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Beschluss

1 A 3410/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0801.1A3410.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung der Dienstzeitberechnung für den Zeitraum der Besonderen Aufbauorganisation Hanseat (4. Juli 2017 bis 9. Juli 2017) sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2017 zu verpflichten, weitere 20 Stunden als geleistete Arbeitszeit des Klägers anzuerkennen und dem Kläger im Verhältnis 1:1 entsprechend den Maßgaben der gesetzlichen Regelungen Dienstbefreiung zu gewähren, mit der folgenden Begründung stattgegeben: Der Kläger habe einen diesbezüglichen Anspruch gegen die Beklagte wegen der von ihm während des sog. G 20-Gipfels auf dienstliche Anordnung geleisteten Mehrarbeit. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Dienstbefreiung bei erbrachter Mehrarbeit sei § 88 Satz 2 BBG. Die als „Ruhe im Einsatz“ bezeichneten und als Ruhezeiten bisher nicht arbeitszeitlich berücksichtigten 20 Stunden seien als Zeiten des Bereitschaftsdienstes und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren. Dem Kläger sei grundsätzlich für jede Stunde der „Ruhe im Einsatz“ eine Stunde Dienstbefreiung zu gewähren. Wann die Zeiten solche des Bereitschaftsdienstes und damit Arbeitszeit seien, ergebe sich sowohl in Anwendung des Art. 2 Nr. 1 und 2 RL 2003/88/EG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch in Anwendung der hier einschlägigen Arbeitszeitverordnung unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Begriff der Arbeitszeit stehe im Gegensatz zur Ruhezeit. Entscheidendes Kriterium für ihre Abgrenzung sei danach, inwieweit der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort und – damit untrennbar verbunden – die Gestaltung seiner Zeit selbst bestimmen könne. Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) und nicht lediglich Rufbereitschaft (Ruhezeit) liege vor, wenn der Bedienstete verpflichtet sei, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten, und wenn zugleich erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Gemessen an diesen Maßstäben seien die Zeiten der sog. „Ruhe im Einsatz“ des Klägers anlässlich des sog. G 20-Gipfels in Hamburg als Zeiten des Bereitschaftsdienstes und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren. Der Kläger habe in diesen „Ruhezeiten“ weder seinen Aufenthaltsort frei wählen noch seine Zeit frei gestalten können. Er sei vielmehr – dies ergebe sich eindeutig aus dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten – verpflichtet gewesen, sich auch während dieser Zeiten an dem vom Dienstherrn bestimmten Ort, dem Einsatzhotel, aufzuhalten und habe dieses nicht – etwa zur Freizeitgestaltung – verlassen können. Dabei sei das Einsatzhotel entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als Privatbereich des Klägers anzusehen, sondern als ein dienstlich bedingter Aufenthaltsort. Im Übrigen sei in unionsrechtskonformer Auslegung für eine Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit nicht maßgeblich, welcher Sphäre der vom Dienstherrn bestimmte Aufenthaltsort zuzuordnen sei. Zudem seien die Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ auch durch ein ständiges „Sich-Bereit-Halten“ für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme geprägt gewesen. Dem Kläger sei nicht nur der Alkoholkonsum untersagt worden, sondern er habe zudem seine ständige Erreichbarkeit sicherstellen müssen und das Einsatzhotel nicht verlassen dürfen. Ferner sei entgegen der Ansicht der Beklagten jederzeit mit einem Einsatz des Klägers zu rechnen gewesen. Die Verpflichtung des Klägers, das Einsatzhotel nicht zu verlassen, habe erkennbar auf der Erwägung beruht, dass es jederzeit kurzfristig zu einem Personalmehrbedarf kommen könnte, der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schnellstmöglich mit Polizeivollzugsbeamten abgedeckt werden müsste. Der Beklagten sei nicht dahingehend zu folgen, dass Sinn und Zweck der Anordnung einer Aufenthaltspflicht im Einsatzhotel die Sicherstellung der ausreichenden Erholung der Beamten gewesen sei. Dies ergebe sich bereits aus Ziffer 6.12.2.des Einsatzbefehls. Hingegen sei der Umstand, dass der Kläger während der Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ nicht zur aktiven Dienstleistung herangezogen worden sei, kein entscheidungserhebliches Kriterium. Die sich der Sache nach als Bereitschaftsdienst darstellenden Zeiten der „Ruhe im Einsatz“ während des sog. G 20-Gipfels seien als Mehrarbeit auch dienstlich angeordnet worden, wie sich aus Ziffer 6.12.2.1 des Einsatzbefehls ergebe. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Beklagten in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 4. Dezember 2020 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Die von ihr zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (dazu a)) zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu b)). Entsprechendes gilt im Übrigen – ohne dass es hierauf rechtlich noch ankommt – für das erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (hier: 11. Januar 2021) eingegangene Zulassungsvorbringen (dazu c) und d)). a) Die Beklagte trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel vor, das Verwaltungsgericht habe das maßgebliche Abgrenzungskriterium zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) und Rufbereitschaft (Ruhezeit) verkannt. Entscheidend für die Frage der Abgrenzung sei nämlich nicht die Person, die während dieser Zeiten den Aufenthaltsort bestimme. Es komme vielmehr darauf an, ob der Aufenthaltsort während dieser Zeiten dem Privatbereich oder dem Arbeitsplatz zuzuordnen sei. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Legaldefinition der Rufbereitschaft in § 2 Nr. 11 AZV und zum anderen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Demzufolge liege Rufbereitschaft und damit Ruhezeit vor, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsplatzes aufhalte. Das Einsatzhotel sei zweifelsfrei als Privatbereich des Klägers anzusehen. Der Privatbereich eines Menschen ende nämlich nicht mit dem Verlassen seiner Privatwohnung oder seines Wohnortes. Vielmehr behalte jeder Mensch unabhängig von seinem Aufenthaltsort einen gewissen Bereich, in dem er ganz für sich selbst sein könne. Insofern sei mindestens das vom Polizeibeamten bewohnte Hotelzimmer, in dem er sich während der sog. „Ruhe im Einsatz" aufhalte, dem Privatbereich zuzuordnen. Selbst wenn man dies anders bewerten sollte, befinde sich der Polizeibeamte, der sich während der sog. „Ruhe im Einsatz" im Einsatzhotel aufhalte, trotz einer Anweisung, das Hotel nicht zu verlassen, jedenfalls nicht am Arbeitsplatz. Vielmehr handele es sich um Rufbereitschaft, die der Ruhezeit zuzuordnen sei. Darüber hinaus bestünden auch dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bestimmung der Arbeitszeit, wenn man sich der vom Gericht (fehlerhaft) zur Hilfe genommenen Abgrenzungskriterien bediene. Zunächst sei schon fraglich, ob die autonome Freizeitgestaltung untrennbar mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes verbunden sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, stünden den Polizeibeamten, die sich aufgrund der Anweisung im Hotel aufhalten sollten, eine Reihe von Freizeitaktivitäten, offen. Sie hätten auf ihren Zimmern beispielsweise lesen, Musik hören oder Fernsehen oder Kontakt mit Freunden und Familie aufnehmen können. Das angeordnete Alkoholverbot schränke die Freizeit ebenfalls nicht erheblich ein und entspreche lediglich der Pflicht der Beamten, nüchtern beim Dienst zu erscheinen (vgl. § 48 der Geschäftsordnung der Bundepolizeidirektion Hannover). Zudem wäre es wohl realitätsfern, bei einer „Ruhe im Einsatz" von sechs Stunden davon auszugehen, dass bei einem gewissen Schlafbedürfnis den Beamten noch viel Zeit für andere als die oben genannten Aktivitäten verbliebe. Außerdem sei die Annahme, dass erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei, unzutreffend. Die Weisung, sich im Einsatzhotel aufzuhalten, liefere für diese Annahme keinen ausreichenden Nachweis. Die Beamten hätten sich dort nicht aufhalten sollen, damit deren dienstliche Leistung jederzeit in Anspruch habe genommen werden können. Vielmehr habe diese Anordnung vorrangig dem Schutz der Beamten gedient, da im Rahmen des G 20-Einsatzes mit erheblicher Gewalt gegen Polizeibeamte zu rechnen gewesen sei, sowie zugleich auch der Sicherstellung einer Erholung und der Ausübung der Nachtruhe. Die Weisung sei daher also gerade der Fürsorge des Dienstherrn und nicht des dienstlichen Bedürfnisses entsprungen, jederzeit Zugriff auf die Einsatzkräfte zu haben. b) Mit diesem (fristgerechten) Zulassungsvorbringen zeigt die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass sich die Abgrenzung von Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) und Rufbereitschaft (Ruhezeit) im Grundsatz danach richtet, ob der Beamte seinen Aufenthaltsort frei bestimmen und seine Zeit frei gestalten kann. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, es komme entscheidend darauf an, ob der Aufenthaltsort dem Privatbereich oder dem Arbeitsplatz zuzuordnen sei, trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Dies setzt voraus, dass sich der Beamte an einem nicht „privat“ frei wählbaren und wechselbaren Ort bereitzuhalten hat und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem „Sich-Bereit-Halten“ für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind. Inwiefern erfahrungsgemäß mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist, kann dabei ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme von Arbeitszeit in Form von Bereitschaftsdienst sein. Auf eine solche typisierende Gesamtbetrachtung der Häufigkeit tatsächlicher Einsätze kommt es indes nicht an, wenn sich das Gepräge des „Sich-Bereit-Haltens“ für einen jederzeit möglichen Einsatz bereits aus der Natur des Einsatzes ergibt. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 2 C 18.20 –, juris, Rn. 24 ff. m. w. N.; dem vorausgegangen unter Anwendung der im Wesentlichen selben Maßstäbe: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2020 – 1 A 1671/18 –, juris, Rn. 73 ff.; zuvor schon, jedoch in Teilen strenger: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 – 2 B 36.20 –, juris, Rn. 20, und vom 1. Dezember 2020 – 2 B 38.20 –, juris, Rn. 12, 16 f. Diese Grundsätze entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, Arbeitszeitrichtlinie – ABl. L 299 S. 9). Dies folgt für § 88 Satz 2 BBG zwar nicht unmittelbar aus dem Unionsrecht, doch entspricht dies dem Willen des deutschen Gesetzgebers. Obwohl der in § 2 AZV normierte einheitliche Begriff für den Bereitschaftsdienst, der auch bei § 88 Satz 2 BBG Anwendung findet, nicht in den Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG fällt, ist der Begriff auch in diesen Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 2 C 18.20 –, juris, Rn. 27 ff. m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als „Arbeitszeit“ im Sinne der RL 2003/88/EG entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Der Arbeitnehmer, der während einer solchen Bereitschaftszeit verpflichtet ist, zur sofortigen Verfügung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, muss sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten und kann weniger frei über die Zeit verfügen, in der er nicht in Anspruch genommen wird. Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als „Arbeitszeit“ im Sinne der RL 2003/88/EG einzustufen. Fehlt es hingegen an einer entsprechenden Verpflichtung zum Verbleib am Arbeitsplatz, ist zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 – C-344/19 (Radiotelevizija Slovenija) –, juris, Rn. 35, 45 sowie– C-580/19 (Stadt Offenbach am Main)–, juris, Rn. 36, 44, vom 21. Februar 2018 – C-518/15 (Matzak) –, juris, Rn. 59, vom 9. September 2003– C-151/02 (Jaeger) –, juris, Rn. 63; weitere Nachweise aus der Rspr. des EuGH zusammengefasst in BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 2 C 18.20 –, juris, Rn. 30. bb) In Anwendung der vorstehenden, nicht zu beanstandenden Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten als sog. „Ruhe im Einsatz“ bezeichneten Zeiträume während des Einsatzes des Klägers anlässlich des sog. G20-Gipfels in Hamburg (vom 4. Juli bis zum 9. Juli 2017) bei zutreffender rechtlicher Einordnung Arbeitszeit darstellen. Der Kläger musste sich während der sog. „Ruhe im Einsatz“ grundsätzlich durchgehend in einem von seinem Dienstherrn bestimmten Hotel und damit an einem nicht „privat“ frei wählbaren Ort bereithalten. Dies zieht auch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Unerheblich ist hingegen – ungeachtet bestehender Zweifel an der dahingehenden Argumentation – der Einwand der Beklagten, das von dem Polizeibeamten bewohnte Hotelzimmer sei seinem Privatbereich zuzuordnen und nicht als Arbeitsplatz anzusehen. Allenfalls wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (s. o.) zu verlangen, dass er sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten musste. Dieser Umstand dürfte vorliegend angesichts des Aufenthalts in einem Hotelzimmer in X. keinen Zweifeln unterliegen. Entscheidend ist im Übrigen vielmehr, dass die in Rede stehenden Zeiten wegen der sie betreffenden Weisungen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat und durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wird, von einem „Sich-Bereit-Halten“ für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt waren. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Kläger seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen musste und das Hotel nicht nach eigenem Belieben verlassen durfte. Es handelte sich damit nicht bloß um eine Unterbringung des Klägers in einem Hotel, sondern aufgrund der Weisungslage um darüber deutlich hinausgehende Einschränkungen seiner Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Auf das – ohnehin mittelbar aus einer Dienstvorschrift resultierende – Alkoholverbot kommt es hierbei nicht entscheidend an. Darauf, dass der Kläger innerhalb seines Hotelzimmers die Zeit der sog. „Ruhe im Einsatz“ autonom gestalten und hierfür – neben der Erfüllung des Schlafbedürfnisses – einer Reihe von Freizeitaktivitäten (Lesen, Musik hören oder Fernsehen) nachgehen oder Kontakt mit Freunden und Familie aufnehmen konnte, kommt es nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht an. Diesen Umständen käme nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lediglich ergänzende (indizielle) Bedeutung zu, wenn – anders als vorliegend – keine Verpflichtung zum Bereithalten an dem vom Dienstherrn bestimmten Ort bestanden hätte. Schließlich ist nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (dazu aa) ebenfalls ohne Relevanz, ob erfahrungsgemäß – im Wege einer typisierenden Gesamtbetrachtung – mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen war, solange der (Einsatz)Situation das Gepräge des „Sich-Bereit-Haltens“ immanent war, was vorliegend nach dem zuvor Gesagten und mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei zu bejahen ist (s. o.). Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. c) Ein anderes Ergebnis rechtfertigen auch nicht – ungeachtet des vorherigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist – die ergänzenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2021. Soweit darin überwiegend lediglich die bereits in der Zulassungsschrift vorgetragenen Einwände wiederholt oder durch weitere Argumente vertieft werden, gelten unverändert die vorstehend hierzu gemachten Ausführungen (dazu bereits b)). Die ergänzend auf die Anwendung des Art. 2 Nr. 1 und 2 der RL 2003/88/EG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung gestützte konkrete Behauptung, dass für die Annahme des Bereitschaftsdienstes und somit der Arbeitszeit neben der Einschränkung der Wahl des Aufenthaltsortes eine fehlende bzw. massiv eingeschränkte Freizeitgestaltung als weitere Voraussetzung oder Indiz eigenständig hinzutreten müsse, die hier nicht vorliege, lässt sich weder der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch des Bundesverwaltungsgerichts als zwingende Voraussetzung entnehmen. Konkrete Entscheidungen benennt die Beklagte für ihre gegenteilige Behauptung nicht. Inwiefern der Kläger – so eine weitere von ihr formulierte Voraussetzung – nicht zur Verfügung gestanden haben soll, seine beruflichen Leistungen zu erbringen, legt die Beklagte ebenfalls nicht dar. d) Entsprechendes gilt auch für die Hinweise der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16. Mai 2023. Die darin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 1. September 2022 – 8 K 1912/18 – unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall dadurch, dass der Kläger im dortigen Verfahren ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. Seite 9 des vorgelegten Entscheidungsabdrucks) „die dienstfreien Phasen frei gestalten und insbesondere seinen Aufenthaltsort frei wählen“ konnte. Er war danach, anders als der Kläger im vorliegenden Verfahren, „nicht verpflichtet, sich während dieser Zeit an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten“, insbesondere auch nicht in dem vom Dienstherrn gebuchten Hotel. Dass dies auch vorliegend so gewesen wäre, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar; im Gegenteil bestätigt die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründungsschrift vom 4. Dezember 2020 die Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (Urteilsabdruck, Seite 9 f.). 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 31, vom 20. September 2021 – 1 A 1484/20 –, juris, Rn. 23, und vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen der Beklagten lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und argumentiert, dass der Umstand, zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit auch andere Kriterien als maßgeblich heranzuziehen, besondere Schwierigkeiten rechtfertigten. Dies überzeugt nicht. Wie sich aus den Ausführungen zu II. 1. ergibt, bestehen weder Zweifel an den zur Abgrenzung anzuwendenden Maßstäben noch an deren Subsumtion im vorliegenden Einzelfall. Besondere rechtliche Schwierigkeiten legt die Beklagte auch nicht mit ihrem weiteren Zulassungsvorbringen dar, die erstinstanzliche Entscheidung weise einen überdurchschnittlich hohen Begründungsaufwand auf. Diese Behauptung trifft bei einer näheren Betrachtung der Urteilsgründe nicht zu. Von den 5 ½ Seiten in dem angegriffenen Urteil, die sich mit den maßgeblichen Rechtsfragen der Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit befassen, enthalten drei Seiten ausschließlich die Darstellung der zum Entscheidungszeitpunkt ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wohingegen die eigentliche Subsumtion nur 2 ½ Seiten umfasst. Von einer (besonders) begründungsintensiven verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kann daher erkennbar keine Rede sein. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 36, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 30, vom 28. August 2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die im Zulassungsverfahren zunächst formulierte Tatsachen- und Rechtsfrage, „ob es sich bei der sog. „Ruhe im Einsatz“ im Ruhezeit bzw. um nicht zur Arbeitszeit zu zählende Rufbereitschaft oder um Bereitschaftsdienst bzw. Arbeitszeit handelt“, ist als Frage der Einzelfallsubsumtion schon nicht allgemein klärungsbedürftig. Im Übrigen ergibt sich die Anwendung auf den vorliegenden Fall bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), auf die verwiesen wird. Die im Zulassungsverfahren darüber hinaus formulierte Rechtsfrage, „wie die Ruhezeit / Rufbereitschaft auf der einen und Bereitschaftsdienst / Arbeitszeit auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen sind“, ist ebenfalls nicht (mehr) klärungsbedürftig. Die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung sind in der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, wie ebenfalls bereits eingehend zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt wurde, geklärt. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, inwiefern eine weitere Klärung, die über die bloße Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall hinausgeht, angezeigt wäre. Schließlich betrifft die weitere von der Beklagten formulierte Frage, „wie ein mehrtägiger Polizeieinsatz, der eine Unterbringung der Beamtinnen und Beamten außerhalb ihrer Wohnorte erfordert, nach den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung (AZV) so ausgestaltet werden kann, die Vorschriften zu Ruhezeiten und täglichen / wöchentlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten sind, wenn aufgrund der Unterbringung in einem auswärtigen Hotel keine Ruhezeiten, sondern nur Bereitschaftszeiten möglich sind“, nicht den vorliegenden Streitgegenstand, der sich in der vom Kläger begehrten Anerkennung der sog. „Ruhe im Einsatz“ beim G20-Gipfel in Hamburg im Jahr 2017 als Dienstzeit und die Gewährung entsprechender Dienstbefreiung erschöpft. Bei der formulierten Frage handelt sich vielmehr um eine durch die zuständige Behörde zu klärende Organisationsfrage für künftige Einsätze, die im Übrigen – soweit gerichtliche Hinweise überhaupt möglich sind – bereits durch das Bundesverwaltungsgericht beantwortet wurde. Danach lässt sich die – auch im vorliegenden Fall durch den Senat bestätigte – rechtliche Einordnung als Arbeitszeit nur vermeiden, wenn der Dienstherr den Beamten während der vorgesehenen Ruhezeiten keine Einschränkungen auferlegt, die diesen Zeiten das Gepräge eines „Sich-Bereit-Haltens“ verleihen; er muss sie wirklich „in Ruhe lassen“. Hierzu schon BVerwG, Urteil vom 29. April 2021– 2 C 18.20 –, juris, Rn. 46. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts entspricht jeweils der Anzahl der beantragten (hier: 20) Stunden an Freizeitausgleich multipliziert mit dem im Zeitraum des Einsatzes (hier: 4. bis 9. Juli 2017) für den Kläger gemäß seiner damaligen Besoldungsgruppe (A 8 BBesO) maßgeblichen Stundensatz aus § 4 BMVergV (hier: 14,81 Euro). Dieser Betrag beläuft sich vorliegend auf 296,20 Euro und fällt damit in die Wertstufe bis 500,- Euro, vgl. Anlage 2 zum GKG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020– 2 B 62.20 –, juris, Rn. 2, und vom 28. Juli 2020– 2 B 26.20 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 1 A 3143/08 –, juris, Rn. 26. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.