensten unglaubhaft gewesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm auch in Anbetracht der dort herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Es sei anzunehmen, dass der inzwischen 24-jährige Kläger sich auf dem Arbeitsmarkt in Kabul – trotz äußerst schwieriger Bedingungen – werde durchsetzen können. Nach eigenen Angaben sei er zwar nicht in Afghanistan aufgewachsen, spreche aber zumindest die Sprache Dari. Im Iran habe er die Schule besucht und bereits als Schuhverkäufer gearbeitet. In Deutschland habe er den Hauptschulabschluss erworben und besuche derzeit noch das Abendgymnasium und die Volkshochschule. Er kümmere sich um seine Eltern, etwa indem er Behördengänge und andere bürokratische Aufgaben für sie übernehme. Auch schaffe er es, neben der Schule Hobbies in seinen Alltag zu integrieren. Insgesamt weise der Kläger somit genügend Fähigkeiten auf, um seine Existenz in Kabul sichern zu können. Damit drohe ihm bei einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Extremgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat (nur) hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugelassenen Berufung. Zu deren Begründung trägt er vor: Die humanitären Verhältnisse in Afghanistan seien nach den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln, nach den Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 sowie nach dem Länderbericht „Afghanistan – Key socio-economic indicators – Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City“ des EASO aus April 2019 äußerst prekär, wobei sich die Situation im Dürrejahr 2018 noch einmal verschlechtert habe. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebe unterhalb der nationalen Armutsgrenze und könne den Erwerb des Existenzminimums nicht sicherstellen. In den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat gebe es nicht genügend zumutbaren Wohnraum und keinen gesicherten Zugang zu sauberem (Trink-)Wasser. Kabul und Herat verfügten nicht flächendeckend über eine funktionierende Kanalisation. Nach der „Country Guidance“ des EASO von Juni 2018 könnten selbst junge arbeitsfähige Männer, wenn sie nicht in Afghanistan aufgewachsen seien und dort kein familiäres oder sonstiges Netzwerk hätten, ihren Lebensunterhalt nicht sichern. Auch in seinem Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies gelingen werde. Außer dem Haupt- und Realschulabschluss könne er nichts vorweisen. Den Besuch des Abendgymnasiums habe er abgebrochen, da er sich den Anforderungen nicht gewachsen gefühlt habe. Er suche bisher vergeblich einen Ausbildungsplatz. Auf geringfügiger Basis sei er einer Pizzeria beschäftigt. Ansonsten kümmere er sich um seine Eltern, gehe in die Kirche und zum Fußballtraining. Er lebe in einer festen Beziehung, allerdings mit seiner Partnerin nicht zusammen, sei ein zurückgezogener Mensch und habe keine wirklichen Freunde. Aufgrund dieser Charaktereigenschaften würde es ihm in Afghanistan schwerfallen, Kontakte zu knüpfen und sich Hilfe zu suchen. Gelinge ihm die Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche schon in Deutschland nicht, werde sie ihm in Afghanistan erst recht unmöglich sein. Hinzu komme, dass er die Landessprache Dari nicht gut beherrsche. Er kenne sie nur von seinen Eltern, sei aber im Übrigen mit der iranischen Landessprache Farsi aufgewachsen, mit der er in Afghanistan sofort als „Iraner“ erkannt werden würde. Wegen seiner Konversion zum Christentum sei zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszusprechen. Da die afghanische Gesellschaft die Abkehr vom Islam nicht toleriere, sei er dort einer besonderen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, die über die allgemeine Gefährdungslage der afghanischen Bevölkerung hinausgehe. Eine reale Gefährdung bestehe schon aufgrund der Taufe und des Umstands, dass er die christliche Religion in Deutschland praktiziert habe. Viele Menschen in seinem Umfeld wüssten von seiner Konversion, insbesondere seine Eltern und ehemalige Mitschüler, die Kontakte nach Afghanistan hätten. So könne die Konversion dort bekannt werden. Hinzu komme, dass erkennbar im Iran aufgewachsene Personen sich in Afghanistan gemeinhin die Frage stellen lassen müssten, ob sie Schiiten seien. Auf eine solch dezidierte Frage würde er nicht lügen und seine Zugehörigkeit zum Christentum geheim halten können. Schließlich habe er, wie er im erstinstanzlichen Verfahren dargestellt habe, „Spaß daran“, sich intensiv mit den theoretischen Grundlagen des Christentums zu beschäftigen, und wolle seinen Glauben immer weiter „verbessern“. Wenn er dies, beispielsweise über das Internet, in Afghanistan täte, könne er entdeckt werden und auch dadurch in Lebensgefahr geraten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. und 3. des Bescheids vom 30. Mai 2017 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn in Bezug auf Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Ergänzend verweist sie darauf, dass auch nach obergerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder Bayern und Baden-Württemberg – der Existenzsicherung in Afghanistan nicht entgegenstehe, dass der Betroffene seit früher Kindheit nicht dort, sondern im Iran gelebt habe. Jedenfalls in den größeren Städten könne ein leistungsfähiger, erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtung seine Existenz auch dann sichern, wenn er aufgrund eines längeren Aufenthalts im benachbarten Ausland nicht mit den besonderen Verhältnissen Afghanistans vertraut sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet war, zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (I.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (II.). Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan ist nicht zu beanstanden (III.). Dabei kann dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn (auch) insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016, vgl. BGBl. I 1939, stellt das Bundesamt in Fällen unzulässiger Asylanträge i.S.d. § 29 Abs. 1 AsylG fest, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 18, 20, und Beschlüsse vom 27. April 2017 – 1 B 6.17 –, juris, Rn. 5, und vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 –, juris, Rn. 9. Zu den unzulässigen Asylanträgen i.S.d. § 29 Abs. 1 AsylG gehört nach Ziffer 5 der Norm auch der Folgeantrag. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 ist deshalb auch die Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegen der bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, mit der Feststellung zu verbinden, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots erfüllt sind. Allerdings bestehen Bedenken, ob diese voraussetzungslose Überwindung der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers umfasst war. Die Begründung des Gesetzentwurfs, vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 18 und 52, weist die Neufassung nur als eine Folgeänderung aus, ohne den Willen einer sachlichen Änderung erkennen zu lassen. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein offensichtliches Versehen des Gesetzesgebers angenommen und § 31 Abs. 3 AsylG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Bundesamts für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Folgeanträgen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG besteht. So Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 31 Rn. 50; i.E. auch: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2016, § 31 AsylG Rn. 54; a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A –, juris, Rn. 26; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Februar 2019, § 31 AsylG Rn. 21; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Februar 2019, § 71 AsylG Rn. 28 m.w.N. Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. II. Für den Kläger besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK – etwa durch eine Abschiebung – wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern – wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK – zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1998 – Nr. 14038/88, Soering ./. Vereinigtes Königreich –, (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int), anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, juris, Rn. 11. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt. Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 – Nr. 27034/05, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich –, S. 7; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, juris, Rn. 11. Danach wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 212 f., und vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi ./. Italien –, Rn. 129; BVerwG, Urteile vom vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 25, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 f. Für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und besonders zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26. Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 213; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 25. Zu den grundlegenden speziellen Menschenrechtsgarantien, die im Einzelfall ein Abschiebungsverbot begründen können, gehören das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 – Nr. 27034/05, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich –, S. 6, und Urteil vom 7. Juli 1989 – Nr. 14038/88, Soering ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 88, und der Kernbereich des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), der besonders bei drohender Todesstrafe betroffen ist, vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 – Nr. 27034/05 –, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich –, S. 6, sowie Urteile vom 4. Februar 2005 – Nr. 46827/88 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov ./. Türkei –, Rn. 91, und vom 7. Juli 1989 – Nr. 14038/88, Soering ./. Vereinigtes König-reich –, Rn. 113. Ebenso kann die drohende Verletzung des unveräußerlichen – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbaren – Kerns der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist, einer Abschiebung entgegenstehen. Denn auch wenn die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht zu den nach Art. 15 Abs. 2 EMRK unantastbaren Rechten gehört, kommt ihr als einem der Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein besonderer Rang zu. Vgl. zu Art. 9 EMRK im Allgemeinen EGMR, Urteil vom 25. Mai 1993 – Nr. 14307/88, Kokkinakis ./. Griechenland –, Rn. 31, und zur Berücksich-tigung bei Abschiebungen EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 – Nr. 27034/05 –, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich –, S. 7. 1. Dies zugrunde gelegt ergibt sich ein Verbot, den Kläger nach Afghanistan abzuschieben, nicht wegen der von ihm geltend gemachten Konversion zum Christentum aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK. a) Eine die Abschiebung hindernde offenkundige Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK droht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dann, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religiösen Gründen Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugehörigkeit der tatsächlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willkürlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist. Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 – Nr. 27034/05 –, Z. u. T./Vereinigtes Königreich –, S. 7 („As a result, protection is offered to those who have a substantiated claim that they will either suffer persecution for, inter alia, religious reasons or will be at risk of death or serious ill-treatment and possibly flagrant denial of a fair trial or arbitraty detention, because of their religious affiliation (…)“. Dabei bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK zu gewährende Schutz vor religiöser Verfolgung in seiner Reichweite demjenigen entspricht, den der Flüchtlingsschutz nach §§ 3, 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b der sog. Qualifikationsrichtlinie, Richtlinie 2011/95 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Abl. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff., aus religiösen Gründen gewährleistet, oder ob er aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten hohen Anforderungen an konventionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote dahinter zurückbleibt und auf ein im Wesentlichen auf das forum internum beschränktes „religiöses Existenzminimum“ begrenzt ist. Für letzteres vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 13 A 947/10.A –, juris, Rn. 50 ff., 62. Selbst die Maßgaben der §§ 3, 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b der sog. Qualifikationsrichtlinie zugrunde gelegt, könnte der Kläger sich auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht mit Erfolg berufen. Nach §§ 3, 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b der sog. Qualifikationsrichtlinie gehören zu den Gefahren, die einer Abschiebung entgegenstehen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im Privaten zu praktizieren (forum internum), sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (forum externum). Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Schutzsuchenden aufgrund seiner religiösen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder der Religionsausübung die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige als für sich verpflichtend empfindet. Dabei kann auch der unter dem Druck der genannten Konsequenzen erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung einen hinreichend gravierenden Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt, ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn besonders wichtig und auch bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unverzichtbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 u.a. –, juris, Rn. 55, 56, 62, 67 ff., 70; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 24 ff., 29 f. b) Eine religiöse Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger in Afghanistan nicht. aa) Personen, die sich vom Islam abgewandt haben (Apostaten), darunter Personen, die vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sind, sind in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird. Im Einzelfall kann auch bereits der entsprechende Verdacht genügen. Die Zahl afghanischer Christen ist nicht verlässlich anzugeben. Nichtmuslimische Gruppierungen, zu denen auch Sikhs, Baha’i und Hindus gehören, machen jedenfalls weniger als 1 % der afghanischen Bevölkerung aus. Öffentlich zugängliche christliche Kirchen gibt es nicht. Lediglich auf dem Gelände der italienischen Botschaft befindet sich eine Kapelle, die ausländischen Christen zur Verfügung steht. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 29. Juli 2018, S. 297 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11. Staatlicherseits besteht für Konvertiten zum Christentum ebenso wie für Apostaten im Allgemeinen die Gefahr der Strafverfolgung. Apostasie ist im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gehört nach herrschender Rechtsauffassung aber zu den nicht ausdrücklich definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die nach der hanafitischen Lehre mit dem Tod oder bis zu lebenslanger Haft bestraft werden. Zudem müssen Konvertiten – auch schon bevor eine staatliche Verfolgung einsetzt – mit sozialer Ächtung und mit Gewalt bis hin zur Lynchjustiz durch Familienangehörige, andere Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft sowie durch regierungsfeindliche Kräfte, insbesondere die Taliban, rechnen. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie (weiterhin) Muslime. Dies setzt grundsätzlich die Teilnahme am religiös-kulturellen Leben, etwa den Besuch der Moschee und das Fasten während des Ramadan, voraus. Mit welcher Intensität die Religionsausübung erwartet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Während der nicht regelmäßige Moscheebesuch, insbesondere wenn er z.B. beruflich begründet werden kann, in den Großstädten nicht notwendig mit einem Verlust der Glaubwürdigkeit verbunden ist, ist der Gefährdungsgrad nicht regelmäßig praktizierender Muslime in ländlichen Gegenden erheblich höher. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland können in besonderem Maße sozialem Druck ausgesetzt sein nachzuweisen, dass sie an religiösen Riten überzeugt teilnehmen. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 297 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, September 2018, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 23; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 72 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Sharif, vom 7. August 2018; EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 60; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2018, S. 312 ff.; EASO, Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 14 f., 20 ff. bb) Dem Kläger drohen diese Gefahren indes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Senat ist aufgrund des Gesamteindrucks, den er durch die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger eine Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt, die die religiöse Betätigung für ihn (auch) in Afghanistan unverzichtbar machte, um seine religiöse Identität zu wahren. Es ist deshalb weder zu erwarten, dass er in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren würde, noch dass er durch ein solches Absehen von religiöser Betätigung in innere Konflikte geriete. Die religiöse Identität – gegebenenfalls nach Hinwendung zu der angenommenen Religion – sowie die innere Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur anhand seines Vorbringens und im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung möglich. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft er sich auf eine Gefährdung wegen Konversion zu einem anderen Glauben, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall zudem erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, juris, Rn. 63; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 10, und vom 10. September 2014 – 13 A 1171/14.A –, juris, Rn. 7. Dies zugrunde gelegt, ist der Senat zwar davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Christentum in der von ihm geschilderten Weise in Kontakt gekommen ist, sich für die christliche Religion interessiert und sich mit ihr beschäftigt hat. Es ist gut nachvollziehbar, dass die in einer orthodoxen Kirchengemeinde in Athen, in der Flüchtlinge Frühstück erhalten konnten, erfahrene Hilfe ihn beeindruckt und positiv für die helfenden Gemeindemitglieder eingenommen hat. Auch dass der Kläger einige Zeit nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit iranischen Freunden, die er im Integrationskurs kennengelernt hatte, auf Persisch abgehaltene Gottesdienste vor allem in L. besucht hat, zieht der Senat nicht in Zweifel. Ebenso ist glaubhaft, dass der Kläger, nachdem er besser Deutsch gelernt hatte, Kontakt zur evangelischen Gemeinde an seinem Wohnort T. aufgenommen hat und von dem dortigen Pfarrer betreut und schließlich getauft worden ist. Ein weiterer Bezug des Klägers zum Christentum besteht dadurch, dass seine aus China stammende Freundin evangelischen Glaubens ist. Eine die religiöse Identität prägende Hinwendung des Klägers zum Christentum, die zudem die christlich-religiöse Betätigung für ihn unverzichtbar machte, ist aber nicht festzustellen. Letztlich sind weder Beweggründe des Klägers für einen Glaubenswechsel deutlich geworden noch ist erkennbar, dass er den christlichen Glauben in einer als für sich verbindlich empfundenen Weise praktiziert. So hat der Kläger auf die Frage, was das Christentum für ihn bedeute, zunächst ausführlich geschildert, dass er, als er das erste Mal zum Pfarrer der Gemeinde in T. gegangen sei, viele Fragen über das Christentum und aufgrund von Gesprächen mit anderen Muslimen Vorbehalte insbesondere gegenüber der Dreifaltigkeit gehabt habe. Der Pfarrer habe ihm erklärt, dass es auch im Christentum nur einen Gott gebe, mit ihm auch über die Philosophie der Religion gesprochen und so sein Misstrauen gegenüber dem Christentum beseitigt. Die Erkenntnis, dass das Christentum – ebenso wie der Islam – nur einen Gott kenne, und der Abbau von Misstrauen vermögen indes nicht zu erklären, dass die christliche Religion für den Kläger eine so besondere Bedeutung hat, dass dies einen Glaubenswechsel begründen könnte. Soweit er seinen Ausführungen hinzugefügt hat, für ihn heiße Christentum „Glauben vom Herzen und der Menschheit zu dienen“, ist dies ohne nähere Erklärung und persönlichen Bezug geblieben. Ebenso allgemein gehalten war seine Antwort auf die Frage, was den Ausschlag dafür gegeben habe, dass er sich habe taufen lassen. Sie beschränkte sich darauf, dass der Kläger auf die Bedeutung der Taufe, nämlich „dass man von Sünden frei und neu geboren werde“, sowie ohne weitere Erklärung darauf verwiesen hat, dass er diese Erfahrung habe machen wollen. Seine weiteren Ausführungen, das Ganze könne man nur fühlen und nicht angemessen beschreiben, erhellen seine individuelle Motivations- und Gefühlslage nur unzureichend. Aus seinen Einlassungen in Bezug auf den Islam ergibt sich nichts anderes. Gefragt, ob er im Iran ein religiöser Mensch gewesen sei, hat er erklärt, zwar sei er religiös gewesen, es sei aber kein richtiger Glaube gewesen. Man könne das – bildlich gesprochen – mit einer Gruppe vergleichen, die nach Hamburg wolle, tatsächlich aber nach München fahre. Auf Nachfrage, was – in diesem Bild bleibend – aus seiner Sicht Hamburg und nicht München zum richtigen Ziel mache, antwortete er lediglich, das sei anhand des Beispiels nicht zu erklären. Auf weitere Nachfrage, was für ihn den entscheidenden Unterschied zwischen christlicher und islamischer Religion ausmache, hat er sich auf die allgemeine Angabe beschränkt, im Christentum sei man viel freier, während man im Islam das glauben müsse, was die Religionsgelehrten vorschrieben. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger sich seinen Glauben nicht vorschreiben lassen will. Eine auf eine Überzeugung gestützte Hinwendung gerade zum Christentum wird damit aber ebenso wenig aufgezeigt wie eine inhaltliche Abwendung vom Islam. Eine aktive Unterstützung der Gemeinde oder die Teilnahme an anderen Veranstaltungen als dem Sonntagsgottesdienst hat der Kläger verneint, indem er erklärt hat, natürlich gebe es viele Veranstaltungen, er „gehe aber nur noch sonntags hin“. Warum ihm gerade die Teilnahme am Gottesdienst wichtig ist, ist letztlich offen geblieben. Auf Nachfrage hat er darauf verwiesen, die Atmosphäre, die man in der Kirche spüre, vermittele „ein geistliches Gefühl“, ohne aber auszuführen, inwiefern dies – oder auch die Besinnung oder die Gemeinschaft mit anderen Gläubigen – für ihn persönlich von Bedeutung ist. Seine Angaben dazu, in welcher Weise er sich über den Gottesdienstbesuch hinaus mit seinem Glauben beschäftige, lassen darauf schließen, dass er sich in besonderer Weise mit unter Muslimen verbreiteten Ansichten über das Christentum auseinandersetzt. Für mehr als den in der Berufungsbegründung angeführten „Spaß daran“, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, sprechen sie aber nicht. Insoweit hat der Kläger nämlich in erster Linie ausgeführt, er lese im Internet, besonders was von Muslimen etwa im „Facebook“ oder auf „Instagram“ über das Christentum geschrieben werde, und versuche, darauf Antworten zu finden. Sein ergänzender Verweis darauf, vor allem praktiziere er seinen Glauben, indem er anderen helfe, ist lediglich allgemein gehalten. Soweit er schließlich ausgeführt hat, außerdem habe er in der Schule mit muslimischen Mitschülern diskutiert und „Werbung“ für das Christentum gemacht, woraufhin er von diesen bedroht worden sei, ist seine Antwort auf die Nachfrage, warum ihm dies wichtig sei, unergiebig geblieben. Er hat lediglich ausgeführt, Mitleid mit denjenigen zu haben, die so seien wie er früher, dabei aber erneut nicht angeben können, inwiefern sich seine heutige (religiöse) Identität positiv von seiner früheren unterscheidet. Der Senat lässt nicht unberücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf weitere Nachfragen ausgeführt hat, dass er in einer persischen Ausgabe der Bibel lese, wobei er einzelne Passagen berichten konnte, dass er die Bedeutung von Pfingsten gut nachvollziehbar zu erklären wusste und auch über persönliches Gebet gesprochen hat. Allerdings kommt diesen Einlassungen in der Gesamtbetrachtung eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Bibellektüre hat der Kläger von sich aus auf die Frage, in welcher Weise er sich neben dem Gottesdienstbesuch mit seinem Glauben beschäftige, nicht genannt und ihr für seine religiöse Praxis damit selbst keine besondere Bedeutung beigemessen. Seine Ausführungen zu Pfingsten und über persönliche Gebete sind auch mit Blick darauf zu bewerten, dass die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts ihre Zweifel an einem die religiöse Identität des Klägers prägenden Glaubenswechsel unter anderem damit begründet hat, dass er, zu kirchlichen Feiertagen befragt, unzureichend geantwortet und auch keine Inhalte von persönlichen Gebeten geschildert habe. Vor diesem Hintergrund und im Gesamtzusammenhang der übrigen Einlassungen des Klägers deutet einiges darauf hin, dass seine diesbezüglichen Angaben dem Verfahren angepasst sind. Dem in der Anhörung des Klägers zu seiner Religion gewonnenen Gesamteindruck entspricht schließlich, dass der christliche Glaube in seiner Antwort auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, weitgehend in den Hintergrund getreten ist. Probleme erwartete der Kläger danach in besonderem Maße deshalb, weil er mit den Verhältnissen in Afghanistan nicht vertraut sei und aufgrund seiner Sprache für einen Iraner gehalten würde, von dem die Afghanen glaubten, dass er sich in ihrem Land einmische. Etwaige ihm wegen einer Konversion drohende Gefahren befürchtete er offensichtlich nicht. cc) Art. 9 EMRK steht einer Abschiebung des Klägers auch nicht wegen seiner mit dem formalen Akte der Taufe begründeten Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche entgegen. In Bezug auf etwaige Gefahren, die aus einer bloß formalen Religionszugehörigkeit folgen könnten, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Da eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben nicht festzustellen ist, ist bei prognostischer Betrachtung zu erwarten, dass er in Afghanistan – auch auf die nach der Berufungsbegründung erwartete Frage, ob er Schiit sei, – nicht selbst von der Taufe berichten wird. Dass die Taufe des Klägers ohne sein Zutun bekannt wird, ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es in Deutschland Afghanen – insbesondere ehemalige Mitschüler – gibt, die von seiner Taufe wissen, nicht beachtlich wahrscheinlich. In Afghanistan gibt es – ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers – niemanden, der ihn kennt oder an Informationen über seine Person aus anderen Gründen ein besonderes Interesse hätte. 2. Ein Verbot, den Kläger nach Afghanistan abzuschieben, ergibt sich auch nicht deshalb, weil ihm aufgrund der dortigen Sicherheits- und humanitären Lage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK drohte. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung setzt die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen oder psychischen Leids voraus. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S. ./. Belgien und Griechenland –, Rn. 220 f. m.w.N. a) In Bezug auf die im Zielstaat herrschende Sicherheitslage kann sich eine solche erniedrigende Behandlung aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder aus einer Verbindung von beidem ergeben. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 216, 218; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gefahr ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur in „äußerst extremen Fällen“ („in the most extreme cases“) begründen kann, nämlich wenn sie derart intensiv ist, dass die bloße Anwesenheit einer Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hat. Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 – Nr. 59166/12, J. K. u.a. ./. Schweden –, Rn. 116, vom 9. April 2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 91, vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 73, und vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 218, 241, jeweils m.w.N. Ob diese Intensität erreicht ist, bestimmt sich insbesondere nach der Art der von den Konfliktparteien eingesetzten Kampfmethoden und deren Eignung, die Zivilbevölkerung – gezielt oder mittelbar – zu gefährden, nach der Intensität und Ausdehnung des Konflikts sowie der Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen vertriebenen, verletzten und getöteten Zivilpersonen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 241, 248. Diese Betrachtung schließt eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Häufung der Akte willkürlicher Gewalt und der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Relation zur Gesamteinwohnerzahl des betreffenden Gebietes ein, um das individuelle Verletzungsrisiko von Zivilpersonen auf einer validen Tatsachengrundlage beurteilen zu können. Die Ermittlung ist in der Methode mit der Bestimmung der quantitativen Gefahrverdichtung vergleichbar, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung willkürlicher Gewalt im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vornimmt, siehe BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f., wobei das Ergebnis im Rahmen des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK am Maßstab dieses Konventionsrechts zu messen ist. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 44, 74 ff.; siehe im Ergebnis wohl auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 38 („Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Situation der Gewalt kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht.“), und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 495 f. m.w.N. Darüber hinaus können auch schlechte humanitäre Verhältnisse in ganz besonderen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstellen. Die Europäische Menschenrechtskonvention dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Die sozio-ökonomischen bzw. humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat haben keinen notwendigen oder ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes König-reich –, Rn. 74, vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 278, und vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 44. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland entwickelte Kriterium für maßgeblich, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse nach Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S. ./. Griechenland und Belgien –, Rn. 249 ff. Fehlt es an einem verantwortlichen Akteur, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, zurückzuführen sind, können eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes König-reich –, Rn. 75, vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 282, und vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 44; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10. Solche außergewöhnlichen individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien –, Rn. 183. Bezogen auf den Abschiebungszielstaat Afghanistan sind diese hohen Anforderungen maßgeblich, vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes König-reich – Rn. 89 ff., und vom 13. Oktober 2011 – 10611/09, Husseini ./. Schweden –, Rn. 91 ff.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, zu denen die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen ebenso wie die Sicherheitslage gehören. Dabei ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht die zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Extremgefahr (dazu unter 2.) zu verlangen. Auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in Bezug auf die allgemeinen humanitären Verhältnisse aber ein extremes Gefahrenniveau erforderlich, da nur dann ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 121 ff., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 170 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 40; jeweils m.w.N.; Berlit, NVwZ-Extra 2019, 1 (13 f.). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung von Art. 3 EMRK – selbst unter Berücksichtigung des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland für einen anderen Anwendungsfall entwickelten, auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstabs – jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Betroffenen durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 28, 39. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen erwartet den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. Als Zielorte der Abschiebung kommen die Haupt-stadt Kabul sowie die Stadt Herat , aus der die Eltern des Klägers stammen, in Betracht. Von Kabul ist eine Weiterreise nach Herat mehrmals täglich mit Inlands-flügen der Fluglinien „Ariana Afghan Airlines“ und „Kam Air“ möglich. Vgl. EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 19. aa) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger nicht mit Blick auf die in Afghanistan bzw. in Kabul oder Herat herrschende allgemeine Sicherheitslage. Eine allgemeine Situation der Gewalt, die zur Folge hätte, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan, im Besonderen in Kabul, Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung ausgesetzt zu sein, haben aufgrund der jeweiligen Erkenntnislage bisher weder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, vgl. EGMR, Urteile vom 11. Juli 2017 – Nr. 46051/13, S. M. A. ./. Niederlande –, Rn. 53, – Nr. 41509/12, Soleimankheel u.a. ./. Niederlande –, Rn. 51, – Nr. 77691/11, G. R. S. ./. Niederlande –, Rn. 39, – Nr. 72586/11, E. K. ./. Niederlande –, Rn. 67, – Nr. 43538/11 und 63104/11, E. P. und A. R. ./. Niederlande –, Rn. 80, vom 16. Mai 2017 – Nr. 15993/09, M. M. ./. Niederlande –, Rn. 120, vom 5. Juli 2016 – Nr. 29094/09, A. M. ./. Niederlande –, Rn. 87, vom 12. Januar 2016 – Nr. 13442/08, A. G. R. ./. Niederlande –, Rn. 59, und vom 9. April 2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 92 f., noch die obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 57 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 225 ff., und 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 302 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 43 ff., jeweils m.w.N., festgestellt. Diese Einschätzung teilt der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse, auf die er die Beteiligten hingewiesen hat. Danach ist die Sicherheitslage in Afghanistan anhaltend schlecht. Sie weist erhebliche regionale Unterschiede auf und bleibt volatil. Die größeren Städte, insbesondere die Hauptstadt Kabul, sowie insgesamt rund 55,5% der Distrikte des Landes befinden sich unter staatlicher Kontrolle. Rund 34% der Distrikte gelten als umkämpft. Vgl. ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, vom 29. Mai 2019, S. 3; Vereinigte Staaten von Amerika, Special Investigator for Afghanistan Reconstruction (SIGAR), Quarterly Report to the United States Congress, vom 30. Januar 2019, S. 69; allerdings derselbe zu den Schwierigkeiten, die Gebietskontrolle zu bestimmen: Quarterly Report to the United States Congress, vom 30. April 2019, S. 73 f. Das Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) der Universität Sussex, das Todesopfer politischer Gewalt erfasst, dokumentierte nach Angaben vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) für Afghanistan im Jahr 2018 insgesamt 43.750 Personen (zivile und nicht zivile), die bei sicherheitsrelevanten Vorfällen ums Leben gekommen sind. Damit registrierte die Organisation einen Anstieg gegenüber dem Vorjahr mit 41.689 solcher Todesfälle. Vgl. ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, vom 29. Mai 2019, S. 1. Leib und Leben von Zivilpersonen sind weiterhin sowohl durch Kampfhandlungen der Konfliktparteien und Landminen als auch durch improvisierte Sprengkörper, Selbstmord- und komplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen bedroht. Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, vom 24. April 2019, S. 1 f., und Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 1; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, vom 25. März 2019; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, vom 31. Januar 2019, S. 48 ff. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA –) dokumentierte für das Jahr 2018 landesweit insgesamt 10.993 zivile Opfer (Tote und Verletzte). Dies bedeutet gegenüber dem Jahr 2017 mit 10.459 zivilen Opfern einen Anstieg um rund 5%. Gegenüber dem Jahr 2016 mit 11.452 zivilen Opfern hat sich die Zahl um rund 4% verringert. Dabei war im Jahr 2018 mit 3.804 getöteten Zivilpersonen – gegenüber 3.440 im Vorjahr und 3.527 im Jahr 2016 – die seit Beginn der Erhebungen der UNAMA im Jahr 2009 bisher größte Zahl von Todesopfern zu verzeichnen. Der Großteil der zivilen Opfer (63%) ging im Jahr 2018 wie in den Vorjahren auf Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen zurück, insbesondere auf solche der Taliban und des sog. Islamischen Staates (IS), denen jeweils 37% bzw. 20% der Angriffe zugerechnet werden. 24% der zivilen Opfer des Jahres 2018 werden auf Kampfhandlungen von Pro-Regierungstruppen zurückgeführt und 10% auf Kreuzfeuer, das keiner einzelnen Konfliktpartei zugerechnet werden kann. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 1, 4; dazu: BAMF, Briefing Notes, vom 25. Februar 2019, S. 1. Der im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnende Anstieg liegt zum einen in dem verheerendsten bisher von UNAMA registrierten Anschlag begründet, bei dem am 27. Januar 2018 114 Zivilisten getötet und 229 verletzt wurden. Zum anderen verzeichnete UNAMA eine Vielzahl von Anschlägen, die in Zusammenhang mit der am 20. und 21. Oktober 2018 abgehaltenen Parlamentswahl gebracht werden und bei denen insgesamt 1.007 Zivilisten zu Schaden kamen (226 Tote und 781 Verletzte). Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 3, 26. Im Jahr 2019 meldete UNAMA für das erste Quartal gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der drei Vorjahre einen Rückgang der Opferzahlen, nämlich 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte) gegenüber 2.305 Opfern (799 Tote und 1.506 Verletzte) im ersten Quartal des Jahres 2018, 2.255 Opfern (789 Tote und 1.469 Verletzte) im ersten Quartal des Jahres 2017 und 2.268 Opfern (727 Tote und 1.541 Verletzte) im ersten Quartal 2016. Insbesondere die Anzahl von Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppen ist zurückgegangen. Deren Angriffe sind weiterhin für den Großteil, nämlich 54% (39% Taliban, 12% IS, 3% andere), der zivilen Opfer verantwortlich, während UNAMA 32% der Opferzahlen den Kampfhandlungen von Pro-Regierungstruppen zuschreibt. Die Ursachen des Rückgangs der Anschläge im ersten Quartal 2019 sind bisher nicht mit Gewissheit auszumachen. In Betracht kommen nach den Feststellungen der UNAMA Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und fortdauernde Gespräche der Konfliktparteien ebenso wie der im ersten Quartal des Jahres 2019 ausgesprochen harte Winter. Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, vom 24. April 2019, S. 1 ff. Trotz der damit für Zivilpersonen anhaltend bedrohlichen Sicherheitslage ist eine landesweit hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für Zivilpersonen weiterhin nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung einer konservativ geschätzten Gesamteinwohnerzahl von 27 Millionen Menschen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 18 f., gegenüber den deutlich darüber liegenden Angaben etwa der Islamischen Republik Afghanistan, Central Statistics Organization (31,6 Millionen Menschen für die Jahre 2018/2019), abrufbar unter: http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111, beläuft sich das Schädigungsrisiko ausgehend von der durch UNAMA landesweit im Jahr 2018 ermittelten Zahl der zivilen Opfer auf etwa 1:2.500 (0,04%). Ausgehend von einer die Zahlen für das erste Quartal zugrunde legenden Hochrechnung für das Jahr 2019 beträgt es rund 1:3.800 (0,026%). Diese Gefahrendichte erreicht nicht annähernd diejenige, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f., wonach jedenfalls ein Schädigungsrisiko von etwa 1:800 (= 0,125 %) weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist. Auch eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, die eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen könnte, weil eine abgeschobene Person bereits allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, vermag ein Gefahrengrad, der sich in diesem Bereich bewegt, in quantitativer Hinsicht nicht zu begründen. Dabei ist dem Senat bewusst, dass anhand dieser Zahlen lediglich eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung möglich ist, bei der ein Unsicherheitsfaktor verbleibt. So ist zu berücksichtigen, dass in den Statistiken der UNAMA solche Vorfälle unerwähnt bleiben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werden, sodass mutmaßlich nicht alle tatsächlichen Opfer erfasst werden. Auch wenn die Opferzahlen, wie von Stahlmann eingewendet, etwa bei einem anderen Validierungsstandard oder unter Erweiterung der Opfergruppen höher liegen können, vgl. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28. März 2018, S. 176 ff., rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, weil sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Auch Stahlmann schätzt die von UNAMA zusammengestellten Daten deshalb trotz der erhobenen Bedenken letztlich nicht nur als die methodisch vertrauenswürdigste, sondern auch als die umfänglichste Zusammenstellung ziviler Opfer ein. Vgl. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28. März 2018, S. 177. Dass (und weshalb) andere Auskunftsquellen methodisch belastbareres Datenmaterial hätten, ist nicht ersichtlich. Die von ACLED ermittelten Zahlen von Todesopfern können der Betrachtung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie sich nicht auf Zivilpersonen beschränken. Davon abgesehen weist ACLED selbst darauf hin, dass ihre Methode zu einer Übererfassung führen könne. Die Organisation beziehe ihre Information von Quellen unterschiedlicher Glaubwürdigkeit und versuche, diese zu validieren, wo es möglich sei. Damit werden aber auch Informationen übernommen, die sich nicht haben bestätigen lassen. Vgl. ACLED, Methodology and Coding Decisions around the Conflict in Afghanistan, vom 10. April 2019, S. 5 und 7; abrufbar unter: https://www.acleddata.com/resources/methodology. Eine „Korrektur" der von UNAMA ausgewiesenen Zahlen mit Hilfe eines – ohnehin schwierig zu bemessenden – Faktors, vgl. zu diesem Ansatz etwa: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. September 2015 – 9 LB 98/13 –, juris, Rn. 65, hält der Senat nicht für angezeigt, so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 133 ff., zumal die Dunkelziffer jedenfalls für Anschläge, die zu einer Vielzahl von Opfern geführt haben, gering sein dürfte. Selbst bei dem Erfordernis einer Bestätigung durch drei Quellen ist eine „Nichtmeldung“ bei Vorfällen mit vielen Opfern eher unwahrscheinlich. Auch für die Stadt Kabul als möglichem Zielort der Abschiebung des Klägers ist die Gefahrenschwelle in quantitativer Hinsicht nicht erreicht. Allerdings verzeichnete UNAMA für die Provinz Kabul im Jahr 2018 die landesweit höchste Zahl ziviler Opfer (1.866, davon 596 Tote und 1.270 Verletzte) und im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg der Opferzahlen um 2%. Der ganz überwiegende Teil der zivilen Opfer (1.686, davon 554 Tote und 1.132 Verletzte) ging auf Selbstmord- und komplexe Anschläge in der Stadt Kabul zurück, die weiterhin einer erheblichen Anschlagsdichte ausgesetzt ist. Von landesweit 65 Selbstmordattentaten und komplexen Anschlägen ereigneten sich dort 28. Die in Kabul verübten Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Zivilisten, einschließlich der zivilen Regierungsverwaltung, religiöse Stätten, Bildungseinrichtungen und Orte, die mit den Wahlen im Oktober in Verbindung standen. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 2, 23. 68. Diese Entwicklung setzt sich fort. Auch im ersten Quartal 2019 verzeichnete UNAMA in Kabul die landesweit größte Zahl ziviler Opfer. So werden bisher etwa folgende Vorfälle berichtet: Am 14. Januar 2019 tötete eine Autobombe im Osten der Stadt sechs Zivilisten und verletzte 140. Bei einem Mörserangriff des IS im westlichen Teil Kabuls starben am 7. März 2019 elf Zivilisten, 140 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich in der Nähe einer Zeremonie zur Ehrung eines bekannten, von den Taliban ermordeten Hazara- und Schiitenführers. Bei mehreren Explosionen, die sich am 21. März 2019 während der Feierlichkeiten zum persischen Neujahrsfest in der Nähe eines schiitischen Schreins ereigneten und die ebenfalls dem IS zugerechnet werden, starben mindestens sechs Menschen, 23 wurden verletzt. Am 20. April 2019 griffen Unbekannte das Ministerium für Kommunikation an, wobei mindestens sieben Zivilisten getötet und drei verletzt wurden. Über 2.000 Mitarbeiter, die sich in dem Gebäude befanden, konnten in Sicherheit gebracht werden. Auf das Angebot eines Waffenstillstands während des Fastenmonats Ramadan gingen die Taliban nicht ein. Am 8. Mai 2019 griffen sie den Sitz der Nichtregierungsorganisation „Counterpart International“ an, wobei drei Zivilisten verletzt und 20 getötet wurden. Für den 11. und 12. Mai 2019 wird jeweils eine Bombenexplosion berichtet. Während bei der ersten niemand zu Schaden kam, wurde bei dem zweiten Anschlag eine Person verletzt und ein Polizeifahrzeug zerstört. Bei einem Bombenanschlag vor dem Freitagsgebet am 24. Mai 2019 auf eine Moschee im Osten Kabuls wurden drei Menschen getötet, darunter der Imam. Am 30. Mai 2019 wurden durch ein Selbstmordattentat, für das der IS die Verantwortung übernommen hat, sechs Personen getötet und 16 weitere verletzt. Einen Tag darauf wurden bei einem Anschlag in der Nähe der Pädagogischen Hochschule mindestens sieben Zivilisten verletzt oder getötet. Im gleichen Zeitraum konnte ein weiterer Anschlag im 12. Polizeidistrikt der Stadt verhindert werden. Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 3. Juni 2019, S. 1, vom 27. Mai 2019, S. 1, vom 13. Mai 2019, S. 1, vom 29. April 2019, S. 1, vom 25. März 2019, S. 1, und vom 18. März 2019, S. 1; UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, vom 24. April 2019, S. 2, 3 f.; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, vom 25. März 2019, S. 25 f. Den Opferzahlen stehen bei ebenfalls konservativer Schätzung rund 4 Millionen Einwohner der Stadt Kabul gegenüber. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 19; außerdem EASO, Key socio-economic indicators, focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, April 2019, S. 12 (zwischen 3,5 und 5,5 Millionen); Islamische Republik Afghanistan, Central Statistics Organization (4,8 Millionen Einwohner für die Jahre 2018/2019), abrufbar unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111; weit höher dagegen etwa von Amnesty International angeführte Schätzungen von zwischen 7 und 8 Millionen, Amnesty International, Auskunft vom 5. Februar 2018 an das VG Wiesbaden, S. 55. Damit ergibt sich ausgehend von der für die Stadt Kabul im Jahr 2018 ermittelten Zahl ziviler Opfer von Selbstmord- und komplexen Anschlägen (1.686) eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von rund 1:2.370 (0,042%). Legt man die für alle Anschlagsarten lediglich für die gesamte Provinz Kabul mitgeteilte Opferzahl von 1.866 im Jahr 2018 zugrunde, liegt die Gefährdungswahrscheinlichkeit bei etwa 1:2.150 (0,047%). Damit ist eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, in der eine abgeschobene Person bereits allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, i.S.d. Art. 3 EMRK in quantitativer Hinsicht nicht erreicht. Auch in der Stadt Herat als alternativem Zielort für die Abschiebung des Klägers ist die Gefahrenschwelle in quantitativer Hinsicht derzeit nicht erreicht. Herat wird als eine der friedlichen Provinzen gewertet, wenngleich Aufständische in einigen Distrikten, insbesondere in Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, vermehrt aktiv sind. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt der Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 31. Januar 2019, S. 128. Zudem werden – wie in Kabul – auch in der Stadt Herat etwa seit dem Jahr 2016 verstärkt Anschläge gegen schiitische Gebetsstätten verzeichnet, die vor allem, wenn auch nicht allein dem IS zugerechnet werden. Vgl. Afghanistan Analyst Network, Speculation Abounding: Trying to make sense of the attacks against Shias in Herat, 3. Februar 2019; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 31. Januar 2019, S. 55; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 10. Insgesamt verzeichnete UNAMA im Jahr 2018 für die Provinz Herat 259 zivile Opfer (95 Tote und 122 Verletzte) und damit im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang der Opferzahlen um 48%. Komplexe (nicht Selbstmord-)Anschläge seien die häufigste Ursache gewesen, gefolgt von Bodenkämpfen und gezielten Tötungen. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 68. Aus der Stadt Herat werden (ohne Angabe absoluter Opferzahlen) für das Jahr 2018 insbesondere folgende Vorfälle berichtet: Am 25. März 2018 tötete ein dem IS zugeschriebener Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee eine Person und verletzte bis zu 14 Menschen. Am 9. August 2018 forderte eine in der Nähe des Fahrzeugs eines früheren Polizeikommandanten explodierte Bombe mindestens 16 Opfer (vier Tote, zwölf Verletzte, darunter der Kommandant). Am 5. September 2018 wurden durch zwei Explosionen im Zentrum von Herat City mindestens sechs Personen verletzt, darunter zwei Verkehrspolizisten. Ende August wurden am selben Ort zwei Personen getötet. Am 21. September 2018 konnten Polizei und Sicherheitsdienst einen Anschlag auf eine schiitische Moschee verhindern und zwei Verdächtige festnehmen. Am 4. Oktober 2018 verletzte ein auf ein Polizeifahrzeug zielender Angriff zehn Personen. Vgl. Afghanistan Analysts Network, Speculation Abounding: Trying to make sense of the attacks against Shias in Herat city, vom 3. Februar 2019; ACCORD: Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 203 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 10. Den Opferzahlen des Jahres 2018 stehen für den Zeitraum 2017/2018 geschätzte Einwohnerzahlen von etwa 1,9 Millionen für die Provinz Herat und rund 507.000 für Herat City gegenüber. Vgl. EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, April 2019, S. 13; Republik Österreich, Bundesamt der Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 31. Januar 2019, S. 128; ACCORD, Afghanistan, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat , Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, S. 5. Dies zugrunde gelegt lag die Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Herat Opfer der dort allgemein herrschenden Gewalt zu werden für Zivilpersonen bei etwa 0,014%. Für die Stadt Herat blieb die Wahrscheinlichkeit selbst bei Berücksichtigung aller in der Provinz verzeichneten Opfer unter 1:1.950 (0,051%). Seit Beginn des Jahres 2019 wurden insbesondere folgende Vorfälle berichtet: Am 7. Januar 2019 konnten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf eine Moschee im Distrikt Adraskan in der Provinz Herat verhindern. Am 12. Januar 2019 wurde über einen Angriff bewaffneter Personen auf eine Polizeiwache in Herat -City berichtet, bei der zwei Polizisten und drei Zivilisten getötet sowie vier weitere Personen verletzt wurden. Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 14. Januar 2019, S. 1. Damit setzt sich die Gefährdungslage fort. Eine wesentliche Änderung, die in quantitativer Hinsicht eine Überschreitung des rechtlich erheblichen Gefährdungsgrads zur Folge haben könnte, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage indes nicht ersichtlich. Bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Beurteilung der allgemeinen Sicherheitslage herangezogenen Kriterien im Übrigen, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 241, 248, ergibt sich nicht, dass das Ausmaß der Gewalt insbesondere in Kabul und Herat so intensiv ist, dass für jeden dort Anwesenden die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich eine medizinische Erstversorgung der zivilen Opfer ebenso wie gegebenenfalls erforderliche Nachbehandlungen nach der derzeitigen Erkenntnislage als grundsätzlich möglich erweisen. In ländlichen Gegenden Afghanistans soll die staatliche Gesundheitsversorgung auf drei Ebenen gewährleistet werden – nämlich lokal auf Gemeinde- und Dorfebene, in Grundversorgungs-, Gesundheitszentren und Bezirkskrankenhäusern auf Bezirksebene sowie durch Provinz- und Regionalkrankenhäuser –, jedoch bleibt es vielfach schwierig, diese Einrichtungen überhaupt zu erreichen. In den Städten übernehmen allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser die Versorgung. Die staatliche medizinische Grundversorgung ist kostenlos. Allerdings ist es nicht unüblich, dass Patienten Ärzte und medizinisches Personal bestechen, um eine bestimmte oder schnellere Behandlung zu erhalten. Daneben gibt es in den größeren Städten Privatkliniken, deren Behandlungskosten variieren. Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung sind durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und medizinischem Assistenzpersonal, Engpässe in der Medikamentenversorgung, schlechtes Management und infrastrukturelle Missstände begrenzt. Auch Anschläge und Anschlagsdrohungen regierungsfeindlicher Kräfte auf medizinische Einrichtungen beeinträchtigen die Versorgungslage. Vgl. EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 44 ff.; UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 16; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 347 ff.; MedCOI, Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, December 2018, S. 21 ff. Dennoch steht jedenfalls in den Städten ein grundsätzlich ausreichendes Netz von Krankenhäusern zur Verfügung, die die Grundversorgung gewährleisten. Medizinische Notfälle können im Allgemeinen versorgt werden, auch wenn sich die Versorgung der Opfer von Anschlägen häufig auf Amputationen beschränkt und viele der Überlebenden physisch und psychisch bleibende Schäden zurückbehalten. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 349; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 18; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2019, S. 27. Gerade in Kabul stellt sich die Versorgungslage allerdings besser dar als in anderen Regionen. Die Anzahl der medizinischen Zentren, die umfassende Leistungen anbieten, ist nach vom Austrian Centre für Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) wiedergegebenen Angaben der Nationalen Statistikbehörde von 40 im Jahr 2010/2011 auf 52 im Jahr 2017/2018 gestiegen. Die Stadt verfügt außerdem über Kliniken, die – in eingeschränktem Maße – spezialisierte Behandlungen u.a. auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Allgemein- und der Rekonstruktionschirurgie ermöglichen können. Insgesamt 47 Einrichtungen erhalten im Rahmen des „Kabul Urban Health Projects“ neben staatlicher auch internationale Unterstützung. Vgl. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und der Sicherheitslage in Herat , Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 113; vgl. außerdem: EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 50 f., und Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 56; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 80; zur Behandelbarkeit einzelner Erkrankungen sowie zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente: MedCOI, Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, December 2018, S. 40 ff. Auch in Herat ist die medizinische Versorgung besser als in anderen Landesteilen. Nach den von ACCORD berichteten Angaben der Nationalen Statistikbehörde gibt es seit dem Jahr 2017/2018 28 medizinische Zentren, die umfassende Versorgung anbieten. Auch spezialisierte Behandlungen, darunter psychologische und psychiatrische Therapien, sind nach MedCOI-Informationen möglich. Neben vier öffentlichen gibt es eine Vielzahl privater Apotheken. Aufgrund der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern, die die Region verzeichnet, wird von einer erheblichen Überbelegung medizinischer Einrichtungen – etwa einer Auslastung des Regional Pediatric Hospital von 150% – berichtet, ohne ihnen allerdings die grundsätzliche Leistungsfähigkeit abzusprechen. Vgl. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und der Sicherheits-lage in Herat , Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 57; MedCOI, Country Fact Sheet, Access to Health-care: Afghanistan, December 2018, S. 40 ff.; vgl. außerdem: EASO, Afghanistan, Key socio-eco-nomic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 51, und Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 57 f. Zudem ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass weder aus Kabul noch aus der Stadt Herat konfliktbedingte Vertreibungen oder (Binnen-)Flüchtlingsbewegungen berichtet werden, die auf eine dort ganz außergewöhnliche Gefahrenlage schließen lassen würden. Im Gegenteil bleiben beide Städte weiterhin Hauptziel der zahlreichen Binnenflüchtlinge und Rückkehrer. Vgl. für Kabul: EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 14; ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat , Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 7; Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 38 f.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/17 –, juris, Rn. 79; vgl. für Herat : EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 15; ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und der Sicherheitslage in Herat , Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 18; EASO, Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 18. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG davon aus, dass sich in der Gesamtbetrachtung selbst eine nicht hinreichende Erreichbarkeit medizinischer Versorgung oder eine nicht unerhebliche Zahl von Binnenflüchtlingen im Ergebnis nicht auszuwirken vermöchten, solange die in quantitativer Hinsicht erforderliche Gefahrenschwelle nicht annähernd erreicht ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an eine Situation extremer allgemeiner Gewalt stellt, die geeignet ist, eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu begründen, kann nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nichts anderes gelten. Eine andere Bewertung der allgemeinen Sicherheitslage ergibt sich im Rahmen des Art. 3 EMRK auch nicht daraus, dass der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 – in Abkehr von der vorangegangenen Fassung aus dem Jahr 2016 – zu dem Schluss kommt, dass das Ballungszentrum Kabul angesichts der derzeitigen Sicherheitslage als interne Schutzalternative grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht komme. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 129. Diese Einschätzung des UNHCR beruht auf von ihm selbst definierten Maßstäben, die sich von dem im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen rechtlichen Maßstab unterscheiden. So setzt der UNHCR nach seinem Leitfaden voraus, dass der Betroffene am fraglichen Ort frei von Gefahr und Risiko für Leib und Leben auf Dauer leben können muss. Vgl. UNHCR, Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative in Afghanistan, November 2018, S. 1, 6. Mit dem Erfordernis eines Lebens frei von Gefahr und Risiko stellt er andere Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, nach dessen Maßstab eine allgemeine Situation der Gewalt, auch wenn sie eine Gefahr für Leib und Leben begründet, einer Abschiebung nur in äußerst extremen Fällen entgegensteht, in denen schon die bloße Anwesenheit der Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 114. bb) Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die mit Blick auf die Sicherheit des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen könnten, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere – wie ausgeführt – nicht daraus, dass der Kläger sich in Deutschland dem formalen Akt der Taufe unterzogen hat. bb) Eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht aufgrund der ihn in der Stadt Kabul oder der Stadt Herat erwartenden humanitären Verhältnisse. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine extreme Gefahrenlage, bei der sich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung als zwingend erweisen, in Anbetracht der in Afghanistan, speziell in Kabul, herrschenden allgemeinen Lebensverhältnisse bisher nicht feststellen können. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – 60367/10, S. H. H. / Vereinigtes Königreich – Rn. 89 ff., und vom 13. Oktober 2011 – 10611/09, Husseini / Schweden –, Rn. 83 ff. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen besteht eine solche extreme Gefahrenlage in Afghanistan insgesamt sowie in Kabul und Herat als möglichen Zielorten der Abschiebung des Klägers für die Personengruppe der alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer auch derzeit nicht, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen. Dies gilt selbst dann, wenn diese kein nennenswertes Vermögen und keine Berufsausbildung haben, am Zielort über kein familiäres Netzwerk verfügen und im Iran aufgewachsen sind. Siehe so (zur jeweiligen Erkenntnislage) auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 94; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 42, 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 392, 435 f. m.w.N. (1) Die humanitäre Lage in Afghanistan ist weiterhin prekär. Afghanistan bleibt eines der ärmsten Länder der Welt. Auf der Skala des Human Development Index der Vereinten Nationen hatte es im Jahr 2016 Rang 169, im Jahr 2018 Rang 168 von 188 inne. Vgl. United Nations Development Programme, Human Development Index 2018 und Human Development Index 2016, abrufbar unter: http://hdr.undp.org. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – UNOCHA –) schätzt die Zahl derer, die im Jahr 2019 humanitärer Hilfe bedürfen werden, auf 6,3 Millionen und verzeichnet damit eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage. Zu dieser Entwicklung hat besonders die schwere Dürre beigetragen, die im Jahr 2018 landesweit rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung und besonders die Provinzen Badghis, Daykundi, Herat und Ghor betroffen hat. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 79, 1 October – 31 December 2018, vom 31. Dezember 2018, S. 1, und Issue 78, 1July – 30 September 2018, vom 30. September 2018, S. 1, und Humanitarian Needs Overview 2018, Dezember 2017, S. 24. Das Bundesamt geht aufgrund von Informationen der Organisation „Famine Early Warning System Network“ davon aus, dass die Folgen der Dürre und der daraus resultierenden schlechten Marktlage für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft sich auch im Jahr 2019 noch negativ auf die Versorgungslage auswirken werden. Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 11. März 2019, S. 1. Im Jahr 2018 waren nach Angaben von UNOCHA 13,5 Millionen Afghanen – 6 Millionen mehr als im Vorjahr – von verschiedenen Graden der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen oder bedroht. Schwerwiegende Nahrungsmittelunsicherheit habe 3,6 Millionen – gegenüber 1,9 Millionen im Vorjahr – betroffen. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 79, 1 October – 31 December 2018, S. 1, Issue 78, 1 July – 30 September 2018, S. 1, und Humanitarian Needs Overview 2018, Dezember 2017, S. 24; zur Entwicklung in den größeren Städten von 2011 bis 2018 im Einzel-nen: ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat , Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 26 ff. In besonderem Maße sind ihr die Bewohner informeller Siedlungen ausgesetzt. Nach einer im Jahr 2017 in 56 informellen Siedlungen Kabuls durchgeführten Erhebung litten unter schwerwiegender Nahrungsmittelunsicherheit 62% der dortigen Haushalte Binnenvertriebener und 46% der dortigen Haushalte aus dem Ausland zurückgekehrter Personen. Vgl. REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28. Februar 2017, S. 18; dazu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 268 f. m.w.N. Nach den im Mai 2018 im „Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17“ veröffentlichten Erhebungen der afghanischen Regierung ist der Anteil der Afghanen, die unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben, von 38,3% in den Jahren 2011/ 2012 auf 54,4% in den Jahren 2016/2017 angestiegen. Dabei wurde die Armuts-grenze für den Zeitraum 2016/2017 bei einem Einkommen von 2.064,00 Afghani pro Person und Monat (ca. 26,00 US-$ oder 23,00 €) angesetzt. Die städtische Bevölkerung ist von Armut grundsätzlich in geringerem Maße betroffen als die ländliche. Ein erheblicher Faktor ist auch die Haushaltsgröße: während ein Drittel der Ein-bis-Fünf-Personen-Haushalte in den Jahren 2016/2017 nach der genann-ten Definition in Armut lebte, waren es bei Haushalten mit acht oder mehr Personen rund 60%. Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 99 ff., 108 f., 110 ff., wiedergegeben etwa von EASO, Afghanistan: Key socio-economic factors: Focus on Kabul, Mazar-e-Sharif and Herat City, April 2019, S. 34, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S.15 f., der Weltbank, Afghanistan Development Update, August 2018, S. 5 f., und der Asia Foundation, A Survey of Afghan People, 2018, S. 67 f. Das durchschnittliche Monatseinkommen wird mit umgerechnet 80,00 bis 120,00 US-$ (ca. 70,00 bis 105,00 €) und etwa 95,00 US-$ (ca. 85,00 €) für nicht dauerhaft beschäftige Arbeitskräfte angegeben. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City, and Herat City, August 2017, S. 23 f.; IOM, Country Fact Sheet Afghanistan, 2018, S. 5. Der durchschnittliche Tageslohn einer unausgebildeten, nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Arbeitskraft wird für das Jahr 2018 mit rund 300,00 Afghani (ca. 3,50 €) in Kabul und 250,00 Afghani (ca. 2,85 €) in Herat beziffert. Vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat , Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 165, 163; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan: Networks, Januar 2018, S. 28. Dem stehen in den Städten allgemein und in Kabul im Besonderen verhältnismäßig hohe Lebenshaltungskosten gegenüber. Für die Stadt Kabul werden sie – jeweils ohne Unterbringungs- bzw. Mietkosten (dazu sogleich) – für eine alleinstehende Person mit durchschnittlich 100,00 bis 150,00 € und für Familien mit durchschnittlich 250,00 bis 600,00 € pro Monat angegeben. Vgl. BAMF/IOM/ZIRF, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, und ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie bestehend aus Vater und drei Kindern, jeweils vom 9. Mai 2017. Die Lebenssituation in den Städten ist zudem geprägt von der angespannten Situation sowohl auf dem Wohnungs- als auch auf dem Arbeitsmarkt. Zwar steht in den Städten grundsätzlich Wohnraum – auch auf einem gehobenen Niveau – zur Verfügung. Für Kabul wird die durchschnittliche Miete für ein 1-Zimmer-Apartment mit Küche und Badezimmer mit 160,00 bis 180,00 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 20,00 bis 25,00 € im Monat, für eine 3-Zimmer-Wohnung mit etwa 300,00 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von etwa 30,00 € angegeben. Um eine Wohnung anzumieten, kann es erforderlich sein, einen Bürgen beizubringen und/oder bis zu sechs Monatsmieten als Kaution zu stellen. Vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 104; BAMF/IOM/ZIRF, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, und ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie bestehend aus Vater und drei Kindern, jeweils vom 9. Mai 2017; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2018, S. 244; UN Habitat/Islamic Republic Afghanistan, Afghanistan Housing Profile, Mai 2017, S. 46 ff. Für einen Großteil der Bevölkerung erweisen sich solche Mietkosten als nicht bezahlbar. Dies spiegeln die Ergebnisse des „Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17“ wider, wonach im Erfassungszeitraum 44% der städtischen Bevölkerung in überbelegtem Wohnraum mit durchschnittlich 3 Personen pro Zimmer und 72,4% in informellen Siedlungen oder Slums lebten. Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 207; UN Habitat/Islamic Republic Afghanistan, Afghanistan Housing Profile, Mai 2017, S. 46 ff. Für diese Siedlungen wird die durchschnittliche Haushaltsgröße mit 8 Personen und die Belegungsdichte der dortigen Unterkünfte mit 5,2 Personen pro Raum angegeben. Vgl. REACH, Informal Settlement Food Security Assessment Afghanistan, Januar 2017, S. 2, 16. Gerade für die Bewohner dieser informellen Siedlungen und Slums ist ein Zugang zu grundlegender Infrastruktur nicht gewährleistet. Landesweit haben 56,5% der städtischen Bevölkerung – gegenüber 38,3% auf dem Land und 41,4% der Gesamtbevölkerung – Zugang zu sanitärer Grundversorgung. Als erheblich über dem Landesdurchschnitt wird die Quote bezogen auf das Jahr 2016 für die Stadt Herat angegeben, nämlich mit 92,1%. Zugang zu sicher verwaltetem Trinkwasser haben in den Städten 75,3% (81,2% in Herat ), auf dem Land 25% und insgesamt 36% der Bevölkerung. Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 207, 226, und Final Report of Herat Socio-Demographic and Economic Survey, vom 7. März 2017, S. 87; EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 56 ff.; ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat , Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 31 f. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung. Die Arbeitslosenquote wird als steigend, wenn auch je nach Quelle und Erfassungsweise unterschiedlich angegeben. Für das Jahr 2014 wird etwa teils ein Arbeitslosenanteil von landesweit rund 9 bis 24% genannt, teils – unter Berücksichtigung nicht nur un-, sondern auch unterbeschäftigter Personen – eine Quote nicht Erwerbstätiger von 40% bestimmt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 227 f.; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif, and Herat City, August 2017, S. 21, jeweils m.w.N. Nach Angabe des Auswärtigen Amtes stieg die Arbeitslosenquote von 2008 bis 2015 von 25 auf 40% und auch für das Jahr 2016 wird eine Arbeitslosenquote von bis zu 40% genannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 25, und vom 19. Oktober 2016, S. 21; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif, and Herat City, August 2017, S. 21. Der „Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17“ weist für den Untersuchungszeitraum einen steigenden Arbeitslosenanteil aus, wobei als arbeitslos Personen mit einer Wochenarbeitszeit von acht oder weniger Stunden erfasst wurden. Nach dieser Definition wird die Quote für den Zeitraum 2016/2017 mit 23,9% – gegenüber 22,6% in den Jahren 2013/2014 – angegeben. Für erwerbsfähige Männer habe sie sich auf 18,4% und für erwerbsfähige Frauen, die ein Drittel der erwerbsfähigen Bevölkerung ausmachten, auf 41% belaufen. Die Gruppe der 15- bis 24-Jährigen sei mit 31% insgesamt und 47,4% bei Frauen überproportional betroffen gewesen. Städtische Regionen hätten eine höhere Arbeitslosenquote aufgewiesen als ländliche. Weitere 20,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung seien mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 40 Stunden unterbeschäftigt gewesen. Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 99 ff., 108 f., 110 ff.; wiedergegeben etwa von: EASO, Afghanistan: Key socio-economic factors: Focus on Kabul, Mazar-e-Sharif and Herat City, April 2019, S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S.15; Weltbank, Afghanistan Development Update, August 2018, S. 6; Asia Foundation, A Survey of Afghan People, 2018, S. 73 f. Studien zufolge wird Arbeit vielfach nicht nach Qualifikation, sondern traditionell aufgrund persönlicher Beziehungen oder Empfehlungen insbesondere an Verwandte und Bekannte vergeben. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan: Networks, S. 27 f., Februar 2018, und Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 67 f., jeweils m.w.N.; vgl. zur Bedeutung sozialer Netzwerke auch Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2013, S. 204 ff. Eine staatliche Arbeitsvermittlung gibt es nicht. Allerdings werden freie Stellen im öffentlichen Sektor vom „General Directorate of Civil Services Management“ der „Independent Administrative Reform and Civil Service Commission“ (auch online unter www.iarcsc.com) bekannt gemacht. Unterstützung für Arbeitssuchende bietet insbesondere die Nichtregierungsorganisation ACBAR (Agency Coordinating Body for Afghan Relief) an. Über ihre Website (www.acbar.org/jobs) besteht die Möglichkeit, sich für bei ihr gemeldete freie Jobs zu bewerben. Zudem gibt es in den Städten auf einzelne Stadtteile verteilt Treffpunkte, an denen Arbeitssuchende und „Arbeitgeber“ früh morgens zusammenkommen, um Vereinbarungen über – in der Regel ungelernte – Arbeit für den Tag oder einen anderen begrenzten Zeitraum zu treffen. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 48 f.; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan: Networks, S. 27 f., Februar 2018, und Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 67 f.; IOM, Country Fact Sheet Afghanistan 2018, S. 6. Die Lage auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt wird durch die anhaltenden Migrationsbewegungen – die vor allem in den Städten weiterhin in erheblicher Zahl eintreffenden Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus dem Ausland – verschärft. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird es in ganz Afghanistan bis Ende des Jahres 2019 gut 3,5 Millionen Binnenflüchtlinge geben. Bereits im Jahr 2015 ging das Auswärtige Amt von landesweit mindestens 1,1 Millionen Binnenflüchtlingen aus, zu denen im Jahr 2016 rund 670.000 hinzugekommen seien. Für die Jahre 2017 und 2018 gibt UNOCHA die Zahl der durch Konflikthandlungen und Naturkatastrophen Binnenvertriebenen mit 521.000 bzw. 668.000 an. Für 2019 werden erneut rund 500.000 Binnenvertriebene prognostiziert. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 80, 1 January – 31 März 2019, vom 31. März 2019, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017, Juli 2017, S. 10, und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 19. Oktober 2016, S. 21. Im Jahr 2016 wurde mit etwa einer Million Menschen die bisher größte Zahl von Rückkehrern aus dem Ausland – insbesondere aus Pakistan und dem Iran – verzeichnet. Für das Jahr 2017 gehen das Auswärtige Amt und UNOCHA von insgesamt rund 600.000 solcher Rückkehrer aus. Die Zahl der im Jahr 2018 Zurückgekehrten schätzt UNOCHA auf rund 800.000. Für 2019 werden etwa 600.000 Rückkehrer prognostiziert. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 80, 1 January – 31 März 2019, vom 31. März 2019, S. 3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 28. Die Provinz und vor allem die Stadt Kabul sind Hauptziel der Migrationsbewegungen. Die Zahl der Einwohner, die im Ausland oder an anderen Orten innerhalb Afghanistans geboren sind, wird mit 1,6 Millionen oder etwa einem Drittel der Bevölkerung angegeben. Gerade die Binnenflüchtlinge leben zumeist in den informellen Siedlungen der Stadt. Vgl. EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 14; Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 38 f. Auch die Stadt Herat ist besonders betroffen. Fast die Hälfte der Einwohner sind Rückkehrer, insbesondere aus dem nahen Iran, oder Binnenflüchtlinge, die in erster Linie aus anderen Orten der Provinz stammen. Allein die Dürre des Jahres 2018 trieb etwa 60.000 Personen in die Stadt, von denen viele nur behelfsmäßig unterkamen. Vgl. EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 16; Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Final Report of Herat Socio-Demographic and Economic Survey, vom 7. März 2017, S. 29. Für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland kann der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, da sie aufgrund gesellschaftlicher Wahrnehmungen Benachteiligungen erfahren können. So besteht etwa die verbreitete Annahme, Zurückkehrende hätten in Europa die eigenen religiösen und kulturellen Werte missachtet und sich dem westlichen Lebensstil angepasst. Hinzu kommt die Annahme, nicht freiwillig Zurückkehrende seien in Europa trotz der dort vielfältigen Möglichkeiten gescheitert und/oder müssten gar eine selbst im vermeintlich regellosen Europa schwere Straftat begangen haben. Vgl. Vereinigtes Königreich, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Afghans perceived as „westernised“, Januar 2018, S. 12 f., 14 f.; Asylos, Afghanistan: Situation of young male „Wersternised“ returnees to Kabul, August 2017,S. 35 f. Andererseits können Rückkehrer aus dem westlichen Ausland anders als die übrige Bevölkerung für eine Übergangszeit Unterstützmaßnahmen in Anspruch nehmen. Zwar bietet die International Organisation of Migration (IOM) Rückkehrern seit April 2019 nicht mehr die Möglichkeit, für bis zu zwei Wochen unentgeltlich – zuletzt im Spinzar Hotel – unterzukommen. Nach vom Bundesamt wiedergegebenen Informationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes wurde das Angebot lediglich von einer geringen Anzahl von Zurückgeführten in Anspruch genommen. Stattdessen können Zurückgeführte nun eine Barzahlung von umgerechnet 150,00 € und Informationen auch über Hotels und Unterkünfte erhalten. Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 20. Mai 2019, S. 1. IOM bietet Rückkehrern aus Deutschland in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung über die Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) aber fernerhin auch weitergehende Unterstützung in Form von Geldleistungen an, die die Reisekosten, 200,00 € für Bedürfnisse während der Reise, eine einmalige Starthilfe von 1.000,00 € pro volljähriger und 500,00 € pro minderjähriger Person, sowie im Bedarfsfall die Kosten einer medizinischen (Anschluss-)Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,00 € umfasst. Siehe die Informationen des BAMF und der IOM unter https://www.returningfromgermany.de/de/ programmes/reag-garp; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 26. Seit Januar 2019 können Personen, die mithilfe des REAG/GARP-Programms ausreisen, durch das StarthilfePlus-Programm der Bundesregierung sechs bis acht Monate nach Rückkehr eine ergänzende Reintegrationsunterstützung in Form einer weiteren Geldleistung („zweite Rate“) erhalten. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp. Das European Return and Reintegration Network (ERRIN), ein überwiegend von der Europäischen Union finanziertes Rückkehr- und Reintegrationsprogramm europäischer Staaten unter der Leitung der Niederlande, bietet in Zusammenarbeit mit der Organisation IRARA (International Returns & Reintegration Service) und dem Afghanistan Centre for Excellence freiwillig und zwangsweise Zurückgekehrten – gegebenenfalls auch kumulativ zu den Leistungen des REAG/ GARP-Programms – Beratung und Sachleistungen an, etwa den Empfang am Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise im Land, die Vermittlung dringender ärztlicher Versorgung und Unterbringung für etwa eine Woche. Daneben kann eine Beratung in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheiten und Unterstützung bei der Suche nach Wohnung und Arbeit oder bei der Existenz-gründung in Anspruch genommen werden. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/ programmes/erin. Die International Psychological Organisation (IPSO) bietet Rückkehrern im Zentrum für psychosoziale Beratung und mentale Gesundheit in Kabul sowie über einen online Video-Beratungsdienst kostenlos psychosoziale Unterstützung an. Vgl.https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ipso-afghanistan; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 26. Auch der UNHCR leistet Starthilfe. Er betreibt in Kabul, Herat, Jalalabad und Kandahar jeweils sog. Encashment Centres, in denen Rückkehrer für einen Zeitraum von gewöhnlich bis zu drei Monaten eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 200 US-$ sowie eine „pre-paid“ Sim-Karte erhalten. Zudem werden in den Zentren verschiedene Hilfen angeboten, darunter grundlegende medizinische Versorgung und Überweisung schwerer Fälle an Krankenhäuser, Unterstützung bei der Beschaffung von Papieren, Rechtsberatung und die Vermittlung vorübergehender Übernachtungsmöglichkeiten. Vgl. UNHCR, Operational Fact Sheet Afghanistan, vom 25. Februar 2019, S. 2, und Afghanistan: Voluntary Repatriation Update, Januar 2019, S. 2 ff. (2) Diese Verhältnisse in ganz Afghanistan sowie in den als Zielorte der Abschiebung des Klägers in Betracht kommenden Städten Kabul und Herat zugrunde gelegt gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe einer Abschiebung zwingend entgegenstehen. Obwohl die Versorgungslage allgemein schwierig ist, stellt sie sich nicht für alle Betroffenen gleichermaßen problematisch dar. Bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen sind in besonderem Maße gefährdet. Besonders betroffen sind auch diejenigen – typischerweise Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus den benachbarten Staaten Pakistan und Iran –, die in informellen Siedlungen lediglich behelfsmäßig untergekommen und dort in großer Zahl nicht nur von den prekären Wohnverhältnissen, sondern auch von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind. Für junge männliche alleinstehende Rückkehrer, zu denen der Kläger gehört, wirkt sich die schlechte Versorgungslage indes nicht notwendig in gleichem Maße aus. Dies gilt selbst dann, wenn sie – wie der Kläger – in Afghanistan nicht über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen. In den informellen Siedlungen finden alleinstehende männliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, die über kein soziales Netzwerk verfügen, in aller Regel schon angesichts der dortigen durchschnittlichen Haushaltsgrößen und des Umstands, dass die Aufnahme eines fremden Mannes für die übrigen Bewohner, insbesondere dort lebende Frauen, zu erheblichen (weiteren) Einschränkungen der Privatsphäre führen würde, keine Anlaufstelle. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 109; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 399; Stahlmann, Vernehmung in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren A 11 S 316/17 des VGH Baden-Württemberg, vom 12. Dezember 2018, S. 7 f. Die dort herrschende besonders schlechte Versorgungslage gibt über die Situation alleinstehender männlicher Rückkehrer aus Europa ohne familiäres Netzwerk deshalb keinen unmittelbaren Aufschluss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 399. Dass gerade diese Personengruppe ihre Existenz im Allgemeinen nicht sichern könnte, lässt sich nicht feststellen, obwohl sie in Afghanistan inzwischen in nicht unerheblicher Zahl vertreten ist. Mit Unterstützung der IOM sind in den Jahren von 2003 bis 2017 insgesamt 15.041 Personen aus verschiedenen europäischen Ländern (darunter das Vereinigte Königreich, Norwegen, die Niederlande, Deutschland, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und Österreich) freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Allein im Jahr 2016 unterstützte IOM 6.864 Personen bei der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, davon über 3.000 aus Deutschland. Die meisten dieser Rückkehrer (78% oder 5.382) waren Männer, von denen wiederum 4.882 nicht älter als 26 Jahre waren. Die Zahl der zurückgekehrten Familien wird mit 733 angegeben. Hauptziel der im Jahr 2016 freiwillig Zurückkehrten war Herat, der zweithäufigste Zielort Kabul. Vgl. Asylos, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 16; Afghanistan Analysts Network – voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, vom 19. Mai 2017, S. 2. Zu den freiwilligen Rückkehrern kommen die aus Europa abgeschobenen Personen. Deren Anzahl wird für den Zeitraum von Oktober 2016 und April 2017 mit 176 angegeben, darunter 106 alleinstehende Männer, von denen wiederum einige angaben, keine Verwandten in Afghanistan zu haben. Vgl. Afghanistan Analysts Network – voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, vom 19. Mai 2017, S. 3, 5. Vom 31. Mai bis zum 31. Dezember 2017 wurden 49 Männer, im Jahr 2018 weitere 283 aus Deutschland abgeschoben. Vgl. BT-Drs. 19/632 S. 5; BT-Drs. 19/8021, S. 2 f. Obwohl diese Rückkehrer die dargestellten sehr schwierigen humanitären Verhältnisse antreffen, sind den umfangreichen Erkenntnismitteln keine Informationen zu entnehmen, die den Schluss zulassen, sie könnten in Afghanistan, insbesondere in Kabul oder Herat, (jedenfalls) ohne ein soziales Netzwerk nicht wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums bestreiten. Siehe so auch: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 99; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 407. Der Senat verkennt nicht die Bedeutung sozialer, insbesondere familiärer, Netzwerke für die (Re-)Integration in die afghanische Gesellschaft. Vgl. dazu insb. Republik Österreich, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 359 f.; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2018, S. 170 ff., 204 ff. Die bisher verfolgten Schicksale alleinstehender Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung, vgl. Stahlmann, Vernehmung in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren A 11 S 316/17 des VGH Baden-Württemberg, vom 12. Oktober 2018, S. 2 ff.; Asylos, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 61 ff., machen auch deutlich, dass ernsthafte Probleme bei der (Re-)Integration einschließlich der Unterkunfts- und Arbeitssuche bestehen können. Die Schilderungen erweisen sich aber aufgrund der geringen Zahl der Beispiele und der Unterschiede der einzelnen Befunde als nicht verallgemeinerungsfähig. So hat insbesondere die Sachverständige Friederike Stahlmann über Kontaktpersonen der von ihr ermittelten Abgeschobenen nur in weniger als 10% der Fälle noch Informationen über deren Verbleib erhalten können. In der Regel brach der Kontakt zu Rechtsanwälten oder Unterstützern in Deutschland nach der Abschiebung ab. Soweit die Sachverständige in etwa zehn Fällen Berichte über die Folgen einer Stigmatisierung als Rückkehrer erhielt, reichten diese von Beschimpfungen über die Verweigerung medizinischer Behandlung mit der Bemerkung, der Betroffene solle sich in Deutschland versorgen lassen, und den „Rauswurf“ aus der gemieteten Unterkunft bis etwa zu körperlichen Misshandlungen wegen „unangepassten“ Auftretens. Ihre Rückmeldungen zur Wohnsituation umfassten eine dauerhafte Obdachlosigkeit. 17 Personen lebten in teilweise täglich wechselnden Unterkünften wie preiswerten Herbergen oder Teehäusern. Eine Person blieb als zahlender Gast im Spinzar-Hotel, in dem IOM Rückkehrer bis Ende April 2019 auf Wunsch für bis zu zwei Wochen unentgeltlich unterbrachte. 14 Personen kamen (teils wider Erwarten) jedenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum und teils heimlich bei Verwandten oder Freunden unter. Zur Nahrungsmittelversorgung alleinstehender Rückkehrer führte sie aus, dass diese Personengruppe von humanitärer Hilfe unterdurchschnittlich profitiere. Im Übrigen wirke sich auch in dieser Hinsicht das Fehlen sozialer Netzwerke aus. Der Zugang zu Arbeit, der über soziale Netz-werke erfolge, sei Voraussetzung des Zugangs zu Nahrung. Eine der von ihr nachverfolgten Personen habe in einer Werkstatt von Verwandten gearbeitet, bis die Familie beschlossen habe, dass sie aufgrund des Risikos, das von ihrer Anwesenheit ausgehe, doch versteckt bleiben solle. Ein weiterer habe zwar eine „soziale Bürgschaft“ für eine Wohnung erhalten, aber keine Arbeit finden können. Vgl. Stahlmann, Vernehmung in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren A 11 S 316/17 des VGH Baden-Württemberg, vom 12. Oktober 2018, S. 2 ff., 6 ff.; S. 9. Den Schluss, dass leistungsfähigen erwachsenen männlichen Rückkehrern, wenn sie über kein familiäres Netzwerk verfügen, in weit überwiegender Zahl oder gar typischerweise der Zugang zu Obdach und Arbeit verweigert würde und sie infolge der Umstände verelendeten, lassen diese Erkenntnisse gleichwohl nicht zu. Siehe so auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 102 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 407 ff. Diese Einschätzung entspricht der Auffassung des UNHCR, der in seinen am 30. August 2018 veröffentlichten Leitlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender zu den Voraussetzungen internen Schutzes ausführt, dass alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren auch ohne familiäre oder sonstige soziale Unterstützung in städtischen oder halbstädtischen Gebieten leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. Vgl. UNHCR, Leitlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 125. Soweit der UNHCR in diesen Leitlinien – in Abkehr von der vorangegangenen Fassung aus dem Jahr 2016 – zu dem Schluss kommt, dass das Ballungszentrum Kabul angesichts der derzeitigen humanitären Lage als interne Schutzalternative in der Regel nicht in Betracht komme, vgl. UNHCR, Leitlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 129, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Diese Einschätzung des UNHCR beruht – wie bereits seine Einschätzung zur Sicherheitslage – auf von ihm selbst definierten Maßstäben, die sich von dem im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen rechtlichen Maßstab unterscheiden. So setzt der UNHCR nach seinem Leitfaden voraus, dass der Betroffene am fraglichen Ort seinen Lebensunterhalt angemessen bestreiten können muss, Zugang zu Unterkunft, sanitärer Infrastruktur und medizinischer Versorgung im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative haben und in Anbetracht sämtlicher Umstände in der Lage sein muss, ein relativ normales Leben zu führen. Vgl. UNHCR, Leitfaden, zur Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative in Afghanistan, November 2018, S. 1, 6. Mit diesen Anforderungen stellt er einen anderen Zumutbarkeitsmaßstab auf als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach die humanitäre Lage ein Abschiebungsverbot nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall begründet, wenn der Betroffene mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 115; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 54. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Klägers sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK mit Blick auf die humanitäre Lage an den potentiellen Zielorten der Abschiebung, Kabul und Herat, zur Überzeugung des Senats danach nicht erfüllt. Der Kläger kann durch Vermittlung von IOM eine erste Unterkunft finden. Für eine weitere Übergangszeit ist es ihm als jungem alleinstehenden Mann auch zumutbar, in einer der in den Städten vorhandenen Herbergen oder einem der „Teehäuser“ zu nächtigen. Gerade die sog. Teehäuser, die auch Übernachtungs-möglichkeiten vorhalten, dienen typischerweise männlichen Einzelpersonen wie Handelsreisenden, Tagesarbeitern und Straßenverkäufern als Unterkunft. Der Preis beträgt zwischen 30 und 100 Afghani (ca. 0,34 – 1,14 €) pro Nacht. Vgl. Stahlmann, Vernehmung in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren A 11 S 316/17 des VGH Baden-Württemberg, vom 12. Dezember 2018, S. 6-7; EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 2018. Von dort ist es ihm möglich, sich um eine dauerhafte Unterkunft und um Arbeit zu bemühen. Als erwachsener leistungsfähiger Mann, der im Iran bereits in jungen Jahren, wenn auch im familiären Umfeld, für seinen Lebensunterhalt mitgearbeitet hat, verfügt er über die persönlichen Ressourcen, um – etwa auf dem städtischen Tagelöhnermarkt – ein jedenfalls geringes Einkommen zu erwirtschaften. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, dass er den Besuch der Abendschule abgebrochen und den gesuchten Ausbildungsplatz zum Mechatroniker oder Elektriker schon unter den einfacheren Bedingungen des deutschen Arbeitsmarktes bisher nicht habe finden können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Auch in Deutschland hat sich der Kläger mit dem Erwerb des Haupt- und des Realschulabschlusses sowie mit seiner (geringfügigen) Beschäftigung in einer Pizzeria als grundsätzlich leistungsfähig erwiesen. Er hat die deutsche Sprache schnell gelernt und sich in einem für ihn fremden Land und Kulturkreis gut zurechtgefunden. Dabei war er zwar nicht auf sich allein gestellt, sondern hat bisher mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, diese waren aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und schlechteren deutschen Sprachkenntnisse aber allenfalls in eingeschränktem Umfang in der Lage, ihn zu unterstützen. In erster Linie hat der Kläger geschildert, dass er ihnen helfe, sich in Deutschland zurecht zu finden. Zudem hat er sich nach der Ausreise der Familie aus dem Iran bereits vor Erreichen des Erwachsenenalters, nachdem er von seinen Eltern und seinem Bruder getrennt worden war, jedenfalls von Griechenland bis nach Deutschland ohne familiäre Unterstützung „durchgeschlagen“ und sich auch dadurch als durchaus selbstständig erwiesen. Körperliche Einschränkungen, die seine Arbeits- und Integrationsfähigkeit in Afghanistan in Frage stellen könnten, macht er nicht geltend. Soweit er im Berufungsverfahren weiter vorgetragen hat, er sei ein zurückgezogener Mensch, dem es schwerfalle, Kontakte zu knüpfen und sich Hilfe zu suchen, haben ihn diese Schwierigkeiten jedenfalls nicht gehindert, in einer deutschen Schule gut zurecht zu kommen, seine Eltern etwa bei Arztbesuchen und Behördengängen zu unterstützen und eine geringfügige Beschäftigung in einer Pizzeria zu finden. Auch in Afghanistan wäre es ihm zuzumuten, diese Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche zu überwinden. Für die Rückkehrperspektive des Klägers ist von besonderer Bedeutung, dass er zur Überzeugung des Senats Dari und damit eine der beiden Landessprachen Afghanistans spricht. Soweit er erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass er die Sprache Dari „nicht gut“ beherrsche, weil er sie „nur“ von seinen Eltern gelernt habe, und diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schließlich dahin gesteigert hat, dass er „gar kein Dari“ spreche, sind seine Angaben nicht glaubhaft. Die aus Afghanistan stammenden Eltern des Klägers haben beim Bundesamt angegeben, Dari zu sprechen, wobei seine Mutter erklärt hat, dass sie „Dari oder auch Farsi“ beherrsche, während sein Vater mitgeteilt hat, „nur Dari“ zu sprechen. Aufgrund der gemeinsamen Herkunft der Eltern und angesichts der Sprachkenntnisse des Vaters liegt nahe, dass in der Familie Dari und nicht – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – (nur) der in der Stadt Maschad übliche persische Dialekt gesprochen worden ist. Dafür, dass der Kläger über entsprechende Sprachkenntnisse und -praxis verfügt, spricht auch, dass er beim Bundesamt „Dari und Farsi“ als Sprachen benannt hat und die Anhörung zu seinem ersten Asylantrag ausweislich der Niederschrift ohne Verständigungsschwierigkeiten auf Dari durchgeführt wurde. Die Erklärungen des Klägers auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geben zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass. Seine Ausführungen, bei der zweiten Anhörung vor dem Bundesamt habe der Dari sprechende Dolmetscher ihn nicht verstanden, sodass er gemerkt habe, dass Farsi für ihn besser sei, ist mit den Sitzungsniederschriften nicht vereinbar. Danach hat nur die erste Anhörung auf Dari, die zweite dagegen auf „Persisch“ stattgefunden. Seine weitere Einlassung, wenn er gesagt habe, dass er Dari sprechen wolle, sei er davon ausgegangen, dass dies keine Rolle spiele, weil er in der Anhörung ohnehin Deutsch sprechen werde, ist vor dem Hintergrund, dass er noch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren einen Dolmetscher in Anspruch genommen hat, nicht plausibel. Im Übrigen hätte es, spräche der Kläger tatsächlich keine der afghanischen Landessprachen, nahegelegen, darauf zu Beginn seines Asylverfahrens, spätestens aber mit anwaltlicher Vertretung zu Beginn des Klageverfahrens hinzuweisen. Die Bedeutung dieses Umstands liegt auf der Hand. Stattdessen hat der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass er Bücher auf Persisch sowie auf Dari lese und seine Dari-Kennt-nisse nicht in Frage gestellt. Der Existenzsicherung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Iran geboren und aufgewachsen ist. Trotz bestehender Unterschiede zwischen den Verhältnissen im Iran und in Afghanistan ist nicht ersichtlich, dass es einem im Iran aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen, der eine der Landessprachen spricht, grundsätzlich nicht oder nur sehr viel schwerer als anderen Rückkehrern ohne Netzwerke möglich wäre, sein Überleben in Afghanistan zu sichern. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 128 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 435 f.; jeweils m.w.N. Von Personen, die im Iran zumindest in einer ebenfalls in erheblichem Maße islamisch geprägten, wenn auch aus afghanischer Sicht freizügigeren Gesellschaft gelebt haben, kann in der Regel erwartet werden, sich auch der strengeren afghanischen Lebensweise anzupassen. Auch im Übrigen kann von ihnen eine Integration in die afghanische Gesellschaft jedenfalls dann erwartet werden, wenn sie – wie der Kläger – im Iran in einem afghanischen Familienverband gelebt haben und ihnen daher die afghanischen Gepflogenheiten und Umgangsformen aufgrund familiärer Prägung vertraut sind. Zwar mag sich das Risiko, als Rückkehrer identifiziert und in der Folge sozialer Diskriminierung etwa beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt ausgesetzt zu sein, erhöhen, wenn – insbesondere aufgrund des sprachlichen Einschlags – ein längerer Voraufenthalt im Iran erkennbar ist. Aus der bloßen Erkennbarkeit und der daraus gegebenenfalls folgenden Stigmatisierung folgt indes – wie dargelegt – nicht, dass die strengen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in jedem dieser Fälle erfüllt wären. Auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) geht davon aus, dass Afghanen, die im Iran aufgewachsen sind, zwar Gefahr laufen, als „iranisch“ oder „nicht afghanisch genug“ wahrgenommen und deshalb beleidigenden Kommentaren ausgesetzt zu sein, nimmt darüber hinausgehende – insbesondere die für eine Verfolgung erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreitende – Nachteile aber nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer individueller Umstände an. Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 66 f. Besondere individuelle Umstände, die es beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass gerade der Kläger – anders als im Iran aufgewachsene, in das Herkunftsland ihrer Familie zurückkehrende Afghanen im Allgemeinen – nicht in der Lage sein wird, in Afghanistan, namentlich in der Hauptstadt Kabul oder dem letzten Wohnort seiner Eltern, Herat, seine Existenz zu sichern, sind nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf die medizinische Versorgungslage ist er keinen außergewöhnlichen individuellen Umständen ausgesetzt. Dies käme nur bei akut behandlungs-bedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen in Betracht, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlich-keit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten wäre, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 39. Solche Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist eine medizinische Grundversorgung in Kabul und Herat grundsätzlich gewährleistet. II. Ein Verbot, den Kläger nach Afghanistan abzuschieben, folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Lediglich ausnahmsweise kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. 1. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 229 ff., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 443 ff.; Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 15. August 2016, § 60 Rn. 40; Göbel-Zimmermann, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 71, sowie solche auf Grund von Krankheit, für die § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG Präzisierungen enthält. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Zudem liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Die individuelle Gefahr einer Rechtsgutverletzung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 233 f., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 447 f.; Göbel-Zimmermann, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 71, jeweils m.w.N. Eine individuelle Gefahr in diesem Sinne besteht für den Kläger an den potentiellen Abschiebungszielorten Kabul und Herat nicht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat er nicht geltend gemacht. Eine beachtlich wahrscheinliche tatsächliche Gefahr für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit besteht auch nicht aufgrund des Umstands, dass er sich in Deutschland hat taufen lassen. Wie ausgeführt ist weder zu erwarten, dass er selbst von der Taufe berichtet, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie durch Dritte bekannt werden könnte. 2. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Zwar sind allgemeine Gefahren – darunter die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen – gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 12 f., vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38, und vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 –, juris, Rn. 21 f. Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. Dies zugrunde gelegt kommt für den Kläger aufgrund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul und Herat, herrschenden Sicherheits- und humanitären Lage eine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende Extremgefahr nicht in Betracht. Auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird verwiesen. Soweit der Kläger schließlich angeführt hat, die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen zu können, weil er hier auch weiterhin seine – wegen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibeberechtigten – Eltern unterstützen müsse, ist dies nicht geeignet, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Ob die familiären Umstände des Klägers unter Berücksichtigung auch von Art. 6 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu begründen vermögen, unterliegt der Prüfung der Ausländerbehörde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2004 – 1 C 14.04 –, juris, Rn. 29, vom 27. Juli 2000 – 9 C 9.00 –, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2000 – 9 C 2.00 –, juris, Rn. 8. III. Die in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von einer Woche beruht auf § 71 Abs. 4 i.V.m. 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylG und ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.