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Beschluss

3 S 266/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0515.3S266.23.00
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Leitsätze
Eine Doppelhausbebauung kann zwar eine rechtliche Sondersituation darstellen, die eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen ausschließt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (juris: BauO BW 2010) rechtfertigt. Dies setzt jedoch voraus, dass der quantitative und qualitative Charakter als Doppelhaus, d.h. als einer verträglich und abgestimmt aneinandergebauten baulichen Einheit, gewahrt bleibt (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris).(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2023 (3 K 6142/22) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Doppelhausbebauung kann zwar eine rechtliche Sondersituation darstellen, die eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen ausschließt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (juris: BauO BW 2010) rechtfertigt. Dies setzt jedoch voraus, dass der quantitative und qualitative Charakter als Doppelhaus, d.h. als einer verträglich und abgestimmt aneinandergebauten baulichen Einheit, gewahrt bleibt (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris).(Rn.12) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2023 (3 K 6142/22) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 12.01.2022 für die Errichtung einer Balkonanlage im Erd- und Obergeschoss ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxxx, xxxxxxxxxstraße xx, Asperg. Die Antragsteller sind Eigentümer des nördlich angrenzenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxxx, xxxxxstr. xx. Die Wohngebäude der Antragsteller und der Beigeladenen bilden ein Doppelhaus. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Die Balkonanlage soll an die Ostwand des Gebäudes der Beigeladenen angebaut werden. Sie hält im Wesentlichen einen Abstand von 2,50 m zur nördlichen Grundstücksgrenze ein, weist aber an der Nordwestecke einen Vorsprung mit den Maßen 1,10 m x 1,10 m auf, der den Zutritt zu den Balkonen von den jeweiligen Geschossen ermöglich und zur Grundstücksgrenze der Antragsteller lediglich einen Abstand von 1,40 m wahrt. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (3 K 6521/22). Mit Beschluss vom 26.01.2023 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 12.01.2022 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klagen hätten Aussicht auf Erfolg, weil das Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte und die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO wegen einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht in Betracht komme. Hingegen liege ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme, voraussichtlich nicht vor. Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 31.01.2023 zugestellten Beschluss am 09.02.2023 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ging am 27.02.2023 beim Verwaltungsgerichtshof ein. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage. Bei der danach gebotenen Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil ihre Klage wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Den Beigeladenen dürfte eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO zu erteilen sein. 1. Dem Bauvorhaben stehen voraussichtlich keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen. a) Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die streitgegenständliche Balkonanlage grundsätzlich abstandsflächenpflichtig ist. Es ist nicht nach Aktenlage erkennbar, dass das Bauplanungsrecht eine Grenzbebauung gebietet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Einhaltung von Abstandsflächen ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO). Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vorliegen, folgt aus Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift, dass Gebäude nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen Grenzabstandes errichtet werden sollen. Wird - wie hier - nicht an die Grenze gebaut, sind mithin im Grundsatz die vollen Abstandsflächen einzuhalten (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris Ls. 2, Rn. 13). Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO gegeben sind. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Grenzbebauung die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an sich geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung ersetzen, wenn eine Beseitigung nicht zu erwarten ist. Dies gilt aber nur insoweit, als das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene grenzständige Gebäude zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird (Senatsbeschl. v. 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 27). Vorliegend ist zwar mit der Doppelhausbebauung ein Grenzbau auf dem Nachbargrundstück vorhanden. Bei Errichtung der geplanten Balkonanlage an der Grenze würden sich die Gebäude aber allenfalls noch zu zwei Dritteln überdecken. Daher ist bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung fraglich, ob bei einer grenzständigen Errichtung der geplanten Balkonanlage noch der Eindruck einer beiderseitigen Grenzbebauung gegeben wäre. Zwar springt der Hauptbalkon gegenüber dem Zutritt um 1,10 m zurück. Er würde aber gleichwohl den grundsätzlich gebotenen Mindestabstand von 2,50 m nicht einhalten (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBO). Der vom Verwaltungsgericht angenommene Mindeststand von 2 m wäre hingegen nicht ausreichend, weil der Balkon vor die hier maßgebliche östliche Außenwand des Gebäudes mehr als 1,50 m vortritt (vgl. § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Zwar genügt nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO bei Wänden bis 5 Meter Breite ein Mindestabstand von 2 m. Die Nordseite des Balkons dürfte aber nicht die hier maßgebliche „Breite“ sein, zumal der Balkon eine vorhandene Wand verlängert. Dies kann aber letztlich dahinstehen; denn auch der Abstand von 2 m wird nicht eingehalten. Der Senat teilt danach nicht die von der Baurechtsbehörde wohl vertretene Auffassung, dass die Antragsteller die Errichtung der geplanten Balkonanlage auch unmittelbar an der Grenze hinzunehmen hätten. b) Allerdings spricht vieles dafür, dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen ist. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dabei ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei Unterschreitung der Abstandsflächentiefe regelmäßig vorliegt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind allerdings in einem solchen Fall auch dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück oder aus seiner rechtlichen Beziehung zum Baugrundstück ergeben (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - juris Rn. 16; Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 - juris Rn. 50; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 46). Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück und das Nachbargrundstück - wie hier - mit einem Doppelhaus bebaut sind (Senatsbeschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris Rn. 15 f.; zustimmend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - juris Rn. 16). Bei dieser Art der Bebauung verzichten die Bauherrn zugunsten der erhöhten Nutzbarkeit ihrer Grundstücke grundsätzlich auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 21). Dieser Verzicht mindert auch das Maß ihrer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO. Der Umfang des bauordnungsrechtlichen nachbarlichen Schutzanspruchs kann insoweit nicht anders zu beurteilen sein, als der des bauplanungsrechtlichen, zumal das Bauplanungsrecht dem Bauordnungsrecht vorgeht, soweit es - wie hier - Grenzbebauung ohne Abstandsflächen zulässt. Denn in beiderlei Hinsicht geht es um die Frage, wie viel Abstand ein Nachbar zum Schutz seiner nachbarlichen Belange verlangen kann bzw. wie viel Nähe er hinzunehmen hat (Senatsbeschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris Rn. 16). Allerdings können auch bei einer Doppelhausbebauung nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Dies wäre etwa der Fall, wenn durch ein grenznahes Vorhaben die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde (Senatsbeschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris Rn. 16). Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, insbesondere entsteht kein sog. „Schmutzwinkel“, weil das Bauvorhaben noch einen Abstand von mindestens 1,40 m zur Grundstücksgrenze wahrt. Nachbarliche Interessen sind aber auch dann beeinträchtigt, wenn der quantitative und qualitative Charakter als Doppelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BauNVO) nicht mehr gewahrt ist. Denn wenn sich der bauordnungsrechtliche Schutzanspruch im vorliegenden Zusammenhang am bauplanungsrechtlichen Schutzanspruch orientiert, kann er nicht weiter reichen als dieser. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Das Erfordernis der baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. Damit wird zwar nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden "Haushälften" können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.02. 2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 22). Nach diesen Maßgaben werden die nachbarlichen Belange der Antragsteller voraussichtlich nicht erheblich beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Balkone als solche die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen einhalten; die Balkonanlage unterschreitet lediglich im Bereich des Zutritts die Abstandsflächen auf einer Länge von 1,10 m um 1,10 m. Mit einem Versatz von 1,10 m an der gemeinsamen Grenzwand wäre die grundsätzlich erforderliche Deckungsgleichheit der Doppelhaushälften aber noch gegeben; eine unverträgliche oder unabgestimmte Bauweise könnte aufgrund des geringen Umfang voraussichtlich nicht angenommen werden. Hätten die Antragsteller mithin über eine Länge von 1,10 m auch eine grenzständige Bebauung hinzunehmen, werden ihre Belange durch die vorliegende Unterschreitung der Abstandflächentiefe um 1,10 m ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Ob die Errichtung der gesamten Balkonanlage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch im oben genannten Sinne verträglich wäre, ist zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Auch die Belange der Beleuchtung mit Tageslicht und der Belüftung stehen einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO voraussichtlich nicht entgegenstehen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Hauptanlage eine Abstandsflächentiefe von 2,50 m einhält. Die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ist ein beachtliches und starkes Indiz dafür, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall die durch die Abstandsflächen geschützten Belange der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend gewahrt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.06.2013 - 8 S 574/11 - juris Rn. 39). Dass gerade durch die Unterschreitung der Abstandsflächentiefe um 1,10 m im Bereich des Zutritts Beleuchtung und Belüftung des Grundstücks der Antragsteller unzumutbar eingeschränkt sein könnten, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine geschlossene bauliche Anlage mit massiven Wänden, sondern um ein an drei Seiten offenes Bauwerk handelt, so dass die Zufuhr von Luft und Tageslicht nur unwesentlich behindert wird werden dürfte. Der Senat verkennt auch nicht, dass das Bauvorhaben im Süden des Grundstücks der Antragsteller errichtet werden soll und daher mit einer gewissen Beeinträchtigung der Besonnung ihres Gartenbereichs zu rechnen ist. Im Hinblick auf die Hauptanlage ist dies nach der Wertung des Gesetzgebers aber hinzunehmen, weil insoweit die Abstandsflächentiefe eingehalten wird. Eine mehr als geringfügige Verschattung im Bereich des Zutritts - der allein die Zulassung einer Ausnahme erforderlich macht - ist aber nicht erkennbar. 2. Dem Bauvorhaben dürften auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. a) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Nachbar, der sich aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann damit aber nur durchdringen, wenn die Genehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt; denn über das Rücksichtnahmegebot hinaus vermittelt § 34 BauGB insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keinen Drittschutz (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 35). b) Ein Vorhaben verstößt nur dann gegen das Gebot zur Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung ab zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2020 - 5 S 2522/18 - juris Rn. 50 m. w. N.). c) Das Vorhaben der Beigeladenen dürfte die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller nicht unzumutbar in diesem Sinne beeinträchtigen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung zumindest aus tatsächlichen Gründen regelmäßig Genüge getan, wenn die Abstandsflächentiefen beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; Senatsbeschl. v. 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris Rn. 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.06.2013 - 8 S 574/11 - juris Rn. 39). Vorliegend wird die erforderliche Abstandsfläche durch den Balkonanbau wie dargelegt nur geringfügig und nur über eine Länge von 1,10 m unterschritten. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden hierdurch die Belichtungsverhältnisse nur geringfügig verändert; insbesondere führt dies nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Gartenbereichs der Antragsteller. Die Verschattung durch die den gebotenen Grenzabstand einhaltenden Balkone als solche dürften die Antragsteller hingegen - namentlich im innerstädtischen Bereich - hinzunehmen haben. Eine unzumutbare Verschlechterung der Belüftungssituation ist schon aufgrund der offenen Konstruktion nicht anzunehmen. bb) Aus der geringfügigen Unterschreitung der Abstandsflächen im Bereich des Zutritts kann auch keine erdrückende Wirkung des Vorhabens abgeleitet werden, zumal schon jetzt ein grenzständiger Schuppen vorhanden ist, an den sich die Balkonanlage im Unter-/Erdgeschoss anschließt. Auch im Übrigen ist eine solche Wirkung nach Aktenlage nicht erkennbar. Ein Vorhaben entfaltet eine unzumutbare erdrückende Wirkung nicht schon dann, wenn es die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung ändert, sondern nur, falls von ihm aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf ein Nachbargrundstück ausgeht. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich „die Luft nimmt“, wenn für betroffene Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entstünde oder wenn das entstehende Gebäude von seiner Größe her „erdrückend“ und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 m.w.N., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 36; Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 23). Eine derartige Situation dürfte ungeachtet der beträchtlichen Größe der Balkonanlage im Verhältnis zu dem Bestandsgebäude nicht gegeben sein. Das Bauvorhaben bleibt auch mit dem im Obergeschoss geplanten, aber nicht überdachten Balkon der Höhe nach deutlich unter der Höhe der Hauptgebäude. Trotz der von den Antragstellern beanstandeten massiven Stützen handelt es sich insgesamt um eine offene Konstruktion, die nicht das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt und dem Grundstück der Antragsteller nicht „die Luft zum Atmen“ nimmt. Das Vorhaben dürfte auch nicht derart übermächtig in Erscheinung treten, dass das Grundstück der Antragsteller überwiegend als vom Vorhaben beherrschte Fläche ohne eigenen Charakter wahrgenommen würde. cc) Das Rücksichtnahmegebot wird - soweit derzeit ersichtlich - auch nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller entstehen. Das Rücksichtnahmegebot bietet jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich etwas Anderes ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt, etwa wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird. Im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen im Wesentlichen mit den bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften in Einklang steht, denn im Regelfall ist - wie bereits ausgeführt - davon auszugehen, dass das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist, wenn die (bauordnungsrechtlichen) Abstandvorschriften eingehalten werden. Diese Regelvermutung gilt auch und in besonderem Maße für die Frage, ob ein Vorhaben wegen der mit ihm verbundenen Einblicksmöglichkeiten rücksichtslos ist. Mehr als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens gewähren, kann ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224/82 - juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschl. v. 05.12.2022 - 15 ZB 22.2118 - juris Rn. 18; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 19.04.2022 - 2 M 19/22 - juris Rn. 17 f.; jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßgaben dürfte die Einsichtnahme in den Gartenbereich der Antragsteller von den Balkonen aus vorbehaltlich anderer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren voraussichtlich hinzunehmen sein. Die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen im innerörtlichen Bereich. Die eigentlichen, zum längeren Aufenthalt bestimmten Balkone halten den gebotenen Grenzabstand ein. Dass sich die Einsichtssituation durch den in den Abstandsflächen liegenden Zutritt in relevanter Weise verschärft, ist nicht anzunehmen. Besondere Einzelfallumstände, etwa dass ein unmittelbarer Einblick aus kürzester Entfernung auf besonders schutzbedürftige Räumlichkeiten eröffnet wird, sind von den Antragstellern nicht dargelegt und bei summarischer Prüfung auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsteller beanstanden vielmehr die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihren Gartenbereich. Wie dargelegt, vermitteln aber weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im Speziellen einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken in rückwärtige Grundstücksbereiche; auch neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten begründen nicht aus sich heraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. dd) Ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Ob und inwiefern ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich auch daraus folgen kann, dass das mit den Nachbarbelangen abzuwägende Interesse des Bauherrn an seinem Vorhaben nicht schutzwürdig ist, weil sein Vorhaben evident gegen dafür geltendes Recht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 46), kann dahinstehen, denn das Vorhaben der Beigeladenen ist jedenfalls nicht evident rechtswidrig. Nach Aktenlage spricht vieles dafür, dass das Vorhaben nach seiner Kubatur und der bebauten Grundstücksfläche den Rahmen der maßgeblichen näheren Umgebung jedenfalls nicht erheblich überschreitet. ee) Weshalb der Umstand, dass unter der Balkonanlage überdachte Fahrradstellplätze entstehen sollen, die Antragsteller unzumutbar beeinträchtigen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Es handelt sich bei dem Unterstellen von Fahrrädern um eine Ausprägung der Wohnnutzung. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm oder Abgase sind nicht zu besorgen. Auch ein längerer Aufenthalt von Personen, der zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre der Antragsteller beitragen könnte, findet hier bestimmungsgemäß nicht statt. ff) Die von den Antragstellern befürchtete Verschattung ihrer SAT-Anlage ist für das vorliegende Baugenehmigungsverfahren ohne Belang. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sind damit kein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO); sie haben das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar.