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Beschluss

6 U 112/19

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0522.6U112.19.00
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Leitsätze
1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 ist dem Versicherungsnehmer nach vollständiger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, weil der Versicherungsnehmer mit der Erbringung der eigenen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags hinweg sowie der Auswahl und Annahme der sich hieraus ergebenden Gegenleistungen des Versicherers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an dem Vertrag festhalten und ihn uneingeschränkt durchführen zu wollen.(Rn.36) (Rn.40) 2. Die Spekulation auf eine höhere Rendite durch die nachträgliche Geltendmachung weitergehender, die vertragliche Leistung übersteigender Nutzungszinsen ist nicht schutzwürdig.(Rn.50) 3. Europarechtliche Gesichtspunkte stehen der Versagung der Rückabwicklung nach vollständiger Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht entgegen.(Rn.48)
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat aufgrund Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg verspricht im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen; denn der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht geboten erscheint.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 ist dem Versicherungsnehmer nach vollständiger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, weil der Versicherungsnehmer mit der Erbringung der eigenen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags hinweg sowie der Auswahl und Annahme der sich hieraus ergebenden Gegenleistungen des Versicherers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an dem Vertrag festhalten und ihn uneingeschränkt durchführen zu wollen.(Rn.36) (Rn.40) 2. Die Spekulation auf eine höhere Rendite durch die nachträgliche Geltendmachung weitergehender, die vertragliche Leistung übersteigender Nutzungszinsen ist nicht schutzwürdig.(Rn.50) 3. Europarechtliche Gesichtspunkte stehen der Versagung der Rückabwicklung nach vollständiger Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht entgegen.(Rn.48) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat aufgrund Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg verspricht im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen; denn der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht geboten erscheint. I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung zweier fondsgebundener Lebensversicherungsverträge, die sie im Jahr 2000 mit der Beklagten im sogen. Policenmodell geschlossen hat. Zu dem ersten Vertrag Nr. …. mit Versicherungsbeginn zum 1.8.2000 übersandte die Beklagte mit dem Policenbegleitschreiben vom 2.8.2000 (Anlage K 2) den Versicherungsschein vom 2.8.2000 (Anlage K 1) mit den Verbraucherinformationen einschließlich der Bedingungen (Anlage B 3). Zu dem zweiten Vertrag Nr. … mit Versicherungsbeginn zum 1.9.2000 übersandte die Beklagte mit dem Policenbegleitschreiben vom 3.8.2000 (Anlage K 5) den Versicherungsschein vom 3.8.2000 (Anlage K 4) mit den Verbraucherinformationen einschließlich gleichlautender Bedingungen (Anlage B 3). Für beide Verträge wählte die Klägerin jeweils den Tarif …. und das Portfolio … (spekulativ) aus. Es war jeweils eine Beitragszahlungs- und Versicherungsdauer von 15 Jahren vorgesehen, als Ablaufleistung entweder der Gegenwert der angesammelten Anteilseinheiten in DM/Euro oder die Anteilseinheiten und eine garantierte Mindesttodesfallleistung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Anlagen verwiesen. Jeweils am Ende der aus einer Seite bestehenden Policenbegleitschreiben belehrte die Beklagte die Klägerin über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG (a. F.) in einem gesonderten Absatz wie folgt: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der genannten Unterlagen schriftlich widersprechen. Die erwähnten Unterlagen sind dem Versicherungsschein beigefügt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns". Jeweils einige Monate vor dem Ablauf der Verträge teilte die Beklagte der Klägerin den Ablauftermin und das weitere Procedere mit, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 22.3.2015/15.4.2015 die Erbringung der Ablaufleistung als Geldzahlung begehrte (Klageerwiderung S. 2 f., 6, Bl. 59 f., 62 d. A.). Die Beklagte erbrachte daraufhin Anfang August und Anfang September Ablaufleistungen in Höhe von 26.432,31 Euro auf den ersten Vertrag, auf den die Klägerin Prämien in Höhe von 23.007,60 Euro gezahlt hatte, und in Höhe von 17.648,56 Euro auf den zweiten Vertrag, auf den die Klägerin Prämienzahlungen in Höhe von 13.927,60 Euro erbracht hatte (Anlagen K 3 und B 1). Mit Schreiben vom 18.10.2015 (Anlagen K 6 und K 7) erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge; sie forderte eine schriftliche Bestätigung der Rückabwicklung, eine Auflistung der gezahlten Prämien "sowie den aktuellen Rückkaufswert zu übersenden". Die Beklagte berief sich auf Verwirkung (Schreiben vom 7.12.2015 (Anlagen K 8 und K 9). Auch auf die anwaltliche Aufforderung vom 3.3.2016 zur Rückabwicklung (Anlage K 10) blieb die Beklagte bei ihrer Auffassung (Anlage K 11). Mit Schreiben vom 31.10.2016 erbrachte die Beklagte als Ablaufleistung aus dem ersten Vertrag noch weitere 227,45 Euro auf den Gegenwert des insolventen Fonds …. (Anlage B 6), nachdem sie zuvor nach ihrer Behauptung hierauf Abschlagszahlungen von 19,67 Euro und 32,79 Euro erbracht hatte (Anlagen B 4 und B 5). Die Klägerin hat geltend gemacht, die Belehrungen seien drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben. Die Verbraucherinformationen seien unzureichend gegliedert und unvollständig. Ihr stünde daher ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien abzüglich des Risikoanteils und der erhaltenen Zahlungen zuzüglich der Herausgabe von Nutzungen aus dem Sparanteil der Prämien, dem Verwaltungskostenanteil und einem geschätzten nicht verbrauchten Anteil der Risiko- und Abschlusskosten zu. Die Aufteilung der Prämien in die verschiedenen Anteile und deren anteiligen Verbrauch habe sie mithilfe des Versicherungsmathematikers S. geschätzt. Ebenso habe dieser die behauptete Eigenkapitalrendite der Beklagten in den Jahren der Versicherungsdauer ermittelt, anhand derer sie die herauszugebenden Nutzungen aus den Kostenanteilen der Prämien berechnet hat. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageschrift S. 18 ff. und den Schriftsatz vom 4.2.2019 S. 5 ff. Bl. 77 ff. d. A. verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.774,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.447,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2015 zu zahlen 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.731,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist den Klageforderungen dem Grunde und der Höhe nach entgegen getreten. Die Widerspruchsbelehrungen seien ordnungsgemäß, die Verbraucherinformationen vollständig. Jedenfalls seien die Ansprüche verwirkt und verjährt. Die Nutzungsberechnungen seien unzutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage durch das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.8.2019 zugestellte Urteil vom 14.8.2019 abgewiesen, da die Widersprüche angesichts der verstrichenen Zeit zwischen den Vertragsabschlüssen und den Widerspruchserklärungen von mehr als 15 Jahren verwirkt seien. Es lägen auch besondere Umstände vor, die die Widersprüche als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Die Widerspruchsbelehrungen seien weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Ob die Verbraucherinformationen vollständig seien, könne offen bleiben, weil die Berufung auf solche Fehler verwirkt wäre. Die vereinbarungsgemäße vollständige Vertragsdurchführung stelle eine Zäsur dar, die der Rückabwicklung eines Vertrages wegen Abschlussmängeln regelmäßig entgegen stehe, wie auch in verschiedenen Gesetzen zum Ausdruck komme. Mit den nachträglich erklärten Widersprüchen distanziere sich die Klägerin von ihrer ursprünglichen Anlageentscheidung, nachdem sie die durch die spezielle Vertragsgestaltung eröffneten Steuervorteile in Anspruch nehmen konnte. Die Rückabwicklung diene in keiner Weise mehr der Wahrung der Abschlussfreiheit, sondern allein dem Zweck einer nachträglichen Gewinnmaximierung. Demgegenüber sei die Beklagte, die ihre Vermögensdispositionen bereits auf die erfolgte Vertragsbeendigung ausgerichtet hat, schutzwürdig. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit ihrer am 23.9.2019 eingegangenen Berufung und am 22.10.2019 eingegangenen Berufungsbegründung verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klageanträge weiter und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihren erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Sie macht nun auch inhaltliche Mängel der Widerspruchsbelehrungen geltend und rügt, dass das erstinstanzliche Gericht die Verbraucherinformationen in seinem Urteil als vollständig angesehen habe. Für die Verwirkung führe das erstinstanzliche Gericht hauptsächlich den langen Zeitraum und bestimmte Vertragsänderungen und Ausführungen von vertraglichen Optionen als Grund an, was mit der maßgeblichen Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des BGH und anderer aktueller Rechtsprechung nicht in Einklang stehe. Wegen des Vorbringens im Einzelnen auf die Berufungsbegründung wird verwiesen. Die Beklagte tritt dem entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat nach dem einstimmigen Ergebnis der Vorberatung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht weder auf den in der Berufungsbegründung gerügten Rechtsfehlern noch gebieten konkrete Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen steht. 1. Soweit gerügt wird, das erstinstanzliche Gericht habe sich hinsichtlich des Fristbeginns in der Widerspruchsbelehrung über das Gesetz gestellt, da für eine ordnungsgemäße Belehrung zutreffend über den Fristbeginn belehrt und nach der Rechtsprechung des BGH die Schriftform des Widerspruchs exakt benannt sein müsse, wird übersehen, dass das angefochtene Urteil dazu keine Ausführungen enthält, da die Einhaltung dieser Erfordernisse erstinstanzlich - zu Recht - nicht im Streit stand. Die Belehrung der Beklagten genügt inhaltlich allen Erfordernissen des § 5a VVG in der zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltenden Fassung vom 21.7.1994, in Kraft getreten am 29.7.1994. Insbesondere war es nicht erforderlich, in der Widerspruchsbelehrung darauf hinzuweisen, dass nur vollständige Verbraucherinformationen geeignet sind, die Frist für die Erklärung des Widerspruchs auszulösen. 2. In formeller Hinsicht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zwar nachvollziehbar ausgeführt, weshalb es trotz der kleineren Schriftgröße des Belehrungstextes die Anforderungen an eine drucktechnische Hervorhebung als erfüllt ansieht, worauf die Berufungsbegründung nicht eingeht. Allerdings teilt der Senat die tatrichterliche Würdigung das Landgerichts nicht, weil „Kleingedrucktes“ optisch gerade in den Hintergrund rückt. Zudem folgt die Belehrung der Unterschrift, so dass die spezielle Anforderung in § 5a Abs. 2 S. 1 VVG nach einer Hervorhebung nicht erfüllt ist. Damit bestand das Widerspruchsrecht fort, weil die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat und die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechtes binnen Jahresfrist aufgrund richtlinienkonformer einschränkender Auslegung unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 19.12.2013(Az. C-209/12) nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11). 3. Gleichwohl kann die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil die Klägerin entgegen der Berufungsbegründung im Übrigen vollständig und ordnungsgemäß informiert wurde und die vorliegenden Umstände der Ausübung des Widerspruchsrechtes gegen Treu und Glauben verstoßen (dazu unten 4.). a) Die Verbraucherinformationen waren übersichtlich gegliedert und vollständig. Die Klägerin hat unstreitig zu beiden Versicherungsscheinen die von der Beklagten als Anlage B 3 vorgelegten „Bedingungen für eine Transparente Investment Police Tarif… – Fondsgebundene Lebensversicherung (mit Rentenwahlrecht)“ mit dem darin enthaltenen Anschreiben auf der S. 1, den Verbraucherinformationen auf den S. 2 bis 8, in denen insbesondere die zur Auswahl stehenden Fonds und Strategien beschrieben sowie die weiteren Informationen auf den S. 7 und 8 gegeben werden, den eigentlichen Bedingungen ab S. 9 ff. - gegliedert nach Paragraphen und fettgedruckten Überschriften – sowie dem Merkblatt zur Datenverarbeitung auf S. 23 f . erhalten. Darin und in den Versicherungsscheinen sind alle gemäß Anlage D Abschnitt I zu § 10 a VAG a. F. erforderlichen Verbraucherinformationen enthalten. b) Gemäß § 10a Abs. 2 S.2 VAG in der zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltenden Fassung vom 22.12.1999, gültig ab dem 1.1.2000, musste die Verbraucherinformation eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers – VN - abgefasst sein. Diese Voraussetzungen treffen auf die Anlage B 3 zu. Eine Pflicht, die Verbraucherinformation mit dieser Bezeichnung zu überschreiben oder in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text niederzulegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 -, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16 -, juris Rn. 9). Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, welches die Verbraucherinformation ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16 -, juris Rn. 9). Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Versicherers, ob er die notwendigen Informationen in einer gesonderten Verbraucherinformation oder an anderer Stelle erteilt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.3.2020 – 12 U 53/19, Rn. 80 ff.; OLG Köln, Urteil vom 27.11.2015 - I-20 U 143/15 -, juris Rn. 23; bestätigt durch BGH, Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15; Präve in: Prölss/Martin, VAG, 12. Aufl., § 10a, Rn. 56), solange die Darstellung klar und übersichtlich ist. Soweit der Kläger meint, die Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 - missachte in eklatanter Weise die gesetzlichen Vorgaben, ist dem nicht zu folgen. In dem Urteil (a.a.O. Rn. 11) erläutert der BGH die sich aus § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. ergebenden Anforderungen an eine übersichtliche Gliederung, ohne sich zu Wortlaut oder Sinn und Zweck der Regelung in Widerspruch zu setzen. Entgegen der wohl dahingehenden Annahme des Klägers sieht § 10a VAG eine Information des Versicherungsnehmers, „an welcher Stelle“ ihm welche Verbraucherinformation mitgeteilt wird, nicht vor. Nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. muss eine Verbraucherinformation lediglich „eindeutig formuliert“ sein, so dass es genügt, wenn sie – wie in dem vorliegenden Fall – als solche erkennbar ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 84). c) Die gemäß Abschnitt I Nr. 1 e) erforderlichen Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen waren, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sind in den Versicherungsscheinen und der Anlage B 3 enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren keine gesonderten Prämien für die auf den Todes- und Erlebensfall versicherten Leistungen auszuweisen. Es handelte sich insoweit nicht um mehrere selbständige Versicherungsverträge. Ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, der - wie hier - eine Absicherung sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall enthält, ist vielmehr ein einheitlicher Versicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19). Die Höhe der Gesamtprämie, die neben der eigentlichen Prämie auch etwaige Kosten, Gebühren und Steuern umfasst, ergibt sich aus dem Versicherungsschein, in dem auch die vereinbarte Zahlungsweise genannt wird. Schon nach dem Wortlaut bezieht sich "die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages" nicht auf den Gesamtbetrag der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien, sondern auf die Summe der einzelnen Prämienbestandteile. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Bestimmung, die sicherstellen soll, dass dem VN die Höhe der für einen bestimmten Zahlungszeitraum geschuldeten Versicherungsprämie sowie etwaige Nebengebühren und -kosten bekannt sind und ihm nicht "versteckte" Kosten verborgen bleiben (BGH a.a.O.). Daraus folgt, dass Ratenzahlungszuschläge nur dann anzugeben gewesen wären, wenn die Beklagte solche gesondert neben den ausgewiesenen Prämien gefordert hätte. Dieses war nicht der Fall. d) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, Rn. 17 ff.) - nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 11.12.2019 a.a.O. Rn. 27). Wenn der Versicherer mit Übersendung des Versicherungsscheins den Antrag des VN auf Abschluss des Vertrages rechtzeitig gemäß § 147 BGB angenommen hatte und der Vertrag - schwebend unwirksam - zustande gekommen war, konnte der VN bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen, so dass sich die Frage der Bindung an seinen Antrag nicht mehr stellte. Hatte der Versicherer hingegen den Antrag des VN nicht rechtzeitig angenommen, war der Antrag nicht mehr bindend und die verspätete Annahme durch den Versicherer galt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag, den der VN annehmen konnte oder auch nicht. Auch in diesem Fall wäre eine Belehrung über die - bereits abgelaufene - Antragsbindungsfrist sinnlos gewesen (BGH a.a.O.). e) Die Angaben zur Überschussermittlung und -beteiligung auf S. 7 unten der Verbraucherinformationen und in §§ 11, 25 und 26 der "Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung …. " - AVB - entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen nach Nummer 2 lit. a) des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG a. F.; danach sind nur Angaben zu den Berechnungsgrundsätzen und -maßstäben zu machen. Dies ist hier erfolgt. Die gemäß § 81 c) VAG damaliger Fassung geltenden Grundsätze und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sind hinreichend dargestellt. Handelsrechtliche Grundsätze mussten nicht erläutert werden. Denn diese Regelungen sind so komplex und kompliziert, dass sie einem durchschnittlichen VN nicht weiter erklärt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2001 – IV ZR 121/00 Rn 59). f) Die Beklagte hat in den AVB auch ausreichend gemäß Nr. 2 lit. b) bis d) über die Rückkaufswerte und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, sowie die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung informiert. In den Verbraucherinformationen wird unter Ziffer 1. erläutert, was eine fondsgebundene Versicherung ist, bei der die Entwicklung der Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, so dass der Wert der Leistung - mit Ausnahme im Todesfall - nicht garantiert werden kann. In § 12 der AVB wird darauf hingewiesen, dass der VN regelmäßig eine Mitteilung enthält, der er den Rückkaufswert entnehmen kann, und die Rücknahmepreise der Investmentanteile den überregionalen Tageszeitungen entnommen oder der Website der Beklagten entnommen werden können. In § 18 ("Welche Leistungen erbringen wir?") Nr. 3 bis 5 der AVB wird dies weiter erläutert. Aus § 18 Nr. 8 S. 1 ergibt sich, dass die Beklagte u. a. für den Fall der Kündigung der Ermittlung des Werts des Anlagestocks den Rücknahmepreis der Anteile am vereinbarten Fälligkeitstag der Versicherungsleistung zugrunde legt. Die weiteren Bedingungen für die Höhe des Rückkaufswertes und die erforderlichen Angaben zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ergeben sich aus § 19 AVB. Aus all diesen Informationen ergibt sich, dass die Beklagte einen bestimmten Rückkaufswert nicht garantiert. Eine ausdrückliche Information, dass der Rückkaufswert nicht garantiert wird, ist nicht erforderlich. Der Auffassung des in der Berufungsbegründung zitierten Urteils des OLG Stuttgart vom 27.12.2017 - 7 U 80/17 - ist insoweit nicht zu folgen (BGH, Urteil vom 11.12.2019 a.a.O. Rn. 15 ff.). 4. Dem geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB ist hier deshalb der Erfolg zu versagen, weil dessen Geltendmachung wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. a) Nach der Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des BGH kommt ein solcher Verstoß der Rechtsausübung unter zwei Gesichtspunkten in Betracht (Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 Rn. 39 f.). Zum einen kann das Recht zum Widerspruch verwirkt sein, wobei es sich bei der Verwirkung um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung handelt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (a.a.O. Rn. 39). Zum Anderen kann in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegen. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH a.a.O. Rn. 40). Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, kann er grundsätzlich weder nach dem einen noch dem anderen Gesichtspunkt ein vorrangiges schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen (BGH a.a.O. Rn. 39 f.). Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und/oder einer sonst unvollständigen Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Geltendmachung seines Rückabwicklungsanspruchs aus einem der oben genannten Gesichtspunkte verwehrt sein kann, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen. Allgemein gültige Maßstäbe können dazu nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16; Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16). So kann es als grob widersprüchliches Verhalten gewertet werden, wenn der Versicherungsnehmer um die Wiederinkraftsetzung des zunächst gekündigten und abgewickelten Vertrages gebeten hatte (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 a.a.O. Rn. 17 ff. und Zurückweisungsbeschluss vom 13.1.2016 Rn. 4) oder wenn der VN unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung den Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung einsetzt (BGH, Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 a.a.O. und Zurückweisungsbeschluss vom 22.3.2016). Soweit der Bundesgerichtshof in den diesen Beschlüssen nachfolgenden Entscheidungen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet hat, dass Berufungsgerichte bestimmte Umstände nicht als besonders gravierend gewertet haben, so etwa den einmaligen Einsatz der Versicherungsvertrages zur Kreditsicherung, und insoweit ausgeführt hat, dieser Umstand lasse "keinen zwingenden Schluss" zu, dass der VN auch in Kenntnis seines Lösungsrechtes am Vertrag festgehalten und von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte, hat er die Entscheidungen als Revisionsgericht lediglich aus Rechtsgründen nicht beanstandet. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages gegeben ist, hängt hingegen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten bleiben (vgl. Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14 Rn. 24; Hinweisbeschluss vom 27.9.2017 - IV ZR 506/15 Rn. 15). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers einen Schluss darauf zulässt, dass er auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH, Urteil vom 27.1.2016 - IV ZR 488/14 Rn. 20). Die Treuwidrigkeit knüpft in diesen Ausnahmefällen damit nicht allein an die Prämienzahlung und die jahrelange Durchführung des Vertrages an, sondern an ein Verhalten, durch das der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer sein Interesse am Fortbestand bzw. der Wirksamkeit des Vertrages zum Ausdruck gebracht hat und das der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag unabhängig von einem Lösungsrecht durchführen und an ihm festhalten möchte. Soweit der BGH dort entschieden hat, dass sich die Erwägungen für eine entsprechende Anwendung der §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. und auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. nicht übertragen lassen (BGH a.a.O. Rn. 19), folgt daraus nur, dass die vollständige Vertragserfüllung nicht „automatisch“ von Gesetzes wegen zu einem Erlöschen des Widerspruchsrechtes führt. Dies besagt aber nicht, dass Umstände der vollständigen Vertragserfüllung im Rahmen von Treu und Glauben nicht als besonders gravierende Umstände im Einzelfall gewürdigt werden dürfen. b) Hier liegen solche besonders gravierende Umstände vor. Denn die Klägerin hat mit ihrer jeweiligen Mitteilung, zum Vertragsablauf die vereinbarte Ablaufleistung, bei der sie zwischen der Übertragung der in ihrem Portfolio .. gehaltenen Fondsanteile oder einer deren Wert entsprechenden Geldleistung auswählen konnte (vgl. § 18 Nrn. 6 und 7 der AVB), als Geldleistung erhalten zu wollen, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verträge als wirksam betrachtet. Denn nur auf der Grundlage eines wirksamen Vertrages kann ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung geltend gemacht und durchgesetzt werden. Mit der vollständigen Durchführung der über die Dauer von 15 Jahren abgeschlossenen Verträge, der Erbringung der eigenen Leistungen über diesen gesamten Zeitraum hinweg sowie der Auswahl und Annahme der sich hieraus ergebenden Gegenleistungen hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an den Verträgen festhalten und sie uneingeschränkt durchführen zu wollen. Dazu stehen die kurze Zeit später abgegebenen Widerspruchserklärungen in krassem Widerspruch, mit denen sie - offensichtlich aufgrund vorgegebener Textbausteine - die Rückabwicklung und die Mitteilung der Rückkaufswerte forderte, die es zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr geben konnte, da sie bereits die vertragliche Ablaufleistung erhalten hatte. Dieses Verhalten ist gerade auch im Hinblick darauf widersprüchlich, dass die Klägerin über den Inhalt und die Umstände des von ihr abgewickelten Vertrages von Anfang an und zu jeder Zeit vollständig informiert war, so dass ihre Entscheidung, den Vertrag erst dann rückabwickeln zu wollen, wenn er bereits vollzogen ist und sie die vertragliche Gegenleistung erhalten hat, nicht mit einer ursprünglich fehlerhaften Auswahlentscheidung aufgrund unzureichender Information erklärt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die Information über das Widerspruchsrecht. Denn auch diese hatte sie erhalten, wenn auch nicht im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. drucktechnisch hervorgehoben. Diese fehlende Hervorhebung bedeutet aber nicht, dass die Klägerin bei der Würdigung aller Gesamtumstände ihres Verhaltens so behandelt werden müsste, als hätte sie gar keine Belehrung erhalten. Denn die Klägerin hatte die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Widerspruchsrecht. Die Belehrung war nicht etwa in einem langen übersichtlichen Text versteckt, in dem sie leicht übersehen werden kann, sondern angesichts der Kürze der Policenbegleitschreiben auch bei oberflächlicher Betrachtung ohne weiteres wahrnehmbar. Die Schreiben bestehen lediglich aus einer Seite und der erst in der Mitte des Blattes beginnende Text der Anschreiben lediglich aus wenigen Sätzen. Außerdem hat die Beklagte die Belehrung im zweiten Absatz des Anschreibens auf der ersten Seite der Verbraucherinformationen wiederholt. Auch für die Wahrnehmung dieser Information war es nicht erforderlich, die gesamten Informationen durchzusehen und nach einem Widerspruchsrecht zu suchen. Ein Hinderungsgrund, bei echter Vertragsreue das Widerspruchsrecht vor Inanspruchnahme der Ablaufleistung aus dem Vertrag auszuüben, bestand daher nicht. Die vorliegenden Umstände sind nicht mit den Fällen der jahre- oder jahrzehntelangen Vertragsdurchführung bis zur Erklärung der Kündigung vergleichbar. Denn mit der Kündigung bringt der VN gerade zum Ausdruck, an dem Vertrag nicht festhalten und sich von ihm distanzieren zu wollen. Für diese Fälle trifft es zu, dass die jahrelange Vertragsdurchführung, bloße Anfragen zum Umfang des Versicherungsschutzes und die Ausübung von vereinbarten Optionen nicht den Einwand von Treu und Glauben begründen können. Ob die anderen in der Berufungsbegründung unter II. 3. c) aufgeführten Umstände wie etwa der einmalige Einsatz als Kreditsicherungsmittel diesen Einwand begründen können, hängt hingegen vom Einzelfall ab; insoweit ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass das Verhalten des VN einen „zwingenden“ Schluss darauf zulässt, dass er in Kenntnis seines Lösungsrechtes an dem Vertrag festgehalten hätte, da – wie oben ausgeführt – in der Revisionsinstanz nur Rechtsfehler überprüft werden und aus der vom BGH verwendeten Formulierung, diese Umstände ließen keinen derartigen „zwingenden“ Schluss zu, lediglich folgt, dass er die in der Revisionsinstanz angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht beanstandet, zumal auch bei gleich gelagerten Sachverhalten die tatrichterliche Würdigung unterschiedlich ausfallen kann, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre. Für die Klägerin war die vertrauensbegründende Wirkung ihres Verhaltens auch erkennbar. Sie konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Vertrages vertraute und in diesem Vertrauen die vertragliche Ablaufleistung erbrachte, nachdem die Klägerin nach Ablauf von fast 15 Jahren die vertragliche Ablaufleistung ausgewählt und sodann entgegen genommen hatte. Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht darauf berufen, wegen der erst auf der Grundlage der Heininger-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 – C-481/99 – gemeint ist offenbar die oben zitierte Entscheidung vom 19.12.2013 C-209/12 (Endress), die allerdings auf der zur Haustürgeschäfte-Richtlinie ergangenen Entscheidung aufbaut - am 7.5.2014 ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH (IV ZR 76/11) und seiner Rechtsprechung zur Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs nach Erklärung des Widerspruchs (Urteil vom 21.2.2018 – IV ZR 385/16) habe sie ihre Widersprüche gar nicht vor dem 7.5.2014 erklären können. Denn ihre Verträge sind nicht kurz nach dem Erlass der Entscheidung vom 7.5.2014 abgelaufen, sondern über ein Jahr später im August/September 2015. Für die Frage des widersprüchlichen Verhaltens aufgrund der erst nach vollständiger Vertragsdurchführung erklärten Widersprüche im Oktober 2015 kann der an den Widerspruch anknüpfende Beginn der Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs daher keine Rolle spielen. Der Qualifizierung der vorliegenden Umstände als treuwidrig im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BGH stünde selbst die fehlende Kenntnis vom Widerspruchsrecht nicht entgegen, da die Rechtsprechung zum Durchgreifen des Treuwidrigkeitseinwands wegen widersprüchlichen Verhaltens bei besonders gravierenden Umständen gerade zu den Fällen der fehlenden oder fehlerhaften Belehrung ergangen ist. In diesen Ausnahmefällen greift der Gesichtspunkt, dass der Versicherer „die Situation selbst herbeigeführt hat“ (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 39 f.; EuGH, Urteil vom 19.12.2013 a.a.O. Rn. 30), nicht durch. Die Schutzwürdigkeit der Beklagten folgt daraus, dass sie ihre Ablaufleistung im Hinblick auf das von der Klägerin bei Vertragsablauf zum Ausdruck gebrachte Verhalten im Vertrauen darauf erbracht hat, dass die Klägerin an dem Vertrag festhalten und ihn vollziehen will. Dass die Auszahlung der anteiligen Werte an dem offenen Immobilienfonds … erst später erfolgte, steht dieser Würdigung nicht entgegen; denn die Beklagte hatte wegen der Insolvenz dieses Fonds ihre zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs geschuldeten Leistungen vollständig erbracht. Dass die Beklagte in den Jahren nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 7.5.2014 (a.a.O.) Rückstellungen für die zu erwartenden Rückabwicklungsansprüche gebildet hat, spielt für die Schutzwürdigkeit der Beklagten keine Rolle. Diese unternehmerisch gebotene Vorkehrung hat keine Bedeutung für die Frage, ob die Beklagte in ihrem Vertrauen auf den Bestand eines einzelnen Vertrages bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung ausnahmsweise schutzwürdig ist. Der aus der Sicht der Klägerin fehlende „unzumutbare Nachteil“ im Sinne der Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des BGH liegt darin, dass sich die Beklagte als Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten der Klägerin als Berechtigte nach Erbringung der Ablaufleistung darauf einrichten durfte, diese werde das ihr zustehende Recht nicht mehr ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2018 – XI ZR 298/17 Rn. 21). Für die Schutzwürdigkeit der Beklagten im vorliegenden Fall der vollständigen Vertragserfüllung spricht ferner, dass die Klägerin sich mit ihren Widersprüchen von ihrer ursprünglichen Anlageentscheidung erst distanziert hat und nun eine höhere Verzinsung ihrer Beiträge erstreiten will, nachdem sie den durch die Verträge eröffneten Einkommenssteuervorteil in Anspruch genommen hat, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt und worauf Bezug genommen wird. 4. Auch europarechtliche Gesichtspunkte stehen der Versagung der Rückabwicklung nach vollständiger Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht entgegen. a) Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ("acte éclairé"). Die Beschränkung verbraucherschützender Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit (Effektivitätsgrundsatz). Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies jedoch nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung der Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches (oder gar betrügerisches) Verhalten berücksichtigen dürfen (EuGH, Urteil vom 2.5.1996 C-206/94 - Paletta II, Rn. 24 f.; vom 21.7.2011 C-186/10 - Oguz, Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 2.2.2015 - 2 BvR 2437/14 Rn. 43 ff.; BGH, Urteil vom 16.7.2014 - IV ZR 73/13 Rn. 41 f.). Die nationalen Gerichte können das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggfs. die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, haben jedoch bei der Würdigung seines Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmung zu beachten (Urteil Paletta II a.a.O. Rn. 25; BGH a.a.O. Rn. 42). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (BGH a.a.O). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist. Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung enthalten in den einschlägigen Bestimmungen und Erwägungsgründen zu den zu erteilenden Informationen und zum Rücktrittsrecht (vgl. Urteil des EuGH vom 19.12.2013 a.a.O.) keine Regelungen zur Frage der Verwirkung. Der vom EuGH in diesem Urteil (a.a.O. Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn im Einzelfall aufgrund der besonderen Gesamtumstände einem VN, der vom Versicherer zwar nicht vollständig dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach über einem Jahrzehnt dauernder Durchführung des Vertrages, beiderseits vollständiger Leistungserbringung und weiteren in die Abwägung einzubeziehenden besonderen Umständen die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf die europarechtlich begründete Nichtanwendbarkeit der (an sich für den Fall fehlerhafter Belehrung vorgesehenen) einjährigen Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf das Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird. Ebenso wenig wird der weitere in der genannten EuGH-Entscheidung angesprochene Zweck einer hinreichenden Auswahlmöglichkeit aufgrund ausreichender Information (EuGH a.a.O. Rn. 24) berührt. Da vorliegend die Verbraucherinformationen vollständig waren, mithin ein sachliches Informationsdefizit nicht vorlag, ist dieser Zweck hier nicht berührt. Ohnehin wäre diese Zielsetzung nach vollständiger Vertragsabwicklung nach 15 Jahren nicht mehr nachholbar (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.4.2015 - 25 U 3877/11 Rn. 49). Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des VN ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Vorteile, die der VN aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, bleiben außer Betracht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341 ff.,. Rn. 120 f.). Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der „Vergütungszinsen“ zu spekulieren (EuGH a.a.O.). So ist es hier. Die Klägerin könnte, wenn ihr Rücktritt nach vollständiger Vertragserfüllung durchgreifen würde, auf eine höhere Rendite durch die Geltendmachung von die vertragliche Rendite übersteigenden Nutzungszinsen spekulieren. Soweit der EuGH a.a.O. Rn. 91 bis 98 entschieden hat, dass das Rücktrittsrecht auch noch nach Beendigung des Vertrages und Erfüllung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ausgeübt werden kann, weil im österreichischen Recht nichts anderes bestimmt ist, folgt daraus nicht, dass nach europäischem Recht die Ausübung des Rücktrittsrechtes auch nach vollständiger Vertragserfüllung gewährleistet sein müsste, sondern nur, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Möglichkeit des Rücktritts vom Stand der Durchführung des Vertrages abhängig zu machen (EuGH a.a.O. Rn. 96). b) Die Vereinbarkeit der Versagung der Ausübung des Widerspruchsrechtes nach vollständiger Vertragserfüllung auf Wunsch des Verbrauchers mit europäischem Recht zeigt sich im Übrigen auch daran, dass in verschiedenen dem Verbraucherschutz dienenden europäischen Richtlinien und den in innerstaatliches Recht umgesetzten Vorschriften das Erlöschen vertraglicher Widerrufsrechte nach vollständiger Vertragserfüllung auf Wunsch des Verbrauchers sogar vorgeschrieben ist (vgl. die Bespr. der Entscheidung des EuGH vom 11.9.2019 - C-143/18 Romano ./. DSL Bank durch Piekenbrock: "Der Widerrufsjoker sticht nicht immer!" in GPR 2020, 31-41). So ist gemäß Art. 6 Abs. 2 c) der Richtlinie 2002/65 vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16) das Widerrufsrecht ausgeschlossen bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Diese Richtlinie umfasst gemäß Art. 2 b) der Richtlinie auch im Fernabsatz abgeschlossene Versicherungsverträge. Die Umsetzung erfolgte in § 312 d) Abs. 3 Nr. 1 BGB und § 48c Abs. 3 VVG 2004. Der EuGH hat hierzu durch Urteil vom 11.9.2019 - C-142/18 (Romano ./. DSL Bank) entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 1 im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegensteht, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt. Innerstaatliche Gesetze und Rechtsprechung (vgl. Rn. 27,33), die das Erlöschen darüber hinausgehend von einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung abhängig machen, sind mit der Auslegung der Richtlinie mithin nicht vereinbar. Bereits im Urteil vom 10.4.2008 - C-412/06 (Hamilton) hat der EuGH zur Umsetzung der RiL 85/577 vom 20.12.1985 (Richtlinie über Haustürgeschäfte) in § 2 Abs. 1 S.4 HWiG, wonach das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht unterblieben ist, in Abgrenzung zu dem Urteil vom 13.12.2001 C-481/99 (Heininger) entschieden, dass diese nicht gegen Unionsrecht verstößt. In dem von der Klägerin herangezogenen Urteil Heininger hatte der EuGH entschieden, dass der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie über Haustürgeschäfte daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr ab Vertragsschluss zu befristen. In dem Urteil Hamilton hat der EuGH klargestellt, dass der im Verbraucherschutz liegende Zweck der Richtlinie keinen absoluten Schutz des Verbrauchers gebietet, dieser vielmehr gewissen Grenzen unterliegt (Rn. 39 ff.). Die Widerrufsfrist soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu überdenken; daraus folge, dass das Recht nur während der Laufzeit des Vertrages ausgeübt werden könne (Rn. 41). Das Recht, von der Verpflichtung aus dem Vertrag zurückzutreten, weise darauf hin, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, es sei denn, dass für den Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Ausübung keinerlei Verpflichtung aus dem widerrufenen Vertrag besteht. Diese Logik entspreche einem der allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, nämlich dem, dass sich die vollständige Durchführung eines Vertrags in der Regel aus der Erbringung der gegenseitigen Leistungen der Vertragsparteien und der Beendigung des entsprechenden Vertrags ergibt (Rn. 42). Anders könne dies zu beurteilen sein bei Darlehensverträgen, die nicht vollständig durchgeführt wurden (Rn. 46). Auch diese Entscheidung zeigt, dass die Aufrechterhaltung eines vertraglichen Lösungsrechtes über den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Vertragsdauer und -erfüllung hinaus aus europarechtlicher Sicht aus Verbraucherschutzgründen nicht geboten ist. 5. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle einer Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).